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D-4156/2014

D-4156/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-09-09 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4156/2014 Urteil vom 9. September 2014 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Belarus, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Laufe des Januar 2014 verliess und am 19. Januar 2014 unkontrolliert in die Schweiz gelangte, wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte, dass mit Schreiben vom 22. Januar 2014 das Migrationsamt des Kantons N._______ informiert wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person (UMA) handle und daher die für UMA vorgesehenen Schutzmassnahmen einzuleiten seien oder die Anwesenheit der betroffenen Person im Kanton der zuständigen Vormundschaftsbehörde zu melden sei, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 22. Januar 2014 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 14. Mai 2014 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei am 21. August 1999 geboren und somit minderjährig, dass er belarussischer Staatsangehöriger sei und sein ganzes Leben in O._______ gewohnt habe, dass sein Vater im Jahre 2005 bei einem Autounfall ums Leben gekommen und seine Mutter zwei Wochen danach ebenfalls verstorben sei, dass er in der Folge zu seiner Grossmutter gezogen sei, doch sei diese im Jahre 2010 verstorben, woraufhin sein Cousin namens B._______, der einzige noch lebende Verwandte in Belarus, ihn bei sich aufgenommen und für ihn gesorgt habe, dass ihn sein Cousin im Januar 2014 eines Abends unvermittelt geweckt und aufgefordert habe, seine Sachen zu packen, und er dieser Aufforderung Folge geleistet habe, dass sie in der Folge zu einem guten Freund seines Cousins gefahren seien, der sie zu einem Lastwagen-Depot gebracht habe, dass sein Cousin ihn aufgefordert habe, in einen der Lastwagen einzusteigen, weil er - der Cousin - Probleme habe und er deswegen das Land verlassen solle, dass er in diesem Lastwagen in die Schweiz gelangt sei, dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten reichte, dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz verschiedentlich Diebstähle und anderweitige Straftaten zu Schulden kommen liess (vgl. Akten A12/8, A15/39, A21/3, A29/10, Strafbefehle vom 9. Mai und 6. Juni 2014 der Jugendanwaltschaft des Kantons N._______, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. Juni 2014 - eröffnet am 23. Juni 2014 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, in Belarus selber keine Probleme gehabt zu haben, und über die Probleme seines Cousins wisse er nicht Bescheid, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht geeignet seien, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass es sich somit erübrigen würde, ausführlich auf vorhandene Ungereimtheiten in seinen Schilderungen einzugehen, doch seien erhebliche Zweifel daran zu erwähnen, ob sich seine Flucht aus Belarus tatsächlich in der von ihm dargelegten Weise zugetragen habe, dass beispielsweise seine angebliche Unwissenheit bezüglich der Ausreise nicht nachvollziehbar sei, dass er zwar zu Protokoll gegeben habe, sein Cousin habe ihm nichts sa­gen wollen und er habe während der gemeinsamen Autofahrt die ganze Zeit geschlafen, dass seine Vorbringen jedoch nicht plausibel seien, habe er doch geltend gemacht, nach der Aufforderung, seine Sachen zu packen, habe er ruhig im Auto geschlafen, doch demgegenüber auch ausgeführt, er habe nicht gewusst, wie es mit ihm weitergehen solle, dass sein Verhalten in einer derartigen Situation der Unsicherheit und der offenen Fragen nicht nachvollziehbar erscheine, dass ausserdem davon auszugehen sei, er hätte seinen Heimatstaat nicht einfach so verlassen, ohne von seiner einzigen Bezugsperson zumindest eine Erklärung zu erhalten, dies umso mehr, als er über einen soliden Bildungshintergrund verfüge und aufgrund seines jugendlichen Alters nicht mehr von einer kindlichen Naivität ausgegangen werden könne, dass unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 1994 der Vollzug der Wegweisung als mit den Richtlinien der KRK (SR 0.107) vereinbar und mithin für zulässig erklärt wurde, dass der Wegweisungsvollzug zulässig und zumutbar sei, dass weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprächen, dass er jung und bei guter Gesundheit sei, dass er zwar angegeben habe, seit dem Tod seiner Eltern im Jahre 2005 Vollwaise zu sein, indessen aufgrund der oben dargelegten Unglaubwürdigkeitselemente in seinen Asylvorbringen sowie den widersprüchlichen Aussagen betreffend seine Situation in Belarus davon auszugehen sei, dass er über ein Verwandten- und Bekanntennetz verfüge, das er den Asylbehörden absichtlich vorenthalte, dass er nämlich anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll gegeben habe, seit dem Jahre 2010 bei seinem Cousin in O._______ an der P._______-Strasse 16, Appartment Nr. 43, gelebt zu haben, dass er anlässlich der Bundesanhörung demgegenüber angegeben habe, mit ebendiesem an der Q._______-Strasse 43, Wohnung Nr. 16, gewohnt zu haben, dass es dabei nicht nur verwundere, dass er seine eigene Wohnadresse der letzten vier Jahre nicht übereinstimmend habe wiedergeben können, sondern es erwecke auch den Eindruck einer konstruierten Adressangebe, weil sich die Strassen- und Wohnungsnummer in umgekehrter Weise wiederhole, dass für den unwahrscheinlichen Fall, dass er doch Waise sei und keine Bezugsperson habe, in Belarus grundsätzlich für alleinstehende Minderjährige die Möglichkeit bestehe, in einem der Waisenhäuser untergebracht zu werden und dort Schulunterreicht zu besuchen, dass sich in der Region O._______, wo er angeblich bis anhin gelebt habe, sechs solche Institutionen befinden würden, dass für die Aufnahme in einem der Waisenhäuser die zuständigen Behörden die Identität des Beschwerdeführers feststellen und bestätigen müssten, dieser habe weder Eltern und seine Verwandten verfügten nicht über das Sorgerecht über ihn, dass seine Ausreise schliesslich erst fünf Monate zurückliege, weshalb er sich schnell wieder in seinem Heimatland integrieren könne, dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2014 gegen diesen Entscheid Beschwerde anheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Der Entscheid vom 19. Juni 2014 des BFM sei im Wegweisungsvollzugspunkt (Ziff. 4 und 5) aufzuheben. Es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer eine Wegweisung in sein Heimatland nicht zumutbar sei, weshalb ihm in der Schweiz eine vorläufige Aufnahme zu erteilen sei. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse pflichtgemäss abzuklären, dies unter Würdigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Dem Beschwerdeführer sei der amtliche Rechtsbeistand in der Person der Unterzeichneten zu bestellen, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2014 der Eingang der Beschwerde bestätigt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die vorliegende Beschwerde gegen den verfügten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 19. Juni 2014) richtet, hingegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers (Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 19. Juni 2014) unangefochten blieben und damit in Rechtskraft erwachsen sind, dass deshalb Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage bildet, ob der Wegweisungsvollzug vom BFM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und folglich die Ablehnung des Asylgesuchs unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen kommt und sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Belarus demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig erweist, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss ausgeführt wird, dass sich mit Blick auf unbegleitete minderjährige Asylsuchende gemäss Rechtsprechung für die Behörden die Verpflichtung ergebe, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für den unbegleiteten Minderjährigen im Falle einer Rückkehr realistischerweise ergeben könnte, dass das BFM in Anbetracht des unbestrittenen jungen Alters des Beschwerdeführers und seiner emotionalen Belastungssituation während der Befragungen seine widersprüchlichen Angaben zu Begleitumständen seines sozialen Netzes im Heimatland zum Anlass für Nachforschungen in seinem Heimatstaat hätte nehmen sollen, dass in Belarus das Kindeswohl des Beschwerdeführers nicht gewährleistet werden könne, dass demgegenüber zunächst festzuhalten ist, dass in Belarus keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass bei unbegleiteten Minderjährigen im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs das Kindeswohl zu berücksichtigen und den Normen der KRK Rechnung zu tragen ist, dass es sodann dem Bundesverwaltungsgericht ebenso wie dem BFM vorliegend jedoch aufgrund der Nichtabgabe von Identitätspapieren nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern, da seine Identität, sein Alter und seine genaue Herkunft nicht zweifelsfrei feststehen, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist, dass auch unbegleitete minderjährige Asylsuchende - unter einzelfallgerechter Berücksichtigung des jeweiligen Alters - die Pflicht haben, an der Feststellung des erheblichen Sachverhalts mitzuwirken und bei pflichtwidriger Unterlassung die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen haben (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8108/2009 vom 5. Juli 2010 E. 6.2.2), dass es der Beschwerdeführer durch die Nichteinreichung von Identitätsdokumenten pflichtwidrig unterlassen hat, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, dass die widersprüchlichen Angaben zu seiner letzten Adresse in O._______ (A4/10 Ziff. 2.01 S. 4, A24/12 F36/7 S. 4, F78/9 S. 9) den klaren Schluss zulassen, dass der Beschwerdeführer das in Wirklichkeit vorhandene soziale Netz dissimuliert, zumal er beide Adressen - diejenige der Grossmutter und des Cousins - anlässlich beider Befragungen systematisch in umgekehrter Reihenfolge nannte, weshalb eine zufällige Verwechslung ausgeschlossen werden kann, dass somit mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der Wegweisungsvollzug dem gemäss Akten gesunden, mittlerweile über 15-jährigen Beschwerdeführer auch individuell und unter Berücksichtigung des Kindeswohls zuzumuten ist und diesbezüglich auf die Erwägungen III/2 und III/3 der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst, dass im Sinne einer Ergänzung noch darauf hinzuweisen ist, dass das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 KRK und der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2012/31 E. 7.3.2.3 S. 591 f. und 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.) einem allfälligen Wegweisungsvollzug unter dem Zumutbarkeitsaspekt nicht entgegensteht, dass nach einer noch nicht einmal einjährigen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers (Ausreise aus dem Heimatstaat am 17. Januar 2014; Aufenthalt in der Schweiz seit dem 19. Januar 2014) noch nicht von einer Entwurzelung im Heimatstaat gesprochen werden kann, und auch keine objektiven Gründe ersichtlich sind, weshalb ihm nach der Rückkehr nach Belarus die Reintegration nicht mehr möglich sein sollte, dass für diese Sichtweise unter anderem eine nicht von der Hand zu weisende, bemerkenswerte Selbständigkeit des Beschwerdeführers spricht, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat­staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg­weisung zu bestätigen ist und daher eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass auf deren Erhebung indessen aufgrund der besonderen Umstände (Minderjährigkeit) in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 Bst b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu verzichten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Hinblick auf den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: