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D-3170/2022

D-3170/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-13 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 3. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson fand am 5. April 2022 die sogenannte Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. Am 24. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer ebenfalls in Anwesenheit der Rechtsvertre- tung zu seinen Asylgründen angehört. A.c Dabei erklärte er zu seiner Person und zur Begründung seines Asylge- suches, er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Paschtune aus B._______ (Provinz Nangarhar) und habe acht Jahre die Schule besucht. Seine Familie habe (…). Die Geschäfte seien nicht gut gelaufen und sie hätten Verluste gehabt. Die Taliban seien immer wieder gekommen und hätten von seinem Vater Geld verlangt. Eines Tages habe dieser sich ge- weigert, ihnen Geld oder umsonst (…) zu geben, worauf die Taliban in ei- nem bedrohlichen Ton mit seinem Vater gesprochen hätten. Einige Tage später habe eine Operation durch den afghanischen Geheimdienst gegen die Taliban stattgefunden, bei welcher einige Taliban festgenommen und getötet worden seien. Die Taliban hätten gedacht, dass sein Vater sie bei den Behörden angezeigt habe und diese deswegen die Operation durch- geführt hätten. Die Mitarbeiter seines Vaters hätten ihm (dem Vater) ge- sagt, er solle nicht mehr zur (…) kommen, da die Taliban ihn entführen und töten wollten. Sein Vater sei daraufhin eine Zeit lang zuhause geblieben. Eines Tages sei er (der Beschwerdeführer) mit seinem Vater und seinem Bruder unterwegs gewesen, als die Taliban auf seinen Vater geschossen, statt diesen aber ihn (den Beschwerdeführer) getroffen hätten. Er sei da- raufhin einen Monat im Krankenhaus gewesen. Während dieser Zeit habe das Militär eine grosse Operation gegen die Taliban durchgeführt und dabei viele von ihnen festgenommen und getötet. Die Taliban hätten vermutet, dass sein Vater etwas damit zu tun habe und hätten ihm gedroht, dass sie ihn und seine Kinder nicht am Leben lassen würden. Als die Taliban an die Macht gekommen seien, habe seine Familie Angst bekommen. Sein Vater habe die Familie deshalb nach Kabul geschickt. Er (der Beschwerdeführer) habe sich aber auch dort nicht sicher gefühlt. Da sein Bein immer noch verletzt gewesen sei, habe er dort auch nichts machen können, weshalb er sich dazu entschlossen habe, Kabul zu verlassen. Er habe niemanden in seine Pläne eingeweiht und Afghanistan verlassen. Er befürchte, dass ihm

D-3170/2022 Seite 3 bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan dasselbe passiere wie sei- nem Bruder, der verschwunden sei. A.d Der Beschwerdeführer reichte eine Tazkira mit Übersetzung, einen Ge- burtsregisterauszug und eine österreichische Verfahrenskarte ein. B. Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 (eröffnet zwischen dem 22. und 29. Juni

2022) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei- genschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 3. März 2022 ab. Es ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegwei- sung jedoch wegen Unzumutbarkeit desselben zugunsten einer vorläufi- gen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 21. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 14. Juni 2022 sei aufzuhe- ben und die Sache zur Neubeurteilung, insbesondere zur gehörigen Be- gründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfü- gung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerde- führer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm die unentgelt- liche Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen, sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Am 22. Juli 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsver- treterin den Eingang der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer Frau MLaw Laura Rudolph, HEKS Rebaso, als amtliche Rechtsbeiständin bei. Dem SEM gab er gleichzeitig die Gelegenheit, bis zum 12. August 2022 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 21. Juli 2022 einzu- reichen.

D-3170/2022 Seite 4 F. Das SEM reichte am 23. September 2022 eine Vernehmlassung ein, wel- che dem Beschwerdeführer am 28. September 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe die Begrün- dungspflicht verletzt. Zwar begründe es seinen Entscheid einerseits mit dem fehlenden asylrelevanten Verfolgungsmotiv, es habe jedoch unterlas- sen darzulegen, inwiefern sich die Anschuldigungen der Taliban und das persönliche Verantwortlichmachen des Vaters des Beschwerdeführers für den militärischen Angriff einzig auf ein Rachemotiv abstützen würden. Der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass sein Vater durch seine Haltung als damaliger Regierungssympathisant und somit – aus Sicht der Taliban – als deren Gegner verurteilt worden sei. Dieser Umstand sei umso

D-3170/2022 Seite 5 mehr zu gewichten, als die Taliban nun an der Macht seien und eine staat- liche Verfolgung vorliege. Weiter habe sich das SEM nicht mit dem gewalt- samen Angriff durch die Taliban auseinandergesetzt, bei dem der Be- schwerdeführer angeschossen und verletzt worden sei. Ferner sei unklar, ob das SEM teilweise Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers habe und dies letztlich für die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls ausschlaggebend gewesen sei. Das SEM schlussfolgere aus der nach seiner Ansicht fehlenden Logik, der sich über drei bis vier Jahre hin- ziehenden Bedrohung durch die Taliban, ohne diese jemals realisiert zu haben, dass keine objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger asylrelevanter Verfolgung vorliege. Das SEM spreche hierbei wie- derum die Glaubhaftigkeit der Vorbringen an. Die Begründung in der ange- fochtenen Verfügung lasse jedoch nicht hinreichend nachvollziehbar er- kennen, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und je- nen Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand- halten würden.

E. 3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsge- genstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interes- sen des Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2).

E. 3.3 Der Einwand, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, trifft nicht zu. Im Wesentlichen legt es in der angefochtenen Verfügung einer- seits dar, weshalb die Drohungen der Taliban gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers in erster Linie krimineller Natur gewesen seien und in

D-3170/2022 Seite 6 zweiter Linie auf Rache basiert und damit nicht auf einem flüchtlingsrecht- lichen Motiv beruht hätten. Zudem stellt es fest, dass der Beschwerdefüh- rer nur indirekt wegen seines Vaters von den Taliban bedroht gewesen sei und er selbst angegeben habe, der Schuss der Taliban hätte eigentlich sei- nen Vater und nicht ihn treffen sollen. Schliesslich führt das SEM aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Taliban über drei oder vier Jahre Dro- hungen ausgesprochen, diese aber nie umgesetzt hätten, weshalb die Furcht vor der Umsetzung der Drohungen objektiv nicht begründet sei. Die Ausführungen des SEM sind zwar relativ kurz, aber dennoch hinreichend klar ausgefallen. Aus der Beschwerde ergibt sich denn auch, dass es dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Rechtsbeiständin ohne weite- res möglich war, sich anhand der Begründung der angefochtenen Verfü- gung ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu ma- chen und diesen sachgerecht anzufechten. Allein der Umstand, dass das SEM in seiner Beurteilung der Glaubhaftigkeit und der flüchtlingsrechtli- chen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss gelangt, als von ihm beziehungsweise seiner Rechtsvertreterin er- wartet, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Ob die Beurtei- lung des SEM zutrifft, beschlägt allein die Frage der materiellen Würdigung der Sache. Der Hauptantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 4.3.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei- matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie- hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Auf- grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Aner- kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be- troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Aus- gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün- deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent- scheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol- gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns- ten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Gei- ser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38).

E. 4.3.2 Gemäss geltender Praxis ist die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft dabei nicht von einer bestimmten Definition eines Verfolgungsmotivs ab- hängig, bestimmen doch letztlich die Verfolger allein, wen sie weshalb ver- folgen. Ausschlaggebend ist deshalb vielmehr, ob die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt ist beziehungsweise künftig droht, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind (u.a. Geschlecht, Abstammung, Herkunft, Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, Sprache, Veranlagung, Hautfarbe, Gebrechen, Glauben, Denken, politische Meinung, Überzeugung, Lebenseinstellung). Verfol- gung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt im- mer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns. Zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen. Bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff der Verfolger aber nur, wenn diese die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen wollen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre- kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 sowie WALTER STÖCKLI, a.a.O. Rz. 14.18 und 14.19).

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E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, von den Taliban indirekt wegen seinem Vater bedroht gewesen zu sein. Die mutmassliche Verfolgung be- ziehungsweise Drohung durch die Taliban basiere nicht auf einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe. Sie sei vielmehr in erster Linie kri- mineller Natur gewesen und in zweiter Linie aus einem auf Rache basie- renden Motiv erfolgt, nachdem die Steuerabgaben nicht mehr geleistet worden seien und die Taliban Verluste nach einem Angriff durch das Militär erlitten hätten. Ausserdem sei es nicht nachvollziehbar, dass die Taliban jemandem über drei oder vier Jahre immer wieder drohen sollten, diese Drohungen aber nicht umgesetzt hätten. Die Taliban seien vielmehr eine Bedrohung für viele Menschen gleichermassen, im vorliegenden Fall ver- mutlich vor allem auch für Geschäftsinhaber und die Drohungen zielen nicht persönlich gegen den Vater oder die Familie des Beschwerdeführers. Seine subjektive Angst sei zwar nachvollziehbar, in objektiver Hinsicht aber dennoch nicht begründet.

E. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen entgegnet, der Beschwerde- führer habe sowohl in der EB UMA sowie in der Anhörung kohärent und mit einigen Details von den Vorkommnissen in seiner Heimat erzählt. Seine Ausführungen hierzu seien demnach glaubhaft und bei der Beurteilung ent- sprechend zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch sozialpädagogischen Be- richt vom 11. Juni 2022, SEM-act. […]-30/5 S. 3). Habe die Vorinstanz Zweifel an der Glaubhaftigkeit, wären vertiefte Nachfragen angezeigt ge- wesen. Zwar hätten in der Heimatregion des Beschwerdeführers, welche bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban kontrolliert worden sei, alle (…)betriebe Gelder an die Taliban zahlen müssen. Jedoch sei es der Vater des Beschwerdeführers gewesen, der diese Zahlungen und den kos- tenlosen Bezug von (…) den Taliban eines Tages verweigert und sich so zu deren Feind gemacht habe. Er habe sich den Wertvorstellungen und Ideologien der Taliban, den neuen Machthabers von Afghanistan, wider- setzt, was umso mehr ins Gewicht falle, da er und seine Familie derselben Ethnie angehören würden wie die Taliban. Gerade von diesen würden die Taliban umso mehr Loyalität und Unterstützung erwarten und eine Wider- setzung werde als Verrat angesehen und sanktioniert. Auch würden die entsprechenden Drohungen durch die Taliban, die sich über drei bis vier Jahre hingezogen hätten, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, deren bekannten Vorgehen entsprechen. Auch halte der Beschwerdeführer mehrmals fest, dass er und seine Familie in der Nähe des (…) gelebt hätten und daher die Taliban nicht zu ihnen nach Hause gekommen seien, die

D-3170/2022 Seite 9 Familie das Haus nicht unnötig verlassen habe und, da sie auf das Ein- kommen aus (…) angewiesen gewesen seien, so lange an diesem Ort ge- blieben seien (vgl. SEM-act. […]-23/9 F33 und F40). Dieser Umstand habe sich aber mit der Machtübernahme der Taliban geändert und es fehle nun- mehr an ebendiesem staatlichen Schutz und die Verfolgung gehe nun vom Staat selber aus (vgl. SEM-act. […]-23/9 F41 und F49). Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Flucht die begrün- dete Furcht gehabt habe, aus einem asylrechtlich relevanten Motiv von den Taliban verfolgt zu werden. Dies einerseits aufgrund der vorangegangenen Bedrohung seines Vaters, aber auch wegen des direkten Angriffs auf den Beschwerdeführer selbst. Ihm drohe ein gezielter ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG. Insbesondere sei nach der Machtübernahme und dem fehlenden staatlichen Schutz die drohende zukünftige Verfolgung des Beschwerdeführers zu bejahen.

E. 6.1 Ungeachtet der Frage, ob der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv bedroht und ver- folgt wurde, nachdem er nicht mehr bereit gewesen war, ihnen Geld zu bezahlen beziehungsweise unentgeltlich (…) abzugeben, ist festzuhalten, dass sich deren Drohungen gegen den Vater und nicht gegen den Be- schwerdeführer richteten – auch wenn sie dem Vater damit gedroht haben sollen, sie würden auch seine Kinder nicht am Leben lassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer von den Taliban ver- sehentlich angeschossen wurde. Der Beschwerdeführer hat denn auch selber erklärt, persönlich habe er mit den Taliban bis zur Ausreise keine Probleme gehabt (vgl. SEM-act. […]-15/11 Ziff. 7.02) – mithin auch nicht, nachdem die Taliban die Herrschaft über das Land erlangt hatten. Als Grund, weshalb er Afghanistan verlassen hat, gab er denn auch an, er habe sich in Kabul nicht sicher gefühlt und nichts tun können, und nicht, weil er von den Taliban verfolgt wurde oder damit rechnen musste, von ihnen verfolgt zu werden. Seine Eltern und seine Geschwister leben ge- mäss seinen Angaben – offenbar unbehelligt – weiterhin in Afghanistan respektive in der Provinz Nangarhar und halten sich abwechslungsweise bei einer Tante und einem Onkel mütterlicherseits auf (vgl. SEM-act. […]- 23/9 F14 ff.), weshalb auch nicht davon auszugehen ist, der Vater bezie- hungsweise die Familie des Beschwerdeführers werde von den Taliban verfolgt. Es besteht vor diesem Hintergrund auch kein Grund zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan wegen seines Vaters Reflexverfolgung durch die Taliban. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass der Bruder

D-3170/2022 Seite 10 des Beschwerdeführers verschwunden sein soll, zumal über die Hinter- gründe seines Verschwindens nichts bekannt ist (vgl. SEM-act. […]-23/9 F53).

E. 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise gegen ihn gerichtete flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise – für den (hypo- thetischen) Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat – eine entsprechende Furcht vor Verfolgung durch die Taliban glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer- deführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.2 Da das SEM in seiner Verfügung vom 14. Juni 2022 die vorläufige Auf- nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Aus- führungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juli 2022 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführungen gutgeheissen. Aus dem Zentralen Migrations- informationssystem (ZEMIS) geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 15. Mai 2023 und dem 22. April 2024 mehrere Monate als

D-3170/2022 Seite 11 (…) gearbeitet hat und seit dem 1. Mai 2024 als (…) tätig ist. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass er damit ein Erwerbseinkommen generiert, das den prozessualen Notbedarf übersteigt. Es besteht deshalb kein An- lass, die Zwischenverfügung vom 28. Juli 2022 in Wiedererwägung zu zie- hen. Bei dieser Sachlage sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen.

E. 9.2 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang ein Honorar zu entrichten, wobei das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsbeistän- din hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar auf Grund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Be- rücksichtigung der vorgenannten Umstände, der Aktenlage und der mass- gebenden Berechnungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ist dieses auf Fr. 400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-3170/2022 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Laura Rudolph, HEKS Rebaso, wird zu- lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 400.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: D-3170/2022 Seite 13 Zustellung erfolgt an: – die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Formular Zahladresse) – das SEM, zu den Akten N (…) (in Kopie) – das Migrationsamt des Kantons Solothurn, Ref. Nr. (…) (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3170/2022 law/fes Urteil vom 13. Juni 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Laura Rudolph, HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 3. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson fand am 5. April 2022 die sogenannte Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. Am 24. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer ebenfalls in Anwesenheit der Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. A.c Dabei erklärte er zu seiner Person und zur Begründung seines Asylgesuches, er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Paschtune aus B._______ (Provinz Nangarhar) und habe acht Jahre die Schule besucht. Seine Familie habe (...). Die Geschäfte seien nicht gut gelaufen und sie hätten Verluste gehabt. Die Taliban seien immer wieder gekommen und hätten von seinem Vater Geld verlangt. Eines Tages habe dieser sich geweigert, ihnen Geld oder umsonst (...) zu geben, worauf die Taliban in einem bedrohlichen Ton mit seinem Vater gesprochen hätten. Einige Tage später habe eine Operation durch den afghanischen Geheimdienst gegen die Taliban stattgefunden, bei welcher einige Taliban festgenommen und getötet worden seien. Die Taliban hätten gedacht, dass sein Vater sie bei den Behörden angezeigt habe und diese deswegen die Operation durchgeführt hätten. Die Mitarbeiter seines Vaters hätten ihm (dem Vater) gesagt, er solle nicht mehr zur (...) kommen, da die Taliban ihn entführen und töten wollten. Sein Vater sei daraufhin eine Zeit lang zuhause geblieben. Eines Tages sei er (der Beschwerdeführer) mit seinem Vater und seinem Bruder unterwegs gewesen, als die Taliban auf seinen Vater geschossen, statt diesen aber ihn (den Beschwerdeführer) getroffen hätten. Er sei daraufhin einen Monat im Krankenhaus gewesen. Während dieser Zeit habe das Militär eine grosse Operation gegen die Taliban durchgeführt und dabei viele von ihnen festgenommen und getötet. Die Taliban hätten vermutet, dass sein Vater etwas damit zu tun habe und hätten ihm gedroht, dass sie ihn und seine Kinder nicht am Leben lassen würden. Als die Taliban an die Macht gekommen seien, habe seine Familie Angst bekommen. Sein Vater habe die Familie deshalb nach Kabul geschickt. Er (der Beschwerdeführer) habe sich aber auch dort nicht sicher gefühlt. Da sein Bein immer noch verletzt gewesen sei, habe er dort auch nichts machen können, weshalb er sich dazu entschlossen habe, Kabul zu verlassen. Er habe niemanden in seine Pläne eingeweiht und Afghanistan verlassen. Er befürchte, dass ihm bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan dasselbe passiere wie seinem Bruder, der verschwunden sei. A.d Der Beschwerdeführer reichte eine Tazkira mit Übersetzung, einen Geburtsregisterauszug und eine österreichische Verfahrenskarte ein. B. Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 (eröffnet zwischen dem 22. und 29. Juni 2022) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 3. März 2022 ab. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit desselben zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 21. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 14. Juni 2022 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung, insbesondere zur gehörigen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen, sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Am 22. Juli 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin den Eingang der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer Frau MLaw Laura Rudolph, HEKS Rebaso, als amtliche Rechtsbeiständin bei. Dem SEM gab er gleichzeitig die Gelegenheit, bis zum 12. August 2022 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 21. Juli 2022 einzureichen. F. Das SEM reichte am 23. September 2022 eine Vernehmlassung ein, welche dem Beschwerdeführer am 28. September 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt. Zwar begründe es seinen Entscheid einerseits mit dem fehlenden asylrelevanten Verfolgungsmotiv, es habe jedoch unterlassen darzulegen, inwiefern sich die Anschuldigungen der Taliban und das persönliche Verantwortlichmachen des Vaters des Beschwerdeführers für den militärischen Angriff einzig auf ein Rachemotiv abstützen würden. Der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass sein Vater durch seine Haltung als damaliger Regierungssympathisant und somit - aus Sicht der Taliban - als deren Gegner verurteilt worden sei. Dieser Umstand sei umso mehr zu gewichten, als die Taliban nun an der Macht seien und eine staatliche Verfolgung vorliege. Weiter habe sich das SEM nicht mit dem gewaltsamen Angriff durch die Taliban auseinandergesetzt, bei dem der Beschwerdeführer angeschossen und verletzt worden sei. Ferner sei unklar, ob das SEM teilweise Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers habe und dies letztlich für die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls ausschlaggebend gewesen sei. Das SEM schlussfolgere aus der nach seiner Ansicht fehlenden Logik, der sich über drei bis vier Jahre hinziehenden Bedrohung durch die Taliban, ohne diese jemals realisiert zu haben, dass keine objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger asylrelevanter Verfolgung vorliege. Das SEM spreche hierbei wiederum die Glaubhaftigkeit der Vorbringen an. Die Begründung in der angefochtenen Verfügung lasse jedoch nicht hinreichend nachvollziehbar erkennen, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und jenen Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. 3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). 3.3 Der Einwand, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, trifft nicht zu. Im Wesentlichen legt es in der angefochtenen Verfügung einerseits dar, weshalb die Drohungen der Taliban gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers in erster Linie krimineller Natur gewesen seien und in zweiter Linie auf Rache basiert und damit nicht auf einem flüchtlingsrechtlichen Motiv beruht hätten. Zudem stellt es fest, dass der Beschwerdeführer nur indirekt wegen seines Vaters von den Taliban bedroht gewesen sei und er selbst angegeben habe, der Schuss der Taliban hätte eigentlich seinen Vater und nicht ihn treffen sollen. Schliesslich führt das SEM aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Taliban über drei oder vier Jahre Drohungen ausgesprochen, diese aber nie umgesetzt hätten, weshalb die Furcht vor der Umsetzung der Drohungen objektiv nicht begründet sei. Die Ausführungen des SEM sind zwar relativ kurz, aber dennoch hinreichend klar ausgefallen. Aus der Beschwerde ergibt sich denn auch, dass es dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Rechtsbeiständin ohne weiteres möglich war, sich anhand der Begründung der angefochtenen Verfügung ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Allein der Umstand, dass das SEM in seiner Beurteilung der Glaubhaftigkeit und der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss gelangt, als von ihm beziehungsweise seiner Rechtsvertreterin erwartet, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Ob die Beurteilung des SEM zutrifft, beschlägt allein die Frage der materiellen Würdigung der Sache. Der Hauptantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 4.3.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38). 4.3.2 Gemäss geltender Praxis ist die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft dabei nicht von einer bestimmten Definition eines Verfolgungsmotivs abhängig, bestimmen doch letztlich die Verfolger allein, wen sie weshalb verfolgen. Ausschlaggebend ist deshalb vielmehr, ob die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt ist beziehungsweise künftig droht, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind (u.a. Geschlecht, Abstammung, Herkunft, Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, Sprache, Veranlagung, Hautfarbe, Gebrechen, Glauben, Denken, politische Meinung, Überzeugung, Lebenseinstellung). Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns. Zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen. Bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff der Verfolger aber nur, wenn diese die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen wollen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 sowie Walter Stöckli, a.a.O. Rz. 14.18 und 14.19). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, von den Taliban indirekt wegen seinem Vater bedroht gewesen zu sein. Die mutmassliche Verfolgung beziehungsweise Drohung durch die Taliban basiere nicht auf einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe. Sie sei vielmehr in erster Linie krimineller Natur gewesen und in zweiter Linie aus einem auf Rache basierenden Motiv erfolgt, nachdem die Steuerabgaben nicht mehr geleistet worden seien und die Taliban Verluste nach einem Angriff durch das Militär erlitten hätten. Ausserdem sei es nicht nachvollziehbar, dass die Taliban jemandem über drei oder vier Jahre immer wieder drohen sollten, diese Drohungen aber nicht umgesetzt hätten. Die Taliban seien vielmehr eine Bedrohung für viele Menschen gleichermassen, im vorliegenden Fall vermutlich vor allem auch für Geschäftsinhaber und die Drohungen zielen nicht persönlich gegen den Vater oder die Familie des Beschwerdeführers. Seine subjektive Angst sei zwar nachvollziehbar, in objektiver Hinsicht aber dennoch nicht begründet. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen entgegnet, der Beschwerdeführer habe sowohl in der EB UMA sowie in der Anhörung kohärent und mit einigen Details von den Vorkommnissen in seiner Heimat erzählt. Seine Ausführungen hierzu seien demnach glaubhaft und bei der Beurteilung entsprechend zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch sozialpädagogischen Bericht vom 11. Juni 2022, SEM-act. [...]-30/5 S. 3). Habe die Vorinstanz Zweifel an der Glaubhaftigkeit, wären vertiefte Nachfragen angezeigt gewesen. Zwar hätten in der Heimatregion des Beschwerdeführers, welche bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban kontrolliert worden sei, alle (...)betriebe Gelder an die Taliban zahlen müssen. Jedoch sei es der Vater des Beschwerdeführers gewesen, der diese Zahlungen und den kostenlosen Bezug von (...) den Taliban eines Tages verweigert und sich so zu deren Feind gemacht habe. Er habe sich den Wertvorstellungen und Ideologien der Taliban, den neuen Machthabers von Afghanistan, widersetzt, was umso mehr ins Gewicht falle, da er und seine Familie derselben Ethnie angehören würden wie die Taliban. Gerade von diesen würden die Taliban umso mehr Loyalität und Unterstützung erwarten und eine Widersetzung werde als Verrat angesehen und sanktioniert. Auch würden die entsprechenden Drohungen durch die Taliban, die sich über drei bis vier Jahre hingezogen hätten, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, deren bekannten Vorgehen entsprechen. Auch halte der Beschwerdeführer mehrmals fest, dass er und seine Familie in der Nähe des (...) gelebt hätten und daher die Taliban nicht zu ihnen nach Hause gekommen seien, die Familie das Haus nicht unnötig verlassen habe und, da sie auf das Einkommen aus (...) angewiesen gewesen seien, so lange an diesem Ort geblieben seien (vgl. SEM-act. [...]-23/9 F33 und F40). Dieser Umstand habe sich aber mit der Machtübernahme der Taliban geändert und es fehle nunmehr an ebendiesem staatlichen Schutz und die Verfolgung gehe nun vom Staat selber aus (vgl. SEM-act. [...]-23/9 F41 und F49). Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Flucht die begründete Furcht gehabt habe, aus einem asylrechtlich relevanten Motiv von den Taliban verfolgt zu werden. Dies einerseits aufgrund der vorangegangenen Bedrohung seines Vaters, aber auch wegen des direkten Angriffs auf den Beschwerdeführer selbst. Ihm drohe ein gezielter ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG. Insbesondere sei nach der Machtübernahme und dem fehlenden staatlichen Schutz die drohende zukünftige Verfolgung des Beschwerdeführers zu bejahen. 6. 6.1 Ungeachtet der Frage, ob der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv bedroht und verfolgt wurde, nachdem er nicht mehr bereit gewesen war, ihnen Geld zu bezahlen beziehungsweise unentgeltlich (...) abzugeben, ist festzuhalten, dass sich deren Drohungen gegen den Vater und nicht gegen den Beschwerdeführer richteten - auch wenn sie dem Vater damit gedroht haben sollen, sie würden auch seine Kinder nicht am Leben lassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer von den Taliban versehentlich angeschossen wurde. Der Beschwerdeführer hat denn auch selber erklärt, persönlich habe er mit den Taliban bis zur Ausreise keine Probleme gehabt (vgl. SEM-act. [...]-15/11 Ziff. 7.02) - mithin auch nicht, nachdem die Taliban die Herrschaft über das Land erlangt hatten. Als Grund, weshalb er Afghanistan verlassen hat, gab er denn auch an, er habe sich in Kabul nicht sicher gefühlt und nichts tun können, und nicht, weil er von den Taliban verfolgt wurde oder damit rechnen musste, von ihnen verfolgt zu werden. Seine Eltern und seine Geschwister leben gemäss seinen Angaben - offenbar unbehelligt - weiterhin in Afghanistan respektive in der Provinz Nangarhar und halten sich abwechslungsweise bei einer Tante und einem Onkel mütterlicherseits auf (vgl. SEM-act. [...]-23/9 F14 ff.), weshalb auch nicht davon auszugehen ist, der Vater beziehungsweise die Familie des Beschwerdeführers werde von den Taliban verfolgt. Es besteht vor diesem Hintergrund auch kein Grund zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan wegen seines Vaters Reflexverfolgung durch die Taliban. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass der Bruder des Beschwerdeführers verschwunden sein soll, zumal über die Hintergründe seines Verschwindens nichts bekannt ist (vgl. SEM-act. [...]-23/9 F53). 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise gegen ihn gerichtete flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise - für den (hypothetischen) Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat - eine entsprechende Furcht vor Verfolgung durch die Taliban glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Da das SEM in seiner Verfügung vom 14. Juni 2022 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juli 2022 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführungen gutgeheissen. Aus dem Zentralen Migrations-informationssystem (ZEMIS) geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 15. Mai 2023 und dem 22. April 2024 mehrere Monate als (...) gearbeitet hat und seit dem 1. Mai 2024 als (...) tätig ist. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass er damit ein Erwerbseinkommen generiert, das den prozessualen Notbedarf übersteigt. Es besteht deshalb kein Anlass, die Zwischenverfügung vom 28. Juli 2022 in Wiedererwägung zu ziehen. Bei dieser Sachlage sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang ein Honorar zu entrichten, wobei das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar auf Grund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, der Aktenlage und der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ist dieses auf Fr. 400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Laura Rudolph, HEKS Rebaso, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 400.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Formular Zahladresse)

- das SEM, zu den Akten N (...) (in Kopie)

- das Migrationsamt des Kantons Solothurn, Ref. Nr. (...) (in Kopie)