Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein tunesischer Staatsangehöriger – suchte am
25. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasyl- zentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. Am 28. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu den Asylgrün- den nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört beziehungsweise nach Art. 26 Abs. 3 AsylG befragt. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, Tune- sien verlassen zu haben, um in Europa zu arbeiten. Er sei Ende 2021 nach Italien aus- und später von dort in die Schweiz eingereist. Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt, gab er nebst einer aktuell ge- brochenen Hand (Gipsverband) an, in Tunesien psychische Probleme ge- habt zu haben. C. Im Rahmen des vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs reichte die da- malige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme vom
29. Januar 2025 zum Entscheidentwurf ein. D. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 31. Januar 2025 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Be- schwerdeführers vom 25. Januar 2025 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Der Beschwerdeführer erhob mit handschriftlich ergänzter Formularein- gabe vom 10. Februar 2025 (Datum des Poststempels) gegen den Ent- scheid des SEM vom 31. Januar 2025 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs- vollzuges beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wie- derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der
D-857/2025 Seite 3 unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. F. Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Auf den Prozessantrag auf (Wieder-) Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist, da dieser eine solche bereits von Gesetzes wegen zukommt und sie von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG), mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher
D-857/2025 Seite 4 Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise ei- nes zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten. Er habe Tune- sien verlassen, um seine Situation zu verbessern. Die geltend gemachten Nachteile seien auf die allgemeinen, wirtschaftlichen und sozialen Lebens- bedingungen zurückzuführen und würden ihn nicht aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG treffen. Gemäss eigenen Angaben sei er weder politisch aktiv gewesen, noch habe er Probleme mit Drittpersonen gehabt, noch sei er in Haft oder vor Gericht gewesen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlings- eigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen. Die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf habe sich nicht zu den Erwägungen des SEM geäussert, sondern lediglich angege- ben, der Beschwerdeführer würde den beabsichtigten Entscheid nicht ak- zeptieren. Es seien keine Beweismittel oder Tatsachen eingereicht worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten.
E. 5.2 In der Beschwerde wird dargelegt, es gehe dem Beschwerdeführer psychisch «nicht so gut», er habe früher in Tunesien Suizidgedanken ge- habt, welche beim Gedanken an eine Rückkehr wieder aufflammen wür- den. In Tunesien sei die Hilfe nicht in der gleichen Art, wie in der Schweiz möglich. Er habe dort nicht nur ökonomische, sondern auch familiäre
D-857/2025 Seite 5 Probleme, weil er mit seiner religiösen und konservativen Familie nicht of- fen über seine andere Lebenseinstellung sprechen könne. Sein Vater sei ihm gegenüber regelmässig gewalttätig gewesen und er habe sich ge- zwungen gesehen, sein Glück anderswo zu finden.
E. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der ange- fochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asyl- rechtlich relevant qualifiziert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 5.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal sie keine wesentlichen neuen Tatsachen enthalten und auch keine entsprechenden Beweismittel eingereicht wurden.
E. 6.2 In der Beschwerde werden zunächst gesundheitliche Beeinträchti- gungen des Beschwerdeführers (psychische Probleme, Suizidgedanken) wiederholt, ohne dass – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – medizinische Unterlagen oder sonstige Beweismittel eingereicht werden. Aus den Akten gehen keine entsprechenden Hinweise darauf hervor, dem Beschwerdeführer sei in seinem Heimatstaat medizinische Hilfe aus asylbeachtlichen Motiven verwehrt worden, was von ihm überdies auch nicht geltend gemacht wird. Alsdann hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die dargelegten wirtschaftlichen Probleme (Arbeit finden) im Heimatstaat keine Asylgründe darstellen. Ebensowenig handelt es sich beim Vorbringen, im Heimatstaat nicht dieselbe Art an genereller Unterstützung zu erhalten, wie in der Schweiz, um einen Asylgrund. Im Weiteren kann der Beschwerdeführer aus den auf Beschwerdeebene vor- gebrachten, weitgehend unsubstantiiert gebliebenen familiären Problemen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vorab fehlt ein asylrelevantes Motiv im Sinn von Art. 3 AsylG. Abgesehen davon und selbst wenn die angebliche Gewalt des Vaters gegenüber dem Beschwerdeführer ein asylrechtlich relevantes Ausmass (Intensität) angenommen hätte – was nicht substanziiert dargetan wird –, würde sie einerseits keine staatliche Ver- folgungsmassnahme darstellen, andererseits wäre eine Verfolgung von privaten Drittpersonen einzig flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden könnte (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2008/4 E. 6.1- 6.5; BVGE 2011/51 E. 7; EMARK 2006 Nr. 18). Das Bundes- verwaltungsgericht geht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der tunesischen Strafverfolgungs- und
D-857/2025 Seite 6 Justizbehörden aus (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-269/2025 vom 4. Februar 2025 E. 5.3, m.w.H), was vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten wird. Insgesamt wird in der Beschwerde nichts Substantielles vorgebracht, was an der Einschätzung des SEM etwas zu ändern oder eine asylrechtlich relevante Verfolgung begründet erscheinen zu lassen vermag.
E. 6.3 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
D-857/2025 Seite 7 Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tunesien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaf- fung nach Tunesien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand- lung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behand- lung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tune- sien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
D-857/2025 Seite 8 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In Tunesien herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situ- ation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist praxisge- mäss als generell zumutbar zu erachten (vgl. a.a.O. BVGer Urteil D- 269/2025 E. 7.3). Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvoll- zug. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gebildeten Mann ohne akten- kundige gesundheitliche Beeinträchtigungen und mit einem intakten Bezie- hungsnetz, dem es aufgrund seiner Arbeitserfahrung zuzumuten ist, bei ei- ner Rückkehr ins Heimatland ein wirtschaftliches Auskommen zu erzielen (vgl. SEM-Akten A14/8, F31 f., F37 ff.) Hinsichtlich allfälliger gesundheitli- cher Einschränkungen ist darauf hinzuweisen, dass Unzumutbarkeit nicht vorliegt, wenn im Zielstaat nicht eine dem schweizerischen Standard ent- sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. von vielen BVGer Urteil D-520/2025 vom 30. Januar 2025 E.10.2, m.w.H.). Insgesamt ist da- her nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück- kehr nach Tunesien aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. In der Beschwerde wird denn auch nichts dergleichen vorgebracht. Allfälligen suizidalen Ten- denzen wird bei der Beurteilung der Reisefähigkeit Rechnung getragen und es ist auf die Möglichkeit, bei der Vorinstanz bei Bedarf einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zumutbar zu erachten.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-857/2025 Seite 9 Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind unabhängig von einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG).
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-857/2025 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-857/2025 Urteil vom 13. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (sicherer Heimatsstaat); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein tunesischer Staatsangehöriger - suchte am 25. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. Am 28. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört beziehungsweise nach Art. 26 Abs. 3 AsylG befragt. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, Tunesien verlassen zu haben, um in Europa zu arbeiten. Er sei Ende 2021 nach Italien aus- und später von dort in die Schweiz eingereist. Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt, gab er nebst einer aktuell gebrochenen Hand (Gipsverband) an, in Tunesien psychische Probleme gehabt zu haben. C. Im Rahmen des vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs reichte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme vom 29. Januar 2025 zum Entscheidentwurf ein. D. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 31. Januar 2025 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2025 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Der Beschwerdeführer erhob mit handschriftlich ergänzter Formulareingabe vom 10. Februar 2025 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des SEM vom 31. Januar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. F. Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Auf den Prozessantrag auf (Wieder-) Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist, da dieser eine solche bereits von Gesetzes wegen zukommt und sie von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG), mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten. Er habe Tunesien verlassen, um seine Situation zu verbessern. Die geltend gemachten Nachteile seien auf die allgemeinen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen und würden ihn nicht aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG treffen. Gemäss eigenen Angaben sei er weder politisch aktiv gewesen, noch habe er Probleme mit Drittpersonen gehabt, noch sei er in Haft oder vor Gericht gewesen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen. Die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf habe sich nicht zu den Erwägungen des SEM geäussert, sondern lediglich angegeben, der Beschwerdeführer würde den beabsichtigten Entscheid nicht akzeptieren. Es seien keine Beweismittel oder Tatsachen eingereicht worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. 5.2 In der Beschwerde wird dargelegt, es gehe dem Beschwerdeführer psychisch «nicht so gut», er habe früher in Tunesien Suizidgedanken gehabt, welche beim Gedanken an eine Rückkehr wieder aufflammen würden. In Tunesien sei die Hilfe nicht in der gleichen Art, wie in der Schweiz möglich. Er habe dort nicht nur ökonomische, sondern auch familiäre Probleme, weil er mit seiner religiösen und konservativen Familie nicht offen über seine andere Lebenseinstellung sprechen könne. Sein Vater sei ihm gegenüber regelmässig gewalttätig gewesen und er habe sich gezwungen gesehen, sein Glück anderswo zu finden. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrechtlich relevant qualifiziert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 5.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal sie keine wesentlichen neuen Tatsachen enthalten und auch keine entsprechenden Beweismittel eingereicht wurden. 6.2 In der Beschwerde werden zunächst gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (psychische Probleme, Suizidgedanken) wiederholt, ohne dass - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - medizinische Unterlagen oder sonstige Beweismittel eingereicht werden. Aus den Akten gehen keine entsprechenden Hinweise darauf hervor, dem Beschwerdeführer sei in seinem Heimatstaat medizinische Hilfe aus asylbeachtlichen Motiven verwehrt worden, was von ihm überdies auch nicht geltend gemacht wird. Alsdann hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die dargelegten wirtschaftlichen Probleme (Arbeit finden) im Heimatstaat keine Asylgründe darstellen. Ebensowenig handelt es sich beim Vorbringen, im Heimatstaat nicht dieselbe Art an genereller Unterstützung zu erhalten, wie in der Schweiz, um einen Asylgrund. Im Weiteren kann der Beschwerdeführer aus den auf Beschwerdeebene vorgebrachten, weitgehend unsubstantiiert gebliebenen familiären Problemen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vorab fehlt ein asylrelevantes Motiv im Sinn von Art. 3 AsylG. Abgesehen davon und selbst wenn die angebliche Gewalt des Vaters gegenüber dem Beschwerdeführer ein asylrechtlich relevantes Ausmass (Intensität) angenommen hätte - was nicht substanziiert dargetan wird -, würde sie einerseits keine staatliche Verfolgungsmassnahme darstellen, andererseits wäre eine Verfolgung von privaten Drittpersonen einzig flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden könnte (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2008/4 E. 6.1-6.5; BVGE 2011/51 E. 7; EMARK 2006 Nr. 18). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der tunesischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-269/2025 vom 4. Februar 2025 E. 5.3, m.w.H), was vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten wird. Insgesamt wird in der Beschwerde nichts Substantielles vorgebracht, was an der Einschätzung des SEM etwas zu ändern oder eine asylrechtlich relevante Verfolgung begründet erscheinen zu lassen vermag. 6.3 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tunesien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Tunesien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tunesien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In Tunesien herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist praxisgemäss als generell zumutbar zu erachten (vgl. a.a.O. BVGer Urteil D-269/2025 E. 7.3). Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gebildeten Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Beeinträchtigungen und mit einem intakten Beziehungsnetz, dem es aufgrund seiner Arbeitserfahrung zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimatland ein wirtschaftliches Auskommen zu erzielen (vgl. SEM-Akten A14/8, F31 f., F37 ff.) Hinsichtlich allfälliger gesundheitlicher Einschränkungen ist darauf hinzuweisen, dass Unzumutbarkeit nicht vorliegt, wenn im Zielstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. von vielen BVGer Urteil D-520/2025 vom 30. Januar 2025 E.10.2, m.w.H.). Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tunesien aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. In der Beschwerde wird denn auch nichts dergleichen vorgebracht. Allfälligen suizidalen Tendenzen wird bei der Beurteilung der Reisefähigkeit Rechnung getragen und es ist auf die Möglichkeit, bei der Vorinstanz bei Bedarf einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zumutbar zu erachten. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind unabhängig von einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG).
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser