Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Oktober 2021 und gelangten auf dem Luftweg nach Serbien. Über Ungarn, die Slowakei und Österreich reisten sie weiter und erreichten am 12. Januar 2022 die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stell- ten. Am 21. Januar 2022 fanden Dublin-Gespräche statt und am 7. Februar 2022 wurden sie einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Nachdem das SEM am 14. Februar 2022 die Zuweisung ins erweiterte Verfahren verfügt hatte, führte es mit dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2022 eine er- gänzende Anhörung durch. B. B.a Anlässlich seiner Anhörungen erklärte der Beschwerdeführer, er habe zusammen mit seiner Familie in C._______ in der Umgebung von D._______ gelebt. Nachdem er mehrere Jahre in der Herstellung und Mon- tage von (…) gearbeitet und auch eine entsprechende Ausbildung absol- viert habe, habe er zuletzt mit (…) gehandelt. Vor knapp vier Jahren habe er die Beschwerdeführerin kennengelernt und sie hätten eine Beziehung begonnen. Deren Familie habe ihn jedoch abgelehnt und ihr – zwischen- zeitlich verstorbener – Vater habe gewollt, dass sie jemand anderen hei- rate. Zudem seien im Islam sexuelle Beziehungen vor der Ehe verboten. Als die Beschwerdeführerin schwanger geworden sei, hätten sie beschlos- sen, offiziell zu heiraten. Beide Familien seien dagegen gewesen, da alles sehr schnell gegangen sei und sie vermutet hätten, dass etwas nicht stimme. Sie hätten dennoch geheiratet und kurz darauf sei ihre Tochter geboren worden. Als er seine Ehefrau am Tag der Geburt im Spital besucht habe, seien deren Onkel vorbeigekommen und hätten ihn geschlagen. Seine Frau und er hätten sich in der Folge bei seiner Familie aufgehalten, während ihre neugeborene Tochter im Spital im Brutkasten habe bleiben müssen. Die Verwandten seiner Frau hätten ihn aber weiterhin verfolgt und bedroht. Er habe Angst gehabt, nach draussen zu gehen und um die Si- cherheit seiner Tochter gefürchtet. Als er und seine Ehefrau zu deren Mut- ter gegangen seien, um sie zu bitten, die Situation zu akzeptieren, sei er erneut von den Onkeln tätlich angegriffen worden. Einige Tage später habe er einen Freund besucht. Plötzlich sei der Kollege eines Cousins seiner Frau, welcher sich zurzeit im Gefängnis befinde, aufgetaucht und habe be- gonnen, ihn zu beleidigen und zu schlagen, so dass er sich habe verteidi- gen müssen. Kurze Zeit später hätten die Verwandten der Ehefrau in sei- nem Quartier nach ihm gefragt. Die Onkel seien in religiöser Hinsicht
D-73/2023 Seite 3 Extremisten und aus deren Perspektive müssten sowohl er als auch seine Tochter getötet werden, um die Ehre der Familie wiederherzustellen. Die Situation habe ihn psychisch sehr stark belastet. Er habe sich daher ent- schieden, mit seiner Ehefrau das Land zu verlassen. Die damals erst (…) alte Tochter hätten sie in der Obhut seiner Familie zurücklassen müssen, weil sie noch im Spital gewesen sei und die Reise für sie zu gefährlich gewesen wäre. B.b Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei in D._______ aufgewach- sen und habe bei ihrer Mutter gelebt. Ihr Vater habe sich in Frankreich auf- gehalten und sei im Jahr 2019 nach einem Herzinfarkt verstorben. Sie habe die Schule bis zur dritten Klasse der Sekundarschule besucht und danach an verschiedenen Stellen gearbeitet, um ihre Mutter zu unterstützen. Vor etwa vier Jahren habe sie den Beschwerdeführer kennengelernt und sie seien kurze Zeit später ein Paar geworden. Ihre Familie sei gegen diese Beziehung gewesen, einerseits weil sie zu jung gewesen sei und anderer- seits weil ihr Vater gewollt habe, dass sie einen anderen Mann heirate. Als sie schwanger geworden sei, hätten sie und der Beschwerdeführer sich entschieden, zu heiraten. Nach der Heirat sei ihr Ehemann von ihrem On- kel sowie Kollegen ihres Cousins, welcher sich im Gefängnis befinde, zu- sammengeschlagen worden. Zudem hätten ihre Verwandten ihn anhaltend bedroht. Im Islam gelte es als Sünde, dass die vor der Heirat eine sexuelle Beziehung eingegangen seien. Ihre Familie sei sehr konservativ und des- halb der Ansicht gewesen, dass dies die Familienehre verletzt habe. Ihre Onkel hätten sie auch telefonisch bedroht und gesagt, sie würden sie und ihre Tochter töten, weil sie Schande über die Familie gebracht hätten. So- wohl sie als auch ihr Ehemann seien später ein weiteres Mal von ihrem Onkel aufgesucht und geschlagen worden. Trotz der Heirat habe der Kon- flikt nicht gelöst werden können, da ihre Onkel nicht einmal über eine Ver- söhnung hätten reden wollen. Es habe daher keinen anderen Weg gege- ben, als aus Tunesien auszureisen und ihre Tochter zurückzulassen. B.c Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden Ko- pien ihrer tunesischen Reisepässe und Identitätskarten ein. Als weitere Be- weismittel legten sie die folgenden Unterlagen vor: Eheschein inklusive englische Übersetzung (in Kopie), Geburtsurkunde der Tochter (in Kopie), ein Whatsapp-Chatverlauf, USB-Sticks mit drei Videoaufnahmen sowie Fo- tos von Gesichtsverletzungen des Beschwerdeführers, von Röntgenauf- nahmen und von der neugeborenen Tochter.
D-73/2023 Seite 4 C. Mit Verfügung vom 24. November 2022 – eröffnet am 1. Dezember 2022 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei- genschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin be- antragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sowie seiner Ehefrau sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar anzusehen und das SEM sei anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme anzu- ordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie ein Arztbericht betreffend die Be- schwerdeführerin vom 7. November 2022 bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht versandte am 6. Januar 2023 eine Ein- gangsbestätigung. Das an die rubrizierte Adresse übermittelte Schreiben wurde jedoch von der Post zurückgeschickt mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden». Eine Nach- frage des Gerichts beim kantonalen Migrationsamt ergab, dass die Be- schwerdeführenden am 4. Dezember 2022 unkontrolliert ausgereist seien.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-73/2023 Seite 5
E. 1.3 Die vorliegende Beschwerde wurde allein vom Beschwerdeführer un- terzeichnet, nicht aber von dessen Ehefrau. Aus der Begründung geht in- dessen klar hervor, dass beabsichtigt wurde, den Entscheid des SEM in Bezug auf beide Beschwerdeführenden anzufechten. Die Rechtsbegehren zielen ebenfalls auf eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl an beide Ehepartner ab. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch im Namen seiner Ehefrau Beschwerde erhob, zumal ihre Asylvorbringen auf demselben Sachverhalt beruhen und untrennbar miteinander verknüpft sind. Bei dieser Ausgangslage wird vorliegend auf das Einholen einer schriftlichen Erklärung der Ehefrau respektive einer Vollmacht zugunsten des Ehemannes verzichtet.
E. 1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil- genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Formerfordernisse sind erfüllt und die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-73/2023 Seite 6
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Familie der Beschwerdeführerin habe zwar vorgesehen, dass sie einen anderen Mann
– welchen ihr Vater vor seinem Tod für sie ausgesucht habe – heirate. Sie habe sich durch ihre Hochzeit mit dem Beschwerdeführer dieser Anwei- sung widersetzt, was indessen bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2021 keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes nach sich gezogen habe. Weiter hätten die Beschwerdeführenden die Möglichkeit gehabt, bei den tunesischen Behörden um Schutz nachzusuchen. Es gebe in Tunesien um- fassende Gesetze zum Schutz von Frauen, welche etwa Zwangsheiraten verbieten oder Ehrenmorde kriminalisieren würden. Die Polizei schreite bei entsprechenden Vergehen ein und leite Ermittlungen ein; zudem gebe es zahlreiche staatliche Organisationen und Nichtregierungsorganisationen, welche sich für die Rechte der Frauen einsetzten. Die Beschwerdeführen- den hätten sich unterschiedlich zu den Gründen geäussert, weshalb sie keine Anzeige bei der Polizei gemacht hätten. So habe die Beschwerde- führerin erklärt, die Behörden seien korrupt und sie habe Angst vor ihrem Onkel aus Frankreich. Der Beschwerdeführer wiederum habe angegeben, er habe auf eine Versöhnung gehofft und zudem befürchtet, er könnte auf- grund der ausserehelichen Beziehung selbst angezeigt werden. Dies sei indessen als Ausflucht zu werten, zumal seine Ehefrau im Zeitpunkt der Geburt nicht mehr minderjährig gewesen sei. Vielmehr wäre es den Be- schwerdeführenden zuzumuten gewesen, sich um Schutz bei den tunesi- schen Behörden zu bemühen. Es könne auch davon ausgegangen wer- den, dass die Familie des Beschwerdeführers sie weiterhin unterstützt hätte. Der tunesische Staat sei bei einer drohenden Verfolgung wegen Ehr- verletzung oder Zwangsheirat als schutzfähig und schutzwillig einzustufen. Weiter handle es sich bei den von ihnen geltend gemachten Nachteilen um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen, welchen sie sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes hätten entziehen können. Die Vorbringen erwiesen sich als flüchtlingsrechtlich nicht relevant, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Un- glaubhaftigkeitselemente einzugehen. Sodann gebe es keine
D-73/2023 Seite 7 hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr einer ernsthaften und konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK ausge- setzt wären. Bis zur Ausreise sei ihnen nichts zugestossen, abgesehen da- von, dass sie geschlagen worden seien. Zudem lebe ihre Tochter, die eben- falls mit dem Tod bedroht worden sei, weiterhin unbehelligt in Tunesien. Sollte es dennoch zu Problemen kommen, stehe es ihnen frei, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden. Schliesslich würden weder die allge- meine Lage noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs sprechen. Insbesondere liessen die von ihnen geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht auf eine medizinische Not- lage schliessen und eine ausreichende medizinische Versorgung sei in Tu- nesien grundsätzlich gewährleistet.
E. 5.2 In der Beschwerdeeingabe führte der Beschwerdeführer aus, er und seine Ehefrau hätten gegenüber dem SEM glaubhaft dargelegt, weshalb sie im Heimatstaat Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen seien. Ihre Vorbringen seien in den wesentlichen Punkten übereinstimmend und fundiert ausgefallen. Im Islam stellten aussereheliche Beziehungen eine Sünde und einen schweren Verstoss gegen religiöse Moralvorstellungen dar. Die Familie seiner Ehefrau sei in religiöser Hinsicht sehr radikal und habe nicht akzeptiert, dass sie bereits vor der Ehe eine Beziehung geführt hätten. Dies sei als Ehrverletzung betrachtet worden; überdies sei seine Frau gemäss dem Willen ihres verstorbenen Vaters einem anderen Mann versprochen gewesen. Das SEM sei der Ansicht, sie hätten sich an die tunesischen Behörden wenden müssen, welche schutzfähig und schutz- willig seien. Leider sei die Realität komplexer und es sei schwierig, effekti- ven Schutz zu erhalten. Sie hätten um ihre Sicherheit gefürchtet und mög- licherweise Repressalien zu erwarten gehabt, wenn sie sich an die Polizei gewendet hätten. Zudem sei die Korruption in Tunesien hoch. Ihr Leben sei bedroht gewesen und sie hätten sich kaum mehr getraut, ihre Wohnung zu verlassen. Folglich hätten sie schnell handeln müssen, während Verfah- ren nach einer Anzeige bei der Polizei viel Zeit in Anspruch nehmen wür- den. Darüber hinaus hätte sie dies weiter in Gefahr gebracht, da eine An- zeige den Hass seiner Schwiegerfamilie und deren Wunsch nach Rache noch erhöht hätte. Er habe sich eine Versöhnung gewünscht und gehofft, mit der Hochzeit werde sich die Sache regeln lassen, was indessen nicht der Fall gewesen sei. Nach einer Anzeige wäre eine Lösung des Konflikts erst recht nicht mehr möglich. Die vom SEM zitierten Berichte über die ju- ristische Verfolgung von Ehrenmorden würden lediglich zeigen, dass die tunesischen Behörden nicht in der Lage seien, die Opfer zu schützen, be- vor sie getötet würden. Weiter sei die Vorinstanz der Auffassung, sie hätten
D-73/2023 Seite 8 in einen anderen Teil Tunesiens ziehen können. Sie hätten jedoch ver- sucht, zu seiner Tante nach E._______ zu fliehen. Dort seien sie aber nicht sicher gewesen, weil die Verwandten seiner Ehefrau ihren Aufenthaltsort in Erfahrung gebracht hätten. Dies wäre auch der Fall gewesen, wenn sie an einen anderen Ort gegangen wären. Zudem sei es schwierig, sich in Tunesien in einer Stadt niederzulassen, ohne dort Familienangehörige zu haben. Es sei ihnen auch nicht zuzumuten, stets versteckt und in Angst um ihre eigene sowie die Sicherheit ihrer Kinder zu leben. Die Flucht in ein abgelegenes tunesisches Dorf oder auf das Land sei ausser Betracht ge- fallen, da es dort keine Perspektive auf ein menschenwürdiges Leben ge- geben hätte. Ferner verfügten sie in der Heimat über kein tragfähiges Be- ziehungsnetz, zumal seine Mutter an Krebs erkrankt sei und finanzielle Probleme habe, weshalb sie von seiner Familie keine Unterstützung erwar- ten könnten. Er könne ohnehin nicht mehr bei seiner Familie leben, da er dort von der Schwiegerfamilie einfach aufgefunden werden könnte. Weiter seien sowohl er als auch seine Ehefrau gesundheitlich angeschlagen und litten seit ihrer Flucht unter posttraumatischem Stress. Sein eigener psy- chischer Zustand sei fragil und habe sich noch verschlechtert aufgrund der Aussicht, sich in Tunesien seinen Angreifern gegenüberzusehen. Zudem wäre es ihm nicht möglich, in der Heimat für seine Familie zu sorgen, und sie würden in eine prekäre Situation geraten.
E. 6.1 Bei einer Verfolgung durch Private setzt die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes unter anderem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Hei- matland keinen ausreichenden Schutz vor dieser Verfolgung finden kann. Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist demnach erforderlich, dass entweder keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur be- steht, der betreffenden Person kein Schutz gewährt wird, obwohl der Staat grundsätzlich dazu in der Lage wäre, die Schutzinfrastruktur der Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme nicht zugemutet wer- den kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7).
E. 6.2.1 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verfolgung geht von Familienangehörigen der Beschwerdeführerin und damit von Pri- vatpersonen aus. Das SEM hielt dabei zutreffend fest, dass die tunesi- schen Behörden grundsätzlich als willens und fähig anzusehen sind, gegen Verfolgungshandlungen von Privaten adäquaten Schutz zu gewähren (vgl. dazu Urteile des BVGer D-5856/2022 vom 5. Januar 2023 E. 6.3;
D-73/2023 Seite 9 E-5830/2018 vom 21. August 2020 E. 7.2 und D-266/2021 vom 10. Februar 2021 S. 7).
E. 6.2.2 In ihrer Anhörung führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe sich nicht an die Polizei gewandt, weil die Behörden korrupt seien und man sich mit Geld freikaufen könne (vgl. SEM-Akte […]-39/13 [nachfolgend Akte 39] F76). Auch der Beschwerdeführer äusserte entsprechende Befürchtungen und gab an, die tunesische Polizei würde in solchen Angelegenheiten nicht eingreifen (vgl. SEM-Akte […]-56/19 [nachfolgend Akte 56], F41 und F115). Diese pauschalen Behauptungen reichen jedoch nicht aus, um die Vermu- tung der Schutzfähigkeit respektive der Schutzwilligkeit der tunesischen Behörden umzustossen. Weiter gab der Beschwerdeführer an, dass er wohl selbst verhaftet würde und ins Gefängnis müsste aufgrund des Um- stands, dass er eine aussereheliche Beziehung eingegangen sei (vgl. Akte 56, F41 und F109 f.). Er vermochte indessen nicht darzulegen, inwiefern er damit gegen tunesisches Recht verstossen habe respektive welche Strafe er in diesem Zusammenhang zu erwarten hätte. Auf entsprechende Nachfrage erwähnte er lediglich, es sei strafbar, mit einer minderjährigen Frau von 17 Jahren ein Kind zu haben, und verwies darauf, dass der Vater eines ausserehelich gezeugten Kindes ins Gefängnis müsse (vgl. Akte 56, F111 ff.). Die Beschwerdeführerin war indessen bereits (…) Jahre alt, als ihr Kind zur Welt kam. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer durch sein Verhalten strafbar gemacht hat und folglich damit rechnen müsste, selbst verhaftet zu werden, wenn er bei der Polizei eine Anzeige erstatten würde. Seine diesbezüglichen Befürchtungen sind denn auch äusserst vage und scheinen auf blossen Vermutungen zu ba- sieren.
E. 6.2.3 Sodann wurde in der Beschwerdeschrift ausgeführt, eine Anzeige würde die Schwiegerfamilie erst recht gegen sie aufbringen und die Situa- tion verschlimmern sowie jede Möglichkeit auf eine Versöhnung zunichte machen. Es ist jedoch festzuhalten, dass gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführenden bereits zuvor keine Möglichkeit für eine Versöhnung bestand (vgl. Akte 39, F85 und F89; Akte 56, F120). Eigenen Angaben zu- folge hätten sie sogar befürchtet, die Verwandten der Beschwerdeführerin könnten sie töten (vgl. Akte 39, F72 f. und Akte 56, F40 S. 6 f.). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der Verzicht auf eine Anzeige die Aussicht auf eine allfällige Versöhnung hätte intakt halten können. Schliesslich wurde vorgebracht, ein entsprechendes Verfahren bräuchte Zeit und sie hätten befürchtet, jederzeit von den Verwandten angegriffen zu werden. Das SEM wies aber zu Recht darauf hin, dass die Tochter,
D-73/2023 Seite 10 welcher nach Angaben der Beschwerdeführenden ebenfalls die Tötung ge- droht habe, noch immer unbehelligt in Tunesien lebt. Es ist daher nicht da- von auszugehen, dass ihnen bei einem Verbleib im Heimatstaat unmittel- bar (weitere) tätliche Angriffe oder allenfalls gar eine Tötung gedroht hät- ten. Es wäre ihnen daher zuzumuten gewesen, die tunesischen Behörden um Schutz zu ersuchen. Den Akten lassen sich keine Hinweise dafür ent- nehmen, dass diese sich weigern würden, in ihrem konkreten Fall entspre- chenden Schutz zu gewähren.
E. 6.3 Nach diesen Ausführungen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die tunesischen Behörden bezüglich der Beschwerdeführenden als schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen sind. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, das Vorliegen einer innerstaatlichen Flucht- beziehungs- weise Schutzalternative zu prüfen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.1) oder näher auf die Glaubhaftigkeit einzugehen, da die Vorbringen als flüchtlingsrecht- lich nicht relevant zu erachten sind. Das SEM hat somit zu Recht die Flücht- lingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführen- den verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-73/2023 Seite 11 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihnen – unter Hinweis auf die obenstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft – indessen nicht gelungen, da es ihnen zuzumuten wäre, sich bei den heimatlichen Behörden um Schutz vor allenfalls drohenden Übergriffen seitens der Familie der Beschwerdeführe- rin zu bemühen. Sodann lässt auch die allgemeine Menschenrechtssitua- tion im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher
D-73/2023 Seite 12 sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.2 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar. Dabei ist eingangs darauf hinzuweisen, dass bei einem Wegwei- sungsvollzug nach Tunesien grundsätzlich keine besonders begünstigen- den Faktoren vorliegen müssen. Beide Beschwerdeführenden verfügen über eine gute Schulbildung und konnten erste Arbeitserfahrungen sam- meln (vgl. SEM-Akte […]-38/15, F27 ff. und F48 ff.; Akte 39, F61 ff.). Zwar haben sie zwischenzeitlich offenbar ein zweites Kind bekommen, womit sie bei einer Rückkehr für zwei kleine Kinder – die erstgeborene Tochter befin- det sich derzeit noch immer bei der Familie des Beschwerdeführers – zu sorgen haben. Es gibt jedoch keine Hinweise dafür, dass es ihnen nicht möglich wäre, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen und sich wirtschaftlich im Heimatstaat wieder zu integrieren. Die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zu fehlenden Arbeitsperspektiven in Tunesien vermögen da- ran nichts zu ändern. Den vorliegenden medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass der Be- schwerdeführer im Februar 2022 unter (…) litt und medikamentös mit (…) behandelt wurde (vgl. SEM-Akte […]-41/3). Gemäss einem im Juli 2022 ausgestellten Rezept wurde ihm zudem das Medikament (…) verschrieben zur Behandlung einer Schlaf- und Angststörung (vgl. SEM-Akte […]-57/7 [nachfolgend Akte 57]). Ein aktueller Arztbericht liegt nicht vor; in der Be- schwerdeeingabe wird indessen weiterhin auf psychische Beeinträchtigun- gen hingewiesen, namentlich posttraumatischen Stress sowie Angststö- rungen. Auch die Beschwerdeführerin leide unter entsprechenden Proble- men und sei deswegen im (…) in Behandlung. Der diesbezügliche Arztbe- richt vom 7. November 2022 hält fest, die ursprüngliche Diagnose sei eine (…) gewesen, dann sei von einer (…) ausgegangen worden. Sie leide etwa unter (…). Zudem sei eine Begleitung des Paares rund um die bevorste- hende Geburt sowie die Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung vor- gesehen (vgl. zum Ganzen Akte 57). In diesem Zusammenhang wies das
D-73/2023 Seite 13 SEM zu Recht darauf hin, dass in Tunesien eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung grundsätzlich gewährleistet ist. Dies wird von den Beschwerdeführenden denn auch nicht in Frage gestellt. Das zweite Kind ist zwischenzeitlich geboren worden, wobei sich den Akten – nicht zuletzt aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführenden ihren Aufenthaltsort verlassen haben – nicht entnehmen lässt, ob es dabei zu Komplikationen kam oder in der Folge weitere Behandlungen erforderlich geworden wären. Entsprechendes wurde auf Beschwerdeebene aber nicht geltend gemacht. Zudem wurde das erste Kind der Beschwerdeführenden zu früh geboren und konnte in Tunesien ohne Weiteres angemessen im Spital betreut werden (vgl. Akte 56, F11). Vor diesem Hintergrund kann an- genommen werden, dass sie allfällige notwendigen medizinischen Be- handlungen auch im Heimatstaat erhältlich machen könnten. Zudem hät- ten sie die Möglichkeit, nötigenfalls medizinische Rückkehrhilfe zu bean- tragen (Art. 93 AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfra- gen [SR 142.312]). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich als zumutbar anzusehen.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
D-73/2023 Seite 14 [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 11 Die Beschwerdeführenden sind gemäss dem Zentralen Migrationsinforma- tionssystem (ZEMIS) nach wie vor an der rubrizierten Adresse gemeldet. In der Beschwerdeeingabe vom 30. Dezember 2022 wird im Briefkopf die- selbe Adresse genannt. Demgegenüber teilte das kantonale Migrationsamt dem Gericht per E-Mail am 11. Januar 2023 mit, die Beschwerdeführenden seien bereits am 4. Dezember 2022 unkontrolliert abgereist. Bis zum heu- tigen Zeitpunkt wurde indessen keine entsprechende Verschwundenen- meldung ausgestellt. Nachdem die Beschwerdeführenden die betreffende Adresse in der Beschwerde selbst aufgeführt haben und es sich dabei um die letzte bekannte Adresse handelt, wird der vorliegende Entscheid an diese zugestellt (Art. 12 Abs. 1 AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-73/2023 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-73/2023 Urteil vom 29. März 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Tunesien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Oktober 2021 und gelangten auf dem Luftweg nach Serbien. Über Ungarn, die Slowakei und Österreich reisten sie weiter und erreichten am 12. Januar 2022 die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 21. Januar 2022 fanden Dublin-Gespräche statt und am 7. Februar 2022 wurden sie einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Nachdem das SEM am 14. Februar 2022 die Zuweisung ins erweiterte Verfahren verfügt hatte, führte es mit dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2022 eine ergänzende Anhörung durch. B. B.a Anlässlich seiner Anhörungen erklärte der Beschwerdeführer, er habe zusammen mit seiner Familie in C._______ in der Umgebung von D._______ gelebt. Nachdem er mehrere Jahre in der Herstellung und Montage von (...) gearbeitet und auch eine entsprechende Ausbildung absolviert habe, habe er zuletzt mit (...) gehandelt. Vor knapp vier Jahren habe er die Beschwerdeführerin kennengelernt und sie hätten eine Beziehung begonnen. Deren Familie habe ihn jedoch abgelehnt und ihr - zwischenzeitlich verstorbener - Vater habe gewollt, dass sie jemand anderen heirate. Zudem seien im Islam sexuelle Beziehungen vor der Ehe verboten. Als die Beschwerdeführerin schwanger geworden sei, hätten sie beschlossen, offiziell zu heiraten. Beide Familien seien dagegen gewesen, da alles sehr schnell gegangen sei und sie vermutet hätten, dass etwas nicht stimme. Sie hätten dennoch geheiratet und kurz darauf sei ihre Tochter geboren worden. Als er seine Ehefrau am Tag der Geburt im Spital besucht habe, seien deren Onkel vorbeigekommen und hätten ihn geschlagen. Seine Frau und er hätten sich in der Folge bei seiner Familie aufgehalten, während ihre neugeborene Tochter im Spital im Brutkasten habe bleiben müssen. Die Verwandten seiner Frau hätten ihn aber weiterhin verfolgt und bedroht. Er habe Angst gehabt, nach draussen zu gehen und um die Sicherheit seiner Tochter gefürchtet. Als er und seine Ehefrau zu deren Mutter gegangen seien, um sie zu bitten, die Situation zu akzeptieren, sei er erneut von den Onkeln tätlich angegriffen worden. Einige Tage später habe er einen Freund besucht. Plötzlich sei der Kollege eines Cousins seiner Frau, welcher sich zurzeit im Gefängnis befinde, aufgetaucht und habe begonnen, ihn zu beleidigen und zu schlagen, so dass er sich habe verteidigen müssen. Kurze Zeit später hätten die Verwandten der Ehefrau in seinem Quartier nach ihm gefragt. Die Onkel seien in religiöser Hinsicht Extremisten und aus deren Perspektive müssten sowohl er als auch seine Tochter getötet werden, um die Ehre der Familie wiederherzustellen. Die Situation habe ihn psychisch sehr stark belastet. Er habe sich daher entschieden, mit seiner Ehefrau das Land zu verlassen. Die damals erst (...) alte Tochter hätten sie in der Obhut seiner Familie zurücklassen müssen, weil sie noch im Spital gewesen sei und die Reise für sie zu gefährlich gewesen wäre. B.b Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei in D._______ aufgewachsen und habe bei ihrer Mutter gelebt. Ihr Vater habe sich in Frankreich aufgehalten und sei im Jahr 2019 nach einem Herzinfarkt verstorben. Sie habe die Schule bis zur dritten Klasse der Sekundarschule besucht und danach an verschiedenen Stellen gearbeitet, um ihre Mutter zu unterstützen. Vor etwa vier Jahren habe sie den Beschwerdeführer kennengelernt und sie seien kurze Zeit später ein Paar geworden. Ihre Familie sei gegen diese Beziehung gewesen, einerseits weil sie zu jung gewesen sei und andererseits weil ihr Vater gewollt habe, dass sie einen anderen Mann heirate. Als sie schwanger geworden sei, hätten sie und der Beschwerdeführer sich entschieden, zu heiraten. Nach der Heirat sei ihr Ehemann von ihrem Onkel sowie Kollegen ihres Cousins, welcher sich im Gefängnis befinde, zusammengeschlagen worden. Zudem hätten ihre Verwandten ihn anhaltend bedroht. Im Islam gelte es als Sünde, dass die vor der Heirat eine sexuelle Beziehung eingegangen seien. Ihre Familie sei sehr konservativ und deshalb der Ansicht gewesen, dass dies die Familienehre verletzt habe. Ihre Onkel hätten sie auch telefonisch bedroht und gesagt, sie würden sie und ihre Tochter töten, weil sie Schande über die Familie gebracht hätten. Sowohl sie als auch ihr Ehemann seien später ein weiteres Mal von ihrem Onkel aufgesucht und geschlagen worden. Trotz der Heirat habe der Konflikt nicht gelöst werden können, da ihre Onkel nicht einmal über eine Versöhnung hätten reden wollen. Es habe daher keinen anderen Weg gegeben, als aus Tunesien auszureisen und ihre Tochter zurückzulassen. B.c Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden Kopien ihrer tunesischen Reisepässe und Identitätskarten ein. Als weitere Beweismittel legten sie die folgenden Unterlagen vor: Eheschein inklusive englische Übersetzung (in Kopie), Geburtsurkunde der Tochter (in Kopie), ein Whatsapp-Chatverlauf, USB-Sticks mit drei Videoaufnahmen sowie Fotos von Gesichtsverletzungen des Beschwerdeführers, von Röntgenaufnahmen und von der neugeborenen Tochter. C. Mit Verfügung vom 24. November 2022 - eröffnet am 1. Dezember 2022 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sowie seiner Ehefrau sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar anzusehen und das SEM sei anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie ein Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin vom 7. November 2022 bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht versandte am 6. Januar 2023 eine Eingangsbestätigung. Das an die rubrizierte Adresse übermittelte Schreiben wurde jedoch von der Post zurückgeschickt mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden». Eine Nachfrage des Gerichts beim kantonalen Migrationsamt ergab, dass die Beschwerdeführenden am 4. Dezember 2022 unkontrolliert ausgereist seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die vorliegende Beschwerde wurde allein vom Beschwerdeführer unterzeichnet, nicht aber von dessen Ehefrau. Aus der Begründung geht indessen klar hervor, dass beabsichtigt wurde, den Entscheid des SEM in Bezug auf beide Beschwerdeführenden anzufechten. Die Rechtsbegehren zielen ebenfalls auf eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl an beide Ehepartner ab. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch im Namen seiner Ehefrau Beschwerde erhob, zumal ihre Asylvorbringen auf demselben Sachverhalt beruhen und untrennbar miteinander verknüpft sind. Bei dieser Ausgangslage wird vorliegend auf das Einholen einer schriftlichen Erklärung der Ehefrau respektive einer Vollmacht zugunsten des Ehemannes verzichtet. 1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Formerfordernisse sind erfüllt und die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Familie der Beschwerdeführerin habe zwar vorgesehen, dass sie einen anderen Mann - welchen ihr Vater vor seinem Tod für sie ausgesucht habe - heirate. Sie habe sich durch ihre Hochzeit mit dem Beschwerdeführer dieser Anweisung widersetzt, was indessen bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2021 keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes nach sich gezogen habe. Weiter hätten die Beschwerdeführenden die Möglichkeit gehabt, bei den tunesischen Behörden um Schutz nachzusuchen. Es gebe in Tunesien umfassende Gesetze zum Schutz von Frauen, welche etwa Zwangsheiraten verbieten oder Ehrenmorde kriminalisieren würden. Die Polizei schreite bei entsprechenden Vergehen ein und leite Ermittlungen ein; zudem gebe es zahlreiche staatliche Organisationen und Nichtregierungsorganisationen, welche sich für die Rechte der Frauen einsetzten. Die Beschwerdeführenden hätten sich unterschiedlich zu den Gründen geäussert, weshalb sie keine Anzeige bei der Polizei gemacht hätten. So habe die Beschwerdeführerin erklärt, die Behörden seien korrupt und sie habe Angst vor ihrem Onkel aus Frankreich. Der Beschwerdeführer wiederum habe angegeben, er habe auf eine Versöhnung gehofft und zudem befürchtet, er könnte aufgrund der ausserehelichen Beziehung selbst angezeigt werden. Dies sei indessen als Ausflucht zu werten, zumal seine Ehefrau im Zeitpunkt der Geburt nicht mehr minderjährig gewesen sei. Vielmehr wäre es den Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen, sich um Schutz bei den tunesischen Behörden zu bemühen. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass die Familie des Beschwerdeführers sie weiterhin unterstützt hätte. Der tunesische Staat sei bei einer drohenden Verfolgung wegen Ehrverletzung oder Zwangsheirat als schutzfähig und schutzwillig einzustufen. Weiter handle es sich bei den von ihnen geltend gemachten Nachteilen um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen, welchen sie sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes hätten entziehen können. Die Vorbringen erwiesen sich als flüchtlingsrechtlich nicht relevant, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Sodann gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr einer ernsthaften und konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Bis zur Ausreise sei ihnen nichts zugestossen, abgesehen davon, dass sie geschlagen worden seien. Zudem lebe ihre Tochter, die ebenfalls mit dem Tod bedroht worden sei, weiterhin unbehelligt in Tunesien. Sollte es dennoch zu Problemen kommen, stehe es ihnen frei, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden. Schliesslich würden weder die allgemeine Lage noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Insbesondere liessen die von ihnen geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht auf eine medizinische Notlage schliessen und eine ausreichende medizinische Versorgung sei in Tunesien grundsätzlich gewährleistet. 5.2 In der Beschwerdeeingabe führte der Beschwerdeführer aus, er und seine Ehefrau hätten gegenüber dem SEM glaubhaft dargelegt, weshalb sie im Heimatstaat Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen seien. Ihre Vorbringen seien in den wesentlichen Punkten übereinstimmend und fundiert ausgefallen. Im Islam stellten aussereheliche Beziehungen eine Sünde und einen schweren Verstoss gegen religiöse Moralvorstellungen dar. Die Familie seiner Ehefrau sei in religiöser Hinsicht sehr radikal und habe nicht akzeptiert, dass sie bereits vor der Ehe eine Beziehung geführt hätten. Dies sei als Ehrverletzung betrachtet worden; überdies sei seine Frau gemäss dem Willen ihres verstorbenen Vaters einem anderen Mann versprochen gewesen. Das SEM sei der Ansicht, sie hätten sich an die tunesischen Behörden wenden müssen, welche schutzfähig und schutzwillig seien. Leider sei die Realität komplexer und es sei schwierig, effektiven Schutz zu erhalten. Sie hätten um ihre Sicherheit gefürchtet und möglicherweise Repressalien zu erwarten gehabt, wenn sie sich an die Polizei gewendet hätten. Zudem sei die Korruption in Tunesien hoch. Ihr Leben sei bedroht gewesen und sie hätten sich kaum mehr getraut, ihre Wohnung zu verlassen. Folglich hätten sie schnell handeln müssen, während Verfahren nach einer Anzeige bei der Polizei viel Zeit in Anspruch nehmen würden. Darüber hinaus hätte sie dies weiter in Gefahr gebracht, da eine Anzeige den Hass seiner Schwiegerfamilie und deren Wunsch nach Rache noch erhöht hätte. Er habe sich eine Versöhnung gewünscht und gehofft, mit der Hochzeit werde sich die Sache regeln lassen, was indessen nicht der Fall gewesen sei. Nach einer Anzeige wäre eine Lösung des Konflikts erst recht nicht mehr möglich. Die vom SEM zitierten Berichte über die juristische Verfolgung von Ehrenmorden würden lediglich zeigen, dass die tunesischen Behörden nicht in der Lage seien, die Opfer zu schützen, bevor sie getötet würden. Weiter sei die Vorinstanz der Auffassung, sie hätten in einen anderen Teil Tunesiens ziehen können. Sie hätten jedoch versucht, zu seiner Tante nach E._______ zu fliehen. Dort seien sie aber nicht sicher gewesen, weil die Verwandten seiner Ehefrau ihren Aufenthaltsort in Erfahrung gebracht hätten. Dies wäre auch der Fall gewesen, wenn sie an einen anderen Ort gegangen wären. Zudem sei es schwierig, sich in Tunesien in einer Stadt niederzulassen, ohne dort Familienangehörige zu haben. Es sei ihnen auch nicht zuzumuten, stets versteckt und in Angst um ihre eigene sowie die Sicherheit ihrer Kinder zu leben. Die Flucht in ein abgelegenes tunesisches Dorf oder auf das Land sei ausser Betracht gefallen, da es dort keine Perspektive auf ein menschenwürdiges Leben gegeben hätte. Ferner verfügten sie in der Heimat über kein tragfähiges Beziehungsnetz, zumal seine Mutter an Krebs erkrankt sei und finanzielle Probleme habe, weshalb sie von seiner Familie keine Unterstützung erwarten könnten. Er könne ohnehin nicht mehr bei seiner Familie leben, da er dort von der Schwiegerfamilie einfach aufgefunden werden könnte. Weiter seien sowohl er als auch seine Ehefrau gesundheitlich angeschlagen und litten seit ihrer Flucht unter posttraumatischem Stress. Sein eigener psychischer Zustand sei fragil und habe sich noch verschlechtert aufgrund der Aussicht, sich in Tunesien seinen Angreifern gegenüberzusehen. Zudem wäre es ihm nicht möglich, in der Heimat für seine Familie zu sorgen, und sie würden in eine prekäre Situation geraten. 6. 6.1 Bei einer Verfolgung durch Private setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes unter anderem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz vor dieser Verfolgung finden kann. Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist demnach erforderlich, dass entweder keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht, der betreffenden Person kein Schutz gewährt wird, obwohl der Staat grundsätzlich dazu in der Lage wäre, die Schutzinfrastruktur der Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme nicht zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7). 6.2 6.2.1 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verfolgung geht von Familienangehörigen der Beschwerdeführerin und damit von Privatpersonen aus. Das SEM hielt dabei zutreffend fest, dass die tunesischen Behörden grundsätzlich als willens und fähig anzusehen sind, gegen Verfolgungshandlungen von Privaten adäquaten Schutz zu gewähren (vgl. dazu Urteile des BVGer D-5856/2022 vom 5. Januar 2023 E. 6.3; E-5830/2018 vom 21. August 2020 E. 7.2 und D-266/2021 vom 10. Februar 2021 S. 7). 6.2.2 In ihrer Anhörung führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe sich nicht an die Polizei gewandt, weil die Behörden korrupt seien und man sich mit Geld freikaufen könne (vgl. SEM-Akte [...]-39/13 [nachfolgend Akte 39] F76). Auch der Beschwerdeführer äusserte entsprechende Befürchtungen und gab an, die tunesische Polizei würde in solchen Angelegenheiten nicht eingreifen (vgl. SEM-Akte [...]-56/19 [nachfolgend Akte 56], F41 und F115). Diese pauschalen Behauptungen reichen jedoch nicht aus, um die Vermutung der Schutzfähigkeit respektive der Schutzwilligkeit der tunesischen Behörden umzustossen. Weiter gab der Beschwerdeführer an, dass er wohl selbst verhaftet würde und ins Gefängnis müsste aufgrund des Umstands, dass er eine aussereheliche Beziehung eingegangen sei (vgl. Akte 56, F41 und F109 f.). Er vermochte indessen nicht darzulegen, inwiefern er damit gegen tunesisches Recht verstossen habe respektive welche Strafe er in diesem Zusammenhang zu erwarten hätte. Auf entsprechende Nachfrage erwähnte er lediglich, es sei strafbar, mit einer minderjährigen Frau von 17 Jahren ein Kind zu haben, und verwies darauf, dass der Vater eines ausserehelich gezeugten Kindes ins Gefängnis müsse (vgl. Akte 56, F111 ff.). Die Beschwerdeführerin war indessen bereits (...) Jahre alt, als ihr Kind zur Welt kam. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer durch sein Verhalten strafbar gemacht hat und folglich damit rechnen müsste, selbst verhaftet zu werden, wenn er bei der Polizei eine Anzeige erstatten würde. Seine diesbezüglichen Befürchtungen sind denn auch äusserst vage und scheinen auf blossen Vermutungen zu basieren. 6.2.3 Sodann wurde in der Beschwerdeschrift ausgeführt, eine Anzeige würde die Schwiegerfamilie erst recht gegen sie aufbringen und die Situation verschlimmern sowie jede Möglichkeit auf eine Versöhnung zunichte machen. Es ist jedoch festzuhalten, dass gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführenden bereits zuvor keine Möglichkeit für eine Versöhnung bestand (vgl. Akte 39, F85 und F89; Akte 56, F120). Eigenen Angaben zufolge hätten sie sogar befürchtet, die Verwandten der Beschwerdeführerin könnten sie töten (vgl. Akte 39, F72 f. und Akte 56, F40 S. 6 f.). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der Verzicht auf eine Anzeige die Aussicht auf eine allfällige Versöhnung hätte intakt halten können. Schliesslich wurde vorgebracht, ein entsprechendes Verfahren bräuchte Zeit und sie hätten befürchtet, jederzeit von den Verwandten angegriffen zu werden. Das SEM wies aber zu Recht darauf hin, dass die Tochter, welcher nach Angaben der Beschwerdeführenden ebenfalls die Tötung gedroht habe, noch immer unbehelligt in Tunesien lebt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass ihnen bei einem Verbleib im Heimatstaat unmittelbar (weitere) tätliche Angriffe oder allenfalls gar eine Tötung gedroht hätten. Es wäre ihnen daher zuzumuten gewesen, die tunesischen Behörden um Schutz zu ersuchen. Den Akten lassen sich keine Hinweise dafür entnehmen, dass diese sich weigern würden, in ihrem konkreten Fall entsprechenden Schutz zu gewähren. 6.3 Nach diesen Ausführungen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die tunesischen Behörden bezüglich der Beschwerdeführenden als schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen sind. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, das Vorliegen einer innerstaatlichen Flucht- beziehungsweise Schutzalternative zu prüfen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.1) oder näher auf die Glaubhaftigkeit einzugehen, da die Vorbringen als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu erachten sind. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
7. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihnen - unter Hinweis auf die obenstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft - indessen nicht gelungen, da es ihnen zuzumuten wäre, sich bei den heimatlichen Behörden um Schutz vor allenfalls drohenden Übergriffen seitens der Familie der Beschwerdeführerin zu bemühen. Sodann lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar. Dabei ist eingangs darauf hinzuweisen, dass bei einem Wegweisungsvollzug nach Tunesien grundsätzlich keine besonders begünstigenden Faktoren vorliegen müssen. Beide Beschwerdeführenden verfügen über eine gute Schulbildung und konnten erste Arbeitserfahrungen sammeln (vgl. SEM-Akte [...]-38/15, F27 ff. und F48 ff.; Akte 39, F61 ff.). Zwar haben sie zwischenzeitlich offenbar ein zweites Kind bekommen, womit sie bei einer Rückkehr für zwei kleine Kinder - die erstgeborene Tochter befindet sich derzeit noch immer bei der Familie des Beschwerdeführers - zu sorgen haben. Es gibt jedoch keine Hinweise dafür, dass es ihnen nicht möglich wäre, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen und sich wirtschaftlich im Heimatstaat wieder zu integrieren. Die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zu fehlenden Arbeitsperspektiven in Tunesien vermögen daran nichts zu ändern. Den vorliegenden medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Februar 2022 unter (...) litt und medikamentös mit (...) behandelt wurde (vgl. SEM-Akte [...]-41/3). Gemäss einem im Juli 2022 ausgestellten Rezept wurde ihm zudem das Medikament (...) verschrieben zur Behandlung einer Schlaf- und Angststörung (vgl. SEM-Akte [...]-57/7 [nachfolgend Akte 57]). Ein aktueller Arztbericht liegt nicht vor; in der Beschwerdeeingabe wird indessen weiterhin auf psychische Beeinträchtigungen hingewiesen, namentlich posttraumatischen Stress sowie Angststörungen. Auch die Beschwerdeführerin leide unter entsprechenden Problemen und sei deswegen im (...) in Behandlung. Der diesbezügliche Arztbericht vom 7. November 2022 hält fest, die ursprüngliche Diagnose sei eine (...) gewesen, dann sei von einer (...) ausgegangen worden. Sie leide etwa unter (...). Zudem sei eine Begleitung des Paares rund um die bevorstehende Geburt sowie die Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung vorgesehen (vgl. zum Ganzen Akte 57). In diesem Zusammenhang wies das SEM zu Recht darauf hin, dass in Tunesien eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung grundsätzlich gewährleistet ist. Dies wird von den Beschwerdeführenden denn auch nicht in Frage gestellt. Das zweite Kind ist zwischenzeitlich geboren worden, wobei sich den Akten - nicht zuletzt aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführenden ihren Aufenthaltsort verlassen haben - nicht entnehmen lässt, ob es dabei zu Komplikationen kam oder in der Folge weitere Behandlungen erforderlich geworden wären. Entsprechendes wurde auf Beschwerdeebene aber nicht geltend gemacht. Zudem wurde das erste Kind der Beschwerdeführenden zu früh geboren und konnte in Tunesien ohne Weiteres angemessen im Spital betreut werden (vgl. Akte 56, F11). Vor diesem Hintergrund kann angenommen werden, dass sie allfällige notwendigen medizinischen Behandlungen auch im Heimatstaat erhältlich machen könnten. Zudem hätten sie die Möglichkeit, nötigenfalls medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [SR 142.312]). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich als zumutbar anzusehen. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 11. Die Beschwerdeführenden sind gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nach wie vor an der rubrizierten Adresse gemeldet. In der Beschwerdeeingabe vom 30. Dezember 2022 wird im Briefkopf dieselbe Adresse genannt. Demgegenüber teilte das kantonale Migrationsamt dem Gericht per E-Mail am 11. Januar 2023 mit, die Beschwerdeführenden seien bereits am 4. Dezember 2022 unkontrolliert abgereist. Bis zum heutigen Zeitpunkt wurde indessen keine entsprechende Verschwundenenmeldung ausgestellt. Nachdem die Beschwerdeführenden die betreffende Adresse in der Beschwerde selbst aufgeführt haben und es sich dabei um die letzte bekannte Adresse handelt, wird der vorliegende Entscheid an diese zugestellt (Art. 12 Abs. 1 AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: