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E-5278/2016

E-5278/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-09-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte am 21. Februar 2016 von Österreich her kommend in die Schweiz und stellte am 22. Februar 2016 ein Asylgesuch. Am 4. März 2016 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Dabei machte er geltend, er habe eigentlich kein Asylgesuch stellen wollen, sondern sei in die Schweiz gekommen, um Arbeit zu finden und seine finanzielle Situation zu verbessern. Weitere Gründe für das Asylgesuch lägen nicht vor. B. Mit eingeschriebener Sendung vom 8. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu einer Anhörung zu den Asylgründen vorgeladen. Der Beschwerdeführer blieb der auf den 28. Juli 2016 angesetzten Anhörung unentschuldigt fern. Mit eingeschriebener Sendung vom 29. Juli 2016 teilte ihm die Vorinstanz mit, aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass er seine Mitwirkungspflicht grob verletzt habe. Zudem setzte sie ihm eine Frist an, sich zum unentschuldigten Nichterscheinen zu äussern. Schliesslich wurde er darauf hingewiesen, dass bei unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten entschieden werde. Am 11. August 2016 wurden sowohl die Sendung vom 8. Juli 2016 als auch die Sendung vom 29. Juli 2016 dem SEM von der Schweizerischen Post als "nicht abgeholt" retourniert. C. Mit Verfügung vom 18. August 2016 - eröffnet am 19. August 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Es begründete seine Verfügung mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Zudem habe er mit der schuldhaften und groben Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht glaubhaft machen können, dass er des Schutzes vor Verfolgung bedürfe. D. Mit Eingabe vom 31. August 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 18. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte sinngemäss die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Zudem verlangte er sinngemäss die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Der Eingabe war ein arabisch verfasstes Schreiben beigefügt. E. Gegen den Beschwerdeführer wurden seit seiner Einreise sechs Strafbefehle wegen illegaler Einreise, verschiedenen Diebstahlsdelikten, Tätlichkeiten sowie Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgestellt, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchsen. Er befindet sich seit dem 11. August 2016 im Strafvollzug. F. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 6. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt, wenn sie ihre Mitwirkungspflichten schuldhaft grob verletzt. Aus Art. 36 Abs. 2 AsylG kann e contrario geschlossen werden, dass in einem solchen Fall keine Anhörung nach Art. 29 AsylG durchgeführt werden muss.

E. 3.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Die Postsendungen des SEM vom 8. und 29. Juli 2016 wurden dem Beschwerdeführer beide eingeschrieben zugesandt. Dieser versäumte es trotz Abholungseinladungen, die Sendungen entgegenzunehmen, weswegen diese von der Schweizerischen Post ans SEM retourniert wurden. Nichtsdestotrotz gelten die Mitteilungen als erfolgt. Die nicht ausgewiesene Einwendung auf Beschwerdeebene, er habe die Schreiben grippebedingt nicht entgegennehmen können, ist als offensichtliche Schutzbehauptung nicht geeignet, die Zustellungsfiktion auszuhebeln. Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer es unentschuldigt versäumt hat, zur Anhörung zu erscheinen, und auch auf die Möglichkeit verzichtet hat, sein Fernbleiben zu erklären.

E. 3.3 Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Diese Pflicht hat der Beschwerdeführer durch sein unentschuldigtes Fernbleiben von der Anhörung und sein Versäumnis, vom rechtlichen Gehör Gebrauch zu machen, schuldhaft grob verletzt. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz auf die Durchführung einer Anhörung nach Art. 29 AsylG - auch vor dem Hintergrund der nachstehenden Ausführungen - verzichten.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Verfahren vor, er habe in Tunesien eine Freundin gehabt und diese unehelich entjungfert. Deshalb hätten ihn ihre drei Brüder mit einem Messer angegriffen, wovon er mehrere Narben davongetragen habe. Aus Angst um ihr Leben seien er und seine damalige Freundin geflohen. In der BzP habe er von diesem Vorfall aus Scham nichts erzählt.

E. 4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers scheinen auf erste Sicht nicht glaubhaft, weil er sie ohne triftigen Grund in der BzP nicht einmal angedeutet hat. Unabhängig von der Frage der Unglaubhaftigkeit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine private Verfolgung nur dann asylrelevant ist, wenn ein Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, die Person zu schützen (Caroni/Meyer-Grasdorf/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 249 f.). Solches macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Vielmehr ist davon auszugehen, dass in Tunesien eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht. Der Beschwerdeführer hätte sich - die Glaubhaftigkeit seiner Behauptung vorausgesetzt - an die örtliche Polizei wenden können, um der Verfolgung durch die Brüder seiner ehemaligen Freundin zu entgehen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind offensichtlich nicht asylrelevant, weshalb auf eine Übersetzung des arabischen Schreibens des Beschwerdeführers in eine Amtssprache (Art. 33a Abs. 4 VwVG) verzichtet werden kann.

E. 4.4 Die Beschwerde vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgewiesen.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug ist zulässig.

E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all­gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748; 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.). In Tunesien herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tunesien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar.

E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5278/2016 Urteil vom 8. September 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 21. Februar 2016 von Österreich her kommend in die Schweiz und stellte am 22. Februar 2016 ein Asylgesuch. Am 4. März 2016 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Dabei machte er geltend, er habe eigentlich kein Asylgesuch stellen wollen, sondern sei in die Schweiz gekommen, um Arbeit zu finden und seine finanzielle Situation zu verbessern. Weitere Gründe für das Asylgesuch lägen nicht vor. B. Mit eingeschriebener Sendung vom 8. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu einer Anhörung zu den Asylgründen vorgeladen. Der Beschwerdeführer blieb der auf den 28. Juli 2016 angesetzten Anhörung unentschuldigt fern. Mit eingeschriebener Sendung vom 29. Juli 2016 teilte ihm die Vorinstanz mit, aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass er seine Mitwirkungspflicht grob verletzt habe. Zudem setzte sie ihm eine Frist an, sich zum unentschuldigten Nichterscheinen zu äussern. Schliesslich wurde er darauf hingewiesen, dass bei unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten entschieden werde. Am 11. August 2016 wurden sowohl die Sendung vom 8. Juli 2016 als auch die Sendung vom 29. Juli 2016 dem SEM von der Schweizerischen Post als "nicht abgeholt" retourniert. C. Mit Verfügung vom 18. August 2016 - eröffnet am 19. August 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Es begründete seine Verfügung mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Zudem habe er mit der schuldhaften und groben Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht glaubhaft machen können, dass er des Schutzes vor Verfolgung bedürfe. D. Mit Eingabe vom 31. August 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 18. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte sinngemäss die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Zudem verlangte er sinngemäss die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Der Eingabe war ein arabisch verfasstes Schreiben beigefügt. E. Gegen den Beschwerdeführer wurden seit seiner Einreise sechs Strafbefehle wegen illegaler Einreise, verschiedenen Diebstahlsdelikten, Tätlichkeiten sowie Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgestellt, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchsen. Er befindet sich seit dem 11. August 2016 im Strafvollzug. F. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 6. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt, wenn sie ihre Mitwirkungspflichten schuldhaft grob verletzt. Aus Art. 36 Abs. 2 AsylG kann e contrario geschlossen werden, dass in einem solchen Fall keine Anhörung nach Art. 29 AsylG durchgeführt werden muss. 3.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Die Postsendungen des SEM vom 8. und 29. Juli 2016 wurden dem Beschwerdeführer beide eingeschrieben zugesandt. Dieser versäumte es trotz Abholungseinladungen, die Sendungen entgegenzunehmen, weswegen diese von der Schweizerischen Post ans SEM retourniert wurden. Nichtsdestotrotz gelten die Mitteilungen als erfolgt. Die nicht ausgewiesene Einwendung auf Beschwerdeebene, er habe die Schreiben grippebedingt nicht entgegennehmen können, ist als offensichtliche Schutzbehauptung nicht geeignet, die Zustellungsfiktion auszuhebeln. Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer es unentschuldigt versäumt hat, zur Anhörung zu erscheinen, und auch auf die Möglichkeit verzichtet hat, sein Fernbleiben zu erklären. 3.3 Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Diese Pflicht hat der Beschwerdeführer durch sein unentschuldigtes Fernbleiben von der Anhörung und sein Versäumnis, vom rechtlichen Gehör Gebrauch zu machen, schuldhaft grob verletzt. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz auf die Durchführung einer Anhörung nach Art. 29 AsylG - auch vor dem Hintergrund der nachstehenden Ausführungen - verzichten. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Verfahren vor, er habe in Tunesien eine Freundin gehabt und diese unehelich entjungfert. Deshalb hätten ihn ihre drei Brüder mit einem Messer angegriffen, wovon er mehrere Narben davongetragen habe. Aus Angst um ihr Leben seien er und seine damalige Freundin geflohen. In der BzP habe er von diesem Vorfall aus Scham nichts erzählt. 4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers scheinen auf erste Sicht nicht glaubhaft, weil er sie ohne triftigen Grund in der BzP nicht einmal angedeutet hat. Unabhängig von der Frage der Unglaubhaftigkeit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine private Verfolgung nur dann asylrelevant ist, wenn ein Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, die Person zu schützen (Caroni/Meyer-Grasdorf/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 249 f.). Solches macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Vielmehr ist davon auszugehen, dass in Tunesien eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht. Der Beschwerdeführer hätte sich - die Glaubhaftigkeit seiner Behauptung vorausgesetzt - an die örtliche Polizei wenden können, um der Verfolgung durch die Brüder seiner ehemaligen Freundin zu entgehen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind offensichtlich nicht asylrelevant, weshalb auf eine Übersetzung des arabischen Schreibens des Beschwerdeführers in eine Amtssprache (Art. 33a Abs. 4 VwVG) verzichtet werden kann. 4.4 Die Beschwerde vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgewiesen.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug ist zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all­gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748; 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.). In Tunesien herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tunesien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: