Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe sein Heimatland Tunesien ungefähr im Jahr 2016 oder 2017 nach der Revolution verlassen und sei nach B._______ gereist, wo er bis zur Einreise in die Schweiz am 18. April 2018 illegal gelebt und gearbeitet habe. Am 19. April 2018 stellte er das Asylgesuch in der Schweiz. Am 25. April 2018 fand die Befragung zur Person statt und am 8. Januar 2019 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei ethnischer Araber und gehöre dem islamischen Glauben an. Er sei im Dorf C._______ im Gouvernement D._______ geboren worden und aufgewachsen, habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht und anschliessend als (...) gearbeitet. Er sei auch Gelegenheitsjobs nachgegangen. Im Alter von etwa 15 Jahren sei er zwecks Arbeitssuche nach E._______ gezogen, wo er indessen wegen seines regionalen Dialekts diskriminiert worden sei und unter dem Rassismus seiner Landsleute gelitten habe. Nach der tunesischen Revolution sei er wegen seines Familiennamens, der gleich sei wie derjenige eines Terroristen namens F._______, bei Polizeikontrollen willkürlich festgenommen und inhaftiert worden. Er, seine Brüder und seine Cousins hätten aus diesem Grund keine Arbeit erhalten, worauf er sich zur Ausreise entschieden habe. Der Beschwerdeführer gab keine Dokumente oder Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. Januar 2019 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Es ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Januar 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, eventuell die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. D. Am 30. Januar 2019 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Vorab ist festzuhalten, dass der unter Ziff. 4 der Rechtsbegehren in der Beschwerde gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen ist, weil sich weder aus der Begründung der Beschwerde noch aus den Akten entsprechenden Hinweise entnehmen lassen, welche eine Rückweisung rechtfertigen würden.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM stellte fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Beim Vorbringen, wonach er aufgrund seines Familiennamens, der gleich laute wie derjenige eines Terroristen, von der Polizei schikaniert, festgenommen und inhaftiert worden sei, handle es sich um Amtsmissbrauch durch einzelne Beamte. Der tunesische Staat unterstütze und missbillige dies nicht. Tunesien verfüge über eine wirksame Polizei- und Justizbehörde zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen. Der Beschwerdeführer habe grundsätzlich Zugang zu diesem Schutz. Die Schutzgewährleistung durch die tunesischen Behörden sei somit im Fall einer akuten Bedrohungslage grundsätzlich gewährleistet, zumal der Beschwerdeführer sonst nie persönliche Probleme mit den tunesischen Behörden bekommen habe. Da es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit all seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren, könne es im Einzelfall vorkommen, dass die Schutzgewährung unterbleibe oder nicht in ausreichendem Mass gewährt werde. Aus den Angaben des Beschwerdeführers gehe aber nicht hervor, dass er einer Gruppe von Personen zuzurechnen sei, die als besonders gefährdet betrachtet werden müsse. Eine asylbeachtliche Verfolgung könne auch nicht aus seinen Aussagen, er sei aufgrund seiner Herkunft aus dem ländlichen Gebiet Tunesiens in E._______ diskriminiert worden und habe keine Arbeit erhalten, geschlossen werden. Es lägen keine Anzeigen vor, dass ethnische Araber aus ländlichen Regionen in Tunesien allein wegen ihrer Herkunft einer gezielten Diskriminierung oder Verfolgung unterliegen würden, auch wenn Diskriminierungen der ländlichen Bevölkerung bestehen könnten. Diese würden nicht derart intensiv und häufig auftreten, dass jedes Mitglied der Gruppe einen Angriff befürchten müsse. Zudem lägen vorliegend keine besonderen Umstände vor, um die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder eine begründete Furcht als erfüllt betrachten zu können.
E. 6.2 Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer in der Beschwerde ein, er werde aufgrund seines Namens verfolgt und könne - entgegen der Einschätzung des SEM - in seinem Heimatland keinen Schutz finden. Wenn potenzielle Arbeitgeber oder Beamte in seinem Ausweis seinen Namen lesen würden, seien sie argwöhnisch und würden sich gegen ihn wenden. Dies habe zu den dauernden Verhaftungen geführt, denn ein Terrorist trage den gleichen Namen wie er selbst. Da er seinen Familiennamen nicht ablegen könne, weil er eine mit ihm untrennbare Eigenschaft darstelle, werde er verfolgt, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Die geltend gemachten Schikanen durch die Polizei stellten eine systematische Diskriminierung dar, weil die Polizei rassistisch sei und Menschen vom Land schlecht behandle. Dies erfolge ausgeprägt, weshalb man von planmässiger Verfolgung sprechen müsse. Ohne Geld könne man sich nicht dagegen durchsetzen, und eine rechtmässige Strafverfolgung gebe es in Tunesien nicht. Zudem könne er in der Heimatregion keine Arbeit finden, weil dies auf dem in Tunesien üblichen Weg über Beziehungen wegen seines Namens nicht möglich sei.
E. 6.3 Gestützt auf die in der Praxis entwickelte Schutztheorie (vgl. dazu BVGE 2011/51 und die dort zitierte weitere Praxis) ist für die Beurteilung der Frage, ob jemand schutzbedürftig im Sinne des Gesetzes ist, massgeblich, ob im Heimatstaat adäquater Schutz vor Verfolgung in Anspruch genommen werden kann, wobei unmittelbar oder mittelbar staatliche sowie private beziehungsweise nicht staatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant sein kann, wenn im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung besteht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1). Dabei kann von einem ausreichenden Schutz dann ausgegangen werden, wenn im Heimatland eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, womit Polizeiorgane, die ihre Aufgaben wahrnehmen, und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht, gemeint sind (vgl. a.a.O. E. 7.3). Sollte im Heimatland keine im erwähnten Sinn bestehende Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehen, sollte der Staat keinen Schutz bieten, obwohl er dazu in der Lage wäre, oder sollte die Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich beziehungsweise ihre Inanspruchnahme nicht zumutbar sein, ist vom Bestehen eines Schutzbedürfnisses auszugehen, wobei diese Fragen im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu klären sind und die Effektivität des Schutzes von den Asylbehörden zu begründen ist.
E. 6.4 Vorliegend machte der Beschwerdeführer einerseits geltend, er sei von staatlichen Behörden wie der Polizei wegen seines Familiennamens, der gleich sei wie derjenige eines Terroristen, schikaniert, festgenommen und inhaftiert worden. Andererseits legte er dar, aus dem gleichen Grund bei der Arbeitssuche diskriminiert worden zu sein.
E. 6.4.1 In Bezug auf die vorgebrachten Schwierigkeiten mit den Behörden Tunesiens ist ferner festzuhalten, dass es sich dabei - wie das SEM zu Recht ausführte - um Amtsmissbrauch handelt. Sollte es sich so wie vom Beschwerdeführer dargelegt zugetragen haben, wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, sich dagegen - allenfalls mit Hilfe eines Anwaltes oder einer Anwältin oder im Land tätigen internationalen Organisationen - auf dem Rechtsweg zur Wehr zu setzen, zumal aufgrund der verfügbaren Quellen davon auszugehen ist, dass in Tunesien eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5278/2016 vom 8. September 2016 E. 4.3; zur gleichen Lageeinschätzung kommt nach einer ausführlichen Lageanalyse auch das österreichische Bundesverwaltungsgericht, vgl. den Spruch vom 28. Mai 2015 in der Rechtssache I401 2008606-1/5E E. 4.2.2.2, gefunden auf https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20150528_I401_ 2008606_1_00/ BVWGT_20150528_I401_2008606_1_00.html, aufgesucht am 11. Februar 2019), die es dem Beschwerdeführer ermöglicht hätte, gegen ungerechtfertigte Inhaftierungen und andere Diskriminierungen durch Vertreter der tunesischen Behörden rechtlich vorzugehen. Dies hat er jedoch unterlassen und damit den Behörden seines Heimatlandes die Möglichkeit der Schutzgewährung vorweggenommen. Folglich sind diese Vorbringen nicht asylrelevant.
E. 6.4.2 Aus dem gleichen Grund entbehrt die vom Beschwerdeführer ebenfalls vorgebrachte Diskriminierung bei der Arbeitssuche, welche als Benachteiligung durch Dritte zu beurteilen wäre, der Asylrelevanz, wobei einschränkend zu bemerken ist, dass allein Gefühle der Benachteiligung bei der Arbeitssuche in der Regel in keinem Land einklagbar sind beziehungsweise zu einem Erfolg führen würden. Dem Beschwerdeführer wäre es überdies zumutbar und möglich gewesen, in seiner Heimatregion eine Arbeitsstelle zu suchen, zumal er dort wegen seines Dialekts mit weniger Diskriminierungen hätte rechnen können.
E. 6.5 Mithin sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers - selbst unter Annahme ihrer Glaubhaftigkeit - nicht asylrelevant. Dennoch ist in Ergänzung zur zutreffenden Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung die später vorgebrachten Behördenprobleme mit keinem Wort erwähnte, sondern vielmehr bestätigte, er habe mit den heimatlichen Behörden keine Schwierigkeiten gehabt, weshalb auch Zweifel am Wahrheitsgehalt bestehen. Diese brauchen indessen angesichts der bereits festgestellten fehlenden Asylrelevanz nicht näher geklärt zu werden.
E. 6.6 Unter diesen Umständen sind die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu bestätigen. An dieser Einschätzung vermögen die Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern. Insgesamt ist die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Rückkehr in sein Heimatland flüchtlingsrechtlich nicht begründet. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 In Tunesien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug von Wegweisungen in dieses Herkunftsland ist nicht generell unzumutbar.
E. 8.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf C._______ im Gouvernement D._______ im Norden Tunesiens, wo er die ersten 15 Jahre seines Lebens verbracht hat. Danach hat er in E._______ gelebt und gearbeitet, seine Angehörigen im Dorf aber regelmässig besucht. Gemäss seinen Angaben leben seine Eltern und der grössere Teil seiner Geschwister im Dorf und verdienen den Lebensunterhalt mit Schafzucht. Aus der Schweiz pflegt er regelmässig Kontakt zu den Angehörigen. Er hat Berufserfahrungen im Baugewerbe und als Gelegenheitsarbeiter. Somit verfügt er im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz und über Berufserfahrungen. Es kann davon ausgegangen werden, dass er auf seine Angehörigen zurückgreifen kann, sollte er beim Aufbau seiner eigenen Existenz auf Unterstützung angewiesen sein. Darüber hinaus ist es ihm zuzumuten, sich im Heimatland um eine Arbeitsstelle zu bemühen, auch wenn dies mit Schwierigkeiten verbunden sein mag. Folglich kann angenommen werden, dass er bei seiner Rückkehr nach Tunesien in der Lage sein wird, für sich eine neue Existenz aufzubauen.
E. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 11 Da die Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos erschien, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-522/2019 Urteil vom 12. Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe sein Heimatland Tunesien ungefähr im Jahr 2016 oder 2017 nach der Revolution verlassen und sei nach B._______ gereist, wo er bis zur Einreise in die Schweiz am 18. April 2018 illegal gelebt und gearbeitet habe. Am 19. April 2018 stellte er das Asylgesuch in der Schweiz. Am 25. April 2018 fand die Befragung zur Person statt und am 8. Januar 2019 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei ethnischer Araber und gehöre dem islamischen Glauben an. Er sei im Dorf C._______ im Gouvernement D._______ geboren worden und aufgewachsen, habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht und anschliessend als (...) gearbeitet. Er sei auch Gelegenheitsjobs nachgegangen. Im Alter von etwa 15 Jahren sei er zwecks Arbeitssuche nach E._______ gezogen, wo er indessen wegen seines regionalen Dialekts diskriminiert worden sei und unter dem Rassismus seiner Landsleute gelitten habe. Nach der tunesischen Revolution sei er wegen seines Familiennamens, der gleich sei wie derjenige eines Terroristen namens F._______, bei Polizeikontrollen willkürlich festgenommen und inhaftiert worden. Er, seine Brüder und seine Cousins hätten aus diesem Grund keine Arbeit erhalten, worauf er sich zur Ausreise entschieden habe. Der Beschwerdeführer gab keine Dokumente oder Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. Januar 2019 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Es ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Januar 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, eventuell die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. D. Am 30. Januar 2019 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Vorab ist festzuhalten, dass der unter Ziff. 4 der Rechtsbegehren in der Beschwerde gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen ist, weil sich weder aus der Begründung der Beschwerde noch aus den Akten entsprechenden Hinweise entnehmen lassen, welche eine Rückweisung rechtfertigen würden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM stellte fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Beim Vorbringen, wonach er aufgrund seines Familiennamens, der gleich laute wie derjenige eines Terroristen, von der Polizei schikaniert, festgenommen und inhaftiert worden sei, handle es sich um Amtsmissbrauch durch einzelne Beamte. Der tunesische Staat unterstütze und missbillige dies nicht. Tunesien verfüge über eine wirksame Polizei- und Justizbehörde zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen. Der Beschwerdeführer habe grundsätzlich Zugang zu diesem Schutz. Die Schutzgewährleistung durch die tunesischen Behörden sei somit im Fall einer akuten Bedrohungslage grundsätzlich gewährleistet, zumal der Beschwerdeführer sonst nie persönliche Probleme mit den tunesischen Behörden bekommen habe. Da es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit all seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren, könne es im Einzelfall vorkommen, dass die Schutzgewährung unterbleibe oder nicht in ausreichendem Mass gewährt werde. Aus den Angaben des Beschwerdeführers gehe aber nicht hervor, dass er einer Gruppe von Personen zuzurechnen sei, die als besonders gefährdet betrachtet werden müsse. Eine asylbeachtliche Verfolgung könne auch nicht aus seinen Aussagen, er sei aufgrund seiner Herkunft aus dem ländlichen Gebiet Tunesiens in E._______ diskriminiert worden und habe keine Arbeit erhalten, geschlossen werden. Es lägen keine Anzeigen vor, dass ethnische Araber aus ländlichen Regionen in Tunesien allein wegen ihrer Herkunft einer gezielten Diskriminierung oder Verfolgung unterliegen würden, auch wenn Diskriminierungen der ländlichen Bevölkerung bestehen könnten. Diese würden nicht derart intensiv und häufig auftreten, dass jedes Mitglied der Gruppe einen Angriff befürchten müsse. Zudem lägen vorliegend keine besonderen Umstände vor, um die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder eine begründete Furcht als erfüllt betrachten zu können. 6.2 Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer in der Beschwerde ein, er werde aufgrund seines Namens verfolgt und könne - entgegen der Einschätzung des SEM - in seinem Heimatland keinen Schutz finden. Wenn potenzielle Arbeitgeber oder Beamte in seinem Ausweis seinen Namen lesen würden, seien sie argwöhnisch und würden sich gegen ihn wenden. Dies habe zu den dauernden Verhaftungen geführt, denn ein Terrorist trage den gleichen Namen wie er selbst. Da er seinen Familiennamen nicht ablegen könne, weil er eine mit ihm untrennbare Eigenschaft darstelle, werde er verfolgt, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Die geltend gemachten Schikanen durch die Polizei stellten eine systematische Diskriminierung dar, weil die Polizei rassistisch sei und Menschen vom Land schlecht behandle. Dies erfolge ausgeprägt, weshalb man von planmässiger Verfolgung sprechen müsse. Ohne Geld könne man sich nicht dagegen durchsetzen, und eine rechtmässige Strafverfolgung gebe es in Tunesien nicht. Zudem könne er in der Heimatregion keine Arbeit finden, weil dies auf dem in Tunesien üblichen Weg über Beziehungen wegen seines Namens nicht möglich sei. 6.3 Gestützt auf die in der Praxis entwickelte Schutztheorie (vgl. dazu BVGE 2011/51 und die dort zitierte weitere Praxis) ist für die Beurteilung der Frage, ob jemand schutzbedürftig im Sinne des Gesetzes ist, massgeblich, ob im Heimatstaat adäquater Schutz vor Verfolgung in Anspruch genommen werden kann, wobei unmittelbar oder mittelbar staatliche sowie private beziehungsweise nicht staatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant sein kann, wenn im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung besteht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1). Dabei kann von einem ausreichenden Schutz dann ausgegangen werden, wenn im Heimatland eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, womit Polizeiorgane, die ihre Aufgaben wahrnehmen, und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht, gemeint sind (vgl. a.a.O. E. 7.3). Sollte im Heimatland keine im erwähnten Sinn bestehende Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehen, sollte der Staat keinen Schutz bieten, obwohl er dazu in der Lage wäre, oder sollte die Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich beziehungsweise ihre Inanspruchnahme nicht zumutbar sein, ist vom Bestehen eines Schutzbedürfnisses auszugehen, wobei diese Fragen im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu klären sind und die Effektivität des Schutzes von den Asylbehörden zu begründen ist. 6.4 Vorliegend machte der Beschwerdeführer einerseits geltend, er sei von staatlichen Behörden wie der Polizei wegen seines Familiennamens, der gleich sei wie derjenige eines Terroristen, schikaniert, festgenommen und inhaftiert worden. Andererseits legte er dar, aus dem gleichen Grund bei der Arbeitssuche diskriminiert worden zu sein. 6.4.1 In Bezug auf die vorgebrachten Schwierigkeiten mit den Behörden Tunesiens ist ferner festzuhalten, dass es sich dabei - wie das SEM zu Recht ausführte - um Amtsmissbrauch handelt. Sollte es sich so wie vom Beschwerdeführer dargelegt zugetragen haben, wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, sich dagegen - allenfalls mit Hilfe eines Anwaltes oder einer Anwältin oder im Land tätigen internationalen Organisationen - auf dem Rechtsweg zur Wehr zu setzen, zumal aufgrund der verfügbaren Quellen davon auszugehen ist, dass in Tunesien eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5278/2016 vom 8. September 2016 E. 4.3; zur gleichen Lageeinschätzung kommt nach einer ausführlichen Lageanalyse auch das österreichische Bundesverwaltungsgericht, vgl. den Spruch vom 28. Mai 2015 in der Rechtssache I401 2008606-1/5E E. 4.2.2.2, gefunden auf https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20150528_I401_ 2008606_1_00/ BVWGT_20150528_I401_2008606_1_00.html, aufgesucht am 11. Februar 2019), die es dem Beschwerdeführer ermöglicht hätte, gegen ungerechtfertigte Inhaftierungen und andere Diskriminierungen durch Vertreter der tunesischen Behörden rechtlich vorzugehen. Dies hat er jedoch unterlassen und damit den Behörden seines Heimatlandes die Möglichkeit der Schutzgewährung vorweggenommen. Folglich sind diese Vorbringen nicht asylrelevant. 6.4.2 Aus dem gleichen Grund entbehrt die vom Beschwerdeführer ebenfalls vorgebrachte Diskriminierung bei der Arbeitssuche, welche als Benachteiligung durch Dritte zu beurteilen wäre, der Asylrelevanz, wobei einschränkend zu bemerken ist, dass allein Gefühle der Benachteiligung bei der Arbeitssuche in der Regel in keinem Land einklagbar sind beziehungsweise zu einem Erfolg führen würden. Dem Beschwerdeführer wäre es überdies zumutbar und möglich gewesen, in seiner Heimatregion eine Arbeitsstelle zu suchen, zumal er dort wegen seines Dialekts mit weniger Diskriminierungen hätte rechnen können. 6.5 Mithin sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers - selbst unter Annahme ihrer Glaubhaftigkeit - nicht asylrelevant. Dennoch ist in Ergänzung zur zutreffenden Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung die später vorgebrachten Behördenprobleme mit keinem Wort erwähnte, sondern vielmehr bestätigte, er habe mit den heimatlichen Behörden keine Schwierigkeiten gehabt, weshalb auch Zweifel am Wahrheitsgehalt bestehen. Diese brauchen indessen angesichts der bereits festgestellten fehlenden Asylrelevanz nicht näher geklärt zu werden. 6.6 Unter diesen Umständen sind die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu bestätigen. An dieser Einschätzung vermögen die Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern. Insgesamt ist die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Rückkehr in sein Heimatland flüchtlingsrechtlich nicht begründet. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 In Tunesien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug von Wegweisungen in dieses Herkunftsland ist nicht generell unzumutbar. 8.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf C._______ im Gouvernement D._______ im Norden Tunesiens, wo er die ersten 15 Jahre seines Lebens verbracht hat. Danach hat er in E._______ gelebt und gearbeitet, seine Angehörigen im Dorf aber regelmässig besucht. Gemäss seinen Angaben leben seine Eltern und der grössere Teil seiner Geschwister im Dorf und verdienen den Lebensunterhalt mit Schafzucht. Aus der Schweiz pflegt er regelmässig Kontakt zu den Angehörigen. Er hat Berufserfahrungen im Baugewerbe und als Gelegenheitsarbeiter. Somit verfügt er im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz und über Berufserfahrungen. Es kann davon ausgegangen werden, dass er auf seine Angehörigen zurückgreifen kann, sollte er beim Aufbau seiner eigenen Existenz auf Unterstützung angewiesen sein. Darüber hinaus ist es ihm zuzumuten, sich im Heimatland um eine Arbeitsstelle zu bemühen, auch wenn dies mit Schwierigkeiten verbunden sein mag. Folglich kann angenommen werden, dass er bei seiner Rückkehr nach Tunesien in der Lage sein wird, für sich eine neue Existenz aufzubauen. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
11. Da die Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos erschien, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Eva Zürcher Versand: