Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein tunesischer Staatsangehöriger – suchte am
23. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bunde- sasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. Am 23. Dezember 2022 reichte er beim SEM eine Absichtserklärung zur freiwilligen Rückkehr in den Heimatstaat ein. C. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 4. Januar 2023 zur allfälligen staatsvertraglichen Zuständigkeit Italiens persönlich an und trat zunächst mit Verfügung vom 30. Januar 2023 auf das Asylgesuch des Beschwerde- führers vom 23. November 2023 nicht ein (Dublin Verfahren). Mit Entscheid vom 8. August 2023 hob es diesen Entscheid wieder auf, eröffnete gleich- zeitig das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgrund der auf die Schweiz übergegangenen Zuständigkeit (Begründung: Fristablauf zur Überstellung nach Italien) und wies den Beschwerdeführer neu dem Kan- ton Zug zu. D. Am 30. August 2023 wurde er vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er habe Tunesien erstmals im Jahr 2022 verlassen und als «Schleuser» und «Schlepper» für eine kriminelle Bande gearbeitet. Er sei mehrmals illegal in Italien eingereist, wo er auch in Abschiebehaft genommen und alsdann in seinen Heimatstaat zurückgeschickt und ein Einreiseverbot gegen ihn verfügt worden sei. Der Beschwerdeführer habe alsdann nicht mehr als «Schlepper» arbeiten wollen, sei aber von der Bande dazu gezwungen worden. Nach einer erneuten Festnahme in Italien sei er in ein offenes Ge- fängnis verbracht worden, habe alsdann die Aufforderung vom Bandenchef zur Rückkehr zur Arbeit als «Schleuser» abgelehnt und sei deswegen mit dem Tod bedroht worden. Aufgrund von Obdachlosigkeit in Italien sei er via Frankreich und Deutschland in die Schweiz eingereist, habe jedoch nach seinem Asylersuchen in der Schweiz wieder nach Tunesien zurückkehren wollen. Daraufhin habe er seine Meinung geändert, weil er von der Bande für den Fall seiner Rückkehr nach Tunesien mit dem Tod bedroht worden sei. Er wolle sich nun in der Schweiz von den Strapazen ausruhen und
D-5458/2023 Seite 3 benötige weder Asyl noch einen Aufenthaltstitel, sondern «einfach» einen N-Ausweis, ohne ins Gefängnis gehen zu müssen. Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt, gab der Beschwerdeführer an, nach Erhalt des Nichteintretensentscheides des SEM vom 30. Januar 2023 viele psychische Probleme gehabt zu haben (Depressionen, Selbst- mordversuch), jedoch gehe es ihm heute wieder gut und er habe keine gesundheitlichen Probleme mehr. Zum Nachweis seiner Identität reichte er beim SEM Kopien seiner Identi- tätskarte, der Geburtsurkunde sowie des Führerausweises ein. E. Mit Eingaben vom 1. September 2023 und 5. September 2023 reichte der Beschwerdeführer beim SEM zahlreiche Beweismittel (BM; Dokumentko- pien/-fotos, Videos) ein. F. Im Rahmen des vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs reichte die da- malige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme vom
6. September 2023 zum beabsichtigten Entscheidentwurf ein. G. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 8. September 2023 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch vom
23. November 2022 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 gegen den Entscheid des SEM vom 8. September 2023 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststel- lung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei- sungsvollzuges, subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sach- verhaltsabklärungen beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D-5458/2023 Seite 4 I. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
9. Oktober 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 und 4 AsylG).
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Co- vid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
D-5458/2023 Seite 5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der feh- lenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. So könne den tunesischen Behörden nicht angelastet werden, dass der Beschwerdefüh- rer trotz Druckversuchen der Schlepperbande (aus Furcht vor weiteren Problemen mit ihr) bei den tunesischen Behörden nicht um Schutz nach- gesucht habe. Der tunesische Staat habe alsdann ein legitimes Interesse an der Verfolgung der von ihm ausgeübten illegalen Schleppertätigkeit. Es gebe bei einer Verurteilung keine Hinweise auf eine zu erwartende deutlich höhere Strafe als üblich oder auf eine unverhältnismässig strenge Strafe. Zudem sei bei einer Kooperation mit den tunesischen Behörden eine Straf- milderung beziehungsweise die Inanspruchnahme eines Zeugenschutz- programmes denkbar. Die von ihm eingereichten Beweismittel vermöchten diese Einschätzung nicht umzustossen, zumal insbesondere die Videos und Sprachnachrichten (BM 18) ohne Aufzeigen eines Zusammenhangs zum Beschwerdeführer eingereicht worden seien. Die Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf enthalte alsdann ebenfalls keine neuen Vorbringen oder Beweismittel, die eine Än- derung ihrer Einschätzung rechtfertigen könnten.
D-5458/2023 Seite 6 Im Weiteren könne aufgrund der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen offen bleiben, selbst wenn aufgrund der Absichtserklärung einer freiwilligen Rückkehr hierzu Vorbe- halte anzubringen seien (widersprüchliche und nicht plausible Angaben) und der Beschwerdeführer mehrmals erklärt habe, gar nicht an einem Asyl- status interessiert zu sein, sondern sich einfach von seinen Strapazen er- holen wolle.
E. 5.2 In der Beschwerde wurden ausschliesslich die bisherigen Asylvorbrin- gen wiederholt. So habe der Beschwerdeführer mangels Vertrauens in die tunesischen Behörden diese nicht um Schutz vor der ihn bedrohenden Schlepperbande ersucht. Tunesien kämpfe mit vielen Problemen und die Lebensmittelpreise seien seit dem Ukraine-Krieg gestiegen, was in den deutschen Nachrichten gezeigt worden sei. Bei einer Rückkehr nach Tu- nesien sei ihm wegen der dortigen Armut kein menschenwürdiges Leben möglich und er wäre der ständigen Gefahr eines Angriffs ausgesetzt, da er niemandem trauen könne (Korruption). Überdies könne er auch wegen sei- ner psychischen Probleme (Kopfschmerzen, Angst, früherer Selbstmord- versuch), die dringend behandelt werden müssten, nicht nach Tunesien zurückkehren.
E. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der ange- fochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägun- gen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 5.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal sie sich einzig in Argumenten erschöpfen, die bereits von der Vorinstanz zutreffend gewürdigt wurden. Die Beschwerde- ausführungen vermögen die Einschätzung der Vorinstanz nicht umzu- stossen und keine asylrechtlich relevante Verfolgung begründet er- scheinen zu lassen. Soweit sich die Einwände in der Beschwerde auf die länderspezifische Situation in Tunesien (Armut, Korruption, angeblich menschenunwürdiges Leben) beziehen, ist im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs auf diese einzugehen (vgl. nachstehend E. 8, insbesondere E. 8.4).
D-5458/2023 Seite 7
E. 6.2 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
D-5458/2023 Seite 8 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tunesien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaf- fung nach Tunesien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand- lung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behand- lung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tune- sien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen. Die vom Beschwerdeführer angeführte Armut bezie- hungsweise die mutmasslichen Probleme im Heimatstaat (Preisanstieg Le- bensmittel, Korruption) vermögen diese Einschätzung hinsichtlich Zuläs- sigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht umzustossen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
D-5458/2023 Seite 9 Die allgemeine Lage in Tunesien lässt – auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation – nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Der Wegweisungsvollzug nach Tunesien ist nach geltender Praxis grundsätzlich zumutbar und es müssen bei ei- nem Wegweisungsvollzug nach Tunesien auch keine besonders begüns- tigenden Faktoren vorliegen (vgl. Urteile des BVGer D-4217/2023 vom
25. September 2023, D-5856/2022 vom 5. Januar 2023, E. 8.5). In individueller Hinsicht ergibt sich aus dem bereits erwähnten allgemeinen Einwand, im Heimatstaat gebe es Korruption und das Land leide an Armut beziehungsweise dem Beschwerdeführer werde dort ein menschenwürdi- ges Leben verunmöglicht, keine konkrete Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs. Der Beschwerdeführer kann nichts zu seinen Gunsten da- raus ableiten, dass Tunesien nicht über den gleichen Lebensstandard wie die Schweiz verfügt. Soweit aus den Akten ersichtlich, verfügt der junge Beschwerdeführer über Schulbildung (Abschluss Gymnasium), Arbeitser- fahrung (Supervisor bei Telecom, Rettungsschwimmer) sowie über ein in- taktes Beziehungsnetz in Tunesien (islamisch verheiratete Ehefrau, Schwester, Eltern, zwei Onkel, elf Tanten; A36/15 F23, F27, F28, F30 ff.). Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr auf die Unterstützung seiner Familie zählen kann und es ihm auch wieder möglich ist, eine (le- gale) Arbeit zu finden. Darüber hinaus verfügt der tunesische Staat über sozialstaatliche Strukturen, deren finanzielle Unterstützung bei Bedarf in Anspruch genommen werden können. Hinsichtlich seiner gesundheitli- chen Situation räumte der Beschwerdeführer (im Zeitpunkt der Anhörung vom 30. August 2023) eigens ein, gesund zu sein beziehungsweise mut- massliche frühere gesundheitliche Probleme (Depressionen) überwunden zu haben (A36/15, F7 ff.). Da Tunesien über eine hinreichende medizini- sche Infrastruktur verfügt und keine Hinweise darauf bestehen, die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene neu bloss behaupteten – und weiterhin unbelegt gebliebenen – gesundheitlichen Beschwerden (Kopf- schmerzen, Ängste, psychische Probleme) seien dort nicht behandelbar, gelingt es ihm auch mit diesem (neuen) Einwand nicht, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs herzuleiten (vgl. Urteile BVGer D-4217/2023 vom 25. September 2023, D-266/2021 vom 10. Februar 2021). Die Vor- instanz hat alsdann zutreffend festgehalten, dass Tunesien über eine de- mokratische Regierung verfügt, und es nicht von einem fehlenden Schutz- willen oder einer fehlenden Schutzfähigkeit der tunesischen Behörden aus- zugehen ist. Demnach ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei (all- fälligen) Problemen mit Drittpersonen (beispielsweise der Schlepper-
D-5458/2023 Seite 10 bande) an die zuständigen Behörden zu wenden und falls nötig, den Rechtsweg zu beschreiten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumut- bar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes bleibt in der Beschwerde unbegrün- det und seine Begründetheit ist nach dem Gesagten auch nicht ersichtlich. Er ist daher abzuweisen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Be- schwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.
E. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Ver- fahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5458/2023 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5458/2023 Urteil vom 18. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein tunesischer Staatsangehöriger - suchte am 23. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. Am 23. Dezember 2022 reichte er beim SEM eine Absichtserklärung zur freiwilligen Rückkehr in den Heimatstaat ein. C. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 4. Januar 2023 zur allfälligen staatsvertraglichen Zuständigkeit Italiens persönlich an und trat zunächst mit Verfügung vom 30. Januar 2023 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. November 2023 nicht ein (Dublin Verfahren). Mit Entscheid vom 8. August 2023 hob es diesen Entscheid wieder auf, eröffnete gleichzeitig das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgrund der auf die Schweiz übergegangenen Zuständigkeit (Begründung: Fristablauf zur Überstellung nach Italien) und wies den Beschwerdeführer neu dem Kanton Zug zu. D. Am 30. August 2023 wurde er vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er habe Tunesien erstmals im Jahr 2022 verlassen und als «Schleuser» und «Schlepper» für eine kriminelle Bande gearbeitet. Er sei mehrmals illegal in Italien eingereist, wo er auch in Abschiebehaft genommen und alsdann in seinen Heimatstaat zurückgeschickt und ein Einreiseverbot gegen ihn verfügt worden sei. Der Beschwerdeführer habe alsdann nicht mehr als «Schlepper» arbeiten wollen, sei aber von der Bande dazu gezwungen worden. Nach einer erneuten Festnahme in Italien sei er in ein offenes Gefängnis verbracht worden, habe alsdann die Aufforderung vom Bandenchef zur Rückkehr zur Arbeit als «Schleuser» abgelehnt und sei deswegen mit dem Tod bedroht worden. Aufgrund von Obdachlosigkeit in Italien sei er via Frankreich und Deutschland in die Schweiz eingereist, habe jedoch nach seinem Asylersuchen in der Schweiz wieder nach Tunesien zurückkehren wollen. Daraufhin habe er seine Meinung geändert, weil er von der Bande für den Fall seiner Rückkehr nach Tunesien mit dem Tod bedroht worden sei. Er wolle sich nun in der Schweiz von den Strapazen ausruhen und benötige weder Asyl noch einen Aufenthaltstitel, sondern «einfach» einen N-Ausweis, ohne ins Gefängnis gehen zu müssen. Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt, gab der Beschwerdeführer an, nach Erhalt des Nichteintretensentscheides des SEM vom 30. Januar 2023 viele psychische Probleme gehabt zu haben (Depressionen, Selbstmordversuch), jedoch gehe es ihm heute wieder gut und er habe keine gesundheitlichen Probleme mehr. Zum Nachweis seiner Identität reichte er beim SEM Kopien seiner Identitätskarte, der Geburtsurkunde sowie des Führerausweises ein. E. Mit Eingaben vom 1. September 2023 und 5. September 2023 reichte der Beschwerdeführer beim SEM zahlreiche Beweismittel (BM; Dokumentkopien/-fotos, Videos) ein. F. Im Rahmen des vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs reichte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme vom 6. September 2023 zum beabsichtigten Entscheidentwurf ein. G. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 8. September 2023 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch vom 23. November 2022 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 gegen den Entscheid des SEM vom 8. September 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges, subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Oktober 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 und 4 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. So könne den tunesischen Behörden nicht angelastet werden, dass der Beschwerdeführer trotz Druckversuchen der Schlepperbande (aus Furcht vor weiteren Problemen mit ihr) bei den tunesischen Behörden nicht um Schutz nachgesucht habe. Der tunesische Staat habe alsdann ein legitimes Interesse an der Verfolgung der von ihm ausgeübten illegalen Schleppertätigkeit. Es gebe bei einer Verurteilung keine Hinweise auf eine zu erwartende deutlich höhere Strafe als üblich oder auf eine unverhältnismässig strenge Strafe. Zudem sei bei einer Kooperation mit den tunesischen Behörden eine Strafmilderung beziehungsweise die Inanspruchnahme eines Zeugenschutzprogrammes denkbar. Die von ihm eingereichten Beweismittel vermöchten diese Einschätzung nicht umzustossen, zumal insbesondere die Videos und Sprachnachrichten (BM 18) ohne Aufzeigen eines Zusammenhangs zum Beschwerdeführer eingereicht worden seien. Die Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf enthalte alsdann ebenfalls keine neuen Vorbringen oder Beweismittel, die eine Änderung ihrer Einschätzung rechtfertigen könnten. Im Weiteren könne aufgrund der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen offen bleiben, selbst wenn aufgrund der Absichtserklärung einer freiwilligen Rückkehr hierzu Vorbehalte anzubringen seien (widersprüchliche und nicht plausible Angaben) und der Beschwerdeführer mehrmals erklärt habe, gar nicht an einem Asylstatus interessiert zu sein, sondern sich einfach von seinen Strapazen erholen wolle. 5.2. In der Beschwerde wurden ausschliesslich die bisherigen Asylvorbringen wiederholt. So habe der Beschwerdeführer mangels Vertrauens in die tunesischen Behörden diese nicht um Schutz vor der ihn bedrohenden Schlepperbande ersucht. Tunesien kämpfe mit vielen Problemen und die Lebensmittelpreise seien seit dem Ukraine-Krieg gestiegen, was in den deutschen Nachrichten gezeigt worden sei. Bei einer Rückkehr nach Tunesien sei ihm wegen der dortigen Armut kein menschenwürdiges Leben möglich und er wäre der ständigen Gefahr eines Angriffs ausgesetzt, da er niemandem trauen könne (Korruption). Überdies könne er auch wegen seiner psychischen Probleme (Kopfschmerzen, Angst, früherer Selbstmordversuch), die dringend behandelt werden müssten, nicht nach Tunesien zurückkehren. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 5.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal sie sich einzig in Argumenten erschöpfen, die bereits von der Vorinstanz zutreffend gewürdigt wurden. Die Beschwerdeausführungen vermögen die Einschätzung der Vorinstanz nicht umzustossen und keine asylrechtlich relevante Verfolgung begründet erscheinen zu lassen. Soweit sich die Einwände in der Beschwerde auf die länderspezifische Situation in Tunesien (Armut, Korruption, angeblich menschenunwürdiges Leben) beziehen, ist im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs auf diese einzugehen (vgl. nachstehend E. 8, insbesondere E. 8.4). 6.2. Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tunesien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Tunesien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tunesien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die vom Beschwerdeführer angeführte Armut beziehungsweise die mutmasslichen Probleme im Heimatstaat (Preisanstieg Lebensmittel, Korruption) vermögen diese Einschätzung hinsichtlich Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht umzustossen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die allgemeine Lage in Tunesien lässt - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation - nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Der Wegweisungsvollzug nach Tunesien ist nach geltender Praxis grundsätzlich zumutbar und es müssen bei einem Wegweisungsvollzug nach Tunesien auch keine besonders begünstigenden Faktoren vorliegen (vgl. Urteile des BVGer D-4217/2023 vom 25. September 2023, D-5856/2022 vom 5. Januar 2023, E. 8.5). In individueller Hinsicht ergibt sich aus dem bereits erwähnten allgemeinen Einwand, im Heimatstaat gebe es Korruption und das Land leide an Armut beziehungsweise dem Beschwerdeführer werde dort ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht, keine konkrete Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer kann nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass Tunesien nicht über den gleichen Lebensstandard wie die Schweiz verfügt. Soweit aus den Akten ersichtlich, verfügt der junge Beschwerdeführer über Schulbildung (Abschluss Gymnasium), Arbeitserfahrung (Supervisor bei Telecom, Rettungsschwimmer) sowie über ein intaktes Beziehungsnetz in Tunesien (islamisch verheiratete Ehefrau, Schwester, Eltern, zwei Onkel, elf Tanten; A36/15 F23, F27, F28, F30 ff.). Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr auf die Unterstützung seiner Familie zählen kann und es ihm auch wieder möglich ist, eine (legale) Arbeit zu finden. Darüber hinaus verfügt der tunesische Staat über sozialstaatliche Strukturen, deren finanzielle Unterstützung bei Bedarf in Anspruch genommen werden können. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation räumte der Beschwerdeführer (im Zeitpunkt der Anhörung vom 30. August 2023) eigens ein, gesund zu sein beziehungsweise mutmassliche frühere gesundheitliche Probleme (Depressionen) überwunden zu haben (A36/15, F7 ff.). Da Tunesien über eine hinreichende medizinische Infrastruktur verfügt und keine Hinweise darauf bestehen, die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene neu bloss behaupteten - und weiterhin unbelegt gebliebenen - gesundheitlichen Beschwerden (Kopfschmerzen, Ängste, psychische Probleme) seien dort nicht behandelbar, gelingt es ihm auch mit diesem (neuen) Einwand nicht, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs herzuleiten (vgl. Urteile BVGer D-4217/2023 vom 25. September 2023, D-266/2021 vom 10. Februar 2021). Die Vorinstanz hat alsdann zutreffend festgehalten, dass Tunesien über eine demokratische Regierung verfügt, und es nicht von einem fehlenden Schutzwillen oder einer fehlenden Schutzfähigkeit der tunesischen Behörden auszugehen ist. Demnach ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei (allfälligen) Problemen mit Drittpersonen (beispielsweise der Schlepperbande) an die zuständigen Behörden zu wenden und falls nötig, den Rechtsweg zu beschreiten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar. 8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6. Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes bleibt in der Beschwerde unbegründet und seine Begründetheit ist nach dem Gesagten auch nicht ersichtlich. Er ist daher abzuweisen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1. Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. 11.2. Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: