Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 15. April 2024 in der Schweiz ein Asyl- gesuch ein. B. Am 24. Mai 2024 fand eine summarische Befragung für unbegleitete min- derjährige Asylsuchende (EB UMA) und am 5. Juli 2024 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer führte zu seinen Asylgründen aus, er sei von seiner Stiefmutter schlecht behandelt worden; sie habe ihn umbringen wollen. Er sei ethnischer Malinke muslimischen Glaubens und im Dorf B._______ (Region C._______) als Einzelkind aufgewachsen und habe seine Kindheit hauptsächlich damit verbracht, seinen kranken Vater zu pflegen. Die Schule habe er nicht besucht. Sein Vater habe seine Mutter als Zweitfrau geheiratet, weil dessen erste Frau (die Stiefmutter des Beschwerdeführers) keine Kinder habe bekommen können. Seine Mutter sei nach seiner Geburt gestorben, und er sei fortan von seiner Stiefmutter aufgezogen worden. Diese habe ihn nie gemocht und ihn körperlich misshandelt, so habe sie ihn beispielweise mit einem Holzstock auf den Kopf geschlagen. Am Bauch trage er zudem Narben weiterer Misshandlungen. Auch habe sie ihm wie- derholt damit gedroht, ihn umzubringen. Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2019 seien die Misshandlungen durch die Stiefmutter noch viel schlimmer geworden. Er habe für sie den Haushalt verrichten, auf dem Feld arbeiten sowie auch auf dem Markt Waren verkaufen müssen, und manchmal habe sie ihn von zuhause weggeschickt. Sie sei Christin gewe- sen und habe ihn aufgefordert, zum Christentum überzutreten. Eines Tages habe sie ihn aufgrund seiner Weigerung, sie in die Kirche zu begleiten, mit einem Brett am ganzen Körper blutig geschlagen. Nach diesem Vorfall sei er weggelaufen und habe zwei Tage bei einem Mann aus seinem Dorf ver- bracht. Nach seiner Ausreise Anfangs 2023 habe er erfahren, dass seine Stiefmutter nicht mehr in B._______ lebe, sondern in ihr Heimatdorf zu- rückgekehrt sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Videoaufnahme zu den Akten, auf der er und seine körperlichen Verletzungen zu sehen sind. C. Am 4. Juni 2024 erstellte das Institut für Rechtsmedizin der Universität
D-7541/2024 Seite 3 Basel im Auftrag des SEM ein rechtsmedizinisches Gutachten, welches das vom Beschwerdeführer angegebene Alter bestätigte. D. Am 12. Juli 2024 teilte das SEM das Verfahren des Beschwerdeführers zur weiteren Behandlung dem erweiterten Verfahren zu. E. Am 7. Oktober 2024 traf das SEM mit dem Verein rocCONACRY eine Ver- einbarung betreffend Begleitung und Unterstützung des Beschwerdefüh- rers im Fall einer Rückführung nach Guinea. F. Mit Verfügung vom 5. November 2024 (eröffnet am 7. November 2024) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. G. Mit undatierter Eingabe (Poststempel 2. Dezember 2024) erhob der Be- schwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm als Flüchtling Asyl zu gewähren und eventualiter sei er "aus humanitären Gründen" in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die amtliche Rechtsverbeiständung. H. Am 3. Dezember 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be- schwerdeführer den Eingang der Beschwerde. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
3. Dezember 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).
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Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
D-7541/2024 Seite 5 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verfolgung aufgrund eines in Art. 3 AsylG aufgeführten Motivs voraussetze. Eine solche liege aber offenbar nicht vor. Der Beschwerdeführer hätte sich, sofern seine Stiefmutter ihn wegen sei- nes muslimischen Glaubens misshandelt hätte, schutzsuchend an die staatlichen Behörden oder auch an Dritte wenden können, zumal Christen in Guinea nur eine Minderheit seien. Es sei davon auszugehen, dass er diesfalls effektiven Schutz erhalten hätte. Seinen Angaben zufolge habe er aber gar nicht erst um Schutz ersucht. Die weiter genannten Motive seiner Stiefmutter seien persönlicher Art. Somit fehle es seinen Vorbringen einer- seits an einer flüchtlingsrechtlich motivierten Verfolgung und zudem sei ihm staatlicher Schutz vor den Behelligungen durch seine Stiefmutter nicht ver- weigert worden. Auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Video ent- halte keinen Hinweis auf einen flüchtlingsrelevanten Sachverhalt, zumal auf diesem nicht erkennbar sei, in welchem Zusammenhang er sich die dokumentierten Verletzungen zugezogen habe. Zusammenfassend hielt das SEM fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in mehrfacher Hinsicht den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhiel- ten.
E. 5.2 In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer, dass er sich auf- grund der Bedrohung durch seine Stiefmutter in einer unerträglichen Lage befinde und um sein Leben fürchte. Sie wolle ihn zwingen, einer Religion beizutreten, die er nicht akzeptiere. Des Weiteren sei er mittlerweile in der Schweiz gut integriert.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit überzeu- gender Begründung ausgeführt hat, dass die Vorbringen des Beschwerde- führers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeig- net, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wieder- holungen kann daher auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 5.1, SEM- Akte A40 Ziff. II).
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E. 6.2 Darüber hinaus ist ergänzend festzuhalten, dass es, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, vorliegend an einem klar ersichtlichen Verfolgungsmotiv mangelt, welche abschliessend in Art. 3 Abs. 1 AsylG ("wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen") aufgeführt sind. Weshalb die Stiefmutter des Beschwerdeführers ihn misshandelt hat, ist den Akten nicht zu entnehmen beziehungsweise es drängt sich aufgrund der entsprechen- den Ausführungen des Beschwerdeführers (z.B. "sie hat mich nie gemocht" bzw. "sie hatte sich auch immer mit meiner Mutter gestritten", vgl. SEM- Akte A27 F34) die Vermutung auf, dass diese Behelligungen aus persönli- chen Motiven erfolgten und deshalb grundsätzlich nicht unter die in Art. 3 AsylG normierten Nachteile subsumiert werden können.
E. 6.3 Sollte die Stiefmutter dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Religi- onszugehörigkeit (Islam) Nachteile zugefügt haben, ist auf die sogenannte Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) zu verweisen. Gemäss dieser ist nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, sofern der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Den Aussagen des Beschwerdeführers zu- folge hat er sich im Heimatstaat noch nie schutzsuchend an die dafür zu- ständigen Behörden gewandt (SEM-Akte A17 7.01; A27 F68). Sollte die Stiefmutter den Beschwerdeführer demnach nach seiner Rückkehr erneut behelligen, ist dieser an die guineischen Polizeibehörden zu verweisen, welche grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig gelten und ihm vor Übergriffen Dritter Schutz gewähren können (vgl. Urteile des BVGer E-7866/2024 vom 17. Dezember 2024 S. 4, E-4645/2024 vom 13. Septem- ber 2024 S. 4, je m.w.H.). Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass die guineischen Behörden nicht willens und fähig wären, dem Beschwerdeführer im Bedarfsfall den notwendigen Schutz vor seiner Stiefmutter zu gewähren.
E. 6.4 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine erlit- tene oder noch zu befürchtende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darzutun. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht seine Flüchtlingseigen- schaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
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E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-7541/2024 Seite 8 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Trotz bestehender politischer und sozialer Spannungen herrscht in Guinea zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemei- ner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. dazu z.B. die Urteile des BVGer E-4723/2024 vom 27. September 2024 E. 6.3, D-3060/2024 vom 29. Mai 2024 E. 7.3.3 und E-1706/2024 vom 2. Mai 2024 E. 10.3.2 je m.w.H.).
E. 8.3.3 Aufgrund der vom SEM getroffenen Abklärungen und der gültigen Zu- sicherung der rocCONAKRY, einer Schweizer Organisation, welche Wai- senkinder in Guinea unterstützt, steht zudem fest, dass der minderjährige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea von dieser Organisa- tion in Empfang genommen werden wird. RocCONACRY wird sich in einer dem Kindeswohl entsprechenden Weise um ihn kümmern. Das Gericht er- achtet in seiner Rechtsprechung rocCONAKRY auch als dazu geeignet
D-7541/2024 Seite 9 und in der Lage (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-275/2024 vom 31. Januar 2024 E. 6.4.1 m.w.H.). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerde- führer weder in der Beschwerde noch anlässlich des ihm in der Anhörung vom 5. Juli 2024 gewährten rechtlichen Gehörs ausgeführt, weshalb es ihm nicht zumutbar sein sollte, sich in die Obhut dieser Organisation zu bege- ben beziehungsweise inwiefern es rocCONAKRY nicht möglich sein sollte, sich adäquat um ihn zu kümmern. Seine Übernahme durch rocCONAKRY bei der Ankunft in Guinea ist sodann durch die Vorinstanz zu koordinieren. Falls der Beschwerdeführer keine Wiedervereinigung mit seiner Stiefmut- ter wünscht, eine solche unmöglich ist oder aus Gründen des Kindeswohls nicht geboten erscheint, wird er durch rocCONAKRY zumindest bis zu sei- ner Volljährigkeit in einem Waisenhaus untergebracht und dort adäquat be- treut werden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in Guinea über ein trag- fähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, kann damit letztlich offenblei- ben. Zudem bleibt festzuhalten, dass rocCONAKRY in der Region der Hauptstadt Conakry und somit über (…) (Auto-)Kilometer von der Her- kunftsregion des Beschwerdeführers (C._______) tätig ist. Es ist unter die- sen Umständen unwahrscheinlich, dass namentlich seine Stiefmutter, die ihm seinen Ausführungen zufolge nach dem Leben trachtet, von seiner Rückkehr Kenntnis erhalten wird.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar und im Einklang mit den sich aus dem Kindeswohl ergeben- den Verpflichtungen.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kos- tenvorschusspflicht gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG gegenstandslos gewor- den.
E. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Gewährung der amtlichen Rechts- verbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 AsylG sind mit vorliegendem Ur- teil abzuweisen, da sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat.
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-7541/2024 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7541/2024 Urteil vom 23. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. November 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 15. April 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. B. Am 24. Mai 2024 fand eine summarische Befragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) und am 5. Juli 2024 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer führte zu seinen Asylgründen aus, er sei von seiner Stiefmutter schlecht behandelt worden; sie habe ihn umbringen wollen. Er sei ethnischer Malinke muslimischen Glaubens und im Dorf B._______ (Region C._______) als Einzelkind aufgewachsen und habe seine Kindheit hauptsächlich damit verbracht, seinen kranken Vater zu pflegen. Die Schule habe er nicht besucht. Sein Vater habe seine Mutter als Zweitfrau geheiratet, weil dessen erste Frau (die Stiefmutter des Beschwerdeführers) keine Kinder habe bekommen können. Seine Mutter sei nach seiner Geburt gestorben, und er sei fortan von seiner Stiefmutter aufgezogen worden. Diese habe ihn nie gemocht und ihn körperlich misshandelt, so habe sie ihn beispielweise mit einem Holzstock auf den Kopf geschlagen. Am Bauch trage er zudem Narben weiterer Misshandlungen. Auch habe sie ihm wiederholt damit gedroht, ihn umzubringen. Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2019 seien die Misshandlungen durch die Stiefmutter noch viel schlimmer geworden. Er habe für sie den Haushalt verrichten, auf dem Feld arbeiten sowie auch auf dem Markt Waren verkaufen müssen, und manchmal habe sie ihn von zuhause weggeschickt. Sie sei Christin gewesen und habe ihn aufgefordert, zum Christentum überzutreten. Eines Tages habe sie ihn aufgrund seiner Weigerung, sie in die Kirche zu begleiten, mit einem Brett am ganzen Körper blutig geschlagen. Nach diesem Vorfall sei er weggelaufen und habe zwei Tage bei einem Mann aus seinem Dorf verbracht. Nach seiner Ausreise Anfangs 2023 habe er erfahren, dass seine Stiefmutter nicht mehr in B._______ lebe, sondern in ihr Heimatdorf zurückgekehrt sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Videoaufnahme zu den Akten, auf der er und seine körperlichen Verletzungen zu sehen sind. C. Am 4. Juni 2024 erstellte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel im Auftrag des SEM ein rechtsmedizinisches Gutachten, welches das vom Beschwerdeführer angegebene Alter bestätigte. D. Am 12. Juli 2024 teilte das SEM das Verfahren des Beschwerdeführers zur weiteren Behandlung dem erweiterten Verfahren zu. E. Am 7. Oktober 2024 traf das SEM mit dem Verein rocCONACRY eine Vereinbarung betreffend Begleitung und Unterstützung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückführung nach Guinea. F. Mit Verfügung vom 5. November 2024 (eröffnet am 7. November 2024) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. G. Mit undatierter Eingabe (Poststempel 2. Dezember 2024) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm als Flüchtling Asyl zu gewähren und eventualiter sei er "aus humanitären Gründen" in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die amtliche Rechtsverbeiständung. H. Am 3. Dezember 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Dezember 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verfolgung aufgrund eines in Art. 3 AsylG aufgeführten Motivs voraussetze. Eine solche liege aber offenbar nicht vor. Der Beschwerdeführer hätte sich, sofern seine Stiefmutter ihn wegen seines muslimischen Glaubens misshandelt hätte, schutzsuchend an die staatlichen Behörden oder auch an Dritte wenden können, zumal Christen in Guinea nur eine Minderheit seien. Es sei davon auszugehen, dass er diesfalls effektiven Schutz erhalten hätte. Seinen Angaben zufolge habe er aber gar nicht erst um Schutz ersucht. Die weiter genannten Motive seiner Stiefmutter seien persönlicher Art. Somit fehle es seinen Vorbringen einerseits an einer flüchtlingsrechtlich motivierten Verfolgung und zudem sei ihm staatlicher Schutz vor den Behelligungen durch seine Stiefmutter nicht verweigert worden. Auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Video enthalte keinen Hinweis auf einen flüchtlingsrelevanten Sachverhalt, zumal auf diesem nicht erkennbar sei, in welchem Zusammenhang er sich die dokumentierten Verletzungen zugezogen habe. Zusammenfassend hielt das SEM fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in mehrfacher Hinsicht den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten. 5.2 In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer, dass er sich aufgrund der Bedrohung durch seine Stiefmutter in einer unerträglichen Lage befinde und um sein Leben fürchte. Sie wolle ihn zwingen, einer Religion beizutreten, die er nicht akzeptiere. Des Weiteren sei er mittlerweile in der Schweiz gut integriert. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung ausgeführt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 5.1, SEM-Akte A40 Ziff. II). 6.2 Darüber hinaus ist ergänzend festzuhalten, dass es, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, vorliegend an einem klar ersichtlichen Verfolgungsmotiv mangelt, welche abschliessend in Art. 3 Abs. 1 AsylG ("wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen") aufgeführt sind. Weshalb die Stiefmutter des Beschwerdeführers ihn misshandelt hat, ist den Akten nicht zu entnehmen beziehungsweise es drängt sich aufgrund der entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (z.B. "sie hat mich nie gemocht" bzw. "sie hatte sich auch immer mit meiner Mutter gestritten", vgl. SEM-Akte A27 F34) die Vermutung auf, dass diese Behelligungen aus persönlichen Motiven erfolgten und deshalb grundsätzlich nicht unter die in Art. 3 AsylG normierten Nachteile subsumiert werden können. 6.3 Sollte die Stiefmutter dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Religionszugehörigkeit (Islam) Nachteile zugefügt haben, ist auf die sogenannte Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) zu verweisen. Gemäss dieser ist nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, sofern der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge hat er sich im Heimatstaat noch nie schutzsuchend an die dafür zuständigen Behörden gewandt (SEM-Akte A17 7.01; A27 F68). Sollte die Stiefmutter den Beschwerdeführer demnach nach seiner Rückkehr erneut behelligen, ist dieser an die guineischen Polizeibehörden zu verweisen, welche grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig gelten und ihm vor Übergriffen Dritter Schutz gewähren können (vgl. Urteile des BVGer E-7866/2024 vom 17. Dezember 2024 S. 4, E-4645/2024 vom 13. September 2024 S. 4, je m.w.H.). Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass die guineischen Behörden nicht willens und fähig wären, dem Beschwerdeführer im Bedarfsfall den notwendigen Schutz vor seiner Stiefmutter zu gewähren. 6.4 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine erlittene oder noch zu befürchtende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darzutun. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Trotz bestehender politischer und sozialer Spannungen herrscht in Guinea zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. dazu z.B. die Urteile des BVGer E-4723/2024 vom 27. September 2024 E. 6.3, D-3060/2024 vom 29. Mai 2024 E. 7.3.3 und E-1706/2024 vom 2. Mai 2024 E. 10.3.2 je m.w.H.). 8.3.3 Aufgrund der vom SEM getroffenen Abklärungen und der gültigen Zusicherung der rocCONAKRY, einer Schweizer Organisation, welche Waisenkinder in Guinea unterstützt, steht zudem fest, dass der minderjährige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea von dieser Organisation in Empfang genommen werden wird. RocCONACRY wird sich in einer dem Kindeswohl entsprechenden Weise um ihn kümmern. Das Gericht erachtet in seiner Rechtsprechung rocCONAKRY auch als dazu geeignet und in der Lage (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-275/2024 vom 31. Januar 2024 E. 6.4.1 m.w.H.). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch anlässlich des ihm in der Anhörung vom 5. Juli 2024 gewährten rechtlichen Gehörs ausgeführt, weshalb es ihm nicht zumutbar sein sollte, sich in die Obhut dieser Organisation zu begeben beziehungsweise inwiefern es rocCONAKRY nicht möglich sein sollte, sich adäquat um ihn zu kümmern. Seine Übernahme durch rocCONAKRY bei der Ankunft in Guinea ist sodann durch die Vorinstanz zu koordinieren. Falls der Beschwerdeführer keine Wiedervereinigung mit seiner Stiefmutter wünscht, eine solche unmöglich ist oder aus Gründen des Kindeswohls nicht geboten erscheint, wird er durch rocCONAKRY zumindest bis zu seiner Volljährigkeit in einem Waisenhaus untergebracht und dort adäquat betreut werden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in Guinea über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, kann damit letztlich offenbleiben. Zudem bleibt festzuhalten, dass rocCONAKRY in der Region der Hauptstadt Conakry und somit über (...) (Auto-)Kilometer von der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (C._______) tätig ist. Es ist unter diesen Umständen unwahrscheinlich, dass namentlich seine Stiefmutter, die ihm seinen Ausführungen zufolge nach dem Leben trachtet, von seiner Rückkehr Kenntnis erhalten wird. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar und im Einklang mit den sich aus dem Kindeswohl ergebenden Verpflichtungen. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG gegenstandslos geworden. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 AsylG sind mit vorliegendem Urteil abzuweisen, da sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: