Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, ersuchte am
7. Oktober 2023 um Asyl in der Schweiz. B. Eine Abfrage in der Fingerabdruck-Datenbank der Zentraleinheit Eurodac vom 12. Oktober 2023 ergab, dass der Beschwerdeführer am 13. Septem- ber 2023 in Italien aufgegriffen und am darauffolgenden Tag daktylosko- pisch erfasst worden war. C. Am 13. Oktober 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. D. Mit Vollmacht vom 19. Oktober 2023 zeigte die dem Beschwerdeführer zu- gewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an. E. E.a Gestützt auf Art. 13 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei- nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ersuchte das SEM am 1. November 2023 die italieni- schen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers.
E.b Mit Verfristungsschreiben vom 2. Januar 2024 ging die Zuständigkeit für das Asylverfahren auf die italienischen Behörden über. F. Am 21. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugeteilt. G. Mit Verfügung des SEM vom 4. Juli 2024 wurde das Dublin-Verfahren be- endet und das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahren zugeteilt.
D-7820/2025 Seite 3 H. Mit E-Mailnachricht vom 17. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer im An- hang Kopien seines Schuldiploms, verschiedener Fotos und von Auszügen aus einem Chatverlauf zu den Akten. I. I.a Am 23. Juli 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. I.b Darin legte der Beschwerdeführer zusammengefasst dar, er stamme aus D._______, sein Vater habe zwischen 2010 und 20215 als Sekretär der Partei Rassemblement du peuple de Guinée fungiert, der Parteisitz habe sich bei ihnen zu Hause befunden. Danach habe der Vater sich der Partei l'Union des Forces Démocratiques de Guiné (UFDG) angeschlos- sen. Da seine Mutter als ethnische Malinke ursprünglich aus Liberia stamme, im Gegensatz zum Vater, der ethnischer Koniake sei, sei es zu Spannungen mit den Dorfbewohnern sowie zu Drohungen gekommen. Deshalb sei die Familie nach E._______ gezogen. Im Jahr 2016 sei sein Vater verstorben. Da die Belästigungen nicht aufgehört hätten, seien in der Folge seine Mutter und die Schwester an einen ihm unbekannten Ort ins Ausland gezogen und hätten ihn sowie seinen Bruder allein zurückgelas- sen. Die ethnisch motivierten Drohungen hätten stetig zugenommen. Ihm sei immer wieder gesagt worden, er solle das Land verlassen, weil er an- geblich Ausländer sei und er sei auch mit dem Tod bedroht worden. Zwar sei er nie Mitglied einer Partei gewesen, habe jedoch 2020 mit Kollegen die Association des jeunes leadeurs pour le développement national ge- gründet, um die Stadt zu säubern. Nach ungefähr acht Monaten sei der Organisation die Genehmigung wieder entzogen worden. Er sei auch als Wahlbeobachter für die UFDG tätig gewesen. Anlässlich verschiedener Kundgebungen sei das Haus der Familie in E._______ insgesamt ungefähr fünf Mal aus rassistischen respektive ethnischen Gründen angegriffen wor- den. Bei dem vorletzten, ihm bekannten Angriff sei das gesamte Interieur zerstört und sein Bruder am Kopf und er selbst am Fuss verletzt worden. Der Bruder habe daraufhin eine Anzeige erstattet und sei drei Tage nach dem Militärputsch vom 5. September 2021 verhaftet worden. In der Folge habe er, der Beschwerdeführer, sich während rund fünf Tagen beim Anwalt der Familie versteckt und währenddessen seine Ausreise nach Mali orga- nisiert. Der Anwalt habe sich auf dem Polizeiposten nach dem Bruder er- kundigt; es sei erklärt worden, dass der Bruder, welcher Mitglied der Front national pour la défense de la Constitution gewesen sei und mit der UFDG zusammengearbeitet habe, von Unbekannten entführt worden sei; die Po- lizei habe Ermittlungen eingeleitet. Der Anwalt vermute jedoch, dass die
D-7820/2025 Seite 4 Polizei für die Entführung verantwortlich sei. Seither gebe es kein Lebens- zeichen seines Bruders. Am 13. September 2021 sei er, der Beschwerde- führer, illegal ausgereist; er sei während ungefähr zwei Jahren über Mali, Algerien, Niger, Libyen, Tunesien nach Italien gereist, bevor er in der Schweiz um Asyl ersucht habe. J. Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 wurde das Asylgesuch des Beschwerde- führers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. K. Am 8. August 2024 legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechts- vertretung ihr Mandat nieder. L. Mit Eingabe vom 19. September 2024 zeigte die Rechtsvertretung der zu- gelassenen kantonalen Rechtsberatungsstelle ihr Mandat an, legitimierte sich mittels Vollmacht vom 12. September 2024, ersuchte um Akteneinsicht und legte drei Fotos des Beschwerdeführers zu Beweiszecken bei. M. Am 2. April 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Chatverlauf mit Nachrichten, welche gegen ihn gerichtete Todesdrohungen enthielten, ein. N. Am 9. April 2025 fand eine ergänzende Anhörung statt. Darin ergänzte der Beschwerdeführer insbesondere, dass er im Dezember 2024 auf Face- book von unbekannten Personen mit dem Tode bedroht worden sei. O. Mit Eingabe vom 14. April 2025 reichte der Beschwerdeführer ein Foto sei- nes verletzten rechten (...) zu den Akten. P. Mit Verfügung vom 9. September 2025 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asyl- gesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn das Staats- gebiet der Schweiz und den Schengenraum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weg- gewiesen werden könne. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt.
D-7820/2025 Seite 5 Q. Am 17. September 2025 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. R. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 focht der Beschwerdeführer die Verfü- gung des SEM vom 9. September 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte darin deren Aufhebung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Ferner sei die Unzulässigkeit, Unzumutbar- keit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Ver- zichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung ei- ner amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde wurden nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung Fotos vom Angriff auf sein Haus sowie Kopien eines Zwischenzeugnisses, eines Arbeitsvertrages und einer Kursbestätigung beigelegt. S. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2025 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde – un- ter Verweis der Aussichtslosigkeit – aufgefordert, innert der ihm gesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu zahlen, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. T. Am 18. November 2025 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht zuguns- ten der Gerichtskasse eingezahlt.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref- fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver- waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
D-7820/2025 Seite 6 bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal- tungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Sodann ging der verlangte Kostenvorschuss am 18. November 2025 fristgerecht bei der Ge- richtskasse ein. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzich- tet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-7820/2025 Seite 7 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers insgesamt äusserst vage und oberflächlich ausgefallen seien und er auch auf Nachfrage nicht in der Lage gewesen sei, seine Vorbringen zu präzisieren. Die von ihm geltend gemachte Verfolgung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit respektive politischer Einstellung halte den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Seine Ausführungen seien insgesamt ausweichend und durch allgemeine Hinweise auf die politische Lage in Guinea geprägt. So sei es ihm weder gelungen glaubhaft eine eigene Ver- folgung darzulegen, noch habe er eine ihm drohende Reflexverfolgung auf- grund des politischen Profils seines Vaters (von 2014 und 2015 und die nach dessen Tod zunehmenden Bedrohungen in [E._______]) glaubhaft machen können. Seine nicht weiter präzisierten Ausführungen, wonach sich die gegen ihn gerichteten Vorfälle nach den Wahlen intensiviert hätten, bestätigt die Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Auch die Angriffe auf das Haus der Familie in E._______ habe er nicht näher erläutern können und sei weder in der Lage gewesen, die einzelnen Vorfälle zeitlich einzuordnen noch die Angreifer konkret zu benennen. Zudem erstaunten die unsubstan- ziierten Darstellungen zur Verhaftung seines Bruders 2021, dies, obwohl er die Angriffe als massgeblichen Grund für seine Ausreise aufgeführt habe. Ferner könne kaum geglaubt werden, dass seine Mutter ihn im Jahr (...) als Zwölfjährigen mit seinem zwei Jahre älteren Bruder allein in E._______ zurückgelassen habe, damit er die Schule weiter besuchen könne. Seine Befürchtung, wie sein Onkel in einem früheren Komplott er- mordet, oder wie sein Bruder verhaftet zu werden, erweise sich als unsub- stanziiert und lediglich hypothetisch. Auch der Schilderung der Zeitspanne nach der Verhaftung seines Bruders fehle es an Erlebnisbezug. Weiter überzeuge es nicht, dass er zwar einen Anwalt eingeschaltet habe, jedoch nicht herausgefunden haben wolle, weshalb der Bruder verhaftet worden
D-7820/2025 Seite 8 sei und wo dieser sich befinde. Nicht überzeugend seien ferner die man- gelnden Ausführungen zu seinem persönlichen politischen Profil und dem- jenigen des Bruders. Schliesslich vermöchten die eingereichten Fotos und der Chatverlauf mit den Drohungen die Einschätzung der fehlenden Glaub- haftigkeit nicht umzustossen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde, dass er in seinem Heimatstaat flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung infolge sei- ner Ethnie und der liberianischen Herkunft seiner Familie ausgesetzt sei. Diese Stigmatisierung dauere an. Die politischen Aktivitäten seines Vaters und seines Bruders hätten ihn und seine Familie zu Zielen politischer Ver- folgung gemacht. Die Verhaftung des Bruders unmittelbar nachdem dieser Anzeige erstattet habe wegen des Überfalls auf das Familienhaus, sowie der erneute Angriff auf das Haus kurz nach dem Militärputsch im Septem- ber 2021, zeigten die politische Dimension der Verfolgung auf. Zwar sei er persönlich nicht Mitglied einer Partei gewesen, habe jedoch an allen politi- schen Aktivitäten der Familie teilgenommen. Der Übergriff auf ihn am
E. 6 Mai 2021 habe zu einer schwerwiegenden Verletzung am (...) mit nach- folgender Narbenbildung geführt und sei von Todesdrohungen gegen ihn begleitet gewesen, welche bis heute – auf Facebook – andauern würden. Zudem sei die Ermordung seines Onkels als Komplott gegen die Familie und als systematisches Vorgehen respektive Übergriffe gegen seine Fami- lie zu werten. Er könne in Guinea keinen effektiven Rechtsschutz erhalten, auch die Behörden seien ethnisch befangen; diese strukturelle Diskriminie- rung beeinflusse den Schutzwillen der heimatlichen Behörden negativ und erzeuge einen Zustand der Rechtlosigkeit. Zudem werde seit dem Militär- putsch im September 2021 in Guinea gegen Oppositionelle und Minderhei- ten vorgegangen. Die Kriterien für Gefährdung des Leibes sowie eine ob- jektiv und subjektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG seien somit erfüllt. Die verschiedenen Verfolgungsaspekte begrün- deten in ihrer Gesamtheit eine drohende Reflexverfolgung, welche eine Kombination von ethnischer Diskriminierung, politischer Verfolgung auf- grund der politischen Aktivitäten des Vaters und des Bruders, und der Zu- gehörigkeit zu einer sozialen Gruppe sei.
E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend sowie sorgfältig begründet hat, weshalb die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht standhalten. Hierzu wird auf die überzeugenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung
D-7820/2025 Seite 9 verwiesen (vgl. SEM-Akte A40/11 S. 5-8). Insbesondere ist hervorzuheben, dass sowohl seine Schilderungen zu den Belästigungen in E._______ und die Umstände zur vorgebrachten Verhaftung des Bruders unsubstanziiert ausgefallen und damit als unglaubhaft zu bewerten sind (vgl. SEM-Akte A37/20 F93-102, F107, F114-119). Des Weiteren ist es dem Beschwerde- führer nicht annährend gelungen, die Aspekte seines politischen Profils zu erläutern oder seine Aktivitäten sowie diejenigen seines Bruders überzeu- gend zu schildern (vgl. SEM-Akten A26/12 F68, F70; A37/20 F69-71, F112). Es ist mit der Vorinstanz auch als äusserst realitätsfremd und un- glaubhaft zu erachten, dass seine Mutter im Jahr (...) nur mit der Schwester das Land verlassen, und den Beschwerdeführer als damals zwölfjähriges Kind allein mit seinem zwei Jahre älteren Bruder zurückgelassen haben soll, einzig aus dem Grund, damit sie die weiterhin die Schule in E._______ besuchen könnten (vgl. SEM-Akte A37/20 F37, F46-47). Ferner erweisen sich die eingereichten Fotos und die Auszüge aus Facebook mit gegen ihn ausgestossene Drohungen ungeeignet, um die von ihm vorgerbachten Fluchtgründe zu belegen (vgl. SEM-Akten ID-002-006). Schliesslich ändert auch seine Erklärung in der Beschwerde, wonach er sich aufgrund einer Traumatisierung infolge der erlebten Ereignisse nicht frei und detailliert habe äussern können, nichts an der fehlenden Glaubhaftmachung und der mangelnden Substanz seiner Schilderungen. Abschliessend ist festzuhal- ten, dass auch bei Wahrunterstellung der vorgebrachten Fluchtgründe die geschilderten Diskriminierungen als ethnischer Koniake die Schwelle einer asylbeachtlichen Verfolgung wohl nicht erreichen dürften.
E. 6.2 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver- folgung glaubhaft darzulegen. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-7820/2025 Seite 10
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden, da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 8.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Demnach besteht im heutigen Zeitpunkt keine tatsächliche und konkrete Gefahr («real risk») im Sinne von Art. 3 EMRK. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimat- staat Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
D-7820/2025 Seite 11 aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.4.2 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher ge- mäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts generell als zumutbar zu erachten (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-6098/2025 vom
22. September 2025 E. 9.3.3; D-7836/2024 und D-7790/2024 vom 6. Feb- ruar 2025 E. 7.3.1; D-7541/2024 vom 23. Januar 2025 E. 8.3.2 je m.w.H.).
E. 8.4.3 Auch in individueller Hinsicht sind gemäss Aktenlage keine Gründe ersichtlich, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar wäre. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-Akte A40/11 S. 9-10). Aus medizinischer Sicht spricht ebenfalls nichts gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass er während seines rund zweijährigen Aufenthalts in der Schweiz gesundheitliche Probleme gehabt hätte. Auch die behaup- teten psychischen Probleme (aufgrund traumatischer Erlebnisse im Hei- matland und während der Reise) sowie eine Gefährdung infolge suizidaler Gedanken (vgl. SEM-Akte A37/20 F5, F132, und Beschwerdeschrift S. 5-6 und S. 9) wurden bisher nicht belegt. Obwohl es erfreulich ist, dass er sich um eine erfolgreiche Integration in der Schweiz bemüht, stellt der Grad ei- ner Integration grundsätzlich nicht ein Kriterium für die Beurteilung der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 am Ende; EMARK 2006 Nr. 13 E. 3.5, S. 142 f.).
E. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
D-7820/2025 Seite 12
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. November 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
D-7820/2025 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der gezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7820/2025 Urteil vom 19. Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. September 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, ersuchte am 7. Oktober 2023 um Asyl in der Schweiz. B. Eine Abfrage in der Fingerabdruck-Datenbank der Zentraleinheit Eurodac vom 12. Oktober 2023 ergab, dass der Beschwerdeführer am 13. September 2023 in Italien aufgegriffen und am darauffolgenden Tag daktyloskopisch erfasst worden war. C. Am 13. Oktober 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. D. Mit Vollmacht vom 19. Oktober 2023 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an. E. E.a Gestützt auf Art. 13 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ersuchte das SEM am 1. November 2023 die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. E.b Mit Verfristungsschreiben vom 2. Januar 2024 ging die Zuständigkeit für das Asylverfahren auf die italienischen Behörden über. F. Am 21. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugeteilt. G. Mit Verfügung des SEM vom 4. Juli 2024 wurde das Dublin-Verfahren beendet und das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahren zugeteilt. H. Mit E-Mailnachricht vom 17. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer im Anhang Kopien seines Schuldiploms, verschiedener Fotos und von Auszügen aus einem Chatverlauf zu den Akten. I. I.a Am 23. Juli 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. I.b Darin legte der Beschwerdeführer zusammengefasst dar, er stamme aus D._______, sein Vater habe zwischen 2010 und 20215 als Sekretär der Partei Rassemblement du peuple de Guinée fungiert, der Parteisitz habe sich bei ihnen zu Hause befunden. Danach habe der Vater sich der Partei l'Union des Forces Démocratiques de Guiné (UFDG) angeschlossen. Da seine Mutter als ethnische Malinke ursprünglich aus Liberia stamme, im Gegensatz zum Vater, der ethnischer Koniake sei, sei es zu Spannungen mit den Dorfbewohnern sowie zu Drohungen gekommen. Deshalb sei die Familie nach E._______ gezogen. Im Jahr 2016 sei sein Vater verstorben. Da die Belästigungen nicht aufgehört hätten, seien in der Folge seine Mutter und die Schwester an einen ihm unbekannten Ort ins Ausland gezogen und hätten ihn sowie seinen Bruder allein zurückgelassen. Die ethnisch motivierten Drohungen hätten stetig zugenommen. Ihm sei immer wieder gesagt worden, er solle das Land verlassen, weil er angeblich Ausländer sei und er sei auch mit dem Tod bedroht worden. Zwar sei er nie Mitglied einer Partei gewesen, habe jedoch 2020 mit Kollegen die Association des jeunes leadeurs pour le développement national gegründet, um die Stadt zu säubern. Nach ungefähr acht Monaten sei der Organisation die Genehmigung wieder entzogen worden. Er sei auch als Wahlbeobachter für die UFDG tätig gewesen. Anlässlich verschiedener Kundgebungen sei das Haus der Familie in E._______ insgesamt ungefähr fünf Mal aus rassistischen respektive ethnischen Gründen angegriffen worden. Bei dem vorletzten, ihm bekannten Angriff sei das gesamte Interieur zerstört und sein Bruder am Kopf und er selbst am Fuss verletzt worden. Der Bruder habe daraufhin eine Anzeige erstattet und sei drei Tage nach dem Militärputsch vom 5. September 2021 verhaftet worden. In der Folge habe er, der Beschwerdeführer, sich während rund fünf Tagen beim Anwalt der Familie versteckt und währenddessen seine Ausreise nach Mali organisiert. Der Anwalt habe sich auf dem Polizeiposten nach dem Bruder erkundigt; es sei erklärt worden, dass der Bruder, welcher Mitglied der Front national pour la défense de la Constitution gewesen sei und mit der UFDG zusammengearbeitet habe, von Unbekannten entführt worden sei; die Polizei habe Ermittlungen eingeleitet. Der Anwalt vermute jedoch, dass die Polizei für die Entführung verantwortlich sei. Seither gebe es kein Lebenszeichen seines Bruders. Am 13. September 2021 sei er, der Beschwerdeführer, illegal ausgereist; er sei während ungefähr zwei Jahren über Mali, Algerien, Niger, Libyen, Tunesien nach Italien gereist, bevor er in der Schweiz um Asyl ersucht habe. J. Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. K. Am 8. August 2024 legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. L. Mit Eingabe vom 19. September 2024 zeigte die Rechtsvertretung der zugelassenen kantonalen Rechtsberatungsstelle ihr Mandat an, legitimierte sich mittels Vollmacht vom 12. September 2024, ersuchte um Akteneinsicht und legte drei Fotos des Beschwerdeführers zu Beweiszecken bei. M. Am 2. April 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Chatverlauf mit Nachrichten, welche gegen ihn gerichtete Todesdrohungen enthielten, ein. N. Am 9. April 2025 fand eine ergänzende Anhörung statt. Darin ergänzte der Beschwerdeführer insbesondere, dass er im Dezember 2024 auf Facebook von unbekannten Personen mit dem Tode bedroht worden sei. O. Mit Eingabe vom 14. April 2025 reichte der Beschwerdeführer ein Foto seines verletzten rechten (...) zu den Akten. P. Mit Verfügung vom 9. September 2025 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn das Staatsgebiet der Schweiz und den Schengenraum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Q. Am 17. September 2025 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. R. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 9. September 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte darin deren Aufhebung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Ferner sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde wurden nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung Fotos vom Angriff auf sein Haus sowie Kopien eines Zwischenzeugnisses, eines Arbeitsvertrages und einer Kursbestätigung beigelegt. S. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2025 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde - unter Verweis der Aussichtslosigkeit - aufgefordert, innert der ihm gesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu zahlen, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. T. Am 18. November 2025 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht zugunsten der Gerichtskasse eingezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Sodann ging der verlangte Kostenvorschuss am 18. November 2025 fristgerecht bei der Gerichtskasse ein. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers insgesamt äusserst vage und oberflächlich ausgefallen seien und er auch auf Nachfrage nicht in der Lage gewesen sei, seine Vorbringen zu präzisieren. Die von ihm geltend gemachte Verfolgung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit respektive politischer Einstellung halte den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Seine Ausführungen seien insgesamt ausweichend und durch allgemeine Hinweise auf die politische Lage in Guinea geprägt. So sei es ihm weder gelungen glaubhaft eine eigene Verfolgung darzulegen, noch habe er eine ihm drohende Reflexverfolgung aufgrund des politischen Profils seines Vaters (von 2014 und 2015 und die nach dessen Tod zunehmenden Bedrohungen in [E._______]) glaubhaft machen können. Seine nicht weiter präzisierten Ausführungen, wonach sich die gegen ihn gerichteten Vorfälle nach den Wahlen intensiviert hätten, bestätigt die Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Auch die Angriffe auf das Haus der Familie in E._______ habe er nicht näher erläutern können und sei weder in der Lage gewesen, die einzelnen Vorfälle zeitlich einzuordnen noch die Angreifer konkret zu benennen. Zudem erstaunten die unsubstanziierten Darstellungen zur Verhaftung seines Bruders 2021, dies, obwohl er die Angriffe als massgeblichen Grund für seine Ausreise aufgeführt habe. Ferner könne kaum geglaubt werden, dass seine Mutter ihn im Jahr (...) als Zwölfjährigen mit seinem zwei Jahre älteren Bruder allein in E._______ zurückgelassen habe, damit er die Schule weiter besuchen könne. Seine Befürchtung, wie sein Onkel in einem früheren Komplott ermordet, oder wie sein Bruder verhaftet zu werden, erweise sich als unsubstanziiert und lediglich hypothetisch. Auch der Schilderung der Zeitspanne nach der Verhaftung seines Bruders fehle es an Erlebnisbezug. Weiter überzeuge es nicht, dass er zwar einen Anwalt eingeschaltet habe, jedoch nicht herausgefunden haben wolle, weshalb der Bruder verhaftet worden sei und wo dieser sich befinde. Nicht überzeugend seien ferner die mangelnden Ausführungen zu seinem persönlichen politischen Profil und demjenigen des Bruders. Schliesslich vermöchten die eingereichten Fotos und der Chatverlauf mit den Drohungen die Einschätzung der fehlenden Glaubhaftigkeit nicht umzustossen. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde, dass er in seinem Heimatstaat flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung infolge seiner Ethnie und der liberianischen Herkunft seiner Familie ausgesetzt sei. Diese Stigmatisierung dauere an. Die politischen Aktivitäten seines Vaters und seines Bruders hätten ihn und seine Familie zu Zielen politischer Verfolgung gemacht. Die Verhaftung des Bruders unmittelbar nachdem dieser Anzeige erstattet habe wegen des Überfalls auf das Familienhaus, sowie der erneute Angriff auf das Haus kurz nach dem Militärputsch im September 2021, zeigten die politische Dimension der Verfolgung auf. Zwar sei er persönlich nicht Mitglied einer Partei gewesen, habe jedoch an allen politischen Aktivitäten der Familie teilgenommen. Der Übergriff auf ihn am 6. Mai 2021 habe zu einer schwerwiegenden Verletzung am (...) mit nachfolgender Narbenbildung geführt und sei von Todesdrohungen gegen ihn begleitet gewesen, welche bis heute - auf Facebook - andauern würden. Zudem sei die Ermordung seines Onkels als Komplott gegen die Familie und als systematisches Vorgehen respektive Übergriffe gegen seine Familie zu werten. Er könne in Guinea keinen effektiven Rechtsschutz erhalten, auch die Behörden seien ethnisch befangen; diese strukturelle Diskriminierung beeinflusse den Schutzwillen der heimatlichen Behörden negativ und erzeuge einen Zustand der Rechtlosigkeit. Zudem werde seit dem Militärputsch im September 2021 in Guinea gegen Oppositionelle und Minderheiten vorgegangen. Die Kriterien für Gefährdung des Leibes sowie eine objektiv und subjektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG seien somit erfüllt. Die verschiedenen Verfolgungsaspekte begründeten in ihrer Gesamtheit eine drohende Reflexverfolgung, welche eine Kombination von ethnischer Diskriminierung, politischer Verfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten des Vaters und des Bruders, und der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe sei. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend sowie sorgfältig begründet hat, weshalb die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht standhalten. Hierzu wird auf die überzeugenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen (vgl. SEM-Akte A40/11 S. 5-8). Insbesondere ist hervorzuheben, dass sowohl seine Schilderungen zu den Belästigungen in E._______ und die Umstände zur vorgebrachten Verhaftung des Bruders unsubstanziiert ausgefallen und damit als unglaubhaft zu bewerten sind (vgl. SEM-Akte A37/20 F93-102, F107, F114-119). Des Weiteren ist es dem Beschwerdeführer nicht annährend gelungen, die Aspekte seines politischen Profils zu erläutern oder seine Aktivitäten sowie diejenigen seines Bruders überzeugend zu schildern (vgl. SEM-Akten A26/12 F68, F70; A37/20 F69-71, F112). Es ist mit der Vorinstanz auch als äusserst realitätsfremd und unglaubhaft zu erachten, dass seine Mutter im Jahr (...) nur mit der Schwester das Land verlassen, und den Beschwerdeführer als damals zwölfjähriges Kind allein mit seinem zwei Jahre älteren Bruder zurückgelassen haben soll, einzig aus dem Grund, damit sie die weiterhin die Schule in E._______ besuchen könnten (vgl. SEM-Akte A37/20 F37, F46-47). Ferner erweisen sich die eingereichten Fotos und die Auszüge aus Facebook mit gegen ihn ausgestossene Drohungen ungeeignet, um die von ihm vorgerbachten Fluchtgründe zu belegen (vgl. SEM-Akten ID-002-006). Schliesslich ändert auch seine Erklärung in der Beschwerde, wonach er sich aufgrund einer Traumatisierung infolge der erlebten Ereignisse nicht frei und detailliert habe äussern können, nichts an der fehlenden Glaubhaftmachung und der mangelnden Substanz seiner Schilderungen. Abschliessend ist festzuhalten, dass auch bei Wahrunterstellung der vorgebrachten Fluchtgründe die geschilderten Diskriminierungen als ethnischer Koniake die Schwelle einer asylbeachtlichen Verfolgung wohl nicht erreichen dürften. 6.2 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft darzulegen. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 8.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Demnach besteht im heutigen Zeitpunkt keine tatsächliche und konkrete Gefahr («real risk») im Sinne von Art. 3 EMRK. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.4.2 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts generell als zumutbar zu erachten (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-6098/2025 vom 22. September 2025 E. 9.3.3; D-7836/2024 und D-7790/2024 vom 6. Februar 2025 E. 7.3.1; D-7541/2024 vom 23. Januar 2025 E. 8.3.2 je m.w.H.). 8.4.3 Auch in individueller Hinsicht sind gemäss Aktenlage keine Gründe ersichtlich, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar wäre. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-Akte A40/11 S. 9-10). Aus medizinischer Sicht spricht ebenfalls nichts gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass er während seines rund zweijährigen Aufenthalts in der Schweiz gesundheitliche Probleme gehabt hätte. Auch die behaupteten psychischen Probleme (aufgrund traumatischer Erlebnisse im Heimatland und während der Reise) sowie eine Gefährdung infolge suizidaler Gedanken (vgl. SEM-Akte A37/20 F5, F132, und Beschwerdeschrift S. 5-6 und S. 9) wurden bisher nicht belegt. Obwohl es erfreulich ist, dass er sich um eine erfolgreiche Integration in der Schweiz bemüht, stellt der Grad einer Integration grundsätzlich nicht ein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 am Ende; EMARK 2006 Nr. 13 E. 3.5, S. 142 f.). 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. November 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der gezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Martina von Wattenwyl Versand: