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D-3640/2023

D-3640/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-29 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, suchte am 4. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 7. Oktober 2021 nahm das SEM die Personalien der Beschwerde- führerin auf (ZEMIS-Direkterfassung) und hörte sie am 3. Januar 2022 ver- tieft zu ihren Asylgründen (Art. 29 AsylG [SR 142.31]) an. A.c Am 5. Januar 2022 wurde das Asylverfahren dem erweiterten Verfah- ren gemäss Art. 26d AsylG zugeteilt und die Beschwerdeführerin am

10. Januar 2022 dem Kanton B._______ zugewiesen. A.d Am 23. Februar 2022 hiess das SEM das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2022 gut und liess ihr einen aktuellen Beweismittelindex und Kopien der bislang eingereichten Beweismittel mit Übersetzungen zukommen. A.e Am 28. April 2022 führte das SEM eine ergänzende Anhörung der Be- schwerdeführerin zu ihren Asylgründen mit einem Frauenteam durch. B. B.a Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich der Anhörungen, sie habe zuletzt mit ihren zwei Schwestern im Stadtzentrum von C._______, Provinz C._______, gewohnt. Davor habe sie in D._______ bei ihren Eltern gelebt. Sie habe zunächst ein (…) begonnen, welches sie jedoch nicht abge- schlossen habe. Danach habe sie begonnen (…) zu studieren. Auch dieses Studium habe sie im zweiten Studienjahr abgebrochen. Ihr Vater sei Land- wirt und ihm würden im Zentrum von C._______ zwei Cafés gehören. Es gehe ihm finanziell sehr gut und er habe sie finanziell unterstützt. Sie habe nach wie vor mit allen Angehörigen Kontakt. B.b Zum Reiseweg gab sie im Wesentlichen an, sie habe die Türkei am (…) 2021 verlassen. Sie sei von C._______ nach K._______ gereist, von dort nach E._______, wo ihr ein Schlepper geholfen habe nach Griechen- land auszureisen. Sie sei illegal ausgereist, da sie ein Ausreiseverbot habe. Von dort sei sie am (…) 2021 mit einem TIR-LKW in die Schweiz gebracht worden. B.c Befragt zu ihren gesundheitlichen Beschwerden gab die Beschwerde- führerin zu Protokoll, sie habe in der rechten Schulter Platten und werde

D-3640/2023 Seite 3 physiotherapeutisch behandelt, auch in der Schweiz. Sie sei am (…) 2021 in der Türkei operiert worden. Nach der Operation hätte sie mit der Be- handlung anfangen sollen, aber sie habe das Land zuvor verlassen müs- sen. Sie leide zudem an Migräne, gegen welche sie Medikamente ein- nehme. B.d Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen gel- tend, ihre jüngere Schwester habe sich am (…) 2015 den «Guerillas» an- geschlossen, als sie selbst erst 13 oder 14 Jahre alt gewesen sei. Um nach ihrer Schwester zu suchen sei sie damals in das Dorf F._______ gegangen, wo man nach vermissten Angehörigen suchen würde. Der Zuständige G._______ habe sie aufgefordert auf ihre Schwester zu warten, was sie auch einige Tage getan habe. Nach einer gewissen Zeit habe ihr G._______ mitgeteilt, dass man sie nicht zu ihrer Schwester bringen könne. Man könne sie aber auch nicht einfach so gehen lassen. Sie habe dann die Uniform tragen müssen und man habe von ihr Fotos in der Uni- form gemacht. Nach ungefähr drei Wochen, die sie unter Zwang in F._______ verbracht habe, habe ihre eine Familie geholfen zu entkommen. Aus Angst, dass ihrer Schwester etwas zustossen könnte, sei ihre Familie nicht zur Polizei gegangen. Am (…) 2017, als sie bereits in C._______ gelebt und (…) studiert habe, sei das Haus ihrer Eltern von Polizisten gestürmt worden. Ihr Vater habe sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass die Polizei nach ihr suche. Sie sei dann am (…) 2017 auf den Polizeiposten im Dorf gegangen, um sich zu stellen. Von dort habe man sie zur Antiterroreinheit (TEM) nach C._______ gebracht, wo man sie sieben Tage festgehalten habe. Sie sei beschuldigt worden, ein Mitglied der Terrororganisation zu sein. Anschliessend sei sie dem Richter vorgeführt worden, der ihre Inhaftierung angeordnet habe. Sie sei zwei Monate in einem geschlossenen E-Typ-Gefängnis inhaftiert gewe- sen. Am (…) 2018 habe sie ein Richter bedingt freigelassen. Aufgrund der Geschichte mit ihrer Schwester, der Inhaftierung und den Anschuldigungen habe sie sich in psychiatrische Behandlung begeben. Obwohl sie vor dem Richter beteuert habe nur nach ihrer Schwester gesucht zu haben und kein Mitglied der Terrororganisation zu sein sowie ihm ihre Studienbescheini- gung vorgelegt habe, sei sie am (…) 2018 zu (…) Jahren und (…) Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Strafe sei heruntergesetzt worden auf (…) Jahr und (…) Monate Freiheitsstrafe zuzüglich fünf Jahren Bewährung sowie einem Ausreiseverbot. Obwohl die Behörden von ihrer Unschuld ge- wusst hätten, sei sie ständig verfolgt und verbal bedroht worden. Deswe- gen habe sie das (…) abgebrochen. Aufgrund des Drucks habe sie auch

D-3640/2023 Seite 4 das zweite Studienjahr des (…) abbrechen müssen, welches sie begonnen habe. Sie sei auch aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der HDP (Halklarin De- mokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) ständig diskriminiert worden. Am (…) 2021 sei sie mit einer Freundin im Zentrum von C._______ unter- wegs gewesen. Bei einem polizeilichen Kontrollpunkt am Eingang des Marktplatzes seien sie angehalten und ihre Ausweise seien kontrolliert wor- den. Die Polizisten hätten ihr gesagt, dass man nach ihr suche, da es Lü- cken bei ihrer Befragung gebe. Man habe sie auf einen Polizeiposten an der Grenze der Stadt, in H._______, gebracht. Es seien Polizisten der An- titerroreinheit dorthin gekommen. Ihre Schwester sei (…) von türkischen Sicherheitskräften bei einer Auseinandersetzung getötet worden. Man habe ihr Fotos der zerstückelten Leiche ihrer Schwester gezeigt und ihr gedroht, dass man auch sie töten werde. Sie wüsste nur noch, dass sie geschrien und immer wieder gesagt hätte, weshalb sie ihr das angetan hät- ten. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, was danach geschehen sei. Als sie zu sich gekommen sei, sei sie mit einer gebrochenen Schulter vor der Türe auf der Strasse gelegen. Ihr Vater habe sie dort gefunden und ins Dorf gebracht. Am (…) 2021 um (…) habe sie die Schmerzen nicht mehr ausgehalten und ihr Vater habe sie ins Spital gebracht. Sie habe den Ärz- ten gesagt, dass sie von Polizisten attackiert worden sei. Auf einmal sei das Spital von Polizisten und Gendarmen umzingelt worden und diese hät- ten sie massiv bedroht. Der Arzt habe ihr mitgeteilt, dass die Schulter ope- riert werden müsse, weshalb man sie in ein anderes Spital überweisen müsse. Sie habe etwas unterzeichnen müssen, wobei sie nicht wisse, was genau sie unterschrieben habe. Sie sei in das Universitätsspital I._______ in C._______ verlegt worden. Dort habe ihr ihre Tante gesagt, dass ihr Va- ter verhaftet worden sei. Sie habe dann das Spital verlassen, ohne operiert worden zu sein. Ihr Vater sei auf dem Posten gezwungen worden ein Geständnis zu unter- zeichnen. Er sei (…) Tage lang im Gefängnis gewesen. Im (…) sei sie zur Staatsanwaltschaft in D._______ gegangen, um zu erfahren, weshalb man ihren Vater festgenommen habe. Die Staatsanwältin habe ihr ein Schreiben gezeigt, gemäss welchem sie (die Beschwerdeführerin) ihren Vater be- schuldigt habe, ihr die Schulter gebrochen zu haben. Sie vermute, dass es sich dabei um das Dokument gehandelt habe, das sie im Spital unterzeich- net habe. Die Staatsanwältin habe ihr gesagt, ihr Vater werde nur aus der Haft entlassen, falls sie ihre Aussage zurückziehe, was sie dann auch ge- tan habe. Die Behörden hätten verlangt, dass sie keine Anzeige gegen die

D-3640/2023 Seite 5 Polizei erstatte und erfunden, dass ihr Vater sie geschlagen habe. Man habe ihr gesagt, dass der Vorfall nicht in den Medien erscheinen und sie auch nicht bei Menschenrechtsorganisationen Beschwerde einreichen dürfe. Sie habe gar keine andere Wahl gehabt, als zuzugeben, dass ihr Vater sie geschlagen habe, und dann ihre Anzeige zurückzuziehen. Sie habe Angst gehabt, dass ihrem Vater etwas passiere. Sie sei bereits vor dem Vorfall im (…) 2021 dreimal auf den Posten genom- men worden. Zweimal im (…), einmal im (…). Jedes Mal hätte man ihr ge- sagt, dass es noch Lücken in der Befragung geben würde. Sie habe zwei Cousins, welche sich vor den Behörden verstecken würden, zudem einen Cousin, der inhaftiert sei. In dieser Zeit sei auch ein älterer Bruder wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation und Terrorpropa- ganda ungefähr (…) Jahre inhaftiert gewesen. In der ergänzenden Anhö- rung gab sie zu Protokoll, er sei frisch aus der Haft entlassen worden. Da die Polizei nach der Haftentlassung immer wieder in das Café ihrer Familie gegangen sei, hätten sie dieses schliessen müssen. Auch den (…)betrieb ihres Vaters hätte er einstellen müssen, da er immer wieder durch die Po- lizei angehalten worden sei. Auch ein Cousin ihres Vaters habe bei der PKK teilgenommen. Ihre Familie sei sehr politisch, den Behörden bekannt und fichiert. Ein Verwandter habe deswegen seinen Namen geändert. Ihr Vater sei bei der HDP aktiv, habe aber keine bestimmte Funktion. Seit sie in der Schweiz sei, habe ihr Vater drei Mal auf dem Polizeiposten erscheinen müssen. Einmal habe der Polizeivorsteher telefonischen Kon- takt mit ihr aufgenommen und sie nach ihrem Aufenthaltsort gefragt. Er habe ihr persönlich gesagt, dass man Ermittlungen aufgenommen habe, da sie das Land nicht hätte verlassen dürfen. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung führte sie aus, dass vor einer Woche eine Hausrazzia im Haus ihrer Eltern durchgeführt worden sei und man nach ihr gefragt habe; man fahnde nach ihr. B.e Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin eine Identitätskarte im Original zu den Akten. Des Weiteren reichte sie im Ver- lauf des vorinstanzlichen Verfahrens mehrere Dokumente zum Beleg ihrer Asylvorbringen ein (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). C. C.a Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 bemängelte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin unter anderem, es habe während der Anhörung nicht

D-3640/2023 Seite 6 jenes Klima des Vertrauens und der Ruhe geschaffen werden können, dass aufgrund ihrer traumatischen Erfahrungen für eine angstfreie Darle- gung ihrer Asylgründe erforderlich gewesen wäre. C.b Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 teilte der bevollmächtige Rechtsan- walt der Beschwerdeführerin in der Türkei, J._______, dem SEM mit, dass die Staatsanwaltschaft in K._______ wegen Beleidigung des Staatspräsi- denten und des Betreibens von Propaganda für eine Terrororganisation ge- gen die Beschwerdeführerin ermittle. Die Beiträge, welche die Beschwer- deführerin über ihren Facebook-Account veröffentlicht habe, hätten den Ausgangspunkt der Ermittlungen gebildet. Er habe am (…) 2022 ein Ge- such um Akteneinsicht gestellt, dass abgelehnt worden sei. Das Ermitt- lungsdossier sei nicht zugänglich, weil das Einsichtsrecht durch den zu- ständigen Staatsanwalt eingeschränkt worden sei. C.c Am 26. Juli 2022 forderte das SEM die Beschwerdeführerin zur Einrei- chung von Dokumenten (aktueller UYAP-Auszug, sämtliche Dokumente zu allfälligen aktuellen Verfahren respektive ein richterlicher Geheimhaltungs- beschluss, sämtliche relevanten Einträge der Beschwerdeführerin in den sozialen Medien, welche ausschlaggebend für die Ermittlungen gewesen sein sollen) auf. Dieser Aufforderung kam sie mit Eingaben vom 11. August und 16. August 2022 teilweise nach. D. Das SEM nahm während des Verfahrens medizinische Abklärungen vor (Abklärungen aufgrund von Schmerzen und Bewegungseinschränkungen nach einer Plattenosteosynthese rechts der Clavicula in den Fachdiszipli- nen allgemeine innere Medizin und orthopädische Chirurgie und Trauma- tologie). E. Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 – eröffnet am 1. Juni 2023 – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle, lehnte das Asylgesuch aber ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin verfügte und den Kanton B._______ mit der Umsetzung beauftragte. F. Am 13. Juni 2023 legte die mandatierte Rechtsvertretung ihr Mandat nie- der.

D-3640/2023 Seite 7 G. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 28. Juni 2023 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 27. Juni 2023) beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde und ersuchte um Gewährung des Asyls. H. Am 29. Juni 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2023 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin – jeweils unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde – einerseits zur Einreichung einer Beschwerdeverbesse- rung innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung und anderer- seits zur Leistung eines Kostenvorschusses zur Deckung der mutmassli- chen Verfahrenskosten von Fr. 750.– bis zum 25. Juli 2023 auf. J. Mit Eingabe vom 16. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine nun- mehr unterzeichnete Eingabe ein, ersuchte sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und legte der Eingabe eine Bestätigung der Dienst- stelle Asyl- und Flüchtlingswesen des Kantons B._______ betreffend die Unterstützung durch Sozialhilfe, datierend vom 5. Juni 2023, bei. K. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2025 hiess die Instruktionsrichte- rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hob die ent- sprechende Dispositiv-Ziffer 2 der Zwischenverfügung des Bundesverwal- tungsgerichts vom 10. Juli 2023 auf. L. Mit Eingabe vom 1. November 2025 (übermittelt via Fax) machte die Be- schwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe während den Anhö- rungen nicht alles sagen können. Sie wissen nicht, wie sie hätte erklären oder beweisen können, dass sie "von Polizisten tagelang vergewaltigt" worden sei. Im Weiteren wies sie darauf hin, dass sie sich zurzeit bei K._______, (…), in psychiatrischer Behandlung befinde.

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Erwägungen (49 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist – nach eingegangener Beschwerdeverbesserung

– frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine unrichtige Sachverhalts- feststellung und damit einhergehend eine Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes und des rechtlichen Gehörs. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die

D-3640/2023 Seite 9 Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.).

E. 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An- spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er umfasst als Mitwir- kungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Jede Anhörung hat sachlich, neutral und korrekt zu erfolgen. Als Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör gelten in diesem Zusammenhang nur gravierende Fehler zu zentralen Asylvorbringen (vgl. Urteile des BVGer D-1437/2023 vom 11. Juli 2025 E. 4.5.2; D-3246/2017 vom 11. April 2018 E. 5.3; D-7228/2006 vom 15. März 2010 E. 3.1.3; D-6828/2006 vom 3. Dezember 2007 E. 3.2.4).

E. 3.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, was sie im Gespräch vorge- bracht habe, sei durch die dolmetschende Person nicht korrekt wiederge- geben worden (vgl. Beschwerdeschrift S. 2).

E. 3.4.1 Vorliegend sind dem Protokoll der ersten im Beisein der Rechtsver- treterin durchgeführten Anhörung keine Hinweise zu entnehmen, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und der dolmetschenden Person zu Ver- ständigungsproblemen gekommen sei, welche an der Verwertbarkeit der dort protokollierten Aussagen ernsthafte Zweifel aufkommen liessen. So äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie die dolmet- schende Person gut verstehe und alle ihre Asylgründe habe vorbringen können (vgl. SEM-act. […] [nachfolgend: SEM-act. 21], F1; F111). Aus dem Protokollverlauf entsteht sodann auch an keiner Stelle der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin der ausführlichen Anhörung wegen Übersetzungs- problemen nicht hätte folgen können und es wurden bei der Rücküberset- zung nur wenige und marginale Korrekturen vorgenommen. Ebenso wur- den weder von ihr noch von der an der Anhörung anwesenden Rechtsver- tretung Kritik an der Arbeit der dolmetschenden Person oder dem Verlauf der Befragung geübt. Der diesbezügliche Einwand anlässlich der ergän- zenden Anhörung verfängt angesichts des Umstandes, dass ihre Rechts- vertretung bei der ersten Anhörung anwesend war und entsprechend hätte intervenieren können, vorliegend nicht. Soweit die Beschwerdeführerin

D-3640/2023 Seite 10 geltend gemacht hat, die Dolmetscherin habe ihr gesagt, ihre Rechtsver- tretung habe wohl einen Termin und sehe ein bisschen wütend aus, wes- halb sie sich nicht mehr getraut habe weitere Korrekturen anzubringen (vgl. SEM-act. 42, F159; F166RV), ist dem zu entgegnen, dass es der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin im Nachgang zur ersten Anhörung jeder- zeit offen gestanden wäre, diesbezügliche Einwände gegenüber der Vo- rinstanz geltend zu machen.

E. 3.4.2 Darüber hinaus hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich im Rahmen einer ergänzenden Anhörung mit einer anderen dolmetschenden Person erneut zu ihren Fluchtgründen zu äussern. Die Beschwerdeführerin gab wiederum zu Protokoll, dass sie die dolmetschende Person gut ver- stehe (SEM-act. 42, F1). Weder die Beschwerdeführerin noch ihre Rechts- vertreterin wiesen indes zu Beginn der ergänzenden Anhörung auf allfällige Verständigungsschwierigkeiten oder Übersetzungsfehler im Rahmen der ersten Anhörung hin. Es ist auffällig, dass die Beschwerdeführerin die feh- lerhafte Übersetzung erst monierte, nachdem sie auf mutmassliche Wider- sprüche hingewiesen wurde (vgl. SEM-act. 42, F58 f.). Schliesslich wurde ihr Gelegenheit gegeben, sich ausführlich zu den geltend gemachten Über- setzungsfehlern zu äussern (vgl. SEM-act. 42, F38; F59; F81-86; F89-95; F135; F158 f.; F166RV f.) und die Beschwerdeführerin bestätigte, dass sie alles habe vorbringen können, was sie für ihr Asylgesuch als wesentlich erachte (vgl. SEM-act. 42, F182).

E. 3.5 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren sinngemäss eine Trauma- tisierung geltend, weshalb sie nicht alles habe vorbringen können (vgl. Be- schwerdeschrift S. 4 und BVGer-act. 7, S. 1 f.).

E. 3.5.1 In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber auch auf den im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten Einwand der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach es sich bei ihr um eine besonders vulnerable Person handle, die aufgrund früh erlebter traumatischer Erlebnisse im Laufe ihres Lebens oft auf die Hilfe von Psy- chotherapeuten und Psychopharmaka angewiesen gewesen sei. Sie leide auch häufig unter Migräne, wofür sie regelmässig Medikamente einnehme. Während der Anhörung sei die Beschwerdeführerin besonders emotional und angespannt gewesen. Es habe kein Klima des Vertrauens und der Ruhe geschaffen werden können, das aufgrund ihrer traumatischen Erfah- rungen für eine angstfreie Darlegung ihrer Asylgründe erforderlich gewe- sen wäre (vgl. SEM-act. 43, S. 2 f.).

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E. 3.5.2 Dem Protokoll der Anhörung vom 3. Januar 2022 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angab, sie leide unter Migräne, habe schlecht geschlafen und sei gestresst (vgl. SEM-act. 21, F2 und F4). Be- fragt zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen antwortete sie, sie sei in der Türkei an der rechten Schulter operiert worden und werde auch in der Schweiz physiotherapeutisch behandelt (vgl. SEM-act. 21, F35 f.). Dem Anhörungsprotokoll sind denn auch keine Unterbrechungen aus gesund- heitlichen Gründen – weder aufgrund der Migräne noch aufgrund einer Traumatisierung – zu entnehmen. Insbesondere war die Beschwerdefüh- rerin in der Lage, einen freien Erlebnisbericht von über zwei protokollierten A4-Seiten zu liefern (vgl. SEM-act. 21, F41). Die Beschwerdeführerin gab während der ersten Anhörung denn auch lediglich an, etwas vergesslich zu sein und sich deshalb nicht mehr an die Daten erinnern zu können (vgl. SEM-act. 21, F43).

E. 3.5.3 In der ergänzenden Anhörung vom 28. April 2022 führte sie im Rah- men der einleitenden Fragen aus, «ein bisschen Kopfschmerzen» zu ha- ben und erneut an Migräne zu leiden (vgl. SEM-act. 42, F4). Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass die ergänzende Anhörung von 09:30 bis 19:30 Uhr dauerte. Die erste Pause erfolgte von 10.45 bis 11.05 Uhr, die zweite von 12.10 bis 13.10 Uhr (vgl. SEM-act. 42 S. 7 und S. 13). Dass um 14:35 Uhr eine Pause erfolgte, nachdem die Beschwerdeführerin angab sehr müde zu sein und ihr Gehirn nicht mehr funktionieren würde (vgl. SEM-act. 42, F135), lässt noch nicht auf eine Unterbrechung aus gesundheitlichen Grün- den schliessen und erstaunt angesichts der langen Anhörungsdauer nicht. Im Weiteren ist aus dem Anhörungsprotokoll ersichtlich, dass die Be- schwerdeführerin während der Befragung zweimal in Tränen ausbrach (vgl. SEM-act. 42, F43 und F168). Es ist jedoch durchaus nicht ungewöhn- lich, dass Asylsuchende während der Schilderung ihrer Asylgründe – die oft schwierige persönliche Erlebnisse beinhalten – emotional reagieren und Gefühlsregungen zeigen. Dabei kommt es auch vor, dass von Seiten der Rechtsvertretung eine Pause vorgeschlagen wird, wie dies vorliegend der Fall war (vgl. SEM-act. 42, F43). Dies allein lässt jedoch nicht auf eine ein- geschränkte Aussagefähigkeit schliessen. So war die Beschwerdeführerin im Rahmen der ergänzenden Anhörung ebenfalls in der Lage, einen freien Erlebnisbericht von über einer protokollierten A4-Seite zu liefern, auch wenn hierbei im Protokoll vermerkt wurde, die Beschwerdeführerin habe mit Schwierigkeiten weitergeredet (vgl. SEM-act. 42, F24 [insbesondere S. 2]). Des Weiteren war sie durchwegs im Stande, der Anhörung zu folgen und auf die gestellten Fragen zu antworten. Dabei weisen ihre Antworten keine Auffälligkeiten auf und es ist nicht ersichtlich, dass es durchwegs zu

D-3640/2023 Seite 12 Schwierigkeiten gekommen wäre. Auch auf dem Unterschriftenblatt der Rechtsvertretung findet sich kein Hinweis, wonach bei der Beschwerdefüh- rerin augenfällige psychische Problem oder andere Beeinträchtigungen vorgelegen hätten, welche weitergehende Abklärungen angezeigt erschei- nen lassen hätten (vgl. SEM-act. 42, S. 29).

E. 3.5.4 Aus den Akten ergibt sich sodann das Folgende: Dem ärztlichen Be- richt von Dr. L._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, zur Konsultation am (…) 2021 im BAZ ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer Migräne mit Licht- und Geräuschempfindlichkeit und einseitigen Kopfschmerzen rechts leidet. Als Diagnose wird ein Status nach Clavicula- Fraktur rechts mit Metallversorgung im Juni 2021 genannt. Als Reser- vemedikation wurde ihr Eletriptan Mepha Lactab 40 mg (Migränetherapeu- tikum) verschrieben (vgl. SEM-act. 12). In der Folge veranlasste die Vo- rinstanz eine medizinische Abklärung. Den entsprechenden ärztlichen Be- richten sind keine zusätzlichen Diagnosen, aber auch keine sonstigen Hin- weise auf allfällige psychische Beschwerden zu entnehmen (vgl. SEM- act. 17 und 19). Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Be- weismitteln geht sodann hervor, dass sie am (…) 2018 sowie am (…) 2021 in der Türkei in psychiatrischer Behandlung war. Zudem ist eine medika- mentöse Behandlung mit Lustral (Antidepressivum), Risperdal (atypisches Neuroleptikum) und Ritalin (zentralnervöses Stimulans zur Behandlung ei- ner ADHS) ersichtlich, wobei unklar bleibt, wann und für welchen Zeitraum die entsprechenden Rezepte ausgestellt wurden (Beweismittel gemäss Beweismittelverzeichnis des SEM vom 29. Juni 2023 [nachfolgend: BM] 13; 15; 16). Mit Eingabe vom 17. Januar 2023 reichte sie zuhanden der Vorinstanz einen Bericht ihrer behandelnden Hausärztin, M._______, Praktische Ärztin, Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 12. Januar 2023 ein. Aus diesem geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund von bereits bestehenden psychischen Beschwerden bei ihr in Behandlung befinde und eine psychiatrische Behandlung in der (…) vorgesehen sei. Im Verlaufseintrag vom 7. Dezember 2022 wird unter Beurteilung eine Post- traumatische Belastungsstörung (PTBS) genannt (Beilagen 1 und 2 zu SEM-act. E56). Da es sich vorliegend nicht um eine Diagnosestellung durch eine Fachärztin für Psychiatrie handelt und dem eigentlichen Bericht der Hausärztin keine solche Diagnose zu entnehmen ist, ist vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich um eine Verdachtsdiagnose im Rahmen der Erstkonsultation handelt. Im Be- schwerdeverfahren verwies die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

1. November 2025 zwar auf eine aktuelle psychiatrische Behandlung in der

D-3640/2023 Seite 13 (…), unterliess es aber, weitere ärztliche Berichte zu den Akten zu reichen (vgl. BVGer-act. 7).

E. 3.5.5 Wie bereits dargelegt, passten die damaligen Angaben der Be- schwerdeführerin weitgehend zu den gestellten Fragen. Ein emotionales Aussageverhalten lässt für sich allein nicht den Schluss zu, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Asylgründe in angemessener Weise dar- zulegen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass allfällige bereits damals bestehende gesundheitliche Probleme derart gravierend gewesen wären, dass die Beschwerdeführerin als nicht aussagefähig zu erachten wäre und die Anhörungsprotokolle deshalb nicht verwertbar wären. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Asylsuchenden einer Mitwir- kungspflicht (Art. 8 AsylG) unterstehen. Vorliegend war an beiden Anhö- rungen während der gesamten Anhörungsdauer die jeweilige Rechtsver- tretung der Beschwerdeführerin anwesend, weshalb das Gericht davon ausgeht, es wäre ihr auch im Fall einer möglicherweise vorliegenden ge- sundheitlichen Beeinträchtigung zumutbar gewesen, ihren Pflichten im Rahmen des Asylverfahrens nachzukommen und auf eine Traumatisierung oder weitere psychische Beeinträchtigungen zumindest hinzuweisen.

E. 3.5.6 Soweit geltend gemacht wird, sie habe sich in der ergänzenden An- hörung nicht frei äussern können, ist zwar dem Anhörungsprotokoll zu ent- nehmen, dass die Beschwerdeführerin mehrfach zum Ausdruck brachte, dass sie sich nicht verstanden fühle (vgl. SEM-act. 42, F38; F43; F64; F84; F86; F89; F102; F102 f.). Allerdings sind beiden Protokollen keine Hinweise zu entnehmen, dass die befragende Person voreingenommen oder die Be- fragungsatmosphäre derart angespannt gewesen wäre, dass eine freie Äusserung des Erlebten nicht möglich gewesen wäre. Aus dem Protokoll der ergänzenden Anhörung geht hervor, dass die befragende Person die Beschwerdeführerin zu Beginn nach ihrem Befinden und ihrem Gesund- heitszustand fragte und sie darauf hinwies, dass sie bei Bedarf jederzeit eine Pause verlangen könne (vgl. SEM-act. F42, F4 f.). Des Weiteren ging sie denn auch auf den entsprechenden Einwand und die Anregung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein (vgl. SEM-act. F42, F43). Der Beschwerdeführerin wurde mehrfach Gelegenheit gegeben, sich um- fassend zu ihren Fluchtgründen zu äussern und auch die anschliessenden Fragen erscheinen angemessen und korrekt. Es kann auch gestützt auf den weiteren Verlauf der Anhörung davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Asylgründe hätte vortragen können.

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E. 3.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich die beiden Anhörungs- protokolle als uneingeschränkt verwertbar erweisen und eine ausreichende Grundlage für den vorinstanzlichen Entscheid dargestellt haben.

E. 3.7 Der Sachverhalt ist aus Sicht des Gerichts ausreichend erstellt. Weitere Abklärungen waren weder im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch ak- tuell angezeigt. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit der vorinstanzlichen Glaubhaftigkeitsbeurteilung nicht einverstanden ist, stellt keinen formellen Mangel dar (vgl. hierzu unten E. 6.1 f.).

E. 3.8 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet und es be- steht kein Grund für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsu- chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be- hörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

D-3640/2023 Seite 15 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Geschehnisse nach der Verurteilung vom (…) 2018 bis zur Ausreise hielten den Anforde- rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Be- schwerdeführerin erfülle zwar die Flüchtlingseigenschaft, jedoch müsse ihr Asylgesuch zufolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe abgelehnt werden.

E. 5.1.1 Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, aus den Protokollen sei er- sichtlich, dass die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zu ihren angeblichen Problemen mit den türkischen Sicherheitsbehörden im Jahr 2021 gemacht habe. So erklärte sie in der Anhörung, dass sie zweimal im (…) und einmal im (…) 2021 mitgenommen worden sei, dass sie grundlos bis (…) Uhr festgehalten und dabei nicht befragt worden sei (mit Verweis auf SEM-act. 21, F86-89). Demgegenüber habe sie in der ergänzenden Anhörung angegeben, einmal im (…) 2021 und zweimal im (…) 2021 mit- genommen worden und dabei nicht länger als eine Stunde festgehalten und befragt worden zu sein (mit Verweis auf SEM-act. 42, F128-129; F143). Ausserdem habe sie mehrere widersprüchliche Angaben in Bezug auf den angeblich darauffolgenden Vorfall vom (…) beziehungsweise (…) 2021 gemacht. In der Anhörung habe die Beschwerdeführerin behauptet, dass sie zum Staatsanwalt gegangen sei, um Anzeige zu erstatten in Zu- sammenhang mit dem, was ihr im Spital zugestossen sei, wogegen sie in der ergänzenden Anhörung erklärt habe, dass sie keine Anzeige erstattet habe (mit Verweis auf SEM-act. 21, F53; SEM-act. 42, F79-82). Es stehe aufgrund der eingereichten medizinischen Akten aus der Türkei fest, dass die Beschwerdeführerin am (…) 2021 wegen eines Schlüssel- beinbruchs in den Notfalldienst eingeliefert und operiert worden sei und dass die Ärzte bei dieser Gelegenheit weitere Verletzungen bei ihr festge- stellt hätten. Ausserdem stehe aufgrund der eingereichten Beweismittel

D-3640/2023 Seite 16 fest, dass der Vater der Beschwerdeführerin von den Behörden wegen häuslicher Gewalt am gleichen Tag festgenommen worden sei. Die widersprüchlichen, nicht nachvollziehbaren und oberflächlichen Anga- ben zu den angeblichen Vorfällen mit der Polizei im Jahr 2021 würden na- helegen, dass die Beschwerdeführerin keine Probleme mit den türkischen Sicherheitsbehörden nach 2018 und ihrer Verurteilung gehabt habe. Die von ihr geltend gemachten Vorfälle im Jahr 2021 seien offensichtlich erfun- den. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die türkischen Behörden, Ärzte zu Falschaussagen zwingen und ihren Vater wegen Körperverletzung be- schuldigen und festnehmen sollten, um ihre eigene Gewaltanwendung zu vertuschen, zumal die Beschwerdeführerin wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt worden sei und in solchen Fällen der türkische Staat jedes Mittel als legitim erachte. Nicht nachvollziehbar sei schliesslich, dass der Polizeikommandant die Beschwerdeführerin angeru- fen haben soll, um zu erfahren, wo sie sich befinde. Dazu habe die Be- schwerdeführerin auch widersprüchliche Angaben in den Befragungen ge- macht: in der Anhörung habe sie behauptet, dass der Polizeikommandant ihr persönlich von den Ermittlungen gegen ihre Person erzählt und auch gesagt habe, dass die Behörden von ihrer illegalen Ausreise nach Grie- chenland wissen würden (mit Verweis auf SEM-act. 21, F71). In der ergän- zenden Anhörung hingegen habe sie erklärt, die Polizei sei davon ausge- gangen, dass sie sich der PKK angeschlossen hätte, dass der Polizeikom- mandant sie am Telefon nach Ihrem Aufenthaltsort gefragt habe und sie ihm gesagt hätte, dass sie nicht mehr im Land sei und dass er die Ermitt- lungen nicht erwähnt habe (mit Verweis auf SEM-act. 42, F148-156). Es stelle sich auch die Frage, woher die Behörden im (…) 2022, als die Anhö- rung stattfand, von den Ermittlungen hätten wissen sollen, wenn die An- zeige gegen die Beschwerdeführerin erst im (…) 2022 erstattet worden sei. Damit seien aus der Sicht des SEM die Vorbringen der Beschwerdeführe- rin, dass sie im Jahr 2021 durch die türkischen Behörden verfolgt worden sei und deshalb ihr Heimat hätte verlassen müssen, unglaubhaft.

E. 5.1.2 Das SEM hält sodann fest, es scheine, dass die Beschwerdeführerin bewusst versucht habe, eine Bedrohungslage in der Heimat zusätzlich zu provozieren, indem sie sich habe anzeigen lassen und damit dafür gesorgt haben, dass Ermittlungen gegen sie eingeleitet würden, um sich Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen. Es sei nicht anders zu erklären, dass sie von einer unbekannten Person im (…) 2022 angezeigt worden sei, obwohl ihr offenbar nur wenige Personen auf Twitter folgten. Die

D-3640/2023 Seite 17 Beschwerdeführerin sei ausserdem im (…) 2018 wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt und die Strafe sei in Anwen- dung des Reuegesetzes um drei Viertel reduziert worden, weil die Be- schwerdeführerin offenbar mit den Behörden kooperiert habe. Die derart grosse Reduktion der Strafe sowie die Aussetzung der restlichen Strafe zur Bewährung von fünf Jahren könne nicht aufgrund der Beweise, dass sie in jener Zeit an der Universität studiert hätte, erfolgt sein, wie das ihr türki- scher Anwalt in seinem Schreiben behaupte. Die türkischen Behörden hät- ten offensichtlich nach der Verurteilung vom (…) 2018 bis zur Ausreise nichts mehr gegen die Beschwerdeführerin unternommen, obwohl sie ei- nige Beiträge in den Monaten vor ihrer Ausreise auf Twitter gepostet habe und auch während der Bewährungsfrist illegal ausgereist sei und damit ge- gen das Ausreiseverbot verstossen habe. Die Anzeige der Beschwerdefüh- rerin vom (…) 2022 durch eine Privatperson hätten die Behörden hingegen entgegennehmen und Ermittlungen einleiten müssen. Der Beschluss über die Geheimhaltung sei im Fall der Beschwerdeführerin nachvollziehbar, da sie bereits wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation ver- urteilt worden sei. Ausserdem habe sie lediglich einen Antrag auf Vorführ- beziehungsweise Haftbefehl eingereicht. Es würde auffallen, dass der Un- tersuchungsbericht der Behörden zu ihren Twitter-Posts fehle, weshalb nicht möglich sei zu beurteilen, ob und welche Beiträge insbesondere ihr angelastet werden könnten. Offenbar sei seither nichts mehr in den Ermitt- lungen passiert und es könne durchaus sein, dass diese auch eingestellt worden seien. Sie habe dazu keinen gegenteiligen Beweis einreichen kön- nen. Es falle auch auf, dass sie offenbar im (…) 2022 der genannten türki- schen Anwältin von der Schweiz aus die Vollmacht geschickt habe, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt gar nicht hätten wissen können, dass eine Anzeige gegen sie vorliege, insbesondere, weil das Ermittlungsverfahren in C._______ dazu noch geheim sei. Die Beschwerdeführerin sei aus den genannten Gründen nach Art. 54 AsyIG wegen subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszu- schliessen.

E. 5.2 In ihrer Beschwerde wendet die Beschwerdeführerin in materieller Hin- sicht im Wesentlichen ein, sie habe keine widersprüchlichen Aussagen ge- macht. Damit eine Aussage als widersprüchlich gewertet werden könne, müsse sie grundlegende Unterschiede in Bezug auf das beschriebene Er- eignis aufweisen. Alle Aussagen, welche in der Verfügung als Widersprü- che gewertet worden seien, würden jedoch aus Schätzungen bezüglich der Zeit und des Datums des beschriebenen Ereignisses bestehen. Es sei

D-3640/2023 Seite 18 normal, dass sie sich nicht mehr an die von ihr geschilderten Ereignisse erinnern könne, weil eine lange Zeit vergangen sei. In der Türkei würden Menschen wie sie, die wegen Mitgliedschaft in einer Organisation ange- klagt werden und keine hohen Strafen erhalten, ständig überwacht. Der Hauptgrund für die Überwachung bestehe darin, herauszufinden, ob sie mit PKK-Mitgliedern in Kontakt stehen würden und falls dies der Fall sei, an- dere Mitglieder zu verhaften und zu töten. Sie habe, nachdem sie von der Polizei geschlagen worden sei, Anzeige gegen die Polizei erstatten wollen. Im Krankenhaus sei sie vom Arzt gezwungen worden, ein Dokument zu unterschreiben, damit sie habe operiert werden können. Später habe sie erfahren, dass das Papier von den Polizeibeamten vorbereitet worden sei, um sicherzustellen, dass sie eine Anzeige gegen ihren Vater erstatte. Der von ihr geschilderte Vorfall möge für Menschen, die in der Schweiz lebten, unlogisch erscheinen, sei aber in der Türkei eine sehr häufige Situation. Es heisse in der Verfügung, ihre Geschichte sei oberflächlich. Was sie erzählt habe, sei jedoch nicht oberflächlich. Der Grund, warum sie sich nicht genau an die Momente erinnere, in denen sie von den Polizeibeamten gefoltert worden sei, sei, dass sie einen Nervenzusammenbruch erlitten habe, nachdem ihr die Polizeibeamten den toten Körper ihres Bruders (recte: ih- rer Schwester) gezeigt hatten. Der letzte Moment, an den sie sich erinnere, sei, als man ihr die Fotos ihres ermordeten Bruders (recte: ihrer Schwester) gezeigt habe. Sie könne sich deshalb nicht an den gesamten Vorfall erin- nern, weil sie ohnmächtig geworden sei.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrele- vante Vorverfolgung im Sinne Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, da vorlie- gend die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten nicht den Tatsachen, als höher zu erachten ist als die gegenteilige Annahme. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungs- weise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entge- genzuhalten.

E. 6.2 Soweit die Beschwerdeführerin bezüglich der vom SEM festgestellten Widersprüche beschwerdeweise vorbringt, diese seien auf die fehlerhafte Übersetzung zurückzuführen, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 3.4 hiervor). Der entsprechenden Rüge der Be- schwerdeführerin ist damit die Grundlage entzogen.

D-3640/2023 Seite 19

E. 6.3 Im Weiteren versucht die Beschwerdeführerin sinngemäss die Erinne- rungslücken mit einer Traumatisierung zu erklären. Wie bereits dargelegt, ergeben sich vorliegend aus den beiden Anhörungsprotokollen keine Hin- weise auf eine im Hinblick auf die Glaubhaftigkeitsprüfung massgebliche Traumatisierung (vgl. E. 3.5 hiervor). Das Gericht verkennt nicht, dass ihre Verurteilung, der (…) Freiheitsentzug, aber auch der gewaltsame Tod ihrer Schwester durchaus potenziell traumatisierende Ereignisse im Leben der Beschwerdeführerin waren. Auch ist anzunehmen, sie habe ihren Heimat- staat nicht ohne triftigen Grund verlassen. Hingegen erscheint – mit Ver- weis auf die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung und die nachfolgenden Ergänzungen – nicht glaubhaft, dass sich die Verfol- gungsgeschichte wie vorgetragen ereignet hat. Dass sich die Beschwerde- führerin teilweise an gewisse Zeitabschnitte nach der Haft nicht mehr gut erinnern kann, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

E. 6.4 Die Aussagen der Beschwerdeführerin enthalten mehrere Ungereimt- heiten, welche sich nicht durch das allfällige Vorliegen einer PTBS erklären lassen:

E. 6.4.1 So ist unter anderem nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdefüh- rerin ihr Bewusstsein erst wiedererlangte, als sie von ihrem Vater, vor der Türe ihres Wohnblocks liegend, gefunden wurde (vgl. SEM-act. 21, F41 und F42; SEM-act. 42, F24; F163). Die Beschwerdeführerin nannte als Ur- sache des Nervenzusammenbruchs respektive ihrer Bewusstlosigkeit, den Umstand, dass ihr Fotos der zerstückelten Leiche ihrer Schwester gezeigt worden seien (vgl. SEM-act. 21; F41 f.; SEM-act. 42, F24; F107; F110 f.; F168RV). Wohl ist ein solches schockierendes Ereignis infolge seiner emo- tionalen Belastung als Auslöser einer Ohnmacht (sog. vasovagalen Synkope) denkbar (vgl. Guideline Synkope, Universität Zürich, Institut für Hausarztmedizin, Universitätsspital Zürich, März 2023; <guide- lines.fmh.ch/downloads/23084184/download-de.pdf>, zuletzt abgerufen am 20.01.2026). Hingegen wäre die durch die Beschwerdeführerin be- schriebene, lang andauernde Bewusstlosigkeit (Bewusstseinsverlust in der Polizeistation am Stadtrand in H._______, Misshandlung durch die Polizei respektive Angehörige der Antiterroreinheit, Transport an die N._______, Auffinden durch den Vater) naheliegenderweise ein Resultat schwerer Kopfverletzungen (vgl. Guidelines for the diagnosis and management of syncope, Europäische Gesellschaft für Kardiologie, 2018; <kardiologie.in- sel.ch/fileadmin/Kardiologie/pdf/Guidelines/18_Synkopen_Guide- lines_ESC.pdf>, zuletzt abgerufen am 20.01.2026). Gemäss der Be- schwerdeführerin und dem eingereichten Bericht der Notfallstation des

D-3640/2023 Seite 20 Universitätsspitals I._______ vom (…) 2021 führte jedoch einzig die Clavi- cula-Fraktur zu einer längeren Beeinträchtigung ihrer Gesundheit. Die Be- schwerdeführerin gab den auch ausdrücklich zu Protokoll keinen Schlag auf den Kopf erhalten zu haben (vgl. SEM-act. 42, F112).

E. 6.4.2 Im Weiteren bestehen erhebliche Zweifel an der Aussage der Be- schwerdeführerin, man habe sie vor der Türe auf der Strasse liegengelas- sen und als sie das Bewusstsein wiedererlangt habe, sei ihr Vater bei ihr gewesen (vgl. SEM-act. 21, F24; SEM-act. 42, F113; F163-165). So mutet es aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin realitätsfremd an, dass sie durch die Polizei respektive die Antiterroreinheit verletzt und bewusstlos vor ihrer Wohnungstüre in C._______ zurückgelassen wurde, diese jedoch ihren Vater verständigt hätten. Andererseits erscheint ebenso wenig wahr- scheinlich, dass ihr Vater, der in O._______, Provinz D._______, lebt (vgl. SEM-act. 21, F9 und F18), sie zufällig im richtigen Moment auf der Strasse gefunden haben soll, ohne dass ihr zuvor jemand zur Hilfe geeilt wäre, zu- mal die Beschwerdeführerin mit zwei Schwestern an dieser Adresse ge- wohnt hat (vgl. SEM-act. 21, F7; SEM-act. 42, F20 ff.).

E. 6.4.3 Sodann gab die Beschwerdeführerin in beiden Anhörungen zu Pro- tokoll sich nicht erinnern zu können, wie ihr das Schlüsselbein gebrochen wurde. Ihre Darstellung, wonach dies durch körperliche Misshandlung durch die Polizisten respektive die Angehörigen der Antiterroreinheit wäh- rend ihrer Bewusstlosigkeit passiert sei (vgl. SEM-act. F42, F110 f.), beruht letztlich auf einer Mutmassung. Diese Ausführungen stehen sodann im Wi- derspruch zu den Äusserungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der ärztlichen Abklärung am (…) 2021, gemäss welchen sie die Clavicula-Frak- tur durch einen Stockschlag vor sieben Monaten erlitten habe (vgl. SEM- act. E19).

E. 6.4.4 Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei gemeinsam mit ihrer Tante väterlicherseits, ihrer Mutter und ihrer Grossmutter zur Staatsanwaltschaft gegangen, um den Grund für die Inhaftierung ihres Vaters zu erfahren (vgl. SEM-act. 42, F70 f.; F76; F82; F87 ff.). Es erscheint vorliegend nicht nach- vollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall am (…) 2021, bei welchem ihr mutmasslich das Schlüsselbein durch die Polizei respek- tive Angehörige der Antiterroreinheit gebrochen worden sein soll, nur we- nige Tage später bei der Staatsanwaltschaft vorstellig wird, um sich nach ihrem Vater zu erkundigen, und dies nicht ihren weiteren Familienangehö- rigen überlässt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es für die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt gemäss ihren eigenen Angaben

D-3640/2023 Seite 21 noch keinen Anlass zur Annahme gab, dass nur ihre Kooperation zur Frei- lassung des Vaters führen könnte.

E. 6.5 Auffallend ist weiter, dass die Beschwerdeführerin zum Todeszeitpunkt ihrer Schwester widersprüchliche respektive nur sehr ungenaue Angaben machen konnte. So gab sie zunächst zu Protokoll, ihre Schwester sei wäh- rend ihrer Haftzeit im Jahre 2018 von den türkischen Sicherheitskräften bei einer Auseinandersetzung getötet worden (vgl. SEM-act. 21, F24). Dem- gegenüber gab sie auf Rückfrage hin an, das müsse zwischen 2017 und 2018 gewesen sein und führte aus: «Sie muss sechs Monate davor schon getötet worden sein. Der Vater hat uns nichts gesagt.» (vgl. SEM-act. 21, F94). Allerdings reichte sie im vorinstanzlichen Verfahren zwei Zeitungsar- tikel ein, gemäss welchen ihre Schwester bei einem Einsatz der türkischen Sicherheitskräfte am (…) 2017 getötet wurde (BM 23 samt Übersetzun- gen).

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung inhaltlich im Ergebnis eben- falls zu bestätigen ist, selbst wenn im Sinne der nachfolgenden Ausführun- gen von der Authentizität der Vorbringen der Beschwerdeführerin auszu- gehen wäre:

E. 7.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent- schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und

D-3640/2023 Seite 22 grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. BVGE 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).

E. 7.3 Bei Annahme der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, sie sei wegen der Teilnahme an Newruz-Feierlichkeiten, der HDP-Mitgliedschaft der Be- schwerdeführerin und ihrer Familienmitglieder, dem PKK-Anschluss ihrer Schwester und ihrer Cousins sowie ihrer eigenen laufenden Bewährungs- frist einige Male für kurze Zeit auf den Polizeiposten mitgenommen, dort befragt, aber auch bedroht worden (vgl. SEM-act. 21, F41; F83-90; F100; SEM-act. 42, F107; F114 f.; F126-144), erreichten diese Nachteile nicht eine in Art. 3 Abs. 1 AsylG beschriebene Intensität, welche den Verbleib im Heimatstaat verunmöglicht hätte.

E. 7.4.1 Soweit die Beschwerdeführerin einen schwerwiegenden Vorfall am (…) 2021 schilderte, ist festzuhalten, dass bei Wahrunterstellung der Asyl- vorbringen (behördliche Festhaltung und späteres Aufwachen der Be- schwerdeführerin mit gebrochenem Schlüsselbein) aufgrund der eigenen Schilderung der Beschwerdeführerin und der eingereichten Beweismittel nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass das gebro- chene Schlüsselbein Folge einer Misshandlung durch die Polizei oder die Angehörigen der Antiterroreinheit war (vgl. auch E. 6.4.3 hiervor). Dies zu- mal die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben das Bewusstsein ver- loren respektive einen Nervenzusammenbruch erlitten hatte und sich we- der an die Täterschaft noch die Ursache des Schlüsselbeinbruchs (Schlag, Sturz, Fusstritt, etc.) erinnern kann (vgl. SEM-act. 21, F41 f.; vgl. SEM-act. 42, F24; F105; F108; F110 f.). Dem kurzen Arztbericht vom (…) 2021 des Universitätsspitals I._______ ist einzig zu entnehmen, die Beschwerdefüh- rerin sei «von einer anderen Person geschlagen, Fusstritte erhalten, ge- beugt, gebissen oder verkratzt» worden (BM 19 inklusive Übersetzung). Hierbei bleibt unklar, ob es sich um einen Befund des behandelnden Arztes oder aber um Angaben der Beschwerdeführerin (Anamnese) handelt, zu- mal es diesem Bericht auch an einer Diagnosestellung fehlt. Ein umfassen- der Arztbericht zur Behandlung der Beschwerdeführerin im Spital in D._______, in welchem sie zuerst vorstellig wurde (vgl. SEM-act. 21, F24), fehlt in den Akten. Folglich erscheint gerade ebenso wahrscheinlich, dass ein Sturz infolge des Bewusstseinsverlustes ursächlich für den erlittenen Schlüsselbeinbruch gewesen sein kann (vgl. beispielsweise <www.hirslan- den.ch/de/corporate/krankheitsbilder/schluesselbeinbruch.html>; <www.usz.ch/ krankheit/schluesselbeinbruch/>, beide zuletzt abgerufen am 20.01.2026). Aufgrund des Gesagten ist weder aufgrund der Aussagen

D-3640/2023 Seite 23 der Beschwerdeführerin noch aufgrund der Akten mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt, dass eine körperliche Misshandlung der Beschwer- deführerin durch Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte stattgefun- den hat. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 7.3.1 hiervor), genügt die Be- fragung durch die Polizei und die Antiterroreinheit die in Art. 3 Abs. 1 AsylG beschriebene Intensität, welche den Verbleib im Heimatstaat verunmög- licht hätte, nicht.

E. 7.4.2 Im Weiteren wäre zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin nach einem gezielten Übergriff durch Angehörige der Antiterroreinheit, bei dem sie zunächst zu einer Tätigkeit als Informantin angeworben und ihr dann eine familiäre Vorbelastung vorgeworfen sein soll, weitere Auflagen oder Strafverfolgungsmassnahmen gegen sie erlassen worden wären. Das Feh- len solcher Auflagen oder Strafverfolgungsmassnahmen spricht gegen das Vorliegen eines seither andauernden, sie persönlich betreffenden Verfol- gungsinteresses der türkischen Behörden. Der Vorfall erscheint daher – selbst bei Wahrunterstellung – als isoliertes Ereignis ohne fortwirkende asylrelevante Gefährdung. Dies zeigt auch der Umstand, dass die Be- schwerdeführerin nach dem Vorfall im (…) 2021 zweimal zur Staatsanwalt- schaft ging und bis zu ihrer Ausreise von keinen weiteren Vorfällen berich- tete (vgl. SEM-act. 21, F90; SEM-act. 42, F144), obwohl sie noch bis zum (…) 2021 im Heimatland verblieb.

E. 7.5 In ihrer Eingabe vom 1. November 2025 bringt die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene erstmals vor, sie sei tagelang von Polizisten verge- waltigt worden, habe dies aber nicht sagen können, und wisse nicht, wie sie dies hätte beweisen können (vgl. BVGer-act. 7). Ohne ein mögliches Leid der Beschwerdeführerin zu verkennen, ist festzu- halten, dass sie keinerlei weiteren Ausführungen zu den erlittenen Verge- waltigungen macht. Insbesondere ist aus der Eingabe nicht ersichtlich, wann diese Vergewaltigungen stattgefunden haben sollen und ob diese im Zusammenhang mit der (…) Festhaltung durch die Antiterroreinheit im Jahr 2017 respektive mit ihrer Inhaftierung im Jahr 2018 stehen oder es sich um einen weiteren, unabhängigen Vorfall handeln soll. Sowohl die Beschwer- deführerin als auch ihre Rechtsvertretung erklärten am Ende der beiden Anhörungen auf die Frage hin, ob es noch Gründe gebe, die noch nicht erwähnt worden seien, welche gegen eine Rückkehr in die Türkei spre- chen, beziehungsweise, ob es noch Fragen oder Themenbereiche gebe, die noch nicht angesprochen worden und die für die Sachverhaltserstel- lung wesentlich seien, dass dies nicht der Fall sei (vgl. SEM-act. 21, F111-

D-3640/2023 Seite 24 F113; SEM-act. 42, F182 und F183). Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.4 hier- vor), bestätigte die Beschwerdeführerin sodann nach der Rückübersetzung des Protokolls der beiden Anhörung jeweils unterschriftlich, dass dieses vollständig sei und ihren freien Äusserungen entspreche (vgl. SEM-act. 21, S. 17; SEM-act. 42, S. 29). In Berücksichtigung konstanter Rechtspre- chung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin allfällige Vergewaltigungen aufgrund von Scham- und Schuldgefühlen be- ziehungsweise einem Selbstschutzmechanismus erst nach psychiatrischer Behandlung im Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat (vgl. BVGE 2009/51, E. 4.2.3 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 17, E 4a-c). Folglich kann nicht erwartet werden, dass sexuelle Übergriffe im Detail geschildert werden, doch wurden diese vorliegend erst sehr spät im Verfahren über- haupt benannt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass an der ergänzen- den Anhörung ein reines Frauenteam zur Verfügung gestellt worden war und die Beschwerdeführerin während des gesamten erstinstanzlichen Ver- fahrens rechtlich vertreten war. Schliesslich wurden weder mit der Be- schwerde noch während des hängigen Beschwerdeverfahrens konkretere Angaben oder Beweismittel zum neuen Vorbringen eingereicht. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere diesbezügliche Abklärungen.

E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeit- punkt ihrer Ausreise noch keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war. Sie hat jedoch unbestrittenermassen die Türkei während ihrer Bewährungsfrist illegal verlassen und damit gegen ihr Ausreiseverbot verstossen. Im Weiteren ist aufgrund der Akten mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die erst nach ihrer Ausreise ein- geleiteten Ermittlungsverfahren bewusst herbeiführte. Die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 ff.; E. 5.1.2 hiervor), werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht be- stritten. Damit bestehen zwar Anknüpfungspunkte, welche zu einer Ver- schärfung des Profils und damit vorliegend zu einer flüchtlingsrechtlich be- achtlichen Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG führen, hingegen ist mit dem SEM davon auszugehen, dass sie durch ihre Ausreise bezie- hungsweise wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtling wurde. Die Vorinstanz hat entsprechend zu Recht in Anwendung von Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt.

D-3640/2023 Seite 25

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10 Da das SEM in seiner Verfügung vom 25. Mai 2023 zufolge Anerkennung als Flüchtling die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin wegen Un- zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat sowie angesichts der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich- keit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenver- fügung vom 30. Oktober 2025 wurde die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Es ist aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, wes- halb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-3640/2023 Seite 26

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Rahel Schöb Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3640/2023 Urteil vom 29. Januar 2026 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, suchte am 4. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 7. Oktober 2021 nahm das SEM die Personalien der Beschwerdeführerin auf (ZEMIS-Direkterfassung) und hörte sie am 3. Januar 2022 vertieft zu ihren Asylgründen (Art. 29 AsylG [SR 142.31]) an. A.c Am 5. Januar 2022 wurde das Asylverfahren dem erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG zugeteilt und die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2022 dem Kanton B._______ zugewiesen. A.d Am 23. Februar 2022 hiess das SEM das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2022 gut und liess ihr einen aktuellen Beweismittelindex und Kopien der bislang eingereichten Beweismittel mit Übersetzungen zukommen. A.e Am 28. April 2022 führte das SEM eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen mit einem Frauenteam durch. B. B.a Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich der Anhörungen, sie habe zuletzt mit ihren zwei Schwestern im Stadtzentrum von C._______, Provinz C._______, gewohnt. Davor habe sie in D._______ bei ihren Eltern gelebt. Sie habe zunächst ein (...) begonnen, welches sie jedoch nicht abgeschlossen habe. Danach habe sie begonnen (...) zu studieren. Auch dieses Studium habe sie im zweiten Studienjahr abgebrochen. Ihr Vater sei Landwirt und ihm würden im Zentrum von C._______ zwei Cafés gehören. Es gehe ihm finanziell sehr gut und er habe sie finanziell unterstützt. Sie habe nach wie vor mit allen Angehörigen Kontakt. B.b Zum Reiseweg gab sie im Wesentlichen an, sie habe die Türkei am (...) 2021 verlassen. Sie sei von C._______ nach K._______ gereist, von dort nach E._______, wo ihr ein Schlepper geholfen habe nach Griechenland auszureisen. Sie sei illegal ausgereist, da sie ein Ausreiseverbot habe. Von dort sei sie am (...) 2021 mit einem TIR-LKW in die Schweiz gebracht worden. B.c Befragt zu ihren gesundheitlichen Beschwerden gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe in der rechten Schulter Platten und werde physiotherapeutisch behandelt, auch in der Schweiz. Sie sei am (...) 2021 in der Türkei operiert worden. Nach der Operation hätte sie mit der Behandlung anfangen sollen, aber sie habe das Land zuvor verlassen müssen. Sie leide zudem an Migräne, gegen welche sie Medikamente einnehme. B.d Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, ihre jüngere Schwester habe sich am (...) 2015 den «Guerillas» angeschlossen, als sie selbst erst 13 oder 14 Jahre alt gewesen sei. Um nach ihrer Schwester zu suchen sei sie damals in das Dorf F._______ gegangen, wo man nach vermissten Angehörigen suchen würde. Der Zuständige G._______ habe sie aufgefordert auf ihre Schwester zu warten, was sie auch einige Tage getan habe. Nach einer gewissen Zeit habe ihr G._______ mitgeteilt, dass man sie nicht zu ihrer Schwester bringen könne. Man könne sie aber auch nicht einfach so gehen lassen. Sie habe dann die Uniform tragen müssen und man habe von ihr Fotos in der Uniform gemacht. Nach ungefähr drei Wochen, die sie unter Zwang in F._______ verbracht habe, habe ihre eine Familie geholfen zu entkommen. Aus Angst, dass ihrer Schwester etwas zustossen könnte, sei ihre Familie nicht zur Polizei gegangen. Am (...) 2017, als sie bereits in C._______ gelebt und (...) studiert habe, sei das Haus ihrer Eltern von Polizisten gestürmt worden. Ihr Vater habe sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass die Polizei nach ihr suche. Sie sei dann am (...) 2017 auf den Polizeiposten im Dorf gegangen, um sich zu stellen. Von dort habe man sie zur Antiterroreinheit (TEM) nach C._______ gebracht, wo man sie sieben Tage festgehalten habe. Sie sei beschuldigt worden, ein Mitglied der Terrororganisation zu sein. Anschliessend sei sie dem Richter vorgeführt worden, der ihre Inhaftierung angeordnet habe. Sie sei zwei Monate in einem geschlossenen E-Typ-Gefängnis inhaftiert gewesen. Am (...) 2018 habe sie ein Richter bedingt freigelassen. Aufgrund der Geschichte mit ihrer Schwester, der Inhaftierung und den Anschuldigungen habe sie sich in psychiatrische Behandlung begeben. Obwohl sie vor dem Richter beteuert habe nur nach ihrer Schwester gesucht zu haben und kein Mitglied der Terrororganisation zu sein sowie ihm ihre Studienbescheinigung vorgelegt habe, sei sie am (...) 2018 zu (...) Jahren und (...) Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Strafe sei heruntergesetzt worden auf (...) Jahr und (...) Monate Freiheitsstrafe zuzüglich fünf Jahren Bewährung sowie einem Ausreiseverbot. Obwohl die Behörden von ihrer Unschuld gewusst hätten, sei sie ständig verfolgt und verbal bedroht worden. Deswegen habe sie das (...) abgebrochen. Aufgrund des Drucks habe sie auch das zweite Studienjahr des (...) abbrechen müssen, welches sie begonnen habe. Sie sei auch aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) ständig diskriminiert worden. Am (...) 2021 sei sie mit einer Freundin im Zentrum von C._______ unterwegs gewesen. Bei einem polizeilichen Kontrollpunkt am Eingang des Marktplatzes seien sie angehalten und ihre Ausweise seien kontrolliert worden. Die Polizisten hätten ihr gesagt, dass man nach ihr suche, da es Lücken bei ihrer Befragung gebe. Man habe sie auf einen Polizeiposten an der Grenze der Stadt, in H._______, gebracht. Es seien Polizisten der Antiterroreinheit dorthin gekommen. Ihre Schwester sei (...) von türkischen Sicherheitskräften bei einer Auseinandersetzung getötet worden. Man habe ihr Fotos der zerstückelten Leiche ihrer Schwester gezeigt und ihr gedroht, dass man auch sie töten werde. Sie wüsste nur noch, dass sie geschrien und immer wieder gesagt hätte, weshalb sie ihr das angetan hätten. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, was danach geschehen sei. Als sie zu sich gekommen sei, sei sie mit einer gebrochenen Schulter vor der Türe auf der Strasse gelegen. Ihr Vater habe sie dort gefunden und ins Dorf gebracht. Am (...) 2021 um (...) habe sie die Schmerzen nicht mehr ausgehalten und ihr Vater habe sie ins Spital gebracht. Sie habe den Ärzten gesagt, dass sie von Polizisten attackiert worden sei. Auf einmal sei das Spital von Polizisten und Gendarmen umzingelt worden und diese hätten sie massiv bedroht. Der Arzt habe ihr mitgeteilt, dass die Schulter operiert werden müsse, weshalb man sie in ein anderes Spital überweisen müsse. Sie habe etwas unterzeichnen müssen, wobei sie nicht wisse, was genau sie unterschrieben habe. Sie sei in das Universitätsspital I._______ in C._______ verlegt worden. Dort habe ihr ihre Tante gesagt, dass ihr Vater verhaftet worden sei. Sie habe dann das Spital verlassen, ohne operiert worden zu sein. Ihr Vater sei auf dem Posten gezwungen worden ein Geständnis zu unterzeichnen. Er sei (...) Tage lang im Gefängnis gewesen. Im (...) sei sie zur Staatsanwaltschaft in D._______ gegangen, um zu erfahren, weshalb man ihren Vater festgenommen habe. Die Staatsanwältin habe ihr ein Schreiben gezeigt, gemäss welchem sie (die Beschwerdeführerin) ihren Vater beschuldigt habe, ihr die Schulter gebrochen zu haben. Sie vermute, dass es sich dabei um das Dokument gehandelt habe, das sie im Spital unterzeichnet habe. Die Staatsanwältin habe ihr gesagt, ihr Vater werde nur aus der Haft entlassen, falls sie ihre Aussage zurückziehe, was sie dann auch getan habe. Die Behörden hätten verlangt, dass sie keine Anzeige gegen die Polizei erstatte und erfunden, dass ihr Vater sie geschlagen habe. Man habe ihr gesagt, dass der Vorfall nicht in den Medien erscheinen und sie auch nicht bei Menschenrechtsorganisationen Beschwerde einreichen dürfe. Sie habe gar keine andere Wahl gehabt, als zuzugeben, dass ihr Vater sie geschlagen habe, und dann ihre Anzeige zurückzuziehen. Sie habe Angst gehabt, dass ihrem Vater etwas passiere. Sie sei bereits vor dem Vorfall im (...) 2021 dreimal auf den Posten genommen worden. Zweimal im (...), einmal im (...). Jedes Mal hätte man ihr gesagt, dass es noch Lücken in der Befragung geben würde. Sie habe zwei Cousins, welche sich vor den Behörden verstecken würden, zudem einen Cousin, der inhaftiert sei. In dieser Zeit sei auch ein älterer Bruder wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation und Terrorpropaganda ungefähr (...) Jahre inhaftiert gewesen. In der ergänzenden Anhörung gab sie zu Protokoll, er sei frisch aus der Haft entlassen worden. Da die Polizei nach der Haftentlassung immer wieder in das Café ihrer Familie gegangen sei, hätten sie dieses schliessen müssen. Auch den (...)betrieb ihres Vaters hätte er einstellen müssen, da er immer wieder durch die Polizei angehalten worden sei. Auch ein Cousin ihres Vaters habe bei der PKK teilgenommen. Ihre Familie sei sehr politisch, den Behörden bekannt und fichiert. Ein Verwandter habe deswegen seinen Namen geändert. Ihr Vater sei bei der HDP aktiv, habe aber keine bestimmte Funktion. Seit sie in der Schweiz sei, habe ihr Vater drei Mal auf dem Polizeiposten erscheinen müssen. Einmal habe der Polizeivorsteher telefonischen Kontakt mit ihr aufgenommen und sie nach ihrem Aufenthaltsort gefragt. Er habe ihr persönlich gesagt, dass man Ermittlungen aufgenommen habe, da sie das Land nicht hätte verlassen dürfen. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung führte sie aus, dass vor einer Woche eine Hausrazzia im Haus ihrer Eltern durchgeführt worden sei und man nach ihr gefragt habe; man fahnde nach ihr. B.e Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin eine Identitätskarte im Original zu den Akten. Des Weiteren reichte sie im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens mehrere Dokumente zum Beleg ihrer Asylvorbringen ein (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). C. C.a Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 bemängelte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin unter anderem, es habe während der Anhörung nicht jenes Klima des Vertrauens und der Ruhe geschaffen werden können, dass aufgrund ihrer traumatischen Erfahrungen für eine angstfreie Darlegung ihrer Asylgründe erforderlich gewesen wäre. C.b Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 teilte der bevollmächtige Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin in der Türkei, J._______, dem SEM mit, dass die Staatsanwaltschaft in K._______ wegen Beleidigung des Staatspräsidenten und des Betreibens von Propaganda für eine Terrororganisation gegen die Beschwerdeführerin ermittle. Die Beiträge, welche die Beschwerdeführerin über ihren Facebook-Account veröffentlicht habe, hätten den Ausgangspunkt der Ermittlungen gebildet. Er habe am (...) 2022 ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt, dass abgelehnt worden sei. Das Ermittlungsdossier sei nicht zugänglich, weil das Einsichtsrecht durch den zuständigen Staatsanwalt eingeschränkt worden sei. C.c Am 26. Juli 2022 forderte das SEM die Beschwerdeführerin zur Einreichung von Dokumenten (aktueller UYAP-Auszug, sämtliche Dokumente zu allfälligen aktuellen Verfahren respektive ein richterlicher Geheimhaltungsbeschluss, sämtliche relevanten Einträge der Beschwerdeführerin in den sozialen Medien, welche ausschlaggebend für die Ermittlungen gewesen sein sollen) auf. Dieser Aufforderung kam sie mit Eingaben vom 11. August und 16. August 2022 teilweise nach. D. Das SEM nahm während des Verfahrens medizinische Abklärungen vor (Abklärungen aufgrund von Schmerzen und Bewegungseinschränkungen nach einer Plattenosteosynthese rechts der Clavicula in den Fachdisziplinen allgemeine innere Medizin und orthopädische Chirurgie und Traumatologie). E. Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 - eröffnet am 1. Juni 2023 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle, lehnte das Asylgesuch aber ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin verfügte und den Kanton B._______ mit der Umsetzung beauftragte. F. Am 13. Juni 2023 legte die mandatierte Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. G. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 28. Juni 2023 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 27. Juni 2023) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte um Gewährung des Asyls. H. Am 29. Juni 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2023 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin - jeweils unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde - einerseits zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung und andererseits zur Leistung eines Kostenvorschusses zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 750.- bis zum 25. Juli 2023 auf. J. Mit Eingabe vom 16. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine nunmehr unterzeichnete Eingabe ein, ersuchte sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und legte der Eingabe eine Bestätigung der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen des Kantons B._______ betreffend die Unterstützung durch Sozialhilfe, datierend vom 5. Juni 2023, bei. K. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hob die entsprechende Dispositiv-Ziffer 2 der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2023 auf. L. Mit Eingabe vom 1. November 2025 (übermittelt via Fax) machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe während den Anhörungen nicht alles sagen können. Sie wissen nicht, wie sie hätte erklären oder beweisen können, dass sie "von Polizisten tagelang vergewaltigt" worden sei. Im Weiteren wies sie darauf hin, dass sie sich zurzeit bei K._______, (...), in psychiatrischer Behandlung befinde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist - nach eingegangener Beschwerdeverbesserung - frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Verletzung des Untersuchungs-grundsatzes und des rechtlichen Gehörs. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Jede Anhörung hat sachlich, neutral und korrekt zu erfolgen. Als Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör gelten in diesem Zusammenhang nur gravierende Fehler zu zentralen Asylvorbringen (vgl. Urteile des BVGer D-1437/2023 vom 11. Juli 2025 E. 4.5.2; D-3246/2017 vom 11. April 2018 E. 5.3; D-7228/2006 vom 15. März 2010 E. 3.1.3; D-6828/2006 vom 3. Dezember 2007 E. 3.2.4). 3.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, was sie im Gespräch vorgebracht habe, sei durch die dolmetschende Person nicht korrekt wiedergegeben worden (vgl. Beschwerdeschrift S. 2). 3.4.1 Vorliegend sind dem Protokoll der ersten im Beisein der Rechtsvertreterin durchgeführten Anhörung keine Hinweise zu entnehmen, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und der dolmetschenden Person zu Verständigungsproblemen gekommen sei, welche an der Verwertbarkeit der dort protokollierten Aussagen ernsthafte Zweifel aufkommen liessen. So äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie die dolmetschende Person gut verstehe und alle ihre Asylgründe habe vorbringen können (vgl. SEM-act. [...] [nachfolgend: SEM-act. 21], F1; F111). Aus dem Protokollverlauf entsteht sodann auch an keiner Stelle der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin der ausführlichen Anhörung wegen Übersetzungsproblemen nicht hätte folgen können und es wurden bei der Rückübersetzung nur wenige und marginale Korrekturen vorgenommen. Ebenso wurden weder von ihr noch von der an der Anhörung anwesenden Rechtsvertretung Kritik an der Arbeit der dolmetschenden Person oder dem Verlauf der Befragung geübt. Der diesbezügliche Einwand anlässlich der ergänzenden Anhörung verfängt angesichts des Umstandes, dass ihre Rechtsvertretung bei der ersten Anhörung anwesend war und entsprechend hätte intervenieren können, vorliegend nicht. Soweit die Beschwerdeführerin geltend gemacht hat, die Dolmetscherin habe ihr gesagt, ihre Rechtsvertretung habe wohl einen Termin und sehe ein bisschen wütend aus, weshalb sie sich nicht mehr getraut habe weitere Korrekturen anzubringen (vgl. SEM-act. 42, F159; F166RV), ist dem zu entgegnen, dass es der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin im Nachgang zur ersten Anhörung jederzeit offen gestanden wäre, diesbezügliche Einwände gegenüber der Vorinstanz geltend zu machen. 3.4.2 Darüber hinaus hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich im Rahmen einer ergänzenden Anhörung mit einer anderen dolmetschenden Person erneut zu ihren Fluchtgründen zu äussern. Die Beschwerdeführerin gab wiederum zu Protokoll, dass sie die dolmetschende Person gut verstehe (SEM-act. 42, F1). Weder die Beschwerdeführerin noch ihre Rechtsvertreterin wiesen indes zu Beginn der ergänzenden Anhörung auf allfällige Verständigungsschwierigkeiten oder Übersetzungsfehler im Rahmen der ersten Anhörung hin. Es ist auffällig, dass die Beschwerdeführerin die fehlerhafte Übersetzung erst monierte, nachdem sie auf mutmassliche Widersprüche hingewiesen wurde (vgl. SEM-act. 42, F58 f.). Schliesslich wurde ihr Gelegenheit gegeben, sich ausführlich zu den geltend gemachten Übersetzungsfehlern zu äussern (vgl. SEM-act. 42, F38; F59; F81-86; F89-95; F135; F158 f.; F166RV f.) und die Beschwerdeführerin bestätigte, dass sie alles habe vorbringen können, was sie für ihr Asylgesuch als wesentlich erachte (vgl. SEM-act. 42, F182). 3.5 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren sinngemäss eine Traumatisierung geltend, weshalb sie nicht alles habe vorbringen können (vgl. Beschwerdeschrift S. 4 und BVGer-act. 7, S. 1 f.). 3.5.1 In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber auch auf den im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten Einwand der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach es sich bei ihr um eine besonders vulnerable Person handle, die aufgrund früh erlebter traumatischer Erlebnisse im Laufe ihres Lebens oft auf die Hilfe von Psychotherapeuten und Psychopharmaka angewiesen gewesen sei. Sie leide auch häufig unter Migräne, wofür sie regelmässig Medikamente einnehme. Während der Anhörung sei die Beschwerdeführerin besonders emotional und angespannt gewesen. Es habe kein Klima des Vertrauens und der Ruhe geschaffen werden können, das aufgrund ihrer traumatischen Erfahrungen für eine angstfreie Darlegung ihrer Asylgründe erforderlich gewesen wäre (vgl. SEM-act. 43, S. 2 f.). 3.5.2 Dem Protokoll der Anhörung vom 3. Januar 2022 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angab, sie leide unter Migräne, habe schlecht geschlafen und sei gestresst (vgl. SEM-act. 21, F2 und F4). Befragt zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen antwortete sie, sie sei in der Türkei an der rechten Schulter operiert worden und werde auch in der Schweiz physiotherapeutisch behandelt (vgl. SEM-act. 21, F35 f.). Dem Anhörungsprotokoll sind denn auch keine Unterbrechungen aus gesundheitlichen Gründen - weder aufgrund der Migräne noch aufgrund einer Traumatisierung - zu entnehmen. Insbesondere war die Beschwerdeführerin in der Lage, einen freien Erlebnisbericht von über zwei protokollierten A4-Seiten zu liefern (vgl. SEM-act. 21, F41). Die Beschwerdeführerin gab während der ersten Anhörung denn auch lediglich an, etwas vergesslich zu sein und sich deshalb nicht mehr an die Daten erinnern zu können (vgl. SEM-act. 21, F43). 3.5.3 In der ergänzenden Anhörung vom 28. April 2022 führte sie im Rahmen der einleitenden Fragen aus, «ein bisschen Kopfschmerzen» zu haben und erneut an Migräne zu leiden (vgl. SEM-act. 42, F4). Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass die ergänzende Anhörung von 09:30 bis 19:30 Uhr dauerte. Die erste Pause erfolgte von 10.45 bis 11.05 Uhr, die zweite von 12.10 bis 13.10 Uhr (vgl. SEM-act. 42 S. 7 und S. 13). Dass um 14:35 Uhr eine Pause erfolgte, nachdem die Beschwerdeführerin angab sehr müde zu sein und ihr Gehirn nicht mehr funktionieren würde (vgl. SEM-act. 42, F135), lässt noch nicht auf eine Unterbrechung aus gesundheitlichen Gründen schliessen und erstaunt angesichts der langen Anhörungsdauer nicht. Im Weiteren ist aus dem Anhörungsprotokoll ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin während der Befragung zweimal in Tränen ausbrach (vgl. SEM-act. 42, F43 und F168). Es ist jedoch durchaus nicht ungewöhnlich, dass Asylsuchende während der Schilderung ihrer Asylgründe - die oft schwierige persönliche Erlebnisse beinhalten - emotional reagieren und Gefühlsregungen zeigen. Dabei kommt es auch vor, dass von Seiten der Rechtsvertretung eine Pause vorgeschlagen wird, wie dies vorliegend der Fall war (vgl. SEM-act. 42, F43). Dies allein lässt jedoch nicht auf eine eingeschränkte Aussagefähigkeit schliessen. So war die Beschwerdeführerin im Rahmen der ergänzenden Anhörung ebenfalls in der Lage, einen freien Erlebnisbericht von über einer protokollierten A4-Seite zu liefern, auch wenn hierbei im Protokoll vermerkt wurde, die Beschwerdeführerin habe mit Schwierigkeiten weitergeredet (vgl. SEM-act. 42, F24 [insbesondere S. 2]). Des Weiteren war sie durchwegs im Stande, der Anhörung zu folgen und auf die gestellten Fragen zu antworten. Dabei weisen ihre Antworten keine Auffälligkeiten auf und es ist nicht ersichtlich, dass es durchwegs zu Schwierigkeiten gekommen wäre. Auch auf dem Unterschriftenblatt der Rechtsvertretung findet sich kein Hinweis, wonach bei der Beschwerdeführerin augenfällige psychische Problem oder andere Beeinträchtigungen vorgelegen hätten, welche weitergehende Abklärungen angezeigt erscheinen lassen hätten (vgl. SEM-act. 42, S. 29). 3.5.4 Aus den Akten ergibt sich sodann das Folgende: Dem ärztlichen Bericht von Dr. L._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, zur Konsultation am (...) 2021 im BAZ ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer Migräne mit Licht- und Geräuschempfindlichkeit und einseitigen Kopfschmerzen rechts leidet. Als Diagnose wird ein Status nach Clavicula-Fraktur rechts mit Metallversorgung im Juni 2021 genannt. Als Reservemedikation wurde ihr Eletriptan Mepha Lactab 40 mg (Migränetherapeutikum) verschrieben (vgl. SEM-act. 12). In der Folge veranlasste die Vorinstanz eine medizinische Abklärung. Den entsprechenden ärztlichen Berichten sind keine zusätzlichen Diagnosen, aber auch keine sonstigen Hinweise auf allfällige psychische Beschwerden zu entnehmen (vgl. SEM-act. 17 und 19). Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismitteln geht sodann hervor, dass sie am (...) 2018 sowie am (...) 2021 in der Türkei in psychiatrischer Behandlung war. Zudem ist eine medikamentöse Behandlung mit Lustral (Antidepressivum), Risperdal (atypisches Neuroleptikum) und Ritalin (zentralnervöses Stimulans zur Behandlung einer ADHS) ersichtlich, wobei unklar bleibt, wann und für welchen Zeitraum die entsprechenden Rezepte ausgestellt wurden (Beweismittel gemäss Beweismittelverzeichnis des SEM vom 29. Juni 2023 [nachfolgend: BM] 13; 15; 16). Mit Eingabe vom 17. Januar 2023 reichte sie zuhanden der Vorinstanz einen Bericht ihrer behandelnden Hausärztin, M._______, Praktische Ärztin, Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 12. Januar 2023 ein. Aus diesem geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund von bereits bestehenden psychischen Beschwerden bei ihr in Behandlung befinde und eine psychiatrische Behandlung in der (...) vorgesehen sei. Im Verlaufseintrag vom 7. Dezember 2022 wird unter Beurteilung eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) genannt (Beilagen 1 und 2 zu SEM-act. E56). Da es sich vorliegend nicht um eine Diagnosestellung durch eine Fachärztin für Psychiatrie handelt und dem eigentlichen Bericht der Hausärztin keine solche Diagnose zu entnehmen ist, ist vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich um eine Verdachtsdiagnose im Rahmen der Erstkonsultation handelt. Im Beschwerdeverfahren verwies die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. November 2025 zwar auf eine aktuelle psychiatrische Behandlung in der (...), unterliess es aber, weitere ärztliche Berichte zu den Akten zu reichen (vgl. BVGer-act. 7). 3.5.5 Wie bereits dargelegt, passten die damaligen Angaben der Beschwerdeführerin weitgehend zu den gestellten Fragen. Ein emotionales Aussageverhalten lässt für sich allein nicht den Schluss zu, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Asylgründe in angemessener Weise darzulegen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass allfällige bereits damals bestehende gesundheitliche Probleme derart gravierend gewesen wären, dass die Beschwerdeführerin als nicht aussagefähig zu erachten wäre und die Anhörungsprotokolle deshalb nicht verwertbar wären. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Asylsuchenden einer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) unterstehen. Vorliegend war an beiden Anhörungen während der gesamten Anhörungsdauer die jeweilige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin anwesend, weshalb das Gericht davon ausgeht, es wäre ihr auch im Fall einer möglicherweise vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbar gewesen, ihren Pflichten im Rahmen des Asylverfahrens nachzukommen und auf eine Traumatisierung oder weitere psychische Beeinträchtigungen zumindest hinzuweisen. 3.5.6 Soweit geltend gemacht wird, sie habe sich in der ergänzenden Anhörung nicht frei äussern können, ist zwar dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mehrfach zum Ausdruck brachte, dass sie sich nicht verstanden fühle (vgl. SEM-act. 42, F38; F43; F64; F84; F86; F89; F102; F102 f.). Allerdings sind beiden Protokollen keine Hinweise zu entnehmen, dass die befragende Person voreingenommen oder die Befragungsatmosphäre derart angespannt gewesen wäre, dass eine freie Äusserung des Erlebten nicht möglich gewesen wäre. Aus dem Protokoll der ergänzenden Anhörung geht hervor, dass die befragende Person die Beschwerdeführerin zu Beginn nach ihrem Befinden und ihrem Gesundheitszustand fragte und sie darauf hinwies, dass sie bei Bedarf jederzeit eine Pause verlangen könne (vgl. SEM-act. F42, F4 f.). Des Weiteren ging sie denn auch auf den entsprechenden Einwand und die Anregung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein (vgl. SEM-act. F42, F43). Der Beschwerdeführerin wurde mehrfach Gelegenheit gegeben, sich umfassend zu ihren Fluchtgründen zu äussern und auch die anschliessenden Fragen erscheinen angemessen und korrekt. Es kann auch gestützt auf den weiteren Verlauf der Anhörung davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Asylgründe hätte vortragen können. 3.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich die beiden Anhörungsprotokolle als uneingeschränkt verwertbar erweisen und eine ausreichende Grundlage für den vorinstanzlichen Entscheid dargestellt haben. 3.7 Der Sachverhalt ist aus Sicht des Gerichts ausreichend erstellt. Weitere Abklärungen waren weder im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch aktuell angezeigt. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit der vorinstanzlichen Glaubhaftigkeitsbeurteilung nicht einverstanden ist, stellt keinen formellen Mangel dar (vgl. hierzu unten E. 6.1 f.). 3.8 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet und es besteht kein Grund für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Geschehnisse nach der Verurteilung vom (...) 2018 bis zur Ausreise hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführerin erfülle zwar die Flüchtlingseigenschaft, jedoch müsse ihr Asylgesuch zufolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe abgelehnt werden. 5.1.1 Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, aus den Protokollen sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zu ihren angeblichen Problemen mit den türkischen Sicherheitsbehörden im Jahr 2021 gemacht habe. So erklärte sie in der Anhörung, dass sie zweimal im (...) und einmal im (...) 2021 mitgenommen worden sei, dass sie grundlos bis (...) Uhr festgehalten und dabei nicht befragt worden sei (mit Verweis auf SEM-act. 21, F86-89). Demgegenüber habe sie in der ergänzenden Anhörung angegeben, einmal im (...) 2021 und zweimal im (...) 2021 mitgenommen worden und dabei nicht länger als eine Stunde festgehalten und befragt worden zu sein (mit Verweis auf SEM-act. 42, F128-129; F143). Ausserdem habe sie mehrere widersprüchliche Angaben in Bezug auf den angeblich darauffolgenden Vorfall vom (...) beziehungsweise (...) 2021 gemacht. In der Anhörung habe die Beschwerdeführerin behauptet, dass sie zum Staatsanwalt gegangen sei, um Anzeige zu erstatten in Zusammenhang mit dem, was ihr im Spital zugestossen sei, wogegen sie in der ergänzenden Anhörung erklärt habe, dass sie keine Anzeige erstattet habe (mit Verweis auf SEM-act. 21, F53; SEM-act. 42, F79-82). Es stehe aufgrund der eingereichten medizinischen Akten aus der Türkei fest, dass die Beschwerdeführerin am (...) 2021 wegen eines Schlüsselbeinbruchs in den Notfalldienst eingeliefert und operiert worden sei und dass die Ärzte bei dieser Gelegenheit weitere Verletzungen bei ihr festgestellt hätten. Ausserdem stehe aufgrund der eingereichten Beweismittel fest, dass der Vater der Beschwerdeführerin von den Behörden wegen häuslicher Gewalt am gleichen Tag festgenommen worden sei. Die widersprüchlichen, nicht nachvollziehbaren und oberflächlichen Angaben zu den angeblichen Vorfällen mit der Polizei im Jahr 2021 würden nahelegen, dass die Beschwerdeführerin keine Probleme mit den türkischen Sicherheitsbehörden nach 2018 und ihrer Verurteilung gehabt habe. Die von ihr geltend gemachten Vorfälle im Jahr 2021 seien offensichtlich erfunden. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die türkischen Behörden, Ärzte zu Falschaussagen zwingen und ihren Vater wegen Körperverletzung beschuldigen und festnehmen sollten, um ihre eigene Gewaltanwendung zu vertuschen, zumal die Beschwerdeführerin wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt worden sei und in solchen Fällen der türkische Staat jedes Mittel als legitim erachte. Nicht nachvollziehbar sei schliesslich, dass der Polizeikommandant die Beschwerdeführerin angerufen haben soll, um zu erfahren, wo sie sich befinde. Dazu habe die Beschwerdeführerin auch widersprüchliche Angaben in den Befragungen gemacht: in der Anhörung habe sie behauptet, dass der Polizeikommandant ihr persönlich von den Ermittlungen gegen ihre Person erzählt und auch gesagt habe, dass die Behörden von ihrer illegalen Ausreise nach Griechenland wissen würden (mit Verweis auf SEM-act. 21, F71). In der ergänzenden Anhörung hingegen habe sie erklärt, die Polizei sei davon ausgegangen, dass sie sich der PKK angeschlossen hätte, dass der Polizeikommandant sie am Telefon nach Ihrem Aufenthaltsort gefragt habe und sie ihm gesagt hätte, dass sie nicht mehr im Land sei und dass er die Ermittlungen nicht erwähnt habe (mit Verweis auf SEM-act. 42, F148-156). Es stelle sich auch die Frage, woher die Behörden im (...) 2022, als die Anhörung stattfand, von den Ermittlungen hätten wissen sollen, wenn die Anzeige gegen die Beschwerdeführerin erst im (...) 2022 erstattet worden sei. Damit seien aus der Sicht des SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie im Jahr 2021 durch die türkischen Behörden verfolgt worden sei und deshalb ihr Heimat hätte verlassen müssen, unglaubhaft. 5.1.2 Das SEM hält sodann fest, es scheine, dass die Beschwerdeführerin bewusst versucht habe, eine Bedrohungslage in der Heimat zusätzlich zu provozieren, indem sie sich habe anzeigen lassen und damit dafür gesorgt haben, dass Ermittlungen gegen sie eingeleitet würden, um sich Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen. Es sei nicht anders zu erklären, dass sie von einer unbekannten Person im (...) 2022 angezeigt worden sei, obwohl ihr offenbar nur wenige Personen auf Twitter folgten. Die Beschwerdeführerin sei ausserdem im (...) 2018 wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt und die Strafe sei in Anwendung des Reuegesetzes um drei Viertel reduziert worden, weil die Beschwerdeführerin offenbar mit den Behörden kooperiert habe. Die derart grosse Reduktion der Strafe sowie die Aussetzung der restlichen Strafe zur Bewährung von fünf Jahren könne nicht aufgrund der Beweise, dass sie in jener Zeit an der Universität studiert hätte, erfolgt sein, wie das ihr türkischer Anwalt in seinem Schreiben behaupte. Die türkischen Behörden hätten offensichtlich nach der Verurteilung vom (...) 2018 bis zur Ausreise nichts mehr gegen die Beschwerdeführerin unternommen, obwohl sie einige Beiträge in den Monaten vor ihrer Ausreise auf Twitter gepostet habe und auch während der Bewährungsfrist illegal ausgereist sei und damit gegen das Ausreiseverbot verstossen habe. Die Anzeige der Beschwerdeführerin vom (...) 2022 durch eine Privatperson hätten die Behörden hingegen entgegennehmen und Ermittlungen einleiten müssen. Der Beschluss über die Geheimhaltung sei im Fall der Beschwerdeführerin nachvollziehbar, da sie bereits wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt worden sei. Ausserdem habe sie lediglich einen Antrag auf Vorführ- beziehungsweise Haftbefehl eingereicht. Es würde auffallen, dass der Untersuchungsbericht der Behörden zu ihren Twitter-Posts fehle, weshalb nicht möglich sei zu beurteilen, ob und welche Beiträge insbesondere ihr angelastet werden könnten. Offenbar sei seither nichts mehr in den Ermittlungen passiert und es könne durchaus sein, dass diese auch eingestellt worden seien. Sie habe dazu keinen gegenteiligen Beweis einreichen können. Es falle auch auf, dass sie offenbar im (...) 2022 der genannten türkischen Anwältin von der Schweiz aus die Vollmacht geschickt habe, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt gar nicht hätten wissen können, dass eine Anzeige gegen sie vorliege, insbesondere, weil das Ermittlungsverfahren in C._______ dazu noch geheim sei. Die Beschwerdeführerin sei aus den genannten Gründen nach Art. 54 AsyIG wegen subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. 5.2 In ihrer Beschwerde wendet die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht im Wesentlichen ein, sie habe keine widersprüchlichen Aussagen gemacht. Damit eine Aussage als widersprüchlich gewertet werden könne, müsse sie grundlegende Unterschiede in Bezug auf das beschriebene Ereignis aufweisen. Alle Aussagen, welche in der Verfügung als Widersprüche gewertet worden seien, würden jedoch aus Schätzungen bezüglich der Zeit und des Datums des beschriebenen Ereignisses bestehen. Es sei normal, dass sie sich nicht mehr an die von ihr geschilderten Ereignisse erinnern könne, weil eine lange Zeit vergangen sei. In der Türkei würden Menschen wie sie, die wegen Mitgliedschaft in einer Organisation angeklagt werden und keine hohen Strafen erhalten, ständig überwacht. Der Hauptgrund für die Überwachung bestehe darin, herauszufinden, ob sie mit PKK-Mitgliedern in Kontakt stehen würden und falls dies der Fall sei, andere Mitglieder zu verhaften und zu töten. Sie habe, nachdem sie von der Polizei geschlagen worden sei, Anzeige gegen die Polizei erstatten wollen. Im Krankenhaus sei sie vom Arzt gezwungen worden, ein Dokument zu unterschreiben, damit sie habe operiert werden können. Später habe sie erfahren, dass das Papier von den Polizeibeamten vorbereitet worden sei, um sicherzustellen, dass sie eine Anzeige gegen ihren Vater erstatte. Der von ihr geschilderte Vorfall möge für Menschen, die in der Schweiz lebten, unlogisch erscheinen, sei aber in der Türkei eine sehr häufige Situation. Es heisse in der Verfügung, ihre Geschichte sei oberflächlich. Was sie erzählt habe, sei jedoch nicht oberflächlich. Der Grund, warum sie sich nicht genau an die Momente erinnere, in denen sie von den Polizeibeamten gefoltert worden sei, sei, dass sie einen Nervenzusammenbruch erlitten habe, nachdem ihr die Polizeibeamten den toten Körper ihres Bruders (recte: ihrer Schwester) gezeigt hatten. Der letzte Moment, an den sie sich erinnere, sei, als man ihr die Fotos ihres ermordeten Bruders (recte: ihrer Schwester) gezeigt habe. Sie könne sich deshalb nicht an den gesamten Vorfall erinnern, weil sie ohnmächtig geworden sei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrelevante Vorverfolgung im Sinne Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, da vorliegend die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten nicht den Tatsachen, als höher zu erachten ist als die gegenteilige Annahme. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. 6.2 Soweit die Beschwerdeführerin bezüglich der vom SEM festgestellten Widersprüche beschwerdeweise vorbringt, diese seien auf die fehlerhafte Übersetzung zurückzuführen, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 3.4 hiervor). Der entsprechenden Rüge der Beschwerdeführerin ist damit die Grundlage entzogen. 6.3 Im Weiteren versucht die Beschwerdeführerin sinngemäss die Erinnerungslücken mit einer Traumatisierung zu erklären. Wie bereits dargelegt, ergeben sich vorliegend aus den beiden Anhörungsprotokollen keine Hinweise auf eine im Hinblick auf die Glaubhaftigkeitsprüfung massgebliche Traumatisierung (vgl. E. 3.5 hiervor). Das Gericht verkennt nicht, dass ihre Verurteilung, der (...) Freiheitsentzug, aber auch der gewaltsame Tod ihrer Schwester durchaus potenziell traumatisierende Ereignisse im Leben der Beschwerdeführerin waren. Auch ist anzunehmen, sie habe ihren Heimatstaat nicht ohne triftigen Grund verlassen. Hingegen erscheint - mit Verweis auf die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung und die nachfolgenden Ergänzungen - nicht glaubhaft, dass sich die Verfolgungsgeschichte wie vorgetragen ereignet hat. Dass sich die Beschwerdeführerin teilweise an gewisse Zeitabschnitte nach der Haft nicht mehr gut erinnern kann, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 6.4 Die Aussagen der Beschwerdeführerin enthalten mehrere Ungereimtheiten, welche sich nicht durch das allfällige Vorliegen einer PTBS erklären lassen: 6.4.1 So ist unter anderem nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihr Bewusstsein erst wiedererlangte, als sie von ihrem Vater, vor der Türe ihres Wohnblocks liegend, gefunden wurde (vgl. SEM-act. 21, F41 und F42; SEM-act. 42, F24; F163). Die Beschwerdeführerin nannte als Ursache des Nervenzusammenbruchs respektive ihrer Bewusstlosigkeit, den Umstand, dass ihr Fotos der zerstückelten Leiche ihrer Schwester gezeigt worden seien (vgl. SEM-act. 21; F41 f.; SEM-act. 42, F24; F107; F110 f.; F168RV). Wohl ist ein solches schockierendes Ereignis infolge seiner emotionalen Belastung als Auslöser einer Ohnmacht (sog. vasovagalen Synkope) denkbar (vgl. Guideline Synkope, Universität Zürich, Institut für Hausarztmedizin, Universitätsspital Zürich, März 2023; guidelines.fmh.ch/downloads/23084184/download-de.pdf , zuletzt abgerufen am 20.01.2026). Hingegen wäre die durch die Beschwerdeführerin beschriebene, lang andauernde Bewusstlosigkeit (Bewusstseinsverlust in der Polizeistation am Stadtrand in H._______, Misshandlung durch die Polizei respektive Angehörige der Antiterroreinheit, Transport an die N._______, Auffinden durch den Vater) naheliegenderweise ein Resultat schwerer Kopfverletzungen (vgl. Guidelines for the diagnosis and management of syncope, Europäische Gesellschaft für Kardiologie, 2018; kardiologie.insel.ch/fileadmin/Kardiologie/pdf/Guidelines/18_Synkopen_Guidelines_ESC.pdf , zuletzt abgerufen am 20.01.2026). Gemäss der Beschwerdeführerin und dem eingereichten Bericht der Notfallstation des Universitätsspitals I._______ vom (...) 2021 führte jedoch einzig die Clavicula-Fraktur zu einer längeren Beeinträchtigung ihrer Gesundheit. Die Beschwerdeführerin gab den auch ausdrücklich zu Protokoll keinen Schlag auf den Kopf erhalten zu haben (vgl. SEM-act. 42, F112). 6.4.2 Im Weiteren bestehen erhebliche Zweifel an der Aussage der Beschwerdeführerin, man habe sie vor der Türe auf der Strasse liegengelassen und als sie das Bewusstsein wiedererlangt habe, sei ihr Vater bei ihr gewesen (vgl. SEM-act. 21, F24; SEM-act. 42, F113; F163-165). So mutet es aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin realitätsfremd an, dass sie durch die Polizei respektive die Antiterroreinheit verletzt und bewusstlos vor ihrer Wohnungstüre in C._______ zurückgelassen wurde, diese jedoch ihren Vater verständigt hätten. Andererseits erscheint ebenso wenig wahrscheinlich, dass ihr Vater, der in O._______, Provinz D._______, lebt (vgl. SEM-act. 21, F9 und F18), sie zufällig im richtigen Moment auf der Strasse gefunden haben soll, ohne dass ihr zuvor jemand zur Hilfe geeilt wäre, zumal die Beschwerdeführerin mit zwei Schwestern an dieser Adresse gewohnt hat (vgl. SEM-act. 21, F7; SEM-act. 42, F20 ff.). 6.4.3 Sodann gab die Beschwerdeführerin in beiden Anhörungen zu Protokoll sich nicht erinnern zu können, wie ihr das Schlüsselbein gebrochen wurde. Ihre Darstellung, wonach dies durch körperliche Misshandlung durch die Polizisten respektive die Angehörigen der Antiterroreinheit während ihrer Bewusstlosigkeit passiert sei (vgl. SEM-act. F42, F110 f.), beruht letztlich auf einer Mutmassung. Diese Ausführungen stehen sodann im Widerspruch zu den Äusserungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der ärztlichen Abklärung am (...) 2021, gemäss welchen sie die Clavicula-Fraktur durch einen Stockschlag vor sieben Monaten erlitten habe (vgl. SEM-act. E19). 6.4.4 Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei gemeinsam mit ihrer Tante väterlicherseits, ihrer Mutter und ihrer Grossmutter zur Staatsanwaltschaft gegangen, um den Grund für die Inhaftierung ihres Vaters zu erfahren (vgl. SEM-act. 42, F70 f.; F76; F82; F87 ff.). Es erscheint vorliegend nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall am (...) 2021, bei welchem ihr mutmasslich das Schlüsselbein durch die Polizei respektive Angehörige der Antiterroreinheit gebrochen worden sein soll, nur wenige Tage später bei der Staatsanwaltschaft vorstellig wird, um sich nach ihrem Vater zu erkundigen, und dies nicht ihren weiteren Familienangehörigen überlässt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es für die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt gemäss ihren eigenen Angaben noch keinen Anlass zur Annahme gab, dass nur ihre Kooperation zur Freilassung des Vaters führen könnte. 6.5 Auffallend ist weiter, dass die Beschwerdeführerin zum Todeszeitpunkt ihrer Schwester widersprüchliche respektive nur sehr ungenaue Angaben machen konnte. So gab sie zunächst zu Protokoll, ihre Schwester sei während ihrer Haftzeit im Jahre 2018 von den türkischen Sicherheitskräften bei einer Auseinandersetzung getötet worden (vgl. SEM-act. 21, F24). Demgegenüber gab sie auf Rückfrage hin an, das müsse zwischen 2017 und 2018 gewesen sein und führte aus: «Sie muss sechs Monate davor schon getötet worden sein. Der Vater hat uns nichts gesagt.» (vgl. SEM-act. 21, F94). Allerdings reichte sie im vorinstanzlichen Verfahren zwei Zeitungsartikel ein, gemäss welchen ihre Schwester bei einem Einsatz der türkischen Sicherheitskräfte am (...) 2017 getötet wurde (BM 23 samt Übersetzungen). 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung inhaltlich im Ergebnis ebenfalls zu bestätigen ist, selbst wenn im Sinne der nachfolgenden Ausführungen von der Authentizität der Vorbringen der Beschwerdeführerin auszugehen wäre: 7.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. BVGE 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). 7.3 Bei Annahme der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, sie sei wegen der Teilnahme an Newruz-Feierlichkeiten, der HDP-Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Familienmitglieder, dem PKK-Anschluss ihrer Schwester und ihrer Cousins sowie ihrer eigenen laufenden Bewährungsfrist einige Male für kurze Zeit auf den Polizeiposten mitgenommen, dort befragt, aber auch bedroht worden (vgl. SEM-act. 21, F41; F83-90; F100; SEM-act. 42, F107; F114 f.; F126-144), erreichten diese Nachteile nicht eine in Art. 3 Abs. 1 AsylG beschriebene Intensität, welche den Verbleib im Heimatstaat verunmöglicht hätte. 7.4 7.4.1 Soweit die Beschwerdeführerin einen schwerwiegenden Vorfall am (...) 2021 schilderte, ist festzuhalten, dass bei Wahrunterstellung der Asylvorbringen (behördliche Festhaltung und späteres Aufwachen der Beschwerdeführerin mit gebrochenem Schlüsselbein) aufgrund der eigenen Schilderung der Beschwerdeführerin und der eingereichten Beweismittel nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass das gebrochene Schlüsselbein Folge einer Misshandlung durch die Polizei oder die Angehörigen der Antiterroreinheit war (vgl. auch E. 6.4.3 hiervor). Dies zumal die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben das Bewusstsein verloren respektive einen Nervenzusammenbruch erlitten hatte und sich weder an die Täterschaft noch die Ursache des Schlüsselbeinbruchs (Schlag, Sturz, Fusstritt, etc.) erinnern kann (vgl. SEM-act. 21, F41 f.; vgl. SEM-act. 42, F24; F105; F108; F110 f.). Dem kurzen Arztbericht vom (...) 2021 des Universitätsspitals I._______ ist einzig zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei «von einer anderen Person geschlagen, Fusstritte erhalten, gebeugt, gebissen oder verkratzt» worden (BM 19 inklusive Übersetzung). Hierbei bleibt unklar, ob es sich um einen Befund des behandelnden Arztes oder aber um Angaben der Beschwerdeführerin (Anamnese) handelt, zumal es diesem Bericht auch an einer Diagnosestellung fehlt. Ein umfassender Arztbericht zur Behandlung der Beschwerdeführerin im Spital in D._______, in welchem sie zuerst vorstellig wurde (vgl. SEM-act. 21, F24), fehlt in den Akten. Folglich erscheint gerade ebenso wahrscheinlich, dass ein Sturz infolge des Bewusstseinsverlustes ursächlich für den erlittenen Schlüsselbeinbruch gewesen sein kann (vgl. beispielsweise www.hirslanden.ch/de/corporate/krankheitsbilder/schluesselbeinbruch.html ; www.usz.ch/ krankheit/schluesselbeinbruch/ , beide zuletzt abgerufen am 20.01.2026). Aufgrund des Gesagten ist weder aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin noch aufgrund der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass eine körperliche Misshandlung der Beschwerdeführerin durch Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte stattgefunden hat. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 7.3.1 hiervor), genügt die Befragung durch die Polizei und die Antiterroreinheit die in Art. 3 Abs. 1 AsylG beschriebene Intensität, welche den Verbleib im Heimatstaat verunmöglicht hätte, nicht. 7.4.2 Im Weiteren wäre zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin nach einem gezielten Übergriff durch Angehörige der Antiterroreinheit, bei dem sie zunächst zu einer Tätigkeit als Informantin angeworben und ihr dann eine familiäre Vorbelastung vorgeworfen sein soll, weitere Auflagen oder Strafverfolgungsmassnahmen gegen sie erlassen worden wären. Das Fehlen solcher Auflagen oder Strafverfolgungsmassnahmen spricht gegen das Vorliegen eines seither andauernden, sie persönlich betreffenden Verfolgungsinteresses der türkischen Behörden. Der Vorfall erscheint daher - selbst bei Wahrunterstellung - als isoliertes Ereignis ohne fortwirkende asylrelevante Gefährdung. Dies zeigt auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall im (...) 2021 zweimal zur Staatsanwaltschaft ging und bis zu ihrer Ausreise von keinen weiteren Vorfällen berichtete (vgl. SEM-act. 21, F90; SEM-act. 42, F144), obwohl sie noch bis zum (...) 2021 im Heimatland verblieb. 7.5 In ihrer Eingabe vom 1. November 2025 bringt die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene erstmals vor, sie sei tagelang von Polizisten vergewaltigt worden, habe dies aber nicht sagen können, und wisse nicht, wie sie dies hätte beweisen können (vgl. BVGer-act. 7). Ohne ein mögliches Leid der Beschwerdeführerin zu verkennen, ist festzuhalten, dass sie keinerlei weiteren Ausführungen zu den erlittenen Vergewaltigungen macht. Insbesondere ist aus der Eingabe nicht ersichtlich, wann diese Vergewaltigungen stattgefunden haben sollen und ob diese im Zusammenhang mit der (...) Festhaltung durch die Antiterroreinheit im Jahr 2017 respektive mit ihrer Inhaftierung im Jahr 2018 stehen oder es sich um einen weiteren, unabhängigen Vorfall handeln soll. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Rechtsvertretung erklärten am Ende der beiden Anhörungen auf die Frage hin, ob es noch Gründe gebe, die noch nicht erwähnt worden seien, welche gegen eine Rückkehr in die Türkei sprechen, beziehungsweise, ob es noch Fragen oder Themenbereiche gebe, die noch nicht angesprochen worden und die für die Sachverhaltserstellung wesentlich seien, dass dies nicht der Fall sei (vgl. SEM-act. 21, F111-F113; SEM-act. 42, F182 und F183). Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.4 hiervor), bestätigte die Beschwerdeführerin sodann nach der Rückübersetzung des Protokolls der beiden Anhörung jeweils unterschriftlich, dass dieses vollständig sei und ihren freien Äusserungen entspreche (vgl. SEM-act. 21, S. 17; SEM-act. 42, S. 29). In Berücksichtigung konstanter Rechtsprechung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin allfällige Vergewaltigungen aufgrund von Scham- und Schuldgefühlen beziehungsweise einem Selbstschutzmechanismus erst nach psychiatrischer Behandlung im Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat (vgl. BVGE 2009/51, E. 4.2.3 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 17, E 4a-c). Folglich kann nicht erwartet werden, dass sexuelle Übergriffe im Detail geschildert werden, doch wurden diese vorliegend erst sehr spät im Verfahren überhaupt benannt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass an der ergänzenden Anhörung ein reines Frauenteam zur Verfügung gestellt worden war und die Beschwerdeführerin während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens rechtlich vertreten war. Schliesslich wurden weder mit der Beschwerde noch während des hängigen Beschwerdeverfahrens konkretere Angaben oder Beweismittel zum neuen Vorbringen eingereicht. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere diesbezügliche Abklärungen.

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war. Sie hat jedoch unbestrittenermassen die Türkei während ihrer Bewährungsfrist illegal verlassen und damit gegen ihr Ausreiseverbot verstossen. Im Weiteren ist aufgrund der Akten mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die erst nach ihrer Ausreise eingeleiteten Ermittlungsverfahren bewusst herbeiführte. Die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 ff.; E. 5.1.2 hiervor), werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Damit bestehen zwar Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und damit vorliegend zu einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG führen, hingegen ist mit dem SEM davon auszugehen, dass sie durch ihre Ausreise beziehungsweise wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtling wurde. Die Vorinstanz hat entsprechend zu Recht in Anwendung von Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10. Da das SEM in seiner Verfügung vom 25. Mai 2023 zufolge Anerkennung als Flüchtling die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat sowie angesichts der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2025 wurde die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Es ist aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Rahel Schöb Versand: