Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus B._______. Am 25. Dezember 2014 sei er als Minderjähriger illegal aus seinem Heimatland nach Äthiopien ausgereist. Über verschiedene afrikanische Länder und das Mittelmeer sei er im Juni 2015 nach Italien gelangt. Am 22. Juni 2015 sei er in die Schweiz eingereist, wo er zwei Tage später um Asyl nachsuchte (A10 S. 5 f.). B. Das Spital C._______ ging nach einer radiologischen Untersuchung (Hand-knochenanalyse) vom 1. Juli 2015 von einem Skelettalter von 15 Jahren und 6 Monaten aus, wobei mit einer Standardabweichung von ungefähr 25 Monaten zu rechnen sei (A9). C. Anlässlich der summarischen Befragung vom 3. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ und der eingehenden Anhörung vom 3. Februar 2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er im September beziehungsweise Oktober 2014 (A20 F83 und 120 ff.) - damals sei er 14 Jahre alt gewesen (A10 S. 7) - eine Vorladung erhalten habe. Als er drei Tage später den Termin bei der Verwaltung wahrgenommen habe, habe man ihm erklärt, er müsse für seine militärische Grundausbildung nach E._______ einrücken (A10 S. 7; A20 F85, 118 und 123 ff.). Zehn Tage später seien Personen in Zivilkleidung zu seiner Familie nach Hause gekommen, um ihn mitzunehmen. Er sei jedoch noch in der Schule gewesen. Weil ihn die ganze Sache derart gestresst habe, habe er die Schule abgebrochen und sei zunächst zu seinen Grosseltern (ins Heimatdorf seiner Eltern) gegangen, bevor er zwei Wochen später aus Eritrea ausgereist sei (A20 F118, 136 ff., 145 ff. und 161 ff.). An der Anhörung gab er eine Taufurkunde der (...), ausgestellt am (...), und eine Kopie einer solchen Urkunde, ausgestellt am (...), zu den Akten (A20 F44 ff.). D. Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 - tags darauf eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Aufgrund von Vollzugshindernissen schob es der Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen dahingehend, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich dessen Verweigerung des Nationaldienstes nicht glaubhaft seien (Art. 7 AsylG [SR 142.31]). Insbesondere sei die Dar-legung, als 15-Jähriger zum Militärdienst aufgeboten zu werden, mit bekannten Tatsachen nur schwer in Einklang zu bringen. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass die Behörden ihn zehn Tage nach seiner Vorsprache bei der Verwaltung zu Hause gesucht hätten, zumal zuvor kein Einrückungsdatum genannt worden sei. Schliesslich seien auch zeitliche Angaben widersprüchlich ausgefallen. Des Weiteren seien die Vorbringen zur illegalen Ausreise asylrechtlich unbeachtlich (Art. 3 AsylG). E. Mit Eingabe vom 29. August 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen den negativen Asylentscheid durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte dabei, dass ihm nach Aufhebung der Verfügung unter Asylgewährung die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung dieser Rechtsmitteleingabe wurde zunächst vorgebracht, dass die Anhörung vom 3. Februar 2016 nicht jugendgerecht erfolgt und der Beschwerdeführer daher offensichtlich überfordert gewesen sei, was auch zu Widersprüchen geführt habe. Andere Einschätzungen der Vorin-stanz - beispielsweise dass Minderjährige in der Regel nicht in den Militärdienst eingezogen würden - würden aufgrund der Quellenlage erstaunen. Hinsichtlich weiterer Unglaubhaftigkeitselemente sei des Weiteren auf die massive Willkür in diesem Land hinzuweisen. Vielmehr sei auch von schlüssigen, nachvollziehbaren, detailreichen und von Realkennzeichen geprägten Aussagen auszugehen. Die Asylrelevanz ergebe sich schliesslich aus der drakonischen und unverhältnismässigen Strafe wegen Militärdienstverweigerung. Ausserdem sei der Beschwerdeführer illegal aus Eritrea ausgereist. Der Beschwerde lagen verschiedene Menschenrechtsberichte bei. F. Mit Verfügung vom 13. September 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 19. Mai 2017 hielt das SEM an seiner Einschätzung fest, dass in Eritrea ein 15-jähriger Achtklässler nicht von der Verwaltung in den Nationaldienst eingezogen werde. Aus Berichten sei der Schluss zu ziehen, dass Minderjährige, welche rekrutiert würden, zuvor die Schule abgebrochen hätten. Ausserdem könne sich der Beschwerdeführer nicht an Details der schriftlichen Vorladung erinnern. Folglich sei daran festzuhalten, dass nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer gezielt für den Nationaldienst aufgeboten oder gesucht worden sei, weshalb bei einer Rückkehr nicht mit Sanktionen seitens der eritreischen Behörden zu rechnen sei. Demzufolge seien gemäss dem Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 auch keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Regierung als missliebige Person erscheinen lasse. Schliesslich vermöge der Einwand, die Anhörung sei wenig kindgerecht durchgeführt worden, an diesen Ausführungen nichts zu ändern. H. Demgegenüber wurde in der Replik vom 7. Juni 2017 an der Rekrutierung von Minderjährigen, welche nicht die Schule abgebrochen hätten, festgehalten. Des Weiteren wurde auf die offensichtliche Willkürherrschaft in Eritrea verwiesen, in welcher es unwahrscheinlich sei, dass ein Schüler sich von einer Militärrekrutierung hätte dispensieren lassen können. Aufgrund der glaubhaften Militärdienstverweigerung sei ferner ein Anknüpfungspunkt gegeben, welcher das Profil des Beschwerdeführers schärfe und ihn als missliebige Person erscheinen lasse (vgl. Referenzurteil D-7898/2015, a.a.O.). Hinsichtlich der formellen Rügen mute es ausserdem aus verschiedenen Gründen seltsam an, wenn die Vorinstanz sich auf den Standpunkt stelle, eine wenig kindgerechte Anhörung vermöge an ihren Ausführungen nichts zu ändern, weil der Beschwerdeführer unter anderem gemäss dem Protokoll die Fragen "im Wesentlichen" verstanden und adäquat darauf habe antworten können (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/30).
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 In formeller Hinsicht wurde in der Beschwerde zunächst gerügt und in der Replik wiederholt, dass die Anhörung vom 3. Februar 2016 nicht jugendgerecht im Sinne der Rechtsprechung (vgl. dazu BVGE 2014/30) erfolgt und der Beschwerdeführer daher offensichtlich überfordert gewesen sei. Er sei ständig unterbrochen worden. Der anwesenden Vertrauensperson sei es - mit der Begründung, diese seien irrelevant - nicht erlaubt gewesen, Zusatzfragen zwecks Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu stellen (vgl. die mit der Beschwerdeschrift eingereichte Aktennotiz der Vertrauensperson vom 8. Februar 2016). Aufgrund der Überforderung des Beschwerdeführers an der Anhörung sei es zu Missverständnissen gekommen. Die Aussage des SEM, der Beschwerdeführer habe die Fragen im Wesentlichen verstanden, sei nicht nachvollziehbar.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 VwVG), welches vorsieht, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. Im Allgemeinen müssen die Modalitäten der Anhörung so ausgestaltet sein, dass die Parteien ihre Mitwirkungsrechte angemessen, wirksam und effizient wahrnehmen und ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen können (vgl. Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], 2016 2. Auflage, Art. 30 N. 30). Bei Anhörungen von Minderjährigen müssen spezifische Faktoren wie Alter, Reifegrad sowie Komplexität der Vorbringen berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2014/30 E. 2.3.2)
E. 3.3 An der Anhörung vom 3. Februar 2016 war neben einer Hilfswerksvertreterin eine Vertrauensperson des zuständigen Kantons zugegen. Die Hilfswerksvertretenden sind gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG (Art. 26 AsylV 1 [Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999, SR 142.311]) unabhängig und beobachten das Verfahren aus einer neutralen Position; sie haben keine Parteirechte. Während der Anhörung steht es ihnen offen, die asylsuchende Person zu bestimmten Aspekten befragen zu lassen beziehungsweise selber Fragen zu stellen, Einwände zu äussern oder weitere Abklärungen anzuregen. Zum Schluss der Anhörung bestätigt die Hilfswerksvertretung unterschriftlich ihre Mitwirkung auf einem separaten Blatt, auf dem sie auch ihre Bemerkungen und Beobachtungen anbringen kann (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 90). Der speziellen Situation von unbegleiteten Minderjährigen wird im Asylverfahren dadurch Rechnung getragen, dass für sie - solange keine vormundschaftlichen Massnahmen in Form einer Vertretung (Art. 327 f. ZGB [Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210]) oder einer Beistandschaft (Art. 306 ff. ZGB) ergriffen wurden - für die Dauer des Asylverfahrens von Amtes wegen eine rechtskundige Person beizuordnen ist (Art. 17 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 AsylV 1). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Vertretung (im Gegensatz zu einer vertraglichen Vertretung, welche von der asylsuchenden Person mandatiert wird; vgl. SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel C7, Die Anhörung zu den Asylgründen, S. 12 f.). Die primäre Aufgabe einer Vertrauensperson ist, für den zufolge seines Alters noch ungefestigten und unerfahrenen Jugendlichen sicherzustellen, dass seine Verfahrensrechte hinreichend gewahrt und die Verfahrenspflichten eingehalten werden. Der Vertrauensperson obliegt es demnach, im Rahmen der üblichen Sorgfaltspflichten die Interessen der unbegleiteten minderjährigen Person im Verfahren in objektiver Weise zu vertreten und die betroffene Person in der Ausübung ihrer Verfahrensrechte und -pflichten zu unterstützen (Art. 7 Abs. 3 AsylV 1; vgl. auch EMARK 2003 Nr. 1 E. 3.e). Damit soll auch der Anspruch auf rechtliches Gehör durch die minderjährige asylsuchende Person wahrgenommen werden können (vgl. Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107] i.V.m. Art. 29 AsylG; zum Ganzen BVGE 2014/30 E. 2.3). Das SEM muss während der Anhörung darum bemüht sein, ein Klima des Vertrauens zu schaffen, welches sich auf die Bereitschaft der minderjährigen Person, über ihre Erlebnisse zu berichten, förderlich auswirkt. Die für die Anhörung von unbegleiteten Minderjährigen zuständige befragende Person muss ausserdem über eine Ausbildung verfügen, welche es erlaubt, den kognitiven Fähigkeiten des Kindes beziehungsweise Jugendlichen Rechnung zu tragen. Diese Ausbildung der befragenden Person soll dazu dienen, den Wahrheitsgehalt des Gesagten besser abzuschätzen, indem sie das Alter der asylsuchenden Person berücksichtigt und die nonverbale Kommunikation während der Anhörung erkennen kann (Art. 7 Abs. 5 AsylV 1; vgl. zum Ganzen BVGE 2014/30 E. 2.3).
E. 3.4 In der Aktennotiz der Vertrauensperson vom 8. Februar 2016 wurde vermerkt, dass die Anhörung im Grossen und Ganzen nicht kindgerecht durchgeführt worden sei, da der Beschwerdeführer teilweise nicht verstanden habe, auf welche Antworten die befragende Person abziele. Die Bitte der Vertrauensperson, die entsprechende Frage jeweils anders zu formulieren, habe die befragende Person abgewiesen. Ferner sei es der Vertrauensperson nicht gestattet gewesen, während der Anhörung Fragen zu stellen (z.B. warum die Schilderung der Ausreise den Beschwerdeführer offenbar sehr mitnehme), weil eine solche Frage irrelevant sei. Als die Dolmetscherin den Inhalt der Identitätskarten der Eltern habe übersetzen wollen, habe die befragende Person die Übersetzungen nur auf den Ausstellungsort und das -datum beschränken lassen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer jeweils nicht zu Ende sprechen können, weil die Dolmetscherin mit den Übersetzungen schon begonnen habe, als dieser noch gesprochen habe, was diesen schliesslich aus dem Konzept gebracht habe. Als die Vertrauensperson die beteiligten Personen gebeten habe, den Beschwerdeführer aussprechen zu lassen, habe die befragende Person dieses Anliegen mit der Erklärung abgewiesen, "dies sei nun wirklich kein Problem". Die Vertrauensperson habe während der Anhörung den Eindruck erhalten, dass der Beschwerdeführer sehr gestresst gewesen sei; schon einfache Fragen hätten ihm Mühe bereitet.
E. 3.5 An der Anhörung vom 3. Februar 2016 wurden dem Beschwerdeführer zunächst die teilnehmenden Personen und ihre Aufgaben sowie der Ablauf des Interviews erklärt. Im Allgemeinen wurden einfache Fragen gestellt. Aber die Antworten deuten teilweise - wie beispielsweise die Antworten seine Geschwister betreffend (A20 F19 ff.) - auf eine für den Beschwerde-führer unangenehme Situation hin. Andere Fragen, welche teilweise in Kombination mit anderen Sachverhaltselementen standen (z.B. die Frage nach seinem Alter als er nach B._______ umgezogen sei), konnten nicht auf Anhieb sinnvoll beantwortet werden (z.B. A20 F63, 66, 69, 79, 106 f., 145 und 150 f.). Erst mit einer Umformulierung der Fragen konnten nützliche Reaktionen des Jugendlichen erzeugt werden (z.B. A20 F61, 70, 73, 79, 84, 89, 91 und 106 ff.). Gewisse Wiederholungen von Fragen wirken teilweise angespannt (z.B. A20 F66 und 93), teilweise auf das Alter eingehend (z.B. A20 F59, 61, 72, 112, 114 ff., 127, 160 und 175). Aus dem Protokoll ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht habe aussprechen können beziehungsweise die Vertrauensperson keine Fragen habe stellen können, was aber auch nicht belegt, dass dem nicht so gewesen sei. Auffällig ist auch, dass keine Gefühlsregungen seitens des Beschwerdeführers protokolliert wurden. Die Hilfswerksvertretung hat an der Anhörung weder Fragen gestellt, noch Beobachtungen am Ende festgehalten.
E. 3.6 Um eine minderjährige Person an der Anhörung angemessen unterstützen zu können (vgl. E. 3.3), muss die Vertrauensperson gegebenenfalls intervenieren oder die Behörde auf bestimmte Umstände aufmerksam machen können. Sie muss in der Lage sein, dazu beizutragen, dass sich die minderjährige Person an der Anhörung - ein Kernelement des Asylverfahrens - frei äussern kann (vgl. Urteil BVGer D-7700/2015 vom 22. August 2016 E. 6.2.3). Der Umstand, dass es ihr nicht gestattet gewesen sein würde, Fragen zu stellen, beziehungsweise dass der Beschwerdeführer nicht habe ausreden dürfen, würde als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bezeichnen sein. Eine derartige Einschränkung würde nicht dazu beitragen, ein Klima des Vertrauens zu schaffen. Auch wenn gewisse Fragen nicht zum elementaren Sachverhalt beitragen, können sie doch ein besseres Ambiente schaffen, um allenfalls sogar eine mögliche Scheu seitens des Minderjährigen abzubauen und eine Offenheit seinerseits zu fördern. Die Vertrauensperson hat ihre Aktennotiz am 8. Februar 2016 - fünf Tage nach der Anhörung - geschrieben, was für ihre Aussagen spricht. Indes ist den Akten weder zu entnehmen, dass sie ihre Interventionen und die diesbezüglichen Ablehnungen von der befragenden Person während der Anhörung protokollieren lassen noch nach der Anhörung eine entsprechende Mitteilung an das SEM gemacht habe, was zur Stützung späterer Rügen von äusserster Bedeutung hätte sein können.
E. 3.7 Eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des ergangenen Entscheides. Die Heilung der Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1 und 2014/22 E. 5.3, jeweils m.w.H.). Auch wenn die Heilung eine Ausnahme bleiben soll, käme das Bundesverwaltungsgericht bei Annahme eines Mangels, sich an den oben erwähnten Kriterien orientierend, im vorliegenden Fall zum Schluss, dass eine Heilung die sachgerechte Lösung wäre, auch wenn der Mangel als nicht belanglos bezeichnet würde. Dies wäre insbesondere vertretbar, weil - wie sich im Folgenden (vgl. E. 5) zeigen wird - die vom SEM in seiner Verfügung vom 27. Juli 2016 festgestellten Widersprüche nicht ausschlaggebend sind. Unter Berücksichtigung dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls über die volle Kognition verfügt, würde der vorliegend mögliche Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und somit die notwendige Entscheidreife gegeben ist.
E. 3.8 In Anbetracht dessen, dass ein möglicher Verfahrensmangel im vorliegenden Verfahren hätte geheilt werden können, kann die Frage nach der Verletzung des rechtlichen Gehörs offen gelassen werden. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt sich daher nicht.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 In materieller Hinsicht gilt es die Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe zu untersuchen. Normalerweise erhalten eritreische Schüler im 11. Schuljahr von ihrer Lokalverwaltung ein Aufgebot zur Registrierung für das 12. Schuljahr. Dies geschieht auch, wenn sie noch nicht volljährig sind, weil sie beispielsweise vor dem 7. Altersjahr eingeschult wurden. Die militärische Ausbildung findet für diese Schüler im Ausbildungslager in Sawa statt, das als Warsay-Yikealo-Schule bezeichnet wird. Nach der Abschlussprüfung in Sawa geht ein Grossteil der Schüler in den National-dienst über (vgl. UN-General Assembly, Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015 [A/HRC/29/CRP.1], N. 1191; European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, N. 3.3.1 und 3.3.3). Haben Schüler vor der Registrierung im 11. Schuljahr die Schule abgebrochen, weil sie beispielsweise den Eltern in der Landwirtschaft helfen müssen (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., N. 1.5.1), können sie direkt ab dem 18. Lebensjahr von der Lokalverwaltung zum Nationaldienst aufgeboten werden (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., N. 3.3.2; Alexandra Geiser, Eritrea: Rekrutierung von Minderjährigen [Hrsg. SFH], 21. Januar 2015; UN-General Assembly, Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, 13. Mai 2014 [A/HRC/26/45], N. 43). Minderjährige "Übeltäter", welche die Schule schwänzen oder angeblich kriminell sind, können zur Umerziehung in militärische Ausbildungslager geschickt werden (vgl. Geiser, a.a.O.). Zusätzlich finden landesweit Razzien (sog. giffas bzw. round-ups) statt, im Rahmen derer überprüft wird, ob die Jugendlichen ihre Militärpflicht erfüllt haben. Dabei kommt es auch vor, dass Minderjährige zum Nationaldienst eingezogen werden, da die Jugendlichen oft nur nach ihrem Aussehen beurteilt werden. Ferner besteht die Möglichkeit, dass Minderjährige aufgrund mangelhafter Register, aber auch aus Willkür beziehungsweise aufgrund einer Vergeltungsmassnahme gegen die Familie einberufen werden (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., N. 3.3.3; Geiser, a.a.O.). Ausserdem besteht in Kriegszeiten (wie z.B. während des Grenzkrieges zwischen Eritrea und Äthiopien von 1998 bis 2000) eine erhöhte Einberufungsgefahr für Minderjährige (vgl. UN-General Assembly, Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, a.a.O., N. 1189). Für die militärische Ausbildung dieser Rekruten, die direkt von der Lokalverwaltung aufgeboten werden oder die im Rahmen einer Razzia eingezogen werden, bestehen landesweit mehrere Ausbildungslager wie beispielsweise E._______ (vgl. Landinfo, Eritrea: National Service, 20. Mai 2016, N. 2.6.3; Geiser, a.a.O.).
E. 5.2 Wie sich aus dem Geschilderten ergibt, bestehen diverse Möglichkeiten, gemäss welchen Minderjährige in den Nationaldienst aufgeboten werden können. Dies ist demzufolge nicht per se auszuschliessen. Bezüglich des vorliegenden Falles muss indes gesagt werden, dass die Wahrscheinlichkeit der Rekrutierung des Beschwerdeführers gemäss seinen Schilderungen klein ist. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um einen Schulabbrecher, der überwiegend die Schule geschwänzt hat oder ausschliesslich in der Landwirtschaft tätig war, um die Familie zu unterstützen. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers habe er die Schule im 8. Schuljahr erst abgebrochen, nachdem er von der lokalen Verwaltung eine - zunächst in schriftlicher Form (im September 2014, A20 F120) - persönliche Einberufungseinladung für E._______ erhalten habe und dadurch zum Schulabbruch aufgefordert worden sei (A20 F82 ff., 94 ff., 118 und 138). Ausserdem habe er nur am Wochenende im Dorf seiner Eltern in der Landwirtschaft ausgeholfen (A20 F71, 77 und 99 ff.). Aus seinen Schilderungen kann von daher gesehen nicht auf eine Vernachlässigung seiner Schulpflicht geschlossen werden. Aus seiner Beschreibung lässt sich ebenfalls nicht herleiten, dass er aufgrund einer Razzia aufgegriffen wurde, um ihn - weil man ihn allenfalls älter eingeschätzt hätte - für das Ausbildungslager in E._______ zu rekrutieren. Eine Vergeltungsmassnahme lässt sich aus dem vom Beschwerdeführer Dargelegten auch nicht ableiten; immerhin sei der Vater des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seines Schulab- bruchs ein "Kämpfer" beziehungsweise ein Soldat im Dienst gewesen, welcher dementsprechend seiner Militärpflicht nachgekommen ist (A20 F76 und 105). Andere Gründe für eine behördliche Repressalie oder ein mangelhaftes Register sind den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Es bleibt demzufolge einzig die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer aus reiner Willkür aufgefordert worden wäre, sich zum Dienst zu melden (vgl. in dieser Hinsicht auch UN-General Assembly, Human Rights Council, Report of detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, a.a.O., N. 1190). Diese Möglichkeit kann indes vorliegend mangels entsprechender Aussagen des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden. Demzufolge sind die Schilderungen der Vorfluchtgründe als unglaubhaft zu werten. Auf weitere vom SEM vorgebrachte Unglaubhaftigkeitselemente ist somit nicht einzugehen.
E. 5.3 Als Weiteres ist die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer wegen der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
E. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten. Diese Rechtsprechung wurde zwischenzeitlich aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6 ff.) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
E. 5.3.2 Wie aus den obigen Erwägungen hervorgeht, konnte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen. Auch sind keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte im genannten Sinn zu erkennen. Die illegale Ausreise des Beschwerdeführers - unbesehen von deren Glaubhaftigkeit - vermag daher keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen.
E. 5.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft (im Sinne von Art. 3 AsylG) nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG), weshalb die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.3 Da das SEM in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem heutigen Urteil formell in Kraft.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht sein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mit Verfügung vom 13. September 2016 gutgeheissen hat und nicht von einer Veränderung seiner finanziellen Lage auszugehen ist, sind indes keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5223/2016 Urteil vom 25. Januar 2018 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Markus König, Richter David Wenger, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Alan Sangines, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Juli 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus B._______. Am 25. Dezember 2014 sei er als Minderjähriger illegal aus seinem Heimatland nach Äthiopien ausgereist. Über verschiedene afrikanische Länder und das Mittelmeer sei er im Juni 2015 nach Italien gelangt. Am 22. Juni 2015 sei er in die Schweiz eingereist, wo er zwei Tage später um Asyl nachsuchte (A10 S. 5 f.). B. Das Spital C._______ ging nach einer radiologischen Untersuchung (Hand-knochenanalyse) vom 1. Juli 2015 von einem Skelettalter von 15 Jahren und 6 Monaten aus, wobei mit einer Standardabweichung von ungefähr 25 Monaten zu rechnen sei (A9). C. Anlässlich der summarischen Befragung vom 3. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ und der eingehenden Anhörung vom 3. Februar 2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er im September beziehungsweise Oktober 2014 (A20 F83 und 120 ff.) - damals sei er 14 Jahre alt gewesen (A10 S. 7) - eine Vorladung erhalten habe. Als er drei Tage später den Termin bei der Verwaltung wahrgenommen habe, habe man ihm erklärt, er müsse für seine militärische Grundausbildung nach E._______ einrücken (A10 S. 7; A20 F85, 118 und 123 ff.). Zehn Tage später seien Personen in Zivilkleidung zu seiner Familie nach Hause gekommen, um ihn mitzunehmen. Er sei jedoch noch in der Schule gewesen. Weil ihn die ganze Sache derart gestresst habe, habe er die Schule abgebrochen und sei zunächst zu seinen Grosseltern (ins Heimatdorf seiner Eltern) gegangen, bevor er zwei Wochen später aus Eritrea ausgereist sei (A20 F118, 136 ff., 145 ff. und 161 ff.). An der Anhörung gab er eine Taufurkunde der (...), ausgestellt am (...), und eine Kopie einer solchen Urkunde, ausgestellt am (...), zu den Akten (A20 F44 ff.). D. Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 - tags darauf eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Aufgrund von Vollzugshindernissen schob es der Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen dahingehend, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich dessen Verweigerung des Nationaldienstes nicht glaubhaft seien (Art. 7 AsylG [SR 142.31]). Insbesondere sei die Dar-legung, als 15-Jähriger zum Militärdienst aufgeboten zu werden, mit bekannten Tatsachen nur schwer in Einklang zu bringen. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass die Behörden ihn zehn Tage nach seiner Vorsprache bei der Verwaltung zu Hause gesucht hätten, zumal zuvor kein Einrückungsdatum genannt worden sei. Schliesslich seien auch zeitliche Angaben widersprüchlich ausgefallen. Des Weiteren seien die Vorbringen zur illegalen Ausreise asylrechtlich unbeachtlich (Art. 3 AsylG). E. Mit Eingabe vom 29. August 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen den negativen Asylentscheid durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte dabei, dass ihm nach Aufhebung der Verfügung unter Asylgewährung die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung dieser Rechtsmitteleingabe wurde zunächst vorgebracht, dass die Anhörung vom 3. Februar 2016 nicht jugendgerecht erfolgt und der Beschwerdeführer daher offensichtlich überfordert gewesen sei, was auch zu Widersprüchen geführt habe. Andere Einschätzungen der Vorin-stanz - beispielsweise dass Minderjährige in der Regel nicht in den Militärdienst eingezogen würden - würden aufgrund der Quellenlage erstaunen. Hinsichtlich weiterer Unglaubhaftigkeitselemente sei des Weiteren auf die massive Willkür in diesem Land hinzuweisen. Vielmehr sei auch von schlüssigen, nachvollziehbaren, detailreichen und von Realkennzeichen geprägten Aussagen auszugehen. Die Asylrelevanz ergebe sich schliesslich aus der drakonischen und unverhältnismässigen Strafe wegen Militärdienstverweigerung. Ausserdem sei der Beschwerdeführer illegal aus Eritrea ausgereist. Der Beschwerde lagen verschiedene Menschenrechtsberichte bei. F. Mit Verfügung vom 13. September 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 19. Mai 2017 hielt das SEM an seiner Einschätzung fest, dass in Eritrea ein 15-jähriger Achtklässler nicht von der Verwaltung in den Nationaldienst eingezogen werde. Aus Berichten sei der Schluss zu ziehen, dass Minderjährige, welche rekrutiert würden, zuvor die Schule abgebrochen hätten. Ausserdem könne sich der Beschwerdeführer nicht an Details der schriftlichen Vorladung erinnern. Folglich sei daran festzuhalten, dass nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer gezielt für den Nationaldienst aufgeboten oder gesucht worden sei, weshalb bei einer Rückkehr nicht mit Sanktionen seitens der eritreischen Behörden zu rechnen sei. Demzufolge seien gemäss dem Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 auch keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Regierung als missliebige Person erscheinen lasse. Schliesslich vermöge der Einwand, die Anhörung sei wenig kindgerecht durchgeführt worden, an diesen Ausführungen nichts zu ändern. H. Demgegenüber wurde in der Replik vom 7. Juni 2017 an der Rekrutierung von Minderjährigen, welche nicht die Schule abgebrochen hätten, festgehalten. Des Weiteren wurde auf die offensichtliche Willkürherrschaft in Eritrea verwiesen, in welcher es unwahrscheinlich sei, dass ein Schüler sich von einer Militärrekrutierung hätte dispensieren lassen können. Aufgrund der glaubhaften Militärdienstverweigerung sei ferner ein Anknüpfungspunkt gegeben, welcher das Profil des Beschwerdeführers schärfe und ihn als missliebige Person erscheinen lasse (vgl. Referenzurteil D-7898/2015, a.a.O.). Hinsichtlich der formellen Rügen mute es ausserdem aus verschiedenen Gründen seltsam an, wenn die Vorinstanz sich auf den Standpunkt stelle, eine wenig kindgerechte Anhörung vermöge an ihren Ausführungen nichts zu ändern, weil der Beschwerdeführer unter anderem gemäss dem Protokoll die Fragen "im Wesentlichen" verstanden und adäquat darauf habe antworten können (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/30). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 In formeller Hinsicht wurde in der Beschwerde zunächst gerügt und in der Replik wiederholt, dass die Anhörung vom 3. Februar 2016 nicht jugendgerecht im Sinne der Rechtsprechung (vgl. dazu BVGE 2014/30) erfolgt und der Beschwerdeführer daher offensichtlich überfordert gewesen sei. Er sei ständig unterbrochen worden. Der anwesenden Vertrauensperson sei es - mit der Begründung, diese seien irrelevant - nicht erlaubt gewesen, Zusatzfragen zwecks Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu stellen (vgl. die mit der Beschwerdeschrift eingereichte Aktennotiz der Vertrauensperson vom 8. Februar 2016). Aufgrund der Überforderung des Beschwerdeführers an der Anhörung sei es zu Missverständnissen gekommen. Die Aussage des SEM, der Beschwerdeführer habe die Fragen im Wesentlichen verstanden, sei nicht nachvollziehbar. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 VwVG), welches vorsieht, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. Im Allgemeinen müssen die Modalitäten der Anhörung so ausgestaltet sein, dass die Parteien ihre Mitwirkungsrechte angemessen, wirksam und effizient wahrnehmen und ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen können (vgl. Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], 2016 2. Auflage, Art. 30 N. 30). Bei Anhörungen von Minderjährigen müssen spezifische Faktoren wie Alter, Reifegrad sowie Komplexität der Vorbringen berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2014/30 E. 2.3.2) 3.3 An der Anhörung vom 3. Februar 2016 war neben einer Hilfswerksvertreterin eine Vertrauensperson des zuständigen Kantons zugegen. Die Hilfswerksvertretenden sind gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG (Art. 26 AsylV 1 [Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999, SR 142.311]) unabhängig und beobachten das Verfahren aus einer neutralen Position; sie haben keine Parteirechte. Während der Anhörung steht es ihnen offen, die asylsuchende Person zu bestimmten Aspekten befragen zu lassen beziehungsweise selber Fragen zu stellen, Einwände zu äussern oder weitere Abklärungen anzuregen. Zum Schluss der Anhörung bestätigt die Hilfswerksvertretung unterschriftlich ihre Mitwirkung auf einem separaten Blatt, auf dem sie auch ihre Bemerkungen und Beobachtungen anbringen kann (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 90). Der speziellen Situation von unbegleiteten Minderjährigen wird im Asylverfahren dadurch Rechnung getragen, dass für sie - solange keine vormundschaftlichen Massnahmen in Form einer Vertretung (Art. 327 f. ZGB [Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210]) oder einer Beistandschaft (Art. 306 ff. ZGB) ergriffen wurden - für die Dauer des Asylverfahrens von Amtes wegen eine rechtskundige Person beizuordnen ist (Art. 17 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 AsylV 1). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Vertretung (im Gegensatz zu einer vertraglichen Vertretung, welche von der asylsuchenden Person mandatiert wird; vgl. SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel C7, Die Anhörung zu den Asylgründen, S. 12 f.). Die primäre Aufgabe einer Vertrauensperson ist, für den zufolge seines Alters noch ungefestigten und unerfahrenen Jugendlichen sicherzustellen, dass seine Verfahrensrechte hinreichend gewahrt und die Verfahrenspflichten eingehalten werden. Der Vertrauensperson obliegt es demnach, im Rahmen der üblichen Sorgfaltspflichten die Interessen der unbegleiteten minderjährigen Person im Verfahren in objektiver Weise zu vertreten und die betroffene Person in der Ausübung ihrer Verfahrensrechte und -pflichten zu unterstützen (Art. 7 Abs. 3 AsylV 1; vgl. auch EMARK 2003 Nr. 1 E. 3.e). Damit soll auch der Anspruch auf rechtliches Gehör durch die minderjährige asylsuchende Person wahrgenommen werden können (vgl. Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107] i.V.m. Art. 29 AsylG; zum Ganzen BVGE 2014/30 E. 2.3). Das SEM muss während der Anhörung darum bemüht sein, ein Klima des Vertrauens zu schaffen, welches sich auf die Bereitschaft der minderjährigen Person, über ihre Erlebnisse zu berichten, förderlich auswirkt. Die für die Anhörung von unbegleiteten Minderjährigen zuständige befragende Person muss ausserdem über eine Ausbildung verfügen, welche es erlaubt, den kognitiven Fähigkeiten des Kindes beziehungsweise Jugendlichen Rechnung zu tragen. Diese Ausbildung der befragenden Person soll dazu dienen, den Wahrheitsgehalt des Gesagten besser abzuschätzen, indem sie das Alter der asylsuchenden Person berücksichtigt und die nonverbale Kommunikation während der Anhörung erkennen kann (Art. 7 Abs. 5 AsylV 1; vgl. zum Ganzen BVGE 2014/30 E. 2.3). 3.4 In der Aktennotiz der Vertrauensperson vom 8. Februar 2016 wurde vermerkt, dass die Anhörung im Grossen und Ganzen nicht kindgerecht durchgeführt worden sei, da der Beschwerdeführer teilweise nicht verstanden habe, auf welche Antworten die befragende Person abziele. Die Bitte der Vertrauensperson, die entsprechende Frage jeweils anders zu formulieren, habe die befragende Person abgewiesen. Ferner sei es der Vertrauensperson nicht gestattet gewesen, während der Anhörung Fragen zu stellen (z.B. warum die Schilderung der Ausreise den Beschwerdeführer offenbar sehr mitnehme), weil eine solche Frage irrelevant sei. Als die Dolmetscherin den Inhalt der Identitätskarten der Eltern habe übersetzen wollen, habe die befragende Person die Übersetzungen nur auf den Ausstellungsort und das -datum beschränken lassen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer jeweils nicht zu Ende sprechen können, weil die Dolmetscherin mit den Übersetzungen schon begonnen habe, als dieser noch gesprochen habe, was diesen schliesslich aus dem Konzept gebracht habe. Als die Vertrauensperson die beteiligten Personen gebeten habe, den Beschwerdeführer aussprechen zu lassen, habe die befragende Person dieses Anliegen mit der Erklärung abgewiesen, "dies sei nun wirklich kein Problem". Die Vertrauensperson habe während der Anhörung den Eindruck erhalten, dass der Beschwerdeführer sehr gestresst gewesen sei; schon einfache Fragen hätten ihm Mühe bereitet. 3.5 An der Anhörung vom 3. Februar 2016 wurden dem Beschwerdeführer zunächst die teilnehmenden Personen und ihre Aufgaben sowie der Ablauf des Interviews erklärt. Im Allgemeinen wurden einfache Fragen gestellt. Aber die Antworten deuten teilweise - wie beispielsweise die Antworten seine Geschwister betreffend (A20 F19 ff.) - auf eine für den Beschwerde-führer unangenehme Situation hin. Andere Fragen, welche teilweise in Kombination mit anderen Sachverhaltselementen standen (z.B. die Frage nach seinem Alter als er nach B._______ umgezogen sei), konnten nicht auf Anhieb sinnvoll beantwortet werden (z.B. A20 F63, 66, 69, 79, 106 f., 145 und 150 f.). Erst mit einer Umformulierung der Fragen konnten nützliche Reaktionen des Jugendlichen erzeugt werden (z.B. A20 F61, 70, 73, 79, 84, 89, 91 und 106 ff.). Gewisse Wiederholungen von Fragen wirken teilweise angespannt (z.B. A20 F66 und 93), teilweise auf das Alter eingehend (z.B. A20 F59, 61, 72, 112, 114 ff., 127, 160 und 175). Aus dem Protokoll ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht habe aussprechen können beziehungsweise die Vertrauensperson keine Fragen habe stellen können, was aber auch nicht belegt, dass dem nicht so gewesen sei. Auffällig ist auch, dass keine Gefühlsregungen seitens des Beschwerdeführers protokolliert wurden. Die Hilfswerksvertretung hat an der Anhörung weder Fragen gestellt, noch Beobachtungen am Ende festgehalten. 3.6 Um eine minderjährige Person an der Anhörung angemessen unterstützen zu können (vgl. E. 3.3), muss die Vertrauensperson gegebenenfalls intervenieren oder die Behörde auf bestimmte Umstände aufmerksam machen können. Sie muss in der Lage sein, dazu beizutragen, dass sich die minderjährige Person an der Anhörung - ein Kernelement des Asylverfahrens - frei äussern kann (vgl. Urteil BVGer D-7700/2015 vom 22. August 2016 E. 6.2.3). Der Umstand, dass es ihr nicht gestattet gewesen sein würde, Fragen zu stellen, beziehungsweise dass der Beschwerdeführer nicht habe ausreden dürfen, würde als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bezeichnen sein. Eine derartige Einschränkung würde nicht dazu beitragen, ein Klima des Vertrauens zu schaffen. Auch wenn gewisse Fragen nicht zum elementaren Sachverhalt beitragen, können sie doch ein besseres Ambiente schaffen, um allenfalls sogar eine mögliche Scheu seitens des Minderjährigen abzubauen und eine Offenheit seinerseits zu fördern. Die Vertrauensperson hat ihre Aktennotiz am 8. Februar 2016 - fünf Tage nach der Anhörung - geschrieben, was für ihre Aussagen spricht. Indes ist den Akten weder zu entnehmen, dass sie ihre Interventionen und die diesbezüglichen Ablehnungen von der befragenden Person während der Anhörung protokollieren lassen noch nach der Anhörung eine entsprechende Mitteilung an das SEM gemacht habe, was zur Stützung späterer Rügen von äusserster Bedeutung hätte sein können. 3.7 Eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des ergangenen Entscheides. Die Heilung der Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1 und 2014/22 E. 5.3, jeweils m.w.H.). Auch wenn die Heilung eine Ausnahme bleiben soll, käme das Bundesverwaltungsgericht bei Annahme eines Mangels, sich an den oben erwähnten Kriterien orientierend, im vorliegenden Fall zum Schluss, dass eine Heilung die sachgerechte Lösung wäre, auch wenn der Mangel als nicht belanglos bezeichnet würde. Dies wäre insbesondere vertretbar, weil - wie sich im Folgenden (vgl. E. 5) zeigen wird - die vom SEM in seiner Verfügung vom 27. Juli 2016 festgestellten Widersprüche nicht ausschlaggebend sind. Unter Berücksichtigung dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls über die volle Kognition verfügt, würde der vorliegend mögliche Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und somit die notwendige Entscheidreife gegeben ist. 3.8 In Anbetracht dessen, dass ein möglicher Verfahrensmangel im vorliegenden Verfahren hätte geheilt werden können, kann die Frage nach der Verletzung des rechtlichen Gehörs offen gelassen werden. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt sich daher nicht. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In materieller Hinsicht gilt es die Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe zu untersuchen. Normalerweise erhalten eritreische Schüler im 11. Schuljahr von ihrer Lokalverwaltung ein Aufgebot zur Registrierung für das 12. Schuljahr. Dies geschieht auch, wenn sie noch nicht volljährig sind, weil sie beispielsweise vor dem 7. Altersjahr eingeschult wurden. Die militärische Ausbildung findet für diese Schüler im Ausbildungslager in Sawa statt, das als Warsay-Yikealo-Schule bezeichnet wird. Nach der Abschlussprüfung in Sawa geht ein Grossteil der Schüler in den National-dienst über (vgl. UN-General Assembly, Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015 [A/HRC/29/CRP.1], N. 1191; European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, N. 3.3.1 und 3.3.3). Haben Schüler vor der Registrierung im 11. Schuljahr die Schule abgebrochen, weil sie beispielsweise den Eltern in der Landwirtschaft helfen müssen (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., N. 1.5.1), können sie direkt ab dem 18. Lebensjahr von der Lokalverwaltung zum Nationaldienst aufgeboten werden (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., N. 3.3.2; Alexandra Geiser, Eritrea: Rekrutierung von Minderjährigen [Hrsg. SFH], 21. Januar 2015; UN-General Assembly, Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, 13. Mai 2014 [A/HRC/26/45], N. 43). Minderjährige "Übeltäter", welche die Schule schwänzen oder angeblich kriminell sind, können zur Umerziehung in militärische Ausbildungslager geschickt werden (vgl. Geiser, a.a.O.). Zusätzlich finden landesweit Razzien (sog. giffas bzw. round-ups) statt, im Rahmen derer überprüft wird, ob die Jugendlichen ihre Militärpflicht erfüllt haben. Dabei kommt es auch vor, dass Minderjährige zum Nationaldienst eingezogen werden, da die Jugendlichen oft nur nach ihrem Aussehen beurteilt werden. Ferner besteht die Möglichkeit, dass Minderjährige aufgrund mangelhafter Register, aber auch aus Willkür beziehungsweise aufgrund einer Vergeltungsmassnahme gegen die Familie einberufen werden (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., N. 3.3.3; Geiser, a.a.O.). Ausserdem besteht in Kriegszeiten (wie z.B. während des Grenzkrieges zwischen Eritrea und Äthiopien von 1998 bis 2000) eine erhöhte Einberufungsgefahr für Minderjährige (vgl. UN-General Assembly, Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, a.a.O., N. 1189). Für die militärische Ausbildung dieser Rekruten, die direkt von der Lokalverwaltung aufgeboten werden oder die im Rahmen einer Razzia eingezogen werden, bestehen landesweit mehrere Ausbildungslager wie beispielsweise E._______ (vgl. Landinfo, Eritrea: National Service, 20. Mai 2016, N. 2.6.3; Geiser, a.a.O.). 5.2 Wie sich aus dem Geschilderten ergibt, bestehen diverse Möglichkeiten, gemäss welchen Minderjährige in den Nationaldienst aufgeboten werden können. Dies ist demzufolge nicht per se auszuschliessen. Bezüglich des vorliegenden Falles muss indes gesagt werden, dass die Wahrscheinlichkeit der Rekrutierung des Beschwerdeführers gemäss seinen Schilderungen klein ist. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um einen Schulabbrecher, der überwiegend die Schule geschwänzt hat oder ausschliesslich in der Landwirtschaft tätig war, um die Familie zu unterstützen. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers habe er die Schule im 8. Schuljahr erst abgebrochen, nachdem er von der lokalen Verwaltung eine - zunächst in schriftlicher Form (im September 2014, A20 F120) - persönliche Einberufungseinladung für E._______ erhalten habe und dadurch zum Schulabbruch aufgefordert worden sei (A20 F82 ff., 94 ff., 118 und 138). Ausserdem habe er nur am Wochenende im Dorf seiner Eltern in der Landwirtschaft ausgeholfen (A20 F71, 77 und 99 ff.). Aus seinen Schilderungen kann von daher gesehen nicht auf eine Vernachlässigung seiner Schulpflicht geschlossen werden. Aus seiner Beschreibung lässt sich ebenfalls nicht herleiten, dass er aufgrund einer Razzia aufgegriffen wurde, um ihn - weil man ihn allenfalls älter eingeschätzt hätte - für das Ausbildungslager in E._______ zu rekrutieren. Eine Vergeltungsmassnahme lässt sich aus dem vom Beschwerdeführer Dargelegten auch nicht ableiten; immerhin sei der Vater des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seines Schulab- bruchs ein "Kämpfer" beziehungsweise ein Soldat im Dienst gewesen, welcher dementsprechend seiner Militärpflicht nachgekommen ist (A20 F76 und 105). Andere Gründe für eine behördliche Repressalie oder ein mangelhaftes Register sind den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Es bleibt demzufolge einzig die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer aus reiner Willkür aufgefordert worden wäre, sich zum Dienst zu melden (vgl. in dieser Hinsicht auch UN-General Assembly, Human Rights Council, Report of detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, a.a.O., N. 1190). Diese Möglichkeit kann indes vorliegend mangels entsprechender Aussagen des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden. Demzufolge sind die Schilderungen der Vorfluchtgründe als unglaubhaft zu werten. Auf weitere vom SEM vorgebrachte Unglaubhaftigkeitselemente ist somit nicht einzugehen. 5.3 Als Weiteres ist die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer wegen der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten. Diese Rechtsprechung wurde zwischenzeitlich aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6 ff.) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 5.3.2 Wie aus den obigen Erwägungen hervorgeht, konnte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen. Auch sind keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte im genannten Sinn zu erkennen. Die illegale Ausreise des Beschwerdeführers - unbesehen von deren Glaubhaftigkeit - vermag daher keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. 5.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft (im Sinne von Art. 3 AsylG) nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG), weshalb die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Da das SEM in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem heutigen Urteil formell in Kraft.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht sein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mit Verfügung vom 13. September 2016 gutgeheissen hat und nicht von einer Veränderung seiner finanziellen Lage auszugehen ist, sind indes keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: