Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein unbegleiteter Minderjähriger aus Guinea - verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im August 2016 und reiste unter anderem über Mauretanien, Marokko und Spanien in die Schweiz, wo er am 21. Februar 2017 um Asyl ersuchte. Am 24. Februar 2017 wurde er summarisch befragt und am 8. März 2017 wurde ihm das rechtliche Gehör zur geltend gemachten Minderjährigkeit gewährt. Am 26. Mai 2017 fand die Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe bis im Jahr 2012 zusammen mit seinen Eltern und seinen beiden Geschwistern in Z._______ gelebt und sei auch zur Schule gegangen. Im Jahr 2011 sei sein Vater gestorben. Seine Mutter habe sich nicht um alle kümmern können, weshalb er zur Familie seines Onkels gezogen sei. Dort habe er ab und zu seinem Onkel in dessen Laden geholfen. Seine Tante habe ihn psychisch und physisch misshandelt. Sein anderer Onkel, welcher in Angola lebe, habe ihm dann aufgrund dieser Misshandlungen der Tante mit der Organisation der Ausreise geholfen. B. Am 11. September 2017 bestätigte die Nichtregierungsorganisation Sabou Guinée auf Anfrage des SEM, in der Lage zu sein, die adäquate Betreuung des Beschwerdeführers sicherzustellen. C. Am 18. September 2017 stellte das SEM die Konsultation an Sabou Guinée dem Beschwerdeführer zu und gewährte ihm die Möglichkeit, sich zur allfälligen Betreuung durch Sabou Guinée bei einer Rückkehr in Guinea zu äussern. D. Der Beschwerdeführer - handelnd durch seine damalige Rechtsvertreterin - nahm am 28. September 2017 Stellung und machte im Wesentlichen geltend, mit der gesamten Übertragung der Abklärungspflicht bezüglich der Unterbringung bei den Eltern oder anderen Verwandten sowie der direkten Verantwortung für die Unterbringung und die Gewährleistung seines Wohlergehens an Sabou Guinée, bleibe ihm die Möglichkeit verwehrt, sich rechtzeitig zu einem möglicherweise fehlerhaften Abklärungsergebnis zu äussern, was eine Gehörsverletzung darstelle. Weiter handle es sich um eine reine Selbstdeklaration seitens Sabou Guinée. Es würden jegliche Informationen fehlen, wie die in Aussicht gestellten Leistungen erfüllt würden. Letztlich bleibe unklar, ob Sabou Guinée in der Lage sei, die erforderlichen Aufgaben und die notwendigen Abklärungen vollumfänglich und in ausreichender Qualität wahrzunehmen und das Kindeswohl zu gewährleisten. Er fordere fundierte Angaben über die Tätigkeit und die Qualität der Leistungen von Sabou Guinée vor Ort. Weiter ersuchte er um Einsicht in die wesentlichen Teile des Vertrags (konkrete Leistungen, Rechenschaft und Qualitätskontrolle) zwischen dem SEM und Sabou Guinée. E. Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 - eröffnet am 5. Februar 2018, stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung der Verfügung führte das SEM hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen aus, die Bestimmungen des Ausländer- und Asylgesetzes sowie des Zivilgesetzbuches, welche die Verpflichtungen der Schweiz des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) konkretisieren, genügten den internationalen Verpflichtungen. Zudem stellten die Bestimmungen der KRK Leitgedanken für die schweizerischen Behörden in gesetzgeberischer und verwaltungsrechtlicher Hinsicht dar. Der Vollzug der Wegweisung sei demnach zulässig. Auch die herrschende politische Situation in Guinea spreche nicht gegen den Vollzug der Wegweisung. Zwar sei es im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2015 - ähnlich wie im Jahr 2013 - zu einigen Ausschreitungen gekommen. Der Urnengang und die Verkündung der Resultate seien allerding ruhig abgelaufen. Es herrsche in Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Auch im Lichte des Kindeswohls sei die Wegweisung zumutbar. Der Beschwerdeführer habe in Guinea zehn Jahre lang die Schule besucht und bei seinem Onkel gearbeitet. Zudem verfüge er in Guinea mit seiner Mutter, seinen Geschwister und mehreren Onkel über ein familiäres Beziehungsnetz. Die informelle Platzierung von Kindern bei Verwandten sei darüber hinaus in Guinea nicht unüblich. Zudem sei der Beschwerdeführer gesund und habe auch wegen kleineren Bagatellen in Guinea eine medizinische Versorgung erhalten. Im Rahmen der Rückkehr von unbegleiteten Minderjährigen arbeite das SEM mit Sabou Guinée zusammen, welche die Minderjährigen bei der Reintegration unterstützten, die Wiedervereinigung mit der Familie organisieren respektive einen geeigneten Pflegeplatz finden würde. Die Zusammenarbeit mit Sabou Guinée sei im « Accord entre le SEM et Sabou Guinée pour l'assistance et le suivi de mineurs non-accompagnés » geregelt. Der wesentliche Inhalt dieses Vertrags sei dem Konsultationsformular zu entnehmen. Einsicht in diesen Vertrag könne nicht gewährt werden, weil öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung das Recht auf Einsicht überwiegen würden. Sabou Guinée habe darüber hinaus zugesichert, dass sie Kapazität und Bereitschaft hätten, den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aufzunehmen, zu betreuen und ihn bei der Wiedervereinigung mit seiner Familie zu unterstützen. Es könne nicht Sinn und Zweck des Kindeswohls sein, dass Minderjährige mit einer Ablehnung der angebotenen professionellen Betreuung die Anordnung des Wegweisungsvollzugs verhindern könnten. Der Wegweisungsvollzug sei demnach zumutbar sowie auch technisch möglich. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer - durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin - am 7. März 2018 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines Rechtsbeistandes von Amtes wegen. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er befinde sich seit dem 25. Februar 2018 in psychiatrischer Behandlung. Dies aufgrund von manifesten Suizidabsichten und schwerem Alkoholmissbrauch. Er zeige einen depressiven, impulsiven und selbstzerstörerischen Zustand, und werde gegenwärtig mit Antidepressiva behandelt. Es werde sich im ambulanten Setting zeigen, welcher Betreuungsbedarf über welchen Zeitraum bestehe. Seine Schwester habe in Frankreich um Asyl ersucht und lebe nicht mehr in Guinea. Der Onkel, bei welchem er gelebt habe, habe ihn nicht vor der Gewalt seiner Tante schützen können. Auch staatliche Schutzmechanismen würden fehlen. Der Onkel in Angola könne ihn nicht unterstützen und ihn aufgrund der migrationsrechtlichen Situation dort nicht mitnehmen. Zur Mutter habe er keinen Kontakt mehr. Er werde sich also nicht mit seiner Familie vereinigen können, sondern werde auf sich alleine gestellt sein. Sabou Guinée werde ihn höchstens bis zum Erreichen der Volljährigkeit unterstützen und mit seinen medizinischen Problemen wären sie wohl überfordert. In Guinea herrsche eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Präsident sei durch massive Wahlfälschung und Repression an der Macht geblieben. Die Opposition mobilisiere grosse Massen und es komme zu Repression durch Polizei und Armee, welche zu Toten und Verletzten geführt habe. Die Situation sei sehr instabil. Die Verfügung verletzte überdies mehrere justiziable Bestimmungen der Kinderrechtskonvention sowie auch Art. 11 BV, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Verbindung mit der Verletzung eines anderen Grundrechts justiziabel sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 7. März 2018, ein Foto einer Bestätigung des Asylgesuchs der Schwester in Frankreich sowie diverse Artikel und Berichte über die Lage in Guinea zu den Akten.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Wegweisungsvollzug. Die Verfügung der Vorinstanz ist bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung sowie der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 6.2 Hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers kann vollständig auf die sorgfältigen und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerde wird zwar argumentiert, das SEM verletzte mit seinem Vorgehen die KRK in mehrfacher Hinsicht. Die Argumentation hält sind jedoch generell und wird im Einzelfall nicht genauer substanziiert. Eine Verletzung der KRK oder anderer völkerrechtlicher Bestimmungen ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Wegweisungsvollzug als zulässig erweist.
E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.2 Im Nachgang an die diesjährigen, seit dem Jahr 2010 erstmals wieder abgehaltenen Wahlen auf Gemeindeebene kam es in der Hauptstadt Conakry sowie anderen grösseren Städten wie bereits in den Jahren 2013 und 2015 zu grossen Protesten, welche von der Opposition angeführt wurden. Die Partei des Präsidenten Alpha Condé sieht sich als Sieger, offizielle Ergebnisse wurden jedoch noch nicht veröffentlicht. Dem Präsidenten wird unter anderem Wahlbetrug, Korruption und Einschränkungen der Pressefreiheit vorgeworfen. Die bisherigen Proteste haben bereits mehrere Verletzte und Todesopfer gefordert. Eine Vielzahl Protestierender wurde in Gewahrsam genommen. Die Proteste halten nach wie vor an, weshalb die Lage als instabil zu bezeichnen ist (vgl. neben vielen The New York Times, In Guinea, Wave of Protests Leaves at Least 11 Dead, 14.03.2018, < https://www.nytimes.com/2018/03/14/world/africa/guinea-protests-killed.html > , abgerufen am 16.03.2018). Trotzdem ist aus diesen Unruhen nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt zu schliessen, zumal sich die Unruhen auf einzelne Quartiere der Hauptstadt konzentrieren. Mit Bezug auf Guinea kann demnach nicht von einer Kriegs- oder Bürgerkriegssituation oder einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden (vgl. dazu statt vieler Urteile des BVGer D-2401/2016 vom 7. Dezember 2017 E. 6.3.1 m.w.H. oder D-6498/2017 vom 11. Januar 2018 E. 8.3.2).
E. 7.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu qualifizieren wäre. Zwar handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen. Das SEM konnte jedoch eine Betreuung des Beschwerdeführers durch die Nichtregierungsorganistaion Sabou Guinée sicherstellen, welche eine Partnerorganisation des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (UNICEF) und Terre des Hommes ist. Anhaltspunkte, wonach Sabou Guinée seinen Auftrag nicht auftragsgemäss erfüllen würde, sind keine ersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass eine Wiedervereinigung mit seiner Familie nicht sichergestellt ist. Die Betreuung durch Sabou Guinée ist jedoch in rechtlicher Hinsicht als ausreichend zu qualifizieren. Das SEM hat so sichergestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.4 und 8). Zudem hat der Beschwerdeführer in Guinea den Grossteil seines Lebens verbracht und die Schule besucht. Der Zeitpunkt seiner Ausreise liegt zudem noch nicht sehr lange zurück. Insgesamt ist davon auszugehen, dass ihm insbesondere mit Hilfe von Sabou Guinée eine soziale und auch wirtschaftliche Reintegration gelingen wird. Auch die durch den eingereichten ärztlichen Bericht diagnostizierte Anpassungsstörung sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkoholmissbrauchs stehen einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nicht entgegen. Es bleibt ihm unbenommen, ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Nach dem Gesagten sind die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Im Sinne von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1435/2018 Urteil vom 19. März 2018 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch Sonja Troicher, Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein unbegleiteter Minderjähriger aus Guinea - verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im August 2016 und reiste unter anderem über Mauretanien, Marokko und Spanien in die Schweiz, wo er am 21. Februar 2017 um Asyl ersuchte. Am 24. Februar 2017 wurde er summarisch befragt und am 8. März 2017 wurde ihm das rechtliche Gehör zur geltend gemachten Minderjährigkeit gewährt. Am 26. Mai 2017 fand die Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe bis im Jahr 2012 zusammen mit seinen Eltern und seinen beiden Geschwistern in Z._______ gelebt und sei auch zur Schule gegangen. Im Jahr 2011 sei sein Vater gestorben. Seine Mutter habe sich nicht um alle kümmern können, weshalb er zur Familie seines Onkels gezogen sei. Dort habe er ab und zu seinem Onkel in dessen Laden geholfen. Seine Tante habe ihn psychisch und physisch misshandelt. Sein anderer Onkel, welcher in Angola lebe, habe ihm dann aufgrund dieser Misshandlungen der Tante mit der Organisation der Ausreise geholfen. B. Am 11. September 2017 bestätigte die Nichtregierungsorganisation Sabou Guinée auf Anfrage des SEM, in der Lage zu sein, die adäquate Betreuung des Beschwerdeführers sicherzustellen. C. Am 18. September 2017 stellte das SEM die Konsultation an Sabou Guinée dem Beschwerdeführer zu und gewährte ihm die Möglichkeit, sich zur allfälligen Betreuung durch Sabou Guinée bei einer Rückkehr in Guinea zu äussern. D. Der Beschwerdeführer - handelnd durch seine damalige Rechtsvertreterin - nahm am 28. September 2017 Stellung und machte im Wesentlichen geltend, mit der gesamten Übertragung der Abklärungspflicht bezüglich der Unterbringung bei den Eltern oder anderen Verwandten sowie der direkten Verantwortung für die Unterbringung und die Gewährleistung seines Wohlergehens an Sabou Guinée, bleibe ihm die Möglichkeit verwehrt, sich rechtzeitig zu einem möglicherweise fehlerhaften Abklärungsergebnis zu äussern, was eine Gehörsverletzung darstelle. Weiter handle es sich um eine reine Selbstdeklaration seitens Sabou Guinée. Es würden jegliche Informationen fehlen, wie die in Aussicht gestellten Leistungen erfüllt würden. Letztlich bleibe unklar, ob Sabou Guinée in der Lage sei, die erforderlichen Aufgaben und die notwendigen Abklärungen vollumfänglich und in ausreichender Qualität wahrzunehmen und das Kindeswohl zu gewährleisten. Er fordere fundierte Angaben über die Tätigkeit und die Qualität der Leistungen von Sabou Guinée vor Ort. Weiter ersuchte er um Einsicht in die wesentlichen Teile des Vertrags (konkrete Leistungen, Rechenschaft und Qualitätskontrolle) zwischen dem SEM und Sabou Guinée. E. Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 - eröffnet am 5. Februar 2018, stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung der Verfügung führte das SEM hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen aus, die Bestimmungen des Ausländer- und Asylgesetzes sowie des Zivilgesetzbuches, welche die Verpflichtungen der Schweiz des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) konkretisieren, genügten den internationalen Verpflichtungen. Zudem stellten die Bestimmungen der KRK Leitgedanken für die schweizerischen Behörden in gesetzgeberischer und verwaltungsrechtlicher Hinsicht dar. Der Vollzug der Wegweisung sei demnach zulässig. Auch die herrschende politische Situation in Guinea spreche nicht gegen den Vollzug der Wegweisung. Zwar sei es im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2015 - ähnlich wie im Jahr 2013 - zu einigen Ausschreitungen gekommen. Der Urnengang und die Verkündung der Resultate seien allerding ruhig abgelaufen. Es herrsche in Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Auch im Lichte des Kindeswohls sei die Wegweisung zumutbar. Der Beschwerdeführer habe in Guinea zehn Jahre lang die Schule besucht und bei seinem Onkel gearbeitet. Zudem verfüge er in Guinea mit seiner Mutter, seinen Geschwister und mehreren Onkel über ein familiäres Beziehungsnetz. Die informelle Platzierung von Kindern bei Verwandten sei darüber hinaus in Guinea nicht unüblich. Zudem sei der Beschwerdeführer gesund und habe auch wegen kleineren Bagatellen in Guinea eine medizinische Versorgung erhalten. Im Rahmen der Rückkehr von unbegleiteten Minderjährigen arbeite das SEM mit Sabou Guinée zusammen, welche die Minderjährigen bei der Reintegration unterstützten, die Wiedervereinigung mit der Familie organisieren respektive einen geeigneten Pflegeplatz finden würde. Die Zusammenarbeit mit Sabou Guinée sei im « Accord entre le SEM et Sabou Guinée pour l'assistance et le suivi de mineurs non-accompagnés » geregelt. Der wesentliche Inhalt dieses Vertrags sei dem Konsultationsformular zu entnehmen. Einsicht in diesen Vertrag könne nicht gewährt werden, weil öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung das Recht auf Einsicht überwiegen würden. Sabou Guinée habe darüber hinaus zugesichert, dass sie Kapazität und Bereitschaft hätten, den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aufzunehmen, zu betreuen und ihn bei der Wiedervereinigung mit seiner Familie zu unterstützen. Es könne nicht Sinn und Zweck des Kindeswohls sein, dass Minderjährige mit einer Ablehnung der angebotenen professionellen Betreuung die Anordnung des Wegweisungsvollzugs verhindern könnten. Der Wegweisungsvollzug sei demnach zumutbar sowie auch technisch möglich. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer - durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin - am 7. März 2018 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines Rechtsbeistandes von Amtes wegen. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er befinde sich seit dem 25. Februar 2018 in psychiatrischer Behandlung. Dies aufgrund von manifesten Suizidabsichten und schwerem Alkoholmissbrauch. Er zeige einen depressiven, impulsiven und selbstzerstörerischen Zustand, und werde gegenwärtig mit Antidepressiva behandelt. Es werde sich im ambulanten Setting zeigen, welcher Betreuungsbedarf über welchen Zeitraum bestehe. Seine Schwester habe in Frankreich um Asyl ersucht und lebe nicht mehr in Guinea. Der Onkel, bei welchem er gelebt habe, habe ihn nicht vor der Gewalt seiner Tante schützen können. Auch staatliche Schutzmechanismen würden fehlen. Der Onkel in Angola könne ihn nicht unterstützen und ihn aufgrund der migrationsrechtlichen Situation dort nicht mitnehmen. Zur Mutter habe er keinen Kontakt mehr. Er werde sich also nicht mit seiner Familie vereinigen können, sondern werde auf sich alleine gestellt sein. Sabou Guinée werde ihn höchstens bis zum Erreichen der Volljährigkeit unterstützen und mit seinen medizinischen Problemen wären sie wohl überfordert. In Guinea herrsche eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Präsident sei durch massive Wahlfälschung und Repression an der Macht geblieben. Die Opposition mobilisiere grosse Massen und es komme zu Repression durch Polizei und Armee, welche zu Toten und Verletzten geführt habe. Die Situation sei sehr instabil. Die Verfügung verletzte überdies mehrere justiziable Bestimmungen der Kinderrechtskonvention sowie auch Art. 11 BV, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Verbindung mit der Verletzung eines anderen Grundrechts justiziabel sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 7. März 2018, ein Foto einer Bestätigung des Asylgesuchs der Schwester in Frankreich sowie diverse Artikel und Berichte über die Lage in Guinea zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Wegweisungsvollzug. Die Verfügung der Vorinstanz ist bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung sowie der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2 Hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers kann vollständig auf die sorgfältigen und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerde wird zwar argumentiert, das SEM verletzte mit seinem Vorgehen die KRK in mehrfacher Hinsicht. Die Argumentation hält sind jedoch generell und wird im Einzelfall nicht genauer substanziiert. Eine Verletzung der KRK oder anderer völkerrechtlicher Bestimmungen ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Wegweisungsvollzug als zulässig erweist. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2 Im Nachgang an die diesjährigen, seit dem Jahr 2010 erstmals wieder abgehaltenen Wahlen auf Gemeindeebene kam es in der Hauptstadt Conakry sowie anderen grösseren Städten wie bereits in den Jahren 2013 und 2015 zu grossen Protesten, welche von der Opposition angeführt wurden. Die Partei des Präsidenten Alpha Condé sieht sich als Sieger, offizielle Ergebnisse wurden jedoch noch nicht veröffentlicht. Dem Präsidenten wird unter anderem Wahlbetrug, Korruption und Einschränkungen der Pressefreiheit vorgeworfen. Die bisherigen Proteste haben bereits mehrere Verletzte und Todesopfer gefordert. Eine Vielzahl Protestierender wurde in Gewahrsam genommen. Die Proteste halten nach wie vor an, weshalb die Lage als instabil zu bezeichnen ist (vgl. neben vielen The New York Times, In Guinea, Wave of Protests Leaves at Least 11 Dead, 14.03.2018, , abgerufen am 16.03.2018). Trotzdem ist aus diesen Unruhen nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt zu schliessen, zumal sich die Unruhen auf einzelne Quartiere der Hauptstadt konzentrieren. Mit Bezug auf Guinea kann demnach nicht von einer Kriegs- oder Bürgerkriegssituation oder einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden (vgl. dazu statt vieler Urteile des BVGer D-2401/2016 vom 7. Dezember 2017 E. 6.3.1 m.w.H. oder D-6498/2017 vom 11. Januar 2018 E. 8.3.2). 7.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu qualifizieren wäre. Zwar handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen. Das SEM konnte jedoch eine Betreuung des Beschwerdeführers durch die Nichtregierungsorganistaion Sabou Guinée sicherstellen, welche eine Partnerorganisation des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (UNICEF) und Terre des Hommes ist. Anhaltspunkte, wonach Sabou Guinée seinen Auftrag nicht auftragsgemäss erfüllen würde, sind keine ersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass eine Wiedervereinigung mit seiner Familie nicht sichergestellt ist. Die Betreuung durch Sabou Guinée ist jedoch in rechtlicher Hinsicht als ausreichend zu qualifizieren. Das SEM hat so sichergestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.4 und 8). Zudem hat der Beschwerdeführer in Guinea den Grossteil seines Lebens verbracht und die Schule besucht. Der Zeitpunkt seiner Ausreise liegt zudem noch nicht sehr lange zurück. Insgesamt ist davon auszugehen, dass ihm insbesondere mit Hilfe von Sabou Guinée eine soziale und auch wirtschaftliche Reintegration gelingen wird. Auch die durch den eingereichten ärztlichen Bericht diagnostizierte Anpassungsstörung sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkoholmissbrauchs stehen einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nicht entgegen. Es bleibt ihm unbenommen, ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Nach dem Gesagten sind die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Im Sinne von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: