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D-4217/2023

D-4217/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Am (…) suchte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zusam- men mit ihrem damaligen Lebenspartner X._______ in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM lehnte mit Verfügung vom (…) ihre Gesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Auf ihre Beschwerde (…) trat das Bundesverwal- tungsgericht (…) nicht ein, da sie den Kostenvorschuss nicht geleistet hat- ten, wodurch die Verfügung des SEM in Rechtskraft erwuchs. A.b Die Beschwerdeführerin wurde angewiesen, die Schweiz zu verlas- sen. Aufgrund (…) wurde die Ausreisefrist bis zum (…) verlängert. Seither lebt sie als Nothilfeempfängerin (…) im Kanton (…). A.c Am (…) kam B._______ zur Welt, am (…) C._______ und am (…) D._______. B. B.a Am 22. März 2023 reichte die Beschwerdeführerin zusammen mit ih- ren Kindern ein neues Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (…) zugewiesen. B.b Die Beschwerdeführerin verzichtete am 30. Mai 2023 explizit auf die ihr angebotene Rechtsvertretung durch Mitarbeitende des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum. B.c Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2023 vertieft zu ihren Asylgründen an. Dabei macht sie geltend, sie sei tunesische Staatsbürgerin und stamme aus (…). Insgesamt sei sie (…) Jahre zur Schule gegangen. Bis (…) habe sie in (…) gearbeitet und von (…) bis zu ihrer Ausreise (…) als (…). Ihre Kinder seien in der Schweiz geboren, hätten sich gut integriert und sprä- chen kein Arabisch, sondern nur Deutsch und Englisch. Ausserdem möchte sie sich hier medizinisch behandeln lassen. Sie könne nicht nach Tunesien zurückkehren, da X._______ ihr dort etwas antun würde. Er habe ihr gedroht, er werde ihr die Augen entfernen, sie rollstuhlbedürftig machen oder töten, wenn er sie finde. Sein Ziel sei es aber, sie am Leben zu lassen, um sehen zu können, wie sie leide. Er habe ausserdem gedroht, das Haus ihrer Mutter in Brand zu stecken, um ihre Mutter zu töten, sollte es ihm nicht gelingen, ihr (der Beschwerdeführerin)

D-4217/2023 Seite 3 etwas anzutun. X._______ habe eine grosse Familie und deshalb die Mög- lichkeit, jemanden zu beauftragen, um zu ihr zu gelangen. Sie möchte nicht, dass ihre Kinder die gleiche Gewalt wie sie erlebten. Ausserdem habe sie Angst, ihre eigene Familie in Tunesien könne ihr bei einer Rück- kehr etwas antun, da sie im Jahr (…) ohne Einverständnis der Eltern mit dem ehemaligen Lebenspartner eine Beziehung eingegangen sei. Die tu- nesischen Behörden böten weiblichen Opfern von Gewalt keinen Schutz. B.d Am 29. Juni 2023 unterbreitete das SEM der Rechtsvertretung den Entwurf seines Entscheids zur Stellungnahme. B.e Die Beschwerdeführenden nahm am 30. Juni 2023 Stellung. Als Be- weismittel wurden diverse Arztberichte und weitere Dokumente einge- reicht. C. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 (eröffnet am 5. Juli 2023) stellte das SEM im Rahmen des beschleunigten Verfahrens fest, dass die Beschwerdefüh- renden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 2. August 2023 an das Bundesverwaltungsgericht be- antragten die Beschwerdeführenden mittels ihrer Rechtsvertretung, die Verfügung vom 3. Juli 2023 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vor- läufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei das Verfahren zur er- neuten Sachverhaltsermittlung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltli- chen Rechtsbeistand. Mit dem Rechtsmittel wurden unter anderem ein Gutachten des Kan- tonsspitals (…) vom (…), diverse Zeitungsartikel über ihren ehemaligen Lebenspartner, Fotos der Gewaltausbrüche des Lebenspartners im Ge- fängnis und ein Strafantrag vom (…) gegen ihn zu den Akten gereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2023 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege ab und for- derte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss zu bezahlen.

D-4217/2023 Seite 4 F. Mit Schreiben vom 17. August 2023 ersuchten die Beschwerdeführenden um Wiedererwägung des Entscheids über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltli- chen Rechtsbeistand. Dem Schreiben war eine Kopie einer E-Mail beige- legt. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2023 wies die Instruktionsrichterin das Wiedererwägungsgesuch ab und setzte eine Nachfrist zur Beglei- chung des Kostenvorschusses. In der Folge beglichen die Beschwerdefüh- renden den Kostenvorschuss am 31. August 2023.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie

D-4217/2023 Seite 5 Art. 52 Abs. 1 VwVG). Sodann bezahlten sie den Kostenvorschuss fristge- recht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen sinngemäss eine Verletzung des Un- tersuchungsgrundsatzes, der Begründungspflicht sowie des Rechts auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung. So habe das SEM die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit zu wenig abge- klärt. Es habe pauschal auf die angebliche Vorreiterrolle von Tunesien ver- wiesen, ohne die Fakten des Einzelfalles sorgfältig zu prüfen. Es habe nicht aufgezeigt, welchen staatlichen Schutz ihnen objektiv zugänglich und indi- viduell zumutbar sei. Auch sei ausser Acht gelassen worden, dass sich die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter nicht einfach verstecken könne und aus diesem Grund zusätzlich vulnerabel sei. Ausserdem habe das SEM ihren Rechtsvertreter nicht zu ihrer Anhörung vorgeladen, so dass dieser nur über Umwege vom Termin erfahren habe, und seine ein- gereichte Honorarnote bis dato ignoriert.

E. 4.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät- zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG; vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1 sowie BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.2.2 Das SEM hat die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit Tunesiens ge- prüft und sich auch eingehend zur Zugänglichkeit und Zumutbarkeit geäus- sert. In der angefochtenen Verfügung wurden auch die angebrachten

D-4217/2023 Seite 6 Vorbringen, dass die Polizei nicht genug schnell intervenieren würde und die Inanspruchnahme des staatlichen Schutzes vorliegend nicht zumutbar sei, aufgenommen und gewürdigt. Das SEM ist dadurch seiner Untersu- chungs- und Begründungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen. Dass es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin davon ausgeht, sie hät- ten Zugang zu adäquatem Schutz, beschlägt weder die Frage der Unter- suchungspflicht noch diejenige der Begründungspflicht, sondern vielmehr diejenige nach der inhaltlichen Richtigkeit dieser Feststellung. Die formelle Rüge ist daher unbegründet.

E. 4.3 In Bezug auf die angebliche Rechtsverletzung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 102f Abs. 1 AsylG ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin am 30. Mai 2023 (vgl. Act. SEM 1253120- 17/1) explizit auf die ihr angebotene Rechtsvertretung verzichtet hat (vgl. Art. 102h Abs. 1 AsylG). Eine Rechtsverletzung ist zu verneinen, zumal der gewillkürte Rechtsvertreter ordnungsgemäss im Verfahren involviert war, an der Anhörung denn auch teilnahm und für eine Entschädigung unter den gegebenen Umständen kein Raum besteht.

E. 4.4 Gründe für eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rück- weisung an die Vorinstanz liegen daher nicht vor. Das entsprechende Be- gehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

D-4217/2023 Seite 7 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM begründete die Verfügung damit, dass der tunesische Staat grundsätzlich willens und fähig sei, Schutz vor Übergriffen durch Private zu bieten, und dieser Schutz für die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall sowohl zugänglich als auch zumutbar sei. Daran vermöge auch der Hinweis auf die in Tunesien weit verbreitete Korruption nichts zu ändern und es seien den Aussagen der Beschwerdeführerin keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, dass ihnen die Behörden den Schutz ver- weigern würden. Auf den Einwand, die Polizei würde nicht schnell genug und direkt intervenieren, sodass die Beschwerdeführerin beim Eintreffen der Polizei bereits tot sein könnte, stellte das SEM fest, dass keine lang- fristige Schutzgarantie vor nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werde, um den heimatlichen Schutz als «genügend» zu qualifizieren. Es gelinge kei- nem Staat, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Tunesien verfüge aber über ein funktionierendes Rechts- und Justizsystem, das polizeiliche Aufgaben wahrnehme. Ausserdem exis- tierten in Tunesien umfassende Gesetze zum Schutz von Frauen sowie zahlreiche staatliche und nichtstaatliche Organisationen, die sich für die Rechte von Frauen einsetzten. Es lägen auch keine Umstände vor, die ein Schutzersuchen unzumutbar erscheinen liessen.

Zwar sei es verständlich, dass sie sich aufgrund der Gewalt, die sie von X._______ erlitten habe, vor ihm fürchte. Aus objektiver Sicht fänden sich aber keine Hinweise, dass sie in Tunesien in Gefahr wäre, zumal sich X._______ in (…) befinde und sie mit ihm keinen Kontakt habe. Seit er sie im Jahr (…) telefonisch bedroht habe, sei nie etwas Konkretes vorgefallen. In den vergangenen Jahren sei es auch zu keinen Behelligungen gegen ihre Angehörigen in Tunesien gekommen.

E. 6.2 Dagegen wendeten die Beschwerdeführenden ein, dass sie in Tune- sien keinen Zugang zu wirksamen Schutzstrukturen hätten und die Lage der Frauen weiterhin prekär sei. Tunesien hätte zwar Gesetze zum Schutze von Frauenrechten verabschiedet, die Sicherheits- und Justizbehörden würden diese aber nicht umsetzen. Es fehle dem Justizsystem an den nö- tigen Werkzeugen, um Gewalt innerhalb der stark traditionalistisch und pat- riarchal geprägten Familienstrukturen zu bestrafen oder gar zu vermeiden.

Entgegen den Angaben des SEM sei X._______ auch nicht seit mehreren

D-4217/2023 Seite 8 Jahren in (…), sondern erst am (…) dorthin geflüchtet. Weiter habe er sie am (…), wenige Tage nach seiner Flucht, telefonisch bedroht. Da sie auch von der Familie von X._______ und ihrer eigenen Familie verachtet werde, wäre ihr Leben und ihre körperliche Unversehrtheit bei einer Rückkehr nach Tunesien in höchster Gefahr. Abgesehen von ihrer Mutter habe sie in Tunesien kein soziales oder familiäres Beziehungsnetz, das sie vor sol- chen Übergriffen beschützen könnte. Darüber hinaus habe die Beschwer- deführerin mit ihrer Beziehung zu X._______, ihrer Flucht und ihrer unehe- lichen Mutterschaft auch in den Augen der Polizei gegen zahlreiche Tradi- tionen verstossen. Als alleinerziehende Mutter könne sie sich nicht einfach verstecken und sei zusätzlich vulnerabel.

E. 7.1 Das Gericht teilt zunächst die Einschätzung des SEM, dass bereits fraglich erscheint, ob von X._______ eine akute Gefährdung ausgehe. So befindet sich X._______ gemäss Angaben der Beschwerdeführerin zurzeit in (…) und nicht in Tunesien. Eine Rückkehr nach Tunesien scheint sodann unwahrscheinlich: In ihrem ersten Asylgesuch 2013 machten die Be- schwerdeführerin und X.________ geltend, dass er in Tunesien immer wie- der verurteilt und inhaftiert und zuletzt (…) zu (…) Jahren Haft verurteilt worden sei (…). Es ist also davon auszugehen, dass X._______ bei einer Rückkehr nach Tunesien zunächst seine Haftstrafe verbüssen müsste. Darüber hinaus scheint auch die Verfolgung durch die eigene Familie als unwahrscheinlich. Im Rahmen ihres ersten Asylgesuchs machte die Be- schwerdeführerin keine solchen Probleme geltend und gab an, in Tunesien mit X._______ in einer Wohnung in (…) gewohnt zu haben, die ihnen ein (…) und eine (…) von ihr zur Verfügung stellten (…). Dass die Beschwer- deführerin wegen ihrer Beziehung zum ehemaligen Lebenspartner von Seiten ihrer Familie Verfolgung zu gewärtigen hätte, kann angesichts die- ser Umstände ausgeschlossen werden. Auch eine angebliche Verfolgung durch die Familienangehörigen von X._______ erscheint nicht wahrschein- lich, wurde diese doch kaum substantiiert.

E. 7.2 Ohnehin geht das Gericht aber auch mit dem SEM einig, dass die tu- nesischen Behörden grundsätzlich willens und fähig sind, gegen Verfol- gungshandlungen von Privaten adäquaten Schutz zu gewähren (vgl. Ur- teile des BVGer D-266/2021 vom 10. Februar 2021 und E-5830/2018 vom

21. August 2020 E. 7.2). Die Beschwerdeführenden vermögen diese Ver- mutung vorliegend auch nicht mit der Behauptung umzustossen, dass Ge- setze zum Schutz der Frauen nicht umgesetzt würden. Soweit die Be- schwerdeführenden geltend machen, aufgrund der grossen Anzahl

D-4217/2023 Seite 9 potentieller Verfolger sei die Polizei nicht in der Lage, ein umfassendes Schutzprogramm sicherzustellen, ist Folgendes festzustellen: Eine Garan- tie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen kann nicht verlangt werden; so kann es keinem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall eine abso- lute Sicherheit zu gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer E-2059/2020 vom

17. August 2023, E. 6.4). Ferner sind auch ihren Aussagen in den Befra- gungen keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Be- hörden ihnen den Schutz verweigern würden. Soweit die Beschwerdefüh- renden geltend machen, die Polizei verachte die Beschwerdeführerin auf- grund ihres Lebenswandels, handelt es sich um eine unsubstantiierte Be- hauptung, die das Gericht nicht zu überzeugen vermag.

E. 7.3 Das SEM hat diesen Erwägungen gemäss zu Recht die Flüchtlingsei- genschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

D-4217/2023 Seite 10 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Perso- nen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerde- führenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran- kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Hei- matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitua- tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

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E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen Weg- weisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeits- prüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbe- urteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähig- keit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbil- dung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufent- halt in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6 und 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.).

E. 9.5 Der Wegweisungsvollzug nach Tunesien ist nach geltender Praxis grundsätzlich zumutbar. Dabei ist eingangs darauf hinzuweisen, dass bei einem Wegweisungsvollzug nach Tunesien grundsätzlich keine beson- ders begünstigenden Faktoren vorliegen müssen (vgl. Urteil des BVGer D-5856/2022 vom 5. Januar 2023, E. 8.5). Dem Einwand, die Beschwer- deführenden würden ohne Weiteres in eine finanzielle Notlage geraten, kann nicht gefolgt werden. Soweit aus den Akten ersichtlich, ist die Be- schwerdeführerin jung und verfügt über Arbeitserfahrung sowie ein Bezie- hungsnetz. Es sollte ihr also grundsätzlich möglich sein, eine Arbeit zu fin- den. Darüber hinaus stellt der tunesische Staat seinen Bürgerinnen und Bürgern sozialstaatliche Strukturen zur Verfügung, deren finanzielle Unter- stützung bei Bedarf in Anspruch genommen werden können. Hinsichtlich der medizinischen Probleme ist zu bemerken, dass Tunesien über eine hinreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-266/2021 vom 10. Februar 2021) und die im Falle der Beschwerdefüh- rerin vorliegenden Krankheiten (…) dort behandelbar sind. Auch im Hinblick auf die Kinder ergeben sich keine Gründe, die den Weg- weisungsvollzug nach Tunesien als unzumutbar erscheinen lassen. B._______ wird (…) Jahre alt und hat sein ganzes Leben in der Schweiz gelebt. Trotz des langen Aufenthalts in der Schweiz ist der Wegweisungs- vollzug nicht unzumutbar. Ein Grossteil seiner hier verbrachten Lebens- jahre waren vorwiegend von seiner Familie, hauptsächlich von seiner Mut- ter und später auch von seinen Geschwistern, geprägt, die zusammen mit ihm nach Tunesien zurückkehren würden. Weitere enge Bezugspersonen, die sich in der Schweiz befinden, sind nicht ersichtlich. Auch hat er die

D-4217/2023 Seite 12 besonders prägenden Jahre der Adoleszenz noch vor sich. Es ist daher davon auszugehen, dass eine umfassende Integration in Tunesien – auch ungeachtet möglicher Verständigungsschwierigkeiten zu Beginn – weiter- hin möglich ist. Dies gilt umso mehr für C._______ und D._______, da in ihrem Fall die Verwurzelung in der Schweiz noch geringer ist. Dem SEM ist hier zuzustimmen, dass das Aufwachsen im eigenen Kulturkreis, wo die Mutter der Beschwerdeführerin bei der Erziehung der Kinder mithelfen kann, dem Kindeswohl entsprechender ist als die derzeitigen schwierigen Lebensumstände in Nothilfestrukturen.

E. 9.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung – auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls – als zumutbar.

E. 9.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 31. August 2023 geleistete Kostenvor- schuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-4217/2023 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Gregory Aloisi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4217/2023 Urteil vom 25. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Tunesien, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Juli 2023 / (...). Sachverhalt: A. A.a Am (...) suchte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zusammen mit ihrem damaligen Lebenspartner X._______ in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM lehnte mit Verfügung vom (...) ihre Gesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Auf ihre Beschwerde (...) trat das Bundesverwaltungsgericht (...) nicht ein, da sie den Kostenvorschuss nicht geleistet hatten, wodurch die Verfügung des SEM in Rechtskraft erwuchs. A.b Die Beschwerdeführerin wurde angewiesen, die Schweiz zu verlassen. Aufgrund (...) wurde die Ausreisefrist bis zum (...) verlängert. Seither lebt sie als Nothilfeempfängerin (...) im Kanton (...). A.c Am (...) kam B._______ zur Welt, am (...) C._______ und am (...) D._______. B. B.a Am 22. März 2023 reichte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Kindern ein neues Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (...) zugewiesen. B.b Die Beschwerdeführerin verzichtete am 30. Mai 2023 explizit auf die ihr angebotene Rechtsvertretung durch Mitarbeitende des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum. B.c Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2023 vertieft zu ihren Asylgründen an. Dabei macht sie geltend, sie sei tunesische Staatsbürgerin und stamme aus (...). Insgesamt sei sie (...) Jahre zur Schule gegangen. Bis (...) habe sie in (...) gearbeitet und von (...) bis zu ihrer Ausreise (...) als (...). Ihre Kinder seien in der Schweiz geboren, hätten sich gut integriert und sprächen kein Arabisch, sondern nur Deutsch und Englisch. Ausserdem möchte sie sich hier medizinisch behandeln lassen. Sie könne nicht nach Tunesien zurückkehren, da X._______ ihr dort etwas antun würde. Er habe ihr gedroht, er werde ihr die Augen entfernen, sie rollstuhlbedürftig machen oder töten, wenn er sie finde. Sein Ziel sei es aber, sie am Leben zu lassen, um sehen zu können, wie sie leide. Er habe ausserdem gedroht, das Haus ihrer Mutter in Brand zu stecken, um ihre Mutter zu töten, sollte es ihm nicht gelingen, ihr (der Beschwerdeführerin) etwas anzutun. X._______ habe eine grosse Familie und deshalb die Möglichkeit, jemanden zu beauftragen, um zu ihr zu gelangen. Sie möchte nicht, dass ihre Kinder die gleiche Gewalt wie sie erlebten. Ausserdem habe sie Angst, ihre eigene Familie in Tunesien könne ihr bei einer Rückkehr etwas antun, da sie im Jahr (...) ohne Einverständnis der Eltern mit dem ehemaligen Lebenspartner eine Beziehung eingegangen sei. Die tunesischen Behörden böten weiblichen Opfern von Gewalt keinen Schutz. B.d Am 29. Juni 2023 unterbreitete das SEM der Rechtsvertretung den Entwurf seines Entscheids zur Stellungnahme. B.e Die Beschwerdeführenden nahm am 30. Juni 2023 Stellung. Als Beweismittel wurden diverse Arztberichte und weitere Dokumente eingereicht. C. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 (eröffnet am 5. Juli 2023) stellte das SEM im Rahmen des beschleunigten Verfahrens fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 2. August 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden mittels ihrer Rechtsvertretung, die Verfügung vom 3. Juli 2023 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei das Verfahren zur erneuten Sachverhaltsermittlung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit dem Rechtsmittel wurden unter anderem ein Gutachten des Kantonsspitals (...) vom (...), diverse Zeitungsartikel über ihren ehemaligen Lebenspartner, Fotos der Gewaltausbrüche des Lebenspartners im Gefängnis und ein Strafantrag vom (...) gegen ihn zu den Akten gereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2023 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss zu bezahlen. F. Mit Schreiben vom 17. August 2023 ersuchten die Beschwerdeführenden um Wiedererwägung des Entscheids über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dem Schreiben war eine Kopie einer E-Mail beigelegt. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2023 wies die Instruktionsrichterin das Wiedererwägungsgesuch ab und setzte eine Nachfrist zur Begleichung des Kostenvorschusses. In der Folge beglichen die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss am 31. August 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Sodann bezahlten sie den Kostenvorschuss fristgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, der Begründungspflicht sowie des Rechts auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung. So habe das SEM die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit zu wenig abgeklärt. Es habe pauschal auf die angebliche Vorreiterrolle von Tunesien verwiesen, ohne die Fakten des Einzelfalles sorgfältig zu prüfen. Es habe nicht aufgezeigt, welchen staatlichen Schutz ihnen objektiv zugänglich und individuell zumutbar sei. Auch sei ausser Acht gelassen worden, dass sich die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter nicht einfach verstecken könne und aus diesem Grund zusätzlich vulnerabel sei. Ausserdem habe das SEM ihren Rechtsvertreter nicht zu ihrer Anhörung vorgeladen, so dass dieser nur über Umwege vom Termin erfahren habe, und seine eingereichte Honorarnote bis dato ignoriert. 4.2 4.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG; vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1 sowie BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.2.2 Das SEM hat die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit Tunesiens geprüft und sich auch eingehend zur Zugänglichkeit und Zumutbarkeit geäussert. In der angefochtenen Verfügung wurden auch die angebrachten Vorbringen, dass die Polizei nicht genug schnell intervenieren würde und die Inanspruchnahme des staatlichen Schutzes vorliegend nicht zumutbar sei, aufgenommen und gewürdigt. Das SEM ist dadurch seiner Untersuchungs- und Begründungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen. Dass es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin davon ausgeht, sie hätten Zugang zu adäquatem Schutz, beschlägt weder die Frage der Untersuchungspflicht noch diejenige der Begründungspflicht, sondern vielmehr diejenige nach der inhaltlichen Richtigkeit dieser Feststellung. Die formelle Rüge ist daher unbegründet. 4.3 In Bezug auf die angebliche Rechtsverletzung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 102f Abs. 1 AsylG ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin am 30. Mai 2023 (vgl. Act. SEM 1253120-17/1) explizit auf die ihr angebotene Rechtsvertretung verzichtet hat (vgl. Art. 102h Abs. 1 AsylG). Eine Rechtsverletzung ist zu verneinen, zumal der gewillkürte Rechtsvertreter ordnungsgemäss im Verfahren involviert war, an der Anhörung denn auch teilnahm und für eine Entschädigung unter den gegebenen Umständen kein Raum besteht. 4.4 Gründe für eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz liegen daher nicht vor. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründete die Verfügung damit, dass der tunesische Staat grundsätzlich willens und fähig sei, Schutz vor Übergriffen durch Private zu bieten, und dieser Schutz für die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall sowohl zugänglich als auch zumutbar sei. Daran vermöge auch der Hinweis auf die in Tunesien weit verbreitete Korruption nichts zu ändern und es seien den Aussagen der Beschwerdeführerin keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, dass ihnen die Behörden den Schutz verweigern würden. Auf den Einwand, die Polizei würde nicht schnell genug und direkt intervenieren, sodass die Beschwerdeführerin beim Eintreffen der Polizei bereits tot sein könnte, stellte das SEM fest, dass keine langfristige Schutzgarantie vor nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werde, um den heimatlichen Schutz als «genügend» zu qualifizieren. Es gelinge keinem Staat, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Tunesien verfüge aber über ein funktionierendes Rechts- und Justizsystem, das polizeiliche Aufgaben wahrnehme. Ausserdem existierten in Tunesien umfassende Gesetze zum Schutz von Frauen sowie zahlreiche staatliche und nichtstaatliche Organisationen, die sich für die Rechte von Frauen einsetzten. Es lägen auch keine Umstände vor, die ein Schutzersuchen unzumutbar erscheinen liessen. Zwar sei es verständlich, dass sie sich aufgrund der Gewalt, die sie von X._______ erlitten habe, vor ihm fürchte. Aus objektiver Sicht fänden sich aber keine Hinweise, dass sie in Tunesien in Gefahr wäre, zumal sich X._______ in (...) befinde und sie mit ihm keinen Kontakt habe. Seit er sie im Jahr (...) telefonisch bedroht habe, sei nie etwas Konkretes vorgefallen. In den vergangenen Jahren sei es auch zu keinen Behelligungen gegen ihre Angehörigen in Tunesien gekommen. 6.2 Dagegen wendeten die Beschwerdeführenden ein, dass sie in Tunesien keinen Zugang zu wirksamen Schutzstrukturen hätten und die Lage der Frauen weiterhin prekär sei. Tunesien hätte zwar Gesetze zum Schutze von Frauenrechten verabschiedet, die Sicherheits- und Justizbehörden würden diese aber nicht umsetzen. Es fehle dem Justizsystem an den nötigen Werkzeugen, um Gewalt innerhalb der stark traditionalistisch und patriarchal geprägten Familienstrukturen zu bestrafen oder gar zu vermeiden. Entgegen den Angaben des SEM sei X._______ auch nicht seit mehreren Jahren in (...), sondern erst am (...) dorthin geflüchtet. Weiter habe er sie am (...), wenige Tage nach seiner Flucht, telefonisch bedroht. Da sie auch von der Familie von X._______ und ihrer eigenen Familie verachtet werde, wäre ihr Leben und ihre körperliche Unversehrtheit bei einer Rückkehr nach Tunesien in höchster Gefahr. Abgesehen von ihrer Mutter habe sie in Tunesien kein soziales oder familiäres Beziehungsnetz, das sie vor solchen Übergriffen beschützen könnte. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Beziehung zu X._______, ihrer Flucht und ihrer unehelichen Mutterschaft auch in den Augen der Polizei gegen zahlreiche Traditionen verstossen. Als alleinerziehende Mutter könne sie sich nicht einfach verstecken und sei zusätzlich vulnerabel. 7. 7.1 Das Gericht teilt zunächst die Einschätzung des SEM, dass bereits fraglich erscheint, ob von X._______ eine akute Gefährdung ausgehe. So befindet sich X._______ gemäss Angaben der Beschwerdeführerin zurzeit in (...) und nicht in Tunesien. Eine Rückkehr nach Tunesien scheint sodann unwahrscheinlich: In ihrem ersten Asylgesuch 2013 machten die Beschwerdeführerin und X.________ geltend, dass er in Tunesien immer wieder verurteilt und inhaftiert und zuletzt (...) zu (...) Jahren Haft verurteilt worden sei (...). Es ist also davon auszugehen, dass X._______ bei einer Rückkehr nach Tunesien zunächst seine Haftstrafe verbüssen müsste. Darüber hinaus scheint auch die Verfolgung durch die eigene Familie als unwahrscheinlich. Im Rahmen ihres ersten Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin keine solchen Probleme geltend und gab an, in Tunesien mit X._______ in einer Wohnung in (...) gewohnt zu haben, die ihnen ein (...) und eine (...) von ihr zur Verfügung stellten (...). Dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Beziehung zum ehemaligen Lebenspartner von Seiten ihrer Familie Verfolgung zu gewärtigen hätte, kann angesichts dieser Umstände ausgeschlossen werden. Auch eine angebliche Verfolgung durch die Familienangehörigen von X._______ erscheint nicht wahrscheinlich, wurde diese doch kaum substantiiert. 7.2 Ohnehin geht das Gericht aber auch mit dem SEM einig, dass die tunesischen Behörden grundsätzlich willens und fähig sind, gegen Verfolgungshandlungen von Privaten adäquaten Schutz zu gewähren (vgl. Urteile des BVGer D-266/2021 vom 10. Februar 2021 und E-5830/2018 vom 21. August 2020 E. 7.2). Die Beschwerdeführenden vermögen diese Vermutung vorliegend auch nicht mit der Behauptung umzustossen, dass Gesetze zum Schutz der Frauen nicht umgesetzt würden. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, aufgrund der grossen Anzahl potentieller Verfolger sei die Polizei nicht in der Lage, ein umfassendes Schutzprogramm sicherzustellen, ist Folgendes festzustellen: Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen kann nicht verlangt werden; so kann es keinem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall eine absolute Sicherheit zu gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer E-2059/2020 vom 17. August 2023, E. 6.4). Ferner sind auch ihren Aussagen in den Befragungen keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Behörden ihnen den Schutz verweigern würden. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Polizei verachte die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Lebenswandels, handelt es sich um eine unsubstantiierte Behauptung, die das Gericht nicht zu überzeugen vermag. 7.3 Das SEM hat diesen Erwägungen gemäss zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6 und 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). 9.5 Der Wegweisungsvollzug nach Tunesien ist nach geltender Praxis grundsätzlich zumutbar. Dabei ist eingangs darauf hinzuweisen, dass bei einem Wegweisungsvollzug nach Tunesien grundsätzlich keine besonders begünstigenden Faktoren vorliegen müssen (vgl. Urteil des BVGer D-5856/2022 vom 5. Januar 2023, E. 8.5). Dem Einwand, die Beschwerdeführenden würden ohne Weiteres in eine finanzielle Notlage geraten, kann nicht gefolgt werden. Soweit aus den Akten ersichtlich, ist die Beschwerdeführerin jung und verfügt über Arbeitserfahrung sowie ein Beziehungsnetz. Es sollte ihr also grundsätzlich möglich sein, eine Arbeit zu finden. Darüber hinaus stellt der tunesische Staat seinen Bürgerinnen und Bürgern sozialstaatliche Strukturen zur Verfügung, deren finanzielle Unterstützung bei Bedarf in Anspruch genommen werden können. Hinsichtlich der medizinischen Probleme ist zu bemerken, dass Tunesien über eine hinreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-266/2021 vom 10. Februar 2021) und die im Falle der Beschwerdeführerin vorliegenden Krankheiten (...) dort behandelbar sind. Auch im Hinblick auf die Kinder ergeben sich keine Gründe, die den Wegweisungsvollzug nach Tunesien als unzumutbar erscheinen lassen. B._______ wird (...) Jahre alt und hat sein ganzes Leben in der Schweiz gelebt. Trotz des langen Aufenthalts in der Schweiz ist der Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar. Ein Grossteil seiner hier verbrachten Lebensjahre waren vorwiegend von seiner Familie, hauptsächlich von seiner Mutter und später auch von seinen Geschwistern, geprägt, die zusammen mit ihm nach Tunesien zurückkehren würden. Weitere enge Bezugspersonen, die sich in der Schweiz befinden, sind nicht ersichtlich. Auch hat er die besonders prägenden Jahre der Adoleszenz noch vor sich. Es ist daher davon auszugehen, dass eine umfassende Integration in Tunesien - auch ungeachtet möglicher Verständigungsschwierigkeiten zu Beginn - weiterhin möglich ist. Dies gilt umso mehr für C._______ und D._______, da in ihrem Fall die Verwurzelung in der Schweiz noch geringer ist. Dem SEM ist hier zuzustimmen, dass das Aufwachsen im eigenen Kulturkreis, wo die Mutter der Beschwerdeführerin bei der Erziehung der Kinder mithelfen kann, dem Kindeswohl entsprechender ist als die derzeitigen schwierigen Lebensumstände in Nothilfestrukturen. 9.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - als zumutbar. 9.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 31. August 2023 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Gregory Aloisi