Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
14. Juli 2021 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit einer Freiheits- strafe von 18 Monaten bestraft, wobei der Strafvollzug bedingt aufgeschoben wurde (Urk. 44 S. 28). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch sei- nen amtlichen Verteidiger noch vor Schranken und somit innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Prot. I S. 31). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 45). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom
16. November 2021 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt wird (Urk. 50; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsver- fahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 45; Urk. 50; Urk. 54). Die Vertei- digung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung materiell ausdrücklich auf die Frage der Landesverweisung und des Eintrags im SIS beschränkt (Urk. 45; Art. 399 Abs. 4 StPO). An der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte sei- nen Antrag um Erlass der ihm auferlegten Kosten für die Untersuchung und das Hauptverfahren zurückziehen (Urk. 54 S. 2 und S. 14; Prot. II S. 6).
E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 44 S. 28). Dass der Beschuldigte eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB begangen hat, welche grundsätzlich zu einer Landesverweisung führt, ist allseits unbestritten. Die Verteidigung macht im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren geltend, es liege beim Beschuldigten ein Härtefall vor, weshalb gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von ei- ner Landesverweisung abzusehen sei (Urk. 36 S. 3 ff.; Urk. 45 S. 2; Urk. 54 S. 3 ff.) .
E. 1.2 Die Vorinstanz hat vorab die Vorgaben gemäss Gesetz und Praxis zur Landesverweisung und insbesondere auch zum Härtefall angeführt (Urk. 44 S. 15-17). Darauf wird verwiesen.
E. 1.3 In der Folge hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, der Beschuldig- te habe seit seiner Geburt 1989 bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Jahr
- 6 - 2010 in Guinea, im Senegal und in Frankreich gelebt und im Ausland eine berufli- che Ausbildung genossen. Nach Abweisung des hier gestellten Asylgesuchs sei er bis zum Mai 2017 ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verblieben und deshalb auch mehrfach verurteilt worden. Infolge seiner Heirat mit seiner heutigen Ehefrau habe er eine befristete B-Bewilligung erhalten. Bereits nach kurzer Ehe- dauer sei nach 1 ½ Jahren die Trennung der Eheleute gerichtlich festgestellt wor- den, was zu einer Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten geführt habe. Seit Juli 2020 lebten die Eheleute wieder an vier Ta- gen pro Woche zusammen. An den restlichen drei Tagen pro Woche lebe die Ehefrau mit ihren Kindern aus einer früheren Beziehung und ihrer Mutter zusam- men. Der Beschuldigte und seine Ehefrau hätten keine gemeinsamen Kinder. An weiteren sozialen Kontakten habe der Beschuldigte in der Schweiz – einzig – ei- nen Kollegen/Freund sowie einen Cousin, zu welchem er aber nur wenig Kontakt unterhalte. Mangels einer Aufenthaltsberechtigung sei der Beschuldigte bis zu seiner Heirat keiner geregelten Arbeitstätigkeit nachgegangen. Anschliessend sei er nach nur kurzer Arbeitstätigkeit von der IV unterstützt worden und habe an- schliessend von der IV-Rente seiner Ehefrau gelebt. Erst seit Kurzem versuche er sich als selbständiger Lebensmittelverkäufer. Er habe dafür von der Familie sei- nes Freunds B._____ ein Darlehen in Höhe von Fr. 50'000.-- erhalten (Urk. 44 S. 17-21).
E. 1.4 Mit der Vorinstanz (Urk. 44 S. 21 ff.) kam der Beschuldigte erst als Erwach- sener und nach Abschluss einer französischen Hochschulausbildung in die Schweiz. Von den rund zwölf Jahren, die er seither hier verbracht hat, verfügte er während mindestens der Hälfte der Zeit über keinen legalen Aufenthaltsstatus. Der Beschuldigte hat an der Berufungsverhandlung in Abrede gestellt, eine IV- Rente erhalten zu haben, bestätigte aber, von der IV-Rente seiner Ehefrau gelebt zu haben (Prot. II S. 3). Fest steht, dass er über viele Jahre hinweg beruflich nicht wirklich integriert war. Er vermag nun seit knapp einem Jahr mit seiner beruflichen Selbständigkeit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, indem er sich monatlich einen Lohn von Fr. 4'000.-- auszahlt (Prot. I S. 18; Urk. 37/4; Urk. 53 S. 4 f.; Urk. 55/2). Dass der Beschuldigte (gegenüber seinem Freund B._____ [und Ge- schäftspartner; Urk. 37/4]) nach wie vor verschuldet ist, kann heute nicht mit Si-
- 7 - cherheit gesagt werden. Es sei aber darauf hingewiesen, dass seine diesbezügli- chen Ausführungen insoweit Widersprüchlichkeiten aufweisen, als er vor Vo- rinstanz davon sprach, ein Darlehen bei der Familie B'._____ von Fr. 50'000.-- aufgenommen zu haben, das mittels Monatsraten von Fr. 900.-- über einen Zeit- raum von fünf Jahren getilgt werden solle (Prot. I S. 20 f.), er aber an der Beru- fungsverhandlung nur noch von Fr. 30'000.-- als Darlehensbetrag, den er getilgt habe, sprach (Urk. 53 S. 11 f.).
E. 1.5 Die Vorinstanz hat erwogen, eine Rückweisung des Beschuldigten in sein Heimatland Guinea würde für ihn wirtschaftlich eine "nicht unerhebliche Härte" darstellen (Urk. 44 S. 22). Dies ist zwar richtig, trifft allerdings für nahezu sämtli- che aus der Schweiz zu verweisenden ausländischen Straftäter zu und begründet per se noch keinen rechtsrelevanten Härtefall (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019, E. 3.5.3., m.H. auf BGE 137 II 345 E. 3.2.3.). Es ist nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte nicht in seinem Heimatland oder im Senegal, wo er aufwuchs, eine berufliche Beschäftigung fin- den sollte, mittels welcher er sein Auskommen bestreiten kann. Er spricht die in Guinea und im Senegal üblichen Landessprachen und ist – nachdem er wie er- wogen erst im Erwachsenenalter in die Schweiz kam – auch mit den dortigen kul- turellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten vertraut.
E. 1.6 Wiederum mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung führen auch die ehelichen Umstände des Beschuldigten nicht zu einem Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB (Urk. 44 S. 23 f.): Der Beschuldigte ist in der Schweiz erst seit (mittlerweile) knapp vier Jahren verheiratet, wobei die Ehe während eines wesent- lichen Teils dieser Zeitspanne getrennt war. Das Ehepaar hat keine gemeinsamen Kinder. Es ist überdies zweifelhaft, ob es sich bei der Ehe des Beschuldigten und seiner Ehefrau um eine tatsächlich gelebte Beziehung handelt. Mit der Vorinstanz fällt aber natürlich in der Tat auf, dass die Eheleute sich nach ihrer Trennung ge- nau zu jenem Zeitpunkt wieder gefunden haben (wollen), an welchem der Be- schuldigte die Schweiz hätte verlassen müssen. Sodann leben die Eheleute nach Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung annähernd die Hälfte der Zeit nicht zu- sammen. Die minderjährige Tochter der Ehefrau des Beschuldigten lebt auch
- 8 - heute mit ihrer Grossmutter (der Mutter der Ehefrau des Beschuldigten) in C._____ und besucht dort die Schule; der Sohn der Ehefrau ist bereits volljährig (Prot. I S. 8; Urk. 53 S. 5).
E. 1.7 Wenn die Verteidigung ausführt, eine Landesverweisung des Beschuldigten würde das Familienleben (recte: Eheleben) tangieren und zu einer räumlichen Trennung der Ehepartner führen (Urk. 36 S. 4; ferner Urk. 54 S. 4 ff.), trifft dies wohl zu. Dies allein führt jedoch entgegen der Verteidigung nicht zu einer ausser- ordentlichen Härte: Würde man der Argumentation der Verteidigung folgen, würde dies bedeuten, dass schlicht jeder verheiratete Straftäter per se einen Härtefall reklamieren und nicht des Landes verwiesen werden könnte. Wie erwogen ist die Ehe des Beschuldigten sodann noch nicht langjährig, war zwischenzeitlich stark konfliktbehaftet sowie über längere Zeit getrennt und wird auch heute nur in Teil- zeit gelebt. Mit der Vorinstanz können die Ehepartner während der Dauer der Landesverweisung des Beschuldigten über elektronische Kommunikationsmittel den Kontakt aufrechterhalten und Besuchstreffen vornehmen (Urk. 44 S. 24).
E. 1.8 Wohl kann der Beschuldigte sich in deutscher Sprache verständigen. Von einer gefestigten beruflichen Integration kann jedoch wiederum – selbst in An- betracht des vor elf Monaten aufgenommenen Betriebs eines Ladengeschäfts (Urk. 37/2) – entgegen der Verteidigung (Urk. 36 S. 5 f.; Urk. 54 S. 6 f.) nicht gesprochen werden. Von den seitens der Verteidigung erwähnten "vielen Schwei- zer Freunden" (Urk. 36 S. 5) bzw. vom seitens der Verteidigung angeführten "grossen Beziehungsnetz" (Urk. 54 S. 7) erwähnte der Beschuldigte selber an der Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung gerade einmal einen Freund und einen weiteren Bekannten (Prot. I S. 12 f.; Urk. 53 S. 6), was auch keine gesteigerte soziale Integration indiziert. Die Behauptung des Verteidigers an der Hauptverhandlung, auch der Bruder des Beschuldigten lebe in Zürich (Urk. 36 S. 5), kommentierte der Beschuldigte selber mit: Er habe – lediglich – eine Schwester. Diese wohne in Kanada. Er habe in der Schweiz keine Verwandten oder Familie (Prot. I S. 11). Auch an der Berufungsverhandlung erwähnte er bloss seine in Kanada lebende Schwester (Urk. 53 S. 6). An der erwähnten Einschät- zung der nicht erkennbaren gesteigerten Integration vermag das von der Verteidi-
- 9 - gung an der Berufungsverhandlung eingereichte Schreiben von B._____ an den Beschuldigten, worin sich der Verfasser wohlwollend über den Beschuldigten äussert (Urk. 55/3/1), nichts zu ändern.
2. Insgesamt liegt kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Folg- lich muss keine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen der Schweiz an einer Wegweisung und den privaten Interessen des Beschuldigten an einem Ver- bleib erfolgen. Es erübrigt sich somit eine Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass der Beschuldigte in den rund zwölf Jahren seiner Anwesenheit in der Schweiz – ohne Berücksichtigung des unangefochten gebliebenen vorinstanzli- chen Schuldspruchs – nicht weniger als sechs Mal rechtskräftig verurteilt werden musste (Urk. 57).
E. 2 Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten:
- der vorinstanzliche Schuldspruch (Urteilsdispositiv-Ziff. 1)
- die vorinstanzliche Sanktion (Urteilsdispositiv-Ziff. 2 und 3)
- 5 -
- die vorinstanzliche Regelung betreffend in der Untersuchung be- schlagnahmte Bargelder, Betäubungsmittel und Betäubungsmitteluten- silien (Urteilsdispositiv-Ziff. 6 und 7) sowie
- die vorinstanzliche Kostenregelung (Urteilsdispositiv-Ziff. 8, 9, 10 und 11). Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab mittels Beschluss fest- zuhalten (Art. 404 StPO).
E. 3 Selbst wenn man annehmen würde, die Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz würde zu einem Eingriff mit einer gewissen Tragweite in das Recht auf Eheleben gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK bzw. zu einem Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB führen, wäre der Beschuldigte des Landes zu verweisen: "Drogenhandel" führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Lan- desverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Der Ausweisgrund des Drogenhandels soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht bloss auf den Kauf und Verkauf von Betäubungsmittel beschränken, sondern die ganze Fülle der in Art. 19 Abs. 1 BetmG umschriebenen Sachverhalte – und damit auch die Aufbewahrung – um- fassen. Die aus Gründen der Verhältnismässigkeit vorzunehmende Eingrenzung des Begriffs des Drogenhandels erfolgt nicht über eine Einschränkung der Tat- handlungen von Art. 19 Abs. 1 BetmG, sondern knüpft einzig an die qualifizierte Begehensweise von Art. 19 Abs. 2 BetmG an (Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 2.4.1. ff., m.H.). Bei Betäubungsmit- teldelinquenz überwiegt regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.1.; 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.8., m.H.). Vor- liegend hat der Beschuldigte sich der Aufbewahrung einer qualifizierten Menge von Drogen schuldig gemacht, was weniger schwer schwiegt wie der Verkauf ei-
- 10 - ner qualifizierten Menge. Vor diesem Hintergrund ist denn auch die vorinstanzli- che Erwägung, das Verschulden des Beschuldigten sei noch als leicht einzustu- fen (Urk. 44 S. 7 ff., S. 10), in die richtigen Relationen zu setzen. Das Verhalten des Beschuldigten ist in keinster Weise zu bagatellisieren: Der Beschuldigte hat einen Teil der Drogen mit einem gesamthaften Reingehalt von 11.95 Gramm He- roin und 40.1 Gramm Kokain, welche Menge die Grenze zum schweren Fall ein Mehrfaches übersteigt, in Knittersäcken sehenden Auges in konspirativer Weise bei sich zu Hause im Garten vergraben (Urk. 1; Urk. 2/1). Er war weder unmittel- bar nach der Verhaftung noch zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren – auf konkrete Frage hin – bereit, den Namen desjenigen zu nennen, der ihm die Dro- gen übergeben hatte (Urk. 3 S. 3; Urk. 7 S. 13), was bei einer Person, die nicht in den Drogenhandel involviert ist bzw. sein soll, doch eher erstaunt bzw. nicht durch Angst vor Repressalien erklärt werden kann. Jedenfalls besteht beim vom Be- schuldigten begangenen Verbrechen ein erhebliches Interesse an der Landes- verweisung. Aus den vorstehenden Erwägungen – insbesondere zu seinen hier- zulande schwach ausgeprägten familiären Beziehungen sowie seiner angesichts des längeren Aufenthalts in der Schweiz geringfügigen beruflichen und sozialen Integration – ergibt sich, dass die privaten Interessen des Beschuldigten am Ver- bleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an der Wegweisung klar weniger ausgeprägt sind.
E. 4 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Verteidigung zur politischen Lage in Guinea (Urk. 54 S. 10 f.) unbehelflich sind: Das Bundesverwal- tungsgericht hat in einem Urteil aus dem Jahr 2018 festgehalten, dass die politi- sche Lage in Conakry, der Hauptstadt von Guinea, zwar instabil ist, aber auf kei- ne Situation von allgemeiner Gewalt geschlossen werden kann, zumal sich die Unruhen auf einzelne Quartiere der Hauptstadt konzentrieren (Urteil des Bundes- verwaltungsgericht D-1435/2018 vom 19. März 2018 E. 7.2.). Auch in jüngeren Entscheiden hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht (Urteile des Bundesverwaltungsgericht E-6868/2018 vom 18. Januar 2022 E. 7.1.; E-73/2021 vom 26. Januar 2021; E-1705/2018 vom 16. Oktober 2020 E. 10.2; E-158/2020 vom 13. Juli 2020 E. 8.5.2.1., m.H.). Zu beachten ist ferner, dass derjenige, der
- 11 - sich (mit Erfolg) darauf berufen will, dass das Non-Refoulement-Prinzip oder eine andere zwingende Norm der Landesverweisung entgegensteht, eine individuell- konkrete Gefährdung namhaft zu machen bzw. zu substantiieren hat (6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6.; vgl. auch Urteile des Bundesge- richts 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2.; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6.), welcher Mitwirkungspflicht bzw. Obliegenheit der Beschuldigte nicht nachgekommen ist.
E. 5 Jahren kann schon aus prozessualen Gründen nichts geändert werden (Art. 66a Abs. 1 StGB; Art. 391 Abs. 2 StPO).
E. 6 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 4. März 2021 beschlag- nahmte Barschaft von total Fr. 1'882.50 (Fr. 1'580.– sowie Euro 275.– [entsprechend Fr. 302.50]) wird definitiv eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten ver- wendet.
E. 7 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 4. März 2021 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien:
g) 1 Feinwaage Mio Star (Asservat-Nr. A012'717'394)
h) 1 Couvert mit unbekannter Substanz (Asservat-Nr. A012'717'407)
i) 1 Portion Heroin à 35 Gramm brutto (Asservat-Nr. A012'717'429)
j) 1 Portion Kokain à 54 Gramm brutto (Asservat-Nr. A012'717'430)
k) 1 Portion Streckmittel à 420 Gramm (Asservat-Nr. A012'717'441)
l) 1 Portion Kokain à 36 Gramm brutto (Asservat-Nr. A012'717'452) werden definitiv eingezogen und nach Rechtskraft dieses Entscheides der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen.
- 13 -
E. 8 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 4'176.50 Auslagen (Gutachten) Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. 7.7% MwSt.; RA Fr. 6'626.45 X2._____) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
E. 9 Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger, in der Periode vom 13.06.2019 bis 15.09.2020, von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom
16. September 2020, bereits mit Fr. 6'626.45 (inkl. 7.7% MwSt.) entschädigt worden ist.
E. 10 Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 8, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten, A._____, auferlegt.
E. 11 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vor- behalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 12 (Mitteilungen)
E. 13 (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. - 14 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Vorinstanz mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die weiteren Behörden, inkl. Formular A
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Februar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210548-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. R. Faga sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Solms Urteil vom 14. Februar 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 14. Juli 2021 (DG210003)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 24. März 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 27) Urteil der Vorinstanz: (Urk. 44 S. 28 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
2. Der Beschuldigte, A._____, wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 87 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festge- setzt.
4. Der Beschuldigte, A._____, wird im Sinne von Art. 66a StGBfür 5 Jahre des Landes verwie- sen.
5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird ange- ordnet.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 4. März 2021 beschlagnahmte Barschaft von total Fr. 1'882.50 (Fr. 1'580.– sowie Euro 275.– [entsprechend Fr. 302.50]) wird definitiv eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 4. März 2021 be- schlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien:
a) 1 Feinwaage Mio Star (Asservat-Nr. A012'717'394)
b) 1 Couvert mit unbekannter Substanz (Asservat-Nr. A012'717'407)
c) 1 Portion Heroin à 35 Gramm brutto (Asservat-Nr. A012'717'429)
d) 1 Portion Kokain à 54 Gramm brutto (Asservat-Nr. A012'717'430)
e) 1 Portion Streckmittel à 420 Gramm (Asservat-Nr. A012'717'441)
f) 1 Portion Kokain à 36 Gramm brutto (Asservat-Nr. A012'717'452)
- 3 - werden definitiv eingezogen und nach Rechtskraft dieses Entscheides der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 4'176.50 Auslagen (Gutachten) Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. 7.7% MwSt.; RA Fr. 6'626.45 X2._____) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
9. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ für seine Bemü- hungen als amtlicher Verteidiger, in der Periode vom 13.06.2019 bis 15.09.2020, von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom 16. September 2020, bereits mit Fr. 6'626.45 (inkl. 7.7% MwSt.) entschädigt worden ist.
10. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 8, ausgenommen diejenigen der amtlichen Vertei- digung, werden dem Beschuldigten, A._____, auferlegt.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 54 S. 1 f. i.V.m. Urk. 54 S. 14 und Prot. II S. 6)
1. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom
14. Juli (DG210003) seien aufzuheben und es sei von der Anordnung der Landesverweisung und entsprechend von einer Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem abzusehen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der Verteidigung, seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
- 4 -
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 50; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
14. Juli 2021 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit einer Freiheits- strafe von 18 Monaten bestraft, wobei der Strafvollzug bedingt aufgeschoben wurde (Urk. 44 S. 28). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch sei- nen amtlichen Verteidiger noch vor Schranken und somit innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Prot. I S. 31). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 45). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom
16. November 2021 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt wird (Urk. 50; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsver- fahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 45; Urk. 50; Urk. 54). Die Vertei- digung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung materiell ausdrücklich auf die Frage der Landesverweisung und des Eintrags im SIS beschränkt (Urk. 45; Art. 399 Abs. 4 StPO). An der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte sei- nen Antrag um Erlass der ihm auferlegten Kosten für die Untersuchung und das Hauptverfahren zurückziehen (Urk. 54 S. 2 und S. 14; Prot. II S. 6).
2. Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten:
- der vorinstanzliche Schuldspruch (Urteilsdispositiv-Ziff. 1)
- die vorinstanzliche Sanktion (Urteilsdispositiv-Ziff. 2 und 3)
- 5 -
- die vorinstanzliche Regelung betreffend in der Untersuchung be- schlagnahmte Bargelder, Betäubungsmittel und Betäubungsmitteluten- silien (Urteilsdispositiv-Ziff. 6 und 7) sowie
- die vorinstanzliche Kostenregelung (Urteilsdispositiv-Ziff. 8, 9, 10 und 11). Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab mittels Beschluss fest- zuhalten (Art. 404 StPO).
3. Das Urteil im Berufungsverfahren wurde am 14. Februar 2022 im Anschluss an die Parteiverhandlungen gefällt. Es wurde dem an der Berufungsverhandlung erschienenen Beschuldigten mündlich eröffnet und schriftlich im Dispositiv über- geben. Der Staatsanwaltschaft, der die Teilnahme an der Berufungsverhandlung freigestellt worden war, wurde es schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (zum Ganzen: Urk. 51; Urk. 58; Prot. II S. 8 ff.). Am Tag darauf wurde ein offensichtliches Ver- sehen berichtigt. Den Parteien wurde das berichtigte Dispositiv zugestellt (Prot. II S. 12 ff.; Urk. 59 ff.). II. Landesverweisung 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 44 S. 28). Dass der Beschuldigte eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB begangen hat, welche grundsätzlich zu einer Landesverweisung führt, ist allseits unbestritten. Die Verteidigung macht im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren geltend, es liege beim Beschuldigten ein Härtefall vor, weshalb gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von ei- ner Landesverweisung abzusehen sei (Urk. 36 S. 3 ff.; Urk. 45 S. 2; Urk. 54 S. 3 ff.) . 1.2. Die Vorinstanz hat vorab die Vorgaben gemäss Gesetz und Praxis zur Landesverweisung und insbesondere auch zum Härtefall angeführt (Urk. 44 S. 15-17). Darauf wird verwiesen. 1.3. In der Folge hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, der Beschuldig- te habe seit seiner Geburt 1989 bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Jahr
- 6 - 2010 in Guinea, im Senegal und in Frankreich gelebt und im Ausland eine berufli- che Ausbildung genossen. Nach Abweisung des hier gestellten Asylgesuchs sei er bis zum Mai 2017 ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verblieben und deshalb auch mehrfach verurteilt worden. Infolge seiner Heirat mit seiner heutigen Ehefrau habe er eine befristete B-Bewilligung erhalten. Bereits nach kurzer Ehe- dauer sei nach 1 ½ Jahren die Trennung der Eheleute gerichtlich festgestellt wor- den, was zu einer Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten geführt habe. Seit Juli 2020 lebten die Eheleute wieder an vier Ta- gen pro Woche zusammen. An den restlichen drei Tagen pro Woche lebe die Ehefrau mit ihren Kindern aus einer früheren Beziehung und ihrer Mutter zusam- men. Der Beschuldigte und seine Ehefrau hätten keine gemeinsamen Kinder. An weiteren sozialen Kontakten habe der Beschuldigte in der Schweiz – einzig – ei- nen Kollegen/Freund sowie einen Cousin, zu welchem er aber nur wenig Kontakt unterhalte. Mangels einer Aufenthaltsberechtigung sei der Beschuldigte bis zu seiner Heirat keiner geregelten Arbeitstätigkeit nachgegangen. Anschliessend sei er nach nur kurzer Arbeitstätigkeit von der IV unterstützt worden und habe an- schliessend von der IV-Rente seiner Ehefrau gelebt. Erst seit Kurzem versuche er sich als selbständiger Lebensmittelverkäufer. Er habe dafür von der Familie sei- nes Freunds B._____ ein Darlehen in Höhe von Fr. 50'000.-- erhalten (Urk. 44 S. 17-21). 1.4. Mit der Vorinstanz (Urk. 44 S. 21 ff.) kam der Beschuldigte erst als Erwach- sener und nach Abschluss einer französischen Hochschulausbildung in die Schweiz. Von den rund zwölf Jahren, die er seither hier verbracht hat, verfügte er während mindestens der Hälfte der Zeit über keinen legalen Aufenthaltsstatus. Der Beschuldigte hat an der Berufungsverhandlung in Abrede gestellt, eine IV- Rente erhalten zu haben, bestätigte aber, von der IV-Rente seiner Ehefrau gelebt zu haben (Prot. II S. 3). Fest steht, dass er über viele Jahre hinweg beruflich nicht wirklich integriert war. Er vermag nun seit knapp einem Jahr mit seiner beruflichen Selbständigkeit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, indem er sich monatlich einen Lohn von Fr. 4'000.-- auszahlt (Prot. I S. 18; Urk. 37/4; Urk. 53 S. 4 f.; Urk. 55/2). Dass der Beschuldigte (gegenüber seinem Freund B._____ [und Ge- schäftspartner; Urk. 37/4]) nach wie vor verschuldet ist, kann heute nicht mit Si-
- 7 - cherheit gesagt werden. Es sei aber darauf hingewiesen, dass seine diesbezügli- chen Ausführungen insoweit Widersprüchlichkeiten aufweisen, als er vor Vo- rinstanz davon sprach, ein Darlehen bei der Familie B'._____ von Fr. 50'000.-- aufgenommen zu haben, das mittels Monatsraten von Fr. 900.-- über einen Zeit- raum von fünf Jahren getilgt werden solle (Prot. I S. 20 f.), er aber an der Beru- fungsverhandlung nur noch von Fr. 30'000.-- als Darlehensbetrag, den er getilgt habe, sprach (Urk. 53 S. 11 f.). 1.5. Die Vorinstanz hat erwogen, eine Rückweisung des Beschuldigten in sein Heimatland Guinea würde für ihn wirtschaftlich eine "nicht unerhebliche Härte" darstellen (Urk. 44 S. 22). Dies ist zwar richtig, trifft allerdings für nahezu sämtli- che aus der Schweiz zu verweisenden ausländischen Straftäter zu und begründet per se noch keinen rechtsrelevanten Härtefall (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019, E. 3.5.3., m.H. auf BGE 137 II 345 E. 3.2.3.). Es ist nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte nicht in seinem Heimatland oder im Senegal, wo er aufwuchs, eine berufliche Beschäftigung fin- den sollte, mittels welcher er sein Auskommen bestreiten kann. Er spricht die in Guinea und im Senegal üblichen Landessprachen und ist – nachdem er wie er- wogen erst im Erwachsenenalter in die Schweiz kam – auch mit den dortigen kul- turellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten vertraut. 1.6. Wiederum mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung führen auch die ehelichen Umstände des Beschuldigten nicht zu einem Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB (Urk. 44 S. 23 f.): Der Beschuldigte ist in der Schweiz erst seit (mittlerweile) knapp vier Jahren verheiratet, wobei die Ehe während eines wesent- lichen Teils dieser Zeitspanne getrennt war. Das Ehepaar hat keine gemeinsamen Kinder. Es ist überdies zweifelhaft, ob es sich bei der Ehe des Beschuldigten und seiner Ehefrau um eine tatsächlich gelebte Beziehung handelt. Mit der Vorinstanz fällt aber natürlich in der Tat auf, dass die Eheleute sich nach ihrer Trennung ge- nau zu jenem Zeitpunkt wieder gefunden haben (wollen), an welchem der Be- schuldigte die Schweiz hätte verlassen müssen. Sodann leben die Eheleute nach Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung annähernd die Hälfte der Zeit nicht zu- sammen. Die minderjährige Tochter der Ehefrau des Beschuldigten lebt auch
- 8 - heute mit ihrer Grossmutter (der Mutter der Ehefrau des Beschuldigten) in C._____ und besucht dort die Schule; der Sohn der Ehefrau ist bereits volljährig (Prot. I S. 8; Urk. 53 S. 5). 1.7. Wenn die Verteidigung ausführt, eine Landesverweisung des Beschuldigten würde das Familienleben (recte: Eheleben) tangieren und zu einer räumlichen Trennung der Ehepartner führen (Urk. 36 S. 4; ferner Urk. 54 S. 4 ff.), trifft dies wohl zu. Dies allein führt jedoch entgegen der Verteidigung nicht zu einer ausser- ordentlichen Härte: Würde man der Argumentation der Verteidigung folgen, würde dies bedeuten, dass schlicht jeder verheiratete Straftäter per se einen Härtefall reklamieren und nicht des Landes verwiesen werden könnte. Wie erwogen ist die Ehe des Beschuldigten sodann noch nicht langjährig, war zwischenzeitlich stark konfliktbehaftet sowie über längere Zeit getrennt und wird auch heute nur in Teil- zeit gelebt. Mit der Vorinstanz können die Ehepartner während der Dauer der Landesverweisung des Beschuldigten über elektronische Kommunikationsmittel den Kontakt aufrechterhalten und Besuchstreffen vornehmen (Urk. 44 S. 24). 1.8. Wohl kann der Beschuldigte sich in deutscher Sprache verständigen. Von einer gefestigten beruflichen Integration kann jedoch wiederum – selbst in An- betracht des vor elf Monaten aufgenommenen Betriebs eines Ladengeschäfts (Urk. 37/2) – entgegen der Verteidigung (Urk. 36 S. 5 f.; Urk. 54 S. 6 f.) nicht gesprochen werden. Von den seitens der Verteidigung erwähnten "vielen Schwei- zer Freunden" (Urk. 36 S. 5) bzw. vom seitens der Verteidigung angeführten "grossen Beziehungsnetz" (Urk. 54 S. 7) erwähnte der Beschuldigte selber an der Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung gerade einmal einen Freund und einen weiteren Bekannten (Prot. I S. 12 f.; Urk. 53 S. 6), was auch keine gesteigerte soziale Integration indiziert. Die Behauptung des Verteidigers an der Hauptverhandlung, auch der Bruder des Beschuldigten lebe in Zürich (Urk. 36 S. 5), kommentierte der Beschuldigte selber mit: Er habe – lediglich – eine Schwester. Diese wohne in Kanada. Er habe in der Schweiz keine Verwandten oder Familie (Prot. I S. 11). Auch an der Berufungsverhandlung erwähnte er bloss seine in Kanada lebende Schwester (Urk. 53 S. 6). An der erwähnten Einschät- zung der nicht erkennbaren gesteigerten Integration vermag das von der Verteidi-
- 9 - gung an der Berufungsverhandlung eingereichte Schreiben von B._____ an den Beschuldigten, worin sich der Verfasser wohlwollend über den Beschuldigten äussert (Urk. 55/3/1), nichts zu ändern.
2. Insgesamt liegt kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Folg- lich muss keine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen der Schweiz an einer Wegweisung und den privaten Interessen des Beschuldigten an einem Ver- bleib erfolgen. Es erübrigt sich somit eine Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass der Beschuldigte in den rund zwölf Jahren seiner Anwesenheit in der Schweiz – ohne Berücksichtigung des unangefochten gebliebenen vorinstanzli- chen Schuldspruchs – nicht weniger als sechs Mal rechtskräftig verurteilt werden musste (Urk. 57).
3. Selbst wenn man annehmen würde, die Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz würde zu einem Eingriff mit einer gewissen Tragweite in das Recht auf Eheleben gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK bzw. zu einem Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB führen, wäre der Beschuldigte des Landes zu verweisen: "Drogenhandel" führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Lan- desverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Der Ausweisgrund des Drogenhandels soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht bloss auf den Kauf und Verkauf von Betäubungsmittel beschränken, sondern die ganze Fülle der in Art. 19 Abs. 1 BetmG umschriebenen Sachverhalte – und damit auch die Aufbewahrung – um- fassen. Die aus Gründen der Verhältnismässigkeit vorzunehmende Eingrenzung des Begriffs des Drogenhandels erfolgt nicht über eine Einschränkung der Tat- handlungen von Art. 19 Abs. 1 BetmG, sondern knüpft einzig an die qualifizierte Begehensweise von Art. 19 Abs. 2 BetmG an (Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 2.4.1. ff., m.H.). Bei Betäubungsmit- teldelinquenz überwiegt regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.1.; 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.8., m.H.). Vor- liegend hat der Beschuldigte sich der Aufbewahrung einer qualifizierten Menge von Drogen schuldig gemacht, was weniger schwer schwiegt wie der Verkauf ei-
- 10 - ner qualifizierten Menge. Vor diesem Hintergrund ist denn auch die vorinstanzli- che Erwägung, das Verschulden des Beschuldigten sei noch als leicht einzustu- fen (Urk. 44 S. 7 ff., S. 10), in die richtigen Relationen zu setzen. Das Verhalten des Beschuldigten ist in keinster Weise zu bagatellisieren: Der Beschuldigte hat einen Teil der Drogen mit einem gesamthaften Reingehalt von 11.95 Gramm He- roin und 40.1 Gramm Kokain, welche Menge die Grenze zum schweren Fall ein Mehrfaches übersteigt, in Knittersäcken sehenden Auges in konspirativer Weise bei sich zu Hause im Garten vergraben (Urk. 1; Urk. 2/1). Er war weder unmittel- bar nach der Verhaftung noch zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren – auf konkrete Frage hin – bereit, den Namen desjenigen zu nennen, der ihm die Dro- gen übergeben hatte (Urk. 3 S. 3; Urk. 7 S. 13), was bei einer Person, die nicht in den Drogenhandel involviert ist bzw. sein soll, doch eher erstaunt bzw. nicht durch Angst vor Repressalien erklärt werden kann. Jedenfalls besteht beim vom Be- schuldigten begangenen Verbrechen ein erhebliches Interesse an der Landes- verweisung. Aus den vorstehenden Erwägungen – insbesondere zu seinen hier- zulande schwach ausgeprägten familiären Beziehungen sowie seiner angesichts des längeren Aufenthalts in der Schweiz geringfügigen beruflichen und sozialen Integration – ergibt sich, dass die privaten Interessen des Beschuldigten am Ver- bleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an der Wegweisung klar weniger ausgeprägt sind.
4. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Verteidigung zur politischen Lage in Guinea (Urk. 54 S. 10 f.) unbehelflich sind: Das Bundesverwal- tungsgericht hat in einem Urteil aus dem Jahr 2018 festgehalten, dass die politi- sche Lage in Conakry, der Hauptstadt von Guinea, zwar instabil ist, aber auf kei- ne Situation von allgemeiner Gewalt geschlossen werden kann, zumal sich die Unruhen auf einzelne Quartiere der Hauptstadt konzentrieren (Urteil des Bundes- verwaltungsgericht D-1435/2018 vom 19. März 2018 E. 7.2.). Auch in jüngeren Entscheiden hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht (Urteile des Bundesverwaltungsgericht E-6868/2018 vom 18. Januar 2022 E. 7.1.; E-73/2021 vom 26. Januar 2021; E-1705/2018 vom 16. Oktober 2020 E. 10.2; E-158/2020 vom 13. Juli 2020 E. 8.5.2.1., m.H.). Zu beachten ist ferner, dass derjenige, der
- 11 - sich (mit Erfolg) darauf berufen will, dass das Non-Refoulement-Prinzip oder eine andere zwingende Norm der Landesverweisung entgegensteht, eine individuell- konkrete Gefährdung namhaft zu machen bzw. zu substantiieren hat (6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6.; vgl. auch Urteile des Bundesge- richts 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2.; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6.), welcher Mitwirkungspflicht bzw. Obliegenheit der Beschuldigte nicht nachgekommen ist.
5. Die vorinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung ist daher zu bestäti- gen. An der durch die Vorinstanz festgesetzten gesetzlich minimalen Dauer von 5 Jahren kann schon aus prozessualen Gründen nichts geändert werden (Art. 66a Abs. 1 StGB; Art. 391 Abs. 2 StPO).
6. Konsequenterweise hat die Vorinstanz die Ausschreibung der Landesver- weisung im SIS angeordnet (Urk. 44 S. 28). Die Verteidigung macht weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren begründet geltend, weshalb diese nicht erfolgen soll (Urk. 36 S. 8; Urk. 54 S. 14). Auch dies ist entsprechend zu bestäti- gen. III. Kosten
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss und in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 14 und § 16 Abs. 1 der Gebühren- verordnung des Obergerichts auf Fr. 2'500.-- festzusetzen.
2. Der appellierende Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfäng- lich. Daher sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 StPO).
- 12 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom
14. Juli 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
2. Der Beschuldigte, A._____, wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 87 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre fest- gesetzt.
4. (…)
5. (…)
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 4. März 2021 beschlag- nahmte Barschaft von total Fr. 1'882.50 (Fr. 1'580.– sowie Euro 275.– [entsprechend Fr. 302.50]) wird definitiv eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten ver- wendet.
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 4. März 2021 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien:
g) 1 Feinwaage Mio Star (Asservat-Nr. A012'717'394)
h) 1 Couvert mit unbekannter Substanz (Asservat-Nr. A012'717'407)
i) 1 Portion Heroin à 35 Gramm brutto (Asservat-Nr. A012'717'429)
j) 1 Portion Kokain à 54 Gramm brutto (Asservat-Nr. A012'717'430)
k) 1 Portion Streckmittel à 420 Gramm (Asservat-Nr. A012'717'441)
l) 1 Portion Kokain à 36 Gramm brutto (Asservat-Nr. A012'717'452) werden definitiv eingezogen und nach Rechtskraft dieses Entscheides der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen.
- 13 -
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 4'176.50 Auslagen (Gutachten) Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. 7.7% MwSt.; RA Fr. 6'626.45 X2._____) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
9. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger, in der Periode vom 13.06.2019 bis 15.09.2020, von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom
16. September 2020, bereits mit Fr. 6'626.45 (inkl. 7.7% MwSt.) entschädigt worden ist.
10. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 8, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten, A._____, auferlegt.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vor- behalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 14 -
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Vorinstanz mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die weiteren Behörden, inkl. Formular A
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Februar 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw S. Solms