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D-6964/2024

D-6964/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 13. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 15. Oktober 2024 brachte er vor, er sei homosexuell, und Homosexualität sei in Tunesien ge- mäss Art. 230 des tunesischen Strafgesetzbuches strafbar. Er habe eine Liebesbeziehung mit einem Arbeitskollegen geführt, und eines Tages, im Januar (…), habe der Leiter der (…) sie beim Küssen gesehen und die Polizei gerufen. Auf dem Polizeiposten sei er beschimpft und geschlagen worden. Zudem habe er sich schriftlich verpflichten müssen, zukünftig keine homosexuellen Beziehungen mehr einzugehen. Aufgrund dieses Vorfalls habe sein Umfeld (Familie und Nachbarn) von seiner Homosexua- lität erfahren. Er sei daraufhin regelmässig beschimpft und beleidigt wor- den. Seine Familie habe ausserdem versucht, ihn «heilen» zu lassen. In der Folge habe er vorübergehend in Tunis gearbeitet, wobei er ständig durch einen Onkel überwacht worden sei. Nach der Rückkehr an seinen Herkunftsort B._______ sei er von seinem Onkel erwischt worden, als er seinen Freund geküsst habe. Der Onkel habe ihm gedroht, ihn im Wieder- holungsfall ins Gefängnis zu bringen. Er habe dann einen (…)-Wettbewerb gewonnen und dadurch die Möglichkeit erhalten, legal in die Schweiz zu reisen. Seine Familie habe ihm gedroht, wenn er ausreise, würden sie ihn ins Gefängnis bringen. Mit Unterstützung seiner älteren Schwester und sei- nes in der Schweiz lebenden Bruders sei er am (…) dennoch ausgereist. Nun habe ihm seine Familie gesagt, wenn er zurückkomme, wäre sein Platz das Gefängnis. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens seinen Reisepass zu den Akten. A.d Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 nahm der Beschwerdeführer Stel- lung zum gleichentags verfassten Entscheidentwurf des SEM und reichte dabei drei Fotos sowie einen Flyer einer tunesischen Menschenrechtsver- einigung (Facebook-Ausdruck) nach. B. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

D-6964/2024 Seite 3 C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 1. No- vember 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung samt Empfangsbestä- tigung sowie eine Vollmacht vom 15. Oktober 2024 bei (Kopien). D. Mit Eingabe vom 8. November 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten (eine schriftliche Verpflichtung vom (…) [Foto inkl. Screenshot einer Google-Übersetzung] sowie Unterlagen betreffend seine Tätigkeit als […]). Er führte dazu aus, ein Bekannter habe es durch Beziehungen geschafft, heimlich ein Foto des Polizeidossiers zu machen. Leider könne nur ein Teil des Dokuments eingereicht werden. Der zweite Teil des Dokuments sei an die Polizei seiner Wohngemeinde geschickt worden. Er werde versuchen, diesen Dokumententeil ebenfalls erhältlich zu machen. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2024 wies die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in- folge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Be- schwerdeführer auf, bis zum 5. Dezember 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. Dabei wurde zur Begründung einlässlich auf das auf Beschwerdeebene eingereicht Beweismittel eingegangen, wobei auf zahlreiche Ungereimthei- ten in diesem Zusammenhang hingewiesen wurde, die wohl zur Unglaub- haftigkeit des fluchtauslösenden Vorfalls auf dem Polizeiposten führen wür- den. F. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 29. November 2024 einbezahlt.

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Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvor- schuss am 29. November 2024 innert Frist geleistet worden ist, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei- se einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach- stehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unvollständige Sachverhaltsabklärung sowie eine Verletzung der Begründungspflicht und beantragt in diesem Zusammenhang die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Zur Begründung bringt er vor, die Vorinstanz habe sich nicht mit der Verfolgungssituation von Homosexuellen und der relevanten Ge- setzgebung in Tunesien respektive dem länderspezifischen Kontext ausei- nandergesetzt und sei trotz Hinweises in der Stellungnahme zum Entschei- dentwurf nicht auf das Urteil des BVGer E-6942/2018 vom 30. Januar 2020 eingegangen. Aufgrund der kurzen Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens

D-6964/2024 Seite 5 und der bloss rund drei Stunden dauernden Anhörung sei es ihm zudem kaum möglich gewesen, Beweismittel zu beschaffen. Er kritisiert ausser- dem, der pauschale Glaubhaftigkeitsvorbehalt in der vorinstanzlichen Ver- fügung genüge den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht.

E. 4.2 Zum Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht ist festzustellen, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offen- sichtlich nicht aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen, sondern aufgrund der aus seiner Sicht fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz verneint hat, wobei es in einlässlicher und nachvollziehbarer Weise be- gründet hat, weshalb es die Asylvorbringen als flüchtlingsrechtlich nicht re- levant erachtet. Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiters möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten.

E. 4.3 Aus der kurzen Verfahrensdauer respektive kurzen Dauer der Anhö- rung zu den Asylgründen kann nicht per se geschlossen werden, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Aufgrund der Aktenlage kann festgestellt werden, dass das SEM alle relevanten Sa- chumstände berücksichtigt und insbesondere die vom Beschwerdeführer geltend gemachten individuellen Verfolgungsvorbringen respektive die gel- tend gemachte individuelle Verfolgungsfurcht angemessen geprüft und sich überdies mit den Einwänden in der Stellungnahme zum Entscheident- wurf auseinandergesetzt hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass das SEM in seiner Verfügung keine Ausführungen zur generellen Situation der Ho- mosexuellen in Tunesien und der diesbezüglichen Gesetzgebung oder zum Urteil E-6942/2018 vom 30. Januar 2020, in welchem Fall das SEM offenbar den Sachverhalt teilweise falsch wiedergegeben und tatsachen- widrige Annahmen zur Anwendung von Art. 230 des tunesischen Strafge- setzbuchs durch die Behörden getroffen hatte, gemacht hat. Dem Be- schwerdeführer wäre es sodann zuzumuten gewesen, sich bereits vor der Einreichung des Asylgesuchs oder zumindest während des vorinstanzli- chen Verfahrens um die Beschaffung von Beweismitteln zu kümmern, und nicht erst – wie offenbar geschehen (vgl. S. 10 der Beschwerde) – nach Einreichung der Beschwerde.

E. 4.4 Nach dem Gesagten liegt weder eine unzureichende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) noch eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) vor. Der eventuelle Kassationsantrag (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren sowie Ziff. B.II.4 der Beschwerdebegründung) ist daher abzuweisen.

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E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da- rauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).

E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, es fehle am erforderlichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der Festnahme durch die Polizei im (…) und der Ausreise im (…), zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ausser dem genannten Vor- fall im (…) keine weiteren Probleme mit den tunesischen Behörden mehr gehabt habe. Auch die legale Ausreise spreche gegen das Bestehen eines staatlichen Verfolgungsinteresses. Den geltend gemachten Beschimpfun- gen und Behelligungen fehle es sodann an der geforderten Intensität, und es lägen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Schi- kanen, welchen der Beschwerdeführer aufgrund seiner sexuellen Orientie- rung ausgesetzt gewesen sei, zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt hätten. Er sei offenbar freiwillig von Tunis in sein konservatives Um- feld nach B._______ zurückgekehrt und habe auch nie in Erwägung gezo- gen, einer anderen Arbeit nachzugehen und/oder umzuziehen, um dem Druck seines Umfelds zu entgehen. Soweit er befürchte, zukünftig von sei- ner Familie angezeigt und daraufhin inhaftiert zu werden, sei festzustellen, dass für diese Befürchtung keine hinreichenden Anhaltspunkte bestünden. Seine Angehörigen hätten ihn offenbar bis anhin nicht angezeigt, und das

D-6964/2024 Seite 7 bisherige Verhalten seiner Familie deute nicht darauf hin, dass sie diese Drohung wahrmachen würde. Seine Vorbringen seien insgesamt nicht ge- eignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Im Übrigen seien auch bezüglich Glaubhaftigkeit der Vor- bringen ausdrücklich Vorbehalte anzubringen. Die Vorbringen in der Stel- lungnahme zum Entscheidentwurf sowie die dabei nachgereichten Beweis- mittel vermöchten zu keiner anderen Einschätzung zu führen.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet (den Asylpunkt betreffend), das tune- sische Strafgesetz sehe für Homosexualität eine Haftstrafe von bis zu drei Jahren vor. Auch in der Zivilgesellschaft würden Homosexuelle verfolgt und stigmatisiert. Die tunesischen Behörden seien nicht gewillt, Betroffene von derartigen Verfolgungsmassnahmen zu schützen. Er fürchte sich vor einer Verfolgung durch seine Familie. Seit die Polizei und seine Familie von sei- ner Homosexualität erfahren hätten, habe er in ständiger Angst gelebt. Durch seine Arbeit als (…) sei er zusätzlich exponiert gewesen. Er habe nur deshalb keine weiteren Probleme mit den tunesischen Behörden ge- habt, weil er versucht habe, sich unauffällig zu verhalten. Er habe sich aber ständig beobachtet gefühlt und Angst gehabt. Es könne von ihm auch nicht verlangt werden, seine künstlerische Berufung zu unterdrücken und, wie vom SEM vorgeschlagen, in der Tourismusbranche zu arbeiten. Es sei un- zulässig, von ihm ein diskretes Verhalten zu verlangen. Es treffe sodann nicht zu, dass kein genügender Zusammenhang zwischen der Festnahme und der Ausreise bestehe; denn er sei bis zur Ausreise von der Polizei und seinem Onkel beobachtet und von den Nachbarn diskriminiert worden. Er habe zwei Jahre lang eine Möglichkeit gesucht, legal auszureisen. Die er- littenen Schikanen hätten einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt und seien daher intensiv genug, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. Durch seine Ausreise habe er sich der Kontrolle durch seine Familie ent- zogen. Er müsse nun durchaus mit einer Anzeige seitens seiner Angehöri- gen rechnen. Die Drohung alleine stelle zudem schon per se eine Mass- nahme dar, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirke. Den ein- gereichten Gesprächsaufnahmen (vgl. USB-Stick) sei zu entnehmen, dass seine Angehörigen in Tunesien gesagt hätten, er solle nicht zurückkom- men, was er mache sei inakzeptabel. Der Bruder in Tunesien habe ihm sogar sexuelle Gewalt angedroht. Dem in der Schweiz lebenden Bruder sei es nicht gelungen, die Angehörigen in Tunesien von ihrer Meinung ab- zubringen. Die Drohungen der Familie seien ernst zu nehmen. Er habe nach dem Gesagten begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung und sei als Flüchtling anzuerkennen.

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E. 7.1 Der Beschwerdeführer reicht auf Beschwerdeebene (vgl. die Eingabe vom 8. November 2024; s. vorstehend Bst. D) die schriftliche Verpflichtung ein, welche er angeblich auf dem Polizeiposten habe unterzeichnen müs- sen. Dieses Dokument stammt vom (…). Der Vorfall auf dem Polizeiposten fand den Angaben des Beschwerdeführers zufolge jedoch im (…) statt (vgl. A15 F48). Ferner fällt auf, dass im eingereichten Dokument sowohl von einer (nicht näher spezifizierten) Bewährungsfrist als auch einer Melde- pflicht die Rede ist, der Beschwerdeführer indes weder das eine noch das andere erwähnt hat. Auch in formaler Hinsicht wirft das Dokument Fragen auf, und die angebliche Beschaffung via einen Bekannten erscheint äus- serst dubios. Schliesslich ist festzustellen, dass es sich bei der Unterschrift auf dem eingereichten Dokument offensichtlich nicht um die Unterschrift des Beschwerdeführers handelt (vgl. dazu seine im Verlauf des vorinstanz- lichen Verfahrens geleisteten Unterschriften, beispielsweise A15). Aus die- sen Gründen ist davon auszugehen, dass es sich bei der eingereichten schriftlichen Erklärung um eine Fälschung handelt. Der geltend gemachte Vorfall auf dem Polizeiposten ist bei dieser Sachlage aufgrund des auf Be- schwerdeebene eingereichten Beweismittels als unglaubhaft zu erachten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Familie sowie die Nachbarn hätten aufgrund dieses Vorfalls von seiner Homosexualität erfahren und ihn daraufhin beleidigt und bedroht, kann demzufolge ebenfalls nicht ge- glaubt werden. Nach dem Gesagten ist zwar nicht völlig auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist; es ist jedoch nicht glaubhaft, dass er deswegen in Tunesien in der geltend gemachten Art und Weise verfolgt worden ist. Diese Einschätzung wird durch die Angaben des Be- schwerdeführers auf dem Formular «Zusatzangaben Anlauf im BAZ» am

13. Oktober 2024 bestätigt: Dort kreuzte er nämlich bei der Frage, warum er in der Schweiz sei, lediglich die Antworten «Ich möchte in der Schweiz arbeiten» und «Ich brauche eine Unterkunft» an. Bei der möglichen Antwort «Ich werde aufgrund von meiner sexuellen Orientierung in meinem Hei- matstaat diskriminiert» setzte er dagegen kein Kreuz und verneinte über- dies ausdrücklich eine Furcht vor Verhaftung wegen einer Straftat (vgl. A6).

E. 7.2 Angesichts der unglaubhaften Vorverfolgung ist auch die geltend ge- machte Furcht vor Verfolgungshandlungen im Falle der Rückkehr nach Tu- nesien als unbegründet zu erachten, zumal Homosexualität per se kein Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt. An dieser Einschätzung ver- mögen auch die auf einem USB-Stick eingereichten Gesprächsaufnahmen nichts zu ändern; mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen liegt der Ver- dacht nahe, dass es sich dabei um gestellte Gesprächssituationen handelt.

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E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer gel- tend gemachten Asylgründe aufgrund der aktuellen Aktenlage als unglaub- haft zu erachten sind. Damit erübrigt sich eine Prüfung der Asylrelevanz. Im Ergebnis hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Das SEM hat die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tunesien unter Berücksichtigung der massgeblichen landes- und völkerrechtlichen Be- stimmungen als zulässig erachtet. Diese Einschätzung ist zu bestätigen, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich keine konkreten Einwände vor- bringt.

E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat

D-6964/2024 Seite 10 aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren. In Tunesien herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situ- ation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist praxisge- mäss als generell zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2738/2024 vom 20. August 2024 S. 5). Es bestehen sodann auch keine individuellen Vollzugshindernisse. Wie bereits das SEM zutreffend festge- stellt hat, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Beeinträchtigungen, dem es aufgrund seiner Ausbildung und Arbeitserfahrung zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimatland ein wirtschaftliches Auskommen zu erzielen. Zudem verfügt er in Tunesien mit seiner älteren Schwester, welche ihm offenbar wohlge- sonnen ist, zumindest über eine Familienangehörige, welche ihn bei Bedarf unterstützen könnte. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tunesien aus wirtschaftli- chen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Not- lage geraten würde. In der Beschwerde wird denn auch nichts dergleichen vorgebracht. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zumutbar zu erachten.

E. 10.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG), da die Beschwerdeführer über einen gültigen tunesi- schen Reisepass verfügt (vgl. A5).

E. 10.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008

D-6964/2024 Seite 11 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 29. November 2024 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

D-6964/2024 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1.1 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6964/2024 Urteil vom 9. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, vertreten durch MLaw Nadiia Alekseiva, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2024. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 13. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 15. Oktober 2024 brachte er vor, er sei homosexuell, und Homosexualität sei in Tunesien gemäss Art. 230 des tunesischen Strafgesetzbuches strafbar. Er habe eine Liebesbeziehung mit einem Arbeitskollegen geführt, und eines Tages, im Januar (...), habe der Leiter der (...) sie beim Küssen gesehen und die Polizei gerufen. Auf dem Polizeiposten sei er beschimpft und geschlagen worden. Zudem habe er sich schriftlich verpflichten müssen, zukünftig keine homosexuellen Beziehungen mehr einzugehen. Aufgrund dieses Vorfalls habe sein Umfeld (Familie und Nachbarn) von seiner Homosexualität erfahren. Er sei daraufhin regelmässig beschimpft und beleidigt worden. Seine Familie habe ausserdem versucht, ihn «heilen» zu lassen. In der Folge habe er vorübergehend in Tunis gearbeitet, wobei er ständig durch einen Onkel überwacht worden sei. Nach der Rückkehr an seinen Herkunftsort B._______ sei er von seinem Onkel erwischt worden, als er seinen Freund geküsst habe. Der Onkel habe ihm gedroht, ihn im Wiederholungsfall ins Gefängnis zu bringen. Er habe dann einen (...)-Wettbewerb gewonnen und dadurch die Möglichkeit erhalten, legal in die Schweiz zu reisen. Seine Familie habe ihm gedroht, wenn er ausreise, würden sie ihn ins Gefängnis bringen. Mit Unterstützung seiner älteren Schwester und seines in der Schweiz lebenden Bruders sei er am (...) dennoch ausgereist. Nun habe ihm seine Familie gesagt, wenn er zurückkomme, wäre sein Platz das Gefängnis. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seinen Reisepass zu den Akten. A.d Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum gleichentags verfassten Entscheidentwurf des SEM und reichte dabei drei Fotos sowie einen Flyer einer tunesischen Menschenrechtsvereinigung (Facebook-Ausdruck) nach. B. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 1. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung samt Empfangsbestätigung sowie eine Vollmacht vom 15. Oktober 2024 bei (Kopien). D. Mit Eingabe vom 8. November 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten (eine schriftliche Verpflichtung vom (...) [Foto inkl. Screenshot einer Google-Übersetzung] sowie Unterlagen betreffend seine Tätigkeit als [...]). Er führte dazu aus, ein Bekannter habe es durch Beziehungen geschafft, heimlich ein Foto des Polizeidossiers zu machen. Leider könne nur ein Teil des Dokuments eingereicht werden. Der zweite Teil des Dokuments sei an die Polizei seiner Wohngemeinde geschickt worden. Er werde versuchen, diesen Dokumententeil ebenfalls erhältlich zu machen. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 5. Dezember 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Dabei wurde zur Begründung einlässlich auf das auf Beschwerdeebene eingereicht Beweismittel eingegangen, wobei auf zahlreiche Ungereimtheiten in diesem Zusammenhang hingewiesen wurde, die wohl zur Unglaubhaftigkeit des fluchtauslösenden Vorfalls auf dem Polizeiposten führen würden. F. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 29. November 2024 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss am 29. November 2024 innert Frist geleistet worden ist, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unvollständige Sachverhaltsabklärung sowie eine Verletzung der Begründungspflicht und beantragt in diesem Zusammenhang die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Zur Begründung bringt er vor, die Vorinstanz habe sich nicht mit der Verfolgungssituation von Homosexuellen und der relevanten Gesetzgebung in Tunesien respektive dem länderspezifischen Kontext auseinandergesetzt und sei trotz Hinweises in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf nicht auf das Urteil des BVGer E-6942/2018 vom 30. Januar 2020 eingegangen. Aufgrund der kurzen Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens und der bloss rund drei Stunden dauernden Anhörung sei es ihm zudem kaum möglich gewesen, Beweismittel zu beschaffen. Er kritisiert ausserdem, der pauschale Glaubhaftigkeitsvorbehalt in der vorinstanzlichen Verfügung genüge den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. 4.2 Zum Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht ist festzustellen, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich nicht aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen, sondern aufgrund der aus seiner Sicht fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz verneint hat, wobei es in einlässlicher und nachvollziehbarer Weise begründet hat, weshalb es die Asylvorbringen als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachtet. Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiters möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. 4.3 Aus der kurzen Verfahrensdauer respektive kurzen Dauer der Anhörung zu den Asylgründen kann nicht per se geschlossen werden, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Aufgrund der Aktenlage kann festgestellt werden, dass das SEM alle relevanten Sachumstände berücksichtigt und insbesondere die vom Beschwerdeführer geltend gemachten individuellen Verfolgungsvorbringen respektive die geltend gemachte individuelle Verfolgungsfurcht angemessen geprüft und sich überdies mit den Einwänden in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf auseinandergesetzt hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass das SEM in seiner Verfügung keine Ausführungen zur generellen Situation der Homosexuellen in Tunesien und der diesbezüglichen Gesetzgebung oder zum Urteil E-6942/2018 vom 30. Januar 2020, in welchem Fall das SEM offenbar den Sachverhalt teilweise falsch wiedergegeben und tatsachenwidrige Annahmen zur Anwendung von Art. 230 des tunesischen Strafgesetzbuchs durch die Behörden getroffen hatte, gemacht hat. Dem Beschwerdeführer wäre es sodann zuzumuten gewesen, sich bereits vor der Einreichung des Asylgesuchs oder zumindest während des vorinstanzlichen Verfahrens um die Beschaffung von Beweismitteln zu kümmern, und nicht erst - wie offenbar geschehen (vgl. S. 10 der Beschwerde) - nach Einreichung der Beschwerde. 4.4 Nach dem Gesagten liegt weder eine unzureichende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) noch eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) vor. Der eventuelle Kassationsantrag (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren sowie Ziff. B.II.4 der Beschwerdebegründung) ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, es fehle am erforderlichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der Festnahme durch die Polizei im (...) und der Ausreise im (...), zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ausser dem genannten Vorfall im (...) keine weiteren Probleme mit den tunesischen Behörden mehr gehabt habe. Auch die legale Ausreise spreche gegen das Bestehen eines staatlichen Verfolgungsinteresses. Den geltend gemachten Beschimpfungen und Behelligungen fehle es sodann an der geforderten Intensität, und es lägen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Schikanen, welchen der Beschwerdeführer aufgrund seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt gewesen sei, zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt hätten. Er sei offenbar freiwillig von Tunis in sein konservatives Umfeld nach B._______ zurückgekehrt und habe auch nie in Erwägung gezogen, einer anderen Arbeit nachzugehen und/oder umzuziehen, um dem Druck seines Umfelds zu entgehen. Soweit er befürchte, zukünftig von seiner Familie angezeigt und daraufhin inhaftiert zu werden, sei festzustellen, dass für diese Befürchtung keine hinreichenden Anhaltspunkte bestünden. Seine Angehörigen hätten ihn offenbar bis anhin nicht angezeigt, und das bisherige Verhalten seiner Familie deute nicht darauf hin, dass sie diese Drohung wahrmachen würde. Seine Vorbringen seien insgesamt nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Im Übrigen seien auch bezüglich Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausdrücklich Vorbehalte anzubringen. Die Vorbringen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf sowie die dabei nachgereichten Beweismittel vermöchten zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet (den Asylpunkt betreffend), das tunesische Strafgesetz sehe für Homosexualität eine Haftstrafe von bis zu drei Jahren vor. Auch in der Zivilgesellschaft würden Homosexuelle verfolgt und stigmatisiert. Die tunesischen Behörden seien nicht gewillt, Betroffene von derartigen Verfolgungsmassnahmen zu schützen. Er fürchte sich vor einer Verfolgung durch seine Familie. Seit die Polizei und seine Familie von seiner Homosexualität erfahren hätten, habe er in ständiger Angst gelebt. Durch seine Arbeit als (...) sei er zusätzlich exponiert gewesen. Er habe nur deshalb keine weiteren Probleme mit den tunesischen Behörden gehabt, weil er versucht habe, sich unauffällig zu verhalten. Er habe sich aber ständig beobachtet gefühlt und Angst gehabt. Es könne von ihm auch nicht verlangt werden, seine künstlerische Berufung zu unterdrücken und, wie vom SEM vorgeschlagen, in der Tourismusbranche zu arbeiten. Es sei unzulässig, von ihm ein diskretes Verhalten zu verlangen. Es treffe sodann nicht zu, dass kein genügender Zusammenhang zwischen der Festnahme und der Ausreise bestehe; denn er sei bis zur Ausreise von der Polizei und seinem Onkel beobachtet und von den Nachbarn diskriminiert worden. Er habe zwei Jahre lang eine Möglichkeit gesucht, legal auszureisen. Die erlittenen Schikanen hätten einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt und seien daher intensiv genug, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. Durch seine Ausreise habe er sich der Kontrolle durch seine Familie entzogen. Er müsse nun durchaus mit einer Anzeige seitens seiner Angehörigen rechnen. Die Drohung alleine stelle zudem schon per se eine Massnahme dar, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirke. Den eingereichten Gesprächsaufnahmen (vgl. USB-Stick) sei zu entnehmen, dass seine Angehörigen in Tunesien gesagt hätten, er solle nicht zurückkommen, was er mache sei inakzeptabel. Der Bruder in Tunesien habe ihm sogar sexuelle Gewalt angedroht. Dem in der Schweiz lebenden Bruder sei es nicht gelungen, die Angehörigen in Tunesien von ihrer Meinung abzubringen. Die Drohungen der Familie seien ernst zu nehmen. Er habe nach dem Gesagten begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung und sei als Flüchtling anzuerkennen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer reicht auf Beschwerdeebene (vgl. die Eingabe vom 8. November 2024; s. vorstehend Bst. D) die schriftliche Verpflichtung ein, welche er angeblich auf dem Polizeiposten habe unterzeichnen müssen. Dieses Dokument stammt vom (...). Der Vorfall auf dem Polizeiposten fand den Angaben des Beschwerdeführers zufolge jedoch im (...) statt (vgl. A15 F48). Ferner fällt auf, dass im eingereichten Dokument sowohl von einer (nicht näher spezifizierten) Bewährungsfrist als auch einer Meldepflicht die Rede ist, der Beschwerdeführer indes weder das eine noch das andere erwähnt hat. Auch in formaler Hinsicht wirft das Dokument Fragen auf, und die angebliche Beschaffung via einen Bekannten erscheint äusserst dubios. Schliesslich ist festzustellen, dass es sich bei der Unterschrift auf dem eingereichten Dokument offensichtlich nicht um die Unterschrift des Beschwerdeführers handelt (vgl. dazu seine im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens geleisteten Unterschriften, beispielsweise A15). Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass es sich bei der eingereichten schriftlichen Erklärung um eine Fälschung handelt. Der geltend gemachte Vorfall auf dem Polizeiposten ist bei dieser Sachlage aufgrund des auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittels als unglaubhaft zu erachten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Familie sowie die Nachbarn hätten aufgrund dieses Vorfalls von seiner Homosexualität erfahren und ihn daraufhin beleidigt und bedroht, kann demzufolge ebenfalls nicht geglaubt werden. Nach dem Gesagten ist zwar nicht völlig auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist; es ist jedoch nicht glaubhaft, dass er deswegen in Tunesien in der geltend gemachten Art und Weise verfolgt worden ist. Diese Einschätzung wird durch die Angaben des Beschwerdeführers auf dem Formular «Zusatzangaben Anlauf im BAZ» am 13. Oktober 2024 bestätigt: Dort kreuzte er nämlich bei der Frage, warum er in der Schweiz sei, lediglich die Antworten «Ich möchte in der Schweiz arbeiten» und «Ich brauche eine Unterkunft» an. Bei der möglichen Antwort «Ich werde aufgrund von meiner sexuellen Orientierung in meinem Heimatstaat diskriminiert» setzte er dagegen kein Kreuz und verneinte überdies ausdrücklich eine Furcht vor Verhaftung wegen einer Straftat (vgl. A6). 7.2 Angesichts der unglaubhaften Vorverfolgung ist auch die geltend gemachte Furcht vor Verfolgungshandlungen im Falle der Rückkehr nach Tunesien als unbegründet zu erachten, zumal Homosexualität per se kein Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt. An dieser Einschätzung vermögen auch die auf einem USB-Stick eingereichten Gesprächsaufnahmen nichts zu ändern; mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen liegt der Verdacht nahe, dass es sich dabei um gestellte Gesprächssituationen handelt.

8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe aufgrund der aktuellen Aktenlage als unglaubhaft zu erachten sind. Damit erübrigt sich eine Prüfung der Asylrelevanz. Im Ergebnis hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Das SEM hat die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tunesien unter Berücksichtigung der massgeblichen landes- und völkerrechtlichen Be-stimmungen als zulässig erachtet. Diese Einschätzung ist zu bestätigen, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich keine konkreten Einwände vorbringt. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Tunesien herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist praxisgemäss als generell zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2738/2024 vom 20. August 2024 S. 5). Es bestehen sodann auch keine individuellen Vollzugshindernisse. Wie bereits das SEM zutreffend festgestellt hat, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Beeinträchtigungen, dem es aufgrund seiner Ausbildung und Arbeitserfahrung zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimatland ein wirtschaftliches Auskommen zu erzielen. Zudem verfügt er in Tunesien mit seiner älteren Schwester, welche ihm offenbar wohlgesonnen ist, zumindest über eine Familienangehörige, welche ihn bei Bedarf unterstützen könnte. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tunesien aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. In der Beschwerde wird denn auch nichts dergleichen vorgebracht. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zumutbar zu erachten. 10.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG), da die Beschwerdeführer über einen gültigen tunesischen Reisepass verfügt (vgl. A5). 10.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 29. November 2024 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: