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E-5830/2018

E-5830/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-08-21 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 18. Mai 2018 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen ein Asylgesuch ein, nachdem er bei einer Personenkontrolle [in der Schweiz] ohne gültigen Aufenthaltstitel erfasst wurde. B. Eine Abfrage des SEM bei verschiedenen Datenbanken ergab, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 1996 eine zehnjährige Einreisesperre in die Schweiz auferlegt wurde. Eine weitere dreijährige Einreisesperre wurde ihm aufgrund zahlreicher illegaler Einreisen in die Schweiz am 18. November 2015 mit Gültigkeit bis 17. November 2018 auferlegt. C. Am 31. Mai 2018 fand eine Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei in der Schweiz rechtlich vertreten. D. Am 20. Juni 2018 reichte die Rechtsvertretung dem SEM eine Mandatsanzeige, datierend auf den 20. September 2016, ein, und führte aus, sie vertrete den Beschwerdeführer in ausländerrechtlichen Belangen bereits seit geraumer Zeit. E. Am 6. August 2018 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er stamme aus Tunis und habe die Schule bis zur 6. Klasse besucht. In den 90er Jahren sei er bereits einmal in der Schweiz gewesen und habe mit seiner damaligen Partnerin ein Kind bekommen. 1996 sei er nach Tunesien ausgeschafft worden. Seine damalige Partnerin habe ihn nach Tunesien begleitet. In Tunesien seien sie mit einem Polizisten in Kontakt gekommen, welcher ihnen versprochen habe, ihm wieder einen Reisepass zu besorgen. Bei einer Verabredung mit dem Polizeibeamten sei er jedoch einer Kontrolle unterzogen und auf den Polizeiposten gebracht worden. Man habe ihm dabei Drogen unterschieben wollen. Erst am folgenden Tag sei er wieder freigelassen worden. Er habe sich danach über die Polizeibeamten beschwert und diese seien in der Folge aus dem Dienst entlassen worden. Etwa im Jahr 1999/2000 habe er in Tunesien einen Mann kennengelernt und habe mit diesem eine Beziehung geführt. Etwa bis zum Jahr 2010 hätten sie an einem Ort namens B._______ zusammengelebt. Seine Familie und auch Freunde hätten von der Beziehung gewusst. Damals habe er noch keine Probleme aufgrund seiner sexuellen Orientierung gehabt. Nach der Trennung sei er wieder zu seiner Familie in sein Herkunftsquartier in Tunis zurückgekehrt. Nach der Revolution im Jahr 2011 habe er verschiedene Probleme gehabt, weshalb er bereits kurz darauf entschieden habe, Tunesien erneut zu verlassen. Damals habe er jedoch noch keine Möglichkeit gehabt auszureisen, weswegen er noch einige Jahre in Tunesien geblieben sei. Ab dem Jahr 2011 habe er keine Stelle mehr gehabt, habe aber Gelegenheitsjobs ausgeführt. Er habe sich fortan an verschiedenen Orten aufgehalten, da sich seine Probleme insbesondere in seinem Quartier abgespielt hätten; er sei jedoch immer wieder zu seiner Familie in sein Herkunftsquartier zurückgekehrt. Nach der Revolution seien jene Polizeibeamte, welche wegen ihm entlassen worden seien, wieder an seinem Wohnort in Tunis tätig gewesen. Er sei mehrfach festgenommen und geschlagen worden, da man sich an ihm habe rächen wollen. Hinzukommend sei er von Kollegen und auch Unbekannten, welche nach der Revolution religiös geworden seien, in seinem Herkunftsquartier aufgrund seiner sexuellen Orientierung wiederholt geschlagen worden. Sie hätten ihm beispielsweise im Jahr 2013 oder 2014 eine Verletzung am Hals zugefügt, von welcher er bis heute eine Narbe davontrage. Es seien in der Folge Polizisten ins Krankenhaus gekommen und er habe von der Verletzung am Hals berichtet, es sei jedoch nichts weiter unternommen worden und er habe keine Anzeige erstattet. Im Jahr 2014 sei er von einem Auto angefahren worden und sei am Handgelenk verletzt worden. Im Jahr 2015 sei er abends auf dem Heimweg heftig auf den Kopf geschlagen worden und habe hospitalisiert werden müssen. Etwa drei bis vier Monate nach diesem Vorfall habe er Tunesien letztmals verlassen. Er habe sich insgesamt von den Polizisten und den Leuten im Quartier gefürchtet, da diese von seiner sexuellen Orientierung gewusst hätten, und radikale Islamisten geworden seien. Seit seiner Ausreise aus Tunesien im Jahr 2015 habe er sich bis zur Einreichung des Asylgesuchs im Jahr 2018 illegal in der Schweiz aufgehalten. Er habe ein Verfahren zur Eintragung der Partnerschaft mit einem in der Schweiz wohnhaften [europäischen] Staatsangehörigen eingeleitet. Er reichte eine Partnerschaftsurkunde, ausgestellt am (...) 2018 in Zürich, ein. Bei den Akten befinden sich ferner ein Geburtsschein und eine tunesische Zivilstandsbescheinigung, beide datierend auf den (...) 2017, sowie eine tunesische Staatsangehörigkeitsbescheinigung. F. Mit Verfügung vom 10. September 2018 (eröffnet am 11. September 2018) stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig hielt sie fest, dass der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde falle. G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 (Poststempel) Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 10. September 2018 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. H. Mit Zwischenverfügungen vom 29. Oktober 2018 sowie 15. November 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ordnete den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. I. In seiner Vernehmlassung vom 20. November 2018 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es verwies auf die Erwägungen seiner Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt. J. Am 11. Januar 2019 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete die ablehnende Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Zunächst führte das SEM aus, dass Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe wegen seiner Homosexualität Probleme gehabt, bestehen würden. Trotz der Beziehung im Jahr 1996, aus welcher eine Tochter hervorgegangen sei, sowie seiner Aussage gegenüber der (schweizerischen) Grenzwache im Jahr 2018, er habe beabsichtigt nach Frankreich zu reisen, um eine französische Staatsbürgerin zu heiraten, könne die Frage der Tatsächlichkeit seiner Homosexualität und seines Willens, in der Schweiz eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, offen bleiben. Diese Beurteilung falle in die Zuständigkeit des Kantons (...). Im Rahmen seines Asylverfahrens sei indessen festzustellen, dass ihm eine Verfolgung in Tunesien aufgrund seiner Homosexualität nicht geglaubt werden könne. An der BzP habe er angegeben, bis auf den angeblichen Aufenthalt in B._______ bei seiner Familie in Tunis gewohnt zu haben. Er habe dabei nichts über die später vorgebrachten vorsorglichen Aufenthalte in anderen Quartieren aufgrund seiner Angst vor Verfolgung erzählt. In der Anhörung habe er hingegen angegeben, nur sporadisch seine Familie besucht zu haben, beziehungsweise Unterstützung von ihnen verlangt zu haben. Demgegenüber habe er jedoch auch angegeben, mit seiner Familie Probleme gehabt und von dieser keine Unterstützung erhalten zu haben. Weshalb er zwischen 2011 und 2015 regelmässig in sein Quartier in Tunis hätte zurückkehren sollen, in welchem er im Gegensatz zu den anderen Quartieren verfolgt worden sei, erschliesse sich nicht. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb er Tunesien angesichts der angeblichen fortlaufenden Verfolgung nicht schon früher verlassen habe. Er habe bezüglich seiner Ausreisemotivation und seinem Ausreisezeitpunkt widersprüchliche, unsubstantiierte und inkongruente Angaben gemacht. Des Weiteren habe er nicht zu erklären vermocht, weshalb er erst nach seiner Festnahme [in der Schweiz] im Jahr 2018 ein Asylgesuch gestellt habe, obschon er bereits im Jahr 2015 Tunesien verlassen habe. Er habe zunächst verschiedene, nicht nachvollziehbare Gründe angegeben, weshalb er trotz der angeblichen Verfolgung in Tunesien bei seinen mehrmaligen illegalen Einreisen in die Schweiz ab 2015 nie um Schutz ersucht habe. Im Jahre 2015 habe er bei der Grenzwache überdies lediglich angegeben, gegen eine Rückkehr nach Tunesien spreche ein Mangel an Arbeit. Seine Erklärung, weshalb er nach seiner Festnahme im Jahr 2018 angegeben habe, er habe eine Französin ehelichen wollen, sei ebenfalls unbehelflich. Erst am Ende der Anhörung zu den Asylgründen habe er dann offenbart, dass er nicht wie von ihm zuvor dargelegt seit 2015 hauptsächlich in Italien gewohnt habe, sondern die Schweiz seit 2015 nicht mehr verlassen habe. Seine Angabe, dass sein Bruder ihm (nach seiner angeblich letzten Einreise in die Schweiz im Jahr 2018) wegen seiner Homosexualität drohe, erscheine somit umso mehr fraglich, wobei ohnehin nicht ersichtlich sei, mit was der Bruder ihm drohen solle, da gemäss seinen Angaben seine Familie bereits über seine frühere Partnerschaft mit einem Mann gewusst habe. Ausserdem erscheine seine Asylgeschichte auch vor dem Hintergrund, dass er zum Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs in Folge einer Festnahme bereits seit eineinhalb bis zwei Jahren rechtlich vertreten gewesen sei, konstruiert. Seine Vorbringen würden insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb auf die Prüfung von deren Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG verzichtet werden könne. In Bezug auf seine geltend gemachten Probleme mit Polizisten ab dem Jahr 2011 und die mehrmaligen Inhaftierungen führte das SEM aus, dass gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers das Motiv der Polizisten Rache für deren auf ihn zurückzuführende Dienstentlassung im Jahr 1996 gewesen sei. Dabei handle es sich nicht um ein asylrechtliches Motiv im Sinne des Art. 3 AsylG. Diesem Vorbringen müsse vielmehr im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen werden. Es sei somit auf die auch in Bezug auf dieses Vorbringen vorhandenen Unglaubhaftigkeitsmerkmale nicht weiter einzugehen.

E. 4.2 In der Beschwerde wird moniert, dass die Argumentation des SEM, wonach das Motiv der Rache nicht vom Asylgesetz abgedeckt sei, unvollständig sei. Der Beschwerdeführer habe zwar in Bezug auf die Polizeibeamten von Rache gesprochen. Er habe jedoch stets betont, dass sein soziales Umfeld und die staatlichen Behörden nach der Revolution im Jahr 2011 stark radikalisiert worden seien und ihm von verschiedenen Seiten viel Leid und Unrecht angetan worden sei. Die Verfolgung habe sich nicht auf die vom Dienst entlassenen Polizeibeamten beschränkt, sondern er sei auch von Unbekannten und von ehemaligen Bekannten verfolgt worden. Ihm sei von Fremden mitgeteilt worden, dass homosexuelle Personen auszulöschen seien. Es handle sich somit nicht nur um eine Rache von zwei ehemaligen Polizisten, sondern um eine seit 2011 stattfindende Verfolgung von homosexuellen Personen, vor welcher der tunesische Staat keinen Schutz zu bieten vermöge. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen wird ferner ausgeführt, dass die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der sexuellen Orientierung verkürzt, teilweise anmassend und realitätsfremd seien. Der Beschwerdeführer habe an der Anhörung angegeben, erst seit dem Jahr 1999 in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft gelebt zu haben. Er habe mit seinem damaligen Partner knapp zehn Jahre zusammengelebt, was eine beachtliche Dauer sei. Er habe auch betont, dass Familienmitglieder und zahlreiche Freunde von seiner Homosexualität gewusst oder diese zumindest vermutet hätten. Bereits vor der Revolution sei seine sexuelle Orientierung bekannt und teilweise auch ein Problem gewesen. Die gravierenden Probleme hätten indes erst nach der Revolution begonnen. Aufgrund der Sachlage bestehe kein Anlass, an seiner Homosexualität zu zweifeln. Die Tatsache, dass er zuvor mit einer Frau eine Partnerschaft geführt und mit ihr ein Kind habe, könne die Vorinstanz nicht zu seinen Ungunsten auslegen. Es sei angesichts seiner Herkunft und Religion verständlich, dass er möglicherweise seine Homosexualität nicht schon früher habe offenlegen können beziehungsweise wollen. Inzwischen lebe er in der Schweiz in einer eingetragenen Partnerschaft, womit seine Homosexualität belegt sei. Der Beschwerdeführer habe überdies betont, dass er die bei der Grenzwache getätigte Aussage, er habe eine französische Staatsangehörige ehelichen wollen, aus rein taktischen Gründen und auf Ratschlag und Druck seines Bruders geäussert habe. Dieser habe ihm nämlich gedroht, seine Homosexualität seiner Familie zu offenbaren. Es erschliesse sich zudem nicht, inwiefern der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Wohnverhältnisse widersprüchliche Aussagen gemacht haben solle. Die Frage in der BzP nach seinem letzten Wohnort habe lediglich den Zweck gehabt, die letzte offizielle Wohnadresse des Beschwerdeführers zu eruieren. Diese sei tatsächlich bei seiner Familie gewesen. Eine persönliche Wohnadresse habe er angesichts seiner schwierigen persönlichen Verhältnisse und insbesondere aufgrund der Verfolgung wegen seiner Homosexualität nicht angeben können. Er sei aufgrund seiner Gesamtsituation nicht in der Lage gewesen, an einem bestimmten Ort sesshaft zu werden. Er habe ausgeführt, dass er immer wieder bei Freunden oder Verwandten gelebt und ab und zu - wenn es seine finanziellen Verhältnisse erlaubt hätten - eine eigene Wohnung gemietet habe. Er sei häufig umhergereist, aber letztlich stets zu seiner Familie zurückgekehrt. Es habe für ihn keine sichere Alternative gegeben. Es sei somit naheliegend, dass er unter seinen vielen Aufenthaltsorten die konstanteste Wohnadresse seiner Familie in Tunis angegeben habe. Der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei trotz der intensiven Verfolgung zwischen 2011 und 2015 regelmässig in sein Wohnquartier zurückgekehrt, anstatt sich dauerhaft an einem anderen Ort niederzulassen, mute ebenfalls seltsam an. Die Vorinstanz verkenne damit, dass es dem Beschwerdeführer an den persönlichen Voraussetzungen und finanziellen Mitteln gefehlt habe, um selbstständig zu werden und sich an einem neuen Ort ein Leben aufzubauen. Er habe ausserhalb von Tunis niemanden gekannt und sei auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen gewesen. Nach der Trennung von seinem damaligen Lebenspartner sei er gezwungen gewesen, zu seiner Familie zurückzukehren und sich dem Risiko einer Verfolgung auszusetzen. Er habe durch die prägenden Erfahrungen der erlittenen Gewalt und der Einschüchterung seitens der Behörden eine generelle Unsicherheit und Mutlosigkeit verspürt. Dies könne mitunter als Erklärung dienen, weshalb der Beschwerdeführer den Schritt ins Ausland erst nach jahrelanger Schikane gewagt habe. Die Hürde, in ein fremdes Land zu reisen und dort um Hilfe zu ersuchen, sei für ihn sehr hoch gewesen. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien insgesamt äusserst glaubhaft und er habe seine Erfahrungen anschaulich zum Ausdruck gebracht. Das SEM habe hingegen auf eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers verzichtet und seine leidvollen Erfahrungen nicht erwähnt. Aus diesem Grund sei neben der Verletzung von Art. 3 und Art. 7 AsylG sowie Art. 1A Abs. 2 FK auch die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu rügen.

E. 5 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Kassation der angefochtenen Verfügung und macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt (Beschwerde S. 4, 7f.). Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Die Rüge erweist sich nach Durchsicht der Akten als nicht berechtigt. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in der Befragung zur Person und in der Anhörung einlässlich zu allen seinen Vorbringen angehört; in der Anhörung war seine Rechtsvertretung anwesend, die die Möglichkeit gehabt hätte, Zusatzfragen zu stellen (vgl. Akte A31 S. 7, 15 und 20). Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung hatte keine Einwendungen gegen die Art der Befragung anzubringen und liess ebenfalls keine zusätzlichen Fragen stellen (vgl. Akte A31 S. 7, 15, 20 und 22). Dass in der Anhörung relevante Aspekte der Vorbringen nicht zur Sprache gekommen wären, lässt sich demnach nicht feststellen; der im Asylverfahren von Anfang an rechtlich vertretene Beschwerdeführer hat sich denn auch nie schriftlich mit ergänzenden Angaben an die Vorinstanz gewandt. Auch im Beschwerdeverfahren werden keine Sachverhaltsaspekte neu vorgetragen, die nicht im erstinstanzlichen Verfahren zur Sprache gekommen wären. Eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz lässt sich nicht feststellen. Dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers teils als unglaubhaft, teils als nicht asylrelevant gewürdigt hat, betrifft vielmehr die Frage der materiellen Prüfung der geltend gemachten Asylgründe; hierauf ist nachfolgend zurückzukommen.

E. 6.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG; vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 m.w.H.).

E. 6.2 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung in Tunesien aufgrund seiner geltend gemachten Homosexualität glaubhaft zu machen.

E. 6.2.1 Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer inkonsistente Angaben zum Verhältnis zu seiner Familie und zu seinen letzten Wohnorten gemacht hat, weshalb insgesamt nicht der Eindruck entstand, er habe aufgrund seiner sexuellen Orientierung ernsthafte Probleme mit seiner Familie gehabt. Einerseits hat er angegeben, er habe bis zum Jahr 2010 während etwa neun bis zehn Jahren eine Beziehung mit einem Mann geführt. Seine Familie habe davon gewusst und er habe keine Probleme gehabt (SEM Akte A31, F138f.). Erst nach der Revolution habe er Schwierigkeiten aufgrund seiner Homosexualität bekommen. Der Partner seiner Mutter habe ein Problem damit gehabt, wie auch die Partnerin seines Vaters und der Mann der Schwester. Er sei bei seiner Familie nicht mehr erwünscht gewesen (a.a.O., F148). Es scheint jedoch wenig plausibel, dass die Familie vor der Revolution kein Problem mit seiner Homosexualität gehabt haben soll, nach der Revolution hingegen schon, insbesondere auch da gemäss verschiedenen Quellen nach der Revolution das gesellschaftliche Tabu der Homosexualität in Tunesien allmählich bröckelt (vgl. Monia Lachheb, Université de la Manouba, Tunesien, Pouvoir et contestation des normes de genre en Tunisie. A propos des corps de femmes lesbiennes, in: Kult ra ir visuomen : socialini tyrim urnalas, 2018, 9 (1), 115-130 (S. 116), http://culturesociety.vdu.lt/wp-content/uploads/2018/03/8_Monia-Lachheb_Pouvoir-et-contestation-des-normes-de-genre-en-Tunisie.pdf, abgerufen am 4.8.2020; Le Monde, La longue marche des homosexuels tunisiens vers l'émancipation, 14.08.2018). Hinzukommend hat sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Wohnverhältnisse mehrfach widersprochen und seine Aussage, er habe aufgrund seiner Homosexualität nicht bei seiner Familie wohnen können, ist mit Zweifeln behaftet. An der BzP gab er an, er habe abgesehen von einem Unterbruch von 2000 bis 2008 sein ganzes Leben mit seiner Familie in Tunis gelebt. Dies sei auch seine letzte offizielle Wohnadresse gewesen und er habe mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und einem Halbbruder zusammengelebt (SEM Akte A8, Ziff. 2.01). An der Anhörung führte er zunächst aus, er habe sich während den letzten vier bis fünf Jahren vor seiner Ausreise meistens im Haus (der Mutter) aufgehalten. Seine Mutter, sein Vater und seine Schwester würden alle im selben Quartier wohnen, weshalb er ab und zu zwischen deren Wohnorten gependelt sei. Da es immer wieder Streit mit dem Mann der Mutter gegeben habe, sei er zwischen den Wohnungen der Mutter und der Schwester gependelt (SEM Akte A31, F31ff.). Später gab er auf Vorhalt des SEM, dass er gemäss seinen Aussagen trotz des Wissens der Familie um seine Homosexualität bei seiner Familie gewohnt habe, an, er sei jeweils heimlich in das Haus der Mutter gegangen um sie zu besuchen, da er mit dem Mann der Mutter aufgrund seiner Homosexualität Probleme gehabt habe. Er sei jeweils etwa zwei bis drei Tage geblieben (a.a.O., F151f.). Er sei zu jener Zeit ständig auf der Flucht gewesen und habe zwischen 2011 und 2015 keinen bestimmten Wohnort gehabt. Er habe hauptsächlich ausserhalb seines Quartiers gelebt und sei etwa während 10 bis 15 Tage pro Monat in seinem Quartier bei seiner Mutter, seinem Vater und seiner Schwester gewesen (a.a.O., F155ff.). Am Ende der Anhörung gab er erneut an, er habe keinen bestimmten Wohnsitz gehabt, sondern sich ab und zu in möblierte Häuser eingemietet oder sei bei Freunden in Tunis wohnhaft gewesen (a.a.O., F172). Seine widersprüchlichen Angaben betreffend seine Wohnorte in Tunis und auch betreffend das Wissen der Familie über seine Partnerschaft mit einem Mann bis zum Jahr 2010 lassen insgesamt nicht den Eindruck entstehen, dass er mit seiner Familie erhebliche Probleme aufgrund seiner Homosexualität gehabt habe. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass seinen Aussagen in Bezug auf die Probleme mit seiner Familie keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach diese bereits ein asylrelevantes Ausmass angenommen hätten.

E. 6.2.2 Ferner erschliesst sich nicht, inwiefern der in der Schweiz wohnhafte Bruder des Beschwerdeführers ihm gedroht haben soll, seiner Familie in Tunis von seiner gleichgeschlechtlichen Partnerschaft in der Schweiz zu berichten (SEM Akte A31, F48). In der Anhörung gab er nämlich wie oben erwähnt zu Protokoll, er habe keine Probleme mit seiner Familie gehabt, als er in Tunesien während zahlreichen Jahren mit einem Mann eine Partnerschaft geführt habe (a.a.O., F138f.). Gemäss seinen Aussagen sei somit seine Familie bereits vor seiner Ausreise aus Tunesien über seine sexuelle Orientierung im Bilde gewesen, weshalb es nicht einleuchtet, dass sein Bruder ihm damit hätte drohen sollen.

E. 6.2.3 Auch seine vorgebrachten Schwierigkeiten mit ehemaligen Freunden und unbekannten Personen aufgrund seiner Homosexualität sind insgesamt nicht glaubhaft geworden. Er berichtete zwar an der BzP und an der Anhörung übereinstimmend, dass Freunde beziehungsweise Personen aus dem Quartier ihn am Hals verletzt hätten. Wegen seiner sexuellen Orientierung sei er im Quartier immer wieder geschlagen worden (SEM Akten A8, Ziff. 7.02; A31, F52f.). Seine Schilderungen der Behelligungen durch Unbekannte und Freunde blieben jedoch oberflächlich. Beispielsweise konnte er nicht konkret angeben, wer hinter den Behelligungen gesteckt habe, sondern gab vage an, es seien manchmal die Polizisten, manchmal Freunde und teilweise auch Unbekannte gewesen (SEM Akte A31, F57f., F80). Auch die Schilderung des Vorfalls, bei welchem er einen Schlag auf den Kopf erhalten habe, blieb oberflächlich und ohne erlebnisgeprägte Details, und er konnte das Ereignis zeitlich auch nicht konkret einordnen (a.a.O., F71ff.). Neben seinen oberflächlichen Schilderungen der Übergriffe sind seine Aussagen auch nicht nachvollziehbar. Wäre seine Homosexualität tatsächlich an seinem Wohnort bekannt und er deswegen seit dem Jahr 2011 erheblichen Behelligungen ausgesetzt gewesen, leuchtet nicht ein, weshalb er bis zu seiner Ausreise im Jahre 2015 in ebendiesem Quartier wohnhaft gewesen beziehungsweise immer wieder dorthin zurückgekehrt wäre. Wie unter E.6.2.1 ausgeführt, fielen seine späteren Aussagen, wonach er nur ab und zu nachts ins Quartier zurückgekehrt sei, wenig überzeugend aus. Des Weiteren ist auch in Bezug auf seine Freunde nicht nachvollziehbar, weshalb diese kein Problem mit seiner Partnerschaft mit einem Mann bis zum Jahr 2010 gehabt und ihn auch an deren gemeinsamen Wohnort besucht hätten (SEM Akte 31, F138), während sie nach der Revolution ihn deswegen behelligt hätten. Hinzukommend reichte er auch keinerlei Dokumente über die geltend gemachten Krankenhausaufenthalte nach den Übergriffen ein. Vor dem Hintergrund, dass er seit Beginn seines Asylverfahrens rechtlich vertreten gewesen ist, wäre zu erwarten gewesen, dass er - auch ohne eine entsprechende Aufforderung des SEM - Belege eingereicht hätte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass er sich den Behelligungen durch Freunde und Unbekannte habe entziehen können, indem er sich nicht in dem Quartier aufgehalten habe (a.a.O., F155, F174), weshalb diese - auch bei Wahrunterstellung - unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermögen (vgl. hierzu auch E.7.2).

E. 6.2.4 Des Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer sowohl an der BzP als auch an der Anhörung auf die Frage nach seinen Asylgründen zunächst ausführlich über die Vorkommnisse nach seiner Rückkehr nach Tunesien aus der Schweiz im Jahr 1996 berichtete (SEM Akten A8, Ziff. 7.01; A31, F50). Über die angeblich nach der Revolution im Jahr 2011 erlebten Probleme mit den Polizisten wie auch mit Privatpersonen erzählte er erst auf Nachfrage ausführlicher, seine Ausführungen blieben jedoch im Vergleich zu seinen Schilderungen des Jahres 1996 eher knapp und oberflächlich (SEM Akten A8, Ziff. 7.02; A31, F52ff.). Dies erstaunt umso mehr, als die damaligen Probleme mit der Polizei bereits über zwanzig Jahre zurückgelegen haben. Es wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass die geltend gemachten Probleme kurz vor seiner Ausreise aus Tunesien für den Beschwerdeführer in Bezug auf seine Asylgründe im Vordergrund gestanden wären. Die unterschiedliche Erzähldichte kann als ein weiteres Element, welches für die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Schwierigkeiten ab dem Jahr 2011 aufgrund seiner sexuellen Orientierung spricht, gewertet werden.

E. 6.2.5 Ferner hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass vom Beschwerdeführer hätte erwartet werden können, dass er bereits bei seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2015 ein Asylgesuch gestellt hätte, wäre er tatsächlich in seiner Heimat in einer asylrelevanten Weise verfolgt worden. Der Beschwerdeführer hat hingegen erst im Mai 2018, als er bei einer Personenkontrolle festgehalten wurde, ein Asylgesuch eingereicht. Seine Erklärung, er habe gehört gehabt, dass es Nordafrikanern damals verboten gewesen sei, ein Asylgesuch einzureichen (SEM Akte A31, F160f.), überzeugt nicht. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass er zum Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs im Jahr 2018 bereits seit etwa zwei Jahren in der Schweiz rechtlich vertreten gewesen war, wäre zu erwarten gewesen, dass er schon zu einem früheren Zeitpunkt um Schutz in der Schweiz ersucht hätte. Sein vor der Einreichung des Asylgesuchs bereits fast dreijähriger (illegaler) Aufenthalt in der Schweiz ist ein weiteres Indiz, welches gegen die Glaubhaftigkeit einer asylrelevanten Verfolgung in seiner Heimat spricht.

E. 6.2.6 Daneben leuchtet auch nicht ein, weshalb er erst im Jahr 2015 Tunesien verlassen habe, obschon seine Probleme seit dem Jahr 2011 bestanden hätten. Er gab an, die Möglichkeit auszureisen, habe sich erst 2015 ergeben, da er nicht mit zahlreichen Personen habe illegal ausreisen und dabei im Mittelmeer ertrinken wollen (SEM Akte A31, F59f.). Obschon diese Ängste nachvollziehbar sind, wäre doch zu erwarten gewesen, dass er etwas an seiner Situation geändert hätte, wäre er tatsächlich derart bedroht gewesen. Zumindest kann angenommen werden, dass er sich bei ernsthaften Benachteiligungen an einem anderen Ort in Tunesien niedergelassen hätte, da er mehrfach angab, die Probleme hätten sich auf sein Herkunftsquartier in Tunis beschränkt (a.a.O., F155, F174). Seine Ausführungen, es habe nach der Revolution keine Arbeit mehr gegeben und Tunis sei am sichersten gewesen, zudem habe er in keiner anderen Stadt Personen gekannt und hätte auf der Strasse übernachten müssen (a.a.O., F69f.), überzeugen nicht. Von einem Mann in seinem Alter, welcher fast sein ganzes Leben in Tunesien verbracht hat, kann erwartet werden, dass er auch an einem anderen Ort als in seinem Herkunftsquartier sich hätte niederlassen und für seinen Lebensunterhalt sorgen können, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er gemäss seinen Angaben während fast zehn Jahren im Ort B._______ gelebt habe.

E. 6.2.7 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich in den vorinstanzlichen Akten diverse Berichte der [Polizei] befinden (SEM Akte A1). Aus den Berichten geht hervor, dass er bei seiner Festnahme im Mai 2018 angegeben habe, er habe nach Frankreich reisen wollen, um eine Französin zu ehelichen, dies habe jedoch nicht geklappt. Seine spätere Aussage, er habe dies auf Druck seines Bruders gesagt (SEM Akte A31, F42ff.), leuchtet entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht ein. Des Weiteren habe er gemäss der [Polizei] ausgesagt, er sei im Mai 2018 in die Schweiz eingereist, mit der Absicht, seine Tochter und seinen Bruder zu besuchen. Daneben hat er von seiner Freundin, welche im Kanton (...) wohnhaft sei, berichtet (SEM Akte A1). Entsprechende Schwierigkeiten in Tunesien und einen männlichen Partner in der Schweiz erwähnte er damals zu keinem Zeitpunkt. Es wäre indes zu erwarten gewesen, dass er bei erster Gelegenheit den Schweizer Behörden gegenüber seine Probleme in Tunesien erwähnt hätte und sein Schutzersuchen in der Schweiz im Vordergrund gestanden wäre. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wiederholt zugegebenermassen unrichtige Aussagen - auch den Asylbehörden gegenüber (vgl. Akten A8 S. 7, A31 F7, 167f.) - zu Protokoll gegeben hat, spricht ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit seiner Darstellungen.

E. 6.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner geltend gemachten Homosexualität in Tunesien glaubhaft zu machen. Das SEM hat seine dementsprechenden Vorbringen zu Recht als unglaubhaft eingestuft.

E. 6.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Frage der effektiven sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers offen lassen kann, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist. Wie oben dargelegt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung in Tunesien aufgrund seiner Homosexualität glaubhaft zu machen. Auch bei einer angenommenen Homosexualität des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass er begründete Furcht hätte, bei einer Rückkehr nach Tunesien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu werden. Es soll zwar nicht in Abrede gestellt werden, dass die Situation für homosexuelle Personen in Tunesien schwierig sein kann und homosexuelle Handlungen gemäss dem tunesischen Strafgesetzbuch unter Strafe stehen. Von einer Kollektivverfolgung von homosexuellen Personen kann indes nicht ausgegangen werden und es ist jeweils eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. In casu kann auch bei Annahme der Homosexualität des Beschwerdeführers eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe und fehlender anderweitiger Hinweise für drohende Benachteiligungen im Sinne des Art. 3 AsylG nicht bejaht werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Partnerschaft hat eintragen lassen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in B._______ angeblich über mehrere Jahre eine homosexuelle Partnerschaft hat führen können, ohne deswegen ernsthaften Benachteiligungen ausgesetzt gewesen zu sein und seinen Angaben zufolge dies (eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft zu führen) in der Gesellschaft in B._______ üblich gewesen sei (SEM Akte A31, F139).

E. 7 Die übrigen Vorbringen, namentlich die geltend gemachten Schwierigkeiten mit Polizeibeamten, sind auf deren Asylrelevanz zu prüfen.

E. 7.1 In Bezug auf die geltend gemachten Probleme mit den Polizeibeamten im Jahr 1996 ist festzustellen, dass diese keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermögen. Einerseits stehen sie in keinem kausalen Zusammenhang mit seiner Ausreise im Jahr 2015. Anderseits konnte er sich erfolgreich gegen die Polizeibeamten zur Wehr setzen und er hat deren Fehlverhalten zur Anzeige gebracht, was schliesslich zur Dienstentlassung der involvierten Polizisten geführt habe.

E. 7.2 Was seine vorgebrachten späteren Probleme mit den drei wieder in den Dienst aufgenommenen Polizisten betrifft, hat das SEM einerseits zu Recht darauf hingewiesen, dass diese ihn offenbar aus Rache schikaniert hätten (SEM Akte A31, F103) und die Schikanen nicht aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv erfolgt sind. Andererseits setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes unter anderem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). Der Beschwerdeführer wäre somit gehalten gewesen, sich zunächst erneut über das Fehlverhalten der Polizisten zu beschweren, hätten diese ihn tatsächlich in dem von ihm geschilderten Ausmass schikaniert. Seine Erklärung, die Stelle, an welche er sich im Jahr 1996 gewendet habe, sei abgeschafft worden (SEM Akten A8, Ziff. 7.02; A31, F105ff.), überzeugt nicht. Es wäre ihm möglich und auch zumutbar gewesen, sich gegen die ungerechtfertigten Inhaftierungen und Diskriminierungen durch die drei Polizisten - allenfalls mit Hilfe eines Anwaltes oder einer Anwältin oder im Land tätigen internationalen Organisationen - auf dem Rechtsweg erneut zur Wehr zu setzen, zumal in Tunesien vom Bestehen einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur auszugehen ist (vgl. D-522/2019 vom 12. Februar 2019 E.6.4.1 m.w.H.) und der Beschwerdeführer sich bereits in der Vergangenheit erfolgreich zur Wehr hat setzen können. Aus seinen Aussagen geht des Weiteren hervor, dass die Polizisten ihn lediglich in seinem Herkunftsquartier belästigt hätten. Die von ihm geltend gemachten Nachteile leiten sich demnach aus lokal beschränkten Verfolgungsmassnahmen ab, welchen er sich durch einen Wegzug an einen anderen Ort hätte entziehen können. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip sind Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass seine Ausführungen über die Behelligungen durch die Polizei ab 2011 und die kurzzeitigen Festnahmen sowie zum Vorfall, bei welchem er durch ein Polizeiauto in zivil absichtlich angefahren worden sei, vage geblieben sind und es ihm schwer fiel, eine zeitliche Einordnung der Geschehnisse wiederzugeben (SEM Akte A31, F84ff.). Die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen kann indes letztlich offen bleiben, da sie asylrechtlich nicht relevant sind.

E. 7.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist oder einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen Bewilligung hat (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 8.2 Nachdem der Beschwerdeführer am (...) 2018 seine Partnerschaft mit einem in der Schweiz wohnhaften [europäischen] Staatsangehörigen eintragen liess, ist ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu bejahen (vgl. Art. 42 ff. AIG), wobei die materielle Prüfung, ob die Anspruchsvoraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gegeben sind, in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden fällt (vgl. Art. 14 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d; BVGE 2013/37 E. 4.4), die gegebenenfalls auch über die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug zu entscheiden haben. Das SEM hat somit zu Recht keine Wegweisung verfügt.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2018 und 15. November 2018 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Eine allfällige Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers geht aus den Akten nicht hervor. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 11 Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem eingesetzten Rechtsvertreter ein amtliches Honorar zu entrichten. Am 13. November 2018 wurde eine Honorarnote zu den Akten gereicht. Der Honoraransatz ist mit Verweis auf die Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2018 auf Fr. 220.- festzulegen. Der in der Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand erscheint für den Aufwand des Verfahrens insgesamt leicht überhöht. Für das Verfassen der 10-seitigen Beschwerde wird ein Arbeitsaufwand von 5 Stunden als angemessen betrachtet und die entsprechend ausgewiesenen Stunden sind zu kürzen. Die Sichtung der Eingangsbestätigung vom 16. Oktober 2018 und der Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2018 wird nicht entschädigt. Die Eingabe ans SEM vom 1. Oktober 2018 wird vom Gericht ebenfalls nicht entschädigt. Auch die pro futuro berechnete Stunde für die Kenntnisnahme des Urteils und die Besprechung mit dem Klienten ist praxisgemäss nicht zu entschädigen. Der übrige ausgewiesene Zeitaufwand und die ausgewiesenen Auslagen sind als angemessen zu erachten. Dem Rechtsvertreter ist zulasten der Gerichtskasse somit ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1821.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Herrn MLaw Dominic Nellen, Rechtsanwalt, wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1821.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5830/2018 Urteil vom 21. August 2020 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, vertreten durch MLaw Dominic Nellen, Rechtsanwalt, Kiener & Nellen, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 10. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 18. Mai 2018 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen ein Asylgesuch ein, nachdem er bei einer Personenkontrolle [in der Schweiz] ohne gültigen Aufenthaltstitel erfasst wurde. B. Eine Abfrage des SEM bei verschiedenen Datenbanken ergab, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 1996 eine zehnjährige Einreisesperre in die Schweiz auferlegt wurde. Eine weitere dreijährige Einreisesperre wurde ihm aufgrund zahlreicher illegaler Einreisen in die Schweiz am 18. November 2015 mit Gültigkeit bis 17. November 2018 auferlegt. C. Am 31. Mai 2018 fand eine Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei in der Schweiz rechtlich vertreten. D. Am 20. Juni 2018 reichte die Rechtsvertretung dem SEM eine Mandatsanzeige, datierend auf den 20. September 2016, ein, und führte aus, sie vertrete den Beschwerdeführer in ausländerrechtlichen Belangen bereits seit geraumer Zeit. E. Am 6. August 2018 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er stamme aus Tunis und habe die Schule bis zur 6. Klasse besucht. In den 90er Jahren sei er bereits einmal in der Schweiz gewesen und habe mit seiner damaligen Partnerin ein Kind bekommen. 1996 sei er nach Tunesien ausgeschafft worden. Seine damalige Partnerin habe ihn nach Tunesien begleitet. In Tunesien seien sie mit einem Polizisten in Kontakt gekommen, welcher ihnen versprochen habe, ihm wieder einen Reisepass zu besorgen. Bei einer Verabredung mit dem Polizeibeamten sei er jedoch einer Kontrolle unterzogen und auf den Polizeiposten gebracht worden. Man habe ihm dabei Drogen unterschieben wollen. Erst am folgenden Tag sei er wieder freigelassen worden. Er habe sich danach über die Polizeibeamten beschwert und diese seien in der Folge aus dem Dienst entlassen worden. Etwa im Jahr 1999/2000 habe er in Tunesien einen Mann kennengelernt und habe mit diesem eine Beziehung geführt. Etwa bis zum Jahr 2010 hätten sie an einem Ort namens B._______ zusammengelebt. Seine Familie und auch Freunde hätten von der Beziehung gewusst. Damals habe er noch keine Probleme aufgrund seiner sexuellen Orientierung gehabt. Nach der Trennung sei er wieder zu seiner Familie in sein Herkunftsquartier in Tunis zurückgekehrt. Nach der Revolution im Jahr 2011 habe er verschiedene Probleme gehabt, weshalb er bereits kurz darauf entschieden habe, Tunesien erneut zu verlassen. Damals habe er jedoch noch keine Möglichkeit gehabt auszureisen, weswegen er noch einige Jahre in Tunesien geblieben sei. Ab dem Jahr 2011 habe er keine Stelle mehr gehabt, habe aber Gelegenheitsjobs ausgeführt. Er habe sich fortan an verschiedenen Orten aufgehalten, da sich seine Probleme insbesondere in seinem Quartier abgespielt hätten; er sei jedoch immer wieder zu seiner Familie in sein Herkunftsquartier zurückgekehrt. Nach der Revolution seien jene Polizeibeamte, welche wegen ihm entlassen worden seien, wieder an seinem Wohnort in Tunis tätig gewesen. Er sei mehrfach festgenommen und geschlagen worden, da man sich an ihm habe rächen wollen. Hinzukommend sei er von Kollegen und auch Unbekannten, welche nach der Revolution religiös geworden seien, in seinem Herkunftsquartier aufgrund seiner sexuellen Orientierung wiederholt geschlagen worden. Sie hätten ihm beispielsweise im Jahr 2013 oder 2014 eine Verletzung am Hals zugefügt, von welcher er bis heute eine Narbe davontrage. Es seien in der Folge Polizisten ins Krankenhaus gekommen und er habe von der Verletzung am Hals berichtet, es sei jedoch nichts weiter unternommen worden und er habe keine Anzeige erstattet. Im Jahr 2014 sei er von einem Auto angefahren worden und sei am Handgelenk verletzt worden. Im Jahr 2015 sei er abends auf dem Heimweg heftig auf den Kopf geschlagen worden und habe hospitalisiert werden müssen. Etwa drei bis vier Monate nach diesem Vorfall habe er Tunesien letztmals verlassen. Er habe sich insgesamt von den Polizisten und den Leuten im Quartier gefürchtet, da diese von seiner sexuellen Orientierung gewusst hätten, und radikale Islamisten geworden seien. Seit seiner Ausreise aus Tunesien im Jahr 2015 habe er sich bis zur Einreichung des Asylgesuchs im Jahr 2018 illegal in der Schweiz aufgehalten. Er habe ein Verfahren zur Eintragung der Partnerschaft mit einem in der Schweiz wohnhaften [europäischen] Staatsangehörigen eingeleitet. Er reichte eine Partnerschaftsurkunde, ausgestellt am (...) 2018 in Zürich, ein. Bei den Akten befinden sich ferner ein Geburtsschein und eine tunesische Zivilstandsbescheinigung, beide datierend auf den (...) 2017, sowie eine tunesische Staatsangehörigkeitsbescheinigung. F. Mit Verfügung vom 10. September 2018 (eröffnet am 11. September 2018) stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig hielt sie fest, dass der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde falle. G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 (Poststempel) Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 10. September 2018 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. H. Mit Zwischenverfügungen vom 29. Oktober 2018 sowie 15. November 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ordnete den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. I. In seiner Vernehmlassung vom 20. November 2018 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es verwies auf die Erwägungen seiner Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt. J. Am 11. Januar 2019 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete die ablehnende Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Zunächst führte das SEM aus, dass Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe wegen seiner Homosexualität Probleme gehabt, bestehen würden. Trotz der Beziehung im Jahr 1996, aus welcher eine Tochter hervorgegangen sei, sowie seiner Aussage gegenüber der (schweizerischen) Grenzwache im Jahr 2018, er habe beabsichtigt nach Frankreich zu reisen, um eine französische Staatsbürgerin zu heiraten, könne die Frage der Tatsächlichkeit seiner Homosexualität und seines Willens, in der Schweiz eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, offen bleiben. Diese Beurteilung falle in die Zuständigkeit des Kantons (...). Im Rahmen seines Asylverfahrens sei indessen festzustellen, dass ihm eine Verfolgung in Tunesien aufgrund seiner Homosexualität nicht geglaubt werden könne. An der BzP habe er angegeben, bis auf den angeblichen Aufenthalt in B._______ bei seiner Familie in Tunis gewohnt zu haben. Er habe dabei nichts über die später vorgebrachten vorsorglichen Aufenthalte in anderen Quartieren aufgrund seiner Angst vor Verfolgung erzählt. In der Anhörung habe er hingegen angegeben, nur sporadisch seine Familie besucht zu haben, beziehungsweise Unterstützung von ihnen verlangt zu haben. Demgegenüber habe er jedoch auch angegeben, mit seiner Familie Probleme gehabt und von dieser keine Unterstützung erhalten zu haben. Weshalb er zwischen 2011 und 2015 regelmässig in sein Quartier in Tunis hätte zurückkehren sollen, in welchem er im Gegensatz zu den anderen Quartieren verfolgt worden sei, erschliesse sich nicht. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb er Tunesien angesichts der angeblichen fortlaufenden Verfolgung nicht schon früher verlassen habe. Er habe bezüglich seiner Ausreisemotivation und seinem Ausreisezeitpunkt widersprüchliche, unsubstantiierte und inkongruente Angaben gemacht. Des Weiteren habe er nicht zu erklären vermocht, weshalb er erst nach seiner Festnahme [in der Schweiz] im Jahr 2018 ein Asylgesuch gestellt habe, obschon er bereits im Jahr 2015 Tunesien verlassen habe. Er habe zunächst verschiedene, nicht nachvollziehbare Gründe angegeben, weshalb er trotz der angeblichen Verfolgung in Tunesien bei seinen mehrmaligen illegalen Einreisen in die Schweiz ab 2015 nie um Schutz ersucht habe. Im Jahre 2015 habe er bei der Grenzwache überdies lediglich angegeben, gegen eine Rückkehr nach Tunesien spreche ein Mangel an Arbeit. Seine Erklärung, weshalb er nach seiner Festnahme im Jahr 2018 angegeben habe, er habe eine Französin ehelichen wollen, sei ebenfalls unbehelflich. Erst am Ende der Anhörung zu den Asylgründen habe er dann offenbart, dass er nicht wie von ihm zuvor dargelegt seit 2015 hauptsächlich in Italien gewohnt habe, sondern die Schweiz seit 2015 nicht mehr verlassen habe. Seine Angabe, dass sein Bruder ihm (nach seiner angeblich letzten Einreise in die Schweiz im Jahr 2018) wegen seiner Homosexualität drohe, erscheine somit umso mehr fraglich, wobei ohnehin nicht ersichtlich sei, mit was der Bruder ihm drohen solle, da gemäss seinen Angaben seine Familie bereits über seine frühere Partnerschaft mit einem Mann gewusst habe. Ausserdem erscheine seine Asylgeschichte auch vor dem Hintergrund, dass er zum Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs in Folge einer Festnahme bereits seit eineinhalb bis zwei Jahren rechtlich vertreten gewesen sei, konstruiert. Seine Vorbringen würden insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb auf die Prüfung von deren Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG verzichtet werden könne. In Bezug auf seine geltend gemachten Probleme mit Polizisten ab dem Jahr 2011 und die mehrmaligen Inhaftierungen führte das SEM aus, dass gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers das Motiv der Polizisten Rache für deren auf ihn zurückzuführende Dienstentlassung im Jahr 1996 gewesen sei. Dabei handle es sich nicht um ein asylrechtliches Motiv im Sinne des Art. 3 AsylG. Diesem Vorbringen müsse vielmehr im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen werden. Es sei somit auf die auch in Bezug auf dieses Vorbringen vorhandenen Unglaubhaftigkeitsmerkmale nicht weiter einzugehen. 4.2 In der Beschwerde wird moniert, dass die Argumentation des SEM, wonach das Motiv der Rache nicht vom Asylgesetz abgedeckt sei, unvollständig sei. Der Beschwerdeführer habe zwar in Bezug auf die Polizeibeamten von Rache gesprochen. Er habe jedoch stets betont, dass sein soziales Umfeld und die staatlichen Behörden nach der Revolution im Jahr 2011 stark radikalisiert worden seien und ihm von verschiedenen Seiten viel Leid und Unrecht angetan worden sei. Die Verfolgung habe sich nicht auf die vom Dienst entlassenen Polizeibeamten beschränkt, sondern er sei auch von Unbekannten und von ehemaligen Bekannten verfolgt worden. Ihm sei von Fremden mitgeteilt worden, dass homosexuelle Personen auszulöschen seien. Es handle sich somit nicht nur um eine Rache von zwei ehemaligen Polizisten, sondern um eine seit 2011 stattfindende Verfolgung von homosexuellen Personen, vor welcher der tunesische Staat keinen Schutz zu bieten vermöge. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen wird ferner ausgeführt, dass die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der sexuellen Orientierung verkürzt, teilweise anmassend und realitätsfremd seien. Der Beschwerdeführer habe an der Anhörung angegeben, erst seit dem Jahr 1999 in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft gelebt zu haben. Er habe mit seinem damaligen Partner knapp zehn Jahre zusammengelebt, was eine beachtliche Dauer sei. Er habe auch betont, dass Familienmitglieder und zahlreiche Freunde von seiner Homosexualität gewusst oder diese zumindest vermutet hätten. Bereits vor der Revolution sei seine sexuelle Orientierung bekannt und teilweise auch ein Problem gewesen. Die gravierenden Probleme hätten indes erst nach der Revolution begonnen. Aufgrund der Sachlage bestehe kein Anlass, an seiner Homosexualität zu zweifeln. Die Tatsache, dass er zuvor mit einer Frau eine Partnerschaft geführt und mit ihr ein Kind habe, könne die Vorinstanz nicht zu seinen Ungunsten auslegen. Es sei angesichts seiner Herkunft und Religion verständlich, dass er möglicherweise seine Homosexualität nicht schon früher habe offenlegen können beziehungsweise wollen. Inzwischen lebe er in der Schweiz in einer eingetragenen Partnerschaft, womit seine Homosexualität belegt sei. Der Beschwerdeführer habe überdies betont, dass er die bei der Grenzwache getätigte Aussage, er habe eine französische Staatsangehörige ehelichen wollen, aus rein taktischen Gründen und auf Ratschlag und Druck seines Bruders geäussert habe. Dieser habe ihm nämlich gedroht, seine Homosexualität seiner Familie zu offenbaren. Es erschliesse sich zudem nicht, inwiefern der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Wohnverhältnisse widersprüchliche Aussagen gemacht haben solle. Die Frage in der BzP nach seinem letzten Wohnort habe lediglich den Zweck gehabt, die letzte offizielle Wohnadresse des Beschwerdeführers zu eruieren. Diese sei tatsächlich bei seiner Familie gewesen. Eine persönliche Wohnadresse habe er angesichts seiner schwierigen persönlichen Verhältnisse und insbesondere aufgrund der Verfolgung wegen seiner Homosexualität nicht angeben können. Er sei aufgrund seiner Gesamtsituation nicht in der Lage gewesen, an einem bestimmten Ort sesshaft zu werden. Er habe ausgeführt, dass er immer wieder bei Freunden oder Verwandten gelebt und ab und zu - wenn es seine finanziellen Verhältnisse erlaubt hätten - eine eigene Wohnung gemietet habe. Er sei häufig umhergereist, aber letztlich stets zu seiner Familie zurückgekehrt. Es habe für ihn keine sichere Alternative gegeben. Es sei somit naheliegend, dass er unter seinen vielen Aufenthaltsorten die konstanteste Wohnadresse seiner Familie in Tunis angegeben habe. Der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei trotz der intensiven Verfolgung zwischen 2011 und 2015 regelmässig in sein Wohnquartier zurückgekehrt, anstatt sich dauerhaft an einem anderen Ort niederzulassen, mute ebenfalls seltsam an. Die Vorinstanz verkenne damit, dass es dem Beschwerdeführer an den persönlichen Voraussetzungen und finanziellen Mitteln gefehlt habe, um selbstständig zu werden und sich an einem neuen Ort ein Leben aufzubauen. Er habe ausserhalb von Tunis niemanden gekannt und sei auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen gewesen. Nach der Trennung von seinem damaligen Lebenspartner sei er gezwungen gewesen, zu seiner Familie zurückzukehren und sich dem Risiko einer Verfolgung auszusetzen. Er habe durch die prägenden Erfahrungen der erlittenen Gewalt und der Einschüchterung seitens der Behörden eine generelle Unsicherheit und Mutlosigkeit verspürt. Dies könne mitunter als Erklärung dienen, weshalb der Beschwerdeführer den Schritt ins Ausland erst nach jahrelanger Schikane gewagt habe. Die Hürde, in ein fremdes Land zu reisen und dort um Hilfe zu ersuchen, sei für ihn sehr hoch gewesen. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien insgesamt äusserst glaubhaft und er habe seine Erfahrungen anschaulich zum Ausdruck gebracht. Das SEM habe hingegen auf eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers verzichtet und seine leidvollen Erfahrungen nicht erwähnt. Aus diesem Grund sei neben der Verletzung von Art. 3 und Art. 7 AsylG sowie Art. 1A Abs. 2 FK auch die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu rügen.

5. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Kassation der angefochtenen Verfügung und macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt (Beschwerde S. 4, 7f.). Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Die Rüge erweist sich nach Durchsicht der Akten als nicht berechtigt. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in der Befragung zur Person und in der Anhörung einlässlich zu allen seinen Vorbringen angehört; in der Anhörung war seine Rechtsvertretung anwesend, die die Möglichkeit gehabt hätte, Zusatzfragen zu stellen (vgl. Akte A31 S. 7, 15 und 20). Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung hatte keine Einwendungen gegen die Art der Befragung anzubringen und liess ebenfalls keine zusätzlichen Fragen stellen (vgl. Akte A31 S. 7, 15, 20 und 22). Dass in der Anhörung relevante Aspekte der Vorbringen nicht zur Sprache gekommen wären, lässt sich demnach nicht feststellen; der im Asylverfahren von Anfang an rechtlich vertretene Beschwerdeführer hat sich denn auch nie schriftlich mit ergänzenden Angaben an die Vorinstanz gewandt. Auch im Beschwerdeverfahren werden keine Sachverhaltsaspekte neu vorgetragen, die nicht im erstinstanzlichen Verfahren zur Sprache gekommen wären. Eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz lässt sich nicht feststellen. Dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers teils als unglaubhaft, teils als nicht asylrelevant gewürdigt hat, betrifft vielmehr die Frage der materiellen Prüfung der geltend gemachten Asylgründe; hierauf ist nachfolgend zurückzukommen. 6. 6.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG; vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 m.w.H.). 6.2 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung in Tunesien aufgrund seiner geltend gemachten Homosexualität glaubhaft zu machen. 6.2.1 Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer inkonsistente Angaben zum Verhältnis zu seiner Familie und zu seinen letzten Wohnorten gemacht hat, weshalb insgesamt nicht der Eindruck entstand, er habe aufgrund seiner sexuellen Orientierung ernsthafte Probleme mit seiner Familie gehabt. Einerseits hat er angegeben, er habe bis zum Jahr 2010 während etwa neun bis zehn Jahren eine Beziehung mit einem Mann geführt. Seine Familie habe davon gewusst und er habe keine Probleme gehabt (SEM Akte A31, F138f.). Erst nach der Revolution habe er Schwierigkeiten aufgrund seiner Homosexualität bekommen. Der Partner seiner Mutter habe ein Problem damit gehabt, wie auch die Partnerin seines Vaters und der Mann der Schwester. Er sei bei seiner Familie nicht mehr erwünscht gewesen (a.a.O., F148). Es scheint jedoch wenig plausibel, dass die Familie vor der Revolution kein Problem mit seiner Homosexualität gehabt haben soll, nach der Revolution hingegen schon, insbesondere auch da gemäss verschiedenen Quellen nach der Revolution das gesellschaftliche Tabu der Homosexualität in Tunesien allmählich bröckelt (vgl. Monia Lachheb, Université de la Manouba, Tunesien, Pouvoir et contestation des normes de genre en Tunisie. A propos des corps de femmes lesbiennes, in: Kult ra ir visuomen : socialini tyrim urnalas, 2018, 9 (1), 115-130 (S. 116), http://culturesociety.vdu.lt/wp-content/uploads/2018/03/8_Monia-Lachheb_Pouvoir-et-contestation-des-normes-de-genre-en-Tunisie.pdf, abgerufen am 4.8.2020; Le Monde, La longue marche des homosexuels tunisiens vers l'émancipation, 14.08.2018). Hinzukommend hat sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Wohnverhältnisse mehrfach widersprochen und seine Aussage, er habe aufgrund seiner Homosexualität nicht bei seiner Familie wohnen können, ist mit Zweifeln behaftet. An der BzP gab er an, er habe abgesehen von einem Unterbruch von 2000 bis 2008 sein ganzes Leben mit seiner Familie in Tunis gelebt. Dies sei auch seine letzte offizielle Wohnadresse gewesen und er habe mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und einem Halbbruder zusammengelebt (SEM Akte A8, Ziff. 2.01). An der Anhörung führte er zunächst aus, er habe sich während den letzten vier bis fünf Jahren vor seiner Ausreise meistens im Haus (der Mutter) aufgehalten. Seine Mutter, sein Vater und seine Schwester würden alle im selben Quartier wohnen, weshalb er ab und zu zwischen deren Wohnorten gependelt sei. Da es immer wieder Streit mit dem Mann der Mutter gegeben habe, sei er zwischen den Wohnungen der Mutter und der Schwester gependelt (SEM Akte A31, F31ff.). Später gab er auf Vorhalt des SEM, dass er gemäss seinen Aussagen trotz des Wissens der Familie um seine Homosexualität bei seiner Familie gewohnt habe, an, er sei jeweils heimlich in das Haus der Mutter gegangen um sie zu besuchen, da er mit dem Mann der Mutter aufgrund seiner Homosexualität Probleme gehabt habe. Er sei jeweils etwa zwei bis drei Tage geblieben (a.a.O., F151f.). Er sei zu jener Zeit ständig auf der Flucht gewesen und habe zwischen 2011 und 2015 keinen bestimmten Wohnort gehabt. Er habe hauptsächlich ausserhalb seines Quartiers gelebt und sei etwa während 10 bis 15 Tage pro Monat in seinem Quartier bei seiner Mutter, seinem Vater und seiner Schwester gewesen (a.a.O., F155ff.). Am Ende der Anhörung gab er erneut an, er habe keinen bestimmten Wohnsitz gehabt, sondern sich ab und zu in möblierte Häuser eingemietet oder sei bei Freunden in Tunis wohnhaft gewesen (a.a.O., F172). Seine widersprüchlichen Angaben betreffend seine Wohnorte in Tunis und auch betreffend das Wissen der Familie über seine Partnerschaft mit einem Mann bis zum Jahr 2010 lassen insgesamt nicht den Eindruck entstehen, dass er mit seiner Familie erhebliche Probleme aufgrund seiner Homosexualität gehabt habe. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass seinen Aussagen in Bezug auf die Probleme mit seiner Familie keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach diese bereits ein asylrelevantes Ausmass angenommen hätten. 6.2.2 Ferner erschliesst sich nicht, inwiefern der in der Schweiz wohnhafte Bruder des Beschwerdeführers ihm gedroht haben soll, seiner Familie in Tunis von seiner gleichgeschlechtlichen Partnerschaft in der Schweiz zu berichten (SEM Akte A31, F48). In der Anhörung gab er nämlich wie oben erwähnt zu Protokoll, er habe keine Probleme mit seiner Familie gehabt, als er in Tunesien während zahlreichen Jahren mit einem Mann eine Partnerschaft geführt habe (a.a.O., F138f.). Gemäss seinen Aussagen sei somit seine Familie bereits vor seiner Ausreise aus Tunesien über seine sexuelle Orientierung im Bilde gewesen, weshalb es nicht einleuchtet, dass sein Bruder ihm damit hätte drohen sollen. 6.2.3 Auch seine vorgebrachten Schwierigkeiten mit ehemaligen Freunden und unbekannten Personen aufgrund seiner Homosexualität sind insgesamt nicht glaubhaft geworden. Er berichtete zwar an der BzP und an der Anhörung übereinstimmend, dass Freunde beziehungsweise Personen aus dem Quartier ihn am Hals verletzt hätten. Wegen seiner sexuellen Orientierung sei er im Quartier immer wieder geschlagen worden (SEM Akten A8, Ziff. 7.02; A31, F52f.). Seine Schilderungen der Behelligungen durch Unbekannte und Freunde blieben jedoch oberflächlich. Beispielsweise konnte er nicht konkret angeben, wer hinter den Behelligungen gesteckt habe, sondern gab vage an, es seien manchmal die Polizisten, manchmal Freunde und teilweise auch Unbekannte gewesen (SEM Akte A31, F57f., F80). Auch die Schilderung des Vorfalls, bei welchem er einen Schlag auf den Kopf erhalten habe, blieb oberflächlich und ohne erlebnisgeprägte Details, und er konnte das Ereignis zeitlich auch nicht konkret einordnen (a.a.O., F71ff.). Neben seinen oberflächlichen Schilderungen der Übergriffe sind seine Aussagen auch nicht nachvollziehbar. Wäre seine Homosexualität tatsächlich an seinem Wohnort bekannt und er deswegen seit dem Jahr 2011 erheblichen Behelligungen ausgesetzt gewesen, leuchtet nicht ein, weshalb er bis zu seiner Ausreise im Jahre 2015 in ebendiesem Quartier wohnhaft gewesen beziehungsweise immer wieder dorthin zurückgekehrt wäre. Wie unter E.6.2.1 ausgeführt, fielen seine späteren Aussagen, wonach er nur ab und zu nachts ins Quartier zurückgekehrt sei, wenig überzeugend aus. Des Weiteren ist auch in Bezug auf seine Freunde nicht nachvollziehbar, weshalb diese kein Problem mit seiner Partnerschaft mit einem Mann bis zum Jahr 2010 gehabt und ihn auch an deren gemeinsamen Wohnort besucht hätten (SEM Akte 31, F138), während sie nach der Revolution ihn deswegen behelligt hätten. Hinzukommend reichte er auch keinerlei Dokumente über die geltend gemachten Krankenhausaufenthalte nach den Übergriffen ein. Vor dem Hintergrund, dass er seit Beginn seines Asylverfahrens rechtlich vertreten gewesen ist, wäre zu erwarten gewesen, dass er - auch ohne eine entsprechende Aufforderung des SEM - Belege eingereicht hätte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass er sich den Behelligungen durch Freunde und Unbekannte habe entziehen können, indem er sich nicht in dem Quartier aufgehalten habe (a.a.O., F155, F174), weshalb diese - auch bei Wahrunterstellung - unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermögen (vgl. hierzu auch E.7.2). 6.2.4 Des Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer sowohl an der BzP als auch an der Anhörung auf die Frage nach seinen Asylgründen zunächst ausführlich über die Vorkommnisse nach seiner Rückkehr nach Tunesien aus der Schweiz im Jahr 1996 berichtete (SEM Akten A8, Ziff. 7.01; A31, F50). Über die angeblich nach der Revolution im Jahr 2011 erlebten Probleme mit den Polizisten wie auch mit Privatpersonen erzählte er erst auf Nachfrage ausführlicher, seine Ausführungen blieben jedoch im Vergleich zu seinen Schilderungen des Jahres 1996 eher knapp und oberflächlich (SEM Akten A8, Ziff. 7.02; A31, F52ff.). Dies erstaunt umso mehr, als die damaligen Probleme mit der Polizei bereits über zwanzig Jahre zurückgelegen haben. Es wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass die geltend gemachten Probleme kurz vor seiner Ausreise aus Tunesien für den Beschwerdeführer in Bezug auf seine Asylgründe im Vordergrund gestanden wären. Die unterschiedliche Erzähldichte kann als ein weiteres Element, welches für die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Schwierigkeiten ab dem Jahr 2011 aufgrund seiner sexuellen Orientierung spricht, gewertet werden. 6.2.5 Ferner hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass vom Beschwerdeführer hätte erwartet werden können, dass er bereits bei seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2015 ein Asylgesuch gestellt hätte, wäre er tatsächlich in seiner Heimat in einer asylrelevanten Weise verfolgt worden. Der Beschwerdeführer hat hingegen erst im Mai 2018, als er bei einer Personenkontrolle festgehalten wurde, ein Asylgesuch eingereicht. Seine Erklärung, er habe gehört gehabt, dass es Nordafrikanern damals verboten gewesen sei, ein Asylgesuch einzureichen (SEM Akte A31, F160f.), überzeugt nicht. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass er zum Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs im Jahr 2018 bereits seit etwa zwei Jahren in der Schweiz rechtlich vertreten gewesen war, wäre zu erwarten gewesen, dass er schon zu einem früheren Zeitpunkt um Schutz in der Schweiz ersucht hätte. Sein vor der Einreichung des Asylgesuchs bereits fast dreijähriger (illegaler) Aufenthalt in der Schweiz ist ein weiteres Indiz, welches gegen die Glaubhaftigkeit einer asylrelevanten Verfolgung in seiner Heimat spricht. 6.2.6 Daneben leuchtet auch nicht ein, weshalb er erst im Jahr 2015 Tunesien verlassen habe, obschon seine Probleme seit dem Jahr 2011 bestanden hätten. Er gab an, die Möglichkeit auszureisen, habe sich erst 2015 ergeben, da er nicht mit zahlreichen Personen habe illegal ausreisen und dabei im Mittelmeer ertrinken wollen (SEM Akte A31, F59f.). Obschon diese Ängste nachvollziehbar sind, wäre doch zu erwarten gewesen, dass er etwas an seiner Situation geändert hätte, wäre er tatsächlich derart bedroht gewesen. Zumindest kann angenommen werden, dass er sich bei ernsthaften Benachteiligungen an einem anderen Ort in Tunesien niedergelassen hätte, da er mehrfach angab, die Probleme hätten sich auf sein Herkunftsquartier in Tunis beschränkt (a.a.O., F155, F174). Seine Ausführungen, es habe nach der Revolution keine Arbeit mehr gegeben und Tunis sei am sichersten gewesen, zudem habe er in keiner anderen Stadt Personen gekannt und hätte auf der Strasse übernachten müssen (a.a.O., F69f.), überzeugen nicht. Von einem Mann in seinem Alter, welcher fast sein ganzes Leben in Tunesien verbracht hat, kann erwartet werden, dass er auch an einem anderen Ort als in seinem Herkunftsquartier sich hätte niederlassen und für seinen Lebensunterhalt sorgen können, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er gemäss seinen Angaben während fast zehn Jahren im Ort B._______ gelebt habe. 6.2.7 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich in den vorinstanzlichen Akten diverse Berichte der [Polizei] befinden (SEM Akte A1). Aus den Berichten geht hervor, dass er bei seiner Festnahme im Mai 2018 angegeben habe, er habe nach Frankreich reisen wollen, um eine Französin zu ehelichen, dies habe jedoch nicht geklappt. Seine spätere Aussage, er habe dies auf Druck seines Bruders gesagt (SEM Akte A31, F42ff.), leuchtet entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht ein. Des Weiteren habe er gemäss der [Polizei] ausgesagt, er sei im Mai 2018 in die Schweiz eingereist, mit der Absicht, seine Tochter und seinen Bruder zu besuchen. Daneben hat er von seiner Freundin, welche im Kanton (...) wohnhaft sei, berichtet (SEM Akte A1). Entsprechende Schwierigkeiten in Tunesien und einen männlichen Partner in der Schweiz erwähnte er damals zu keinem Zeitpunkt. Es wäre indes zu erwarten gewesen, dass er bei erster Gelegenheit den Schweizer Behörden gegenüber seine Probleme in Tunesien erwähnt hätte und sein Schutzersuchen in der Schweiz im Vordergrund gestanden wäre. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wiederholt zugegebenermassen unrichtige Aussagen - auch den Asylbehörden gegenüber (vgl. Akten A8 S. 7, A31 F7, 167f.) - zu Protokoll gegeben hat, spricht ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit seiner Darstellungen. 6.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner geltend gemachten Homosexualität in Tunesien glaubhaft zu machen. Das SEM hat seine dementsprechenden Vorbringen zu Recht als unglaubhaft eingestuft. 6.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Frage der effektiven sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers offen lassen kann, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist. Wie oben dargelegt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung in Tunesien aufgrund seiner Homosexualität glaubhaft zu machen. Auch bei einer angenommenen Homosexualität des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass er begründete Furcht hätte, bei einer Rückkehr nach Tunesien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu werden. Es soll zwar nicht in Abrede gestellt werden, dass die Situation für homosexuelle Personen in Tunesien schwierig sein kann und homosexuelle Handlungen gemäss dem tunesischen Strafgesetzbuch unter Strafe stehen. Von einer Kollektivverfolgung von homosexuellen Personen kann indes nicht ausgegangen werden und es ist jeweils eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. In casu kann auch bei Annahme der Homosexualität des Beschwerdeführers eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe und fehlender anderweitiger Hinweise für drohende Benachteiligungen im Sinne des Art. 3 AsylG nicht bejaht werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Partnerschaft hat eintragen lassen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in B._______ angeblich über mehrere Jahre eine homosexuelle Partnerschaft hat führen können, ohne deswegen ernsthaften Benachteiligungen ausgesetzt gewesen zu sein und seinen Angaben zufolge dies (eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft zu führen) in der Gesellschaft in B._______ üblich gewesen sei (SEM Akte A31, F139).

7. Die übrigen Vorbringen, namentlich die geltend gemachten Schwierigkeiten mit Polizeibeamten, sind auf deren Asylrelevanz zu prüfen. 7.1 In Bezug auf die geltend gemachten Probleme mit den Polizeibeamten im Jahr 1996 ist festzustellen, dass diese keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermögen. Einerseits stehen sie in keinem kausalen Zusammenhang mit seiner Ausreise im Jahr 2015. Anderseits konnte er sich erfolgreich gegen die Polizeibeamten zur Wehr setzen und er hat deren Fehlverhalten zur Anzeige gebracht, was schliesslich zur Dienstentlassung der involvierten Polizisten geführt habe. 7.2 Was seine vorgebrachten späteren Probleme mit den drei wieder in den Dienst aufgenommenen Polizisten betrifft, hat das SEM einerseits zu Recht darauf hingewiesen, dass diese ihn offenbar aus Rache schikaniert hätten (SEM Akte A31, F103) und die Schikanen nicht aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv erfolgt sind. Andererseits setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes unter anderem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). Der Beschwerdeführer wäre somit gehalten gewesen, sich zunächst erneut über das Fehlverhalten der Polizisten zu beschweren, hätten diese ihn tatsächlich in dem von ihm geschilderten Ausmass schikaniert. Seine Erklärung, die Stelle, an welche er sich im Jahr 1996 gewendet habe, sei abgeschafft worden (SEM Akten A8, Ziff. 7.02; A31, F105ff.), überzeugt nicht. Es wäre ihm möglich und auch zumutbar gewesen, sich gegen die ungerechtfertigten Inhaftierungen und Diskriminierungen durch die drei Polizisten - allenfalls mit Hilfe eines Anwaltes oder einer Anwältin oder im Land tätigen internationalen Organisationen - auf dem Rechtsweg erneut zur Wehr zu setzen, zumal in Tunesien vom Bestehen einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur auszugehen ist (vgl. D-522/2019 vom 12. Februar 2019 E.6.4.1 m.w.H.) und der Beschwerdeführer sich bereits in der Vergangenheit erfolgreich zur Wehr hat setzen können. Aus seinen Aussagen geht des Weiteren hervor, dass die Polizisten ihn lediglich in seinem Herkunftsquartier belästigt hätten. Die von ihm geltend gemachten Nachteile leiten sich demnach aus lokal beschränkten Verfolgungsmassnahmen ab, welchen er sich durch einen Wegzug an einen anderen Ort hätte entziehen können. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip sind Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass seine Ausführungen über die Behelligungen durch die Polizei ab 2011 und die kurzzeitigen Festnahmen sowie zum Vorfall, bei welchem er durch ein Polizeiauto in zivil absichtlich angefahren worden sei, vage geblieben sind und es ihm schwer fiel, eine zeitliche Einordnung der Geschehnisse wiederzugeben (SEM Akte A31, F84ff.). Die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen kann indes letztlich offen bleiben, da sie asylrechtlich nicht relevant sind. 7.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist oder einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen Bewilligung hat (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 8.2 Nachdem der Beschwerdeführer am (...) 2018 seine Partnerschaft mit einem in der Schweiz wohnhaften [europäischen] Staatsangehörigen eintragen liess, ist ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu bejahen (vgl. Art. 42 ff. AIG), wobei die materielle Prüfung, ob die Anspruchsvoraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gegeben sind, in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden fällt (vgl. Art. 14 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d; BVGE 2013/37 E. 4.4), die gegebenenfalls auch über die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug zu entscheiden haben. Das SEM hat somit zu Recht keine Wegweisung verfügt.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2018 und 15. November 2018 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Eine allfällige Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers geht aus den Akten nicht hervor. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

11. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem eingesetzten Rechtsvertreter ein amtliches Honorar zu entrichten. Am 13. November 2018 wurde eine Honorarnote zu den Akten gereicht. Der Honoraransatz ist mit Verweis auf die Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2018 auf Fr. 220.- festzulegen. Der in der Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand erscheint für den Aufwand des Verfahrens insgesamt leicht überhöht. Für das Verfassen der 10-seitigen Beschwerde wird ein Arbeitsaufwand von 5 Stunden als angemessen betrachtet und die entsprechend ausgewiesenen Stunden sind zu kürzen. Die Sichtung der Eingangsbestätigung vom 16. Oktober 2018 und der Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2018 wird nicht entschädigt. Die Eingabe ans SEM vom 1. Oktober 2018 wird vom Gericht ebenfalls nicht entschädigt. Auch die pro futuro berechnete Stunde für die Kenntnisnahme des Urteils und die Besprechung mit dem Klienten ist praxisgemäss nicht zu entschädigen. Der übrige ausgewiesene Zeitaufwand und die ausgewiesenen Auslagen sind als angemessen zu erachten. Dem Rechtsvertreter ist zulasten der Gerichtskasse somit ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1821.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Herrn MLaw Dominic Nellen, Rechtsanwalt, wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1821.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand: