Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 1. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom 10. August 2015 und der Anhörung vom 15. Februar 2017 machte sie im Wesentlichen folgendes geltend: Sie sei am (...) geboren und stamme aus B._______, Zoba Maekel. Die Schule habe sie bis zur (...) Klasse besucht, die Prüfungen jedoch dreimal nicht bestanden (zuletzt im (...) 2014). In der Folge habe sie dreimal (BzP) respektive zweimal (Anhörung) eine Aufforderung erhalten, sich für den Militärdienst nach C._______ zu begeben. Dieses Aufgebot habe sie erstmals im (...) 2014 nach dem Nichtbestehen der Prüfung (BzP) respektive im (...) 2015 erhalten, als ihre Mutter vom Schuldirektor telefonisch kontaktiert worden sei (Anhörung). Diesen Anordnungen habe sie keine Folge geleistet und stattdessen etwa eineinhalb Monate lang einen Computerkurs in Asmara besucht. Ende (...) 2015 sei ihre Mutter ein weiteres Mal telefonisch kontaktiert worden, wobei der Lehrer respektive der Schuldirektor angedroht habe, dass er den Fall an die obere Stelle weiterreichen würde und dass man Soldaten schicken würde, sollte sie nicht freiwillig einrücken. Ihre Mutter habe diesbezüglich mit dem Dorfverwalter gesprochen, da die Beschwerdeführerin noch minderjährig gewesen sei. Dieser habe für sie ein Gesuch schreiben wollen. Da sie gewusst habe, dass nach dem zweiten Telefonat etwas passieren und man sie abholen würde, habe sie sich zur Ausreise entschieden. Anfang (...) 2015 sei sie zusammen mit einer Freundin in einem Motorboot mit weiteren Personen von D._______ nach E._______ in den Sudan gelangt. Im Sudan sei sie zunächst zwei respektive drei Wochen und drei Tage respektive circa einen Monat lang inhaftiert worden. Gegen Kaution respektive Bürgschaft ihres in Sudan wohnhaften Onkels sei sie freigekommen. In der Folge sei sie über Khartum, Libyen und Italien in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte sie einen Flüchtlingsausweis - ausgestellt am (...) 2015 in Khartum - und eine Taufurkunde (jeweils im Original) sowie Kopien der eritreischen Identitätskarten ihrer Eltern zu den Akten. B. Am 3. September 2015 führte das SEM eine ergänzende Befragung betreffend das Alter der Beschwerdeführerin durch und kam zum Schluss, dass die von ihr angegebene Minderjährigkeit unglaubhaft sei. Ihr Geburtsdatum wurde auf den (...) festgelegt. Dabei stützte sich das SEM unter anderem auf eine Handknochenanalyse vom 20. August 2015. C. Mit Verfügung vom 3. April 2018 (eröffnet am 6. April 2018) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 4. Mai 2018 (Datum des Poststempels: 7. Mai 2018) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Beiordnung ihres Rechtsvertreters. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da ihre Vorbringen weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden. Zur Begründung stellte sie zunächst fest, dass zwar nicht von vornherein auszuschliessen sei, dass sie in der von ihr geschilderten Art und Weise bezüglich des Militärdienstes kontaktiert worden sei. Die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Rekrutierung erscheine jedoch als gering. Eine Vorladung vor die Verwaltung hätte nicht zwangsläufig einen direkten Bezug zu einem konkreten Aufgebot zum Militärdienst. Sie habe auch kein Schreiben erhalten und sie respektive ihre Mutter seien vielmehr mündlich und zudem durch die Schule aufgefordert worden, sich nach C._______ zu begeben. Überdies sei nie nach ihr gesucht worden, obwohl sie bereits seit dem Nichtbestehen der Generalprüfung (...) 2014 hätte einrücken sollen. Die diesbezüglichen Zweifel würden dadurch bestärkt, dass sie nach der ersten Aufforderung ohne Schwierigkeiten und während mehrerer Wochen in Asmara einen Computerkurs besucht hätte. Des Weiteren basierten ihre Befürchtungen hinsichtlich des Militärdienstes mehrheitlich auf Informationen, welche sie einzig vom Hörensagen erhalten hätte. Somit sei nicht glaubhaft, dass sie sich mit ihrer Flucht dem Militärdienst oder einer anderen Pflicht gegenüber dem Staat entzogen habe. Auch sähe sie sich aufgrund ihrer illegalen Ausreise nicht mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG konfrontiert. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung sei überdies zulässig, zumutbar und möglich.
E. 6 In ihrer Beschwerde hält die Beschwerdeführerin an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest. So gehe aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, ob die Vorinstanz noch weitere Elemente berücksichtigt und eine umfassende Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen vorgenommen habe. Dass ihre Ausführungen im Rahmen der Anhörung umfassend und kongruent gewesen seien, sei von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden. Es sei zudem, wie von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten worden sei, nicht auszuschliessen, dass sie auf die von ihr geschilderte Art und Weise bezüglich dem Militärdienst kontaktiert worden sei. Auch sei nicht auszuschliessen, dass sie in den von ihr geschilderten Umständen von der Schulleitung für den Militärdienst oder zur Umerziehung in einem militärischen Ausbildungslager aufgeboten worden sei. Da ihr somit ernsthafte Nachteile - wie eine willkürliche Inhaftierung mit anschliessender Zwangsrekrutierung - gedroht hätten, welchen sie sich nur mit ihrer Flucht habe entziehen können, seien die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllt, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin illegal aus Eritrea ausgereist. Es sei zudem davon auszugehen, dass die letzte Ausreise ihres Vaters ebenfalls illegal erfolgt sei, wodurch ihre Familie den eritreischen Behörden bekannt sei. Somit drohten aufgrund des Vorhandenseins von Nachfluchtgründen bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG, womit ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar. Da die Beschwerdeführerin Eritrea vor Erreichen des dienstpflichtigen Alters verlassen habe, sei davon auszugehen, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werden würde. Dabei könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft bestraft werde, da sie für den Dienst nicht zur Verfügung gestanden habe. Der Vollzug der Wegweisung würde somit eine Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK darstellen. Es lägen aufgrund einer Gesamtwürdigung ihrer Lebenssituation auch keine begünstigenden individuellen Umstände vor, welche den Wegweisungsvollzug zumutbar erscheinen liessen.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie zum Zeitpunkt der erhaltenen Aufgebote minderjährig gewesen sei. Auch unter Annahme des von der Vorinstanz festgelegten Geburtsdatums wäre sie zum Zeitpunkt der im Jahr 2014 geltend gemachten ersten Aufforderung, sich nach C._______ zur militärischen Ausbildung zu begeben, noch minderjährig gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Entscheid E-5223/2016 vom 25. Januar 2018 [publiziert als Referenzurteil] zur Möglichkeit der Rekrutierung Minderjähriger in Eritrea festgehalten, dass eritreische Schüler im 11. Schuljahr normalerweise von ihrer Lokalverwaltung ein Aufgebot zur Registrierung für das 12. Schuljahr erhalten (vgl. a.a.O., E. 5.1). Dies geschieht auch, wenn sie noch nicht volljährig sind, weil sie beispielsweise vor dem 7. Altersjahr eingeschult wurden. Die militärische Ausbildung findet für diese Schüler im Ausbildungslager in Sawa statt, das als Warsay-Yikealo-Schule bezeichnet wird. Nach der Abschlussprüfung in Sawa geht ein Grossteil der Schüler in den Nationaldienst über (vgl. UN-General Assembly, Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015 [A/HRC/29/CRP.1], N. 1191; European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, N. 3.3.1 und 3.3.3). Haben Schüler vor der Registrierung im 11. Schuljahr die Schule abgebrochen, weil sie beispielsweise den Eltern in der Landwirtschaft helfen müssen, können sie direkt ab dem 18. Lebensjahr von der Lokalverwaltung zum Nationaldienst aufgeboten werden (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., N. 1.5.1 und 3.3.2; Alexandra Geiser, Eritrea: Rekrutierung von Minderjährigen [Hrsg. SFH], 21. Januar 2015; UN-General Assembly, Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, 13. Mai 2014 [A/HRC/26/45], N. 43). Minderjährige "Übeltäter", welche die Schule schwänzen oder angeblich kriminell sind, können zur Umerziehung in militärische Ausbildungslager geschickt werden (vgl. Geiser, a.a.O.). Zusätzlich finden landesweit Razzien (sog. giffas bzw. round-ups) statt, im Rahmen derer überprüft wird, ob die Jugendlichen ihre Militärpflicht erfüllt haben. Dabei kommt es auch vor, dass Minderjährige zum Nationaldienst eingezogen werden, da die Jugendlichen oft nur nach ihrem Aussehen beurteilt werden. Ferner besteht die Möglichkeit, dass Minderjährige aufgrund mangelhafter Register, aber auch aus Willkür beziehungsweise aufgrund einer Vergeltungsmassnahme gegen die Familie einberufen werden (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., N. 3.3.3; Geiser, a.a.O.). Ausserdem besteht in Kriegszeiten (wie z.B. während des Grenzkrieges zwischen Eritrea und Äthiopien von 1998 bis 2000) eine erhöhte Einberufungsgefahr für Minderjährige (vgl. UN-General Assembly, Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, a.a.O., N. 1189). Einigen Berichten zufolge würden die Giffas heute zwar seltener stattfinden als früher, allerdings habe es im Oktober 2013 und Januar 2015 in Asmara grössere Giffas gegeben (EASO-Bericht, a.a.O., N. 3.3.2). Für die militärische Ausbildung dieser Rekruten, die direkt von der Lokalverwaltung aufgeboten werden oder die im Rahmen einer Razzia eingezogen werden, bestehen landesweit mehrere Ausbildungslager, wie beispielsweise Wi'a (vgl. Landinfo, Eritrea: National Service, 20. Mai 2016, N. 2.6.3; Geiser, a.a.O.).
E. 7.2 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vor-instanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin korrekterweise für unglaubhaft befunden hat. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zum einen ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin bereits im (...) 2014 nach nichtbestandener Generalprüfung aufgeboten worden, aber in der Folge trotz dreimaligem Nichtbefolgen der Aufgebote bis zu ihrer Ausreise im (...) 2015 nicht gesucht worden sein soll und unbehelligt gelebt habe. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, dass sie offenbar nach dem ersten telefonisch erhaltenen Aufgebot im (...) 2015, welchem sie wiederum keine Folge geleistet habe, ohne Schwierigkeiten und scheinbar unbekümmert eineinhalb Monate lang Computerkurse in Asmara habe besuchen können (vgl. A24, F71). Dies spricht gegen das Vorhandensein einer objektiven sowie subjektiv empfundenen Verfolgungssituation. Zum anderen ist zwar nicht gänzlich auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre Mutter telefonisch von der Schule respektive dem Schuldirektor ein Aufgebot erhalten hat. Angesichts der oben aufgeführten (vgl. E. 7.1) vorliegenden Informationen zur Vorgehensweise der eritreischen Behörden bei der Rekrutierung ist dies jedoch überwiegend unwahrscheinlich. Schulabbrecher können zwar ab dem 18. Lebensjahr direkt von der Lokalverwaltung zum Nationaldienst aufgeboten werden, die Beschwerdeführerin war aber zum Zeitpunkt des geltend gemachten ersten Aufgebots im Jahre 2014 noch minderjährig. Ausserdem sei sie von der Schule respektive dem Lehrer beziehungsweise dem Schuldirektor und nicht von der Lokalverwaltung aufgeboten worden. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin - wie in der Beschwerdeeingabe angeführt - zur Umerziehung in ein militärisches Ausbildungslager hätte geschickt werden sollen. Aus ihren Aussagen und den Akten geht nichts hervor, was den Schluss zuliesse, dass sie aufgrund krimineller Aktivitäten oder anderen Vorfällen bei der Behörde in Missgunst geraten wäre. Weitere Gründe, welche allenfalls zu einer Rekrutierung der Beschwerdeführerin hätten führen können - beispielsweise eine Vergeltungsmassnahme gegen die Familie - sind ebenfalls nicht ersichtlich. Zum Zeitpunkt des ersten telefonischen Aufgebots im (...) 2015 wäre sie - gemäss dem vom SEM festgelegten und von der Beschwerdeführerin bestrittenen Geburtsdatum - zwar volljährig gewesen, was die Wahrscheinlichkeit einer Rekrutierung erhöht hätte. Dennoch wäre auch hier grundsätzlich zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin schriftlich durch die Verwaltung, und nicht telefonisch über die Mutter durch den Schuldirektor aufgeboten worden wäre, zumal gemäss ihren Ausführungen andere Schulabbrecher in ihrer Region schriftlich für den Nationaldienst aufgeboten worden seien (vgl. A24, F63). Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerdeeingabe, wonach sie telefonisch kontaktiert worden sei, weil die Schule über die Telefonnummer der Familie verfügt habe, überzeugt nicht, zumal sie bereits zweimal erfolglos mündlich aufgeboten worden sei. Ebenfalls nicht überzeugend ist ihre Schilderung, wonach der Dorfverwalter gesagt habe, dass er versuchen würde ein Gesuch für sie zu schreiben, ihr Lehrer jedoch darauf bestanden habe, dass sie einrücken müsse (vgl. A24, F76). Es ist unter Berücksichtigung der in E. 7.1 aufgeführten Länderinformationen grundsätzlich davon auszugehen, dass der Dorfverwalter, gerade in Angelegenheiten betreffend den Nationaldienst, über mehr Einflussmöglichkeiten verfügt als der Lehrer respektive Direktor der Dorfschule. Ein klarer Widerspruch besteht zudem bezüglich der Anzahl erhaltener Aufgebote für den Militärdienst. An der BzP erwähnte die Beschwerdeführerin, nach nicht bestandener Prüfung im Jahr 2014 eine erste Aufforderung von der Schulverwaltung erhalten zu haben, sich nach C._______ zu begeben. In der Folge habe sie sodann zwei weitere Aufgebote erhalten (vgl. A3, Ziff. 7.01). Demgegenüber erwähnte sie das erste, im Jahr 2014 erhaltene Aufgebot an der Anhörung nicht sondern gab zu Protokoll, dass sie erstmals im (...) 2015 und ein weiteres Mal (...) aufgefordert worden sei, einzurücken (vgl. A 24, F56, F58, F71). Auf die Frage, ob sie vor dem (...) 2015 bereits bei irgendeiner Gelegenheit auf den Nationaldienst angesprochen worden sei, bezog sie sich in ihrer Antwort lediglich auf Ereignisse im (...) 2015, wonach einige Schulabbrecher schriftlich für den Nationaldienst aufgefordert respektive verhaftet worden seien, als sie der Aufforderung keine Folge geleistet hätten. Sie persönlich habe zu dieser Zeit aber kein Aufgebot erhalten (vgl. A24, F56 und F60 ff.). Des Weiteren ist festzustellen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den telefonischen Aufgeboten zwar einigermassen kohärent, aber auffallend repetitiv und kaum substantiiert ausgefallen sind. Sie erwähnt mehrmals in gleicher Manier, dass der Lehrer respektive der Schuldirektor gesagt habe, dass er den Fall an die obere Stelle weiterreichen würde und dass dann Soldaten vorbeikommen würden, um sie mitzunehmen (vgl. A24, F56, F58, F68, F69 ff.). Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zeichnet sich letztlich teilweise auch dadurch aus, dass sie auf der einen Seite im Kerngeschehen oberflächlich und nur wenig substantiiert verbleibt, während sie auf der anderen Seite stellenweise bei anderen Sachverhaltsschilderungen geradezu augenscheinlich darum bemüht ist, ihre Vorbringen mit (überhöhten) Detailangaben zu unterlegen. Beispielhaft für Letzteres aufzuführen sind die Zeitangaben ihrer Ausreise. Obgleich im Zeitpunkt der Anhörung die Ausreise bereits zwei Jahre zurück lag, wollte sie sich gar auf eine halbe Stunde genau an die jeweilige Dauer der einzelnen Reiseabschnitte entsinnen. "Dort waren wir am Strand bis etwa 00:30 Uhr" [...] "um 09:00 Uhr morgens sind wir auf sudanesischem Gebiet" [...] "3½ Stunden ungefähr hat die Reise gedauert" [...] "In D._______ sind wir um zehn Uhr dreissig angekommen" [vgl. A24, F 86 und 87]. Entsprechende Sachverhaltsangaben kontrastieren hierbei zum einen deutlich mit den übrigen detailarmen Schilderungen der Beschwerdeführerin und stellen zum anderen auch einen offenkundigen Bruch im Erzählstil dar.
E. 7.3 In einer Gesamtwürdigung vermögen die kohärenten Teile der Schilderungen der Beschwerdeführerin die festgestellten Widersprüche, Unstimmigkeiten sowie die Unvereinbarkeiten mit vorhandenen Länderinformationen und die fehlende Substantiierung nicht aufzuwiegen. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass sie für den Nationaldienst aufgeboten wurde und in einem konkreten Kontakt mit den Militärbehörden im Hinblick auf eine Rekrutierung stand.
E. 7.4 Auch aufgrund der behaupteten illegalen Ausreise ergibt sich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend sind bei der Beschwerdeführerin keine derartigen Anknüpfungspunkte ersichtlich. Die vorgebrachte Refraktion ist, wie dargelegt, nicht glaubhaft. Demnach ist es unwahrscheinlich, dass sie im Visier der eritreischen Behörden steht beziehungsweise in deren Visier geraten könnte. Insbesondere ist auch aufgrund der Ausreise ihres Vaters - welcher die Familie scheinbar ohne Schwierigkeiten seitens der Behörden mehrmals habe besuchen und wieder ausreisen können (vgl. A24, F21, F23 und F54) - nicht davon auszugehen, dass ihre Familie im Fokus der Behörden steht. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung ihres Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich.
E. 7.5 Es ist der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun und die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
E. 8 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AlG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen werden würde. Dieser verletze das Verbot von Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK. Es könne ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft bestraft werde, da sie nicht für den Dienst zur Verfügung gestanden sei. Solche Strafen seien grundsätzlich prekär und willkürlich, der Vollzug der Wegweisung sei demnach nach Art. 3 EMRK nicht zulässig. Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin - bei ihrer Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt - erscheint ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2 - 13.4).
E. 10.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinations-entscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht: Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
E. 10.4 Es ergeben sich sodann weder aus den Aussagen der Beschwer-deführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihr nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
E. 10.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (vgl. E. 10.3) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht länger berechtigt. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen. Der Zumutbarkeit stehen auch keine individuellen Gründe entgegen. Die junge und gesunde Beschwerdeführerin verfügt in Eritrea gemäss ihren Angaben über zahlreiche Familienangehörige, mit denen sie in aktivem Kontakt steht (vgl. A24, F7). Ihre Mutter und Geschwister leben nach wie vor in einem eigenen Haus. Die Familie wird überdies vom Familienvater gelegentlich finanziell unterstützt, ihr Vater hat behauptungsweise denn auch ihre Reise vom Sudan nach Italien finanziert (vgl. A24, F94). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ein familiäres Beziehungsnetz, welches sie bei der Reintegration wird unterstützen können, und eine gesicherte Wohnsituation vorfinden wird. Das Bundesverwaltungsgericht stellte im oben angeführten Koordinationsentscheid vom 10. Juli 2018 (vgl. vorstehende E. 10.3.1) überdies fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). Im vorliegenden Fall liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführerin bei einem allfälligen Einzug in den Nationaldienst eine konkrete Gefährdung droht. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 12 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 13 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für die eventuell beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2018 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse eingetreten ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 16 Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2018 wurde ein amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des ursprünglich mandatierten amtlichen Rechtsbeistands um Entlassung aus dem Amt gut und ordnete der Beschwerdeführerin MLaw El Uali Emmhammed Said neu als amtlichen Rechtsbeistand bei. Ihm ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anbetracht sämtlicher Aspekte des vorliegenden Falles ist ein Aufwand von pauschal 5 Stunden als angemessen zu veranschlagen. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.- für nicht anwaltliche Rechtsvertretungen ist dem Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 750.- (inklusive Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar von Fr. 750.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2635/2018 Urteil vom 2. April 2019 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Markus König, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. April 2018 / N (...) . Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 1. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom 10. August 2015 und der Anhörung vom 15. Februar 2017 machte sie im Wesentlichen folgendes geltend: Sie sei am (...) geboren und stamme aus B._______, Zoba Maekel. Die Schule habe sie bis zur (...) Klasse besucht, die Prüfungen jedoch dreimal nicht bestanden (zuletzt im (...) 2014). In der Folge habe sie dreimal (BzP) respektive zweimal (Anhörung) eine Aufforderung erhalten, sich für den Militärdienst nach C._______ zu begeben. Dieses Aufgebot habe sie erstmals im (...) 2014 nach dem Nichtbestehen der Prüfung (BzP) respektive im (...) 2015 erhalten, als ihre Mutter vom Schuldirektor telefonisch kontaktiert worden sei (Anhörung). Diesen Anordnungen habe sie keine Folge geleistet und stattdessen etwa eineinhalb Monate lang einen Computerkurs in Asmara besucht. Ende (...) 2015 sei ihre Mutter ein weiteres Mal telefonisch kontaktiert worden, wobei der Lehrer respektive der Schuldirektor angedroht habe, dass er den Fall an die obere Stelle weiterreichen würde und dass man Soldaten schicken würde, sollte sie nicht freiwillig einrücken. Ihre Mutter habe diesbezüglich mit dem Dorfverwalter gesprochen, da die Beschwerdeführerin noch minderjährig gewesen sei. Dieser habe für sie ein Gesuch schreiben wollen. Da sie gewusst habe, dass nach dem zweiten Telefonat etwas passieren und man sie abholen würde, habe sie sich zur Ausreise entschieden. Anfang (...) 2015 sei sie zusammen mit einer Freundin in einem Motorboot mit weiteren Personen von D._______ nach E._______ in den Sudan gelangt. Im Sudan sei sie zunächst zwei respektive drei Wochen und drei Tage respektive circa einen Monat lang inhaftiert worden. Gegen Kaution respektive Bürgschaft ihres in Sudan wohnhaften Onkels sei sie freigekommen. In der Folge sei sie über Khartum, Libyen und Italien in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte sie einen Flüchtlingsausweis - ausgestellt am (...) 2015 in Khartum - und eine Taufurkunde (jeweils im Original) sowie Kopien der eritreischen Identitätskarten ihrer Eltern zu den Akten. B. Am 3. September 2015 führte das SEM eine ergänzende Befragung betreffend das Alter der Beschwerdeführerin durch und kam zum Schluss, dass die von ihr angegebene Minderjährigkeit unglaubhaft sei. Ihr Geburtsdatum wurde auf den (...) festgelegt. Dabei stützte sich das SEM unter anderem auf eine Handknochenanalyse vom 20. August 2015. C. Mit Verfügung vom 3. April 2018 (eröffnet am 6. April 2018) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 4. Mai 2018 (Datum des Poststempels: 7. Mai 2018) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Beiordnung ihres Rechtsvertreters. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da ihre Vorbringen weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden. Zur Begründung stellte sie zunächst fest, dass zwar nicht von vornherein auszuschliessen sei, dass sie in der von ihr geschilderten Art und Weise bezüglich des Militärdienstes kontaktiert worden sei. Die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Rekrutierung erscheine jedoch als gering. Eine Vorladung vor die Verwaltung hätte nicht zwangsläufig einen direkten Bezug zu einem konkreten Aufgebot zum Militärdienst. Sie habe auch kein Schreiben erhalten und sie respektive ihre Mutter seien vielmehr mündlich und zudem durch die Schule aufgefordert worden, sich nach C._______ zu begeben. Überdies sei nie nach ihr gesucht worden, obwohl sie bereits seit dem Nichtbestehen der Generalprüfung (...) 2014 hätte einrücken sollen. Die diesbezüglichen Zweifel würden dadurch bestärkt, dass sie nach der ersten Aufforderung ohne Schwierigkeiten und während mehrerer Wochen in Asmara einen Computerkurs besucht hätte. Des Weiteren basierten ihre Befürchtungen hinsichtlich des Militärdienstes mehrheitlich auf Informationen, welche sie einzig vom Hörensagen erhalten hätte. Somit sei nicht glaubhaft, dass sie sich mit ihrer Flucht dem Militärdienst oder einer anderen Pflicht gegenüber dem Staat entzogen habe. Auch sähe sie sich aufgrund ihrer illegalen Ausreise nicht mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG konfrontiert. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung sei überdies zulässig, zumutbar und möglich.
6. In ihrer Beschwerde hält die Beschwerdeführerin an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest. So gehe aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, ob die Vorinstanz noch weitere Elemente berücksichtigt und eine umfassende Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen vorgenommen habe. Dass ihre Ausführungen im Rahmen der Anhörung umfassend und kongruent gewesen seien, sei von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden. Es sei zudem, wie von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten worden sei, nicht auszuschliessen, dass sie auf die von ihr geschilderte Art und Weise bezüglich dem Militärdienst kontaktiert worden sei. Auch sei nicht auszuschliessen, dass sie in den von ihr geschilderten Umständen von der Schulleitung für den Militärdienst oder zur Umerziehung in einem militärischen Ausbildungslager aufgeboten worden sei. Da ihr somit ernsthafte Nachteile - wie eine willkürliche Inhaftierung mit anschliessender Zwangsrekrutierung - gedroht hätten, welchen sie sich nur mit ihrer Flucht habe entziehen können, seien die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllt, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin illegal aus Eritrea ausgereist. Es sei zudem davon auszugehen, dass die letzte Ausreise ihres Vaters ebenfalls illegal erfolgt sei, wodurch ihre Familie den eritreischen Behörden bekannt sei. Somit drohten aufgrund des Vorhandenseins von Nachfluchtgründen bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG, womit ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar. Da die Beschwerdeführerin Eritrea vor Erreichen des dienstpflichtigen Alters verlassen habe, sei davon auszugehen, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werden würde. Dabei könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft bestraft werde, da sie für den Dienst nicht zur Verfügung gestanden habe. Der Vollzug der Wegweisung würde somit eine Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK darstellen. Es lägen aufgrund einer Gesamtwürdigung ihrer Lebenssituation auch keine begünstigenden individuellen Umstände vor, welche den Wegweisungsvollzug zumutbar erscheinen liessen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie zum Zeitpunkt der erhaltenen Aufgebote minderjährig gewesen sei. Auch unter Annahme des von der Vorinstanz festgelegten Geburtsdatums wäre sie zum Zeitpunkt der im Jahr 2014 geltend gemachten ersten Aufforderung, sich nach C._______ zur militärischen Ausbildung zu begeben, noch minderjährig gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Entscheid E-5223/2016 vom 25. Januar 2018 [publiziert als Referenzurteil] zur Möglichkeit der Rekrutierung Minderjähriger in Eritrea festgehalten, dass eritreische Schüler im 11. Schuljahr normalerweise von ihrer Lokalverwaltung ein Aufgebot zur Registrierung für das 12. Schuljahr erhalten (vgl. a.a.O., E. 5.1). Dies geschieht auch, wenn sie noch nicht volljährig sind, weil sie beispielsweise vor dem 7. Altersjahr eingeschult wurden. Die militärische Ausbildung findet für diese Schüler im Ausbildungslager in Sawa statt, das als Warsay-Yikealo-Schule bezeichnet wird. Nach der Abschlussprüfung in Sawa geht ein Grossteil der Schüler in den Nationaldienst über (vgl. UN-General Assembly, Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015 [A/HRC/29/CRP.1], N. 1191; European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, N. 3.3.1 und 3.3.3). Haben Schüler vor der Registrierung im 11. Schuljahr die Schule abgebrochen, weil sie beispielsweise den Eltern in der Landwirtschaft helfen müssen, können sie direkt ab dem 18. Lebensjahr von der Lokalverwaltung zum Nationaldienst aufgeboten werden (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., N. 1.5.1 und 3.3.2; Alexandra Geiser, Eritrea: Rekrutierung von Minderjährigen [Hrsg. SFH], 21. Januar 2015; UN-General Assembly, Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, 13. Mai 2014 [A/HRC/26/45], N. 43). Minderjährige "Übeltäter", welche die Schule schwänzen oder angeblich kriminell sind, können zur Umerziehung in militärische Ausbildungslager geschickt werden (vgl. Geiser, a.a.O.). Zusätzlich finden landesweit Razzien (sog. giffas bzw. round-ups) statt, im Rahmen derer überprüft wird, ob die Jugendlichen ihre Militärpflicht erfüllt haben. Dabei kommt es auch vor, dass Minderjährige zum Nationaldienst eingezogen werden, da die Jugendlichen oft nur nach ihrem Aussehen beurteilt werden. Ferner besteht die Möglichkeit, dass Minderjährige aufgrund mangelhafter Register, aber auch aus Willkür beziehungsweise aufgrund einer Vergeltungsmassnahme gegen die Familie einberufen werden (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., N. 3.3.3; Geiser, a.a.O.). Ausserdem besteht in Kriegszeiten (wie z.B. während des Grenzkrieges zwischen Eritrea und Äthiopien von 1998 bis 2000) eine erhöhte Einberufungsgefahr für Minderjährige (vgl. UN-General Assembly, Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, a.a.O., N. 1189). Einigen Berichten zufolge würden die Giffas heute zwar seltener stattfinden als früher, allerdings habe es im Oktober 2013 und Januar 2015 in Asmara grössere Giffas gegeben (EASO-Bericht, a.a.O., N. 3.3.2). Für die militärische Ausbildung dieser Rekruten, die direkt von der Lokalverwaltung aufgeboten werden oder die im Rahmen einer Razzia eingezogen werden, bestehen landesweit mehrere Ausbildungslager, wie beispielsweise Wi'a (vgl. Landinfo, Eritrea: National Service, 20. Mai 2016, N. 2.6.3; Geiser, a.a.O.). 7.2 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vor-instanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin korrekterweise für unglaubhaft befunden hat. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zum einen ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin bereits im (...) 2014 nach nichtbestandener Generalprüfung aufgeboten worden, aber in der Folge trotz dreimaligem Nichtbefolgen der Aufgebote bis zu ihrer Ausreise im (...) 2015 nicht gesucht worden sein soll und unbehelligt gelebt habe. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, dass sie offenbar nach dem ersten telefonisch erhaltenen Aufgebot im (...) 2015, welchem sie wiederum keine Folge geleistet habe, ohne Schwierigkeiten und scheinbar unbekümmert eineinhalb Monate lang Computerkurse in Asmara habe besuchen können (vgl. A24, F71). Dies spricht gegen das Vorhandensein einer objektiven sowie subjektiv empfundenen Verfolgungssituation. Zum anderen ist zwar nicht gänzlich auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre Mutter telefonisch von der Schule respektive dem Schuldirektor ein Aufgebot erhalten hat. Angesichts der oben aufgeführten (vgl. E. 7.1) vorliegenden Informationen zur Vorgehensweise der eritreischen Behörden bei der Rekrutierung ist dies jedoch überwiegend unwahrscheinlich. Schulabbrecher können zwar ab dem 18. Lebensjahr direkt von der Lokalverwaltung zum Nationaldienst aufgeboten werden, die Beschwerdeführerin war aber zum Zeitpunkt des geltend gemachten ersten Aufgebots im Jahre 2014 noch minderjährig. Ausserdem sei sie von der Schule respektive dem Lehrer beziehungsweise dem Schuldirektor und nicht von der Lokalverwaltung aufgeboten worden. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin - wie in der Beschwerdeeingabe angeführt - zur Umerziehung in ein militärisches Ausbildungslager hätte geschickt werden sollen. Aus ihren Aussagen und den Akten geht nichts hervor, was den Schluss zuliesse, dass sie aufgrund krimineller Aktivitäten oder anderen Vorfällen bei der Behörde in Missgunst geraten wäre. Weitere Gründe, welche allenfalls zu einer Rekrutierung der Beschwerdeführerin hätten führen können - beispielsweise eine Vergeltungsmassnahme gegen die Familie - sind ebenfalls nicht ersichtlich. Zum Zeitpunkt des ersten telefonischen Aufgebots im (...) 2015 wäre sie - gemäss dem vom SEM festgelegten und von der Beschwerdeführerin bestrittenen Geburtsdatum - zwar volljährig gewesen, was die Wahrscheinlichkeit einer Rekrutierung erhöht hätte. Dennoch wäre auch hier grundsätzlich zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin schriftlich durch die Verwaltung, und nicht telefonisch über die Mutter durch den Schuldirektor aufgeboten worden wäre, zumal gemäss ihren Ausführungen andere Schulabbrecher in ihrer Region schriftlich für den Nationaldienst aufgeboten worden seien (vgl. A24, F63). Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerdeeingabe, wonach sie telefonisch kontaktiert worden sei, weil die Schule über die Telefonnummer der Familie verfügt habe, überzeugt nicht, zumal sie bereits zweimal erfolglos mündlich aufgeboten worden sei. Ebenfalls nicht überzeugend ist ihre Schilderung, wonach der Dorfverwalter gesagt habe, dass er versuchen würde ein Gesuch für sie zu schreiben, ihr Lehrer jedoch darauf bestanden habe, dass sie einrücken müsse (vgl. A24, F76). Es ist unter Berücksichtigung der in E. 7.1 aufgeführten Länderinformationen grundsätzlich davon auszugehen, dass der Dorfverwalter, gerade in Angelegenheiten betreffend den Nationaldienst, über mehr Einflussmöglichkeiten verfügt als der Lehrer respektive Direktor der Dorfschule. Ein klarer Widerspruch besteht zudem bezüglich der Anzahl erhaltener Aufgebote für den Militärdienst. An der BzP erwähnte die Beschwerdeführerin, nach nicht bestandener Prüfung im Jahr 2014 eine erste Aufforderung von der Schulverwaltung erhalten zu haben, sich nach C._______ zu begeben. In der Folge habe sie sodann zwei weitere Aufgebote erhalten (vgl. A3, Ziff. 7.01). Demgegenüber erwähnte sie das erste, im Jahr 2014 erhaltene Aufgebot an der Anhörung nicht sondern gab zu Protokoll, dass sie erstmals im (...) 2015 und ein weiteres Mal (...) aufgefordert worden sei, einzurücken (vgl. A 24, F56, F58, F71). Auf die Frage, ob sie vor dem (...) 2015 bereits bei irgendeiner Gelegenheit auf den Nationaldienst angesprochen worden sei, bezog sie sich in ihrer Antwort lediglich auf Ereignisse im (...) 2015, wonach einige Schulabbrecher schriftlich für den Nationaldienst aufgefordert respektive verhaftet worden seien, als sie der Aufforderung keine Folge geleistet hätten. Sie persönlich habe zu dieser Zeit aber kein Aufgebot erhalten (vgl. A24, F56 und F60 ff.). Des Weiteren ist festzustellen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den telefonischen Aufgeboten zwar einigermassen kohärent, aber auffallend repetitiv und kaum substantiiert ausgefallen sind. Sie erwähnt mehrmals in gleicher Manier, dass der Lehrer respektive der Schuldirektor gesagt habe, dass er den Fall an die obere Stelle weiterreichen würde und dass dann Soldaten vorbeikommen würden, um sie mitzunehmen (vgl. A24, F56, F58, F68, F69 ff.). Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zeichnet sich letztlich teilweise auch dadurch aus, dass sie auf der einen Seite im Kerngeschehen oberflächlich und nur wenig substantiiert verbleibt, während sie auf der anderen Seite stellenweise bei anderen Sachverhaltsschilderungen geradezu augenscheinlich darum bemüht ist, ihre Vorbringen mit (überhöhten) Detailangaben zu unterlegen. Beispielhaft für Letzteres aufzuführen sind die Zeitangaben ihrer Ausreise. Obgleich im Zeitpunkt der Anhörung die Ausreise bereits zwei Jahre zurück lag, wollte sie sich gar auf eine halbe Stunde genau an die jeweilige Dauer der einzelnen Reiseabschnitte entsinnen. "Dort waren wir am Strand bis etwa 00:30 Uhr" [...] "um 09:00 Uhr morgens sind wir auf sudanesischem Gebiet" [...] "3½ Stunden ungefähr hat die Reise gedauert" [...] "In D._______ sind wir um zehn Uhr dreissig angekommen" [vgl. A24, F 86 und 87]. Entsprechende Sachverhaltsangaben kontrastieren hierbei zum einen deutlich mit den übrigen detailarmen Schilderungen der Beschwerdeführerin und stellen zum anderen auch einen offenkundigen Bruch im Erzählstil dar. 7.3 In einer Gesamtwürdigung vermögen die kohärenten Teile der Schilderungen der Beschwerdeführerin die festgestellten Widersprüche, Unstimmigkeiten sowie die Unvereinbarkeiten mit vorhandenen Länderinformationen und die fehlende Substantiierung nicht aufzuwiegen. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass sie für den Nationaldienst aufgeboten wurde und in einem konkreten Kontakt mit den Militärbehörden im Hinblick auf eine Rekrutierung stand. 7.4 Auch aufgrund der behaupteten illegalen Ausreise ergibt sich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend sind bei der Beschwerdeführerin keine derartigen Anknüpfungspunkte ersichtlich. Die vorgebrachte Refraktion ist, wie dargelegt, nicht glaubhaft. Demnach ist es unwahrscheinlich, dass sie im Visier der eritreischen Behörden steht beziehungsweise in deren Visier geraten könnte. Insbesondere ist auch aufgrund der Ausreise ihres Vaters - welcher die Familie scheinbar ohne Schwierigkeiten seitens der Behörden mehrmals habe besuchen und wieder ausreisen können (vgl. A24, F21, F23 und F54) - nicht davon auszugehen, dass ihre Familie im Fokus der Behörden steht. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung ihres Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. 7.5 Es ist der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun und die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AlG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen werden würde. Dieser verletze das Verbot von Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK. Es könne ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft bestraft werde, da sie nicht für den Dienst zur Verfügung gestanden sei. Solche Strafen seien grundsätzlich prekär und willkürlich, der Vollzug der Wegweisung sei demnach nach Art. 3 EMRK nicht zulässig. Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin - bei ihrer Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt - erscheint ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2 - 13.4). 10.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinations-entscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht: Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 10.4 Es ergeben sich sodann weder aus den Aussagen der Beschwer-deführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihr nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 10.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (vgl. E. 10.3) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht länger berechtigt. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen. Der Zumutbarkeit stehen auch keine individuellen Gründe entgegen. Die junge und gesunde Beschwerdeführerin verfügt in Eritrea gemäss ihren Angaben über zahlreiche Familienangehörige, mit denen sie in aktivem Kontakt steht (vgl. A24, F7). Ihre Mutter und Geschwister leben nach wie vor in einem eigenen Haus. Die Familie wird überdies vom Familienvater gelegentlich finanziell unterstützt, ihr Vater hat behauptungsweise denn auch ihre Reise vom Sudan nach Italien finanziert (vgl. A24, F94). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ein familiäres Beziehungsnetz, welches sie bei der Reintegration wird unterstützen können, und eine gesicherte Wohnsituation vorfinden wird. Das Bundesverwaltungsgericht stellte im oben angeführten Koordinationsentscheid vom 10. Juli 2018 (vgl. vorstehende E. 10.3.1) überdies fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). Im vorliegenden Fall liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführerin bei einem allfälligen Einzug in den Nationaldienst eine konkrete Gefährdung droht. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
12. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
13. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für die eventuell beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2018 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse eingetreten ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
16. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2018 wurde ein amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des ursprünglich mandatierten amtlichen Rechtsbeistands um Entlassung aus dem Amt gut und ordnete der Beschwerdeführerin MLaw El Uali Emmhammed Said neu als amtlichen Rechtsbeistand bei. Ihm ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anbetracht sämtlicher Aspekte des vorliegenden Falles ist ein Aufwand von pauschal 5 Stunden als angemessen zu veranschlagen. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.- für nicht anwaltliche Rechtsvertretungen ist dem Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 750.- (inklusive Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar von Fr. 750.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: