Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat Eritrea Anfang Mai 2014, indem sie die Grenze zum Sudan illegal überschritten habe. Daraufhin sei sie über Libyen und Italien in die Schweiz gereist. Am 23. September 2014 suchte sie im Empfangs- und Verfahrens-zentrum des damaligen Bundesamts für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) B._______ um die Gewährung von Asyl nach. Am 20. Oktober 2014 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP) und am 6. Juli 2016 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei in C._______ (Subzoba D._______, Zoba E._______) geboren und aufgewachsen. Dabei handle es sich um eine vom Krieg gebeutelte Ortschaft an der eritreisch-äthiopischen Grenze. Auf dem Weg zu ihren Feldern hätten sie jeweils an der Front vorbeigehen und sich an den Kontrollpunkten mit einem Passierschein ausweisen müssen. Im März 2013 habe ihre ältere Schwester Eritrea illegal verlassen. Die Behörden hätten dies erfahren und deshalb ihren Vater in Haft genommen. Da dieser bereits alt sei, sei er nach drei Monaten mit der Auflage wieder freigelassen worden, innerhalb eines Jahres eine Kaution von 50'000.- Nakfa zu bezahlen. Da sie sehr arm seien, habe er den Betrag nicht innerhalb der Frist begleichen können. Deshalb seien im April 2014 Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen und hätten die Beschwerdeführerin zwangsrekrutiert. Dabei seien sowohl sie als auch ihr Vater geschlagen worden. Auf dem Weg nach Sawa sei sie zudem in den Bauch geschlagen worden, wonach sie ihre Periode bekommen habe, die nicht mehr aufgehört habe. Sie habe grosse Schmerzen gehabt und sich geschämt, weshalb sie kaum etwas vom Weg mitbekommen habe. In Sawa sei sie separat einquartiert worden und habe auf dem Boden schlafen müssen, wahrscheinlich weil sich die anderen vor ihr und ihrem Blutverlust geekelt hätten. Die Blutungen hätten nicht aufgehört und obwohl es ihr sehr schlecht gegangen sei, habe sie keinen Arzt aufsuchen dürfen. Nach circa zwei Wochen sei ein Soldat namens F._______ zu ihr geschickt worden, um sich nach ihren Problemen zu erkundigen. Dieser habe Mitleid mit ihr gehabt und habe ihr versprochen zu helfen. Er habe ihr gesagt, dass sie versuchen müsse, bei der nächsten Trainingseinheit mitzumachen. Da man sie für schwach halte, werde man wahrscheinlich nicht auf sie achten. Sie sei zwar eigentlich noch zu schwach gewesen, habe aber dennoch seine Anweisungen befolgt und gefragt, ob sie bei den Trainingseinheiten zuschauen dürfe. Es sei ihr gestattet worden und wie der Soldat vermutet gehabt habe, sei sie von niemandem gross beachtet worden, so dass sie sich auf sein Zeichen hin zu ihm habe begeben können und mit ihm zusammen aus dem Militärcamp geflohen sei. Als Beweismittel legte sie eine eritreische Taufurkunde im Original zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 23. November 2016 hielt das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Es begründete dies insbesondere damit, dass die Beschwerdeführerin nicht habe glaubhaft machen können, zwangsrekrutiert worden zu sein und entsprechend mit den Militärbehörden in direktem Kontakt gestanden zu haben. D. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 focht die Beschwerdeführerin den Entscheid des SEM an und beantragte, dieser sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihr als Folge davon Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihr als Flüchtling die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme aufgrund von Unzulässigkeit, Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete sei der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsvertreterin gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG (SR 142.31) beizuordnen. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Vollmacht vom 30. November 2016, eine Kopie der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung, ein Bericht der Hilfswerksvertretung vom 7. Dezember 2016, eine Fürsorgebestätigung vom 4. Oktober 2016 (Kopie) sowie eine Aufstellung der Aufwendungen der Rechtsvertretung. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2017 hielt die damalige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG wurde gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses verzichtet, die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet und das SEM aufgefordert, innert Frist eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen. F. Die Vorinstanz legte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2017 dar, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würden, und machte Ausführungen zu ihrer neuen Asyl- und Wegweisungspraxis betreffend Eritrea. G. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 31. Januar 2017 an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. H. Auf die weiteren Ausführungen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin wird - soweit entscheidrelevant - nachfolgend in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass sich, obwohl die Aussagen der Beschwerdeführerin mehrheitlich widerspruchsfrei seien, in der Anhörung verschiedene nachgeschobene beziehungsweise nicht mehr geltend gemachte Elemente fänden. So habe sie in der BzP klar und unmissverständlich zu Protokoll gegeben, die Soldaten hätten ihr "Zuhause [...] umkreist" (A6 Ziff. 7.02). In der vertiefenden Anhörung habe sie sich jedoch scheinbar nicht mehr daran erinnern können (A21 F134+186). Auf Nachfrage habe sie ihr selektives Erinnerungsvermögen auf die konfuse Fragestellung der Befragerin zurückgeführt (A21 F187). Dies sei jedoch nur eine bedingt überzeugende Argumentation. Weiter habe die Beschwerdeführerin in der Anhörung zu Protokoll gegeben, die Angehörigen der Sicherheitskräfte, die sie zu Hause in Haft genommen hätten, hätten ihren Vater geschlagen, so dass dieser zu Boden gefallen sei (A21 F142). Zudem habe sie auf ihrer Reise nach Sawa eine Reihe körperlicher Misshandlungen geltend gemacht (A21 F134 ff.), wohingegen in der BzP einzig davon die Rede gewesen sei, die Soldaten hätten sie geschlagen (A6 Ziff. 7.02). Ihre Festnahme zu Hause sowie die Misshandlungen auf dem Weg nach Sawa seien Teil ihrer Kernvorbringen, weshalb es skeptisch mache, dass sie diese Elemente in den zwei Befragungen dermassen unterschiedlich gewichtet habe. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Äusserungen würden durch die fadenscheinige Schilderung gleich mehrerer der Kernvorbringen verstärkt. Zum einen würde es überraschen, dass sich ihre Beschreibung von Sawa - nachdem sie dort zwei Wochen verbracht haben wolle - lediglich in Allgemeinplätzen erschöpfe. Die Beschwerdeführerin habe selbst auf Nachfrage weder die Ankunft noch die Lebensbedingungen oder die Routine im Militärcamp differenziert zu beschrieben vermocht (A21 F151-158). Ihre Erklärung, sie sei verletzt und erschöpft gewesen und habe die Periode gehabt (A21 F149), greife zu kurz. Zum anderen gehe auch die Beschreibung der Flucht aus Sawa nicht über Allgemeinheiten hinaus. Es sei nicht glaubhaft und mute phantastisch an, dass sie so mühelos habe fliehen können, wie sie es behaupte (A6 Ziff. 7.02; A21 F159, 203 ff.). Vor diesem Hintergrund gelange man zum Eindruck, es handle sich bei der Zwangsrekrutierung um ein Sachverhaltskonstrukt, bei welchem Selbsterlebtes und frei Erfundenes zusammengetragen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe wohl nie einen Fuss ins Militärgelände von Sawa gesetzt. Da die gesamten Asylkernvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Die Beschwerdeführerin mache weiter geltend, sie sei illegal aus Eritrea ausgereist (A5 Ziff. 5.01). Ohne auf die Glaubhaftigkeit dieser Angabe einzugehen, könne festgehalten werden, dass die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden insbesondere davon abhängig sei, ob die Rückkehr freiwillig oder mit Zwang erfolgt sei, sowie welchen Nationaldienst-Status die betreffende Person vor ihrer Ausreise aus Eritrea gehabt habe. Nach neuesten Erkenntnissen scheine es, dass Personen, die freiwillig nach Eritrea zurückkehren, auch bei illegaler Ausreise keine Verfolgung drohe, wenn sie die sogenannte Diasporasteuer bezahlen, ein Reueformular unterzeichnen und zum Zeitpunkt der Ausreise noch keinen Kontakt mit der Militärbehörde gehabt hätten. Da die Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage weder den Nationaldienst verweigert habe noch desertiert sei, habe sie nicht gegen die "Proclamation on National Service" von 1995 verstossen und da ihren Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wieso sie bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien ihre Vorbringen betreffend eine illegale Ausreise asylrechtlich unbeachtlich. Schliesslich erachtete die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich.
E. 4.2 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, ihre Vorbringen seien sehr wohl glaubhaft. Die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweismassanforderungen bei der Glaubhaftmachung zu wenig Rechnung getragen, wenn sie zum Schluss komme, dass gewisse Gesuchsgründe nachgeschoben und teilweise nicht nachvollziehbar seien. Denn die in der BzP getätigten Aussagen seien gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission (EMARK) 1993 Nr. 3 (E. 3) nur mit Vorbehalt zu berücksichtigen und würden lediglich dann gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, wenn Aussagen diametral voneinander abwichen, oder wenn bestimmte Ereignisse, die nachher als zentrale Asylvorbringen genannt würden, nicht zumindest ansatzweise erwähnt worden seien. Es sei zu betonen, dass selbst die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Deckungsgleichheit der Asylvorbringen an beiden Anhörungen anerkenne (vgl. E. II 1.1). Dabei seien sowohl die BzP als auch die Anhörung schlecht verlaufen. Anlässlich der BzP habe sie mit dem Dolmetscher aufgrund seines Geschlechts Mühe gehabt und sich teilweise geschämt. Bei der Anhörung habe sie die Dolmetscherin teilweise nicht richtig verstanden, was sie auch mitgeteilt habe: "Ja, die Sprache verstehe ich, aber den Inhalt nicht wirklich." (A21 F63). Leider habe sie zu dem Zeitpunkt keinen Mut gehabt, dies zu beanstanden, und habe auch nicht realisiert, wie wichtig dies für ihr Gesuch sei. Bei der Durchsicht der Protokolle stelle man zudem fest, dass die Fragen bezüglich des Zeitpunkts des Erscheinens der Soldaten missverständlich gestellt worden seien (A6 Ziff. 7.02; A21 F186-187). Trotz dieser Widrigkeiten habe sie sich in keinerlei Widersprüche verstrickt. In Bezug auf den Vorwurf, sie habe die Zwangsrekrutierung durch die Soldaten anlässlich der BzP und der Anhörung unterschiedlich geschildert, sei hervorzuheben, dass sie bereits bei der BzP gesagt habe, die Soldaten hätten sie zu Hause geholt und unterwegs geschlagen (A6 Ziff. 7.02). Diese Aussagen würden sich mit jenen bei der Anhörung decken (A11 F142-148), wobei diese aufgrund der gestellten Fragen und des zeitlichen Rahmens ausführlicher ausgefallen seien. Weiter habe die Vorinstanz den Beschrieb ihres Aufenthalts in Sawa als oberflächlich und unsubstantiiert erachtet. Allerdings sei sehr wohl glaubhaft, dass sie nicht mehr über die Lebensbedingungen im Camp wisse, da sie während dieser Zeit krank gewesen sei und sich fast nur alleine in einem Gebäude aufgehalten habe, in welchem sie auf dem Boden habe schlafen müssen (A11 F159). Schliesslich sei festzuhalten, dass die Hilfswerksvertretung ihre Aussagen als sehr überzeugend wahrgenommen habe, wie in dem beiliegenden Bericht (vgl. Beschwerde Beilage 3, S. 2 Ziff. 6+8) ausgeführt werde. Bei einer Gesamtwürdigung aller Elemente würden somit klar diejenigen überwiegen, die für ihre Glaubwürdigkeit sprächen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie die geschilderten Ereignisse erlebt habe. Somit sei sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Bezüglich der illegalen Ausreise müsse betont werden, die Vorinstanz habe diese nicht im Lichte von Art. 7 AsylG geprüft, sondern verweise auf ihre neue Praxis. Jedoch sei die illegale Ausreise nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin ausreichend für die Flüchtlingseigenschaft. Wenn dies bei ihr zur Diskussion stünde, würde sie - die im militärdienstpflichtigen Alter ausgereist sei - diesbezüglich um rechtliches Gehör bitten.
E. 4.3 Dem entgegnet die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung, ihre Asyl- und Wegweisungspraxis zu Eritrea stütze sich im Wesentlichen auf ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (recte: der Asylrekurskommission) von 2006 (EMARK 2006 Nr. 3) und die damalige Lageeinschätzung. Dabei sei sie (die Vorinstanz) davon ausgegangen, dass Personen, die Eritrea im Alter von 12 Jahren oder älter illegal verlassen hätten, begründete Furcht hätten, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Allerdings habe sie im Nachgang an die Fact-Finding Mission im März 2016 die bisherige Praxis im Lichte aller Informationen, die zu der Zeit vorgelegen hätten, überprüft. In Anbetracht dieser Informationen, Stand Juni 2016, sei sie zum Schluss gekommen, dass Personen, die ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung allein auf ihre illegale Ausreise stützen würden, die hohen gesetzlichen Anforderungen an die begründete Furcht von Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllen würden.
E. 4.4 In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin daran fest, die neue Praxis des SEM in Bezug auf die illegale Ausreise überzeuge nicht und sei widerrechtlich. Es sei davon auszugehen, dass Personen, die im dienstpflichtigen Alter illegal ausgereist seien, bei einer Rückkehr nach Eritrea als Dienstverweigernde oder Desertierende betrachtet würden und deshalb gefährdet seien. Im Übrigen halte sie an ihren Vorbringen in der Beschwerde fest.
E. 5.1 In der Beschwerde wird die Art der Befragung der Beschwerdeführerin bemängelt und damit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG) gerügt.
E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
E. 5.3 Jede Anhörung hat sachlich, neutral und korrekt zu erfolgen. Als Verletzung von Verfahrensvorschriften kann jedoch nicht jede Verwendung von Aussagen, die in einer allenfalls angespannten Atmosphäre während der Befragung zu Protokoll gegeben wurden und als Basis für eine Entscheidung dienten, betrachtet werden. Zur Annahme einer Verfahrensverletzung respektive einer Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör vermögen in diesem Zusammenhang nur gravierende Fehler zu zentralen Asylvorbringen zu führen (vgl. Urteile des BVGer D-6828/2006 vom 3. Dezember 2007 E. 3.2.4 und D-7228/2006 vom 15. März 2010 E. 3.1.3).
E. 5.4 Die Beschwerdeführerin beanstandet auf Beschwerdeebene, sie habe bei der BzP Mühe mit dem Geschlecht des Übersetzers gehabt und sich "gestresst" gefühlt, da ihre Vorbringen teilweise frauenspezifische Inhalte enthalten hätten. Zudem habe sie bei der Anhörung nicht alles richtig verstanden. Mit Blick auf den gesamten Inhalt der protokollierten Befragungen vermögen diese Vorbringen jedoch nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin wurde zu Beginn der Anhörung gefragt, ob sie die Dolmetscherin verstehe und gebeten, sich sonst zu melden (A21 F1+2). Im Verlauf der Anhörung wurde sie erneut gefragt, ob sie Verständigungsprobleme habe, da sie oft nachfrage (A21 F63), worauf sie antwortete, die Sprache zu verstehen, jedoch nicht den Inhalt. Der Befrager erklärte ihr, worum es bei den Fragen gehe und versprach, so verständlich wie möglich zu fragen (A21 F64). Als die Beschwerdeführerin im Verlauf der Anhörung über Schläge und Misshandlungen berichtete, die sie als Frau erlitten habe (A21 F116), wurde sie vom Befrager ausdrücklich auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, ihre Vorbringen in einem reinen Frauenteam geltend zu machen (A21 F117). Sie lehnte dieses Angebot jedoch ausdrücklich ab (A21 F118). Zum Schluss der Anhörung bestätigte die Beschwerdeführerin sodann, sie habe alles sagen können, was für ihr Asylgesuch nötig sei und ihre Vorbringen seien korrekt übersetzt worden. Dies wird durch den Bericht der Hilfswerksvertretung vom 7. Dezember 2016 bestätigt. Im Zusatzblatt zum Kurzbericht steht, die Beschwerdeführerin sei zu Beginn extrem nervös gewesen und habe am ganzen Körper gezittert. Die Nervosität habe sich jedoch mit der Zeit gelegt. Die Beschwerdeführerin sei sehr bemüht gewesen, präzise zu antworten und habe die Fragen immer zuerst wiederholt, um sich zu vergewissern, ob sie diese richtig verstanden habe. Nach etwa einer Stunde habe sich die befragende Person deshalb erkundigt, ob es ein Verständigungsproblem gebe. Dies sei jedoch sowohl von der dolmetschenden Person als auch von der Beschwerdeführerin verneint worden. Insgesamt sei die Anhörung respektvoll und geduldig geführt worden. Zwar ist nicht klar, ob es sich bei der dolmetschenden Person anlässlich der BzP tatsächlich um eine weibliche handelte - gemäss Protokoll war dies der Fall -, auf jeden Fall aber konnte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung ausführlich ihre Asylvorbringen darlegen und wurde dabei, wie gesehen, auch auf die Möglichkeit hingewiesen, die Anhörung in einem reinen Frauenteam fortzuführen. Im Übrigen erhält man bei Durchsicht der Protokolle den Eindruck, dass die Situation für die Beschwerdeführerin eine Herausforderung war und ihr Mühe bereitete, was sich beispielsweise an einer Stelle in der freien Erzählung zeigt, bei welcher sie zunächst über körperliche Misshandlungen berichtete und dann schloss: "Ich war verbittert und das setzte mich alles unter Druck. Den Rest bin ich bereit zu beantworten. Sie dürfen Ihre Fragen stellen." (A21 F120). Aufgrund dieser Aussage erhält man den Eindruck, dass sie in dieser Hinsicht möglicherweise nicht alles erzählte. Sie hat allerdings selber auf einer Fortführung der Anhörung bestanden und zum Schluss bestätigt, dass sie alles habe sagen können und die Übersetzung korrekt sei. Weiter scheint sich die befragende Person grosse Mühe gegeben zu haben, die Anhörung respektvoll und geduldig zu führen. Demnach sind die Protokolle dem Sachverhalt zu Recht zu Grunde gelegt worden. Ob die Aussagen der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz - vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten - zutreffend gewürdigt wurden, ist im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen zu beurteilen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen.
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Prüfung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6.2.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei Mitte 2014 nicht nur illegal aus Eritrea ausgereist, sondern sie sei davor bereits aus dem Militärdienst desertiert und somit in direktem Kontakt mit den Militärbehörden gestanden. Die Vorinstanz erkannte zunächst einen Widerspruch, indem die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben habe, dass die Soldaten ihr Zuhause umkreist hätten (A6 Ziff. 7.02). In der Anhörung habe sie sich aber scheinbar nicht mehr an diese Beschreibung erinnern können (A21 F134+186). Ihre Erklärung, dass sie die Frage falsch verstanden habe, sei nur bedingt überzeugend. Bei Durchsicht des Anhörungsprotokolls fällt indes auf, dass die Frage tatsächlich unklar gestellt und dadurch falsch verstanden worden war. So fragte die Vorinstanz, wo sich die Soldaten damals befunden hätten, als sie zu ihnen nach Hause gekommen seien (A21 F186), worauf die Beschwerdeführerin antwortete: "Ich weiss nicht, wo sich die Soldaten aufgehalten haben. Vielleicht kamen sie von [der] Front." (A21 F186). Entgegen der Vorinstanz ist dies kein Widerspruch zum Vorbringen anlässlich der BzP, dass ihr Haus umstellt worden sei, sondern eine Antwort auf eine gänzlich andere Frage. Die Beschwerdeführerin hat indes beide Male übereinstimmend ausgesagt, dass drei (beziehungsweise drei oder vier) Soldaten zu ihr nach Hause gekommen seien, sie gewaltsam mitgenommen und nach Sawa gebracht hätten (A6 Ziff. 7.02; A21 F120, 134, 187+188).
E. 6.2.2 Weiter erachtete die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft, da sie nach zwei Wochen in Sawa keinerlei Angaben zur Militärbasis habe machen können, die über die Beschreibung von Allgemeinplätzen hinausgegangen wären. Die Vorinstanz berücksichtigt insoweit freilich nicht, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, während dieser zwei Wochen im Wesentlichen krank gewesen zu sein; sie habe mehrheitlich stark geschwächt auf dem Boden einer Hütte gelegen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin keine nähere Beschreibung über den Rest der Anlage abgeben konnte.
E. 6.2.3 Der Schluss der Vorinstanz, die Schilderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Wegs nach Sawa und zu ihren zwei Wochen auf der Militärbasis seien pauschal und oberflächlich, überzeugt ebenfalls nicht. Im Gegenteil sprechen die beschriebenen Details und Gefühle von persönlich Erlebtem. So beschrieb die Beschwerdeführerin ihren Weg nach Sawa mit anschaulichen Details, wenn sie auch nicht viel zur Umgebung sagen konnte. Beispielsweise erzählte sie, wie die Soldaten reagiert hätten, als sie auf dem Weg nach Sawa Blutungen bekommen habe: "Sie kennen kein Mitgefühlt. Wenn man seine Periode bekommt, dann benötigt man in der Regel Binden. Von meinem Oberteil haben sie ein Stück abgerissen und mir gesagt, ich solle das benutzen. Sie haben es mir einfach hingeworfen" (A21 F148). Als sie daraufhin gebeten wurde, die Reise nach Sawa zu beschreiben, erklärte sie, dass sie nicht viel vom Weg mitbekommen habe, da sie wunde Füsse gehabt habe, erschöpft gewesen sei und Probleme wegen ihrer Periode gehabt habe, weshalb sie sich schmutzig gefühlt und geschämt habe und hauptsächlich zu Boden geschaut habe (A21 F147+149). Die Erklärung und insbesondere die Beschreibung, wie sich die Beschwerdeführerin gefühlt habe, sind durchaus nachvollziehbar und glaubhaft.
E. 6.2.4 Das SEM hält weiter die Desertion der Beschwerdeführerin aus Sawa für unglaubhaft. So mute es phantastisch an, dass sie derart mühelos habe fliehen können, wie sie behauptet habe (A6 Ziff. 7.02; A21 F159+203 ff.), weshalb der Eindruck entstehe, dass es sich bei den geltend gemachten Vorbringen um ein Sachverhaltskonstrukt handle. Es ist der Vorinstanz dahingehend Recht zu geben, dass die Beschreibung der Flucht und ihres Fluchthelfers eher knapp ausgefallen ist. Indes schildert auch die Hilfswerksvertretung die Aussagen der Beschwerdeführerin als sehr überzeugend. Sie betonte, die Beschwerdeführerin habe gut kooperiert und sei sehr bemüht gewesen, die Fragen präzise zu beantworten (vgl. bereits vorstehend E. 5.4). Ihre Vorbringen seien ausreichend substantiiert und glaubhaft. Die Beschwerdeführerin habe auf Nachfrage Details zu allen Aspekten der Erzählung liefern können. Zudem habe sie eigene Gedankengänge nachvollziehbar darlegen können. Etwas sonderbar - aber nicht unplausibel - mute die Figur des F._______ an, der sich durch die Fluchthilfe selber in Gefahr gebracht habe. Die Vorbringen seien aber frei von Widersprüchen. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin somit glaubhaft darlegen können, sich der Zwangsrekrutierung durch Flucht und illegale Ausreise entzogen zu haben. Die vorstehenden Feststellungen der Hilfswerksvertretung sind durch das Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen. Die Beschreibung der Flucht aus Sawa fiel zwar eher kurz aus, die insgesamt stimmigen Schilderungen der Beschwerdeführerin sind indes auch in anderen Punkten kurz gehalten. Es ist überdies kein Bruch im Erzählstil zu verzeichnen, so dass festgehalten werden kann, dass alle Ereignisse im selben etwas knappen Stil geschildert werden. Ferner ist in Bezug auf die Figur des F._______ festzustellen, dass dieser bereits früher einmal zu desertieren versucht habe (A21 F231), weshalb nachvollziehbar scheint, dass er es erneut versuchte. Vor diesem Hintergrund scheint weiter möglich, dass er nicht wegen der Beschwerdeführerin (erneut) zu desertieren versuchte, sondern, dass er die Flucht bereits geplant hatte und sie lediglich in seine Pläne einschloss. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, die Beschreibung der Flucht nicht als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten. Im Übrigen wurden im vorliegenden Verfahren auch die Asylakten der jüngeren Schwester der Beschwerdeführerin, G._______, N (...), beigezogen. Diese bestätigen verschiedene Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Anhörung der Schwester, G._______, vom 10.11.2016, insb. F31-40): So gab diese an, dass Soldaten ihre Schwester, die Beschwerdeführerin, mitgenommen und nach Sawa gebracht hätten ("Ich habe auch gesehen, dass sie meine Schwester mitgenommen haben und hatte Angst, dass sie mich auch früher oder später mitnehmen werden." [F38]). Weiter brachte sie vor, dass die Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen seien - sowohl nachdem die ältere Schwester der Beschwerdeführerin als auch nachdem die Beschwerdeführerin selber illegal über die Grenze gegangen seien - und beide Male ihren Vater verhaftet hätten. Es sind für das Gericht keine Gründe ersichtlich, warum die jüngere Schwester im Rahmen ihres Asylverfahrens einerseits falsche Angaben bezüglich der Zwangsrekrutierung ihrer Schwester hätte machen sollen, andererseits aber hätte zugeben sollen, selber noch keine Vorladung erhalten zu haben. Ihre Angaben sind daher als weiteres starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu werten.
E. 6.3 Aufgrund vorstehender Erwägungen und im Sinne einer Gesamtwürdigung aller Indizien, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen sprechen, sowie unter Berücksichtigung des tieferen Beweismassstabs von Art. 7 AsylG sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen überwiegend glaubhaft. Diese Einschätzung bezieht sich insbesondere auf die Vorbringen zur Zwangsrekrutierung und der Zeit in Sawa. Obwohl die Beschreibung der Flucht aus Sawa eher kurz ausfiel, sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin als insgesamt glaubhaft zu erachten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin enthalten sodann auch Details und Beschreibungen ihrer Gefühle und erweisen sich als schlüssig. Weiter ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass - selbst wenn nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden kann - von einer möglicherweise nicht optimalen Atmosphäre während der Anhörung auszugehen ist (vgl. vorstehend E. 5.4). Zudem stimmen die Vorbringen der Beschwerdeführerin mit denjenigen ihrer Schwester überein. Da keine Anzeichen dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin bereits regulär aus dem Militärdienst entlassen worden sein könnte, sind die Desertion und die damit verbundene illegale Ausreise aus Eritrea als überwiegend glaubhaft anzusehen.
E. 7.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch bestehen, das heisst aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungs-weise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus-gesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
E. 7.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea als Ausdruck einer Regimegegnerschaft qualifiziert und aus politischen Motiven unverhältnismässig streng bestraft, was im Ergebnis einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 sowie die Zusammenfassung der Praxis in BVGE 2015/3 E. 5.7.1; vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer D-7100/2016 vom 26. Januar 2018 E. 4.4 und E-3581/2016 vom 13. November 2017 E. 7.1). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden beziehungsweise mit den zur Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organen des eritreischen Staats stand. Dies ist ohne weiteres anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte oder wenn sie einen Marschbefehl erhalten hat, dem sie keine Folge leistete. Daneben kann aber auch ein informeller Kontakt mit den Behörden die Furcht vor ernsthaften Nachteilen begründen, sofern aus diesem ersichtlich wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte und sie sich dieser Rekrutierung entzogen hat (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10).
E. 7.3 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht, dass sie sich durch Flucht aus Sawa dem Nationaldienst entzogen hat. Indem sie der Rekrutierung durch die Flucht ins Ausland entgangen ist, hat sie im Falle einer Rückkehr ins Heimatland begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Da die wegen Dienstverweigerung zu befürchtende Bestrafung durch staatliche Behörden erfolgen würde, steht der Beschwerdeführerin auch keine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 8). Die Voraussetzungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG sind mithin erfüllt. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen.
E. 8 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 23. November 2016 ist somit aufzuheben, die Beschwerdeführerin ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos geworden zu betrachten.
E. 9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der nichtanwaltlichen Rechtsvertretung wurde mit Eingabe vom 31. Januar 2017 eine Aufwandübersicht eingereicht, in welcher ein zeitlicher Aufwand von sieben Stunden geltend gemacht wird. Der zeitliche Aufwand scheint angemessen. Somit ist der Beschwerdeführerin, von einem Zeitaufwand von sieben Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 150.- ausgehend, eine Parteientschädigung von total Fr. 1'134.- (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 23. November 2016 wird aufgehoben, die Beschwerdeführerin wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'134.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Nira Schidlow Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7869/2016 Urteil vom 17. Januar 2019 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo, Caritas Schweiz, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat Eritrea Anfang Mai 2014, indem sie die Grenze zum Sudan illegal überschritten habe. Daraufhin sei sie über Libyen und Italien in die Schweiz gereist. Am 23. September 2014 suchte sie im Empfangs- und Verfahrens-zentrum des damaligen Bundesamts für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) B._______ um die Gewährung von Asyl nach. Am 20. Oktober 2014 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP) und am 6. Juli 2016 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei in C._______ (Subzoba D._______, Zoba E._______) geboren und aufgewachsen. Dabei handle es sich um eine vom Krieg gebeutelte Ortschaft an der eritreisch-äthiopischen Grenze. Auf dem Weg zu ihren Feldern hätten sie jeweils an der Front vorbeigehen und sich an den Kontrollpunkten mit einem Passierschein ausweisen müssen. Im März 2013 habe ihre ältere Schwester Eritrea illegal verlassen. Die Behörden hätten dies erfahren und deshalb ihren Vater in Haft genommen. Da dieser bereits alt sei, sei er nach drei Monaten mit der Auflage wieder freigelassen worden, innerhalb eines Jahres eine Kaution von 50'000.- Nakfa zu bezahlen. Da sie sehr arm seien, habe er den Betrag nicht innerhalb der Frist begleichen können. Deshalb seien im April 2014 Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen und hätten die Beschwerdeführerin zwangsrekrutiert. Dabei seien sowohl sie als auch ihr Vater geschlagen worden. Auf dem Weg nach Sawa sei sie zudem in den Bauch geschlagen worden, wonach sie ihre Periode bekommen habe, die nicht mehr aufgehört habe. Sie habe grosse Schmerzen gehabt und sich geschämt, weshalb sie kaum etwas vom Weg mitbekommen habe. In Sawa sei sie separat einquartiert worden und habe auf dem Boden schlafen müssen, wahrscheinlich weil sich die anderen vor ihr und ihrem Blutverlust geekelt hätten. Die Blutungen hätten nicht aufgehört und obwohl es ihr sehr schlecht gegangen sei, habe sie keinen Arzt aufsuchen dürfen. Nach circa zwei Wochen sei ein Soldat namens F._______ zu ihr geschickt worden, um sich nach ihren Problemen zu erkundigen. Dieser habe Mitleid mit ihr gehabt und habe ihr versprochen zu helfen. Er habe ihr gesagt, dass sie versuchen müsse, bei der nächsten Trainingseinheit mitzumachen. Da man sie für schwach halte, werde man wahrscheinlich nicht auf sie achten. Sie sei zwar eigentlich noch zu schwach gewesen, habe aber dennoch seine Anweisungen befolgt und gefragt, ob sie bei den Trainingseinheiten zuschauen dürfe. Es sei ihr gestattet worden und wie der Soldat vermutet gehabt habe, sei sie von niemandem gross beachtet worden, so dass sie sich auf sein Zeichen hin zu ihm habe begeben können und mit ihm zusammen aus dem Militärcamp geflohen sei. Als Beweismittel legte sie eine eritreische Taufurkunde im Original zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 23. November 2016 hielt das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Es begründete dies insbesondere damit, dass die Beschwerdeführerin nicht habe glaubhaft machen können, zwangsrekrutiert worden zu sein und entsprechend mit den Militärbehörden in direktem Kontakt gestanden zu haben. D. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 focht die Beschwerdeführerin den Entscheid des SEM an und beantragte, dieser sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihr als Folge davon Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihr als Flüchtling die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme aufgrund von Unzulässigkeit, Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete sei der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsvertreterin gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG (SR 142.31) beizuordnen. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Vollmacht vom 30. November 2016, eine Kopie der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung, ein Bericht der Hilfswerksvertretung vom 7. Dezember 2016, eine Fürsorgebestätigung vom 4. Oktober 2016 (Kopie) sowie eine Aufstellung der Aufwendungen der Rechtsvertretung. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2017 hielt die damalige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG wurde gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses verzichtet, die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet und das SEM aufgefordert, innert Frist eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen. F. Die Vorinstanz legte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2017 dar, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würden, und machte Ausführungen zu ihrer neuen Asyl- und Wegweisungspraxis betreffend Eritrea. G. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 31. Januar 2017 an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. H. Auf die weiteren Ausführungen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin wird - soweit entscheidrelevant - nachfolgend in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass sich, obwohl die Aussagen der Beschwerdeführerin mehrheitlich widerspruchsfrei seien, in der Anhörung verschiedene nachgeschobene beziehungsweise nicht mehr geltend gemachte Elemente fänden. So habe sie in der BzP klar und unmissverständlich zu Protokoll gegeben, die Soldaten hätten ihr "Zuhause [...] umkreist" (A6 Ziff. 7.02). In der vertiefenden Anhörung habe sie sich jedoch scheinbar nicht mehr daran erinnern können (A21 F134+186). Auf Nachfrage habe sie ihr selektives Erinnerungsvermögen auf die konfuse Fragestellung der Befragerin zurückgeführt (A21 F187). Dies sei jedoch nur eine bedingt überzeugende Argumentation. Weiter habe die Beschwerdeführerin in der Anhörung zu Protokoll gegeben, die Angehörigen der Sicherheitskräfte, die sie zu Hause in Haft genommen hätten, hätten ihren Vater geschlagen, so dass dieser zu Boden gefallen sei (A21 F142). Zudem habe sie auf ihrer Reise nach Sawa eine Reihe körperlicher Misshandlungen geltend gemacht (A21 F134 ff.), wohingegen in der BzP einzig davon die Rede gewesen sei, die Soldaten hätten sie geschlagen (A6 Ziff. 7.02). Ihre Festnahme zu Hause sowie die Misshandlungen auf dem Weg nach Sawa seien Teil ihrer Kernvorbringen, weshalb es skeptisch mache, dass sie diese Elemente in den zwei Befragungen dermassen unterschiedlich gewichtet habe. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Äusserungen würden durch die fadenscheinige Schilderung gleich mehrerer der Kernvorbringen verstärkt. Zum einen würde es überraschen, dass sich ihre Beschreibung von Sawa - nachdem sie dort zwei Wochen verbracht haben wolle - lediglich in Allgemeinplätzen erschöpfe. Die Beschwerdeführerin habe selbst auf Nachfrage weder die Ankunft noch die Lebensbedingungen oder die Routine im Militärcamp differenziert zu beschrieben vermocht (A21 F151-158). Ihre Erklärung, sie sei verletzt und erschöpft gewesen und habe die Periode gehabt (A21 F149), greife zu kurz. Zum anderen gehe auch die Beschreibung der Flucht aus Sawa nicht über Allgemeinheiten hinaus. Es sei nicht glaubhaft und mute phantastisch an, dass sie so mühelos habe fliehen können, wie sie es behaupte (A6 Ziff. 7.02; A21 F159, 203 ff.). Vor diesem Hintergrund gelange man zum Eindruck, es handle sich bei der Zwangsrekrutierung um ein Sachverhaltskonstrukt, bei welchem Selbsterlebtes und frei Erfundenes zusammengetragen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe wohl nie einen Fuss ins Militärgelände von Sawa gesetzt. Da die gesamten Asylkernvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Die Beschwerdeführerin mache weiter geltend, sie sei illegal aus Eritrea ausgereist (A5 Ziff. 5.01). Ohne auf die Glaubhaftigkeit dieser Angabe einzugehen, könne festgehalten werden, dass die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden insbesondere davon abhängig sei, ob die Rückkehr freiwillig oder mit Zwang erfolgt sei, sowie welchen Nationaldienst-Status die betreffende Person vor ihrer Ausreise aus Eritrea gehabt habe. Nach neuesten Erkenntnissen scheine es, dass Personen, die freiwillig nach Eritrea zurückkehren, auch bei illegaler Ausreise keine Verfolgung drohe, wenn sie die sogenannte Diasporasteuer bezahlen, ein Reueformular unterzeichnen und zum Zeitpunkt der Ausreise noch keinen Kontakt mit der Militärbehörde gehabt hätten. Da die Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage weder den Nationaldienst verweigert habe noch desertiert sei, habe sie nicht gegen die "Proclamation on National Service" von 1995 verstossen und da ihren Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wieso sie bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien ihre Vorbringen betreffend eine illegale Ausreise asylrechtlich unbeachtlich. Schliesslich erachtete die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, ihre Vorbringen seien sehr wohl glaubhaft. Die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweismassanforderungen bei der Glaubhaftmachung zu wenig Rechnung getragen, wenn sie zum Schluss komme, dass gewisse Gesuchsgründe nachgeschoben und teilweise nicht nachvollziehbar seien. Denn die in der BzP getätigten Aussagen seien gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission (EMARK) 1993 Nr. 3 (E. 3) nur mit Vorbehalt zu berücksichtigen und würden lediglich dann gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, wenn Aussagen diametral voneinander abwichen, oder wenn bestimmte Ereignisse, die nachher als zentrale Asylvorbringen genannt würden, nicht zumindest ansatzweise erwähnt worden seien. Es sei zu betonen, dass selbst die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Deckungsgleichheit der Asylvorbringen an beiden Anhörungen anerkenne (vgl. E. II 1.1). Dabei seien sowohl die BzP als auch die Anhörung schlecht verlaufen. Anlässlich der BzP habe sie mit dem Dolmetscher aufgrund seines Geschlechts Mühe gehabt und sich teilweise geschämt. Bei der Anhörung habe sie die Dolmetscherin teilweise nicht richtig verstanden, was sie auch mitgeteilt habe: "Ja, die Sprache verstehe ich, aber den Inhalt nicht wirklich." (A21 F63). Leider habe sie zu dem Zeitpunkt keinen Mut gehabt, dies zu beanstanden, und habe auch nicht realisiert, wie wichtig dies für ihr Gesuch sei. Bei der Durchsicht der Protokolle stelle man zudem fest, dass die Fragen bezüglich des Zeitpunkts des Erscheinens der Soldaten missverständlich gestellt worden seien (A6 Ziff. 7.02; A21 F186-187). Trotz dieser Widrigkeiten habe sie sich in keinerlei Widersprüche verstrickt. In Bezug auf den Vorwurf, sie habe die Zwangsrekrutierung durch die Soldaten anlässlich der BzP und der Anhörung unterschiedlich geschildert, sei hervorzuheben, dass sie bereits bei der BzP gesagt habe, die Soldaten hätten sie zu Hause geholt und unterwegs geschlagen (A6 Ziff. 7.02). Diese Aussagen würden sich mit jenen bei der Anhörung decken (A11 F142-148), wobei diese aufgrund der gestellten Fragen und des zeitlichen Rahmens ausführlicher ausgefallen seien. Weiter habe die Vorinstanz den Beschrieb ihres Aufenthalts in Sawa als oberflächlich und unsubstantiiert erachtet. Allerdings sei sehr wohl glaubhaft, dass sie nicht mehr über die Lebensbedingungen im Camp wisse, da sie während dieser Zeit krank gewesen sei und sich fast nur alleine in einem Gebäude aufgehalten habe, in welchem sie auf dem Boden habe schlafen müssen (A11 F159). Schliesslich sei festzuhalten, dass die Hilfswerksvertretung ihre Aussagen als sehr überzeugend wahrgenommen habe, wie in dem beiliegenden Bericht (vgl. Beschwerde Beilage 3, S. 2 Ziff. 6+8) ausgeführt werde. Bei einer Gesamtwürdigung aller Elemente würden somit klar diejenigen überwiegen, die für ihre Glaubwürdigkeit sprächen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie die geschilderten Ereignisse erlebt habe. Somit sei sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Bezüglich der illegalen Ausreise müsse betont werden, die Vorinstanz habe diese nicht im Lichte von Art. 7 AsylG geprüft, sondern verweise auf ihre neue Praxis. Jedoch sei die illegale Ausreise nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin ausreichend für die Flüchtlingseigenschaft. Wenn dies bei ihr zur Diskussion stünde, würde sie - die im militärdienstpflichtigen Alter ausgereist sei - diesbezüglich um rechtliches Gehör bitten. 4.3 Dem entgegnet die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung, ihre Asyl- und Wegweisungspraxis zu Eritrea stütze sich im Wesentlichen auf ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (recte: der Asylrekurskommission) von 2006 (EMARK 2006 Nr. 3) und die damalige Lageeinschätzung. Dabei sei sie (die Vorinstanz) davon ausgegangen, dass Personen, die Eritrea im Alter von 12 Jahren oder älter illegal verlassen hätten, begründete Furcht hätten, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Allerdings habe sie im Nachgang an die Fact-Finding Mission im März 2016 die bisherige Praxis im Lichte aller Informationen, die zu der Zeit vorgelegen hätten, überprüft. In Anbetracht dieser Informationen, Stand Juni 2016, sei sie zum Schluss gekommen, dass Personen, die ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung allein auf ihre illegale Ausreise stützen würden, die hohen gesetzlichen Anforderungen an die begründete Furcht von Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllen würden. 4.4 In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin daran fest, die neue Praxis des SEM in Bezug auf die illegale Ausreise überzeuge nicht und sei widerrechtlich. Es sei davon auszugehen, dass Personen, die im dienstpflichtigen Alter illegal ausgereist seien, bei einer Rückkehr nach Eritrea als Dienstverweigernde oder Desertierende betrachtet würden und deshalb gefährdet seien. Im Übrigen halte sie an ihren Vorbringen in der Beschwerde fest. 5. 5.1 In der Beschwerde wird die Art der Befragung der Beschwerdeführerin bemängelt und damit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG) gerügt. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 5.3 Jede Anhörung hat sachlich, neutral und korrekt zu erfolgen. Als Verletzung von Verfahrensvorschriften kann jedoch nicht jede Verwendung von Aussagen, die in einer allenfalls angespannten Atmosphäre während der Befragung zu Protokoll gegeben wurden und als Basis für eine Entscheidung dienten, betrachtet werden. Zur Annahme einer Verfahrensverletzung respektive einer Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör vermögen in diesem Zusammenhang nur gravierende Fehler zu zentralen Asylvorbringen zu führen (vgl. Urteile des BVGer D-6828/2006 vom 3. Dezember 2007 E. 3.2.4 und D-7228/2006 vom 15. März 2010 E. 3.1.3). 5.4 Die Beschwerdeführerin beanstandet auf Beschwerdeebene, sie habe bei der BzP Mühe mit dem Geschlecht des Übersetzers gehabt und sich "gestresst" gefühlt, da ihre Vorbringen teilweise frauenspezifische Inhalte enthalten hätten. Zudem habe sie bei der Anhörung nicht alles richtig verstanden. Mit Blick auf den gesamten Inhalt der protokollierten Befragungen vermögen diese Vorbringen jedoch nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin wurde zu Beginn der Anhörung gefragt, ob sie die Dolmetscherin verstehe und gebeten, sich sonst zu melden (A21 F1+2). Im Verlauf der Anhörung wurde sie erneut gefragt, ob sie Verständigungsprobleme habe, da sie oft nachfrage (A21 F63), worauf sie antwortete, die Sprache zu verstehen, jedoch nicht den Inhalt. Der Befrager erklärte ihr, worum es bei den Fragen gehe und versprach, so verständlich wie möglich zu fragen (A21 F64). Als die Beschwerdeführerin im Verlauf der Anhörung über Schläge und Misshandlungen berichtete, die sie als Frau erlitten habe (A21 F116), wurde sie vom Befrager ausdrücklich auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, ihre Vorbringen in einem reinen Frauenteam geltend zu machen (A21 F117). Sie lehnte dieses Angebot jedoch ausdrücklich ab (A21 F118). Zum Schluss der Anhörung bestätigte die Beschwerdeführerin sodann, sie habe alles sagen können, was für ihr Asylgesuch nötig sei und ihre Vorbringen seien korrekt übersetzt worden. Dies wird durch den Bericht der Hilfswerksvertretung vom 7. Dezember 2016 bestätigt. Im Zusatzblatt zum Kurzbericht steht, die Beschwerdeführerin sei zu Beginn extrem nervös gewesen und habe am ganzen Körper gezittert. Die Nervosität habe sich jedoch mit der Zeit gelegt. Die Beschwerdeführerin sei sehr bemüht gewesen, präzise zu antworten und habe die Fragen immer zuerst wiederholt, um sich zu vergewissern, ob sie diese richtig verstanden habe. Nach etwa einer Stunde habe sich die befragende Person deshalb erkundigt, ob es ein Verständigungsproblem gebe. Dies sei jedoch sowohl von der dolmetschenden Person als auch von der Beschwerdeführerin verneint worden. Insgesamt sei die Anhörung respektvoll und geduldig geführt worden. Zwar ist nicht klar, ob es sich bei der dolmetschenden Person anlässlich der BzP tatsächlich um eine weibliche handelte - gemäss Protokoll war dies der Fall -, auf jeden Fall aber konnte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung ausführlich ihre Asylvorbringen darlegen und wurde dabei, wie gesehen, auch auf die Möglichkeit hingewiesen, die Anhörung in einem reinen Frauenteam fortzuführen. Im Übrigen erhält man bei Durchsicht der Protokolle den Eindruck, dass die Situation für die Beschwerdeführerin eine Herausforderung war und ihr Mühe bereitete, was sich beispielsweise an einer Stelle in der freien Erzählung zeigt, bei welcher sie zunächst über körperliche Misshandlungen berichtete und dann schloss: "Ich war verbittert und das setzte mich alles unter Druck. Den Rest bin ich bereit zu beantworten. Sie dürfen Ihre Fragen stellen." (A21 F120). Aufgrund dieser Aussage erhält man den Eindruck, dass sie in dieser Hinsicht möglicherweise nicht alles erzählte. Sie hat allerdings selber auf einer Fortführung der Anhörung bestanden und zum Schluss bestätigt, dass sie alles habe sagen können und die Übersetzung korrekt sei. Weiter scheint sich die befragende Person grosse Mühe gegeben zu haben, die Anhörung respektvoll und geduldig zu führen. Demnach sind die Protokolle dem Sachverhalt zu Recht zu Grunde gelegt worden. Ob die Aussagen der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz - vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten - zutreffend gewürdigt wurden, ist im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen zu beurteilen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Prüfung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei Mitte 2014 nicht nur illegal aus Eritrea ausgereist, sondern sie sei davor bereits aus dem Militärdienst desertiert und somit in direktem Kontakt mit den Militärbehörden gestanden. Die Vorinstanz erkannte zunächst einen Widerspruch, indem die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben habe, dass die Soldaten ihr Zuhause umkreist hätten (A6 Ziff. 7.02). In der Anhörung habe sie sich aber scheinbar nicht mehr an diese Beschreibung erinnern können (A21 F134+186). Ihre Erklärung, dass sie die Frage falsch verstanden habe, sei nur bedingt überzeugend. Bei Durchsicht des Anhörungsprotokolls fällt indes auf, dass die Frage tatsächlich unklar gestellt und dadurch falsch verstanden worden war. So fragte die Vorinstanz, wo sich die Soldaten damals befunden hätten, als sie zu ihnen nach Hause gekommen seien (A21 F186), worauf die Beschwerdeführerin antwortete: "Ich weiss nicht, wo sich die Soldaten aufgehalten haben. Vielleicht kamen sie von [der] Front." (A21 F186). Entgegen der Vorinstanz ist dies kein Widerspruch zum Vorbringen anlässlich der BzP, dass ihr Haus umstellt worden sei, sondern eine Antwort auf eine gänzlich andere Frage. Die Beschwerdeführerin hat indes beide Male übereinstimmend ausgesagt, dass drei (beziehungsweise drei oder vier) Soldaten zu ihr nach Hause gekommen seien, sie gewaltsam mitgenommen und nach Sawa gebracht hätten (A6 Ziff. 7.02; A21 F120, 134, 187+188). 6.2.2 Weiter erachtete die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft, da sie nach zwei Wochen in Sawa keinerlei Angaben zur Militärbasis habe machen können, die über die Beschreibung von Allgemeinplätzen hinausgegangen wären. Die Vorinstanz berücksichtigt insoweit freilich nicht, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, während dieser zwei Wochen im Wesentlichen krank gewesen zu sein; sie habe mehrheitlich stark geschwächt auf dem Boden einer Hütte gelegen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin keine nähere Beschreibung über den Rest der Anlage abgeben konnte. 6.2.3 Der Schluss der Vorinstanz, die Schilderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Wegs nach Sawa und zu ihren zwei Wochen auf der Militärbasis seien pauschal und oberflächlich, überzeugt ebenfalls nicht. Im Gegenteil sprechen die beschriebenen Details und Gefühle von persönlich Erlebtem. So beschrieb die Beschwerdeführerin ihren Weg nach Sawa mit anschaulichen Details, wenn sie auch nicht viel zur Umgebung sagen konnte. Beispielsweise erzählte sie, wie die Soldaten reagiert hätten, als sie auf dem Weg nach Sawa Blutungen bekommen habe: "Sie kennen kein Mitgefühlt. Wenn man seine Periode bekommt, dann benötigt man in der Regel Binden. Von meinem Oberteil haben sie ein Stück abgerissen und mir gesagt, ich solle das benutzen. Sie haben es mir einfach hingeworfen" (A21 F148). Als sie daraufhin gebeten wurde, die Reise nach Sawa zu beschreiben, erklärte sie, dass sie nicht viel vom Weg mitbekommen habe, da sie wunde Füsse gehabt habe, erschöpft gewesen sei und Probleme wegen ihrer Periode gehabt habe, weshalb sie sich schmutzig gefühlt und geschämt habe und hauptsächlich zu Boden geschaut habe (A21 F147+149). Die Erklärung und insbesondere die Beschreibung, wie sich die Beschwerdeführerin gefühlt habe, sind durchaus nachvollziehbar und glaubhaft. 6.2.4 Das SEM hält weiter die Desertion der Beschwerdeführerin aus Sawa für unglaubhaft. So mute es phantastisch an, dass sie derart mühelos habe fliehen können, wie sie behauptet habe (A6 Ziff. 7.02; A21 F159+203 ff.), weshalb der Eindruck entstehe, dass es sich bei den geltend gemachten Vorbringen um ein Sachverhaltskonstrukt handle. Es ist der Vorinstanz dahingehend Recht zu geben, dass die Beschreibung der Flucht und ihres Fluchthelfers eher knapp ausgefallen ist. Indes schildert auch die Hilfswerksvertretung die Aussagen der Beschwerdeführerin als sehr überzeugend. Sie betonte, die Beschwerdeführerin habe gut kooperiert und sei sehr bemüht gewesen, die Fragen präzise zu beantworten (vgl. bereits vorstehend E. 5.4). Ihre Vorbringen seien ausreichend substantiiert und glaubhaft. Die Beschwerdeführerin habe auf Nachfrage Details zu allen Aspekten der Erzählung liefern können. Zudem habe sie eigene Gedankengänge nachvollziehbar darlegen können. Etwas sonderbar - aber nicht unplausibel - mute die Figur des F._______ an, der sich durch die Fluchthilfe selber in Gefahr gebracht habe. Die Vorbringen seien aber frei von Widersprüchen. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin somit glaubhaft darlegen können, sich der Zwangsrekrutierung durch Flucht und illegale Ausreise entzogen zu haben. Die vorstehenden Feststellungen der Hilfswerksvertretung sind durch das Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen. Die Beschreibung der Flucht aus Sawa fiel zwar eher kurz aus, die insgesamt stimmigen Schilderungen der Beschwerdeführerin sind indes auch in anderen Punkten kurz gehalten. Es ist überdies kein Bruch im Erzählstil zu verzeichnen, so dass festgehalten werden kann, dass alle Ereignisse im selben etwas knappen Stil geschildert werden. Ferner ist in Bezug auf die Figur des F._______ festzustellen, dass dieser bereits früher einmal zu desertieren versucht habe (A21 F231), weshalb nachvollziehbar scheint, dass er es erneut versuchte. Vor diesem Hintergrund scheint weiter möglich, dass er nicht wegen der Beschwerdeführerin (erneut) zu desertieren versuchte, sondern, dass er die Flucht bereits geplant hatte und sie lediglich in seine Pläne einschloss. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, die Beschreibung der Flucht nicht als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten. Im Übrigen wurden im vorliegenden Verfahren auch die Asylakten der jüngeren Schwester der Beschwerdeführerin, G._______, N (...), beigezogen. Diese bestätigen verschiedene Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Anhörung der Schwester, G._______, vom 10.11.2016, insb. F31-40): So gab diese an, dass Soldaten ihre Schwester, die Beschwerdeführerin, mitgenommen und nach Sawa gebracht hätten ("Ich habe auch gesehen, dass sie meine Schwester mitgenommen haben und hatte Angst, dass sie mich auch früher oder später mitnehmen werden." [F38]). Weiter brachte sie vor, dass die Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen seien - sowohl nachdem die ältere Schwester der Beschwerdeführerin als auch nachdem die Beschwerdeführerin selber illegal über die Grenze gegangen seien - und beide Male ihren Vater verhaftet hätten. Es sind für das Gericht keine Gründe ersichtlich, warum die jüngere Schwester im Rahmen ihres Asylverfahrens einerseits falsche Angaben bezüglich der Zwangsrekrutierung ihrer Schwester hätte machen sollen, andererseits aber hätte zugeben sollen, selber noch keine Vorladung erhalten zu haben. Ihre Angaben sind daher als weiteres starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu werten. 6.3 Aufgrund vorstehender Erwägungen und im Sinne einer Gesamtwürdigung aller Indizien, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen sprechen, sowie unter Berücksichtigung des tieferen Beweismassstabs von Art. 7 AsylG sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen überwiegend glaubhaft. Diese Einschätzung bezieht sich insbesondere auf die Vorbringen zur Zwangsrekrutierung und der Zeit in Sawa. Obwohl die Beschreibung der Flucht aus Sawa eher kurz ausfiel, sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin als insgesamt glaubhaft zu erachten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin enthalten sodann auch Details und Beschreibungen ihrer Gefühle und erweisen sich als schlüssig. Weiter ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass - selbst wenn nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden kann - von einer möglicherweise nicht optimalen Atmosphäre während der Anhörung auszugehen ist (vgl. vorstehend E. 5.4). Zudem stimmen die Vorbringen der Beschwerdeführerin mit denjenigen ihrer Schwester überein. Da keine Anzeichen dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin bereits regulär aus dem Militärdienst entlassen worden sein könnte, sind die Desertion und die damit verbundene illegale Ausreise aus Eritrea als überwiegend glaubhaft anzusehen. 7. 7.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch bestehen, das heisst aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungs-weise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus-gesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 7.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea als Ausdruck einer Regimegegnerschaft qualifiziert und aus politischen Motiven unverhältnismässig streng bestraft, was im Ergebnis einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 sowie die Zusammenfassung der Praxis in BVGE 2015/3 E. 5.7.1; vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer D-7100/2016 vom 26. Januar 2018 E. 4.4 und E-3581/2016 vom 13. November 2017 E. 7.1). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden beziehungsweise mit den zur Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organen des eritreischen Staats stand. Dies ist ohne weiteres anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte oder wenn sie einen Marschbefehl erhalten hat, dem sie keine Folge leistete. Daneben kann aber auch ein informeller Kontakt mit den Behörden die Furcht vor ernsthaften Nachteilen begründen, sofern aus diesem ersichtlich wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte und sie sich dieser Rekrutierung entzogen hat (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10). 7.3 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht, dass sie sich durch Flucht aus Sawa dem Nationaldienst entzogen hat. Indem sie der Rekrutierung durch die Flucht ins Ausland entgangen ist, hat sie im Falle einer Rückkehr ins Heimatland begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Da die wegen Dienstverweigerung zu befürchtende Bestrafung durch staatliche Behörden erfolgen würde, steht der Beschwerdeführerin auch keine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 8). Die Voraussetzungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG sind mithin erfüllt. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen.
8. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 23. November 2016 ist somit aufzuheben, die Beschwerdeführerin ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos geworden zu betrachten. 9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der nichtanwaltlichen Rechtsvertretung wurde mit Eingabe vom 31. Januar 2017 eine Aufwandübersicht eingereicht, in welcher ein zeitlicher Aufwand von sieben Stunden geltend gemacht wird. Der zeitliche Aufwand scheint angemessen. Somit ist der Beschwerdeführerin, von einem Zeitaufwand von sieben Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 150.- ausgehend, eine Parteientschädigung von total Fr. 1'134.- (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 23. November 2016 wird aufgehoben, die Beschwerdeführerin wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'134.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Nira Schidlow Versand: