Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat am (…) Juni 2025 auf dem Luftweg. Am (…) Juni 2025 seien sie in die Schweiz eingereist, wo sie am Folgetag um Asyl nachsuchten. B. B.a Die Beschwerdeführenden wurden am 8. Juli 2025 – jeweils im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung – zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Sie hätten ab Januar 2024 in C._______ ein kleines Lebensmittelge- schäft betrieben. Am 26. April 2025 sei der Beschwerdeführer von einem Mitglied eines lokal aktiven Drogenkartells telefonisch kontaktiert und zur Kooperation – namentlich zum Verkauf ihrer Drogen – aufgefordert wor- den. Vier Tage später habe eine unbekannte Person sein Geschäft betre- ten und die Kooperationsaufforderung unter Androhung negativer Konse- quenzen bekräftigt. Er habe daraufhin den Laden geschlossen und sich zur Staatsanwaltschaft begeben, um Anzeige zu erstatten. Wenige Tage spä- ter habe er morgens bei seinem Geschäft ein Plakat mit Drohungen und Beschimpfungen vorgefunden. Beim Versuch, erneut Anzeige zu erstatten, sei er darauf hingewiesen worden, dass bereits ein Verfahren laufe und keine weitere Anzeige entgegengenommen werden könne. Am 10. Mai 2025 seien sie gemeinsam auf einem Moped unterwegs gewesen und von hinten von einem Pick-up gerammt worden. Im Vorbeifahren habe der Bei- fahrer ihnen zugerufen, dass es sich dabei um eine Warnung handle. Sie hätten sich jeweils leichte Verstauchungen zugezogen. Die Staatsanwalt- schaft habe mangels Beweisen keine Anzeige entgegengenommen. Nach diesem Vorfall hätten sie sich entschieden, ihr Geschäft zu schliessen. Zwei Wochen später habe eine Nachbarin ihres Geschäfts sie darüber in- formiert, dass ein verdächtiges Fahrzeug vor ihrem Laden stehe. Dabei habe es sich um den in den Verkehrsunfall verwickelten Pick-up gehandelt. Als der Beschwerdeführer am Folgetag beim Geschäft vorbeigegangen sei, habe er ein weiteres Plakat mit Drohungen angetroffen. Sie hätten sich daraufhin entschieden zu Verwandten der Beschwerdeführerin in D._______, E._______, zu ziehen. Ihre beiden Kinder aus früheren Bezie- hungen hätten sie bei den jeweiligen Grosseltern der Kinder zurückgelas- sen. Ende Mai 2025 habe ihr Nachbar sie angerufen und ihnen mitgeteilt, dass ihr Haus in Brand stehe und die Feuerwehr und Polizei trotz der Ab- setzung eines Notrufs bislang nicht erschienen seien.
E-5557/2025 Seite 3 Ein Umzug innerhalb Mexikos hätte bedeutet, dass sie sich offiziell bei den Behörden hätten registrieren müssen und das Kartell sie überall hätte aus- findig machen können. Deshalb hätten sie sich schliesslich zur Ausreise entschieden. Bei der Rückgabe des Ladenlokals an die Verpächterin habe diese der Mutter des Beschwerdeführers ein weiteres Drohplakat gezeigt, welches zuvor am Geschäft angebracht gewesen sei. B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführen- den unter anderem Fotos der Plakate an ihrem Geschäft, eine Kopie der Anzeige, die sie am (…) April 2025 bei der örtlichen Staatsanwaltschaft eingereicht hätten sowie Fotos ihres angeblich abgebrannten Hauses und eines Pick-ups zu den Akten. C. C.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am 15. Juli 2025 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. C.b Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe vom 6. November 2024 (recte: 16. Juli 2025) Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und er- klärten sich mit diesem nicht einverstanden. D. Mit Verfügung vom 17. Juli 2025 – am selben Tag eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihr Asyl- gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg- weisungsvollzug an. E. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe ihres neu mandatierten Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Juli 2025 Be- schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asyl- gewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft. Mit ihrem Rechtsmittel reichten die Beschwerdeführenden nebst Beweis- mitteln, die sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren beigebracht hatten, den Pachtvertrag ihres Ladenlokals vom 6. Januar 2024 sowie einen Brandursachenbericht eines privaten Instituts für forensische Ermittlungen vom 21. Juli 2025 zu den Akten.
E-5557/2025 Seite 4 F. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführenden mit Zwischen- verfügung vom 28. Juli 2025 aufgrund fehlender Originalunterschrift zur Verbesserung ihres Rechtsmittels sowie zur Leistung eines Kostenvor- schusses in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten auf. G. Die verbesserte Beschwerde wurde am 4. August 2025 eingereicht und der Kostenvorschuss am selben Tag überwiesen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil- genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti- miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die (nach Eingang der Beschwerdeverbesserung) form- und frist- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, nachdem auch der ver- langte Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist geleistet wurde.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent- lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid mit der man- gelnden asylrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Fluchtgründe. Den geschilderten Behelligungen liege kein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv zugrunde und sie seien zufällig Opfer einer kriminellen Organisation geworden. Sodann hätten sie die verfügbaren staatlichen Schutzmassnahmen in Mexiko nicht ausgeschöpft. Trotz verbreiteter Kor- ruption und dem Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter sei von der grund- sätzlichen Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der mexikanischen Be- hörden auszugehen. Es gebe keinen Grund zur Annahme, diese hätten ihnen vorliegend Schutz verweigert und seien ihrer Schutzpflicht nicht nachgekommen. Schliesslich seien die Behelligungen seitens des Drogen- kartells lokal begrenzt und es sei ihnen zuzumuten sich den Übergriffen durch einen Umzug in eine andere Region Mexikos zu entziehen. Ihr Ein-
E-5557/2025 Seite 6 wand, dass sie sich im Falle eines Umzugs am neuen Wohnort offiziell re- gistrieren lassen müssten, sei nicht geeignet, diese Einschätzung umzu- stossen.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden führten zur Begründung ihres Rechtsmittels im Wesentlichen aus, die Behörden seien nach ihrer Anzeigeerstattung un- tätig geblieben und hätten es ihnen verwehrt, weitere Anzeigen einzu- reichen. Sie seien gezwungen gewesen, innerhalb Mexikos umzuziehen, um ihr eigenes sowie das körperliche Wohlergehen ihrer Kinder zu gewähr- leisten. Die Vorgehensweise des SEM, Personen aus Lateinamerika, die Schutz vor Terrorismus suchen würden, im Gegensatz zu terrorismusbe- troffenen Personen aus dem Osten kein Asyl zu gewähren, sei umstritten. Sodann seien dem SEM bei der Übersetzung ihrer Anhörungen Fehler un- terlaufen und es habe fälschlicherweise erwogen, dass der Brand in ihrem Geschäftslokal anstelle ihres Wohnhauses ausgebrochen sei.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausfüh- rungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM letzt- lich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zu- treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer- den. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
E. 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich im Zusammenhang mit der gerüg- ten mangelhaften Übersetzung der Anhörung aus den Akten keine Hin- weise auf Verletzungen der Verfahrensrechte der Beschwerdeführenden ergeben (vgl. Beschwerde S. 1). Im Sachverhalt der angefochtenen Verfü- gung führte das SEM zwar in der Tat fälschlicherweise aus, dass das Ladenlokal – anstelle ihres Wohnhauses – vom Brand betroffen gewesen sei (vgl. Verfügung S. 4). Aus diesem offensichtlichen Versehen ergeben sich im Weiteren aber keine Anhaltspunkte für eine falsche oder unrichtige Sachverhaltserstellung oder eine Verletzung der Begründungspflicht zum Nachteil der Beschwerdeführenden. So konkretisierten diese denn auch nicht, worin die eigentlichen Übersetzungsfehler bestanden haben sollen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht demnach keine Veranlassung.
E-5557/2025 Seite 7
E. 6.3 Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass den Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr keine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn droht. Vorliegend ist auf die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der mexikani- schen Behörden zu verweisen, die Ende April 2025 eine Anzeige des Be- schwerdeführers entgegengenommen haben. Die von den Beschwerde- führenden behauptete Weigerung der Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die in dieser Sache bereits laufenden Ermittlungen vermag diese Ein- schätzung nicht umzustossen.
E. 6.4 Schliesslich ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass die Be- schwerdeführenden sich einer weiteren Bedrohung durch das Kartell – er- neut – durch den Wegzug in einen anderen Landesteil von Mexiko entzie- hen könnten, womit von einer innerstaatlichen Schutzalternative auszuge- hen ist. Daran ändert auch der pauschale und nicht weiter begründete Ein- wand, die geltend gemachten Übergriffe seien nach ihrer offiziellen Regist- rierung am neuen Wohnort überall in Mexiko zu befürchten, mangels kon- kreter Anhaltspunkte nichts.
E. 6.5 Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die erlittenen Nach- teile den Beschwerdeführenden offensichtlich nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe zugefügt worden sind.
E. 6.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen namentlich weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-5557/2025 Seite 8 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist in Beach- tung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es ihnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet.
E. 8.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunfts- staat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge- gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be- handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er- sichtlich.
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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E. 8.3.1 In Mexiko herrscht – auch wenn es dort immer wieder zu gewalttäti- gen Auseinandersetzungen kommt, die insbesondere von Drogenkartellen ausgehen – zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation all- gemeiner Gewalt (vgl. etwa BVGer-Urteil E-1258/2025 vom 1. April 2025 E. 9.3.1 m.w.H.).
E. 8.3.2 Der Vollzug der Wegweisung der jungen und gemäss Akten gesun- den Beschwerdeführenden erweist sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Sie haben den diesbezüglichen Erwägungen des SEM (vgl. Ver- fügung S. 5), auf die auch in diesem Zusammenhang vollumfänglich ver- wiesen werden kann, in ihrem Rechtsmittel denn auch nichts entgegen- gesetzt.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die über gültige Rei- sepässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5557/2025 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5557/2025 Urteil vom 8. August 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Mexiko, beide vertreten durch Sidney Alonso Chavarria, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat am (...) Juni 2025 auf dem Luftweg. Am (...) Juni 2025 seien sie in die Schweiz eingereist, wo sie am Folgetag um Asyl nachsuchten. B. B.a Die Beschwerdeführenden wurden am 8. Juli 2025 - jeweils im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung - zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Sie hätten ab Januar 2024 in C._______ ein kleines Lebensmittelgeschäft betrieben. Am 26. April 2025 sei der Beschwerdeführer von einem Mitglied eines lokal aktiven Drogenkartells telefonisch kontaktiert und zur Kooperation - namentlich zum Verkauf ihrer Drogen - aufgefordert worden. Vier Tage später habe eine unbekannte Person sein Geschäft betreten und die Kooperationsaufforderung unter Androhung negativer Konsequenzen bekräftigt. Er habe daraufhin den Laden geschlossen und sich zur Staatsanwaltschaft begeben, um Anzeige zu erstatten. Wenige Tage später habe er morgens bei seinem Geschäft ein Plakat mit Drohungen und Beschimpfungen vorgefunden. Beim Versuch, erneut Anzeige zu erstatten, sei er darauf hingewiesen worden, dass bereits ein Verfahren laufe und keine weitere Anzeige entgegengenommen werden könne. Am 10. Mai 2025 seien sie gemeinsam auf einem Moped unterwegs gewesen und von hinten von einem Pick-up gerammt worden. Im Vorbeifahren habe der Beifahrer ihnen zugerufen, dass es sich dabei um eine Warnung handle. Sie hätten sich jeweils leichte Verstauchungen zugezogen. Die Staatsanwaltschaft habe mangels Beweisen keine Anzeige entgegengenommen. Nach diesem Vorfall hätten sie sich entschieden, ihr Geschäft zu schliessen. Zwei Wochen später habe eine Nachbarin ihres Geschäfts sie darüber informiert, dass ein verdächtiges Fahrzeug vor ihrem Laden stehe. Dabei habe es sich um den in den Verkehrsunfall verwickelten Pick-up gehandelt. Als der Beschwerdeführer am Folgetag beim Geschäft vorbeigegangen sei, habe er ein weiteres Plakat mit Drohungen angetroffen. Sie hätten sich daraufhin entschieden zu Verwandten der Beschwerdeführerin in D._______, E._______, zu ziehen. Ihre beiden Kinder aus früheren Beziehungen hätten sie bei den jeweiligen Grosseltern der Kinder zurückgelassen. Ende Mai 2025 habe ihr Nachbar sie angerufen und ihnen mitgeteilt, dass ihr Haus in Brand stehe und die Feuerwehr und Polizei trotz der Absetzung eines Notrufs bislang nicht erschienen seien. Ein Umzug innerhalb Mexikos hätte bedeutet, dass sie sich offiziell bei den Behörden hätten registrieren müssen und das Kartell sie überall hätte ausfindig machen können. Deshalb hätten sie sich schliesslich zur Ausreise entschieden. Bei der Rückgabe des Ladenlokals an die Verpächterin habe diese der Mutter des Beschwerdeführers ein weiteres Drohplakat gezeigt, welches zuvor am Geschäft angebracht gewesen sei. B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden unter anderem Fotos der Plakate an ihrem Geschäft, eine Kopie der Anzeige, die sie am (...) April 2025 bei der örtlichen Staatsanwaltschaft eingereicht hätten sowie Fotos ihres angeblich abgebrannten Hauses und eines Pick-ups zu den Akten. C. C.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am 15. Juli 2025 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. C.b Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe vom 6. November 2024 (recte: 16. Juli 2025) Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärten sich mit diesem nicht einverstanden. D. Mit Verfügung vom 17. Juli 2025 - am selben Tag eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihr Asyl-gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe ihres neu mandatierten Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Juli 2025 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft. Mit ihrem Rechtsmittel reichten die Beschwerdeführenden nebst Beweismitteln, die sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren beigebracht hatten, den Pachtvertrag ihres Ladenlokals vom 6. Januar 2024 sowie einen Brandursachenbericht eines privaten Instituts für forensische Ermittlungen vom 21. Juli 2025 zu den Akten. F. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2025 aufgrund fehlender Originalunterschrift zur Verbesserung ihres Rechtsmittels sowie zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten auf. G. Die verbesserte Beschwerde wurde am 4. August 2025 eingereicht und der Kostenvorschuss am selben Tag überwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die (nach Eingang der Beschwerdeverbesserung) form- und frist-gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, nachdem auch der verlangte Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist geleistet wurde.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Fluchtgründe. Den geschilderten Behelligungen liege kein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv zugrunde und sie seien zufällig Opfer einer kriminellen Organisation geworden. Sodann hätten sie die verfügbaren staatlichen Schutzmassnahmen in Mexiko nicht ausgeschöpft. Trotz verbreiteter Korruption und dem Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter sei von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der mexikanischen Behörden auszugehen. Es gebe keinen Grund zur Annahme, diese hätten ihnen vorliegend Schutz verweigert und seien ihrer Schutzpflicht nicht nachgekommen. Schliesslich seien die Behelligungen seitens des Drogenkartells lokal begrenzt und es sei ihnen zuzumuten sich den Übergriffen durch einen Umzug in eine andere Region Mexikos zu entziehen. Ihr Ein-wand, dass sie sich im Falle eines Umzugs am neuen Wohnort offiziell registrieren lassen müssten, sei nicht geeignet, diese Einschätzung umzustossen. 5.2 Die Beschwerdeführenden führten zur Begründung ihres Rechtsmittels im Wesentlichen aus, die Behörden seien nach ihrer Anzeigeerstattung untätig geblieben und hätten es ihnen verwehrt, weitere Anzeigen einzureichen. Sie seien gezwungen gewesen, innerhalb Mexikos umzuziehen, um ihr eigenes sowie das körperliche Wohlergehen ihrer Kinder zu gewährleisten. Die Vorgehensweise des SEM, Personen aus Lateinamerika, die Schutz vor Terrorismus suchen würden, im Gegensatz zu terrorismusbetroffenen Personen aus dem Osten kein Asyl zu gewähren, sei umstritten. Sodann seien dem SEM bei der Übersetzung ihrer Anhörungen Fehler unterlaufen und es habe fälschlicherweise erwogen, dass der Brand in ihrem Geschäftslokal anstelle ihres Wohnhauses ausgebrochen sei. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich im Zusammenhang mit der gerügten mangelhaften Übersetzung der Anhörung aus den Akten keine Hinweise auf Verletzungen der Verfahrensrechte der Beschwerdeführenden ergeben (vgl. Beschwerde S. 1). Im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung führte das SEM zwar in der Tat fälschlicherweise aus, dass das Ladenlokal - anstelle ihres Wohnhauses - vom Brand betroffen gewesen sei (vgl. Verfügung S. 4). Aus diesem offensichtlichen Versehen ergeben sich im Weiteren aber keine Anhaltspunkte für eine falsche oder unrichtige Sachverhaltserstellung oder eine Verletzung der Begründungspflicht zum Nachteil der Beschwerdeführenden. So konkretisierten diese denn auch nicht, worin die eigentlichen Übersetzungsfehler bestanden haben sollen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht demnach keine Veranlassung. 6.3 Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass den Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr keine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn droht. Vorliegend ist auf die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der mexikanischen Behörden zu verweisen, die Ende April 2025 eine Anzeige des Beschwerdeführers entgegengenommen haben. Die von den Beschwerdeführenden behauptete Weigerung der Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die in dieser Sache bereits laufenden Ermittlungen vermag diese Einschätzung nicht umzustossen. 6.4 Schliesslich ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass die Beschwerdeführenden sich einer weiteren Bedrohung durch das Kartell - erneut - durch den Wegzug in einen anderen Landesteil von Mexiko entziehen könnten, womit von einer innerstaatlichen Schutzalternative auszugehen ist. Daran ändert auch der pauschale und nicht weiter begründete Einwand, die geltend gemachten Übergriffe seien nach ihrer offiziellen Registrierung am neuen Wohnort überall in Mexiko zu befürchten, mangels konkreter Anhaltspunkte nichts. 6.5 Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die erlittenen Nachteile den Beschwerdeführenden offensichtlich nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe zugefügt worden sind. 6.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es ihnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. 8.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Mexiko herrscht - auch wenn es dort immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen kommt, die insbesondere von Drogenkartellen ausgehen - zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. etwa BVGer-Urteil E-1258/2025 vom 1. April 2025 E. 9.3.1 m.w.H.). 8.3.2 Der Vollzug der Wegweisung der jungen und gemäss Akten gesunden Beschwerdeführenden erweist sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Sie haben den diesbezüglichen Erwägungen des SEM (vgl. Verfügung S. 5), auf die auch in diesem Zusammenhang vollumfänglich verwiesen werden kann, in ihrem Rechtsmittel denn auch nichts entgegen-gesetzt. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die über gültige Reisepässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: