Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden in Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-266/2021 Urteil vom 10. Februar 2021 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2020 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Tunesien im März 2018 verlassen und zwischenzeitlich in Frankreich gelebt habe und am 20. August 2020 in die Schweiz eingereist sei, wo er am 23. August 2020 bei einer Personenkontrolle aufgegriffen wurde und am 24. August 2020 ein Asylgesuch stellte, dass das SEM am 1. September 2020 seine Personalien aufnahm und ihn zu seinem Reiseweg befragte, dass die französischen Behörden auf ein Informationsersuchen des SEM hin am 7. September 2020 mitteilten, der Beschwerdeführer sei ihnen nicht bekannt, woraufhin das Dublinverfahren gleichentags für beendet erklärt wurde, dass der Beschwerdeführer am 9. September 2020 unter dem Vorwurf schwerer Körperverletzung und Sachbeschädigung inhaftiert wurde (letzte in den Akten bekannte Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 8. Februar 2021), dass er am 7. Dezember 2020 zu den Asylgründen angehört wurde und dabei zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater, welcher in Tunesien als Polizist bei der Drogenfahndung gearbeitet habe, sei wegen seiner beruflichen Tätigkeit ermordet worden, wobei die Täter, beide Angehörige einer einflussreichen Familie, lebenslänglich inhaftiert worden seien, dass er und seine Familie seither von der Familie der Täter über die sozialen Medien bedroht würden, weshalb sie zunächst in Tunesien umgezogen seien und schliesslich das Land verlassen hätten, dass er kürzlich auch in Frankreich tätlich angegriffen worden sei und von einem Zusammenhang mit der Verfolgung in Tunesien ausgehe, dass der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertretung - mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 zum Entscheidentwurf des SEM vom 14. Dezember 2020 Stellung nahm, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 - gleichentags eröffnet - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Drohungen durch Drittpersonen gälten auch in Tunesien als strafbare Handlungen, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden, wobei festzuhalten sei, dass kein Staat in der Lage sei, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger vollumfänglich zu gewährleisten, dass die tunesischen Behörden denn auch alles unternommen hätten, um die Mörder seines Vaters zu inhaftieren und zu verurteilen, und über verschiedenste Möglichkeiten verfügen würden, um auch ihn zu schützen, dass es für seinen Vorwurf, die tunesischen Behörden seien nicht fähig, ihm den nötigen Schutz zu gewähren und würden derartige Übergriffe dulden oder stützen, objektiv betrachtet keine Hinweise gäbe, dass die Drohungen den Behörden jedoch gemeldet werden müssten, damit entsprechende Massnahmen in die Wege geleitet werden könnten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich widersprüchliche Angaben gemacht habe, indem er einerseits gesagt habe, er habe diese Drohungen den Behörden nicht gemeldet, andererseits aber ausgesagt habe, er habe die ganze Familie angezeigt und wisse nicht, was aus den Anzeigen geworden sei, und damit zumindest die Massnahmen der Behörden nicht abgewartet habe, dass es den Kollegen seines Vaters vor dem Hintergrund, wonach dieser selber Angehöriger der Polizei gewesen sei, umso mehr ein Anliegen sein dürfte, die Täter zur Rechenschaft zu ziehen, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2020 zum Entwurf der Verfügung festgehalten habe, sie habe zum derzeitigen Zeitpunkt nichts beizufügen, dass der Vollzug der Wegweisung auch zulässig, zumutbar und möglich sei, da er über eine Ausbildung als Schweisser verfüge und zwei Onkel sowie eine Tante in seiner Heimat leben würden, welche ihm bei einer Wiedereingliederung behilflich sein könnten, dass auch die medizinische Versorgung in Tunesien gewährleistet sei und er zudem anlässlich der Anhörung ausdrücklich erklärt habe, er wolle sein Beruhigungsmedikament wegen der Nebenwirkungen absetzen, dass trotz der langen Vorbereitungsphase aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers und der dadurch verzögerten Durchführung der Anhörung beschlossen worden sei, sein Asylgesuch im beschleunigten Verfahren zu behandeln, zumal er keine komplexen Asylvorbringen geltend mache, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2021 gegen diesen Entscheid beim SEM (Eingang 14. Januar 2021) selbstständig eine Beschwerde erhob, welche am 18. Januar 2021 ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Eingang 20. Januar 2021), dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Januar 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]), dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2021 unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert wurde, innert 7 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung zu den Akten zu reichen, dass der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertretung - am 5. Februar 2021 nach einmaliger Fristerstreckung die eingeforderte Beschwerdeverbesserung fristgerecht zu den Akten reichte und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen ausführte, er habe begründete Furcht vor Verfolgung, dass er aufgrund der Tatsache, dass sein Vater Angehöriger der Polizei gewesen sei, die wegen der Ereignisse in den letzten Jahren kaum Akzeptanz in der Bevölkerung habe, als Angehöriger einer bestimmten sozialen Gruppe zu betrachten sei, dass die tunesischen Behörden offensichtlich nicht in der Lage seien, einen tatsächlichen Schutz zu gewährleisten, wenn sogar Angehörige der Polizeikräfte von kriminellen Organisationen getötet würden, dass das SEM den Sachverhalt nicht richtig festgestellt habe, zumal aus der angefochtenen Verfügung nicht erkennbar werde, wie dieses zum Schluss gelangt sei, die tunesischen Behörden seien schutzfähig und schutzwillig, wobei weitere Abklärungen zu erwarten gewesen wären, da er geschildert habe, dass er und seine Familie aufgrund der Vorfälle keinen wirksamen Schutz erhalten hätten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Tunesien unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, da ihm Nachteile im Sinne von Art. 3 und 4 EMRK drohten beziehungsweise er grösste Schwierigkeiten hätte, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, und sich seine Familie in der Zwischenzeit nicht mehr dort befinde, weshalb davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer mit rechtzeitiger Einreichung seines Schreibens beim SEM als unzuständiger Behörde die Frist für die Beschwerdeerhebung gewahrt (vgl. Art. 21 Abs. 2 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 105 AsyIG und Art. 10 der COVID-19-Verordnung Asyl) und am 5. Februar 2021 die eingeforderte Beschwerdeverbesserung fristgerecht zu den Akten gereicht hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügt, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem es die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der tunesischen Behörden ohne Begründung und ohne weitere Abklärungen festgestellt habe, dass die Behörde den Sachverhalt gemäss Art. 12 VwVG von Amtes wegen feststellt und gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG seine Verfügung begründet, dass das SEM ohne weitere Abklärungen von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der tunesischen Behörden ausgehen durfte, zumal dies wie nachfolgend dargelegt auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht, dass das SEM auch begründete, weshalb im vorliegenden Fall trotz der gegenteiligen Aussagen des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, die tunesischen Behörden hätten ihm diesen Schutz auch zukommen lassen, dass der Beschwerdeführer überdies in seiner Rechtsmitteleingabe die zu tätigenden Abklärungen nicht weiter substantiiert hat, dass demnach die Rügen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu überzeugen vermögen, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM in seiner Verfügung richtigerweise zum Schluss gekommen ist, es handle sich bei den geltend gemachten Übergriffen um Nachteile durch Drittpersonen, gegen welche die tunesischen Behörden schutzfähig und schutzwillig seien, dass es dabei überzeugend auf die strafrechtliche Verfolgung der Mörder des Vaters des Beschwerdeführers hinwies und daraus schloss, auch der Beschwerdeführer hätte gerade als Angehöriger eines ermordeten Polizisten geschützt werden können, wenn er Anzeige erstattet beziehungsweise den Ausgang der Anzeige abgewartet hätte, dass auch die Qualifikation der tunesischen Behörden als schutzwillig und schutzfähig nicht zu beanstanden ist und der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. E-5830/2018 vom 21. August 2020 E. 7.2 und E-1005/2017 vom 6. März 2017 E. 4.3 m.w.H.), dass das SEM dabei auch richtig ausführte, kein Staat sei in der Lage, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger vollumfänglich zu gewährleisten, was auch für Angehörige der Polizeikräfte Geltung hat, weshalb der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde nicht zu überzeugen vermag, dass zur fehlenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der tunesischen Behörden in der Beschwerde im Übrigen keine weiteren Ausführungen gemacht werden, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist, dass ergänzend anzumerken ist, dass die Drohungen gegen den Beschwerdeführer über die sozialen Medien nicht von einer genügenden Intensität waren und der Zusammenhang zu den zwei Jahre später erfolgten Übergriffen in Frankreich nicht erstellt ist und vom Beschwerdeführer auch nur vage behauptet wurde, dass der Beschwerdeführer denn in Frankreich auch während zweier Jahre kein Asylgesuch stellte, sodass auch subjektiv nicht von einer akuten Verfolgungssituation ausgegangen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde auf das nach dem Wegzug der Mutter und der Schwester fehlende Beziehungsnetz hingewiesen wurde, diesbezüglich das SEM aber auf weitere Verwandte des Beschwerdeführers in Tunesien verwies und der Vollständigkeit halber auch anzumerken ist, dass bei einem Wegweisungsvollzug nach Tunesien keine besonders begünstigenden Faktoren vorliegen müssen und es sich beim Beschwerdeführer überdies um einen erwachsenen und selbstständigen Mann handelt, der sich auch aus eigener Kraft eine Existenzgrundlage aufbauen kann, wie er dies gemäss seinen Angaben bereits in Frankreich gemacht hat, dass das SEM auch auf die gewährleistete medizinische Versorgung in Tunesien hinwies und dem in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten wurde, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden in Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner