Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 9 Dezember 2024 E. 10.3), dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Einwand in der Beschwerde, bei einer Rückkehr würde ihm eine wirtschaftliche Notlage im Sinn von Art. 3 EMRK drohen, nicht verfängt, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit Schul- bildung, einer Ausbildung als Autoelektriker und Berufserfahrung handelt, weshalb eine wirtschaftliche und soziale Reintegration im Heimatstaat möglich erscheint, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu ver- weisen ist, dass es dem Beschwerdeführer schliesslich freisteht, seinen Wohnsitz in einen anderen Landesteil oder in eine Grossstadt – etwa nach Tunis – zu verlegen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung
D-1014/2025 Seite 14 abzuweisen sind, da sich die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zu deren Begleichung der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden ist.
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D-1014/2025 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver- beiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Zur Begleichung wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1014/2025 Urteil vom 28. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Januar 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Anhörungen vom 18. Januar 2023 und vom 22. Februar 2023 sowie der ergänzenden Anhörung vom 22. April 2024 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ab dem Jahr 2011 beziehungsweise 2014 sei es in B._______ (Gouvernement Gafsa), wo er und seine Familie gemeinsam gewohnt hätten, zu Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Clans gekommen; auch sein Familienclan sei davon betroffen gewesen, dass es anlässlich dieser Auseinandersetzungen ab dem Jahr 2011 beziehungsweise 2014 zu einer Grundstücksstreitigkeit mit einem Clan gekommen sei, dass dieser Clan in Tunesien über grossen Einfluss verfüge und Beziehungen in die Politik sowie zu Polizei und Justiz pflege, dass sein Vater im Jahr 2011 einen Unfall erlitten habe, seither arbeitsunfähig und zudem an Diabetes erkrankt sei, dass der verfeindete Clan sie - den Beschwerdeführer und seine Familie - unter Anwendung von Gewalt und mittels gefälschter Grundbucheinträge von der Bewirtschaftung des eigenen Grundstücks abgehalten habe, dass sie - der Beschwerdeführer und seine Familie - anschliessend Anzeige erstattet hätten, die Polizei aber untätig geblieben sei, zumal viele Mitglieder des verfeindeten Clans Funktionen bei der Polizei und beim Militär innehätten, dass seine Mutter im Jahr 2016 an Krebs erkrankt sei, dass seine Familie im Jahr 2016 beziehungsweise 2017 eine Anzeige beim Ministerium für Arbeit und eine weitere Anzeige beim Ministerium für Frauenangelegenheiten eingereicht habe, diese Anzeigen jedoch erfolglos gewesen seien, dass er - der Beschwerdeführer - nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2018 aus Tunis nach B._______ zurückgekehrt sei, dass er im Jahr 2019 C._______, eine Frau des verfeindeten Clans, kennengelernt habe und er ein Jahr mit ihr ausgegangen sei, ohne dass der verfeindete Clan davon gewusst habe, dass im Jahr 2020 einer seiner Brüder von Clanmitgliedern geschlagen worden sei, dass der verfeindete Clan Anfang des Jahres 2021 versucht habe, das umstrittene Landstück zu besetzen und mit einem Bagger beziehungsweise Traktor die landwirtschaftlichen Kulturen zerstört habe, dass er - der Beschwerdeführer - daraufhin eine weitere Anzeige gegen den verfeindeten Clan erstattet habe, dass er im Juli 2021 mehrere Drohnachrichten seitens des verfeindeten Clans erhalten habe, dass er ebenfalls im Juli 2021 die Beziehung zu C._______ beendet habe, weil der verfeindete Clan von der Beziehung erfahren habe und die Bedrohungen zu gross geworden seien, dass sie - der Beschwerdeführer und seine Familie - im September des Jahres 2021 eine weitere Anzeige gegen den verfeindeten Clan eingereicht hätten, dass der verfeindete Clan etwa zwei oder drei Monate später beziehungsweise im Dezember 2021 versucht habe, ihn - den Beschwerdeführer - mit dem Auto zu überfahren, dass er Ende März 2022 oder Anfang April 2022 von einigen Clanmitgliedern ausgeraubt und mit einer Metallstange geschlagen worden sei, in der Folge sei er für zwei oder drei Wochen arbeitsunfähig gewesen, dass im Mai oder Juni des Jahres 2022 Mitglieder des verfeindeten Clans auch seinen jüngsten Bruder angegriffen hätten, dass dieser anschliessend zu seiner nicht weit entfernt wohnhaften Schwester gegangen sei, wo er unbehelligt geblieben sei, dass er - der Beschwerdeführer - Tunesien im Oktober 2022 verlassen habe, die Drohungen ihm gegenüber aber trotz seiner Ausreise angehalten hätten, dass sein jüngster Bruder im September 2023 seinen Vater in B._______ besucht habe, wo er von zwei Mitgliedern des verfeindeten Clans angesprochen worden sei, dass sein jüngster Bruder deswegen eine Anzeige erstattet habe, diese jedoch nicht entgegengenommen worden sei, dass er zur Stützung seiner Vorbringen im Lauf des Asylverfahrens folgende Unterlagen einreichte: ein Diplom (« Brevet de Technicien Professionnel ») vom 28. August 2017; eine Arbeitsbestätigung vom 27. September 2018; medizinische Unterlagen betreffend seinen Vater; medizinische Unterlagen betreffend seine Mutter; Totenschein seiner Mutter; ein Sozialstaatszertifikat; vier Fotos des Beschwerdeführers mit Verletzungen; einen Geburtsschein; ein Foto der Vorderseite einer Identitätskarte; ein Foto einer Anzeige vom 13. Dezember 2023 wegen eines Angriffs auf den Beschwerdeführer; ein Foto einer Anzeige vom 16. Mai 2022 wegen eines Angriffs auf den Beschwerdeführer; ein Foto einer Bestätigung einer Anzeige; ein Foto eines Röntgenbildes der verletzten Hand des Beschwerdeführers; medizinische Dokumente betreffend eine Kopfverletzung; Screenshots der Drohnachrichten vom 28. Dezember 2020, vom 25. Juli 2021, vom 09. September 2021 sowie von Drohnachrichten nach der Ausreise aus Tunesien; Auszüge aus Chatnachrichten mit C._______; die Kopie eines Schreibens an den Minister für Soziales; ein Foto eines beglaubigten Aufrufs an ein Gericht; Dokumente und Fotos betreffend den Angriff auf den jüngsten Bruder des Beschwerdeführers; Dokumente betreffend die Grundstücksstreitigkeit; USB-Stick mit drei Videos von Vorfällen auf dem umstrittenen Grundstück; ein handschriftlicher Brief des Beschwerdeführers an das SEM; eine Liste von Politikern; Zertifikate betreffend Deutschunterricht; ein Referenzschreiben der ORS vom 20. Juni 2023; eine Bestätigung der Kursteilnahme «Leben in der Schweiz»; eine Bestätigung betreffend den Besuch einer Deutschsprechstunde mit dem Sozialdienst; drei Referenzschreiben; ein ärztliches Attest vom 29. Oktober 2024; einen Austrittsbericht des Spital Limmattal vom 27. September 2024, dass das SEM das Asylgesuch mit Entscheid vom 27. Februar 2023 zur weiteren Behandlung dem erweiterten Verfahren zuteilte, und den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 28. Februar 2023 dem Kanton D._______ zuwies, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Januar 2025 - eröffnet am 16. Januar 2025 - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit beziehungsweise die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen; sub-eventualiter sei die Sache zu Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18. Februar 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 4. März 2025 in Folge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde einen Kostenvorschuss erhob, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde, falls dieser nicht gezahlt werde, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 19. März 2025 bezahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG und dem VGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass - nachdem der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss fristgerecht geleistet hat - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass das SEM zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen anführte, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante landesweite Verfolgung durch den verfeindeten Clan glaubhaft zu machen, dass seine diesbezüglichen Schilderungen lediglich unsubstantiiert und anekdotenhaft ausgefallen seien, dass das Vorbringen, der verfeindete Clan verfüge über landesweiten politischen Einfluss, ausserdem als nachgeschoben zu bezeichnen sei, zumal der Beschwerdeführer dies erst in der ergänzenden Anhörung erwähnt habe, dass mit Blick auf die geltend gemachte Grundstücksstreitigkeit festzustellen sei, dass Tunesien über ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem verfüge, weshalb es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, hinsichtlich der vorgebrachten Bedrohungen und physischen Angriffe ein Strafverfahren anzustrengen, dass aus den eingereichten Beweismitteln zudem ersichtlich sei, dass die erstatteten Anzeigen im Zusammenhang mit der Grundstücksstreitigkeit jeweils bearbeitet worden seien, dass der tunesische Staat in der Folge weder als schutzunfähig noch schutzunwillig zu bezeichnen sein, weshalb die angebliche Verfolgung durch private Dritte nicht als asylrelevant gelten könne, dass der Grundstücksstreitigkeit zudem kein asylrelevantes Motiv zugrunde liege, sondern es sich dabei um einen privaten Rechtsstreit handle, welcher nicht in Zusammenhang mit einer mit seiner Person untrennbar verbundenen Eigenschaft stehe, dass ferner auch die geltend gemachte Beziehung zu C._______ und die damit im Zusammenhang stehenden Bedrohungen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermöchten, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, bezüglich der Drohungen Anzeige zu erstatten, obwohl der tunesische Staat über ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem verfüge, dass seine Angst, aufgrund der Beziehung mit C._______ strafrechtlich verfolgt zu werden, unbegründet sei, zumal gemäss tunesischem Strafgesetz nur der Ehebruch, nicht jedoch sämtliche Formen ausserehelicher Beziehungen unter Strafe stünden, dass die Asylrelevanz dieser Vorbringen somit bereits aufgrund der Schutzfähigkeit und -willigkeit des tunesischen Staats entfalle, dass der Verfolgung seitens des verfeindeten Clans aufgrund der Beziehung zu C._______ ausserdem keim asylrelevantes Motiv zugrunde liege, dass dem Beschwerdeführer des Weiteren eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung stehe, um sich allfällig befürchteten Behelligungen seitens des verfeindeten Clans zu entziehen, zumal es sich lediglich um lokale Verfolgungsmassnahmen handle, dass schliesslich auch die geltend gemachte finanzielle Situation der Familie im Zusammenhang mit der Krebsbehandlung seiner Mutter asylrechtlich nicht relevant sei, da solche wirtschaftlichen Nachteile grosse Teile der tunesischen Bevölkerung betreffen würden, weshalb keine gezielte Benachteiligung vorliege, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erwiderte, die vom SEM bemängelte fehlende Glaubhaftigkeit seiner Angaben sei auf eine schlechte Verdolmetschung zurückzuführen, dass er den Machteinfluss des verfeindeten Clans zudem exakt dargelegt habe, dass die Kenntnisse über die Machtverhältnisse an seinem Wohnort auf lokalen Kenntnissen beruhten, die nicht einfach zu belegen seien, dass er zum Beweis des landesweiten Machteinflusses eine Liste von Politikern eingereicht habe, die das SEM offenbar nicht verstanden habe, dass darüber hinaus auch seine Schilderungen bezüglich der geltend gemachten Verfolgungen seitens des Clans als detailliert zu bezeichnen seien, dass es auch nicht zutreffe, dass die Grundstückstreitigkeit durch Aufgabe des Anspruchs seitens seiner Familie hätte beendet werden können, zumal er dies dargelegt habe, dass der geltend gemachten Verfolgung seitens des verfeindeten Clans ausserdem ein asylrelevantes Motiv zugrunde liege, mithin er zur sozialen Gruppe seiner Familie gehöre, dass er mit Blick auf die Beziehung zu C._______ eine Anzeige befürchte, zumal sie ihm damit gedroht habe und auch deren Familie ihn angeschwärzt habe, dass entgegen den Ausführungen des SEM auch keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative bestehe, da sich der Einfluss der verfeindeten Familie bis nach Tunis erstrecke, dass der Asylentscheid des Weiteren falsch aufgebaut sei und die Schutzwilligkeit beziehungsweise Schutzfähigkeit des tunesischen Staates nicht individuell geprüft, sondern nur mit veralteten Textbausteinen belegt worden sei, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung aller Akten zum Ergebnis kommt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind, dass - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 4. März 2025 deutlich festgestellt worden ist - die Angaben des Beschwerdeführers sehr vage und seine Schilderungen kurz, unsubstantiiert, zusammenfassend und teilweise widersprüchlich ausgefallen sind, dass - selbst bei Wahrunterstellung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts - mit Blick auf die vorgebrachte Grundstücksstreitigkeit mit dem verfeindeten Clan feststeht, dass dieser Streitigkeit kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt, sondern es sich vielmehr um privatrechtliche Angelegenheiten handelt, denen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt, dass auch den erlittenen Nachteilen aufgrund der Liebesbeziehung zu C._______ kein asylrelevantes Motiv zugrunde liegt, zumal es sich dabei ebenfalls um gemeinrechtliche Delikte handelt, die keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen, dass schon aus diesem Grund die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl ausscheiden, dass - unbesehen des Fehlens eines asylrechtlich relevanten Motivs - auch die vorinstanzlichen Ausführungen bezüglich der zu bejahenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des tunesischen Staats und seiner Behörden zu bestätigen sind, dass ferner festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative hat, zumal es seinem Bruder offenbar möglich gewesen ist, sich im nicht weit entfernten Haus seiner Schwestern einer Verfolgung zu entziehen (vgl. SEM-eAkte [...]-24/15 [nachfolgend A24/15] F32), dass der Wohnort B._______ (Provinz Gafsa) eine Kleinstadt ist, weshalb das Gericht davon ausgeht, dass - bei Bestehen eines echten Verfolgungsinteressens -, der verfeindete Clan den Beschwerdeführer ohne Weiteres hätte ausfindig machen können, zumal er mit seiner ganzen Familie zusammen stets im gleichen Hause gewohnt haben will (vgl. SEM-eAkte [...]-12/9 [nachfolgend A12/9] F11f.), dass es demnach realitätsfern erscheint, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sein soll, sich im Wohnhaus der Familie zu verstecken, wo er unbehelligt geblieben sei (vgl. SEM-eAkte [...]-15/14 F44), dass das Bundesverwaltungsgericht ferner feststellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den angeblich weitreichenden Einfluss des verfeindeten Clans in die Politik und den Sicherheitsapparat Tunesiens glaubhaft zu machen, dass angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer die angeblich weitreichende Machtsphäre des verfeindeten Clans erst anlässlich der dritten ergänzenden Anhörung vom 22. April 2024 geltend machte (vgl. A24/15 F49 ff.), das Vorbringen als nachgeschoben zu qualifizieren ist, dass es der befürchteten drohende Verfolgung im Fall einer Rückkehr nach Tunesien ausserdem an Aktualität fehlt, zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben die Beziehung zu C._______ abgebrochen hat (vgl. A12/9 F41) und aufgrund seiner Abwesenheit auch die Grundstücksstreitigkeit in B._______ beendet sein dürfte (vgl. A24/15 F12 ff.), dass des Weiteren festzustellen ist, dass auch die geltend gemachten Beschimpfungen, Diskriminierungen und Beleidigungen seitens des verfeindeten Clans die Schwelle der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität der Nachteile nicht überschreiten, dass die in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass insbesondere der Einwand, anlässlich der Anhörung vom 22. Februar 2023 sei die Übersetzung in ungenügender Qualität erfolgt, weshalb ihm die unsubstantiierte Erzählweise nicht angelastet werden könne, nicht überzeugt, zumal auch seine Schilderungen anlässlich der Anhörungen vom 18. Januar 2023 und vom 22. April 2024 vage, zusammenfassend, unsubstantiiert und ausweichend ausgefallen sind, dass mit Blick auf die Befürchtung des Beschwerdeführers, aufgrund der ausserehelichen Beziehung strafrechtlich verfolgt zu werden, festzustellen ist, dass das Führen einer ausserehelichen Beziehung in Tunesien für sich genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag (vgl. Urteil des BVGer D-73/2023 vom 29. März 2023 E. 6.2.2), dass auch die in der Beschwerde wiederholten Beschimpfungen und Beleidigungen seitens des verfeindeten Clans für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht hinreichend sind, dass ferner auch der Antrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist, zumal weder der Aufbau noch die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids zu beanstanden sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthalts-bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Tunesien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass zurzeit in Tunesien weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der Wegweisungsvollzug dorthin praxisgemäss als generell zumutbar zu erachten ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-269/2025 vom 4. Februar 2025 E 7.3 und D-6964/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 10.3), dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Einwand in der Beschwerde, bei einer Rückkehr würde ihm eine wirtschaftliche Notlage im Sinn von Art. 3 EMRK drohen, nicht verfängt, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit Schulbildung, einer Ausbildung als Autoelektriker und Berufserfahrung handelt, weshalb eine wirtschaftliche und soziale Reintegration im Heimatstaat möglich erscheint, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer schliesslich freisteht, seinen Wohnsitz in einen anderen Landesteil oder in eine Grossstadt - etwa nach Tunis - zu verlegen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zu deren Begleichung der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: