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E-1050/2025

E-1050/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verliessen Tunesien gemäss ei- genen Angaben am (…). Dezember 2024 und suchten am 3. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Die Vorinstanz nahm am 7. Januar 2025 die Personalien der Beschwerde- führerin auf und hörte sie am 28. Januar 2025 vertieft zu ihren Asylgründen an (Protokoll in den SEM-Akten […] [A]21). Dabei führte die Beschwerde- führerin im Wesentlichen aus, sie sei mit ihren Kindern am (…) Dezember 2024 in die Schweiz geflogen, um ihren Bruder in Basel zu besuchen und um Winterferien zu machen. Am (…) Dezember 2024 habe sie einen un- bekannten Anruf erhalten, den sie nicht entgegengenommen habe. Ge- mäss der Recherche ihres Vaters sei die Telefonnummer auf das Innenmi- nisterium Tunesiens zurückzuführen. Am folgenden Tag habe die tunesi- sche Polizei ihr Haus in D._______ durchsucht und ihren PC, ihre Flash Disk sowie ihre Arbeitsberichte beschlagnahmt. Schliesslich sei ihr am (…) Januar 2025 eine polizeiliche Vorladung zugestellt worden. Sie ver- mute, dass die polizeilichen Übergriffe im Zusammenhang mit ihrer Arbeit stünden, da sie sich namentlich im Rahmen von Berichten und Versamm- lungen kritisch gegenüber der Regierung Kais Saieds und deren korrupten und inkompetenten Umgang bezüglich (…) geäussert habe. Im August 2024 hätten Unterstützter Kais Saieds von ihr verlangt, die (…) zu über- zeugen, Kais Saied zu wählen. Sie sei dagegen gewesen, weshalb sie von ihnen bedroht, geärgert und am Arbeitsplatz von ihren Mitarbeitern sowie Vorgesetzten gemobbt worden sei. Bei einer Rückkehr nach Tunesien be- fürchte sie, ohne ein faires Verfahren inhaftiert zu werden. C. Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihr Asylgesuch vom

3. Januar 2025 ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vo- rinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben

E-1050/2025 Seite 3 und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen unter anderem ein Screenshot einer unbekannten Nummer, von welcher die Beschwerdeführerin angerufen worden sein soll, eine Kopie einer polizeilichen Vorladung vom (…) Januar 2025 und diverse Fotos und Unterlagen (Facebook-Posts) betreffend die Arbeit der Be- schwerdeführerin bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2025 wies die Instruktionsrichte- rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. F. Am 7. März 2025 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein. G. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 13. März 2025 das Original der polizeilichen Vorladung vom (…) Januar 2025 nach und stell- ten die Einreichung weiterer Beweismittel in Aussicht.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AslyG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1

E-1050/2025 Seite 4 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde wird ein Rückweisungsbegehren gestellt, welches damit begründet wird, dass das SEM den Sachverhalt unvollständig fest- gestellt und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem es die Beschwerdeführerin nicht ergänzend angehört und die von ihr einge- reichten Beweismittel nicht ausreichend gewürdigt habe. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver- waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgeliste- ten Beweismittel. Als Verfahrensmaxime besagt der Untersuchungsgrund- satz, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteils- grundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln, und beinhaltet gewissermassen eine Art «behördliche Beweisführungspflicht» (vgl. KRAUSKOPF/EMMENE- GER/BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2023, Art. 12 N. 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer

E-1050/2025 Seite 5 asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Unter- suchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG). Un- richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be- rücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., 3. Aufl. 2013, N. 1043).

E. 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich- tigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ob sich die Behörde tatsächlich mit allen er- heblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aus der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen doch allgemein schwer (vgl. PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Be- troffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschwei- gend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.).

E. 4.4 Das Gericht kommt zum Schluss, dass sich aus den Akten keine Hin- weise darauf ergeben, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht voll- ständig oder richtig festgestellt sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhö- rung angab, dass sie sämtliche Asylgründe vorgebracht habe (A21 F67), und die Vorinstanz sie daraufhin zu den geltend gemachten Vorbringen ausführlich befragte (A21 F68 ff.), woraufhin sie bestätigte, dass sie alles, was für ihr Asylgesuch als wesentlich zu erachten sei, gesagt habe (A21 F125). Bezeichnenderweise wurde in der Beschwerde denn auch nicht substantiiert, welche konkreten Sachverhaltselemente vertieft hätten

E-1050/2025 Seite 6 abgeklärt werden müssen. Zudem berücksichtigte die Vorinstanz die we- sentlichen Beweismittel in ihrem Entscheid in rechtsgenüglicher Weise, zu- mal die bereits im vorinstanzlichen Verfahren und erneut auf Beschwerde- ebene eingereichten Unterlagen betreffend die Tätigkeiten der Beschwer- deführerin (Facebook-Posts) gemäss ihren Angaben ohnehin keine kriti- schen Äusserungen enthalten würden (Beschwerde, S. 10), womit nicht ersichtlich ist und in der Beschwerde auch nicht dargelegt wurde, inwiefern sie flüchtlingsrechtlich relevant sind. Das nicht weiter begründete Rechts- begehren ist daher abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Tunesien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausge- setzt seien. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer kriti- schen Äusserungen inhaftiert zu werden, stelle mangels konkreter Hin- weise eine Vermutung dar. So seien bei den Kontaktaufnahmen der tune- sischen Polizei ihre kritische Haltung – ihren Angaben zufolge – kein Thema gewesen und in der eingereichten polizeilichen Vorladung fehle eine Begründung für ihre Vernehmung. Auch habe sie bis dahin keine

E-1050/2025 Seite 7 flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile in ihrem Heimatstaat erlitten. Die Uneinigkeiten mit ihren Mitarbeitern und Vorgesetzten sowie das Mobbing am Arbeitsplatz seien zwar unangenehm gewesen, erreichten jedoch nicht die erforderte asylrelevante Intensität. Dasselbe gelte auch für die im Rah- men der Wahlen in Tunesien vorgebrachten Problemen mit den Unterstüt- zern Kais Saieds. Diesbezüglich habe sie nach der geltend gemachten Be- drohung keine weiteren Nachteile erlitten. Überdies habe sie bis zum in der Schweiz erhaltenen unbekannten Anruf keine Verfolgungsgefahr für sich gewittert und ihre Ausreise aus Tunesien sei zwecks Tourismus sowie legal erfolgt. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Be- weismittel nichts zu ändern. Insbesondere sei auch im Fall der Echtheit der polizeilichen Vorladung der Grund dieser Vorladung nach wie vor unbe- kannt. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin bis heute trotz expliziter Nachfrage keinerlei Berichte oder Facebook-Posts eingereicht, welche ihre kritische Haltung gegenüber der Regierung im Bereich (…) belegen wür- den.

E. 6.2 In der Beschwerde wird dagegen im Wesentlichen eingewendet, dass die Beschwerdeführerin bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände auf- grund der von ihr ausgeübten Kritik an der Regierung und den tunesischen Behörden sowie den Konflikten mit letzteren begründete Furcht vor asylre- levanter Verfolgung durch den tunesischen Staat habe respektive Anlass zur Annahme bestehe, dass sich eine asylrelevante Verfolgung der Be- schwerdeführerin bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verwirklichen werde. Insbesondere drohe ihr aufgrund ihrer exponierten Stellung als (öffentliche) Kritikerin der Regierung und mithin aufgrund ihres erhöhten Risikoprofils ein unfaires Verfahren und eine Inhaftierung sowie möglicherweise eine mehrjährige Haftstrafe. Dabei begründe die intensive Suche (Anruf, Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Vorladung) nach ihr eine nachvollziehbare Furcht vor einer zukünftigen asylrechtlich relevanten Verfolgung.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. Die Aus- führungen auf Beschwerdeebene vermögen der vorinstanzlichen Einschät- zung in der angefochtenen Verfügung, auf welche mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden kann, nichts Stichhaltiges entgegenzuset- zen.

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E. 7.2 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdefüh- renden bei einer Rückkehr nach Tunesien nicht mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wären. Diesbezüglich hat sie zu Recht erwogen, dass die Befürchtung der Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer kritischen Äusserungen inhaftiert zu werden, lediglich eine Vermutung ihrerseits ohne konkrete Hinweise darstellt, da im Rahmen der Kontaktauf- nahme der Polizei nie ausdrücklich die Rede von ihrer kritischen Haltung gewesen sei und auf der eingereichten Vorladung eine Begründung für ihre Vernehmung fehlt. Überdies hat sie – wie nachfolgend näher erörtert – in ihrem Heimatstaat keinerlei flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erlit- ten und bis zum unbekannten Anruf, den sie in der Schweiz erhalten haben soll, eigenen Angaben zufolge auch keine Verfolgungsgefahr gewittert (A21 F16).

E. 7.3 Die Vorinstanz ist weiter zu Recht zum Schluss gekommen, dass be- treffend das geltend gemachte kritische Engagement der Beschwerdefüh- rerin und die Konflikte mit (…) im Zusammenhang mit (…) sowie das Mob- bing durch ihre Mitarbeiter und Vorgesetzten und die Probleme mit den Unterstützern des aktuellen Präsidenten Kais Saied auch bei Annahme de- ren Glaubhaftigkeit insbesondere mangels Intensität keine flüchtlingsrecht- lich relevanten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich sind. Da die Beschwerdeführerin somit keinerlei flüchtlingsrechtlich relevanten Nach- teile in ihrem Heimatstaat erlitten hat, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sie nun in den Fokus der tunesischen Behörden geraten sein soll. An dieser Einschätzung ändert auch die zunächst in Kopie und mit Eingabe vom

13. März 2025 sodann im Original eingereichte polizeiliche Vorladung vom (…) Januar 2025 nichts, da diese nach dem zuvor Gesagten zusammen mit dem Anrufversuch sowie der Hausdurchsuchung insgesamt keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermag, und entgegen der pau- schalen Behauptung der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich ist, weshalb ihr deshalb bei einer Rückkehr nach Tunesien eine Inhaftierung drohen sollte.

E. 7.4 Zudem hat die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen in der Beschwerde insgesamt kein flüchtlingsrechtlich relevantes politisches Pro- fil, welches ein Verfolgungsinteresse der tunesischen Behörden hätte we- cken können. So gehörte sie gemäss ihren eigenen Angaben keiner Partei an (A21 F100). Die mit Freunden und Influencern in den Sozialen Medien sowie im Radio geteilten regierungskritischen Berichte seien ferner mut- masslich gelöscht worden (A21 F124) und der Austausch mit diesen

E-1050/2025 Seite 9 Personen sei zumeist mündlich erfolgt, wobei sie immer versucht hätten, keine Spuren zu hinterlassen (A21 F123, F124). In diesem Zusammen- hang ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Be- schwerdeführerin bis heute keinerlei Berichte oder Facebook-Posts einge- reicht hat, welche ihre kritische Einstellung gegenüber der Regierung be- legen würden.

E. 7.5 Nach dem Gesagten kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf ver- zichtet werden, die auf Beschwerdeebene nicht weiter substantiiert in Aus- sicht gestellten Beweismittel (mittels angeblichem Akteinsichtsgesuch ei- nes angeblich mandatierten Rechtsvertreters bei den «zuständigen Behör- den» in Tunesien eingeforderte Dokumente) abzuwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3).

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz insbesondere we- der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

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E. 9.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) rechtmässig.

E. 9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihnen vorliegend nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen.

E. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 In Tunesien herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist praxis- gemäss als generell zumutbar zu erachten (vgl. BVGer Urteil D-269/2025 vom 4. Februar 2025 E. 7.3).

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E. 9.3.2 Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegwei- sungsvollzug. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gebildete Frau mit einem in- takten Beziehungsnetz, der es aufgrund ihrer Arbeitserfahrung zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimatland ein wirtschaftliches Auskommen zu erzielen. Hinsichtlich der aktenkundigen gesundheitlichen Einschränkun- gen der Beschwerdeführerin (namentlich Schlaflosigkeit, Albträume, Flash- backs) und der in diesem Zusammenhang verordneten psychologischen respektive psychotherapeutischen Behandlung (vgl. Arztzeugnisse in A18, A19) ist darauf hinzuweisen, dass Unzumutbarkeit nicht bereits dann vor- liegt, wenn im Zielstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entspre- chende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. von vielen Urteil des BVGer D-520/2025 vom 30. Januar 2025 E. 10.2, m.w.H.). Tunesien ver- fügt gemäss gefestigter Rechtsprechung über eine hinreichende medizini- sche Infrastruktur (vgl. etwa Urteile des BVGer D-6896/2023 vom 12. No- vember 2024 E. 7.4.3, D-4217/2023 vom 25. September 2023 E. 9.5). Ent- sprechend sind die genannten gesundheitlichen Einschränkungen in Tune- sien behandelbar und es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit und ihrer finanziellen Verhältnisse – auch betreffend die psychischen Beeinträchtigungen (vgl. Urteil des BVGer D-73/2023 vom 29. März 2023 E. 8.4.2) – Zugang zur öffentlichen Gesund- heitsversorgung haben wird. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Tunesien aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existen- zielle Notlage geraten würden. In der Beschwerde wird denn auch nichts dergleichen vorgebracht. Allfälligen psychischen Schwierigkeiten ist so- dann bei der Beurteilung der Reisefähigkeit Rechnung zu tragen und es ist auf die Möglichkeit, bei der Vorinstanz bei Bedarf einen Antrag auf medizi- nische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG), hinzuwei- sen.

E. 9.3.3 Aus dem Kindeswohl ist gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom

20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ebenso kein Vollzugshindernis abzuleiten. Aufgrund des Alters der Kinder rechtfer- tigt sich die Annahme, dass die Mutter deren Hauptbezugsperson ist. An- gesichts des kurzen Aufenthalts in der Schweiz ist überdies nicht davon auszugehen, dass sich die Kinder an die schweizerische Kultur und Le- bensweise derart angepasst hätten, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz eine Entwurzelung darstellen würde.

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E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 7. März 2025 von den Beschwer- deführenden in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss beglichen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regina Derrer Janic Lombriser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1050/2025 Urteil vom 20. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Tunesien, alle vertreten durch MLaw Alessia Pasquinelli, Rechtsschutz für Asylsuchende BAZ Region (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verliessen Tunesien gemäss eigenen Angaben am (...). Dezember 2024 und suchten am 3. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Die Vorinstanz nahm am 7. Januar 2025 die Personalien der Beschwerdeführerin auf und hörte sie am 28. Januar 2025 vertieft zu ihren Asylgründen an (Protokoll in den SEM-Akten [...] [A]21). Dabei führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei mit ihren Kindern am (...) Dezember 2024 in die Schweiz geflogen, um ihren Bruder in Basel zu besuchen und um Winterferien zu machen. Am (...) Dezember 2024 habe sie einen unbekannten Anruf erhalten, den sie nicht entgegengenommen habe. Gemäss der Recherche ihres Vaters sei die Telefonnummer auf das Innenministerium Tunesiens zurückzuführen. Am folgenden Tag habe die tunesische Polizei ihr Haus in D._______ durchsucht und ihren PC, ihre Flash Disk sowie ihre Arbeitsberichte beschlagnahmt. Schliesslich sei ihr am (...) Januar 2025 eine polizeiliche Vorladung zugestellt worden. Sie vermute, dass die polizeilichen Übergriffe im Zusammenhang mit ihrer Arbeit stünden, da sie sich namentlich im Rahmen von Berichten und Versammlungen kritisch gegenüber der Regierung Kais Saieds und deren korrupten und inkompetenten Umgang bezüglich (...) geäussert habe. Im August 2024 hätten Unterstützter Kais Saieds von ihr verlangt, die (...) zu überzeugen, Kais Saied zu wählen. Sie sei dagegen gewesen, weshalb sie von ihnen bedroht, geärgert und am Arbeitsplatz von ihren Mitarbeitern sowie Vorgesetzten gemobbt worden sei. Bei einer Rückkehr nach Tunesien befürchte sie, ohne ein faires Verfahren inhaftiert zu werden. C. Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihr Asylgesuch vom 3. Januar 2025 ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen unter anderem ein Screenshot einer unbekannten Nummer, von welcher die Beschwerdeführerin angerufen worden sein soll, eine Kopie einer polizeilichen Vorladung vom (...) Januar 2025 und diverse Fotos und Unterlagen (Facebook-Posts) betreffend die Arbeit der Beschwerdeführerin bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. F. Am 7. März 2025 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein. G. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 13. März 2025 das Original der polizeilichen Vorladung vom (...) Januar 2025 nach und stellten die Einreichung weiterer Beweismittel in Aussicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AslyG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird ein Rückweisungsbegehren gestellt, welches damit begründet wird, dass das SEM den Sachverhalt unvollständig festgestellt und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem es die Beschwerdeführerin nicht ergänzend angehört und die von ihr eingereichten Beweismittel nicht ausreichend gewürdigt habe. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Als Verfahrensmaxime besagt der Untersuchungsgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln, und beinhaltet gewissermassen eine Art «behördliche Beweisführungspflicht» (vgl. Krauskopf/Emmeneger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2023, Art. 12 N. 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., 3. Aufl. 2013, N. 1043). 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aus der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen doch allgemein schwer (vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.). 4.4 Das Gericht kommt zum Schluss, dass sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig oder richtig festgestellt sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung angab, dass sie sämtliche Asylgründe vorgebracht habe (A21 F67), und die Vorinstanz sie daraufhin zu den geltend gemachten Vorbringen ausführlich befragte (A21 F68 ff.), woraufhin sie bestätigte, dass sie alles, was für ihr Asylgesuch als wesentlich zu erachten sei, gesagt habe (A21 F125). Bezeichnenderweise wurde in der Beschwerde denn auch nicht substantiiert, welche konkreten Sachverhaltselemente vertieft hätten abgeklärt werden müssen. Zudem berücksichtigte die Vorinstanz die wesentlichen Beweismittel in ihrem Entscheid in rechtsgenüglicher Weise, zumal die bereits im vorinstanzlichen Verfahren und erneut auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen betreffend die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin (Facebook-Posts) gemäss ihren Angaben ohnehin keine kritischen Äusserungen enthalten würden (Beschwerde, S. 10), womit nicht ersichtlich ist und in der Beschwerde auch nicht dargelegt wurde, inwiefern sie flüchtlingsrechtlich relevant sind. Das nicht weiter begründete Rechtsbegehren ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Tunesien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt seien. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer kritischen Äusserungen inhaftiert zu werden, stelle mangels konkreter Hinweise eine Vermutung dar. So seien bei den Kontaktaufnahmen der tunesischen Polizei ihre kritische Haltung - ihren Angaben zufolge - kein Thema gewesen und in der eingereichten polizeilichen Vorladung fehle eine Begründung für ihre Vernehmung. Auch habe sie bis dahin keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile in ihrem Heimatstaat erlitten. Die Uneinigkeiten mit ihren Mitarbeitern und Vorgesetzten sowie das Mobbing am Arbeitsplatz seien zwar unangenehm gewesen, erreichten jedoch nicht die erforderte asylrelevante Intensität. Dasselbe gelte auch für die im Rahmen der Wahlen in Tunesien vorgebrachten Problemen mit den Unterstützern Kais Saieds. Diesbezüglich habe sie nach der geltend gemachten Bedrohung keine weiteren Nachteile erlitten. Überdies habe sie bis zum in der Schweiz erhaltenen unbekannten Anruf keine Verfolgungsgefahr für sich gewittert und ihre Ausreise aus Tunesien sei zwecks Tourismus sowie legal erfolgt. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Insbesondere sei auch im Fall der Echtheit der polizeilichen Vorladung der Grund dieser Vorladung nach wie vor unbekannt. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin bis heute trotz expliziter Nachfrage keinerlei Berichte oder Facebook-Posts eingereicht, welche ihre kritische Haltung gegenüber der Regierung im Bereich (...) belegen würden. 6.2 In der Beschwerde wird dagegen im Wesentlichen eingewendet, dass die Beschwerdeführerin bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände aufgrund der von ihr ausgeübten Kritik an der Regierung und den tunesischen Behörden sowie den Konflikten mit letzteren begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch den tunesischen Staat habe respektive Anlass zur Annahme bestehe, dass sich eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verwirklichen werde. Insbesondere drohe ihr aufgrund ihrer exponierten Stellung als (öffentliche) Kritikerin der Regierung und mithin aufgrund ihres erhöhten Risikoprofils ein unfaires Verfahren und eine Inhaftierung sowie möglicherweise eine mehrjährige Haftstrafe. Dabei begründe die intensive Suche (Anruf, Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Vorladung) nach ihr eine nachvollziehbare Furcht vor einer zukünftigen asylrechtlich relevanten Verfolgung. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen der vorinstanzlichen Einschätzung in der angefochtenen Verfügung, auf welche mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden kann, nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. 7.2 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Tunesien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wären. Diesbezüglich hat sie zu Recht erwogen, dass die Befürchtung der Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer kritischen Äusserungen inhaftiert zu werden, lediglich eine Vermutung ihrerseits ohne konkrete Hinweise darstellt, da im Rahmen der Kontaktaufnahme der Polizei nie ausdrücklich die Rede von ihrer kritischen Haltung gewesen sei und auf der eingereichten Vorladung eine Begründung für ihre Vernehmung fehlt. Überdies hat sie - wie nachfolgend näher erörtert - in ihrem Heimatstaat keinerlei flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erlitten und bis zum unbekannten Anruf, den sie in der Schweiz erhalten haben soll, eigenen Angaben zufolge auch keine Verfolgungsgefahr gewittert (A21 F16). 7.3 Die Vorinstanz ist weiter zu Recht zum Schluss gekommen, dass betreffend das geltend gemachte kritische Engagement der Beschwerdeführerin und die Konflikte mit (...) im Zusammenhang mit (...) sowie das Mobbing durch ihre Mitarbeiter und Vorgesetzten und die Probleme mit den Unterstützern des aktuellen Präsidenten Kais Saied auch bei Annahme deren Glaubhaftigkeit insbesondere mangels Intensität keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich sind. Da die Beschwerdeführerin somit keinerlei flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile in ihrem Heimatstaat erlitten hat, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sie nun in den Fokus der tunesischen Behörden geraten sein soll. An dieser Einschätzung ändert auch die zunächst in Kopie und mit Eingabe vom 13. März 2025 sodann im Original eingereichte polizeiliche Vorladung vom (...) Januar 2025 nichts, da diese nach dem zuvor Gesagten zusammen mit dem Anrufversuch sowie der Hausdurchsuchung insgesamt keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermag, und entgegen der pauschalen Behauptung der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich ist, weshalb ihr deshalb bei einer Rückkehr nach Tunesien eine Inhaftierung drohen sollte. 7.4 Zudem hat die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen in der Beschwerde insgesamt kein flüchtlingsrechtlich relevantes politisches Profil, welches ein Verfolgungsinteresse der tunesischen Behörden hätte wecken können. So gehörte sie gemäss ihren eigenen Angaben keiner Partei an (A21 F100). Die mit Freunden und Influencern in den Sozialen Medien sowie im Radio geteilten regierungskritischen Berichte seien ferner mutmasslich gelöscht worden (A21 F124) und der Austausch mit diesen Personen sei zumeist mündlich erfolgt, wobei sie immer versucht hätten, keine Spuren zu hinterlassen (A21 F123, F124). In diesem Zusammenhang ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bis heute keinerlei Berichte oder Facebook-Posts eingereicht hat, welche ihre kritische Einstellung gegenüber der Regierung belegen würden. 7.5 Nach dem Gesagten kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden, die auf Beschwerdeebene nicht weiter substantiiert in Aussicht gestellten Beweismittel (mittels angeblichem Akteinsichtsgesuch eines angeblich mandatierten Rechtsvertreters bei den «zuständigen Behörden» in Tunesien eingeforderte Dokumente) abzuwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) rechtmässig. 9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihnen vorliegend nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In Tunesien herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist praxisgemäss als generell zumutbar zu erachten (vgl. BVGer Urteil D-269/2025 vom 4. Februar 2025 E. 7.3). 9.3.2 Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gebildete Frau mit einem intakten Beziehungsnetz, der es aufgrund ihrer Arbeitserfahrung zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimatland ein wirtschaftliches Auskommen zu erzielen. Hinsichtlich der aktenkundigen gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin (namentlich Schlaflosigkeit, Albträume, Flashbacks) und der in diesem Zusammenhang verordneten psychologischen respektive psychotherapeutischen Behandlung (vgl. Arztzeugnisse in A18, A19) ist darauf hinzuweisen, dass Unzumutbarkeit nicht bereits dann vorliegt, wenn im Zielstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. von vielen Urteil des BVGer D-520/2025 vom 30. Januar 2025 E. 10.2, m.w.H.). Tunesien verfügt gemäss gefestigter Rechtsprechung über eine hinreichende medizinische Infrastruktur (vgl. etwa Urteile des BVGer D-6896/2023 vom 12. November 2024 E. 7.4.3, D-4217/2023 vom 25. September 2023 E. 9.5). Entsprechend sind die genannten gesundheitlichen Einschränkungen in Tunesien behandelbar und es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit und ihrer finanziellen Verhältnisse - auch betreffend die psychischen Beeinträchtigungen (vgl. Urteil des BVGer D-73/2023 vom 29. März 2023 E. 8.4.2) - Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung haben wird. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Tunesien aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würden. In der Beschwerde wird denn auch nichts dergleichen vorgebracht. Allfälligen psychischen Schwierigkeiten ist sodann bei der Beurteilung der Reisefähigkeit Rechnung zu tragen und es ist auf die Möglichkeit, bei der Vorinstanz bei Bedarf einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. 9.3.3 Aus dem Kindeswohl ist gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ebenso kein Vollzugshindernis abzuleiten. Aufgrund des Alters der Kinder rechtfertigt sich die Annahme, dass die Mutter deren Hauptbezugsperson ist. Angesichts des kurzen Aufenthalts in der Schweiz ist überdies nicht davon auszugehen, dass sich die Kinder an die schweizerische Kultur und Lebensweise derart angepasst hätten, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz eine Entwurzelung darstellen würde. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 7. März 2025 von den Beschwerdeführenden in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regina Derrer Janic Lombriser Versand: