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D-2380/2023

D-2380/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-29 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, er sei am (…) geboren und damit minderjährig. Am 25. Juli 2022 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Nach der Erstbefragung als unbegleiteter, minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) vom 17. August 2022 wurde am 26. August 2022 eine rechts- medizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt und am

31. August 2022 ein entsprechendes Gutachten durch das Institut für Rechtsmedizin der (…) erstellt. Demzufolge wurde ein Mindestalter zum Zeitpunkt der Untersuchung von (…) Jahren festgestellt; die Vollendung des 18. Lebensjahrs lasse sich nicht mit Sicherheit belegen. C. Am 19. Oktober 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Im Rahmen der EB UMA vom 17. August 2022 und der Anhörung vom 19. Oktober 2022 brachte er im Wesentlichen vor, er sei marokkanischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie. Er stamme aus B._______ und sei dort sechs Jahre zur Schule gegangen; die fünfte Klasse habe er wiederholt. Daneben habe er für einen Nachbarn, der eine Werkstatt gehabt habe, gearbeitet. Zudem habe er illegal Obst und Ge- müse verkauft. 2018 habe er die Schule verlassen. Seine Eltern hätten oft gestritten und sein Vater sei auch handgreiflich geworden. Wenn es zu- hause Schwierigkeiten gegeben habe, sei er zu Verwandten, die auch in B._______ gelebt hätten, oder zu seiner in C._______ an der Grenze zu Algerien wohnhaften Grossmutter väterlicherseits gegangen, zu der er ein sehr gutes Verhältnis habe. Nachdem sein Vater (…) gestorben sei, habe seine Mutter wieder geheiratet. Sie hätten zwar im gleichen Haushalt ge- lebt, aber seine Mutter habe sich nicht um ihn gekümmert. Nachbarn und seine Grossmutter seien für ihn aufgekommen. Er habe sich häufig, manchmal für mehrere Monate, bei der Grossmutter aufgehalten. Zu sei- nen Geschwistern habe er keinen Kontakt mehr. Sein Bruder sei dem Al- kohol verfallen und seine beiden Schwestern seien zu anderen Familien gezogen. Wo seine Mutter sich gegenwärtig befinde, wisse er nicht. Er ver- mute, dass sie mittlerweile wieder einen neuen Partner habe. Die Armut und die Diskrepanz zwischen reich und arm seien in Marokko gross gewe- sen und er habe sein Leben gehasst. Es sei nicht einfach gewesen, nicht die gleichen coolen Kleider wie andere kaufen zu können. Zudem habe es

D-2380/2023 Seite 3 immer wieder Auseinandersetzungen und Schlägereien mit den Jungs aus dem Quartier und willkürliche Polizeieinsätze gegeben. Auch hätten Ju- gendliche versucht, ihn dazu zu bringen, Drogen für sie zu verkaufen. Seine Gedanken seien nur noch darum gekreist, das Land zu verlassen. Schliesslich habe es geklappt und er sei etwa im Juni oder Juli 2018 auf illegalem Weg nach Spanien gelangt. Dort sei er acht Monate geblieben. Er sei durch das Rote Kreuz betreut worden und habe eine Schule besucht. Dann sei er nach Frankreich weitergereist, wo er sich zwei Jahre aufgehal- ten habe und ebenfalls zur Schule gegangen sei. Anschliessend sei er nach Belgien gegangen; dort sei er etwa eineinhalb Jahre geblieben. In all diesen Ländern habe er kein Asylgesuch gestellt. Er habe dazu keinen An- lass gesehen, zumal er jeweils eine Unterkunft und Essen erhalten habe. Am 13. Juli 2022 sei er schliesslich in die Schweiz eingereist. Er habe drei Cousins in Frankreich, die ihn unterstützt hätten. Zu einem habe er noch Kontakt. Als er im Hinblick auf die Unterbringung bei einer Pflegefamilie in Belgien beim marokkanischen Konsulat einen Pass beantragt habe und dabei nach seiner Geburtsurkunde gefragt worden sei, habe er den besag- ten Cousin in Frankreich kontaktiert. Dieser habe dann einen Bruder in Ma- rokko beauftragt, zu seiner Mutter zu gehen, um das Dokument zu besor- gen. Seine Mutter habe aber nicht darauf reagiert. Respektive die Geburts- urkunde sei direkt an einen Verein in Belgien geschickt worden und er habe keine Kopie. Den Pass habe er nicht erhalten. Es habe immer geheissen, er müsse noch warten, und schliesslich habe er die Sache vergessen, als eine andere Familie ihn aufgenommen habe. Nachdem er bei der EB UMA zur Einreichung von Identitätspapieren aufgefordert worden sei, habe er erneut den Cousin in Frankreich kontaktiert. Dieser habe ihm etwa zwanzig Tage später berichtet, dass der in Marokko wohnhafte Bruder nochmals bei seiner Mutter gewesen sei und mit ihr über die Beschaffung von Dokumen- ten gesprochen habe. Bisher habe er aber noch nichts erhalten. Er selbst habe in dieser Sache andere Verwandte in B._______ – Cousins seines Vaters und deren Cousins – kontaktiert. Diese hätten ihm aber gesagt, dass sie seine Mutter länger nicht gesehen und keinen Kontakt mehr zu ihr hätten. Mit seiner Grossmutter telefoniere er sporadisch. Sie habe zwar kein Handy, aber er kontaktiere manchmal Jungs aus dem Wohnviertel in C._______ oder den Nachbarn der Grossmutter, den er schon lange kenne und dem er vertraue, um mit ihr zu sprechen. Bei einem Videoanruf habe er den Eindruck gehabt, dass sie geistig nicht mehr so fit sei. Sie sei schon etwa (…) Jahre alt. Ihre Rente reiche nicht bis zum Monatsende und sie werde daher von den Nachbarn unterstützt. Ihm gehe es gesundheitlich gut. Nebst seiner Muttersprache Arabisch spreche er auch Französisch, Spanisch und etwas Englisch. Nach Marokko wolle er nicht zurück. Er

D-2380/2023 Seite 4 wüsste nicht, was er dort tun sollte und fürchte sich vor einem Leben in Armut. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle der Befragungen verwiesen (vgl. SEM-Akten […]-16/15 und […]-36/14). D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2022 wies das SEM das Asylge- such in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) zu und es teilte den Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zu (Art. 27 AsylG). E. Am 16. November 2022 mandatierte der Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin. F. Mit Verfügung vom 29. März 2023 – eröffnet am 31. März 2023 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5) an. Des Weiteren händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6). Das SEM führte zur Begründung im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingsei- genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Der Vollzug der Wegwei- sung sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die ausführliche Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen. G. Mit Eingabe vom 28. April 2023 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der Dispositivziffern 3–5 der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter um Rückweisung der Sa- che an das SEM zwecks vollständiger Sachverhaltsermittlung und Neube- urteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem – unter Ver- weis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 27. April 2023 – um

D-2380/2023 Seite 5 Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 1. Mai 2023 den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2023 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Des Weiteren stellte sie fest, dass die vorinstanz- liche Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung be- trifft. Beschwerdegegenstand sei einzig die Frage des Vollzugs der Weg- weisung. Sie hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. Des Weiteren lud sie die Vorinstanz zur Vernehm- lassung zur Beschwerde ein. J. Die Vernehmlassung des SEM datiert vom 14. Juni 2023. K. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 3. Juli 2023.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende

D-2380/2023 Seite 6 Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine sol- che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, wes- halb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Vollzug der Wegweisung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung an sich blieben hin- gegen unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. hierzu auch die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 30. Mai 2023). Ge- genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit einzig die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers vom SEM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde.

E. 4.1 Das SEM erachtete den Vollzug der Wegweisung in der Verfügung vom

29. März 2023 als durchführbar. Der Beschwerdeführer, der sich an der Schwelle zur Volljährigkeit befinde, habe bereits in Marokko ein sehr selb- ständiges Leben geführt. Er sei fähig gewesen, bei Schwierigkeiten das Elternhaus zu verlassen und zur Grossmutter zu reisen, zu der er eine gute Beziehung gehabt habe und die sich immer um ihn gekümmert habe. Trotz des mehrjährigen Aufenthalts in Europa habe er den Kontakt zu Marokko nie ganz abgebrochen. Er stehe mit der Grossmutter und deren Nachbarn, den er als Vertrauensperson bezeichnet habe, in Verbindung. Auch zu Jungs im Quartier habe er weiterhin losen Kontakt. Zwar habe er

D-2380/2023 Seite 7 angegeben, künftig nicht mehr bei der Grossmutter wohnen zu können, da sie schon alt sei. Die Grossmutter sei jedoch schon zuvor betagt gewesen und habe sich dennoch um ihn gekümmert. Auch die Vermutung des Be- schwerdeführers, dass die Grossmutter dement sein könnte, stehe einem Leben bei ihr nicht per se entgegen. Der Beschwerdeführer sei in B._______ aufgewachsen, scheine aber C._______ wie ein zweites Zu- hause zu kennen, womit eine Rückkehr auch dorthin zumutbar erscheine. Darüber hinaus sei er gesund. Zudem sei der Beschwerdeführer in Anbe- tracht seines heutigen Alters fähig, sich eigenständig um sich selbst zu kümmern. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass er schwierige Zeiten er- lebt und mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen gehabt habe. Ange- sichts des Schulbesuchs in Marokko und Europa sowie der ersten Arbeits- erfahrungen in Marokko verfüge er aber insgesamt über eine solide Grund- ausbildung, womit es ihm zuzumuten sei, eine Arbeit zu finden und selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Zudem würden Cousins in Frankreich le- ben, die ihn allenfalls finanziell unterstützen könnten. Auch wenn er an- gebe, zur Mutter keinen direkten Kontakt mehr zu haben, habe er doch von Belgien aus Kontakt zu ihr gesucht, und der Bruder des Cousins habe sie auch für ihn kontaktieren können. Es sei daher nicht der Schluss zu ziehen, dass die Mutter nicht bereit wäre, ihn bei der Ankunft entgegenzunehmen. Aufgrund der Aktenlage sei vielmehr davon auszugehen, dass eine In- Empfangnahme des Beschwerdeführers durch die Mutter zum Zeitpunkt der Rückkehr gewährleistet werden könne. Ferner verfüge Marokko über eine Vielzahl an Einrichtungen, die schutzbedürftige Kinder unterstützen würden.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde vom 28. April 2023 im Wesentlichen geltend, das Kindswohl spreche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei einem UMA sei die Übergabe an ein Fami- lienmitglied oder eine spezialisierte Organisation vorgängig sicherzustel- len. Ein genereller Verweis auf die Existenz von Organisationen oder die grundsätzliche Möglichkeit der Rückkehr zur Familie genüge nicht. Er habe in Marokko allein für sich sorgen müssen und verfüge dort nicht über ein unterstützungsfähiges Beziehungsnetz. Es sei falsch, von seinem Kontakt- versuch von Belgien aus auf die Unterstützung durch seine Mutter bei einer Rückkehr nach Marokko zu schliessen. Er habe einen Cousin gebeten, zwecks Dokumentenbeschaffung mit seiner Mutter in Kontakt zu treten, und diese habe erklärt, ihm nicht zu helfen. Auch seine Grossmutter oder deren Nachbar könnten ihn nicht aufnehmen. Ihn Marokko fehle es an staatlichen Institutionen, welche sich um schutzbedürftige Kinder kümmern würden.

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E. 4.3 Das SEM hielt dem in seiner Vernehmlassung vom 14. Juni 2023 im Wesentlichen entgegen, es würden durchaus Anhaltspunkte für ein sozia- les Netzwerk des Beschwerdeführers vorliegen. Brüder des Cousins hätten den Kontakt zur Mutter des Beschwerdeführers aufnehmen können. Der Aufenthaltsort der Mutter sei somit nicht gänzlich unbekannt. Auch verfüge der Beschwerdeführer über Kontakte zum erweiterten Familienkreis (Cous- ins des Vaters und deren Cousins in B._______). Damit werde deutlich, dass trotz der langen Landesabwesenheit der Kontakt zu Verwandten nach wie vor möglich sei und auch bestanden habe. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers schwierig seien. Das Verhältnis zur Grossmutter habe er aber als sehr gut und liebe- voll beschrieben. Auch sein Verhältnis zum Nachbarn, der sich um die Grossmutter kümmere und dem er vertraue, sei gut. Allein der Umstand, dass die Grossmutter betagt sei, mindere die gute und gefestigte Bezie- hung nicht. Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Grossmutter erhalte nur eine kleine Rente, sei zu entgegnen, dass es ihm zuzumuten sei, bei einer Rückkehr nach Marokko selbst arbeitstätig zu werden. Durch seine Aufenthalte und steten Weiterreisen in Europa habe er gezeigt, dass er überaus selbständig sei. Während der ersten Zeit der Reintegration in Ma- rokko könne er allenfalls auch auf die finanzielle Unterstützung durch seine Verwandten in Europa zählen, zumal ein Cousin ihm bereits früher finanzi- ell unter die Arme gegriffen und ihm bei der Beschaffung von Dokumenten zur Seite gestanden habe. Falls nicht gewährleistet sein sollte, dass er durch einen Familienangehörigen in Empfang genommen würde, könnten Begleitmassnahmen, soweit notwendig, in Zusammenarbeit mit der Inter- nationalen Organisation für Migration (IOM) angeordnet werden.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer verneinte in der Replik vom 3. Juli 2023 das Vorhandensein eines sozialen Beziehungsnetzes in Marokko. Seine be- tagte Grossmutter werde nicht mehr lange leben und der Cousin, zu dem er noch engen Kontakt pflege, lebe in Frankreich. In Marokko habe er in sozioökonomischer Hinsicht keine Perspektive. In D._______ habe er sich dank seiner Französischkenntnisse bereits gut integriert und er hoffe, hier- zulande irgendwann eine Lehre absolvieren zu können.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

D-2380/2023 Seite 9 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 5.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem in der Ver- fügung vom 29. März 2023 rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht er- füllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 5.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter

D-2380/2023 Seite 10 oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation in Marokko lässt den Wegweisungsvollzug zum heu- tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 5.2.4 Aufgrund der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit des Beschwer- deführers erübrigen sich inhaltliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) im relevanten Urteilszeitpunkt.

E. 5.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.3.1 In Marokko herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation all- gemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefähr- det bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug ist grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6761/2023 vom 4. Januar 2024 E. 8.3.1).

E. 5.3.2 Da der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist, erübrigt sich vor- liegend auch in Bezug auf die Zumutbarkeit eine Prüfung der Vereinbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit den Bestimmungen der KRK (vgl. hierzu beispielsweise die Urteile des BVGer D-1881/2019 vom 17. Juli 2019 E. 6.2.2.3, E-559/2018 vom 25. Juli 2018 E. 8.4.3 und D-4399/2016 vom

E. 5.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-2380/2023 Seite 12

E. 5.5 Zusammenfassend ist der Wegweisungsvollzug im Urteilszeitpunkt als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm je- doch mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2023 die unentgeltliche Prozess- führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von dessen prozessualer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhe- bung abzusehen.

E. 8 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfah- rens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der not- wendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]), und die Rechtsbeiständin wurde in der Er- nennungsverfügung vom 30. Mai 2023 über die vom Gericht in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Die Rechtsvertreterin bezifferte den zeitlichen Aufwand in der vom 28. April 2023 datierenden Kostennote mit 9 Stunden und machte Übersetzungs- kosten von Fr. 86.– geltend. Sie beantragte einen Stundenansatz von Fr. 150.–, welcher dem in der Verfügung vom 30. Mai 2023 genannten Rahmen entspricht. Unter Berücksichtigung der späteren Eingabe vom

3. Juli 2023 (Replik) und der ausgewiesenen Portokosten von Fr. 7.70 ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1593.70 festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-2380/2023 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1593.70 zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2380/2023 Urteil vom 29. Februar 2024 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch Meriem El May, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, er sei am (...) geboren und damit minderjährig. Am 25. Juli 2022 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Nach der Erstbefragung als unbegleiteter, minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) vom 17. August 2022 wurde am 26. August 2022 eine rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt und am 31. August 2022 ein entsprechendes Gutachten durch das Institut für Rechtsmedizin der (...) erstellt. Demzufolge wurde ein Mindestalter zum Zeitpunkt der Untersuchung von (...) Jahren festgestellt; die Vollendung des 18. Lebensjahrs lasse sich nicht mit Sicherheit belegen. C. Am 19. Oktober 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Im Rahmen der EB UMA vom 17. August 2022 und der Anhörung vom 19. Oktober 2022 brachte er im Wesentlichen vor, er sei marokkanischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie. Er stamme aus B._______ und sei dort sechs Jahre zur Schule gegangen; die fünfte Klasse habe er wiederholt. Daneben habe er für einen Nachbarn, der eine Werkstatt gehabt habe, gearbeitet. Zudem habe er illegal Obst und Gemüse verkauft. 2018 habe er die Schule verlassen. Seine Eltern hätten oft gestritten und sein Vater sei auch handgreiflich geworden. Wenn es zuhause Schwierigkeiten gegeben habe, sei er zu Verwandten, die auch in B._______ gelebt hätten, oder zu seiner in C._______ an der Grenze zu Algerien wohnhaften Grossmutter väterlicherseits gegangen, zu der er ein sehr gutes Verhältnis habe. Nachdem sein Vater (...) gestorben sei, habe seine Mutter wieder geheiratet. Sie hätten zwar im gleichen Haushalt gelebt, aber seine Mutter habe sich nicht um ihn gekümmert. Nachbarn und seine Grossmutter seien für ihn aufgekommen. Er habe sich häufig, manchmal für mehrere Monate, bei der Grossmutter aufgehalten. Zu seinen Geschwistern habe er keinen Kontakt mehr. Sein Bruder sei dem Alkohol verfallen und seine beiden Schwestern seien zu anderen Familien gezogen. Wo seine Mutter sich gegenwärtig befinde, wisse er nicht. Er vermute, dass sie mittlerweile wieder einen neuen Partner habe. Die Armut und die Diskrepanz zwischen reich und arm seien in Marokko gross gewesen und er habe sein Leben gehasst. Es sei nicht einfach gewesen, nicht die gleichen coolen Kleider wie andere kaufen zu können. Zudem habe es immer wieder Auseinandersetzungen und Schlägereien mit den Jungs aus dem Quartier und willkürliche Polizeieinsätze gegeben. Auch hätten Jugendliche versucht, ihn dazu zu bringen, Drogen für sie zu verkaufen. Seine Gedanken seien nur noch darum gekreist, das Land zu verlassen. Schliesslich habe es geklappt und er sei etwa im Juni oder Juli 2018 auf illegalem Weg nach Spanien gelangt. Dort sei er acht Monate geblieben. Er sei durch das Rote Kreuz betreut worden und habe eine Schule besucht. Dann sei er nach Frankreich weitergereist, wo er sich zwei Jahre aufgehalten habe und ebenfalls zur Schule gegangen sei. Anschliessend sei er nach Belgien gegangen; dort sei er etwa eineinhalb Jahre geblieben. In all diesen Ländern habe er kein Asylgesuch gestellt. Er habe dazu keinen Anlass gesehen, zumal er jeweils eine Unterkunft und Essen erhalten habe. Am 13. Juli 2022 sei er schliesslich in die Schweiz eingereist. Er habe drei Cousins in Frankreich, die ihn unterstützt hätten. Zu einem habe er noch Kontakt. Als er im Hinblick auf die Unterbringung bei einer Pflegefamilie in Belgien beim marokkanischen Konsulat einen Pass beantragt habe und dabei nach seiner Geburtsurkunde gefragt worden sei, habe er den besagten Cousin in Frankreich kontaktiert. Dieser habe dann einen Bruder in Marokko beauftragt, zu seiner Mutter zu gehen, um das Dokument zu besorgen. Seine Mutter habe aber nicht darauf reagiert. Respektive die Geburtsurkunde sei direkt an einen Verein in Belgien geschickt worden und er habe keine Kopie. Den Pass habe er nicht erhalten. Es habe immer geheissen, er müsse noch warten, und schliesslich habe er die Sache vergessen, als eine andere Familie ihn aufgenommen habe. Nachdem er bei der EB UMA zur Einreichung von Identitätspapieren aufgefordert worden sei, habe er erneut den Cousin in Frankreich kontaktiert. Dieser habe ihm etwa zwanzig Tage später berichtet, dass der in Marokko wohnhafte Bruder nochmals bei seiner Mutter gewesen sei und mit ihr über die Beschaffung von Dokumenten gesprochen habe. Bisher habe er aber noch nichts erhalten. Er selbst habe in dieser Sache andere Verwandte in B._______ - Cousins seines Vaters und deren Cousins - kontaktiert. Diese hätten ihm aber gesagt, dass sie seine Mutter länger nicht gesehen und keinen Kontakt mehr zu ihr hätten. Mit seiner Grossmutter telefoniere er sporadisch. Sie habe zwar kein Handy, aber er kontaktiere manchmal Jungs aus dem Wohnviertel in C._______ oder den Nachbarn der Grossmutter, den er schon lange kenne und dem er vertraue, um mit ihr zu sprechen. Bei einem Videoanruf habe er den Eindruck gehabt, dass sie geistig nicht mehr so fit sei. Sie sei schon etwa (...) Jahre alt. Ihre Rente reiche nicht bis zum Monatsende und sie werde daher von den Nachbarn unterstützt. Ihm gehe es gesundheitlich gut. Nebst seiner Muttersprache Arabisch spreche er auch Französisch, Spanisch und etwas Englisch. Nach Marokko wolle er nicht zurück. Er wüsste nicht, was er dort tun sollte und fürchte sich vor einem Leben in Armut. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle der Befragungen verwiesen (vgl. SEM-Akten [...]-16/15 und [...]-36/14). D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2022 wies das SEM das Asylgesuch in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) zu und es teilte den Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zu (Art. 27 AsylG). E. Am 16. November 2022 mandatierte der Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin. F. Mit Verfügung vom 29. März 2023 - eröffnet am 31. März 2023 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5) an. Des Weiteren händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6). Das SEM führte zur Begründung im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die ausführliche Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen. G. Mit Eingabe vom 28. April 2023 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der Dispositivziffern 3-5 der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks vollständiger Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 27. April 2023 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 1. Mai 2023 den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2023 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Des Weiteren stellte sie fest, dass die vorinstanzliche Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung betrifft. Beschwerdegegenstand sei einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Sie hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. Des Weiteren lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. J. Die Vernehmlassung des SEM datiert vom 14. Juni 2023. K. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 3. Juli 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Vollzug der Wegweisung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung an sich blieben hingegen unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. hierzu auch die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 30. Mai 2023). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit einzig die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers vom SEM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde. 4. 4.1 Das SEM erachtete den Vollzug der Wegweisung in der Verfügung vom 29. März 2023 als durchführbar. Der Beschwerdeführer, der sich an der Schwelle zur Volljährigkeit befinde, habe bereits in Marokko ein sehr selbständiges Leben geführt. Er sei fähig gewesen, bei Schwierigkeiten das Elternhaus zu verlassen und zur Grossmutter zu reisen, zu der er eine gute Beziehung gehabt habe und die sich immer um ihn gekümmert habe. Trotz des mehrjährigen Aufenthalts in Europa habe er den Kontakt zu Marokko nie ganz abgebrochen. Er stehe mit der Grossmutter und deren Nachbarn, den er als Vertrauensperson bezeichnet habe, in Verbindung. Auch zu Jungs im Quartier habe er weiterhin losen Kontakt. Zwar habe er angegeben, künftig nicht mehr bei der Grossmutter wohnen zu können, da sie schon alt sei. Die Grossmutter sei jedoch schon zuvor betagt gewesen und habe sich dennoch um ihn gekümmert. Auch die Vermutung des Beschwerdeführers, dass die Grossmutter dement sein könnte, stehe einem Leben bei ihr nicht per se entgegen. Der Beschwerdeführer sei in B._______ aufgewachsen, scheine aber C._______ wie ein zweites Zuhause zu kennen, womit eine Rückkehr auch dorthin zumutbar erscheine. Darüber hinaus sei er gesund. Zudem sei der Beschwerdeführer in Anbetracht seines heutigen Alters fähig, sich eigenständig um sich selbst zu kümmern. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass er schwierige Zeiten erlebt und mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen gehabt habe. Angesichts des Schulbesuchs in Marokko und Europa sowie der ersten Arbeitserfahrungen in Marokko verfüge er aber insgesamt über eine solide Grundausbildung, womit es ihm zuzumuten sei, eine Arbeit zu finden und selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Zudem würden Cousins in Frankreich leben, die ihn allenfalls finanziell unterstützen könnten. Auch wenn er angebe, zur Mutter keinen direkten Kontakt mehr zu haben, habe er doch von Belgien aus Kontakt zu ihr gesucht, und der Bruder des Cousins habe sie auch für ihn kontaktieren können. Es sei daher nicht der Schluss zu ziehen, dass die Mutter nicht bereit wäre, ihn bei der Ankunft entgegenzunehmen. Aufgrund der Aktenlage sei vielmehr davon auszugehen, dass eine In-Empfangnahme des Beschwerdeführers durch die Mutter zum Zeitpunkt der Rückkehr gewährleistet werden könne. Ferner verfüge Marokko über eine Vielzahl an Einrichtungen, die schutzbedürftige Kinder unterstützen würden. 4.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde vom 28. April 2023 im Wesentlichen geltend, das Kindswohl spreche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei einem UMA sei die Übergabe an ein Familienmitglied oder eine spezialisierte Organisation vorgängig sicherzustellen. Ein genereller Verweis auf die Existenz von Organisationen oder die grundsätzliche Möglichkeit der Rückkehr zur Familie genüge nicht. Er habe in Marokko allein für sich sorgen müssen und verfüge dort nicht über ein unterstützungsfähiges Beziehungsnetz. Es sei falsch, von seinem Kontaktversuch von Belgien aus auf die Unterstützung durch seine Mutter bei einer Rückkehr nach Marokko zu schliessen. Er habe einen Cousin gebeten, zwecks Dokumentenbeschaffung mit seiner Mutter in Kontakt zu treten, und diese habe erklärt, ihm nicht zu helfen. Auch seine Grossmutter oder deren Nachbar könnten ihn nicht aufnehmen. Ihn Marokko fehle es an staatlichen Institutionen, welche sich um schutzbedürftige Kinder kümmern würden. 4.3 Das SEM hielt dem in seiner Vernehmlassung vom 14. Juni 2023 im Wesentlichen entgegen, es würden durchaus Anhaltspunkte für ein soziales Netzwerk des Beschwerdeführers vorliegen. Brüder des Cousins hätten den Kontakt zur Mutter des Beschwerdeführers aufnehmen können. Der Aufenthaltsort der Mutter sei somit nicht gänzlich unbekannt. Auch verfüge der Beschwerdeführer über Kontakte zum erweiterten Familienkreis (Cousins des Vaters und deren Cousins in B._______). Damit werde deutlich, dass trotz der langen Landesabwesenheit der Kontakt zu Verwandten nach wie vor möglich sei und auch bestanden habe. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers schwierig seien. Das Verhältnis zur Grossmutter habe er aber als sehr gut und liebevoll beschrieben. Auch sein Verhältnis zum Nachbarn, der sich um die Grossmutter kümmere und dem er vertraue, sei gut. Allein der Umstand, dass die Grossmutter betagt sei, mindere die gute und gefestigte Beziehung nicht. Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Grossmutter erhalte nur eine kleine Rente, sei zu entgegnen, dass es ihm zuzumuten sei, bei einer Rückkehr nach Marokko selbst arbeitstätig zu werden. Durch seine Aufenthalte und steten Weiterreisen in Europa habe er gezeigt, dass er überaus selbständig sei. Während der ersten Zeit der Reintegration in Marokko könne er allenfalls auch auf die finanzielle Unterstützung durch seine Verwandten in Europa zählen, zumal ein Cousin ihm bereits früher finanziell unter die Arme gegriffen und ihm bei der Beschaffung von Dokumenten zur Seite gestanden habe. Falls nicht gewährleistet sein sollte, dass er durch einen Familienangehörigen in Empfang genommen würde, könnten Begleitmassnahmen, soweit notwendig, in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) angeordnet werden. 4.4 Der Beschwerdeführer verneinte in der Replik vom 3. Juli 2023 das Vorhandensein eines sozialen Beziehungsnetzes in Marokko. Seine betagte Grossmutter werde nicht mehr lange leben und der Cousin, zu dem er noch engen Kontakt pflege, lebe in Frankreich. In Marokko habe er in sozioökonomischer Hinsicht keine Perspektive. In D._______ habe er sich dank seiner Französischkenntnisse bereits gut integriert und er hoffe, hierzulande irgendwann eine Lehre absolvieren zu können. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem in der Verfügung vom 29. März 2023 rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 5.2.4 Aufgrund der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit des Beschwerdeführers erübrigen sich inhaltliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) im relevanten Urteilszeitpunkt. 5.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.1 In Marokko herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug ist grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6761/2023 vom 4. Januar 2024 E. 8.3.1). 5.3.2 Da der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist, erübrigt sich vorliegend auch in Bezug auf die Zumutbarkeit eine Prüfung der Vereinbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit den Bestimmungen der KRK (vgl. hierzu beispielsweise die Urteile des BVGer D-1881/2019 vom 17. Juli 2019 E. 6.2.2.3, E-559/2018 vom 25. Juli 2018 E. 8.4.3 und D-4399/2016 vom 7. März 2018 E. 7.4.4). Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbehalte am Vorhandensein genügender Unterstützungsangebote für Minderjährige in Marokko und die von ihm in diesem Zusammenhang beanstandeten Abklärungen des SEM ist deshalb vorliegend nicht weiter einzugehen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Integration in der Schweiz fällt ebenfalls nicht ins Gewicht, da bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eines volljährigen Asylsuchenden in erster Linie die Situation im Heimatland zu prüfen ist. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mittlerweile volljährigen jungen Mann, der in Marokko sozialisiert wurde und somit mit der heimatlichen Kultur vertraut ist. Gesundheitliche Beeinträchtigungen machte er nicht geltend. Auch wenn er angab, an einem Umgang mit den Verwandten im Heimatland - mit Ausnahme der Grossmutter - eigentlich kein Interesse mehr zu haben, lassen seine Aussagen doch erkennen, dass soziale Anknüpfungspunkte an verschiedenen Orten (B._______, C._______) vorhanden sind, und dass eine Kontaktaufnahme mit Verwandten und Nachbarn grundsätzlich möglich ist. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer das Anknüpfen an bestehende Beziehungen nicht möglich sein oder das Schliessen neuer Beziehungen nicht gelingen sollte. Darüber hinaus darf erwartet werden, dass er bei einer Rückkehr nach Marokko in der Lage sein wird, ein Auskommen zu finden, zumal er als alleinstehender Mann nur für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen hat. Bei der wirtschaftlichen Integration dürften ihm die im Heimatland und in europäischen Staaten erworbene Schulbildung sowie die umfangreichen Fremdsprachenkenntnisse von Nutzen sein. Überdies zeugen die Schilderungen des Beschwerdeführers von grosser Selbständigkeit bereits in jungen Jahren; eine Eigenschaft, die ihm ebenfalls die wirtschaftliche Eingliederung in die marokkanische Gesellschaft erleichtern dürfte. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen dem Vollzug im Übrigen nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Des Weiteren kann auf die grundsätzliche Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe hingewiesen werden. Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach dem (behaupteten) langjährigen Auslandsaufenthalt zu verkennen, ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Marokko aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 5.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.5 Zusammenfassend ist der Wegweisungsvollzug im Urteilszeitpunkt als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von dessen prozessualer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.

8. Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und die Rechtsbeiständin wurde in der Ernennungsverfügung vom 30. Mai 2023 über die vom Gericht in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Die Rechtsvertreterin bezifferte den zeitlichen Aufwand in der vom 28. April 2023 datierenden Kostennote mit 9 Stunden und machte Übersetzungskosten von Fr. 86.- geltend. Sie beantragte einen Stundenansatz von Fr. 150.-, welcher dem in der Verfügung vom 30. Mai 2023 genannten Rahmen entspricht. Unter Berücksichtigung der späteren Eingabe vom 3. Juli 2023 (Replik) und der ausgewiesenen Portokosten von Fr. 7.70 ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1593.70 festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1593.70 zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: