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D-2035/2023

D-2035/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 15. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach und bevollmächtigte am 21. Februar 2023 die zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung seiner Interessen. B. In der Anhörung vom 28. Februar 2023 machte er geltend, er sei tunesi- scher Staatsangehöriger aus B._______. Ein radikal religiöser Nachbar na- mens C._______ habe ihm immer wieder gedroht, da er liberale Ideen ver- folgt und ein offenes Leben geführt habe. Als er am (…) 2021 in der Mo- schee am Beten gewesen sei, sei er von C._______ angegriffen worden, welcher ihn mit (…) habe umbringen wollen. C._______ habe jedoch über- wältigt und festgenommen werden können. Im Juni und im August 2021 habe der Beschwerdeführer von C._______ aus dem Gefängnis über Freunde oder Bekannte Drohungen erhalten. Man habe von ihm verlangt, die Anzeige gegen C._______ zurückzuziehen. Daraufhin habe er bei der Polizei Anzeige erstattet. Am (…) 2021 sei er schriftlich aufgefordert wor- den, C._______ zu entlasten, wobei ihm abermals mit dem Tod gedroht worden sei. Er habe wiederum Anzeige erstattet. Allerdings sei ihm von den Behörden nie geholfen worden. Das Gericht habe schliesslich zugunsten von C._______ entschieden: Dieser könne aus psychischen Gründen nicht zur Verantwortung gezogen werden und werde deswegen in eine psychi- atrische Anstalt überwiesen. Aus dieser werde er entlassen, sobald die Be- handlung abgeschlossen sei. Die zuständige Richterin sei nicht unpartei- isch gewesen. Nach diesem Urteil habe der Beschwerdeführer grosse Angst bekommen. Deshalb habe er Tunesien am (…) Februar 2023 (…) nach D._______ verlassen, von wo aus er in der Folge über E._______ in die Schweiz gereist sei. Er befürchte, dass C._______ jeden Tag entlassen werden und nach Hause zurückkehren könnte. Folglich sei sein Leben in Tunesien in Gefahr. Der Beschwerdeführer reichte seinen Reisepass im Original zu den Akten. Als Beweismittel reichte er folgende Dokumente ein: - Persönliche Zusammenfassung der Ereignisse in Tunesien - Ärztliche Berichte und Bescheinigungen aus Tunesien - Anzeigen vom (…), (…) und (…) 2021 - Polizeiliche Einvernahmeprotokolle des Täters vom (…) 2021, des Be- schwerdeführers vom (…) 2021 und des Vaters des Täters - Urteil vom (…) 2022

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– Fotos der Verletzungen

C. Am 10. März 2023 wurde ein ärztlicher Kurzbericht des F._______ vom

4. März 2023 zu den Akten gereicht. D. Am 14. März 2023 stellte das SEM dem Beschwerdeführer einen Entschei- dentwurf zu, zu welchem er am 15. März 2023 Stellung nahm. E. Mit Verfügung vom 16. März 2023 (Eröffnung am selben Tag) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das SEM begründete die Verfügung damit, dass der tunesische Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei. Es gebe, keine Hinweise darauf, dass die tunesischen Behörden strafrechtliche Handlungen unge- ahndet liessen. Es seien auch keine Hinweise ersichtlich, wonach dem Be- schwerdeführer der von den Behörden erforderliche Schutz nicht gewährt worden sei. Vielmehr sei der tunesische Staat aktiv geworden, der Angrei- fer sei angeklagt und in einem rechtsstaatlichen, korrekten Verfahren auf- grund seiner psychischen Verfassung freigesprochen worden. Die einge- reichten Beweismittel zeigten, dass sich die tunesischen Behörden ein- schlägig mit der Tat auseinandergesetzt hätten. Nur weil der Beschwerde- führer persönlich mit dem Urteil nicht einverstanden sei, bedeute dies nicht, dass die tunesischen Behörden nicht schutzfähig oder schutzwillig seien. Der Einwand in der Stellungnahme, wonach der Beschwerdeführer den Fall nicht an eine höhere Instanz weiterziehen könne, könne offengelassen werden, zumal dies an der Tatsache, dass die Vorbringen als nicht flücht- lingsrechtlich relevant einzustufen seien, nichts ändere. Um eine asylrecht- lich relevante Verfolgung zu begründen, genüge es nicht, diese lediglich mit Vermutungen zu substantiieren. Soweit der Beschwerdeführer diesbe- züglich ausgeführt habe, dass es jeden Moment möglich sei, dem Täter zu begegnen und er befürchte, dass C._______ nochmals versuchen werde, ihn umzubringen, handle es sich lediglich um Vermutungen. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasse ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beru- hendes objektives Element sowie die persönliche Furcht als subjektives Element. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genüge nicht; es müssten konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der

D-2035/2023 Seite 4 erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Das sei vorliegend nicht der Fall. Ausserdem mache er Nachteile geltend, die sich aus lokal beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten, denen er sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes hätte entziehen können. Folglich sei er nicht auf den Schutz der Schweiz ange- wiesen. Der Vollzug der Wegweisung nach Tunesien sei grundsätzlich zumutbar. Es würden auch keine individuellen Gründe vorliegen, die zur gegenteili- gen Annahme führen würden. Insbesondere sei der Beschwerdeführer jung, gut ausgebildet und verfüge im Heimatstaat über ein Beziehungsnetz. Somit könne davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich sein werde, sich sozial wie auch wirtschaftlich wieder zu integrieren. F. Am 17. März 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nie- der. G. Mit Eingabe vom 14. April 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. März 2023. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststel- lung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläu- fige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vor- instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

17. April 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

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Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes- halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4 Vorab ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.

D-2035/2023 Seite 6 Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Rückweisung der Sache zu wei- teren Sachverhaltsabklärungen, begründet indessen diese formelle Rüge nicht. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ist daher abzuweisen.

E. 5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.1 Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die Schutzfähigkeit und den Schutz- willen der tunesischen Behörden.

E. 6.2 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt bei einer Verfolgung durch Private aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schut- zes unter anderem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz vor dieser Verfolgung finden kann. Die Fest- stellung der Flüchtlingseigenschaft setzt demnach voraus, dass entweder keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht, der betref- fenden Person kein Schutz gewährt wird, obwohl der der Staat grundsätz- lich dazu in der Lage wäre, die Schutzinfrastruktur der Person nicht zu- gänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme nicht zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7).

E. 6.3 Die tunesischen Behörden sind grundsätzlich willens und fähig, gegen Verfolgungshandlungen von Privaten adäquaten Schutz zu gewähren (vgl. Urteile des BVGer D-266/2021 vom 10. Februar 2021 und E-5830/2018 vom 21. August 2020 E. 7.2). Der Beschwerdeführer vermag diese Vermutung vorliegend nicht umzu- stossen. Bei dem von ihm eingereichten Urteil vom (…) 2022 handelt es sich um einen Entscheid der Anklagekammer des Appellationshofs von B._______. Daraus geht hervor, dass die Anklagekammer unter dem

D-2035/2023 Seite 7 Vorsitz der Richterin G._______ der Appellation der Staatsanwaltschaft stattgab, indem sie den Beschluss des Untersuchungsrichters vom 6. Mai 2022 genehmigte, das Verfahren wegen Mordversuchs mangels strafrecht- licher Verantwortlichkeit (Schuldfähigkeit) des Täters einzustellen, diesen bis zu dessen Genesung in der psychiatrischen Institution H._______ un- terzubringen und die Sache abzuschreiben. Der Beschwerdeführer hatte anlässlich seiner Anhörung vom 28. Februar 2023 vorgebracht, die er- wähnte Richterin habe im Jahr 2013 einem Terroristen einen tunesischen Pass ausstellen lassen. Der tunesische Präsident Saied habe davon ge- wusst und dieser Richterin eigentlich damals gekündigt. Der Beschwerde- führer vermute, dass sie Beziehungen zu dieser Gruppierung beziehungs- weise zu diesen Terroristen gehabt habe. Das habe auch der Präsident gesagt (vgl. SEM-act. […]-12/14 F82, F98). Diese Ausführungen sind in- dessen nicht geeignet zu begründen, dass die tunesischen Behörden dem Beschwerdeführer im konkreten Fall keinen Schutz gewähren würden.

E. 6.4 Die tunesischen Behörden sind bezüglich des Beschwerdeführers so- mit als schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen. Im Übrigen ergibt die Prüfung der Akten, dass die Vorinstanz mit überzeugender Begründung, auf welche verwiesen werden kann (vgl. Sachverhalt Bst. F.) im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. Die Beschwerdevorbringen, welche sich im Wesentlichen auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Vor- bringen und Ausführungen in der Anhörung vom 28. Februar 2023 be- schränken, vermögen die angefochtene Verfügung nicht zu erschüttern.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

D-2035/2023 Seite 8 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

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E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.5.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung zu Recht für zumutbar. Dabei ist eingangs darauf hinzuweisen, dass bei einem Wegwei- sungsvollzug nach Tunesien grundsätzlich keine besonders begünstigen- den Faktoren vorliegen müssen.

E. 8.5.2 In der Beschwerde wird eingewendet, Tunesien kämpfe mit diversen Problemen. So seien seit dem Krieg in der Ukraine die Lebensmittelpreise erheblich gestiegen. Viele Menschen seien gezwungen, aus Tunesien zu flüchten. Auch die Preise für Medikamente würden steigen. Tunesien sei extrem von Armut und auch von Korruption geprägt. Auf die Behörden sei kein Verlass. Armut und Perspektivlosigkeit seien an der Tagesordnung. Daraus vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzulei- ten, zumal ein grosser Teil der Bevölkerung von den geltend gemachten Problemen in Tunesien betroffen ist und allein daraus nicht auf eine kon- krete Gefährdung geschlossen werden kann.

E. 8.5.3 Mit Blick auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass wegen medizinischer Gründe nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Zudem liegt keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Tunesien verfügt über eine hinreichende medizinische Infra- struktur (vgl. Urteil des BVGer D-266/2021 vom 10. Februar 2021).

E. 8.5.4 Der Beschwerdeführer macht konkret geltend, er sei gesundheitlich extrem belastet, habe Augen- und Magenbeschwerden und leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diese müsse dringend behandelt werden. In Tunesien hätte er keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Unterstützung bei seinen psychischen Problemen. Er hätte keine

D-2035/2023 Seite 10 Möglichkeit, seine Augen- und Magenbeschwerden durch das staatliche Gesundheitssystem behandeln zu lassen (vgl. Beschwerde S. 3 f.).

E. 8.5.5 Es trifft zu, dass beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Be- lastungsstörung diagnostiziert wurde (vgl. SEM-act. […]-16/3). Indes gab er zu Protokoll, dass er wegen seines psychischen Leidens bereits in I._______ bei einem Psychiater in Behandlung gewesen sei. Er habe aber keine Psychopharmaka einnehmen wollen, da er weiterhin habe arbeiten wollen (vgl. SEM-act. […]-12/14 F11–13). Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers auch in Tunesien behandelt werden können und die Rückkehr dorthin keine lebensgefährdende Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands nach sich ziehen wird.

E. 8.5.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung – auch aus medizinischer Sicht – als zumutbar.

E. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschuss gegenstandslos.

E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist angesichts der Aussichtslosigkeit der Be- schwerdebegehren abzuweisen.

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E. 10.3 Die Kosten des Verfahrens sind folglich dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-2035/2023 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden auferlegt. Dieser Betrag ist in- nert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2035/2023 Urteil vom 20. April 2023 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 15. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach und bevollmächtigte am 21. Februar 2023 die zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung seiner Interessen. B. In der Anhörung vom 28. Februar 2023 machte er geltend, er sei tunesischer Staatsangehöriger aus B._______. Ein radikal religiöser Nachbar namens C._______ habe ihm immer wieder gedroht, da er liberale Ideen verfolgt und ein offenes Leben geführt habe. Als er am (...) 2021 in der Moschee am Beten gewesen sei, sei er von C._______ angegriffen worden, welcher ihn mit (...) habe umbringen wollen. C._______ habe jedoch überwältigt und festgenommen werden können. Im Juni und im August 2021 habe der Beschwerdeführer von C._______ aus dem Gefängnis über Freunde oder Bekannte Drohungen erhalten. Man habe von ihm verlangt, die Anzeige gegen C._______ zurückzuziehen. Daraufhin habe er bei der Polizei Anzeige erstattet. Am (...) 2021 sei er schriftlich aufgefordert worden, C._______ zu entlasten, wobei ihm abermals mit dem Tod gedroht worden sei. Er habe wiederum Anzeige erstattet. Allerdings sei ihm von den Behörden nie geholfen worden. Das Gericht habe schliesslich zugunsten von C._______ entschieden: Dieser könne aus psychischen Gründen nicht zur Verantwortung gezogen werden und werde deswegen in eine psychiatrische Anstalt überwiesen. Aus dieser werde er entlassen, sobald die Behandlung abgeschlossen sei. Die zuständige Richterin sei nicht unparteiisch gewesen. Nach diesem Urteil habe der Beschwerdeführer grosse Angst bekommen. Deshalb habe er Tunesien am (...) Februar 2023 (...) nach D._______ verlassen, von wo aus er in der Folge über E._______ in die Schweiz gereist sei. Er befürchte, dass C._______ jeden Tag entlassen werden und nach Hause zurückkehren könnte. Folglich sei sein Leben in Tunesien in Gefahr. Der Beschwerdeführer reichte seinen Reisepass im Original zu den Akten. Als Beweismittel reichte er folgende Dokumente ein:

- Persönliche Zusammenfassung der Ereignisse in Tunesien

- Ärztliche Berichte und Bescheinigungen aus Tunesien

- Anzeigen vom (...), (...) und (...) 2021

- Polizeiliche Einvernahmeprotokolle des Täters vom (...) 2021, des Beschwerdeführers vom (...) 2021 und des Vaters des Täters

- Urteil vom (...) 2022

- - Fotos der Verletzungen C. Am 10. März 2023 wurde ein ärztlicher Kurzbericht des F._______ vom 4. März 2023 zu den Akten gereicht. D. Am 14. März 2023 stellte das SEM dem Beschwerdeführer einen Entscheidentwurf zu, zu welchem er am 15. März 2023 Stellung nahm. E. Mit Verfügung vom 16. März 2023 (Eröffnung am selben Tag) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das SEM begründete die Verfügung damit, dass der tunesische Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei. Es gebe, keine Hinweise darauf, dass die tunesischen Behörden strafrechtliche Handlungen ungeahndet liessen. Es seien auch keine Hinweise ersichtlich, wonach dem Beschwerdeführer der von den Behörden erforderliche Schutz nicht gewährt worden sei. Vielmehr sei der tunesische Staat aktiv geworden, der Angreifer sei angeklagt und in einem rechtsstaatlichen, korrekten Verfahren aufgrund seiner psychischen Verfassung freigesprochen worden. Die eingereichten Beweismittel zeigten, dass sich die tunesischen Behörden einschlägig mit der Tat auseinandergesetzt hätten. Nur weil der Beschwerdeführer persönlich mit dem Urteil nicht einverstanden sei, bedeute dies nicht, dass die tunesischen Behörden nicht schutzfähig oder schutzwillig seien. Der Einwand in der Stellungnahme, wonach der Beschwerdeführer den Fall nicht an eine höhere Instanz weiterziehen könne, könne offengelassen werden, zumal dies an der Tatsache, dass die Vorbringen als nicht flüchtlingsrechtlich relevant einzustufen seien, nichts ändere. Um eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen, genüge es nicht, diese lediglich mit Vermutungen zu substantiieren. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich ausgeführt habe, dass es jeden Moment möglich sei, dem Täter zu begegnen und er befürchte, dass C._______ nochmals versuchen werde, ihn umzubringen, handle es sich lediglich um Vermutungen. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasse ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element sowie die persönliche Furcht als subjektives Element. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genüge nicht; es müssten konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Das sei vorliegend nicht der Fall. Ausserdem mache er Nachteile geltend, die sich aus lokal beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten, denen er sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes hätte entziehen können. Folglich sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Der Vollzug der Wegweisung nach Tunesien sei grundsätzlich zumutbar. Es würden auch keine individuellen Gründe vorliegen, die zur gegenteiligen Annahme führen würden. Insbesondere sei der Beschwerdeführer jung, gut ausgebildet und verfüge im Heimatstaat über ein Beziehungsnetz. Somit könne davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich sein werde, sich sozial wie auch wirtschaftlich wieder zu integrieren. F. Am 17. März 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. G. Mit Eingabe vom 14. April 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. März 2023. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. April 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Vorab ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen, begründet indessen diese formelle Rüge nicht. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ist daher abzuweisen. 5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der tunesischen Behörden. 6.2 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt bei einer Verfolgung durch Private aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes unter anderem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz vor dieser Verfolgung finden kann. Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft setzt demnach voraus, dass entweder keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht, der betreffenden Person kein Schutz gewährt wird, obwohl der der Staat grundsätzlich dazu in der Lage wäre, die Schutzinfrastruktur der Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme nicht zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7). 6.3 Die tunesischen Behörden sind grundsätzlich willens und fähig, gegen Verfolgungshandlungen von Privaten adäquaten Schutz zu gewähren (vgl. Urteile des BVGer D-266/2021 vom 10. Februar 2021 und E-5830/2018 vom 21. August 2020 E. 7.2). Der Beschwerdeführer vermag diese Vermutung vorliegend nicht umzustossen. Bei dem von ihm eingereichten Urteil vom (...) 2022 handelt es sich um einen Entscheid der Anklagekammer des Appellationshofs von B._______. Daraus geht hervor, dass die Anklagekammer unter dem Vorsitz der Richterin G._______ der Appellation der Staatsanwaltschaft stattgab, indem sie den Beschluss des Untersuchungsrichters vom 6. Mai 2022 genehmigte, das Verfahren wegen Mordversuchs mangels strafrechtlicher Verantwortlichkeit (Schuldfähigkeit) des Täters einzustellen, diesen bis zu dessen Genesung in der psychiatrischen Institution H._______ unterzubringen und die Sache abzuschreiben. Der Beschwerdeführer hatte anlässlich seiner Anhörung vom 28. Februar 2023 vorgebracht, die erwähnte Richterin habe im Jahr 2013 einem Terroristen einen tunesischen Pass ausstellen lassen. Der tunesische Präsident Saied habe davon gewusst und dieser Richterin eigentlich damals gekündigt. Der Beschwerdeführer vermute, dass sie Beziehungen zu dieser Gruppierung beziehungsweise zu diesen Terroristen gehabt habe. Das habe auch der Präsident gesagt (vgl. SEM-act. [...]-12/14 F82, F98). Diese Ausführungen sind indessen nicht geeignet zu begründen, dass die tunesischen Behörden dem Beschwerdeführer im konkreten Fall keinen Schutz gewähren würden. 6.4 Die tunesischen Behörden sind bezüglich des Beschwerdeführers somit als schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen. Im Übrigen ergibt die Prüfung der Akten, dass die Vorinstanz mit überzeugender Begründung, auf welche verwiesen werden kann (vgl. Sachverhalt Bst. F.) im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. Die Beschwerdevorbringen, welche sich im Wesentlichen auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Vorbringen und Ausführungen in der Anhörung vom 28. Februar 2023 beschränken, vermögen die angefochtene Verfügung nicht zu erschüttern. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 8.5.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung zu Recht für zumutbar. Dabei ist eingangs darauf hinzuweisen, dass bei einem Wegweisungsvollzug nach Tunesien grundsätzlich keine besonders begünstigenden Faktoren vorliegen müssen. 8.5.2 In der Beschwerde wird eingewendet, Tunesien kämpfe mit diversen Problemen. So seien seit dem Krieg in der Ukraine die Lebensmittelpreise erheblich gestiegen. Viele Menschen seien gezwungen, aus Tunesien zu flüchten. Auch die Preise für Medikamente würden steigen. Tunesien sei extrem von Armut und auch von Korruption geprägt. Auf die Behörden sei kein Verlass. Armut und Perspektivlosigkeit seien an der Tagesordnung. Daraus vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal ein grosser Teil der Bevölkerung von den geltend gemachten Problemen in Tunesien betroffen ist und allein daraus nicht auf eine konkrete Gefährdung geschlossen werden kann. 8.5.3 Mit Blick auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass wegen medizinischer Gründe nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Zudem liegt keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Tunesien verfügt über eine hinreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil des BVGer D-266/2021 vom 10. Februar 2021). 8.5.4 Der Beschwerdeführer macht konkret geltend, er sei gesundheitlich extrem belastet, habe Augen- und Magenbeschwerden und leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diese müsse dringend behandelt werden. In Tunesien hätte er keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Unterstützung bei seinen psychischen Problemen. Er hätte keine Möglichkeit, seine Augen- und Magenbeschwerden durch das staatliche Gesundheitssystem behandeln zu lassen (vgl. Beschwerde S. 3 f.). 8.5.5 Es trifft zu, dass beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde (vgl. SEM-act. [...]-16/3). Indes gab er zu Protokoll, dass er wegen seines psychischen Leidens bereits in I._______ bei einem Psychiater in Behandlung gewesen sei. Er habe aber keine Psychopharmaka einnehmen wollen, da er weiterhin habe arbeiten wollen (vgl. SEM-act. [...]-12/14 F11-13). Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers auch in Tunesien behandelt werden können und die Rückkehr dorthin keine lebensgefährdende Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands nach sich ziehen wird. 8.5.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung - auch aus medizinischer Sicht - als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschuss gegenstandslos. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen. 10.3 Die Kosten des Verfahrens sind folglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand: