Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der (gemäss seinen Angaben damals minderjährige) Beschwerdeführer stellte am 4. Januar 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 20. Januar 2023 wurde er im Rahmen der sogenannten Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (nachfolgend: EB UMA) zu seiner Person be- fragt. Am 20. April 2023 führte das SEM die Anhörung zu den Asyl- gründen durch. B. B.a Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen zu Protokoll, er sei ein Berber und im Jahr 2006 in einem Dorf namens D._______ zur Welt ge- kommen. Er habe nie eine Schule besucht, und nur bei einer Nichtregie- rungsorganisation gewisse Dinge gelernt. Im Alter von ungefähr zehn Jah- ren sei er nach E._______ gezogen und habe dort bei einem Mechaniker dieses Handwerk erlernt. Ungefähr im Jahr 2019 oder 2020 sei er von Ma- rokko in die Türkei geflogen, wo er sich ein gutes Jahr lang aufgehalten und gearbeitet habe. Etwa im Oktober 2022 sei er nach Bulgarien weiter- gereist, wo er sich rund einen Monat lang aufgehalten habe. Schliesslich sei er über Serbien, Ungarn und Österreich in die Schweiz gelangt. B.b Er habe Marokko verlassen, weil er auf der Strasse habe leben müs- sen und keinerlei Unterstützung erhalten habe; zudem sei es schwierig für ihn gewesen, eine Arbeitsstelle zu finden. Im Zusammenhang mit einem Konflikt um das Besitzrecht des Hauses seiner Grossmutter sei er von Per- sonen bedroht worden, die seinen Aufenthalt in diesem Haus hätten been- den wollen. Nachdem auch seine Familie nicht gewollt habe, dass er bei der Grossmutter bleibe, hätten zwei Onkel versucht, ihn von dort zu entfer- nen; wahrscheinlich hätten seine Verwandten befürchtet, dass er das Haus der Grossmutter erben würde. Diese sei während der Zeit seines Auf- enthalts in der Türkei verstorben. Zu seinen in Marokko lebenden Eltern und Geschwistern habe er keinen Kontakt mehr, seit er von der Familie im Kindesalter verstossen worden sei respektive weil sich nach ihrer Schei- dung weder die Mutter noch der Vater um ihn hätten kümmern wollen. C. Am 28. April 2023 wurden der Beschwerdeführer vom SEM dem erweiter- ten Verfahren zugeteilt.
E-6761/2023 Seite 3 D. Am (…) Juli 2023 unterstellte die zuständige Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde den Beschwerdeführer einer Vertretungsbeistandschaft ge- mäss Art. 306 Abs. 2 ZGB. E. E.a Am 29. April 2023 wurde der Beschwerdeführer für die Erstellung einer Herkunftsanalyse zu einem Termin bei der Fachstelle Lingua vom 1. Mai 2023 vorgeladen. Diesen nahm er nicht wahr. E.b Mit Schreiben vom 19. September 2023 gewährte das SEM ihm das das rechtliche Gehör zur Nichtwahrnehmung des LINGUA-Termins sowie zu widersprüchlichen Identitätsangaben und forderte ihn auf, Identitäts- dokumente zu den Akten zu reichen. E.c Mit Eingabe seiner amtlichen Rechtsvertretung vom 19. Oktober 2023 nahm er Stellung zur Anfrage des SEM. F. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 erkundigte sich die Beiständin des Be- schwerdeführers nach dem Stand seines Asylverfahrens. Sie informierte das SEM gleichzeitig darüber, dass der Beschwerdeführer sich nach dem Konsum von Betäubungsmitteln fremdaggressiv verhalte und sich Vorfälle wie Hausfriedensbruch, Schlägereien, Diebstahl oder Schwarzfahren häu- fen würden; der Beschwerdeführer sei auch für das Wohnzentrum immer weniger tragbar. G. Das zuständige kantonale Migrationsamt ersuchte das SEM unter Hinweis auf das dissoziale und deliktische Verhalten am 24. Mai, 5. Juni und 2. No- vember 2023 um prioritäre Behandlung des erstinstanzlichen Asylverfah- rens. H. Mit Verfügung vom 6. November 2023 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht; es lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegwei- sungsvollzug an.
E-6761/2023 Seite 4 I. Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2023 (Datum der Postaufgabe) focht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwal- tungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewäh- rung; eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Rechtsverbeiständung, um Befreiung von der Kostenvor- schusspflicht und um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde. J. Am 8. Dezember 2023 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz aufhalten dürfe. K. Am 20. Dezember 2023 reichte das Migrationsamt des Kantons F._______ beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf prioritäre Behandlung des Beschwerdeverfahrens ein und übermittelte die kantonalen Strafakten.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – bis auf einen prozessualen Punkt – einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Nicht einzutreten ist auf den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung: Der hier zu behandelnden Beschwerde kommt schon von Amtes wegen aufschiebenden Wirkung zu; das SEM hat diese in der angefochte- nen Verfügung auch nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG).
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2015/186 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 4.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesent- lichen folgendermassen: Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begrün- dung seines Asylgesuch auf schwierige wirtschaftliche und soziale Lebens- umstände in Marokko beziehe, handle es sich nicht um eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsyIG. Das Gleiche gelte für die von ihm beschriebenen Behelligungen durch Dritte (unbekannte Personen beziehungsweise Ver- wandte), zumal auch diese Probleme offensichtlich nicht flüchtlingsrecht- lich motiviert gewesen seien, sondern einen familiären Hintergrund gehabt hätten. Im Übrigen müssten die Vorbringen des Beschwerdeführers auch als unglaubhaft qualifiziert werden, weil die Aussagen zur Familie, Herkunft und Biographie ausweichend, realitätsfern, substanzarm und widersprüch- lich ausgefallen seien.
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E. 4.2 Der Beschwerdeführer verweist in seinem Rechtsmittel im Wesentli- chen auf die von ihm in der Anhörung geschilderte schwierige Kindheit und Jugendzeit sowie auf das zerrüttete Verhältnis zu seiner Familie. Er bereue es sehr, dass er sich unter dem Einfluss von Drogen in der Schweiz nicht immer korrekt benommen habe. Er werde sich sehr bemühen und bitte um eine neue Chance.
E. 5.1 Vorab ist die Frage der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu klä- ren, zumal bereits die Vorinstanz Zweifel an den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers geäussert hat.
E. 5.2 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit – der allgemeinen asylrecht- lichen Beweisregel folgend – von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Das Glaub- haftmachen des behaupteten minderjährigen Alters ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung in einer Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzuneh- men, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen; dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Bei dieser Gesamtwürdigung sind nach konstanter Praxis auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs- kommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: insbes. [übereinstimmende] Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren bzw. zu den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Be- rufsbildung sowie Berufstätigkeit und zu den Ausreiseumständen sowie nachvollziehbare länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunfts- gebiet). Einfluss auf diese Glaubhaftigkeitsprüfung haben auch die Aus- sagen zum Alter und zu den persönlichen Lebensumständen durch den Asylsuchenden selber (vgl. a.a.O. E. 5.3.3 f. und E. 6.4.1 ff. m.w.H.; statt vieler das Urteil BVGer E-5125/2020 vom 4. November 2020 E. 6.1).
E. 5.3.1 Nach Durchsicht der Akten ist vorab festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten gereicht und sich offenkundig nicht um die Beschaffung solcher bemüht hat.
E. 5.3.2 Plausible Erklärungen für das Nichteinreichen aussagekräftiger Unterlagen zur Bestätigung der Identität ergeben sich aus den Akten nicht. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer die ihm wiederholt gebotenen Gelegenheiten, seiner Mitwirkungspflicht nach- zukommen, nicht genutzt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 9).
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E. 5.4 Im schweizerischen Asylverfahren hat der Beschwerdeführer zu Proto- koll gegeben, am (…) geboren worden zu sein. Ein Abgleich seiner Finger- abdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er vor der Einreise in die Schweiz in Bulgarien und Österreich als Asylsuchender registriert worden war. Auf einer österreichischen Ausweiskarte des Be- schwerdeführers war das Geburtsdatum "(…)" vermerkt (vgl. act. 18/2). Auf Frage des SEM hin teilten die bulgarischen Behörden mit, er sei bei ihnen mit dem Geburtsdatum "(…)" verzeichnet.
E. 5.5 Die familiären Verhältnisse und seine Lebensumstände als Kind hat der Beschwerdeführer in einer ungereimt-wirren, weitgehend nicht nachvoll- ziehbaren Art und Weise beschrieben.
E. 5.5.1 So will er einerseits nie eine Schule besucht haben; andererseits füllte er das Personalienblatt (act. 1/2) gemäss seinen Angaben selber handschriftlich aus (vgl. Protokoll EB UMA S. 5). Die Frage des SEM-Sach- bearbeiters, wie dies möglich sei, erklärte er damit, dass er das Lesen und Schreiben "auf YouTube" gelernt habe; danach ergänzte er noch, auch Hilfsorganisationen hätten ihn dies gelernt (vgl. a.a.O. S. 5 f.). Er nannte als Muttersprache die Berbersprache Amazigh und gab an, über derart gute Arabisch-Kenntnisse zu verfügen, dass die Anhörung auch in dieser Sprache geführt werden könne; unter "Übrige Sprachkenntnisse" sind im Protokoll "Englisch, Französisch, Spanisch, Türkisch" vermerkt, wobei der Beschwerdeführer angab Englisch "gut" und Französisch "mittelmässig" zu sprechen (vgl. a.a.O. S. 5). Auch derartige Fremdsprachenkenntnisse wären bei komplett fehlender Schulausbildung kaum zu erwarten.
E. 5.5.2 Gemäss den in der EB UMA protokollierten Aussagen sollen ihn seine Eltern im Alter von fünf oder sechs Jahren nach ihrer Scheidung "aus dem Haus geworfen" haben, worauf sich von seiner Ursprungsfamilie nie- mand mehr um ihn gekümmert habe (vgl. a.a.O. S. 3). Er soll in der Folge im Alter von sieben Jahren mit dem Konsum von Drogen begonnen haben (vgl. Anhörungsprotokoll ad F100). Als Zehnjähriger sei er alleine nach E._______ umgezogen und habe sich dort eine Anstellung respektive Lehrstelle bei einem Mechaniker organisiert (vgl. a.a.O. ad F17 ff.). Alle diese Schilderungen wirken – auch im marokkanischen Länderkontext – lebensfremd und unplausibel.
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E. 5.5.3 Bei der EB UMA konnte der Beschwerdeführer die Frage nach dem Jahrgang seiner beiden Geschwister nicht beantworten (vgl. Protokoll EB UMA S. 8), während im Protokoll der später stattfindenden Anhörung diese Aussagen vermerkt sind: "Mein Bruder ist (…) Jahrgang im (…) geboren, und meine Schwester ist Jahrgang (…)" (vgl. act 23/13 ad F32).
E. 5.5.4 In der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, über keinen Kontakt zu den Angehörigen seiner Ursprungsfamilie zu verfügen; insbesondere der Vater habe sich nie um ihn gekümmert (vgl. a.a.O. ad F73). Kurz zuvor hatte er allerdings angegeben, der Vater habe ihm vor der Ausreise einen Reisepass besorgt (vgl. a.a.O. ad F70 ff., insbes. F71: "Mein Vater hat alles organisiert"), was mit dem angeblichen Kontaktabbruch des Vaters kaum vereinbar erscheint.
E. 5.5.5 Das SEM hat in den angefochtenen Verfügung eine Vielzahl von Indizien aufgelistet, welche darauf schliessen lassen, dass der Beschwer- deführer sich bei Fragen nach seinen konkreten Aufenthaltsorten sowie nach der Tragfähigkeit seines sozialen Beziehungsnetzes bewusst un- kooperativ verhalten habe, um eine Nachprüfung dieser Angaben zu verei- teln; das SEM vertrat mit überzeugender Begründung die Auffassung, dass er die Angaben betreffend seine Familie und Herkunft in Marokko absicht- lich verschleiere (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 ff.).
E. 5.6 Einer vom SEM angeordneten Herkunftsanalyse durch die Fachstelle Lingua entzog sich der Beschwerdeführer, indem er dem Termin – ohne Abmeldung und Entschuldigung – fernblieb.
E. 5.7 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel ein neues Geburtsdatum nannte (vgl. dort S. 1: "geb: […]"). Dass es sich um einen Verschreiber handelt, kann ausgeschlossen wer- den, weil auch auf der Beschwerdebeilage (einer Fürsorgebestätigung des Trägervereins Integrationsprojekte F._______ vom 30. November 2023) das vermerkte Geburtsdatum "(…)" handschriftlich durch den Vermerk "(…)" abgeändert wurde.
E. 5.8 Nebenbei bemerkt scheint auch das massive deliktische Verhalten (die dem Gericht zugestellten kantonalen Polizei- und Strafakten umfassen rund 400 A4-Seiten) nur schwer mit der Annahme einer Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vereinbar zu sein.
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E. 5.9 Unter Würdigung all dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nach den in E. 5.2 genannten Kriterien nicht glaubhaft machen konnte und er heute – entsprechend sei- nen Angaben im Beschwerdeverfahren – volljährig ist.
E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Den zutreffen- den Erwägungen des SEM hat der Beschwerdeführer offensichtlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Ihnen ist nichts beizufügen. Die Asylvor- bringen des Beschwerdeführers sind unglaubhaft und sie wären überdies flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Das SEM hat zu Recht seine Flüchtlings- eigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegwei- sung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
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E. 8.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
– wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG vorliegend nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
E. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer angesichts der vor- stehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen.
E. 8.2.3 Aufgrund der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit des Beschwer- deführers erübrigen sich inhaltliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) im relevanten Urteilszeitpunkt.
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.3.1 In Marokko herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation all- gemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefähr- det bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug ist grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2391/2022 vom 24. Juni 2022 E. 9.5).
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E. 8.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche die Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Beim Beschwerde- führer handelt es sich nach dem oben Gesagten um einen mittlerweile voll- jährigen jungen Mann. Seine Angaben zum Wegfall des gesamten ver- wandtschaftlichen Beziehungsnetzes in Marokko haben sich als unglaub- haft herausgestellt. Gemäss seinen Angaben verfügt er über umfangreiche Fremdsprachenkenntnisse und über eine Berufsausbildung als Mechani- ker sowie – trotz seines jungen Alters – über berufliche Erfahrungen, die er im Heimatland und auch auf seiner Reise in die Schweiz erworben hat. Allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten würden dem Voll- zug ohnehin nicht entgegenstehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, für sich gesehen keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
E. 8.3.3 Im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens wurde – seitens der zugewiesenen Rechtsvertretung und auch der Beiständin des Beschwer- deführers – zwar gelegentlich eine angebliche Drogensucht thematisiert. Das SEM hat in seiner Verfügung aber zu Recht darauf hingewiesen, dass seine Rechtsvertretung keine medizinischen Berichte, welche eine Dro- genabhängigkeit nachweisen würden, zu den Akten gereicht hat (vgl. an- gefochtenen Verfügung S. 10 f.). Bei dieser Aktenlage ist nicht von relevan- ten medizinischen Vollzugshindernissen auszugehen.
E. 8.3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass den Aussagen des Beschwerdeführers keine konkreten Gründe entnommen werden können, welche es als wahrscheinlich erscheinen liessen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Marokko in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E-6761/2023 Seite 12 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Seine Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind abzu- weisen, weil seine Rechtsbegehren aussichtslos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG). Der Antrag auf Befreiung von der Kos- tenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache ge- genstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6761/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6761/2023 Urteil vom 4. Januar 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), alias C._______, geboren am (...), Marokko, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der (gemäss seinen Angaben damals minderjährige) Beschwerdeführer stellte am 4. Januar 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 20. Januar 2023 wurde er im Rahmen der sogenannten Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (nachfolgend: EB UMA) zu seiner Person befragt. Am 20. April 2023 führte das SEM die Anhörung zu den Asyl-gründen durch. B. B.a Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen zu Protokoll, er sei ein Berber und im Jahr 2006 in einem Dorf namens D._______ zur Welt gekommen. Er habe nie eine Schule besucht, und nur bei einer Nichtregierungsorganisation gewisse Dinge gelernt. Im Alter von ungefähr zehn Jahren sei er nach E._______ gezogen und habe dort bei einem Mechaniker dieses Handwerk erlernt. Ungefähr im Jahr 2019 oder 2020 sei er von Marokko in die Türkei geflogen, wo er sich ein gutes Jahr lang aufgehalten und gearbeitet habe. Etwa im Oktober 2022 sei er nach Bulgarien weitergereist, wo er sich rund einen Monat lang aufgehalten habe. Schliesslich sei er über Serbien, Ungarn und Österreich in die Schweiz gelangt. B.b Er habe Marokko verlassen, weil er auf der Strasse habe leben müssen und keinerlei Unterstützung erhalten habe; zudem sei es schwierig für ihn gewesen, eine Arbeitsstelle zu finden. Im Zusammenhang mit einem Konflikt um das Besitzrecht des Hauses seiner Grossmutter sei er von Personen bedroht worden, die seinen Aufenthalt in diesem Haus hätten beenden wollen. Nachdem auch seine Familie nicht gewollt habe, dass er bei der Grossmutter bleibe, hätten zwei Onkel versucht, ihn von dort zu entfernen; wahrscheinlich hätten seine Verwandten befürchtet, dass er das Haus der Grossmutter erben würde. Diese sei während der Zeit seines Auf-enthalts in der Türkei verstorben. Zu seinen in Marokko lebenden Eltern und Geschwistern habe er keinen Kontakt mehr, seit er von der Familie im Kindesalter verstossen worden sei respektive weil sich nach ihrer Scheidung weder die Mutter noch der Vater um ihn hätten kümmern wollen. C. Am 28. April 2023 wurden der Beschwerdeführer vom SEM dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Am (...) Juli 2023 unterstellte die zuständige Kindes- und Erwachsenen-schutzbehörde den Beschwerdeführer einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB. E. E.a Am 29. April 2023 wurde der Beschwerdeführer für die Erstellung einer Herkunftsanalyse zu einem Termin bei der Fachstelle Lingua vom 1. Mai 2023 vorgeladen. Diesen nahm er nicht wahr. E.b Mit Schreiben vom 19. September 2023 gewährte das SEM ihm das das rechtliche Gehör zur Nichtwahrnehmung des LINGUA-Termins sowie zu widersprüchlichen Identitätsangaben und forderte ihn auf, Identitäts-dokumente zu den Akten zu reichen. E.c Mit Eingabe seiner amtlichen Rechtsvertretung vom 19. Oktober 2023 nahm er Stellung zur Anfrage des SEM. F. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 erkundigte sich die Beiständin des Beschwerdeführers nach dem Stand seines Asylverfahrens. Sie informierte das SEM gleichzeitig darüber, dass der Beschwerdeführer sich nach dem Konsum von Betäubungsmitteln fremdaggressiv verhalte und sich Vorfälle wie Hausfriedensbruch, Schlägereien, Diebstahl oder Schwarzfahren häufen würden; der Beschwerdeführer sei auch für das Wohnzentrum immer weniger tragbar. G. Das zuständige kantonale Migrationsamt ersuchte das SEM unter Hinweis auf das dissoziale und deliktische Verhalten am 24. Mai, 5. Juni und 2. November 2023 um prioritäre Behandlung des erstinstanzlichen Asylverfahrens. H. Mit Verfügung vom 6. November 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht; es lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. I. Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2023 (Datum der Postaufgabe) focht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver-fügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung; eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. J. Am 8. Dezember 2023 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz aufhalten dürfe. K. Am 20. Dezember 2023 reichte das Migrationsamt des Kantons F._______ beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf prioritäre Behandlung des Beschwerdeverfahrens ein und übermittelte die kantonalen Strafakten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - bis auf einen prozessualen Punkt - einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Nicht einzutreten ist auf den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung: Der hier zu behandelnden Beschwerde kommt schon von Amtes wegen aufschiebenden Wirkung zu; das SEM hat diese in der angefochtenen Verfügung auch nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2015/186 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesent-lichen folgendermassen: Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuch auf schwierige wirtschaftliche und soziale Lebens-umstände in Marokko beziehe, handle es sich nicht um eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsyIG. Das Gleiche gelte für die von ihm beschriebenen Behelligungen durch Dritte (unbekannte Personen beziehungsweise Verwandte), zumal auch diese Probleme offensichtlich nicht flüchtlingsrechtlich motiviert gewesen seien, sondern einen familiären Hintergrund gehabt hätten. Im Übrigen müssten die Vorbringen des Beschwerdeführers auch als unglaubhaft qualifiziert werden, weil die Aussagen zur Familie, Herkunft und Biographie ausweichend, realitätsfern, substanzarm und widersprüchlich ausgefallen seien. 4.2 Der Beschwerdeführer verweist in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen auf die von ihm in der Anhörung geschilderte schwierige Kindheit und Jugendzeit sowie auf das zerrüttete Verhältnis zu seiner Familie. Er bereue es sehr, dass er sich unter dem Einfluss von Drogen in der Schweiz nicht immer korrekt benommen habe. Er werde sich sehr bemühen und bitte um eine neue Chance. 5. 5.1 Vorab ist die Frage der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu klären, zumal bereits die Vorinstanz Zweifel an den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers geäussert hat. 5.2 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrecht-lichen Beweisregel folgend - von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Das Glaubhaftmachen des behaupteten minderjährigen Alters ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung in einer Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen; dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Bei dieser Gesamtwürdigung sind nach konstanter Praxis auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: insbes. [übereinstimmende] Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren bzw. zu den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung sowie Berufstätigkeit und zu den Ausreiseumständen sowie nachvollziehbare länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet). Einfluss auf diese Glaubhaftigkeitsprüfung haben auch die Aus-sagen zum Alter und zu den persönlichen Lebensumständen durch den Asylsuchenden selber (vgl. a.a.O. E. 5.3.3 f. und E. 6.4.1 ff. m.w.H.; statt vieler das Urteil BVGer E-5125/2020 vom 4. November 2020 E. 6.1). 5.3 5.3.1 Nach Durchsicht der Akten ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten gereicht und sich offenkundig nicht um die Beschaffung solcher bemüht hat. 5.3.2 Plausible Erklärungen für das Nichteinreichen aussagekräftiger Unterlagen zur Bestätigung der Identität ergeben sich aus den Akten nicht. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer die ihm wiederholt gebotenen Gelegenheiten, seiner Mitwirkungspflicht nach-zukommen, nicht genutzt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 9). 5.4 Im schweizerischen Asylverfahren hat der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, am (...) geboren worden zu sein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er vor der Einreise in die Schweiz in Bulgarien und Österreich als Asylsuchender registriert worden war. Auf einer österreichischen Ausweiskarte des Beschwerdeführers war das Geburtsdatum "(...)" vermerkt (vgl. act. 18/2). Auf Frage des SEM hin teilten die bulgarischen Behörden mit, er sei bei ihnen mit dem Geburtsdatum "(...)" verzeichnet. 5.5 Die familiären Verhältnisse und seine Lebensumstände als Kind hat der Beschwerdeführer in einer ungereimt-wirren, weitgehend nicht nachvollziehbaren Art und Weise beschrieben. 5.5.1 So will er einerseits nie eine Schule besucht haben; andererseits füllte er das Personalienblatt (act. 1/2) gemäss seinen Angaben selber handschriftlich aus (vgl. Protokoll EB UMA S. 5). Die Frage des SEM-Sachbearbeiters, wie dies möglich sei, erklärte er damit, dass er das Lesen und Schreiben "auf YouTube" gelernt habe; danach ergänzte er noch, auch Hilfsorganisationen hätten ihn dies gelernt (vgl. a.a.O. S. 5 f.). Er nannte als Muttersprache die Berbersprache Amazigh und gab an, über derart gute Arabisch-Kenntnisse zu verfügen, dass die Anhörung auch in dieser Sprache geführt werden könne; unter "Übrige Sprachkenntnisse" sind im Protokoll "Englisch, Französisch, Spanisch, Türkisch" vermerkt, wobei der Beschwerdeführer angab Englisch "gut" und Französisch "mittelmässig" zu sprechen (vgl. a.a.O. S. 5). Auch derartige Fremdsprachenkenntnisse wären bei komplett fehlender Schulausbildung kaum zu erwarten. 5.5.2 Gemäss den in der EB UMA protokollierten Aussagen sollen ihn seine Eltern im Alter von fünf oder sechs Jahren nach ihrer Scheidung "aus dem Haus geworfen" haben, worauf sich von seiner Ursprungsfamilie niemand mehr um ihn gekümmert habe (vgl. a.a.O. S. 3). Er soll in der Folge im Alter von sieben Jahren mit dem Konsum von Drogen begonnen haben (vgl. Anhörungsprotokoll ad F100). Als Zehnjähriger sei er alleine nach E._______ umgezogen und habe sich dort eine Anstellung respektive Lehrstelle bei einem Mechaniker organisiert (vgl. a.a.O. ad F17 ff.). Alle diese Schilderungen wirken - auch im marokkanischen Länderkontext - lebensfremd und unplausibel. 5.5.3 Bei der EB UMA konnte der Beschwerdeführer die Frage nach dem Jahrgang seiner beiden Geschwister nicht beantworten (vgl. Protokoll EB UMA S. 8), während im Protokoll der später stattfindenden Anhörung diese Aussagen vermerkt sind: "Mein Bruder ist (...) Jahrgang im (...) geboren, und meine Schwester ist Jahrgang (...)" (vgl. act 23/13 ad F32). 5.5.4 In der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, über keinen Kontakt zu den Angehörigen seiner Ursprungsfamilie zu verfügen; insbesondere der Vater habe sich nie um ihn gekümmert (vgl. a.a.O. ad F73). Kurz zuvor hatte er allerdings angegeben, der Vater habe ihm vor der Ausreise einen Reisepass besorgt (vgl. a.a.O. ad F70 ff., insbes. F71: "Mein Vater hat alles organisiert"), was mit dem angeblichen Kontaktabbruch des Vaters kaum vereinbar erscheint. 5.5.5 Das SEM hat in den angefochtenen Verfügung eine Vielzahl von Indizien aufgelistet, welche darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer sich bei Fragen nach seinen konkreten Aufenthaltsorten sowie nach der Tragfähigkeit seines sozialen Beziehungsnetzes bewusst un-kooperativ verhalten habe, um eine Nachprüfung dieser Angaben zu vereiteln; das SEM vertrat mit überzeugender Begründung die Auffassung, dass er die Angaben betreffend seine Familie und Herkunft in Marokko absichtlich verschleiere (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 ff.). 5.6 Einer vom SEM angeordneten Herkunftsanalyse durch die Fachstelle Lingua entzog sich der Beschwerdeführer, indem er dem Termin - ohne Abmeldung und Entschuldigung - fernblieb. 5.7 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel ein neues Geburtsdatum nannte (vgl. dort S. 1: "geb: [...]"). Dass es sich um einen Verschreiber handelt, kann ausgeschlossen werden, weil auch auf der Beschwerdebeilage (einer Fürsorgebestätigung des Trägervereins Integrationsprojekte F._______ vom 30. November 2023) das vermerkte Geburtsdatum "(...)" handschriftlich durch den Vermerk "(...)" abgeändert wurde. 5.8 Nebenbei bemerkt scheint auch das massive deliktische Verhalten (die dem Gericht zugestellten kantonalen Polizei- und Strafakten umfassen rund 400 A4-Seiten) nur schwer mit der Annahme einer Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vereinbar zu sein. 5.9 Unter Würdigung all dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nach den in E. 5.2 genannten Kriterien nicht glaubhaft machen konnte und er heute - entsprechend seinen Angaben im Beschwerdeverfahren - volljährig ist.
6. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Den zutreffenden Erwägungen des SEM hat der Beschwerdeführer offensichtlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Ihnen ist nichts beizufügen. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers sind unglaubhaft und sie wären überdies flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Das SEM hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG vorliegend nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer angesichts der vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. 8.2.3 Aufgrund der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit des Beschwerdeführers erübrigen sich inhaltliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) im relevanten Urteilszeitpunkt. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.1 In Marokko herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug ist grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2391/2022 vom 24. Juni 2022 E. 9.5). 8.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche die Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nach dem oben Gesagten um einen mittlerweile volljährigen jungen Mann. Seine Angaben zum Wegfall des gesamten verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes in Marokko haben sich als unglaubhaft herausgestellt. Gemäss seinen Angaben verfügt er über umfangreiche Fremdsprachenkenntnisse und über eine Berufsausbildung als Mechaniker sowie - trotz seines jungen Alters - über berufliche Erfahrungen, die er im Heimatland und auch auf seiner Reise in die Schweiz erworben hat. Allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten würden dem Vollzug ohnehin nicht entgegenstehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, für sich gesehen keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). 8.3.3 Im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens wurde - seitens der zugewiesenen Rechtsvertretung und auch der Beiständin des Beschwerdeführers - zwar gelegentlich eine angebliche Drogensucht thematisiert. Das SEM hat in seiner Verfügung aber zu Recht darauf hingewiesen, dass seine Rechtsvertretung keine medizinischen Berichte, welche eine Drogenabhängigkeit nachweisen würden, zu den Akten gereicht hat (vgl. angefochtenen Verfügung S. 10 f.). Bei dieser Aktenlage ist nicht von relevanten medizinischen Vollzugshindernissen auszugehen. 8.3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass den Aussagen des Beschwerdeführers keine konkreten Gründe entnommen werden können, welche es als wahrscheinlich erscheinen liessen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Marokko in eine existenzielle Notlage geraten würde. 8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Seine Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, weil seine Rechtsbegehren aussichtslos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG). Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: