Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin – eine guineische Staatsangehörige der eth- nischen Gruppe B._______ – stellte am 18. November 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch. A.b Am 25. November 2024 fand ihre Personalienaufnahme (PA) statt. Aufgrund eines Treffers in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac), wonach die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2024 in Italien auf- gegriffen worden war, wurde am 29. November 2024 ein Dublin-Gespräch durchgeführt. A.c Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 – handelnd durch ihre im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz zugewiesene und am 21. November mandatierte Rechtsvertretung – aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) den Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). A.d Am 17. Dezember 2024 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer möglichen Situation von Menschenhandel, welches diese mit Schreiben vom 7. Januar 2025 wahrnahm. A.e Das SEM teilte die Beschwerdeführerin am 4. April 2025 dem Kanton C._______ zu. Am 4. Juni 2025 beendete es das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. A.f Mit E-Mail vom 13. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin diverse medizinische Akten ein (vgl. SEM-Akten 30/2 und 31/16). A.g Am 27. Juni 2025 fand die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. A.h Zum Entwurf des Asylentscheids des SEM vom 8. Juli 2025 nahm die Beschwerdeführerin gleichentags Stellung.
D-5356/2025 Seite 3 B. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 – eröffnet am 11. Juli 2025 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig stellte sie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs fest und ordnete die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. C. Gegen die Verfügung des SEM vom 10. Juli 2025 legte die Beschwerde- führerin – handelnd durch ihre Rechtsvertretung – mit Schreiben vom
18. Juli 2025 Rechtsmittel ein. Sie beantragte, die vorinstanzliche Verfü- gung sei in den Dispositivziffern 1–3 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigen- schaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vor- instanzliche Verfügung in den Dispositivziffern 1–3 aufzuheben und die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung des SEM vom 10. Juli 2025 (Beilage 1), eine Abholquittung (Beilage 2), eine Vollmacht vom
21. November 2024 (Beilage 3) sowie ein Urteil des deutschen Verwal- tungsgerichts Göttingen vom 19. März 2024 (Beilage 4) bei. D. D.a Mit Schreiben vom 21. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG). D.b Mit Eingabe vom 4. August 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Vollmacht der rubrizierten Rechtsvertretung vom 22. Juli 2025 und einen Mandatsentzug der vorherigen Rechtsvertretung vom 24. Juli 2025 zu den Akten.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
D-5356/2025 Seite 4 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/25 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Mit Eventualantrag beantragte die Beschwerdeführerin eine Rückwei- sung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung des Sach- verhalts. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, das SEM hätte die Schutzfähigkeit und -willigkeit der guineischen Behörden nicht genügend abgeklärt und damit den Sachverhalt nicht korrekt erhoben. Damit seien der Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt (vgl. Be- schwerde, S. 8 f.).
E. 4.2 Der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ausrei- chend erstellt. Die Vorinstanz setzte sich ausführlich mit der rechtlichen
D-5356/2025 Seite 5 Ausgangslage in Guinea auseinander, konsultierte einschlägige Literatur und verwies auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Verfügung des SEM vom 10. Juli 2025, S. 5 f.). Weitere Abklärungen waren weder im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch sind sie aktuell angezeigt. In die- sem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vor- instanz in ihrer Vernehmlassung verwiesen werden. Eine Kassation wegen nicht ausreichender Erstellung des Sachverhalts fällt ausser Betracht und der Eventualantrag ist abzulehnen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Zu ihren Asylgründen befragt, machte die Beschwerdeführerin im We- sentlichen geltend, sie sei in der Stadt D._______ geboren worden. Im Jahr 2012 sei sie auf Zwang ihres Vaters beschnitten worden, woraufhin ihre Mutter die Familie verlassen habe. Über deren Verbleib wisse sie bis heute nichts. Nach der Beschneidung sei sie mit ihrem Vater in das Dorf E._______ gezogen, wo sie bis zur achten Klasse die Sekundarschule be- sucht habe. Ihr Vater, Kommandant bei der Bodenarmee, habe erneut ge- heiratet. Im Jahr 2017 sei sie durch ihren Vater zwangsverheiratet worden. Ihr Wi- derstand sei mit Schlägen bestraft worden. Sie habe fortan mit ihrem
D-5356/2025 Seite 6 Ehemann in D._______ gelebt. Die Ehe sei von regelmässiger körperlicher und sexueller Gewalt geprägt gewesen. Am (…) 2019 sei ihre Tochter F._______ zur Welt gekommen. Eine Flucht sei ihr nicht möglich gewesen, da sie den Aufenthaltsort ihrer Mutter nicht gekannt habe und ihr Vater ihr mit dem Tod gedroht habe. Auch sei es ihr nicht möglich gewesen, in Gui- nea Hilfe wegen der Zwangsehe zu erhalten. Eine Frau aus ihrem Quartier, welche (…) verkauft habe, sei ihr zur Ver- trauensperson und einer Art Mutterersatz geworden. Mit deren Hilfe habe sie Guinea am (…) 2023 in Richtung Mali verlassen können. In Mali sei sie entführt und nach Libyen verschleppt worden. Von dort habe sie nach einer Flucht über Tunesien und Italien schliesslich die Schweiz erreicht. Im Falle einer Rückkehr nach Guinea befürchte sie, von ihrem Vater getötet zu werden.
E. 6.2 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Grunde aus, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin habe ge- schildert, in Guinea zwangsverheiratet worden, innerhalb der Ehe physi- scher und sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen und von ihrem Vater mit dem Tod bedroht worden zu sein. Dabei handle es sich um Übergriffe durch Dritte, die nur dann flüchtlingsrechtlich relevant seien, wenn der Heimat- staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Das SEM ging davon aus, dass Guinea grundsätzlich über eine funktionie- rende Polizei- und Justizinfrastruktur verfüge, die Schutz vor solchen Über- griffen bieten könne. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, sich an die Behörden oder andere Stellen zu wenden, was sie gemäss ei- genen Angaben jedoch nie versucht habe. Dass ihr Vater beim Militär tätig gewesen sei, ändere daran nichts. Das Asylrecht diene nicht der Wieder- gutmachung von vergangenem Unrecht, sondern setze eine aktuelle Be- drohungslage voraus. Eine solche sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden. Die Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 8. Juli 2025, wonach die zi- tierte Rechtsprechung auf Männer bezogen sei und nicht auf die spezifisch weibliche Betroffenheit übertragbar sei, wies das SEM zurück. Auch wenn die Beschwerdeführerin jung, ungebildet und traumatisiert gewesen sei, sei es ihr nicht grundsätzlich unzumutbar gewesen, Hilfe zu suchen. Die Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe begründe keine Flücht-
D-5356/2025 Seite 7 lingseigenschaft, wenn keine ausreichende individuelle Bedrohung vor- liege.
E. 6.3 In ihrer Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin den Sachverhalt und führte aus, es liege entgegen der vorinstanzlichen Auffassung eine ge- schlechtsspezifische Verfolgung vor, da sie zwangsverheiratet, von ihrem Vater geschlagen und bedroht sowie in der Ehe sexuell und körperlich misshandelt worden sei. Diese Übergriffe hätten eine erhebliche Intensität und gezielte persönliche Betroffenheit aufgewiesen und seien im Kontext traditioneller Praktiken in Guinea erfolgt, wo Frauen gegenüber den männ- lichen Bewohnern strukturell benachteiligt würden. Zudem bestehe eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, insbe- sondere durch ihren Vater, der als erfahrener Soldat Gewalt angekündigt habe, sollte sie sich der Ehe entziehen. Aufgrund der erlittenen Vorverfol- gung sei die Regelvermutung zukünftiger Verfolgung zu bejahen. Die Beschwerdeführerin widersprach der Annahme des SEM, wonach der guineische Staat schutzfähig und -willig sei. In diesem Kontext zitierte sie internationale Berichte, wonach Gewalt gegen Frauen in Guinea weit ver- breitet sei, Anzeigen kaum verfolgt würden und strafrechtliche Sanktionen selten Anwendung fänden (vgl. Beschwerde, S. 6 ff.). Ausserdem gewähr- leiste das Justizsystem faktisch keinen Schutz vor Zwangsehen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative scheide ebenfalls aus: Die Be- schwerdeführerin sei mittellos, ungebildet, ohne familiäre Unterstützung und könne wirtschaftlich nicht eigenständig überleben. Eine Rückkehr nach D._______ sei wegen der Nähe zum Vater und des Ehemanns unzumut- bar, und in anderen Landesteilen bestehe weder eine Existenzgrundlage noch sozialer Rückhalt.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift ver- mögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid verwiesen werden (a.a.O., S. 4 ff.).
E. 7.2 Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und Mittei- lungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
D-5356/2025 Seite 8 2006 Nr. 18) ist nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen flüchtlings- rechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristi- gen individuellen Schutz kann dabei nicht verlangt werden; so kann es kei- nem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall eine absolute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfügen, de- ren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und indivi- duell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. und statt vieler das Urteil des BVGer D-3170/2022 vom 13. Juni 2025 E. 4.3.1, je m.w.H.).
E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass die guineischen Behörden willens sind, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren und dass auch eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht (statt vieler Urteil des BVGer D-7541/2024 vom 23. Ja- nuar 2025 E. 6.3 m.w.H.).
E. 7.4 Es ist nicht zu verkennen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat Gewalt erlitten hat, und zwar sowohl durch ihren Vater als auch ihren Ehe- mann, den sie zwangsheiraten musste. Vor diesem bedauerlichen Hinter- grund ist es – aus subjektiver Sicht – verständlich, dass sie sich davor fürchtet, insbesondere ihr Vater könnte seine Drohungen in die Tat umset- zen. Ferner ist es bekannt, dass die Situation für Frauen in Guinea schwie- rig ist, wie unter anderem die in der Beschwerde aufgeführten Berichte be- legen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes [Deutschland] vom 7. April 2021, S. 10; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen [BFA], Staa- tendokumentation Guinea vom 29. September 2023; Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation [ACCORD], Guinea: COI Complilation, Dezember 2023, S. 39 f.; ferner auch European Union Agency for Asylum [EUAA], COI Query Guinea – Forced marriage,
27. Juni 2024, S. 7 f.).
E. 7.5 Dennoch ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich bei Misshand- lungen durch ihren Vater oder ihren Ehemann an die guineischen Behör- den zu wenden und um Schutz zu ersuchen. Sie hat dies nach eigenen Angaben bisher nicht einmal versucht (vgl. SEM-Akte 34/14 F 95 ff.). Ihre Ausführungen zu den Gründen, warum sie sich nicht an die Polizei oder allenfalls Organisationen gewendet hat, die ihr entsprechende Hilfe gewäh- ren könnten – namentlich ihr junges Alter, ihre mangelnde Schulbildung,
D-5356/2025 Seite 9 der militärische Hintergrund ihres Vaters und generell die Aussichtslosig- keit eines solchen Unterfangens –, sind nicht geeignet, die Annahme der grundsätzlich vorhandenen Schutzinfrastruktur und des Schutzwillens im konkreten Fall ernsthaft in Zweifel zu ziehen.
E. 7.6 Schliesslich verfängt auch das Argument der fehlenden innerstaatli- chen Fluchtalternative nicht. Zum einen hat die Beschwerdeführerin nicht versucht, sich an einem anderen Ort in Guinea niederzulassen, und zum anderen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern ihr auch in (…), Gewalt durch ihren Vater drohen würde (vgl. Beschwerde, S. 8).
E. 7.7 Zusammenfassend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine erlit- tene oder noch zu befürchtende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darzutun. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht ihre Flüchtlingseigen- schaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, wes- halb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer all- fälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 37
D-5356/2025 Seite 10 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE; SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5356/2025 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Nikola Nastovski Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5356/2025 Urteil vom 22. August 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch Jasmine Andenmatten, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine guineische Staatsangehörige der ethnischen Gruppe B._______ - stellte am 18. November 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch. A.b Am 25. November 2024 fand ihre Personalienaufnahme (PA) statt. Aufgrund eines Treffers in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac), wonach die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2024 in Italien aufgegriffen worden war, wurde am 29. November 2024 ein Dublin-Gespräch durchgeführt. A.c Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 - handelnd durch ihre im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz zugewiesene und am 21. November mandatierte Rechtsvertretung - aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) den Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). A.d Am 17. Dezember 2024 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer möglichen Situation von Menschenhandel, welches diese mit Schreiben vom 7. Januar 2025 wahrnahm. A.e Das SEM teilte die Beschwerdeführerin am 4. April 2025 dem Kanton C._______ zu. Am 4. Juni 2025 beendete es das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. A.f Mit E-Mail vom 13. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin diverse medizinische Akten ein (vgl. SEM-Akten 30/2 und 31/16). A.g Am 27. Juni 2025 fand die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. A.h Zum Entwurf des Asylentscheids des SEM vom 8. Juli 2025 nahm die Beschwerdeführerin gleichentags Stellung. B. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 - eröffnet am 11. Juli 2025 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig stellte sie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und ordnete die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. C. Gegen die Verfügung des SEM vom 10. Juli 2025 legte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertretung - mit Schreiben vom 18. Juli 2025 Rechtsmittel ein. Sie beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung des SEM vom 10. Juli 2025 (Beilage 1), eine Abholquittung (Beilage 2), eine Vollmacht vom 21. November 2024 (Beilage 3) sowie ein Urteil des deutschen Verwaltungsgerichts Göttingen vom 19. März 2024 (Beilage 4) bei. D. D.a Mit Schreiben vom 21. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG). D.b Mit Eingabe vom 4. August 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Vollmacht der rubrizierten Rechtsvertretung vom 22. Juli 2025 und einen Mandatsentzug der vorherigen Rechtsvertretung vom 24. Juli 2025 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/25 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Mit Eventualantrag beantragte die Beschwerdeführerin eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung des Sachverhalts. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, das SEM hätte die Schutzfähigkeit und -willigkeit der guineischen Behörden nicht genügend abgeklärt und damit den Sachverhalt nicht korrekt erhoben. Damit seien der Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde, S. 8 f.). 4.2 Der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ausreichend erstellt. Die Vorinstanz setzte sich ausführlich mit der rechtlichen Ausgangslage in Guinea auseinander, konsultierte einschlägige Literatur und verwies auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Verfügung des SEM vom 10. Juli 2025, S. 5 f.). Weitere Abklärungen waren weder im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch sind sie aktuell angezeigt. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung verwiesen werden. Eine Kassation wegen nicht ausreichender Erstellung des Sachverhalts fällt ausser Betracht und der Eventualantrag ist abzulehnen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zu ihren Asylgründen befragt, machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in der Stadt D._______ geboren worden. Im Jahr 2012 sei sie auf Zwang ihres Vaters beschnitten worden, woraufhin ihre Mutter die Familie verlassen habe. Über deren Verbleib wisse sie bis heute nichts. Nach der Beschneidung sei sie mit ihrem Vater in das Dorf E._______ gezogen, wo sie bis zur achten Klasse die Sekundarschule besucht habe. Ihr Vater, Kommandant bei der Bodenarmee, habe erneut geheiratet. Im Jahr 2017 sei sie durch ihren Vater zwangsverheiratet worden. Ihr Widerstand sei mit Schlägen bestraft worden. Sie habe fortan mit ihrem Ehemann in D._______ gelebt. Die Ehe sei von regelmässiger körperlicher und sexueller Gewalt geprägt gewesen. Am (...) 2019 sei ihre Tochter F._______ zur Welt gekommen. Eine Flucht sei ihr nicht möglich gewesen, da sie den Aufenthaltsort ihrer Mutter nicht gekannt habe und ihr Vater ihr mit dem Tod gedroht habe. Auch sei es ihr nicht möglich gewesen, in Guinea Hilfe wegen der Zwangsehe zu erhalten. Eine Frau aus ihrem Quartier, welche (...) verkauft habe, sei ihr zur Vertrauensperson und einer Art Mutterersatz geworden. Mit deren Hilfe habe sie Guinea am (...) 2023 in Richtung Mali verlassen können. In Mali sei sie entführt und nach Libyen verschleppt worden. Von dort habe sie nach einer Flucht über Tunesien und Italien schliesslich die Schweiz erreicht. Im Falle einer Rückkehr nach Guinea befürchte sie, von ihrem Vater getötet zu werden. 6.2 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Grunde aus, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin habe geschildert, in Guinea zwangsverheiratet worden, innerhalb der Ehe physischer und sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen und von ihrem Vater mit dem Tod bedroht worden zu sein. Dabei handle es sich um Übergriffe durch Dritte, die nur dann flüchtlingsrechtlich relevant seien, wenn der Heimatstaat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Das SEM ging davon aus, dass Guinea grundsätzlich über eine funktionierende Polizei- und Justizinfrastruktur verfüge, die Schutz vor solchen Übergriffen bieten könne. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, sich an die Behörden oder andere Stellen zu wenden, was sie gemäss eigenen Angaben jedoch nie versucht habe. Dass ihr Vater beim Militär tätig gewesen sei, ändere daran nichts. Das Asylrecht diene nicht der Wiedergutmachung von vergangenem Unrecht, sondern setze eine aktuelle Bedrohungslage voraus. Eine solche sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden. Die Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 8. Juli 2025, wonach die zitierte Rechtsprechung auf Männer bezogen sei und nicht auf die spezifisch weibliche Betroffenheit übertragbar sei, wies das SEM zurück. Auch wenn die Beschwerdeführerin jung, ungebildet und traumatisiert gewesen sei, sei es ihr nicht grundsätzlich unzumutbar gewesen, Hilfe zu suchen. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe begründe keine Flüchtlingseigenschaft, wenn keine ausreichende individuelle Bedrohung vorliege. 6.3 In ihrer Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin den Sachverhalt und führte aus, es liege entgegen der vorinstanzlichen Auffassung eine geschlechtsspezifische Verfolgung vor, da sie zwangsverheiratet, von ihrem Vater geschlagen und bedroht sowie in der Ehe sexuell und körperlich misshandelt worden sei. Diese Übergriffe hätten eine erhebliche Intensität und gezielte persönliche Betroffenheit aufgewiesen und seien im Kontext traditioneller Praktiken in Guinea erfolgt, wo Frauen gegenüber den männlichen Bewohnern strukturell benachteiligt würden. Zudem bestehe eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, insbesondere durch ihren Vater, der als erfahrener Soldat Gewalt angekündigt habe, sollte sie sich der Ehe entziehen. Aufgrund der erlittenen Vorverfolgung sei die Regelvermutung zukünftiger Verfolgung zu bejahen. Die Beschwerdeführerin widersprach der Annahme des SEM, wonach der guineische Staat schutzfähig und -willig sei. In diesem Kontext zitierte sie internationale Berichte, wonach Gewalt gegen Frauen in Guinea weit verbreitet sei, Anzeigen kaum verfolgt würden und strafrechtliche Sanktionen selten Anwendung fänden (vgl. Beschwerde, S. 6 ff.). Ausserdem gewährleiste das Justizsystem faktisch keinen Schutz vor Zwangsehen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative scheide ebenfalls aus: Die Beschwerdeführerin sei mittellos, ungebildet, ohne familiäre Unterstützung und könne wirtschaftlich nicht eigenständig überleben. Eine Rückkehr nach D._______ sei wegen der Nähe zum Vater und des Ehemanns unzumutbar, und in anderen Landesteilen bestehe weder eine Existenzgrundlage noch sozialer Rückhalt. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid verwiesen werden (a.a.O., S. 4 ff.). 7.2 Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) ist nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann dabei nicht verlangt werden; so kann es keinem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall eine absolute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfügen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. und statt vieler das Urteil des BVGer D-3170/2022 vom 13. Juni 2025 E. 4.3.1, je m.w.H.). 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass die guineischen Behörden willens sind, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren und dass auch eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht (statt vieler Urteil des BVGer D-7541/2024 vom 23. Januar 2025 E. 6.3 m.w.H.). 7.4 Es ist nicht zu verkennen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat Gewalt erlitten hat, und zwar sowohl durch ihren Vater als auch ihren Ehemann, den sie zwangsheiraten musste. Vor diesem bedauerlichen Hintergrund ist es - aus subjektiver Sicht - verständlich, dass sie sich davor fürchtet, insbesondere ihr Vater könnte seine Drohungen in die Tat umsetzen. Ferner ist es bekannt, dass die Situation für Frauen in Guinea schwierig ist, wie unter anderem die in der Beschwerde aufgeführten Berichte belegen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes [Deutschland] vom 7. April 2021, S. 10; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen [BFA], Staatendokumentation Guinea vom 29. September 2023; Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation [ACCORD], Guinea: COI Complilation, Dezember 2023, S. 39 f.; ferner auch European Union Agency for Asylum [EUAA], COI Query Guinea - Forced marriage, 27. Juni 2024, S. 7 f.). 7.5 Dennoch ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich bei Misshandlungen durch ihren Vater oder ihren Ehemann an die guineischen Behörden zu wenden und um Schutz zu ersuchen. Sie hat dies nach eigenen Angaben bisher nicht einmal versucht (vgl. SEM-Akte 34/14 F 95 ff.). Ihre Ausführungen zu den Gründen, warum sie sich nicht an die Polizei oder allenfalls Organisationen gewendet hat, die ihr entsprechende Hilfe gewähren könnten - namentlich ihr junges Alter, ihre mangelnde Schulbildung, der militärische Hintergrund ihres Vaters und generell die Aussichtslosigkeit eines solchen Unterfangens -, sind nicht geeignet, die Annahme der grundsätzlich vorhandenen Schutzinfrastruktur und des Schutzwillens im konkreten Fall ernsthaft in Zweifel zu ziehen. 7.6 Schliesslich verfängt auch das Argument der fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative nicht. Zum einen hat die Beschwerdeführerin nicht versucht, sich an einem anderen Ort in Guinea niederzulassen, und zum anderen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern ihr auch in (...), Gewalt durch ihren Vater drohen würde (vgl. Beschwerde, S. 8). 7.7 Zusammenfassend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine erlittene oder noch zu befürchtende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darzutun. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Nikola Nastovski Versand: