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D-3246/2017

D-3246/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-11 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im (...). Über Äthiopien und den Sudan sei sie nach Libyen gelangt, wo sie einige Monate inhaftiert worden sei. Anschliessend sei sie via Italien am 13. August 2015 in der Schweiz eingetroffen, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 20. August 2015 wurde sie zu ihrer Person befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 20. April 2017 wurde sie eingehend zu den Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie habe zusammen mit ihrer Mutter und drei jüngeren Brüdern in B._______ in einem Häuschen aus Wellblech gewohnt, Getreide angebaut und (...) verkauft. Die Schule habe sie nach Vollendung der (...) Klasse unterbrechen müssen, um sich um ihre kranke Mutter zu kümmern. Nach diesem Unterbruch habe sie den Schulunterricht nicht fortsetzen dürfen und sei von der Schule verwiesen worden. Eine bis zwei Wochen später seien frühmorgens Soldaten zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie mitnehmen und nach E._______ zur Militärausbildung oder ins Gefängnis bringen wollen. Dies habe sie erfahren, nachdem sie am späteren Vormittag von einem Besuch bei der Frau ihres Onkels zurückgekehrt sei. Sie habe von da an bis zu ihrer Ausreise bei einer Freundin übernachtet. Tagsüber sei sie nur nach Hause gegangen, um für ihre Mutter und ihre Brüder zu kochen. Drei Tage nach dem ersten Besuch seien die Soldaten ein zweites Mal zu ihr nach Hause gekommen, um sie zu suchen, was sie von ihrem Bruder erfahren habe. Circa zwei Tage später sei sie aus Eritrea ausgereist. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihren Impfausweis im Original sowie Kopien der Identitätskarte und der Einwohnerregisterkarte ihrer Mutter zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 - eröffnet am 15. Mai 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht [Dispositiv-Ziffer 1], lehnte ihr Asylgesuch ab [Dispositiv-Ziffer 2] und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an [Dispositiv-Ziffer 3]. Deren Vollzug schob das SEM indes infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf [Dispositiv-Ziffern 4-7]. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. Juni 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid in den Dispositivziffern 1, 2 und 3 aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei das Verfahren zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ass. iur. Urs Jehle als amtlicher Rechtsvertreter beizuordnen. Mit der Beschwerde wurde - nebst dem angefochtenen Entscheid, einer Vollmacht und einer Fürsorgebestätigung - ein Kurzbericht der Hilfswerksvertretung vom 20. April 2017 mit Zusatzblatt eingereicht. D. Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Dem SEM wurde die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 4. Juli 2017 erteilt. F. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 23. Juni 2017 zur Beschwerde vernehmen. G. Die Vernehmlassung des SEM wurde der Beschwerdeführerin am 28. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Aussagen der Beschwerdeführerin würden Widersprüche enthalten. In der BzP habe sie zuerst gesagt, sie habe die Schule nach dem Abschluss der (...) Klasse nicht mehr besucht, und dann, dass sie die Schule für zwei Monate unterbrochen habe. In der Anhörung habe sie ausgeführt, der Unterbruch habe keine zwei Monate gedauert und sie sei "zu spät dran" gewesen mit der Registrierung. Kurz darauf habe sie jedoch wieder gesagt, dass sie sich an der High School registriert habe. Zudem habe sie in der BzP zuerst gesagt, sie habe Eritrea im (...) verlassen. Später in der BzP und in der Anhörung habe sie gesagt, sie habe das Land im (...) verlassen. Dieser Widerspruch sei von grosser Bedeutung, da sie erklärt habe, dass die Soldaten nach ihrem Schulverweis, der nach dem (...) stattgefunden habe, zu ihr nach Hause gekommen seien, um sie mitzunehmen. Zwar habe sie erklärt, dass sie die Aussage den Monat (...) betreffend in der BzP bei der Rückübersetzung korrigiert habe und dies auch korrigiert worden sei. Eine solche Korrektur sei aber in der BzP nicht zu finden. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin in der BzP ihre illegale Ausreise betreffend ausgesagt, von B._______ aus nach zweistündiger Busfahrt und einstündigem Fussmarsch in Äthiopien angekommen zu sein. In der Anhörung hingegen wolle sie für die Reise einen ganzen Tag gebraucht haben. Ausserdem habe sie in der BzP erklärt, mit dem Bus bis nach F._______ gefahren zu sein, in der Anhörung hingegen, bei G._______ ausgestiegen zu sein. Sodann sei es der Beschwerdeführerin äusserst schwer gefallen, ausführlich zu berichten, wie sie vom Besuch der Soldaten erfahren habe. Die Antworten seien auffallend knapp und teilweise ausweichend ausgefallen. Viele Fragen hätten einige Male wiederholt werden müssen, um auch nur annähernd ein Bild der Vorfälle zu erhalten. Ebenso schwer sei es ihr gefallen, konkrete Angaben zu machen. Ihren Aussagen fehle jegliche persönliche Betroffenheit. Schliesslich sei, auch wenn die geltend gemachte illegale Ausreise geglaubt würde, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit asylrelevanten Sanktionen konfrontiert sähen.

E. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die um einen Monat differierenden Darstellungen der Dauer des Schulunterbruchs würden nicht so schwer wiegen, als dass die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin dadurch erschüttert werde. Da das massgebliche Ereignis zum Zeitpunkt der BzP bereits (...) Jahre zurückgelegen habe, sie ihre Familie habe zurücklassen müssen und eine lange und gefährliche Flucht hinter sich habe, sei nachvollziehbar, dass sie sich nicht mehr an den genauen Zeitraum erinnern könne. Das fluchtauslösende und somit einprägsamere Ereignis habe sich erst nach diesem Unterbruch ereignet. In den Aussagen zur Schulregistrierung sei kein Widerspruch zu erkennen. Sodann handle es sich bei ihrer ersten Aussage, sie sei im (...) aus Eritrea ausgereist, um ein Versehen, das sie sofort korrigiert habe. Im Übrigen sollte bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit nicht auf Daten, sondern auf Zeiträume abgestellt werden. In Bezug auf die Ausreise sei sie in der BzP zur Dauer der Busfahrt und des Fussmarsches nach Äthiopien befragt worden und sie habe die Ausreise nur summarisch dargelegt. Sie habe nicht gesagt, dass die ganze Ausreise nur drei Stunden gedauert habe. In der Anhörung habe sie die Reise dann sehr genau und detailliert dargelegt. Den Aussagen einer asylsuchenden Person anlässlich der BzP komme nur ein beschränkter Beweiswert zu. Dass sich das SEM bei der Würdigung der Glaubwürdigkeit massgeblich auf diese Angaben zur Ausreise stütze, sei fehlerhaft. Sodann habe sie auf die Fragen zu den Asylgründen genau geantwortet, die Asylgründe weiter ausgeführt, diverse Details genannt und auch Gefühle beschrieben. Ihr könne keine angeblich fehlende Betroffenheit angelastet werden. Im Weiteren sei aufgrund ihres damaligen Alters von (...) Jahren und des Schulabbruches plausibel, dass sie zu diesem Zeitpunkt zum Militärdienst aufgeboten worden sei. Dass sie kein genaues Datum die Übernachtung bei der Freundin betreffend habe nennen können, spreche nicht gegen sie. Sodann wird auf den eingereichten Bericht der Hilfswerksvertretung verwiesen, welche die Fragestellungen seitens des SEM kritisiere. Die befragende Person habe ihre Fragen in einem scharfen Ton gestellt und trotz wiederholtem Missverstehen ihrer Wo-, Wie- und Wann-Fragen die Art der Fragen nicht präzisiert. Die Hilfswerksvertreterin habe das Gefühl, dass dies zu Verunsicherung seitens der Beschwerdeführerin geführt habe. Die Erzählungen seien aus ihrer [der Hilfswerksvertreterin] Sicht substantiiert und detailreich gewesen. Dass Teile der Erzählungen nicht ganz schlüssig dargestellt worden seien, führe sie darauf zurück, dass die Fragen nach Zeit und Ort nicht sehr präzise gewesen seien und es zu Missverständnissen zwischen der Beschwerdeführerin und der befragenden Person beziehungsweise zu Verwirrung seitens der Beschwerdeführerin gekommen sei. Auch die genannten Widersprüche führe die Hilfswerksvertretung auf diese Missverständnisse zurück. Im eritreischen Kontext sei sehr wichtig, dass in den Anhörungen eine Vertrauensbasis hergestellt werden könne, denn nur dann könnten sich die Asylsuchenden öffnen und detailliert sprechen. Im Asylentscheid würden ferner keinerlei Angaben zu Gunsten der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin gewertet. Vielmehr mache es den Anschein, als versuche die Vorinstanz, alle Aussagen gegen sie zu verwenden. Damit verletze sie die ihr gebotene Neutralität bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit. Durch die illegale Flucht vor dem Militärdienst gelte sie in Eritrea als Deserteurin und Landesverräterin. Die Furcht vor einer Bestrafung sei begründet, da sie bereits in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden gestanden habe. Des Weiteren liege ein Fall unzulässiger Zwangsarbeit vor, welche einen Verstoss gegen Art. 4 EMRK begründe.

E. 4.3 In der Vernehmlassung des SEM wird der Vorwurf, wonach die Fragestellung seitens des SEM anlässlich der Anhörung forsch und in scharfem Ton ausgefallen sei, was zusammen mit der unpräzisen Art der Fragestellung zur Verunsicherung der Beschwerdeführerin geführt habe, zurückgewiesen. Weder im Anhörungsprotokoll noch im Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung seien irgendwelche Anzeichen auf eine unkorrekt durchgeführte Anhörung ersichtlich. Im Übrigen werde an den Erwägungen vollumfänglich festgehalten.

E. 5.1 In der Beschwerde wird die Art der Befragung der Beschwerdeführerin bemängelt und damit sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG) gerügt.

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).

E. 5.3 Jede Anhörung hat sachlich, neutral und korrekt zu erfolgen. Als Verletzung von Verfahrensvorschriften kann jedoch nicht jede Verwendung von Aussagen, die in einer allenfalls angespannten Atmosphäre während der Befragung zu Protokoll gegeben wurden und als Basis für eine Entscheidung dienten, betrachtet werden. Zur Annahme einer Verfahrensverletzung respektive einer Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör vermögen in diesem Zusammenhang nur gravierende Fehler zu zentralen Asylvorbringen zu führen (vgl. Urteile des BVGer D-6828/2006 vom 3. Dezember 2007 E. 3.2.4 und D-7228/2006 vom 15. März 2010 E. 3.1.3).

E. 5.4 Dem Protokoll der Anhörung vom 20. April 2017 lassen sich keine unmittelbaren Hinweise dafür entnehmen, dass die Befragung in einer angespannten Atmosphäre oder anderweitig nicht korrekt verlaufen wäre. Mit rund drei Stunden (inklusive Rückübersetzung und zwei Pausen von 30 respektive 20 Minuten) dauerte sie eher kurz; insgesamt erscheinen die Befragungsdauer und die eingelegten Pausen jedoch angemessen. Einige Fragen wurden wiederholt, wobei aus dem Protokoll nicht ersichtlich ist, inwiefern diese für die Beschwerdeführerin missverständlich gewesen sein könnten. Die Hilfswerksvertreterin hat denn auch unmittelbar im Anschluss an die Anhörung keine Anmerkungen auf dem Unterschriftenblatt angebracht. Die erst im Zusatzblatt zu ihrem Kurzbericht angebrachte Kritik (vgl. dort Ziffer 1) lässt hingegen darauf schliessen, dass der Befragungsstil und die während der Befragung herrschende Atmosphäre nicht optimal gewesen sind, so dass eine daraus resultierende Verunsicherung der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden kann. Indessen lässt sich aus den Protokollen nicht schliessen, der Beschwerdeführerin sei es gänzlich verunmöglicht gewesen, ihre Asylvorbringen in genügendem Umfang unbelastet, frei und vollständig darzulegen.

E. 5.5 Ob die Aussagen der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz - vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten - zutreffend gewürdigt wurden, ist im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen zu beurteilen (vgl. nachfolgend E. 6). Der Kassationsantrag ist daher abzuweisen.

E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6.2 Dem Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht, kann nicht gefolgt werden. Zwar ist richtig, dass sich in den Aussagen der Beschwerdeführerin teilweise Widersprüche finden. Diese erweisen sich jedoch, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, entweder als unbedeutend oder konnten aufgelöst werden. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass von einer möglicherweise nicht optimalen Atmosphäre während der Anhörung auszugehen ist, welche - gemäss den Beobachtungen der Hilfswerksvertretung - zu einer gewissen Verunsicherung der Beschwerdeführerin geführt hat (vgl. oben E. 5.4).

E. 6.3 Das SEM legt zu Unrecht viel Gewicht auf vermeintliche Ungenauigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin die Schule betreffend. Inwiefern in der Aussage, sie habe die (...) Klasse nicht angefangen, ein Widerspruch zu erkennen sein soll gegenüber der weiteren Erklärung, sie habe die Schule zwei Monate unterbrochen und dann nicht fortsetzen dürfen (vgl. Akten SEM A4/11 Ziff. 1.17.04), ist nicht ersichtlich. Sodann erscheint die angegebene Dauer des Schulunterbruchs von zunächst zwei Monaten (BzP, vgl. Akten SEM A4/11 Ziff. 1.17.04) und später "vielleicht einen Monat oder einen Monat und mehr" (Anhörung, vgl. Akten SEM A20/16 S. 6 A46) genügend kongruent, insbesondere angesichts der seit dem Ereignis verstrichenen Zeit. Auf ihre Aussage, sie sei "zu spät dran" gewesen mit der Registrierung, ergänzte die Beschwerdeführerin von sich aus noch in der gleichen Antwort: "Ich war dann registriert, bin aber nicht zur Schule gegangen" (vgl. Akten SEM A20/16 S. 5 A40). Auf Nachfrage des SEM bestätigte sie wiederum, sie habe sich registriert, und erklärte anschliessend: "Vielleicht war das eine falsche Wortwahl von mir. Ich hatte mich in der Schule registrieren lassen. Weil ich mich aber um meine Mutter kümmern musste, bin ich nicht hingegangen. Später bin ich dann zur Schule gegangen und wurde dann von der Schule verwiesen" (vgl. Akten SEM A20/16 S. 6 A45). Die Beschwerdeführerin hat damit den vermeintlichen Widerspruch überzeugend aufgelöst. Auch der Vorwurf des SEM, sie habe hinsichtlich des Ausreisedatums aus Eritrea widersprüchliche Aussagen gemacht, hält einer Prüfung nicht stand. Die Beschwerdeführerin sagte in der BzP zunächst aus, sie habe ihr Heimatland im (...) verlassen (vgl. Akten SEM A4/11 Ziff. 4.03). Wenige Fragen weiter sprach sie von (...) (vgl. Akten SEM A4/11 Ziff. 5.01), an welchem Zeitpunkt sie in der Folge konsequent festhielt. Dass es sich - wie von der Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Anhörung (vgl. Akten SEM A20/16 S. 6 A34) vorgebracht - bei der ersten Datumsnennung um ein Versehen gehandelt hat, erscheint nachvollziehbar, nachdem sie sich diesbezüglich im Rahmen der BzP korrigiert hat (vgl. Akten SEM A4/11 Ziff. 5.02); erstaunlich ist vielmehr, dass dies im Protokoll der BzP nicht vermerkt wurde. Was die Dauer der Reise zur Grenze anbelangt, so überzeugt die Erklärung, die Beschwerdeführerin habe die Reise in der BzP nur knapp und summarisch dargelegt und nicht ausgesagt, dass die ganze Ausreise vom Heimatdorf bis nach Äthiopien nur drei Stunden gedauert habe (vgl. Beschwerde, Ziff. 2.2.6). Der verbleibende Widerspruch hinsichtlich des Ortes, an dem sie aus dem Bus ausgestiegen ist, erscheint im Gesamtgefüge zudem unerheblich, zumal es sich dabei nicht um ein zentrales Element in den Vorbringen handelt.

E. 6.4 Die Aussagen der Beschwerdeführerin, wie sie vom Besuch der Soldaten erfahren haben will, sind zwar knapp ausgefallen. Sie weisen jedoch keinen Bruch im Erzählstil auf, so dass alle Ereignisse im selben etwas knappen Stil geschildert werden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin enthalten sodann auch Details und sind schlüssig. So führte sie beispielsweise aus, wie sie bei H._______, der Frau ihres Onkels mütterlicherseits, zu Besuch gewesen sei, als die Soldaten zum ersten Mal gekommen seien. Auch berichtete sie, dass ihre Mutter vor Schreck umgefallen sei, die Nachbarinnen der Mutter bereits "Wasser ins Gesicht gemacht" hätten, als sie zu Hause angekommen sei, dass sie in der Folge bei ihrer Freundin I._______ übernachtet habe und nur noch zum Kochen nach Hause gegangen sei, jedoch wegen der Eile schlecht gekocht habe (vgl. Akten SEM A20/16 S. 6 ff.). In Bezug auf den zweiten Besuch der Soldaten berichtete sie, wie ihr der Bruder im Hof vor der Türe des Hauses entgegengerannt sei, um davon zu berichten (vgl. Akten SEM A20/16 S. 9 A80 f.). Es fällt ferner auf, dass die Beschwerdeführerin bemüht war, keine übersteigerten Schilderungen vorzubringen, sondern sich auf das ihr mit Sicherheit Bekannte zu beschränken. So antwortete sie etwa auf die Frage, was die Soldaten mit ihr gemacht hätten, wenn sie sie mitgenommen hätten: "Ich weiss nicht, wo genau sie mich hingebracht hätten, vielleicht nach E._______ oder in irgendein Gefängnis. Die machen das ja so" (vgl. Akten SEM A20/16 S. 7 A51). Dass sie sich nicht zu erinnern vermag, von wann bis wann sie tagsüber jeweils zu Hause gewesen sei, erscheint angesichts der offensichtlich nicht ausgeprägt nach der Uhrzeit lebenden Beschwerdeführerin nachvollziehbar. Sodann erweist sich die Kritik der Vorinstanz, die Antworten seien teilweise ausweichend ausgefallen und einige Fragen hätten wiederholt werden müssen, als nicht gerechtfertigt. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin im (...) das militärdienstpflichtige Alter erreicht hatte, die Schule nicht mehr besuchte und die Rekrutierung in Eritrea nicht zwingend mittels eines schriftlichen Aufgebots erfolgt (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.2; Urteil des BVGer E-5223/2016 vom 25. Januar 2018 E. 5.1).

E. 6.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt glaubhaft sind.

E. 7.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs-weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch bestehen, d.h. aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Flüchtlings-eigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landes-weiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungs-weise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus-gesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).

E. 7.2 Nachfolgend gilt es, im Rahmen einer rechtlichen Würdigung die glaub-haften Vorbringen auf ihre asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtliche Relevanz hin zu prüfen.

E. 7.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea als Ausdruck einer Regimegegnerschaft qualifiziert und aus politischen Motiven unverhältnismässig streng bestraft, was im Ergebnis einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 sowie die Zusammenfassung der Praxis in BVGE 2015/3 E. 5.7.1; vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer D-7100/2016 vom 26. Januar 2018 E. 4.4 und E-3581/2016 vom 13. November 2017 E. 7.1). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden beziehungsweise mit den zur Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organen des eritreischen Staats stand. Dies ist ohne weiteres anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte oder wenn sie einen Marschbefehl erhalten hat, dem sie keine Folge leistete. Daneben kann aber auch ein informeller Kontakt mit den Behörden die Furcht vor ernsthaften Nachteilen begründen, sofern aus diesem ersichtlich wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte und sie sich dieser Rekrutierung entzogen hat (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10).

E. 7.4 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht, dass sie von den Behörden zwecks Rekrutierung für den Nationaldienst gesucht worden ist. Indem sie sich der Rekrutierung durch die Flucht ins Ausland entzogen hat, hat sie im Falle einer Rückkehr ins Heimatland begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Da die wegen Dienstverweigerung zu befürchtende Bestrafung durch staatliche Behörden erfolgen würde, steht der Beschwerdeführerin schliesslich keine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 8). Die Voraussetzungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG sind mithin erfüllt. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2017 ist aufzuheben, die Beschwerdeführerin ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos geworden zu betrachten.

E. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter bezeichnet seinen Aufwand für den vorliegenden Fall mit 5 Stunden (à Fr. 194.-) und veranschlagt Spesen von Fr. 54.-, was angemessen erscheint. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1024.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 11. Mai 2017 wird aufgehoben, die Beschwerdeführerin wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihr Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1024.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3246/2017 law/gnb Urteil vom 11. April 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 11. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im (...). Über Äthiopien und den Sudan sei sie nach Libyen gelangt, wo sie einige Monate inhaftiert worden sei. Anschliessend sei sie via Italien am 13. August 2015 in der Schweiz eingetroffen, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 20. August 2015 wurde sie zu ihrer Person befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 20. April 2017 wurde sie eingehend zu den Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie habe zusammen mit ihrer Mutter und drei jüngeren Brüdern in B._______ in einem Häuschen aus Wellblech gewohnt, Getreide angebaut und (...) verkauft. Die Schule habe sie nach Vollendung der (...) Klasse unterbrechen müssen, um sich um ihre kranke Mutter zu kümmern. Nach diesem Unterbruch habe sie den Schulunterricht nicht fortsetzen dürfen und sei von der Schule verwiesen worden. Eine bis zwei Wochen später seien frühmorgens Soldaten zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie mitnehmen und nach E._______ zur Militärausbildung oder ins Gefängnis bringen wollen. Dies habe sie erfahren, nachdem sie am späteren Vormittag von einem Besuch bei der Frau ihres Onkels zurückgekehrt sei. Sie habe von da an bis zu ihrer Ausreise bei einer Freundin übernachtet. Tagsüber sei sie nur nach Hause gegangen, um für ihre Mutter und ihre Brüder zu kochen. Drei Tage nach dem ersten Besuch seien die Soldaten ein zweites Mal zu ihr nach Hause gekommen, um sie zu suchen, was sie von ihrem Bruder erfahren habe. Circa zwei Tage später sei sie aus Eritrea ausgereist. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihren Impfausweis im Original sowie Kopien der Identitätskarte und der Einwohnerregisterkarte ihrer Mutter zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 - eröffnet am 15. Mai 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht [Dispositiv-Ziffer 1], lehnte ihr Asylgesuch ab [Dispositiv-Ziffer 2] und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an [Dispositiv-Ziffer 3]. Deren Vollzug schob das SEM indes infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf [Dispositiv-Ziffern 4-7]. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. Juni 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid in den Dispositivziffern 1, 2 und 3 aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei das Verfahren zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ass. iur. Urs Jehle als amtlicher Rechtsvertreter beizuordnen. Mit der Beschwerde wurde - nebst dem angefochtenen Entscheid, einer Vollmacht und einer Fürsorgebestätigung - ein Kurzbericht der Hilfswerksvertretung vom 20. April 2017 mit Zusatzblatt eingereicht. D. Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Dem SEM wurde die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 4. Juli 2017 erteilt. F. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 23. Juni 2017 zur Beschwerde vernehmen. G. Die Vernehmlassung des SEM wurde der Beschwerdeführerin am 28. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Aussagen der Beschwerdeführerin würden Widersprüche enthalten. In der BzP habe sie zuerst gesagt, sie habe die Schule nach dem Abschluss der (...) Klasse nicht mehr besucht, und dann, dass sie die Schule für zwei Monate unterbrochen habe. In der Anhörung habe sie ausgeführt, der Unterbruch habe keine zwei Monate gedauert und sie sei "zu spät dran" gewesen mit der Registrierung. Kurz darauf habe sie jedoch wieder gesagt, dass sie sich an der High School registriert habe. Zudem habe sie in der BzP zuerst gesagt, sie habe Eritrea im (...) verlassen. Später in der BzP und in der Anhörung habe sie gesagt, sie habe das Land im (...) verlassen. Dieser Widerspruch sei von grosser Bedeutung, da sie erklärt habe, dass die Soldaten nach ihrem Schulverweis, der nach dem (...) stattgefunden habe, zu ihr nach Hause gekommen seien, um sie mitzunehmen. Zwar habe sie erklärt, dass sie die Aussage den Monat (...) betreffend in der BzP bei der Rückübersetzung korrigiert habe und dies auch korrigiert worden sei. Eine solche Korrektur sei aber in der BzP nicht zu finden. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin in der BzP ihre illegale Ausreise betreffend ausgesagt, von B._______ aus nach zweistündiger Busfahrt und einstündigem Fussmarsch in Äthiopien angekommen zu sein. In der Anhörung hingegen wolle sie für die Reise einen ganzen Tag gebraucht haben. Ausserdem habe sie in der BzP erklärt, mit dem Bus bis nach F._______ gefahren zu sein, in der Anhörung hingegen, bei G._______ ausgestiegen zu sein. Sodann sei es der Beschwerdeführerin äusserst schwer gefallen, ausführlich zu berichten, wie sie vom Besuch der Soldaten erfahren habe. Die Antworten seien auffallend knapp und teilweise ausweichend ausgefallen. Viele Fragen hätten einige Male wiederholt werden müssen, um auch nur annähernd ein Bild der Vorfälle zu erhalten. Ebenso schwer sei es ihr gefallen, konkrete Angaben zu machen. Ihren Aussagen fehle jegliche persönliche Betroffenheit. Schliesslich sei, auch wenn die geltend gemachte illegale Ausreise geglaubt würde, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit asylrelevanten Sanktionen konfrontiert sähen. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die um einen Monat differierenden Darstellungen der Dauer des Schulunterbruchs würden nicht so schwer wiegen, als dass die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin dadurch erschüttert werde. Da das massgebliche Ereignis zum Zeitpunkt der BzP bereits (...) Jahre zurückgelegen habe, sie ihre Familie habe zurücklassen müssen und eine lange und gefährliche Flucht hinter sich habe, sei nachvollziehbar, dass sie sich nicht mehr an den genauen Zeitraum erinnern könne. Das fluchtauslösende und somit einprägsamere Ereignis habe sich erst nach diesem Unterbruch ereignet. In den Aussagen zur Schulregistrierung sei kein Widerspruch zu erkennen. Sodann handle es sich bei ihrer ersten Aussage, sie sei im (...) aus Eritrea ausgereist, um ein Versehen, das sie sofort korrigiert habe. Im Übrigen sollte bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit nicht auf Daten, sondern auf Zeiträume abgestellt werden. In Bezug auf die Ausreise sei sie in der BzP zur Dauer der Busfahrt und des Fussmarsches nach Äthiopien befragt worden und sie habe die Ausreise nur summarisch dargelegt. Sie habe nicht gesagt, dass die ganze Ausreise nur drei Stunden gedauert habe. In der Anhörung habe sie die Reise dann sehr genau und detailliert dargelegt. Den Aussagen einer asylsuchenden Person anlässlich der BzP komme nur ein beschränkter Beweiswert zu. Dass sich das SEM bei der Würdigung der Glaubwürdigkeit massgeblich auf diese Angaben zur Ausreise stütze, sei fehlerhaft. Sodann habe sie auf die Fragen zu den Asylgründen genau geantwortet, die Asylgründe weiter ausgeführt, diverse Details genannt und auch Gefühle beschrieben. Ihr könne keine angeblich fehlende Betroffenheit angelastet werden. Im Weiteren sei aufgrund ihres damaligen Alters von (...) Jahren und des Schulabbruches plausibel, dass sie zu diesem Zeitpunkt zum Militärdienst aufgeboten worden sei. Dass sie kein genaues Datum die Übernachtung bei der Freundin betreffend habe nennen können, spreche nicht gegen sie. Sodann wird auf den eingereichten Bericht der Hilfswerksvertretung verwiesen, welche die Fragestellungen seitens des SEM kritisiere. Die befragende Person habe ihre Fragen in einem scharfen Ton gestellt und trotz wiederholtem Missverstehen ihrer Wo-, Wie- und Wann-Fragen die Art der Fragen nicht präzisiert. Die Hilfswerksvertreterin habe das Gefühl, dass dies zu Verunsicherung seitens der Beschwerdeführerin geführt habe. Die Erzählungen seien aus ihrer [der Hilfswerksvertreterin] Sicht substantiiert und detailreich gewesen. Dass Teile der Erzählungen nicht ganz schlüssig dargestellt worden seien, führe sie darauf zurück, dass die Fragen nach Zeit und Ort nicht sehr präzise gewesen seien und es zu Missverständnissen zwischen der Beschwerdeführerin und der befragenden Person beziehungsweise zu Verwirrung seitens der Beschwerdeführerin gekommen sei. Auch die genannten Widersprüche führe die Hilfswerksvertretung auf diese Missverständnisse zurück. Im eritreischen Kontext sei sehr wichtig, dass in den Anhörungen eine Vertrauensbasis hergestellt werden könne, denn nur dann könnten sich die Asylsuchenden öffnen und detailliert sprechen. Im Asylentscheid würden ferner keinerlei Angaben zu Gunsten der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin gewertet. Vielmehr mache es den Anschein, als versuche die Vorinstanz, alle Aussagen gegen sie zu verwenden. Damit verletze sie die ihr gebotene Neutralität bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit. Durch die illegale Flucht vor dem Militärdienst gelte sie in Eritrea als Deserteurin und Landesverräterin. Die Furcht vor einer Bestrafung sei begründet, da sie bereits in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden gestanden habe. Des Weiteren liege ein Fall unzulässiger Zwangsarbeit vor, welche einen Verstoss gegen Art. 4 EMRK begründe. 4.3 In der Vernehmlassung des SEM wird der Vorwurf, wonach die Fragestellung seitens des SEM anlässlich der Anhörung forsch und in scharfem Ton ausgefallen sei, was zusammen mit der unpräzisen Art der Fragestellung zur Verunsicherung der Beschwerdeführerin geführt habe, zurückgewiesen. Weder im Anhörungsprotokoll noch im Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung seien irgendwelche Anzeichen auf eine unkorrekt durchgeführte Anhörung ersichtlich. Im Übrigen werde an den Erwägungen vollumfänglich festgehalten. 5. 5.1 In der Beschwerde wird die Art der Befragung der Beschwerdeführerin bemängelt und damit sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG) gerügt. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 5.3 Jede Anhörung hat sachlich, neutral und korrekt zu erfolgen. Als Verletzung von Verfahrensvorschriften kann jedoch nicht jede Verwendung von Aussagen, die in einer allenfalls angespannten Atmosphäre während der Befragung zu Protokoll gegeben wurden und als Basis für eine Entscheidung dienten, betrachtet werden. Zur Annahme einer Verfahrensverletzung respektive einer Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör vermögen in diesem Zusammenhang nur gravierende Fehler zu zentralen Asylvorbringen zu führen (vgl. Urteile des BVGer D-6828/2006 vom 3. Dezember 2007 E. 3.2.4 und D-7228/2006 vom 15. März 2010 E. 3.1.3). 5.4 Dem Protokoll der Anhörung vom 20. April 2017 lassen sich keine unmittelbaren Hinweise dafür entnehmen, dass die Befragung in einer angespannten Atmosphäre oder anderweitig nicht korrekt verlaufen wäre. Mit rund drei Stunden (inklusive Rückübersetzung und zwei Pausen von 30 respektive 20 Minuten) dauerte sie eher kurz; insgesamt erscheinen die Befragungsdauer und die eingelegten Pausen jedoch angemessen. Einige Fragen wurden wiederholt, wobei aus dem Protokoll nicht ersichtlich ist, inwiefern diese für die Beschwerdeführerin missverständlich gewesen sein könnten. Die Hilfswerksvertreterin hat denn auch unmittelbar im Anschluss an die Anhörung keine Anmerkungen auf dem Unterschriftenblatt angebracht. Die erst im Zusatzblatt zu ihrem Kurzbericht angebrachte Kritik (vgl. dort Ziffer 1) lässt hingegen darauf schliessen, dass der Befragungsstil und die während der Befragung herrschende Atmosphäre nicht optimal gewesen sind, so dass eine daraus resultierende Verunsicherung der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden kann. Indessen lässt sich aus den Protokollen nicht schliessen, der Beschwerdeführerin sei es gänzlich verunmöglicht gewesen, ihre Asylvorbringen in genügendem Umfang unbelastet, frei und vollständig darzulegen. 5.5 Ob die Aussagen der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz - vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten - zutreffend gewürdigt wurden, ist im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen zu beurteilen (vgl. nachfolgend E. 6). Der Kassationsantrag ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6.2 Dem Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht, kann nicht gefolgt werden. Zwar ist richtig, dass sich in den Aussagen der Beschwerdeführerin teilweise Widersprüche finden. Diese erweisen sich jedoch, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, entweder als unbedeutend oder konnten aufgelöst werden. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass von einer möglicherweise nicht optimalen Atmosphäre während der Anhörung auszugehen ist, welche - gemäss den Beobachtungen der Hilfswerksvertretung - zu einer gewissen Verunsicherung der Beschwerdeführerin geführt hat (vgl. oben E. 5.4). 6.3 Das SEM legt zu Unrecht viel Gewicht auf vermeintliche Ungenauigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin die Schule betreffend. Inwiefern in der Aussage, sie habe die (...) Klasse nicht angefangen, ein Widerspruch zu erkennen sein soll gegenüber der weiteren Erklärung, sie habe die Schule zwei Monate unterbrochen und dann nicht fortsetzen dürfen (vgl. Akten SEM A4/11 Ziff. 1.17.04), ist nicht ersichtlich. Sodann erscheint die angegebene Dauer des Schulunterbruchs von zunächst zwei Monaten (BzP, vgl. Akten SEM A4/11 Ziff. 1.17.04) und später "vielleicht einen Monat oder einen Monat und mehr" (Anhörung, vgl. Akten SEM A20/16 S. 6 A46) genügend kongruent, insbesondere angesichts der seit dem Ereignis verstrichenen Zeit. Auf ihre Aussage, sie sei "zu spät dran" gewesen mit der Registrierung, ergänzte die Beschwerdeführerin von sich aus noch in der gleichen Antwort: "Ich war dann registriert, bin aber nicht zur Schule gegangen" (vgl. Akten SEM A20/16 S. 5 A40). Auf Nachfrage des SEM bestätigte sie wiederum, sie habe sich registriert, und erklärte anschliessend: "Vielleicht war das eine falsche Wortwahl von mir. Ich hatte mich in der Schule registrieren lassen. Weil ich mich aber um meine Mutter kümmern musste, bin ich nicht hingegangen. Später bin ich dann zur Schule gegangen und wurde dann von der Schule verwiesen" (vgl. Akten SEM A20/16 S. 6 A45). Die Beschwerdeführerin hat damit den vermeintlichen Widerspruch überzeugend aufgelöst. Auch der Vorwurf des SEM, sie habe hinsichtlich des Ausreisedatums aus Eritrea widersprüchliche Aussagen gemacht, hält einer Prüfung nicht stand. Die Beschwerdeführerin sagte in der BzP zunächst aus, sie habe ihr Heimatland im (...) verlassen (vgl. Akten SEM A4/11 Ziff. 4.03). Wenige Fragen weiter sprach sie von (...) (vgl. Akten SEM A4/11 Ziff. 5.01), an welchem Zeitpunkt sie in der Folge konsequent festhielt. Dass es sich - wie von der Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Anhörung (vgl. Akten SEM A20/16 S. 6 A34) vorgebracht - bei der ersten Datumsnennung um ein Versehen gehandelt hat, erscheint nachvollziehbar, nachdem sie sich diesbezüglich im Rahmen der BzP korrigiert hat (vgl. Akten SEM A4/11 Ziff. 5.02); erstaunlich ist vielmehr, dass dies im Protokoll der BzP nicht vermerkt wurde. Was die Dauer der Reise zur Grenze anbelangt, so überzeugt die Erklärung, die Beschwerdeführerin habe die Reise in der BzP nur knapp und summarisch dargelegt und nicht ausgesagt, dass die ganze Ausreise vom Heimatdorf bis nach Äthiopien nur drei Stunden gedauert habe (vgl. Beschwerde, Ziff. 2.2.6). Der verbleibende Widerspruch hinsichtlich des Ortes, an dem sie aus dem Bus ausgestiegen ist, erscheint im Gesamtgefüge zudem unerheblich, zumal es sich dabei nicht um ein zentrales Element in den Vorbringen handelt. 6.4 Die Aussagen der Beschwerdeführerin, wie sie vom Besuch der Soldaten erfahren haben will, sind zwar knapp ausgefallen. Sie weisen jedoch keinen Bruch im Erzählstil auf, so dass alle Ereignisse im selben etwas knappen Stil geschildert werden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin enthalten sodann auch Details und sind schlüssig. So führte sie beispielsweise aus, wie sie bei H._______, der Frau ihres Onkels mütterlicherseits, zu Besuch gewesen sei, als die Soldaten zum ersten Mal gekommen seien. Auch berichtete sie, dass ihre Mutter vor Schreck umgefallen sei, die Nachbarinnen der Mutter bereits "Wasser ins Gesicht gemacht" hätten, als sie zu Hause angekommen sei, dass sie in der Folge bei ihrer Freundin I._______ übernachtet habe und nur noch zum Kochen nach Hause gegangen sei, jedoch wegen der Eile schlecht gekocht habe (vgl. Akten SEM A20/16 S. 6 ff.). In Bezug auf den zweiten Besuch der Soldaten berichtete sie, wie ihr der Bruder im Hof vor der Türe des Hauses entgegengerannt sei, um davon zu berichten (vgl. Akten SEM A20/16 S. 9 A80 f.). Es fällt ferner auf, dass die Beschwerdeführerin bemüht war, keine übersteigerten Schilderungen vorzubringen, sondern sich auf das ihr mit Sicherheit Bekannte zu beschränken. So antwortete sie etwa auf die Frage, was die Soldaten mit ihr gemacht hätten, wenn sie sie mitgenommen hätten: "Ich weiss nicht, wo genau sie mich hingebracht hätten, vielleicht nach E._______ oder in irgendein Gefängnis. Die machen das ja so" (vgl. Akten SEM A20/16 S. 7 A51). Dass sie sich nicht zu erinnern vermag, von wann bis wann sie tagsüber jeweils zu Hause gewesen sei, erscheint angesichts der offensichtlich nicht ausgeprägt nach der Uhrzeit lebenden Beschwerdeführerin nachvollziehbar. Sodann erweist sich die Kritik der Vorinstanz, die Antworten seien teilweise ausweichend ausgefallen und einige Fragen hätten wiederholt werden müssen, als nicht gerechtfertigt. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin im (...) das militärdienstpflichtige Alter erreicht hatte, die Schule nicht mehr besuchte und die Rekrutierung in Eritrea nicht zwingend mittels eines schriftlichen Aufgebots erfolgt (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.2; Urteil des BVGer E-5223/2016 vom 25. Januar 2018 E. 5.1). 6.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt glaubhaft sind. 7. 7.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs-weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch bestehen, d.h. aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Flüchtlings-eigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landes-weiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungs-weise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus-gesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 7.2 Nachfolgend gilt es, im Rahmen einer rechtlichen Würdigung die glaub-haften Vorbringen auf ihre asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtliche Relevanz hin zu prüfen. 7.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea als Ausdruck einer Regimegegnerschaft qualifiziert und aus politischen Motiven unverhältnismässig streng bestraft, was im Ergebnis einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 sowie die Zusammenfassung der Praxis in BVGE 2015/3 E. 5.7.1; vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer D-7100/2016 vom 26. Januar 2018 E. 4.4 und E-3581/2016 vom 13. November 2017 E. 7.1). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden beziehungsweise mit den zur Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organen des eritreischen Staats stand. Dies ist ohne weiteres anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte oder wenn sie einen Marschbefehl erhalten hat, dem sie keine Folge leistete. Daneben kann aber auch ein informeller Kontakt mit den Behörden die Furcht vor ernsthaften Nachteilen begründen, sofern aus diesem ersichtlich wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte und sie sich dieser Rekrutierung entzogen hat (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10). 7.4 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht, dass sie von den Behörden zwecks Rekrutierung für den Nationaldienst gesucht worden ist. Indem sie sich der Rekrutierung durch die Flucht ins Ausland entzogen hat, hat sie im Falle einer Rückkehr ins Heimatland begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Da die wegen Dienstverweigerung zu befürchtende Bestrafung durch staatliche Behörden erfolgen würde, steht der Beschwerdeführerin schliesslich keine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 8). Die Voraussetzungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG sind mithin erfüllt. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2017 ist aufzuheben, die Beschwerdeführerin ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos geworden zu betrachten. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter bezeichnet seinen Aufwand für den vorliegenden Fall mit 5 Stunden (à Fr. 194.-) und veranschlagt Spesen von Fr. 54.-, was angemessen erscheint. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1024.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 11. Mai 2017 wird aufgehoben, die Beschwerdeführerin wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihr Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1024.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: