Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4298/2024 Urteil vom 29. Juli 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Juli 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 13. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 8. August 2023 summarisch zu seiner Person befragt wurde, das SEM mit Entscheid vom 17. November 2023 auf das Asylgesuch vom 13. Juni 2023 nicht eintrat und ihn nach Italien wegwies, dass das SEM, nachdem die Frist zur Überstellung nach Italien abgelaufen war, mit Verfügung vom 16. April 2024 das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren wiederaufnahm und der Beschwerdeführer am 26. Juni 2024 im Beisein seiner Rechtsvertretung vertieft zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er sei Staatsangehöriger von Guinea und habe vor seiner Ausreise aus Guinea in B._______ gelebt, dass er weiter geltend machte, er sei auf seiner Reise nach Europa mitunter in Algerien während zwei Jahren als Maurer-Helfer tätig gewesen, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen die Verfolgung durch seine Ziehmutter und eine damit zusammenhängende Unzulänglichkeit des Schutzes durch die guineischen Behörden geltend machte, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 3. Juli 2024 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Juli 2024 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat am 5. Juli 2024 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2024 gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Kostenvorschussverzicht ersucht, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht stand, dass mit der Rechtsmitteleingabe die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen wiederholt werden, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung vom 4. Juli 2024 mit überzeugender Begründung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass bezüglich der nichtstaatlichen Verfolgung der flüchtlingsrechtliche Schutz subsidiär ist und voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erfährt, dass der Schutz als ausreichend gilt, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.w.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der guineischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgeht (vgl. Urteil des BVGer E-5541/2017 vom 23. August 2018 E. 9.2), dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten seine private Verfolgerin bei der Polizei anzeigen konnte, danach zwar nichts mehr von der Polizei gehört habe, aber auch nicht nachfragte oder andere Wege um Schutz zu erhalten zu beschreiten versuchte und es im vorinstanzlichen Verfahren wie auch in der Rechtsmitteleingabe versäumte zu substantiieren, weshalb die guineischen Behörden ihn nicht würden schützen können oder wollen, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die zuletzt erlebte Verfolgung durch die Ziehmutter mit der Ausreise des Beschwerdeführers Ende 2019 zeitlich weit zurück liegt und angesichts seiner mittlerweile erlangten Volljährigkeit und dem damit einhergehenden Ende des direkten Abhängigkeitsverhältnisses auch nicht mehr aktuell sein dürfte, dass die Vorinstanz überdies richtigerweise und für den unwahrscheinlichen Fall der weiterbestehenden Verfolgung durch die Ziehmutter feststellte, dass der Beschwerdeführer in einen anderen Landesteil umziehen könnte, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest aufzuzeigen, dass die Vorinstanz das Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass in Guinea weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre, herrscht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3060/2024 vom 28. Mai 2024 E. 7.3.3 m.w.H.), dass auch keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, da der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage gesund und im erwerbsfähigen Alter ist und über erste Berufserfahrung sowie über persönliche Beziehungen verfügt, die es ihm ermöglichen sollten, in der Heimat wieder Fuss zu fassen (vgl. SEM-Akten 49/13 F47 ff., F51 ff., F74, F98), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), womit das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand: