Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7614/2025 Urteil vom 27. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. August 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 2. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und nach Abschluss des Dublin-Zuständigkeitsverfahrens am 13. März 2025 zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, nach dem Tod seiner Eltern hätten die Geschwister seines verstorbenen Vaters Anspruch auf sein Erbe (landwirtschaftliche Felder) erhoben und ihn deswegen unter Druck gesetzt, dass während seiner Landarbeit im Jahr 2021 seine eigenen Felder und auch solche von benachbarten Landwirten abgebrannt seien und man ihn für den Brand verantwortlich gemacht habe, dass er vermute, dass hinter dieser Anschuldigung die Geschwister seines Vaters stecken könnten, dass er, weil er finanziell nicht für den Schaden habe aufkommen können, ins Gefängnis gesteckt worden sei und ihm von dort aus nach kurzer Zeit die Flucht gelungen sei, wobei er sich nach seiner Ausreise aus Guinea zunächst kurz in Mali, danach für sieben Monate in Algerien und bis im Jahr 2024 in Tunesien aufgehalten habe und schliesslich mit dem Boot nach Italien gelangt und später weiter in die Schweiz gereist sei, dass er bei seiner Rückkehr befürchte, inhaftiert zu werden und er nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis auch für den Schaden der abgebrannten Felder aufkommen müsse, dass das SEM mit Verfügung vom 29. August 2025 - eröffnet am 2. September 2025 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Rahmen des erweiterten Verfahrens verneinte, sein Asylgesuch vom 2. Juni 2024 ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der Entscheid vom 29. August 2025 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und unzumutbar zu erachten und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2025 durch die Instruktionsrichterin abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis zum 7. November 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten, dass der Kostenvorschuss am 3. November 2025 einbezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt, wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG). dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält; unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). dass das SEM die vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtgründe für nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG befand und dazu erwog, die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft wegen des Verdachts auf Brandstiftung würde - selbst wenn die Anschuldigungen sich als falsch erwiesen hätten - legitime Massnahmen seitens des Staates darstellen und es sei auch nicht ersichtlich, dass ihnen ein flüchtlingsrechtliches Motiv zu Grunde liege, dass der Beschwerdeführer sich mit der Flucht aus dem Gefängnis dem Strafverfahren entzogen und damit verhindert habe, dass seine Version der Ereignisse durch die Justiz geprüft werde, zumal Guinea grundsätzlich über einen funktionierenden Justizapparat verfüge, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift hauptsächlich darlegt, das SEM habe zu wenig Fragen zu seinen Fluchtvorbringen gestellt, die heimatliche Justiz sei - wie auch Amnesty International in einem Bericht erwähne - sodann korrupt und in den Gefängnissen herrschten unmenschliche Haftbedingungen, worunter er selber gelitten habe, dass der Vorwurf, dem Beschwerdeführer seien keine vertieften Fragen zu seinen eigentlichen Fluchtgründen gestellt worden, nicht verfängt, da er im Rahmen der vertieften Befragung vom 13. März 2025 einlässlich seine Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes schildern konnte und ihm das SEM dazu auch hinreichend Fragen gestellt hat (vgl. SEM act. 37/19 F96 ff.), dass daher nicht von einer mangelnden Erhebung des rechtsrelevanten Sachverhaltes (vgl. Art. 12 VwVG) und damit auch nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden kann, dass sodann - in Übereinstimmung mit dem SEM - die vom Beschwerdeführer genannten Fluchtvorbringen als nicht relevant im Sinne von Art. 3 des AsylG zu erachten sind, da seine Inhaftierung im Jahr 2021 aus strafrechtlichen Gründen erfolgte und dieser Massnahme kein erkennbares Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu Grunde lag, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich gegen die ihm gegenüber erhobenen Beschuldigungen zu wehren, zumal auch das Gericht davon ausgeht, dass grundsätzlich ein funktionierender Justizapparat im Heimatstaat des Beschwerdeführers existiert (vgl. z. B. Urteil des BVGer D-7541/2024 vom 23. Januar 2025 E. 6.3 m.w.H.), dass an dieser Einschätzung der pauschale Hinweis in der Beschwerde auf einen Bericht von Amnesty International betreffend die allgemeine Lage in Guinea sowie auch die damit verbundene Behauptung des Beschwerdeführers, in den heimatlichen Gefängnissen herrschten unmenschliche Haftbedingungen, nichts ändert, da massgeblich der konkrete Einzelfall ist, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen Angaben in der Rechtsmittelschrift - im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend machte, während seiner Zeit im Gefängnis unmenschlich behandelt worden zu sein, sondern reine Mutmassungen darüber äusserte, was ihm im Falle einer Verlegung in ein grösseres Gefängnis für Bedingungen erwarten könnten (vgl. SEM act. 37/19 F96, F151, F157), dass aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz darauf verzichtet werden kann, die Vorbringen des Beschwerdeführers einer vertieften Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen, dass das SEM somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat, dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die Wegweisung durch das SEM gestützt auf Art. 44 AsylG zu Recht angeordnet wurde, dass der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG als zulässig zu bezeichnen ist, da keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat entgegenstehen, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar sind, da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, dass weder die allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK) noch die allgemeine Menschenrechtslage im Heimatland des Beschwerdeführers den Vollzug als unzulässig erscheinen lassen, dass - einhergehend mit dem SEM - der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu erachten ist, da aktuell in Guinea weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6735/2025 vom 3. November 2025 E. 8.4.2 m.w.H.), dass auch in individueller Hinsicht gemäss Aktenlage keine Gründe ersichtlich sind, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unzumutbar wäre und hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. SEM-act. 44/8 Ziff. III), dass es dem Beschwerdeführer möglich sein sollte, sich bei seiner Rückkehr nach Guinea wieder in sein gewohntes Umfeld zu begeben und sich erneut als Landwirt oder als (...) zu betätigen (vgl. SEM act. 37/19 F18) und es ihm im Übrigen freisteht, sich mit seiner derzeit in Senegal wohnhaften Partnerin und dem gemeinsamen Kind (vgl. SEM act. 37/19 F66 f., F73) wieder im Heimatland niederzulassen, dass sich der Vollzug der Wegweisung demnach als zumutbar erweist, dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung demzufolge zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat und damit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt Fr. 1000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind, dass der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: