Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. Mai 2022 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsver- tretung. Am 6. Mai 2022 fand die Personalienaufnahme und am 12. Mai 2022 das Dublin-Gespräch statt. Mit Schreiben vom 21. Juli 2022 erklärte das SEM das Dublin-Verfahren als beendet. Am 2. August 2022 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei tunesischer Staatsangehöri- ger arabischer Ethnie und stamme aus B._______. Im (…) sei es dort zu einem Unfall gekommen, bei dem eine Frau tödlich verunglückt sei. Die Polizei habe ihn auf den Posten mitgenommen und (…) Stunden festge- halten. Nachdem festgestellt worden sei, dass er am Tod dieser Frau keine Verantwortung trage, sei er freigelassen worden. Die Kinder der verstorbe- nen Frau hätten sich dennoch an ihm rächen wollen, weshalb er schliess- lich Tunesien im (…) letztmals verlassen habe. Zudem befürchte er – aufgrund des inzwischen vollzogenen Machtwech- sels in Tunesien – bei einer allfälligen Rückkehr dorthin als Anhänger der Ennahda-Bewegung getötet zu werden. Zwar sei er weder in der Leitung der Bewegung gewesen noch habe er innerhalb derselben eine führende Position innegehabt. Er habe jedoch als Chauffeur gearbeitet, (…) in der Gemeinde für sie Papiere ausstellen lassen und regelmässig an den De- monstrationen teilgenommen. B. Am 5. August 2022 wurde das Verfahren dem erweiterten Verfahren zuge- teilt. Am 8. September 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die Rechtsvertretung der im Kanton zugelassenen Rechtsberatungsstelle für das erweiterte Verfahren. C. Mit Verfügung vom 4. August 2023 (zugestellt am 8. August 2023) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Ak- ten gemäss Aktenverzeichnis aus.
E-4771/2023 Seite 3 D. Mit Schreiben vom 21. August 2023 erklärte die Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt. E. Mit Eingabe vom 6. September 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ver- fügung des SEM vom 4. August 2023 aufzuheben, die Flüchtlingseigen- schaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vor- läufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich- ten, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Voll- zug superprovisorisch auszusetzen. F. Mit Eingabe vom 8. September 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Ausdruck eines Online-Berichts der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom
12. Februar 2023 zu den Akten.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist – mit nachfolgendem Vorbehalt (vgl. E. 4) – einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-4771/2023 Seite 4
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu er- teilen und der Vollzug superprovisorisch auszusetzen, ist nicht einzutreten, da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG).
E. 5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien. Die tune- sischen Behörden seien schutzwillig und fähig, ihn vor allfälligen Übergrif- fen seitens der Kinder der verstorbenen Frau zu schützen; um entspre- chenden Schutz habe er nicht ersucht. Zudem bleibe seine Vermutung, bei einer allfälligen Rückkehr nach Tunesien von Gegnern der Ennahda-Be- wegung getötet zu werden, rein hypothetischer Natur ohne eine objektiv nachvollziehbare Furcht vor einer Verfolgung durch die tunesischen Behör- den zu begründen.
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerde-
E-4771/2023 Seite 5 führers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Be- schwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz ab- weichenden Betrachtungsweise zu gelangen.
E. 7.2 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt bei einer Verfolgung durch Private aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schut- zes unter anderem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz vor dieser Verfolgung finden kann. Die Fest- stellung der Flüchtlingseigenschaft setzt demnach voraus, dass entweder keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht, der betref- fenden Person kein Schutz gewährt wird, obwohl der Staat grundsätzlich dazu in der Lage wäre, die Schutzinfrastruktur der Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme nicht zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7). Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte in Bezug auf Tunesien mit Urteil D-2035/2023 vom 20. April 2023, dass die tunesi- schen Behörden weiterhin grundsätzlich willens und fähig sind, gegen Ver- folgungshandlungen von Privaten adäquaten Schutz zu gewähren (vgl. Ur- teile des BVGer D-2035/2023 vom 20. April 2023 insb. E. 6.3, D-266/2021 vom 10. Februar 2021 und E-5830/2018 vom 21. August 2020 E. 7.2). Dies gilt somit auch für die Zeit nach dem letzten Machtwechsel. Der Beschwer- deführer – der vor seiner Ausreise um entsprechenden Schutz nicht er- sucht hat – vermag (auch unter Berücksichtig des ins Recht gelegten all- gemeinen Berichts der NZZ vom 17. Februar 2023) diese Vermutung vor- liegend nicht umzustossen. Seiner in der Beschwerde vorgebrachten Ar- gumentation, er könne die Behelligungen der Kinder der verstorbenen Frau nicht zur Anzeige bringen, da er aufgrund der fehlenden Unabhängigkeit der Justiz und der andauernden, gegen Oppositionelle gerichteten Verhaf- tungswelle Gefahr laufe, hierbei selbst in Gewahrsam genommen zu wer- den, kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass in Tunesien kürzlich zwei hochrangige Funktionäre der islamischen Ennahda-Partei festgenom- men wurden (vgl. bspw. Deutsche Welle [DW] vom 6. September 2023, Oppositionspolitiker in Tunesien festgenommen, https://www.dw. com/de/oppositionspolitiker-in-tunesien-festgenommen/a-66730658, zu- letzt besucht am 13. September 2023). Wie den Berichten (auch dem ein- gereichten Bericht der NZZ) zu entnehmen ist, handelt es sich bei den Festgenommenen um einzelne hochrangige politische Funktionäre der En- nahda sowie um Personen, die öffentlich Kritik am autokratisch regieren- den Präsidenten geäussert haben. Unter diesen Personenkreis fällt der
E-4771/2023 Seite 6 Beschwerdeführer offenkundig nicht, bestätigte er doch selber, weder ein Mitglied der Ennahda gewesen zu sein noch für diese eine leitende Funk- tion innegehabt zu haben (vgl. SEM-eAkten 18/12 F53, F102 sowie 106). Er hat zwar für die Ennahda eine Zeit lang als Chauffeur gearbeitet, im Jahre 2014 Papiere ausgestellt und – ohne weitere Aufgaben – an verein- zelten Demonstrationen teilgenommen (vgl. insb. a.a.O.), was jedoch höchstens als niederschwelliges politisches Engagement eingestuft wer- den kann und bei Weitem nicht dem Profil der festgenommenen hochran- gigen politischen Funktionäre entspricht. Überdies ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise im Okto- ber (…) – und somit auch zur Zeit des Machtwechsels und hiernach – mit der Ennahda nicht in Verbindung gestanden beziehungsweise sich poli- tisch weiterhin nicht exponiert hat.
E. 7.3 Nach dem Gesagten kann sich der Beschwerdeführer bei allfälligen Problemen mit Drittpersonen an die zuständigen Behörden wenden und ist seine subjektive Furcht, bei einer Rückkehr – wegen seiner früheren Tätig- keit für die Ennahda – festgenommen oder gar getötet zu werden, aufgrund des Fehlens eines entsprechenden politischen Profils objektiv unbegrün- det.
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt dar- zulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, dieser erfülle die Flüchtlingsei- genschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegwei- sungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge- richts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der
E-4771/2023 Seite 7 Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu ma- chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht- liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen- stehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein- kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus- schaffung nach Tunesien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts- staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Die allgemeine Lage in Tunesien lässt – auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation – nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb die Befürchtungen des Be- schwerdeführers (fehlende Abhängigkeit der Justiz und Verhaftungswelle der Opposition, vgl. hierzu auch E. 7.2) den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen lassen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Wegweisungsvollzug nach Tunesien grundsätzlich keine besonders begünstigenden Faktoren vorlie- gen müssen. Der junge, gesunde Beschwerdeführer verfügt über Schulbil- dung (bis zur achten Klasse), Berufserfahrung in verschiedenen Landes- teilen sowie unterschiedlichen Bereichen (bspw. als Bäcker, Bauarbeiter, Taxifahrer, Händler, in der Landwirtschaft, vgl. SEM-eAkten 18/12 F56 f.) und über eine Familie vor Ort (insb. Eltern und Brüder), mit der er bis
E-4771/2023 Seite 8 wenige Monate vor seiner Ausreise im familieneigenen Haus lebte (vgl. a.a.O. F20 ff.). Überdies ist es ihm in der Vergangenheit bereits gelungen, sich nach einer Rückkehr in Tunesien wieder zu integrieren. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumut- bar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut- bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf- nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. Nach dem Gesagten besteht auch kein Grund zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; das Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuwei- sen.
E. 11.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-4771/2023 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4771/2023 Urteil vom 15. September 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. Mai 2022 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 6. Mai 2022 fand die Personalienaufnahme und am 12. Mai 2022 das Dublin-Gespräch statt. Mit Schreiben vom 21. Juli 2022 erklärte das SEM das Dublin-Verfahren als beendet. Am 2. August 2022 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei tunesischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und stamme aus B._______. Im (...) sei es dort zu einem Unfall gekommen, bei dem eine Frau tödlich verunglückt sei. Die Polizei habe ihn auf den Posten mitgenommen und (...) Stunden festgehalten. Nachdem festgestellt worden sei, dass er am Tod dieser Frau keine Verantwortung trage, sei er freigelassen worden. Die Kinder der verstorbenen Frau hätten sich dennoch an ihm rächen wollen, weshalb er schliesslich Tunesien im (...) letztmals verlassen habe. Zudem befürchte er - aufgrund des inzwischen vollzogenen Machtwechsels in Tunesien - bei einer allfälligen Rückkehr dorthin als Anhänger der Ennahda-Bewegung getötet zu werden. Zwar sei er weder in der Leitung der Bewegung gewesen noch habe er innerhalb derselben eine führende Position innegehabt. Er habe jedoch als Chauffeur gearbeitet, (...) in der Gemeinde für sie Papiere ausstellen lassen und regelmässig an den Demonstrationen teilgenommen. B. Am 5. August 2022 wurde das Verfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 8. September 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die Rechtsvertretung der im Kanton zugelassenen Rechtsberatungsstelle für das erweiterte Verfahren. C. Mit Verfügung vom 4. August 2023 (zugestellt am 8. August 2023) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Schreiben vom 21. August 2023 erklärte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt. E. Mit Eingabe vom 6. September 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 4. August 2023 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug superprovisorisch auszusetzen. F. Mit Eingabe vom 8. September 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Ausdruck eines Online-Berichts der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 12. Februar 2023 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit nachfolgendem Vorbehalt (vgl. E. 4) - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug superprovisorisch auszusetzen, ist nicht einzutreten, da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG).
5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6. Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien. Die tunesischen Behörden seien schutzwillig und fähig, ihn vor allfälligen Übergriffen seitens der Kinder der verstorbenen Frau zu schützen; um entsprechenden Schutz habe er nicht ersucht. Zudem bleibe seine Vermutung, bei einer allfälligen Rückkehr nach Tunesien von Gegnern der Ennahda-Bewegung getötet zu werden, rein hypothetischer Natur ohne eine objektiv nachvollziehbare Furcht vor einer Verfolgung durch die tunesischen Behörden zu begründen. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerde-führers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen. 7.2 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt bei einer Verfolgung durch Private aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes unter anderem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz vor dieser Verfolgung finden kann. Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft setzt demnach voraus, dass entweder keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht, der betreffenden Person kein Schutz gewährt wird, obwohl der Staat grundsätzlich dazu in der Lage wäre, die Schutzinfrastruktur der Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme nicht zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7). Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte in Bezug auf Tunesien mit Urteil D-2035/2023 vom 20. April 2023, dass die tunesischen Behörden weiterhin grundsätzlich willens und fähig sind, gegen Verfolgungshandlungen von Privaten adäquaten Schutz zu gewähren (vgl. Urteile des BVGer D-2035/2023 vom 20. April 2023 insb. E. 6.3, D-266/2021 vom 10. Februar 2021 und E-5830/2018 vom 21. August 2020 E. 7.2). Dies gilt somit auch für die Zeit nach dem letzten Machtwechsel. Der Beschwerdeführer - der vor seiner Ausreise um entsprechenden Schutz nicht ersucht hat - vermag (auch unter Berücksichtig des ins Recht gelegten allgemeinen Berichts der NZZ vom 17. Februar 2023) diese Vermutung vorliegend nicht umzustossen. Seiner in der Beschwerde vorgebrachten Argumentation, er könne die Behelligungen der Kinder der verstorbenen Frau nicht zur Anzeige bringen, da er aufgrund der fehlenden Unabhängigkeit der Justiz und der andauernden, gegen Oppositionelle gerichteten Verhaftungswelle Gefahr laufe, hierbei selbst in Gewahrsam genommen zu werden, kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass in Tunesien kürzlich zwei hochrangige Funktionäre der islamischen Ennahda-Partei festgenommen wurden (vgl. bspw. Deutsche Welle [DW] vom 6. September 2023, Oppositionspolitiker in Tunesien festgenommen, https://www.dw.com/de/oppositionspolitiker-in-tunesien-festgenommen/a-66730658 , zuletzt besucht am 13. September 2023). Wie den Berichten (auch dem eingereichten Bericht der NZZ) zu entnehmen ist, handelt es sich bei den Festgenommenen um einzelne hochrangige politische Funktionäre der Ennahda sowie um Personen, die öffentlich Kritik am autokratisch regierenden Präsidenten geäussert haben. Unter diesen Personenkreis fällt der Beschwerdeführer offenkundig nicht, bestätigte er doch selber, weder ein Mitglied der Ennahda gewesen zu sein noch für diese eine leitende Funktion innegehabt zu haben (vgl. SEM-eAkten 18/12 F53, F102 sowie 106). Er hat zwar für die Ennahda eine Zeit lang als Chauffeur gearbeitet, im Jahre 2014 Papiere ausgestellt und - ohne weitere Aufgaben - an vereinzelten Demonstrationen teilgenommen (vgl. insb. a.a.O.), was jedoch höchstens als niederschwelliges politisches Engagement eingestuft werden kann und bei Weitem nicht dem Profil der festgenommenen hochrangigen politischen Funktionäre entspricht. Überdies ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise im Oktober (...) - und somit auch zur Zeit des Machtwechsels und hiernach - mit der Ennahda nicht in Verbindung gestanden beziehungsweise sich politisch weiterhin nicht exponiert hat. 7.3 Nach dem Gesagten kann sich der Beschwerdeführer bei allfälligen Problemen mit Drittpersonen an die zuständigen Behörden wenden und ist seine subjektive Furcht, bei einer Rückkehr - wegen seiner früheren Tätigkeit für die Ennahda - festgenommen oder gar getötet zu werden, aufgrund des Fehlens eines entsprechenden politischen Profils objektiv unbegründet. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, dieser erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Tunesien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Die allgemeine Lage in Tunesien lässt - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation - nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb die Befürchtungen des Beschwerdeführers (fehlende Abhängigkeit der Justiz und Verhaftungswelle der Opposition, vgl. hierzu auch E. 7.2) den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen lassen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Wegweisungsvollzug nach Tunesien grundsätzlich keine besonders begünstigenden Faktoren vorliegen müssen. Der junge, gesunde Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung (bis zur achten Klasse), Berufserfahrung in verschiedenen Landesteilen sowie unterschiedlichen Bereichen (bspw. als Bäcker, Bauarbeiter, Taxifahrer, Händler, in der Landwirtschaft, vgl. SEM-eAkten 18/12 F56 f.) und über eine Familie vor Ort (insb. Eltern und Brüder), mit der er bis wenige Monate vor seiner Ausreise im familieneigenen Haus lebte (vgl. a.a.O. F20 ff.). Überdies ist es ihm in der Vergangenheit bereits gelungen, sich nach einer Rückkehr in Tunesien wieder zu integrieren. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Nach dem Gesagten besteht auch kein Grund zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; das Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen. 11. 11.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: