Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden gelangten gemäss eigenen Angaben am
9. September 2022 in die Schweiz und suchten am 12. September 2022 um Asyl nach. B. Am 19. September 2022 beauftragten sie die Mitarbeitenden des Rechts- schutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region F._______ mit der Wahrung ihrer Interessen. C. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) wurden am 19. September 2022 zu ihrer Per- son und dem Reiseweg befragt. Am 10. Oktober 2022 fand jeweils ein per- sönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle- gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist, statt (nachfolgend: Dublin-Gespräch). Am 7. November 2022 wurden sie getrennt zu ihren Fluchtgründen angehört. Sie machten im Wesentlichen geltend, dass sie tunesische Staatsangehö- rige seien. Der Beschwerdeführer gehöre dem Clan der (…), die Beschwer- deführerin demjenigen der (…) an. Die Clans seien verfeindet. Im Jahre 2014 hätten sie geheiratet. Ihre Eltern seien gegen die Heirat gewesen, da beide bereits einer Cousine respektive einem Cousin versprochen worden seien. Unmittelbar nach der Hochzeit seien sie von ihren Familienangehö- rigen mit dem Tod bedroht worden, da sie durch ihre Heirat die Familien- ehre beschmutzt hätten. Wegen dieser Drohungen hätten sie sich im Jahre 2015 nach (…) abgesetzt. Nachdem sie aber auch dort von Familienmit- gliedern bedroht worden seien, seien sie im Jahre 2017 nach Tunesien zu- rückgekehrt. Dort hätten sie aufgrund der weiterhin anhaltenden Drohun- gen ihren Wohnort ständig gewechselt. Nebst telefonischen Drohungen seien auch unbekannte Personen bei ihnen zuhause eingedrungen und hätten den Beschwerdeführer tätlich angegriffen. Zudem hätten Personen zweimal erfolglos versucht, eines ihrer Kinder zu entführen. D. Am 15. November 2022 stellte das SEM den Beschwerdeführenden einen
D-5856/2022 Seite 3 Entscheidentwurf zu, zu welchem sie am 16. November 2022 Stellung nah- men. E. Mit Verfügung vom 17. November 2022 (Eröffnung am selben Tag) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das SEM begründete die Verfügung damit, dass der tunesische Staat grundsätzlich willig und fähig sei, die Beschwerdeführenden vor Übergrif- fen, die von Privaten ausgehen würden, zu schützen. Trotz der Behauptung der Beschwerdeführenden, dass der Schutzwille der Behörden zu vernei- nen sei, da die Brüder der Beschwerdeführerin direkten Einfluss auf die Justiz nehmen könnten, sei es den Beschwerdeführenden zumutbar, sich bei den örtlichen Behörden um Schutz zu bemühen. Der Vollzug der Wegweisung nach Tunesien sei grundsätzlich zumutbar. Es würden auch keine individuellen Gründe vorliegen, die zur gegenteili- gen Annahme zu führen hätten. So sei es den Beschwerdeführenden wirt- schaftlich gut gegangen und die Beschwerdeführerin und der Beschwerde- führer würden über eine gute Schulbildung sowie langjährige Arbeitserfah- rung verfügen. Die Sprachstörungen und Angst, an welchen die Kinder lei- den würden, seien nicht als lebensbedrohliches gesundheitliches Problem zu erachten, das zwingend eine Behandlung in der Schweiz erfordere. Fer- ner seien die Sprachstörungen der Kinder bereits in Tunesien erfolgreich behandelt worden. F. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer neu mandatierten Rechtsvertretung vom 19. Dezember 2022 beim Bundesver- waltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststel- lung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur vertief- ten Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.
D-5856/2022 Seite 4 G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
20. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
D-5856/2022 Seite 5 nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes- halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen sinngemäss eine unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts verbunden mit einer Verletzung des rechtlichen Ge- hörs, des Untersuchungsgrundsatzes und des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. So sei das SEM auf den Umstand, dass die Angreifer direkte Verbindungen zu den Strafverfolgungsbehörden unterhalten würden, und die Beschwer- deführenden daher keinen Zugang zu wirksamem staatlichen Schutz hät- ten, nicht eingegangen respektive habe die Schutzwilligkeit und Schutzfä- higkeit zu wenig abgeklärt. Im Vollzugspunkt habe das SEM das Kindes- wohl vollkommen ausser Acht gelassen und insbesondere keine Interes- senabwägung vorgenommen. Die Kinder, insbesondere das älteste, hätten zudem angehört werden müssen und das SEM habe es unterlassen, die Traumatisierung der Kinder abzuklären.
E. 4.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät- zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä- rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die recht- lich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Be- weis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, son- dern findet sein Korrelat in der aus Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG fliessenden Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Der in diesem Zusammenhang ebenfalls zu beachtende Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient ei- nerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persön- lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung muss dabei so
D-5856/2022 Seite 6 abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.2.2 Das SEM hat das Vorbringen, die staatlichen Behörden stünden un- ter dem Einfluss der Angreifer, in seine Würdigung einbezogen. Dass es trotzdem davon ausgeht, die Beschwerdeführenden hätten Zugang zu adä- quatem Schutz, beschlägt weder die Frage der Untersuchungspflicht noch diejenige der Begründungspflicht, sondern vielmehr diejenige nach der in- haltlichen Richtigkeit dieser Feststellung. Die formelle Rüge ist daher un- begründet.
E. 4.2.3 Das SEM hat die Beschwerdeführenden anlässlich der Dublin-Ge- spräche nach ihrem Gesundheitszustand gefragt und sich nach demjeni- gen ihrer Kinder erkundigt. Es hat sie zudem darauf hingewiesen, dass es wichtig sei, gesundheitliche Beschwerden beim Gesundheitsdienst ihrer Unterkunft zu melden, damit ihnen geholfen werden könne (vgl. act. 1195872-26/3 S. 2 und 1195872-28/3 S. 2). In den Anhörungen wurde der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden ein weiteres Mal erfragt (vgl. act. 1195872-36/14 F8 bis F19 sowie 1195872-37/15 F7 f. und F115 f.). Ferner hat das SEM die Gründe, weshalb die Arztberichte betreffend die Kinder nicht abgewartet worden seien, in der Verfügung explizit ausge- führt und stellt sich mit dieser antizipierenden Beweiswürdigung – wie nachfolgende Erwägungen zeigen werden – zu Recht auf den Standpunkt, dass der Sachverhalt liquide erstellt ist. Den Beschwerdeführenden wurde somit hinreichend Gelegenheit geboten, ihre gesundheitlichen Probleme ins Verfahren einzubringen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsat- zes respektive des rechtlichen Gehörs ist daher, auch unter Berücksichti- gung der Kinderrechtskonvention, zu verneinen. Das SEM ist ferner auch seiner Begründungspflicht genügend nachgekom- men, zumal es sich mit der Situation der Kinder, namentlich dem Gesund- heitszustand, explizit auseinandergesetzt hat.
E. 4.3.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK, welcher unmittelbar anwendbar ist (vgl. BGE 124 III 90 E. 3a), sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern. Aus Art. 12 Abs. 2
D-5856/2022 Seite 7 KRK fliesst die Pflicht, ein Kind in entsprechenden Gerichts- oder Verwal- tungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschrif- ten anzuhören. Eine genauere Ausgestaltung, wann ein Kind selbst ange- hört werden muss, fehlt in der Konvention jedoch und ist grundsätzlich der Umsetzung durch die Vertragsstaaten überlassen. Ob das Kind sich selbst äussern möchte, oder dies mittels Vertretung geschehen soll, soll das Kind in der Regel jedoch selbst entscheiden. Ferner betont der UN-Kinder- rechtsausschuss (Committe on the Rights of the Child – CRC) in seiner Rechtsprechung, dass die Pflicht zur Anhörung keine Altersgrenze kenne. Die Kinderrechtskonvention statuiert keinen absoluten Anspruch auf eine direkte Anhörung von Kindern, sondern sieht die Möglichkeit explizit vor, den eigenen Standpunkt mittels Vertretung einzubringen. Die Frage, wie den vom Verfahren betroffenen Kindern das rechtliche Gehör zu gewähren ist, ist folglich aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu klären (vgl. Urteil des BVGer D-3338/2021 vom 29. Juli 2021 E. 5.2.1 m.w.H.).
E. 4.3.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass die Kinder weder angehört noch an- gefragt worden sind, ob sie sich persönlich oder indirekt über ihre Eltern oder die Rechtsvertretung äussern möchten. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer äusserten sich in den Befragungen jedoch explizit zur Situation der Kinder. Ferner waren die Kinder nicht nur durch ihre El- tern, sondern zusätzlich auch durch die ihnen zugewiesene Rechtsvertre- tung vertreten. Dadurch wird möglichen Interessenkonflikten zwischen den Eltern und den Kindern sowie der Gefahr einer Instrumentalisierung der Kinder durch die Eltern Abhilfe verschafft. Darüber hinaus kann aufgrund der Beiordnung eines Rechtsvertreters auch davon ausgegangen werden, dass die Interessen der Kinder hinreichend ins Verfahren eingebracht wor- den sind, zumal es zu den Aufgaben einer Rechtsvertretung gehört, sicher- zustellen, dass die für das Kindeswohl relevanten Aspekte ins Verfahren einfliessen (vgl. SCHÖNHOLZER, Das Recht auf Einbezug und Anhörung von begleiteten Kindern im Dublin Verfahren, Asyl 1/2021, S. 23). Es bestand folglich hinreichend Gewähr dafür, dass die Positionen und Interessen der Kinder Eingang ins Verfahren gefunden haben. Es ist denn auch nicht er- sichtlich, dass die Kinder einen sie betreffenden wesentlichen Sachum- stand nicht hätten geltend machen können, zumal spätestens nach der Zu- stellung des Entscheidentwurfs klar war, dass keine mündliche Anhörung der Kinder stattfinden wird, und in der Stellungnahme zum Entscheident- wurf keine zusätzlichen, die Kinder betreffenden Einwände formuliert wor- den sind. Dem Art. 12 Abs. 1 KRK, dessen Zweck in der Gewährung des rechtlichen Gehörs liegt (vgl. dazu SCHMAHL, Kinderrechtskonvention,
D-5856/2022 Seite 8 Handkommentar, 2. Aufl. 2017, N 11), wurde somit genügend Rechnung getragen.
E. 4.4 Gründe für eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rück- weisung an die Vorinstanz liegen daher nicht vor.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen- den im Wesentlichen mit einem Hinweis auf die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der tunesischen Behörden. Dagegen wendeten die Be- schwerdeführenden ein, dass sie keinen Zugang zu wirksamen Schutz- strukturen hätten, da die Angreifer über direkte Verbindungen zu Polizei und Verwaltung verfügen würden. Darüber hinaus ergebe sich aus allge- meinen Berichten, dass die Justiz unter politischen Einfluss stehe und Kor- ruption weit verbreitet sei, was der Einschätzung des SEM, es bestünden funktionierende Polizei- und Justizbehörden widerspreche. Die Verfolgung seitens der Familie erfolge aufgrund ihrer Auflehnung gegen die Tradition und sei folglich politisch motiviert und daher flüchtlingsrelevant.
D-5856/2022 Seite 9
E. 6.2 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt bei einer Verfolgung durch Private aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schut- zes unter anderem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz vor dieser Verfolgung finden kann. Die Fest- stellung der Flüchtlingseigenschaft setzt demnach voraus, dass entweder keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht, der betref- fenden Person kein Schutz gewährt wird, obwohl der der Staat grundsätz- lich dazu in der Lage wäre, die Schutzinfrastruktur der Person nicht zu- gänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme nicht zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7).
E. 6.3 Die tunesischen Behörden sind grundsätzlich willens und fähig, gegen Verfolgungshandlungen von Privaten adäquaten Schutz zu gewähren (vgl. Urteile des BVGer D-266/2021 vom 10. Februar 2021 und E-5830/2018 vom 21. August 2020 E. 7.2). Die Beschwerdeführenden vermögen diese Vermutung vorliegend nicht umzustossen. Der allgemeine Hinweis auf die in Tunesien weit verbreitete Korruption sowie der in der Beschwerde zitierte Bericht, wonach die Justiz unter einem gewissen Einfluss des Präsidenten stehe (vgl. Amnesty Inter- national, Unabhängigkeit der Justiz in Gefahr: Tunesien, 16.09.2022, < https://www.amnesty.de/sites/default/files/2022-09/083_2022_DE_Tune- sien.pdf >, abgerufen am 03.01.2023) vermögen nicht zu begründen, dass die tunesischen Behörden im konkreten Fall der Beschwerdeführenden keinen Schutz gewähren würden. Ferner sind auch ihren Aussagen in den Befragungen keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, dass ihnen die Behörden den Schutz ver- weigern würden. Einerseits ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin als Grund, weshalb sie sich nicht an die Behörden gewandt hätten, nach- dem sie angegriffen worden seien, zuerst bemerkte, dass sie die Angreifer nicht gekannt und daher nichts unternommen habe (vgl. act. 1195872- 36/14, F45) und erst im späteren Verlauf angab, der eigentliche Grund sei der Einfluss ihrer Brüder gewesen (vgl. ebd. F51). Darauf angesprochen, wie sich dieser Einfluss konkret zeige, verlor sie sich in allgemeinen Aus- sagen (vgl. ebd. F52). Gleiches gilt für die Angaben des Beschwerdefüh- rers (vgl. act. 1195872-37/15 F77 bis F84). Ferner äusserten sie sich un- stimmig zu den angeblichen illegalen Tätigkeiten der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin. So gab der Beschwerdeführer zuerst an, sie wür- den alle als Drogenkuriere arbeiten (vgl. act. 1195872-37/15 F77), und fügte danach an, sie würden allgemein als Schmuggler tätig sein und nicht
D-5856/2022 Seite 10 nur Drogen, sondern auch Zigaretten, Kleider oder Benzin schmuggeln (vgl. ebd. F82), während die Beschwerdeführerin wie auch die Beschwer- deschrift einzig den Benzinschmuggel nannten (vgl. act. 1195872-36/14, F43).
E. 6.4 Die tunesischen Behörden sind bezüglich der Beschwerdeführenden somit als schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abge- lehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
D-5856/2022 Seite 11 ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-5856/2022 Seite 12
E. 8.5 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung zu Recht für zu- mutbar. Dabei ist eingangs darauf hinzuweisen, dass bei einem Wegwei- sungsvollzug nach Tunesien grundsätzlich keine besonders begünstigen- den Faktoren vorliegen müssen. Hinsichtlich der medizinischen Probleme ist zu bemerken, dass Tunesien über eine hinreichende medizinische Inf- rastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-266/2021 vom 10. Februar
2021) und die Sprachstörung eines der Kinder gemäss Angaben der Be- schwerdeführenden bereits mit gewissen Erfolg in Tunesien behandelt wurde (vgl. act. 1195872-36/14 F11 bis F16). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung – auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls – als zumutbar.
E. 8.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist angesichts der Aussichtslosigkeit der Be- schwerdebegehren abzuweisen.
E. 10.2 Die Kosten des Verfahrens sind folglich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzuset- zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-5856/2022 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5856/2022 Urteil vom 5. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, Mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), und seine Ehefrau B._______, geboren am (...), sowie die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Tunesien, alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Corina Bucher, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden gelangten gemäss eigenen Angaben am 9. September 2022 in die Schweiz und suchten am 12. September 2022 um Asyl nach. B. Am 19. September 2022 beauftragten sie die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region F._______ mit der Wahrung ihrer Interessen. C. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurden am 19. September 2022 zu ihrer Person und dem Reiseweg befragt. Am 10. Oktober 2022 fand jeweils ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, statt (nachfolgend: Dublin-Gespräch). Am 7. November 2022 wurden sie getrennt zu ihren Fluchtgründen angehört. Sie machten im Wesentlichen geltend, dass sie tunesische Staatsangehörige seien. Der Beschwerdeführer gehöre dem Clan der (...), die Beschwerdeführerin demjenigen der (...) an. Die Clans seien verfeindet. Im Jahre 2014 hätten sie geheiratet. Ihre Eltern seien gegen die Heirat gewesen, da beide bereits einer Cousine respektive einem Cousin versprochen worden seien. Unmittelbar nach der Hochzeit seien sie von ihren Familienangehörigen mit dem Tod bedroht worden, da sie durch ihre Heirat die Familienehre beschmutzt hätten. Wegen dieser Drohungen hätten sie sich im Jahre 2015 nach (...) abgesetzt. Nachdem sie aber auch dort von Familienmitgliedern bedroht worden seien, seien sie im Jahre 2017 nach Tunesien zurückgekehrt. Dort hätten sie aufgrund der weiterhin anhaltenden Drohungen ihren Wohnort ständig gewechselt. Nebst telefonischen Drohungen seien auch unbekannte Personen bei ihnen zuhause eingedrungen und hätten den Beschwerdeführer tätlich angegriffen. Zudem hätten Personen zweimal erfolglos versucht, eines ihrer Kinder zu entführen. D. Am 15. November 2022 stellte das SEM den Beschwerdeführenden einen Entscheidentwurf zu, zu welchem sie am 16. November 2022 Stellung nahmen. E. Mit Verfügung vom 17. November 2022 (Eröffnung am selben Tag) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das SEM begründete die Verfügung damit, dass der tunesische Staat grundsätzlich willig und fähig sei, die Beschwerdeführenden vor Übergriffen, die von Privaten ausgehen würden, zu schützen. Trotz der Behauptung der Beschwerdeführenden, dass der Schutzwille der Behörden zu verneinen sei, da die Brüder der Beschwerdeführerin direkten Einfluss auf die Justiz nehmen könnten, sei es den Beschwerdeführenden zumutbar, sich bei den örtlichen Behörden um Schutz zu bemühen. Der Vollzug der Wegweisung nach Tunesien sei grundsätzlich zumutbar. Es würden auch keine individuellen Gründe vorliegen, die zur gegenteiligen Annahme zu führen hätten. So sei es den Beschwerdeführenden wirtschaftlich gut gegangen und die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer würden über eine gute Schulbildung sowie langjährige Arbeitserfahrung verfügen. Die Sprachstörungen und Angst, an welchen die Kinder leiden würden, seien nicht als lebensbedrohliches gesundheitliches Problem zu erachten, das zwingend eine Behandlung in der Schweiz erfordere. Ferner seien die Sprachstörungen der Kinder bereits in Tunesien erfolgreich behandelt worden. F. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer neu mandatierten Rechtsvertretung vom 19. Dezember 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur vertieften Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen sinngemäss eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts verbunden mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Untersuchungsgrundsatzes und des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. So sei das SEM auf den Umstand, dass die Angreifer direkte Verbindungen zu den Strafverfolgungsbehörden unterhalten würden, und die Beschwerdeführenden daher keinen Zugang zu wirksamem staatlichen Schutz hätten, nicht eingegangen respektive habe die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit zu wenig abgeklärt. Im Vollzugspunkt habe das SEM das Kindeswohl vollkommen ausser Acht gelassen und insbesondere keine Interessenabwägung vorgenommen. Die Kinder, insbesondere das älteste, hätten zudem angehört werden müssen und das SEM habe es unterlassen, die Traumatisierung der Kinder abzuklären. 4.2 4.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der aus Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG fliessenden Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Der in diesem Zusammenhang ebenfalls zu beachtende Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung muss dabei so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.2.2 Das SEM hat das Vorbringen, die staatlichen Behörden stünden unter dem Einfluss der Angreifer, in seine Würdigung einbezogen. Dass es trotzdem davon ausgeht, die Beschwerdeführenden hätten Zugang zu adäquatem Schutz, beschlägt weder die Frage der Untersuchungspflicht noch diejenige der Begründungspflicht, sondern vielmehr diejenige nach der inhaltlichen Richtigkeit dieser Feststellung. Die formelle Rüge ist daher unbegründet. 4.2.3 Das SEM hat die Beschwerdeführenden anlässlich der Dublin-Gespräche nach ihrem Gesundheitszustand gefragt und sich nach demjenigen ihrer Kinder erkundigt. Es hat sie zudem darauf hingewiesen, dass es wichtig sei, gesundheitliche Beschwerden beim Gesundheitsdienst ihrer Unterkunft zu melden, damit ihnen geholfen werden könne (vgl. act. 1195872-26/3 S. 2 und 1195872-28/3 S. 2). In den Anhörungen wurde der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden ein weiteres Mal erfragt (vgl. act. 1195872-36/14 F8 bis F19 sowie 1195872-37/15 F7 f. und F115 f.). Ferner hat das SEM die Gründe, weshalb die Arztberichte betreffend die Kinder nicht abgewartet worden seien, in der Verfügung explizit ausgeführt und stellt sich mit dieser antizipierenden Beweiswürdigung - wie nachfolgende Erwägungen zeigen werden - zu Recht auf den Standpunkt, dass der Sachverhalt liquide erstellt ist. Den Beschwerdeführenden wurde somit hinreichend Gelegenheit geboten, ihre gesundheitlichen Probleme ins Verfahren einzubringen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive des rechtlichen Gehörs ist daher, auch unter Berücksichtigung der Kinderrechtskonvention, zu verneinen. Das SEM ist ferner auch seiner Begründungspflicht genügend nachgekommen, zumal es sich mit der Situation der Kinder, namentlich dem Gesundheitszustand, explizit auseinandergesetzt hat. 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK, welcher unmittelbar anwendbar ist (vgl. BGE 124 III 90 E. 3a), sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern. Aus Art. 12 Abs. 2 KRK fliesst die Pflicht, ein Kind in entsprechenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften anzuhören. Eine genauere Ausgestaltung, wann ein Kind selbst angehört werden muss, fehlt in der Konvention jedoch und ist grundsätzlich der Umsetzung durch die Vertragsstaaten überlassen. Ob das Kind sich selbst äussern möchte, oder dies mittels Vertretung geschehen soll, soll das Kind in der Regel jedoch selbst entscheiden. Ferner betont der UN-Kinderrechtsausschuss (Committe on the Rights of the Child - CRC) in seiner Rechtsprechung, dass die Pflicht zur Anhörung keine Altersgrenze kenne. Die Kinderrechtskonvention statuiert keinen absoluten Anspruch auf eine direkte Anhörung von Kindern, sondern sieht die Möglichkeit explizit vor, den eigenen Standpunkt mittels Vertretung einzubringen. Die Frage, wie den vom Verfahren betroffenen Kindern das rechtliche Gehör zu gewähren ist, ist folglich aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu klären (vgl. Urteil des BVGer D-3338/2021 vom 29. Juli 2021 E. 5.2.1 m.w.H.). 4.3.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass die Kinder weder angehört noch angefragt worden sind, ob sie sich persönlich oder indirekt über ihre Eltern oder die Rechtsvertretung äussern möchten. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer äusserten sich in den Befragungen jedoch explizit zur Situation der Kinder. Ferner waren die Kinder nicht nur durch ihre Eltern, sondern zusätzlich auch durch die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung vertreten. Dadurch wird möglichen Interessenkonflikten zwischen den Eltern und den Kindern sowie der Gefahr einer Instrumentalisierung der Kinder durch die Eltern Abhilfe verschafft. Darüber hinaus kann aufgrund der Beiordnung eines Rechtsvertreters auch davon ausgegangen werden, dass die Interessen der Kinder hinreichend ins Verfahren eingebracht worden sind, zumal es zu den Aufgaben einer Rechtsvertretung gehört, sicherzustellen, dass die für das Kindeswohl relevanten Aspekte ins Verfahren einfliessen (vgl. Schönholzer, Das Recht auf Einbezug und Anhörung von begleiteten Kindern im Dublin Verfahren, Asyl 1/2021, S. 23). Es bestand folglich hinreichend Gewähr dafür, dass die Positionen und Interessen der Kinder Eingang ins Verfahren gefunden haben. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass die Kinder einen sie betreffenden wesentlichen Sachumstand nicht hätten geltend machen können, zumal spätestens nach der Zustellung des Entscheidentwurfs klar war, dass keine mündliche Anhörung der Kinder stattfinden wird, und in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf keine zusätzlichen, die Kinder betreffenden Einwände formuliert worden sind. Dem Art. 12 Abs. 1 KRK, dessen Zweck in der Gewährung des rechtlichen Gehörs liegt (vgl. dazu Schmahl, Kinderrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl. 2017, N 11), wurde somit genügend Rechnung getragen. 4.4 Gründe für eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz liegen daher nicht vor. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Wesentlichen mit einem Hinweis auf die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der tunesischen Behörden. Dagegen wendeten die Beschwerdeführenden ein, dass sie keinen Zugang zu wirksamen Schutzstrukturen hätten, da die Angreifer über direkte Verbindungen zu Polizei und Verwaltung verfügen würden. Darüber hinaus ergebe sich aus allgemeinen Berichten, dass die Justiz unter politischen Einfluss stehe und Korruption weit verbreitet sei, was der Einschätzung des SEM, es bestünden funktionierende Polizei- und Justizbehörden widerspreche. Die Verfolgung seitens der Familie erfolge aufgrund ihrer Auflehnung gegen die Tradition und sei folglich politisch motiviert und daher flüchtlingsrelevant. 6.2 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt bei einer Verfolgung durch Private aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes unter anderem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz vor dieser Verfolgung finden kann. Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft setzt demnach voraus, dass entweder keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht, der betreffenden Person kein Schutz gewährt wird, obwohl der der Staat grundsätzlich dazu in der Lage wäre, die Schutzinfrastruktur der Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme nicht zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7). 6.3 Die tunesischen Behörden sind grundsätzlich willens und fähig, gegen Verfolgungshandlungen von Privaten adäquaten Schutz zu gewähren (vgl. Urteile des BVGer D-266/2021 vom 10. Februar 2021 und E-5830/2018 vom 21. August 2020 E. 7.2). Die Beschwerdeführenden vermögen diese Vermutung vorliegend nicht umzustossen. Der allgemeine Hinweis auf die in Tunesien weit verbreitete Korruption sowie der in der Beschwerde zitierte Bericht, wonach die Justiz unter einem gewissen Einfluss des Präsidenten stehe (vgl. Amnesty International, Unabhängigkeit der Justiz in Gefahr: Tunesien, 16.09.2022, , abgerufen am 03.01.2023) vermögen nicht zu begründen, dass die tunesischen Behörden im konkreten Fall der Beschwerdeführenden keinen Schutz gewähren würden. Ferner sind auch ihren Aussagen in den Befragungen keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, dass ihnen die Behörden den Schutz verweigern würden. Einerseits ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin als Grund, weshalb sie sich nicht an die Behörden gewandt hätten, nachdem sie angegriffen worden seien, zuerst bemerkte, dass sie die Angreifer nicht gekannt und daher nichts unternommen habe (vgl. act. 1195872-36/14, F45) und erst im späteren Verlauf angab, der eigentliche Grund sei der Einfluss ihrer Brüder gewesen (vgl. ebd. F51). Darauf angesprochen, wie sich dieser Einfluss konkret zeige, verlor sie sich in allgemeinen Aussagen (vgl. ebd. F52). Gleiches gilt für die Angaben des Beschwerdeführers (vgl. act. 1195872-37/15 F77 bis F84). Ferner äusserten sie sich unstimmig zu den angeblichen illegalen Tätigkeiten der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin. So gab der Beschwerdeführer zuerst an, sie würden alle als Drogenkuriere arbeiten (vgl. act. 1195872-37/15 F77), und fügte danach an, sie würden allgemein als Schmuggler tätig sein und nicht nur Drogen, sondern auch Zigaretten, Kleider oder Benzin schmuggeln (vgl. ebd. F82), während die Beschwerdeführerin wie auch die Beschwerdeschrift einzig den Benzinschmuggel nannten (vgl. act. 1195872-36/14, F43). 6.4 Die tunesischen Behörden sind bezüglich der Beschwerdeführenden somit als schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung zu Recht für zumutbar. Dabei ist eingangs darauf hinzuweisen, dass bei einem Wegweisungsvollzug nach Tunesien grundsätzlich keine besonders begünstigenden Faktoren vorliegen müssen. Hinsichtlich der medizinischen Probleme ist zu bemerken, dass Tunesien über eine hinreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-266/2021 vom 10. Februar 2021) und die Sprachstörung eines der Kinder gemäss Angaben der Beschwerdeführenden bereits mit gewissen Erfolg in Tunesien behandelt wurde (vgl. act. 1195872-36/14 F11 bis F16). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen. 10.2 Die Kosten des Verfahrens sind folglich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: