Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte am 30. November 2016 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 7. Dezember 2016 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen angehört. Am 29. Dezember 2016 erfolgte eine ausführliche Anhörung. Im Rahmen dieser Befragungen machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater arbeite bei der Polizei. Aufgrund des Berufs seines Vaters hätten Kriminelle ihn bedroht. B. Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 - eröffnet am 24. Januar 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 15. Februar 2017 - beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen am 16. Februar 2017 - liess der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 18. Januar 2017 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Materiell beantragte er, ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung der Begründungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. D. Mit Eingabe vom 14. Februar 2017 - beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen am 17. Februar 2017 - stellte der Beschwerdeführer in eigenem Namen weitere Rechtsbegehren. Er beantragte, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und eine erneute Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe waren verschiedene Fotos des Beschwerdeführers mit seiner Lebenspartnerin und deren Kindern beigelegt. E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 17. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht.
E. 3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) fliesst die Pflicht der verfügenden Behörde, ihren Entscheid so zu begründen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Der Entscheid muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.2 Ob die Vorinstanz vorliegend zu Recht vom Vorliegen von Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers während der Befragungen und daher von der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen ausgegangen ist, ist eine materiell-rechtliche Frage, die unter dem Blickwinkel von Art. 7 AsylG zu klären ist. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist jedoch nicht anzunehmen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2).
E. 4.2 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers. So habe er sich in den Befragungen widersprochen, was den angeblichen Zeitpunkt des Vandalenakts in seinem Wohnhaus betreffe; einmal habe er von Anfang 2015 gesprochen, einmal von Anfang 2016. Widersprochen habe er sich auch bezüglich des Zeitpunkts, in dem er aus Furcht vor Repressalien angeblich seine Arbeit aufgegeben habe. Einerseits habe er angegeben, bis zu seiner Ausreise arbeitstätig gewesen zu sein, anderseits habe er behauptet, im Februar oder März 2016 aus Angst nicht mehr zur Arbeit gegangen zu sein. Schliesslich habe er unterschiedliche Angaben zu seinem Ausreisezeitpunkt gemacht.
E. 4.3 Die Vorinstanz hat bezüglich des Zeitpunkts des Vandalenakts und der Beendigung der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers zutreffend auf zentrale Widersprüche in seinen Asylvorbringen hingewiesen; zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die dortigen Erwägungen sowie die vorinstanzlichen Akten (insbesondere A6/13, F 7.02 gegenüber A11/10, F 10, und F 20-21 sowie A6/13, F 1.17.05 gegenüber A11/10, F 22, F 25) hingewiesen werden. Den diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen wird auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Nach Auffassung des Gerichts bestehen überdies weitere gewichtige Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers: So wäre er kaum noch neun beziehungsweise neunzehn Monate in seiner Heimat geblieben, wenn er tatsächlich begründete Furcht vor Repressalien gehabt hätte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A 6/13, F 7.02 und A11/10, F 19). Überdies ergibt sich aus seinen Aussagen nicht, wie er einen Zusammenhang zwischen dem Beruf seines Vaters und dem angeblichen Vandalenakt auf sein Haus herstellen konnte, zumal weder er noch seine Mutter oder Schwester den Vandalenakt beobachtet haben oder über die Urheber desselben berichten können (vgl. Akten des Asylverfahrens, A11/10, F 7).Unabhängig von der Frage der Unglaubhaftigkeit ist darauf hinzuweisen, dass eine private Verfolgung, wie sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, nur dann asylrelevant ist, wenn ein Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, die Person zu schützen (Caroni/Meyer-Grasdorf/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 249 f.). Solches macht der Beschwerdeführer zwar geltend. Aufgrund der verfügbaren Quellen ist jedoch davon auszugehen, dass in Tunesien eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht (vgl. Urteil des BVGer E-5278/2016 vom 8. September 2016 E. 4.3; zur selben Lageeinschätzung kommt nach einer ausführlichen Lageanalyse auch das österreichische Bundesverwaltungsgericht, vgl. den Spruch vom 28. Mai 2015 in der Rechtssache I401 2008606-1/5E E. 4.2.2.2). Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers wären folglich - selbst unter Annahme ihrer Glaubhaftigkeit - nicht asylrelevant.
E. 4.4 Sollte der Beschwerdeführer - wie aus der Eingabe vom 14. Februar 2017 vermutet werden könnte - beabsichtigt haben, durch sein Asylgesuch eine Familienvereinigung mit B._______ herbeizuführen, so ist er auf die Möglichkeit hinzuweisen, ein Familiennachzugsgesuch gemäss den einschlägigen Regeln des AuG (SR 142.20) einzureichen.
E. 4.5 Die Beschwerde vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Zu Recht hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
E. 5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.Das Bundesverwaltungsgericht hebt die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung auf, wenn eine vorfrageweise Prüfung ergibt, dass die betreffende Person einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK hat, sie bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt hat und dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2 mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21 E. 11a S. 177).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in der Eingabe vom 14. Februar 2017 geltend, er führe seit Mai 2014 eine Beziehung mit B._______, die in der Schweiz lebe und über eine Niederlassungsbewilligung verfüge. Ihre Beziehung sei als eheähnliche beziehungsweise familiäre Gemeinschaft im Sinne von Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) anzusehen.
E. 5.3 Dieser Einwand verfängt nicht. Das Gericht geht aufgrund der Akten nicht davon aus, dass zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ ein unter Art. 8 EMRK fallendes Familienleben besteht. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass der Beschwerdeführer seine Beziehung in keiner der Befragungen auch nur ansatzweise erwähnt hat, obwohl er in der BzP sogar ausdrücklich nach Bezugspersonen in der Schweiz gefragt wurde (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/13, F 2.02); anderseits lebt der Beschwerdeführer erst seit knapp drei Monaten in der Schweiz und es ist nicht davon auszugehen, dass die Beziehung zu B._______ und ihren Kindern in dieser Zeit die erforderliche Intensität erreicht hat. Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, dass im heutigen Zeitpunkt ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben existierte, bestünde kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, zumal für die Verhältnismässigkeit einer ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahme gemäss der Rechtsprechung des EGMR unter anderem der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, in welchem die unter Art. 8 EMRK fallende Beziehung begründet wurde. Wurde das Familienleben zu einem Zeitpunkt aufgenommen, in welchem der Aufenthaltsstatus einer der beteiligten Personen prekär war, so ist eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch eine ausländerrechtliche Wegweisungsmassnahme nur in Ausnahmefällen anzunehmen (vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer] vom 3. Oktober 2014, Jeunesse gegen Niederlande, Nr. 12738/10, § 108 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. für einen Schweizer Fall, in dem diese Rechtsprechung Anwendung gefunden hat Entscheidung des EGMR vom 27. Oktober 2016, Jihana Ali und andere gegen Schweiz, No. 30474/14, § 44). Im vorliegenden Fall wurde die Beziehung zwischen B._______ und dem Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge noch begründet, als er sich in Tunesien befand, ein Aufenthalt in der Schweiz mithin noch gar nicht in Frage stand. Zudem liegen keine besondere Umstände vor, welche eine Wegweisung als unverhältnismässig erscheinen lassen würden.
E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht sieht vor diesem Hintergrund keinen Anlass, die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung aufzuheben.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug ist zulässig. Auch Art. 8 EMRK steht einer Wegweisung - wie oben ausgeführt (E. 5) - nicht entgegen.
E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748; 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.). In Tunesien herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tunesien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt über ein ausgedehntes familiäres Bezugsnetz in Tunesien (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/13, F 3.01; A11/10, F 31 und 39). Zudem hat er eigenen Angaben zufolge 2010 ein Studium in Ökonomie abgeschlossen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A 11/10, F 7, F 44) und seither in verschiedenen Bereichen Arbeitserfahrung sammeln können (a.a.O., F 46). Insgesamt liegen verschiedene begünstigende Faktoren vor, welche es dem Beschwerdeführer erlauben werden, sich in seinem Heimatland - auch angesichts seiner kurzen Abwesenheit - rasch wieder einzugliedern. Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar.
E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
E. 6.5 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug aufgrund des Gesagten zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.Es besteht auch kein Anlass dazu, die Sache zur Durchführung einer weiteren Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 14. Februar 2017 ist aufgrund der fehlenden Begründung nicht näher einzugehen.
E. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet einer allfällig bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 8.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1005/2017 Urteil vom 6. März 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 30. November 2016 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 7. Dezember 2016 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen angehört. Am 29. Dezember 2016 erfolgte eine ausführliche Anhörung. Im Rahmen dieser Befragungen machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater arbeite bei der Polizei. Aufgrund des Berufs seines Vaters hätten Kriminelle ihn bedroht. B. Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 - eröffnet am 24. Januar 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 15. Februar 2017 - beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen am 16. Februar 2017 - liess der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 18. Januar 2017 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Materiell beantragte er, ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung der Begründungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. D. Mit Eingabe vom 14. Februar 2017 - beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen am 17. Februar 2017 - stellte der Beschwerdeführer in eigenem Namen weitere Rechtsbegehren. Er beantragte, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und eine erneute Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe waren verschiedene Fotos des Beschwerdeführers mit seiner Lebenspartnerin und deren Kindern beigelegt. E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 17. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. 3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) fliesst die Pflicht der verfügenden Behörde, ihren Entscheid so zu begründen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Der Entscheid muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.2 Ob die Vorinstanz vorliegend zu Recht vom Vorliegen von Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers während der Befragungen und daher von der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen ausgegangen ist, ist eine materiell-rechtliche Frage, die unter dem Blickwinkel von Art. 7 AsylG zu klären ist. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist jedoch nicht anzunehmen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2). 4.2 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers. So habe er sich in den Befragungen widersprochen, was den angeblichen Zeitpunkt des Vandalenakts in seinem Wohnhaus betreffe; einmal habe er von Anfang 2015 gesprochen, einmal von Anfang 2016. Widersprochen habe er sich auch bezüglich des Zeitpunkts, in dem er aus Furcht vor Repressalien angeblich seine Arbeit aufgegeben habe. Einerseits habe er angegeben, bis zu seiner Ausreise arbeitstätig gewesen zu sein, anderseits habe er behauptet, im Februar oder März 2016 aus Angst nicht mehr zur Arbeit gegangen zu sein. Schliesslich habe er unterschiedliche Angaben zu seinem Ausreisezeitpunkt gemacht. 4.3 Die Vorinstanz hat bezüglich des Zeitpunkts des Vandalenakts und der Beendigung der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers zutreffend auf zentrale Widersprüche in seinen Asylvorbringen hingewiesen; zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die dortigen Erwägungen sowie die vorinstanzlichen Akten (insbesondere A6/13, F 7.02 gegenüber A11/10, F 10, und F 20-21 sowie A6/13, F 1.17.05 gegenüber A11/10, F 22, F 25) hingewiesen werden. Den diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen wird auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Nach Auffassung des Gerichts bestehen überdies weitere gewichtige Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers: So wäre er kaum noch neun beziehungsweise neunzehn Monate in seiner Heimat geblieben, wenn er tatsächlich begründete Furcht vor Repressalien gehabt hätte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A 6/13, F 7.02 und A11/10, F 19). Überdies ergibt sich aus seinen Aussagen nicht, wie er einen Zusammenhang zwischen dem Beruf seines Vaters und dem angeblichen Vandalenakt auf sein Haus herstellen konnte, zumal weder er noch seine Mutter oder Schwester den Vandalenakt beobachtet haben oder über die Urheber desselben berichten können (vgl. Akten des Asylverfahrens, A11/10, F 7).Unabhängig von der Frage der Unglaubhaftigkeit ist darauf hinzuweisen, dass eine private Verfolgung, wie sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, nur dann asylrelevant ist, wenn ein Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, die Person zu schützen (Caroni/Meyer-Grasdorf/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 249 f.). Solches macht der Beschwerdeführer zwar geltend. Aufgrund der verfügbaren Quellen ist jedoch davon auszugehen, dass in Tunesien eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht (vgl. Urteil des BVGer E-5278/2016 vom 8. September 2016 E. 4.3; zur selben Lageeinschätzung kommt nach einer ausführlichen Lageanalyse auch das österreichische Bundesverwaltungsgericht, vgl. den Spruch vom 28. Mai 2015 in der Rechtssache I401 2008606-1/5E E. 4.2.2.2). Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers wären folglich - selbst unter Annahme ihrer Glaubhaftigkeit - nicht asylrelevant. 4.4 Sollte der Beschwerdeführer - wie aus der Eingabe vom 14. Februar 2017 vermutet werden könnte - beabsichtigt haben, durch sein Asylgesuch eine Familienvereinigung mit B._______ herbeizuführen, so ist er auf die Möglichkeit hinzuweisen, ein Familiennachzugsgesuch gemäss den einschlägigen Regeln des AuG (SR 142.20) einzureichen. 4.5 Die Beschwerde vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Zu Recht hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 5. 5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.Das Bundesverwaltungsgericht hebt die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung auf, wenn eine vorfrageweise Prüfung ergibt, dass die betreffende Person einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK hat, sie bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt hat und dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2 mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21 E. 11a S. 177). 5.2 Der Beschwerdeführer macht in der Eingabe vom 14. Februar 2017 geltend, er führe seit Mai 2014 eine Beziehung mit B._______, die in der Schweiz lebe und über eine Niederlassungsbewilligung verfüge. Ihre Beziehung sei als eheähnliche beziehungsweise familiäre Gemeinschaft im Sinne von Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) anzusehen. 5.3 Dieser Einwand verfängt nicht. Das Gericht geht aufgrund der Akten nicht davon aus, dass zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ ein unter Art. 8 EMRK fallendes Familienleben besteht. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass der Beschwerdeführer seine Beziehung in keiner der Befragungen auch nur ansatzweise erwähnt hat, obwohl er in der BzP sogar ausdrücklich nach Bezugspersonen in der Schweiz gefragt wurde (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/13, F 2.02); anderseits lebt der Beschwerdeführer erst seit knapp drei Monaten in der Schweiz und es ist nicht davon auszugehen, dass die Beziehung zu B._______ und ihren Kindern in dieser Zeit die erforderliche Intensität erreicht hat. Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, dass im heutigen Zeitpunkt ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben existierte, bestünde kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, zumal für die Verhältnismässigkeit einer ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahme gemäss der Rechtsprechung des EGMR unter anderem der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, in welchem die unter Art. 8 EMRK fallende Beziehung begründet wurde. Wurde das Familienleben zu einem Zeitpunkt aufgenommen, in welchem der Aufenthaltsstatus einer der beteiligten Personen prekär war, so ist eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch eine ausländerrechtliche Wegweisungsmassnahme nur in Ausnahmefällen anzunehmen (vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer] vom 3. Oktober 2014, Jeunesse gegen Niederlande, Nr. 12738/10, § 108 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. für einen Schweizer Fall, in dem diese Rechtsprechung Anwendung gefunden hat Entscheidung des EGMR vom 27. Oktober 2016, Jihana Ali und andere gegen Schweiz, No. 30474/14, § 44). Im vorliegenden Fall wurde die Beziehung zwischen B._______ und dem Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge noch begründet, als er sich in Tunesien befand, ein Aufenthalt in der Schweiz mithin noch gar nicht in Frage stand. Zudem liegen keine besondere Umstände vor, welche eine Wegweisung als unverhältnismässig erscheinen lassen würden. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht sieht vor diesem Hintergrund keinen Anlass, die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung aufzuheben. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug ist zulässig. Auch Art. 8 EMRK steht einer Wegweisung - wie oben ausgeführt (E. 5) - nicht entgegen. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748; 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.). In Tunesien herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tunesien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt über ein ausgedehntes familiäres Bezugsnetz in Tunesien (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/13, F 3.01; A11/10, F 31 und 39). Zudem hat er eigenen Angaben zufolge 2010 ein Studium in Ökonomie abgeschlossen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A 11/10, F 7, F 44) und seither in verschiedenen Bereichen Arbeitserfahrung sammeln können (a.a.O., F 46). Insgesamt liegen verschiedene begünstigende Faktoren vor, welche es dem Beschwerdeführer erlauben werden, sich in seinem Heimatland - auch angesichts seiner kurzen Abwesenheit - rasch wieder einzugliedern. Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug aufgrund des Gesagten zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.Es besteht auch kein Anlass dazu, die Sache zur Durchführung einer weiteren Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 14. Februar 2017 ist aufgrund der fehlenden Begründung nicht näher einzugehen. 8. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet einer allfällig bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: