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D-2129/2018

D-2129/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben der Ethnie (...) zugehörig und stammt aus B._______, C._______, Guinea. Er - damals minderjährig - habe seinen Heimatstaat Anfang (...) 2014 verlassen. In einem Auto sei er nach D._______, Mali gefahren, wo er ungefähr (...) Monate geblieben sei. Danach sei er mit dem Auto nach Marokko gelangt, von wo aus er mit dem Flugzeug nach Frankreich geflogen sei. Er sei anschliessend mit dem Zug am 30. August 2014 in die Schweiz gekommen, wo er am 31. August 2014 um Asyl nachsuchte. Ein Abgleich mit dem Zentralen Visumsystem (CS-VIS) ergab, dass dem Beschwerdeführer von der spanischen Vertretung in Conakry am 15. Mai 2014 ein Visum mit Gültigkeit vom 12. Juni 2014 bis 26. Juli 2014 für den Schengenraum ausgestellt worden war. B. Am 2. September 2014 wurde er zu seiner Person sowie zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. Die am 6. Juli 2015 begonnene Anhörung zu den Asylgründen wurde aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher abgebrochen. D. Anlässlich der Anhörung vom 1. September 2015 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Er begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass er familiäre Probleme habe. Nachdem sein Vater im Jahr (...) verstorben sei, sei seine leibliche Mutter zu ihrer Verwandtschaft auf dem Land gezogen, er hingegen sei bei der Stiefmutter - der zweiten Ehefrau seines Vaters - geblieben. Mit dieser habe er jedoch Schwierigkeiten aufgrund der Erbaufteilung nach dem Tod seines Vaters gehabt. Sie habe zudem Beziehungen zur Polizei, welche ihn aufgrund der familiären Auseinandersetzungen einmal mitgenommen und gefoltert habe. Nach seiner Rückkehr nach Hause sei er mehrmals von der Polizei aufgesucht und bedroht worden, weshalb er Angst um sein Leben gehabt und schliesslich die Flucht ergriffen habe. E. Auf Ersuchen des SEM vom 20. Oktober 2015 wurden von der Schweizer Botschaft in Dakar, Senegal, in der vorliegenden Sache Abklärungen vorgenommen. Der Botschaftsbericht datiert vom 12. Januar 2016. F. Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 bot das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich innert Frist zu den Abklärungsergebnissen des Botschaftsberichts zu äussern. Am 22. Februar 2016 reichte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein. G. Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 - eröffnet am 20. Juni 2016 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 6. Juli 2016 selbstständig Beschwerde, worauf vom Bundesverwaltungsgericht das Verfahren D-4399/2016 eröffnet wurde. Im Verlauf dieses Verfahrens wurden vom Gericht mehrere Eingaben einer anderen als der rubrizierten Rechtsvertreterin zu den Akten genommen, jener Person eine Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin verweigert und das SEM zum Schriftenwechsel eingeladen. Nachdem das SEM am 12. September 2016 eine Vernehmlassung zu den Akten gereicht und kurz darauf die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Gericht ihre Verfahrensteilnahme bekannt gegeben hatte, wurde sie dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 27. September 2016 als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben (nach Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG [SR 142.31]). Gleichzeitig wurde sie zur Stellungnahme (Replik) eingeladen. Die einverlangte Replik vom 12. Oktober 2016 liess sie dem Gericht fristgerecht zukommen. I. Im Rahmen des Verfahrens D-4399/2016 wurde die vorgenannte Beschwerde mit Urteil vom 7. März 2018 abgewiesen. Dieses Urteil wurde indes auf entsprechendes Ersuchen hin mit Urteil vom 10. April 2018 revisionsweise aufgehoben, weil vom Gericht der Eingang der vorerwähnten Replikeingabe übersehen worden war (vgl. zum Ganzen die Akten zum Revisionsverfahren D-1769/2018). Als Folge davon wurde das Beschwerdeverfahren unter neuer Verfahrensnummer wiederaufgenommen. Im Rahmen des vorliegenden Urteils wird demnach über die Beschwerde neu entschieden. J. Mit Eingabe vom 19. März 2020 machte der Beschwerdeführer ergänzende Angaben zum Verfahren.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs zusammengefasst vor, er stamme aus dem Quartier B._______, C._______, Guinea, wo er bis zu seiner Flucht gelebt habe. Er habe bis etwa im Jahr (...) eine Privatschule besucht. Dann sei sein Vater verstorben, weshalb er das Schulgeld nicht mehr habe bezahlen können. Danach hätten seine Probleme begonnen. Weder seine leibliche Mutter noch er hätten sich mit der zweiten Ehefrau, E._______, seiner Stiefmutter, verstanden. Sie habe das gesamte Erbe des Vaters für sich alleine beanspruchen wollen. Der Vater habe nebst dem Wohnhaus auch einen Laden in F._______ gehabt. Bis zum Tod des Vaters hätten seine leiblichen Eltern dort zusammengearbeitet. Danach habe jedoch die Stiefmutter den Laden übernehmen wollen. Sie habe in ihrer Familie Armeeangehörige und zudem einen Polizisten namens G._______ - allgemein H._______ genannt - geheiratet. Mit dessen Hilfe habe sie seine Mutter bedroht. Letztere habe sich nicht wehren können und sei zu ihrer Verwandtschaft auf das Land gegangen. Er (der Beschwerdeführer) sei jedoch in C._______ geblieben. Die Stiefmutter habe indessen auch ihm Probleme gemacht. Einmal habe sie ihn sogar von der Polizei abholen lassen. Dazu sei ein Polizeifahrzeug zuhause vorgefahren und habe ihn mitgenommen. Im Fahrzeug habe er sich auf den Boden legen müssen, wo die Polizisten ihre Füsse auf ihm abgestellt, ihn geschlagen und getreten hätten. Sie hätten ihn zum Kommissariat gebracht, wo sie ihn in einen Raum geworfen und lange sehr schlecht behandelt hätten. Unter anderem hätten sie ihn mit einer zerbrochenen Flasche an den Händen geschnitten, weshalb er nun Narben auf den Handrücken habe. Sie hätten ihm auch gedroht, dass sie seine Hand abschneiden würden, wenn er nicht sage, dass er das Haus seiner Stiefmutter verlasse und nicht mehr dort wohnen werde. Erst als er gesagt habe, was sie hätten hören wollen, hätten sie ihn in Ruhe gelassen. Kurz bevor er habe gehen können, hätten sie ihn noch gewarnt, dass, wenn sie ihn weiterhin dort im Haus vorfinden würden, es das nächste Mal mit seinem Tod enden würde. Auch die Stiefmutter habe ihn aus diesem Grund geschlagen und ihm mit dem Tod gedroht. Er sei danach trotz allem nach Hause gegangen, da er keine Alternative gehabt habe. Von jenem Moment an sei er jedoch nur noch nachts zum Schlafen nach Hause gegangen. Tagsüber habe er sich meistens im Quartier und bei einem Freund aufgehalten. Bei seinem Freund habe er leider nicht ständig bleiben können, da dessen Familie so gross gewesen sei. Manchmal seien auch Polizisten zuhause vorbeigekommen. Dann habe ihn die Stiefmutter jeweils so behandelt, als würden sie sich gut verstehen. Wenn die Stiefmutter hingegen nicht im Raum gewesen sei, hätten die Polizisten ihn jeweils bedroht und beschimpft. Das fluchtauslösende Ereignis sei schliesslich eines Nachts passiert, als schwarz angezogene Männer in den Hof seines Hauses gekommen seien. Er sei mit einem seiner Freunde in seinem Zimmer gewesen. Dieser habe die Männer gesehen und gehört, wie sie den Namen des Beschwerdeführers genannt hätten sowie dass sie sie hätten umbringen wollen. Die Männer seien dann zu ihrem Zimmer gekommen und hätten angefangen, die Tür mit Gewalt aufzubrechen. Sodann hätten sein Freund und er sich durch das Fenster davongemacht. Sie seien ziellos weggelaufen. Nachdem er einige Zeit in einer Gegend fern von seinem Quartier verbracht und weder Essen noch ein Dach über dem Kopf gehabt habe, habe er einen Freund seines Vaters aus Mali aufgesucht. Bei ihm habe er vorerst bleiben können, jedoch sei er überall in Guinea in Gefahr gewesen. Deswegen habe der Freund des Vaters schliesslich seine Ausreise organisiert.

E. 4.2 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe aufgrund eines Erbstreits mit seiner Stiefmutter erhebliche Probleme mit der Polizei gehabt. Seine Aussagen würden jedoch zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen. So habe er in der BzP ausgesagt, mehrmals in Polizeigewahrsam genommen worden zu sein. In der Anhörung hingegen habe er geltend gemacht, er sei nur einmal auf das Kommissariat mitgenommen worden. Seine Erklärungen diesbezüglich seien als Schutzbehauptungen zu werten und würden den Widerspruch nicht zu entkräften vermögen. Zudem habe er angegeben, nachdem er auf das Kommissariat mitgenommen und wieder freigelassen worden sei, nur noch nachts nach Hause gegangen zu sein. Er habe auch die Frage, ob danach bis zu seiner Fluchtnacht noch etwas Wichtiges geschehen sei, verneint. Später habe er jedoch geltend gemacht, die Polizisten seien immer wieder gekommen. Seine Stiefmutter habe jeweils so getan, als würde sie sich gut mit ihm verstehen und sich um ihn sorgen. Als sie ihn dann mit den Polizisten alleine gelassen habe, hätten diese ihm gedroht. Wann seine Stiefmutter so hätte tun sollen, als würden sie sich gut verstehen, und die Polizisten ihn daraufhin bedroht hätten, wenn er angeblich nur noch zum Schlafen nach Hause gekommen sei, habe er nicht zu erklären vermocht. Zudem leuchte nicht ein, weshalb seine Stiefmutter vor den Polizisten so hätte tun sollen, als würden sie sich gut verstehen, wenn sie doch gleichzeitig eben diese Polizisten beauftragt habe, ihn zu bedrohen. Weiter habe der Beschwerdeführer einerseits erläutert, er und sein Freund hätten das Gespräch der Männer mit seiner Stiefmutter im Hof seines Hauses nicht verstehen können, weil sie in einer anderen Sprache gesprochen hätten. Andererseits wolle er doch verstanden haben, wie seine Stiefmutter zu den Männern gesagt habe, welches sein Zimmer sei. Dass er genau diesen einen Satz hätte verstehen können, nicht aber den Rest des Gesprächs, sei nicht plausibel. Auch dass er, nachdem er auf dem Kommissariat gefoltert und mit dem Tod bedroht worden sei, im Haus geblieben sei, weil er nicht gewusst habe, wohin er hätte gehen können, sei nicht glaubhaft. So sei anzunehmen, dass er, wäre er tatsächlich gefährdet gewesen, bei seinem Freund, wo er gegessen und über seine Probleme berichtet habe, hätte übernachten können, auch wenn diese Familie zahlreich gewesen sei. Oder dass er ins Dorf zu seiner Mutter gereist oder bereits zu jenem Zeitpunkt zum Freund seines Vaters, welcher ihm schliesslich auch zur Ausreise verholfen habe, gegangen wäre. Darüber hinaus scheine die geltend gemachte Gefährdungslage höchst unwahrscheinlich. So sei nicht anzunehmen, dass er, nachdem er der Aufforderung seiner Stiefmutter, er solle das Haus verlassen, nicht nachgekommen sei, von der Polizei in gröbster Weise misshandelt worden sei, und dies noch bevor sonst irgendwelche Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden seien. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb er, nachdem er das Haus verlassen habe, noch in irgendeiner Weise hätte gefährdet sein sollen, da es seiner Stiefmutter doch bloss um die Übernahme des Hauses seines Vaters gegangen sein soll. Aufgrund dieser Ungereimtheiten würden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aufkommen. Ferner würden auch seine Angaben zu seinen Familienverhältnissen unglaubhaft ausfallen. So mache er geltend, er sei ein Einzelkind und habe in C._______ nebst seinen Eltern und der Stiefmutter keine weiteren Verwandten gehabt. Seine Mutter habe ihm gesagt, die Verwandten würden im Dorf leben, doch diese habe er nicht gekannt. Dies sei vor dem soziokulturellen Hintergrund seines Heimatlandes höchst unwahrscheinlich, da die Verwandtschaft in Guinea meist sehr weitläufig und die Familienbande eng sei. Zudem führe er an, er habe nicht gewusst, weshalb sein Vater verstorben sei. Er sei ständig auf Reisen gewesen und als die Probleme begonnen hätten, sei ihm klargeworden, dass er nicht mehr lebe. Auch diese Aussage könne nur schwer nachvollzogen werden, da davon auszugehen sei, dass ihm seine Mutter genauere Angaben zum Tod seines Vaters gemacht habe. Aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten in seinen Vorbringen sowie seiner damaligen Minderjährigkeit habe das SEM die für Guinea zuständige Schweizer Vertretung ersucht, zu den geltend gemachten Familienverhältnissen Abklärungen vor Ort vorzunehmen. Diese hätten ergeben, dass ein gewisser H._______ am Rande der (...) in B._______ lebe. Sein richtiger Name sei jedoch I._______, nicht G._______, wie dies der Beschwerdeführer geltend gemacht habe. Zudem heisse eine der Ehefrauen des H._______ J._______ und lebe im Quartier K._______, Gemeinde L._______. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Ehefrau des H._______- die zweite Ehefrau seines verstorbenen Vaters - heisse E._______ und lebe am Rande der (...) in B._______. Seine Rechtsvertreterin habe den Einwand erhoben, die (...) sei eine lange Strasse, weshalb es nicht erstaunlich sei, dass G._______ und seine Ehefrau E._______ nicht hätten ausfindig gemacht werden können. Dies vermöge den Widerspruch zwischen seinen Aussagen und der vor Ort angetroffenen Situation jedoch nicht zu erklären, habe doch am von ihm genannten Ort - im Quartier B._______ am Rande der (...) - ein H._______ ausfindig gemacht werden können. Dass genau an diesem Ort zufälligerweise ein zweiter Herr, der H._______ genannt werde, wohnen solle, sei höchst unwahrscheinlich. Darüber hinaus hätten die Nachforschungen vor Ort ergeben, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Eltern in jenem Quartier bekannt seien. Die Einwände seiner Rechtsvertreterin, dass dies nicht erstaunlich sei, zumal sein Vater vor langer Zeit verstorben und seine Mutter weggezogen sei, es sich um ein grosses Quartier handle und die angefragten Personen wohl aus Angst vor Repressalien keine Auskunft gegeben hätten, würden den Befund nicht zu entkräften vermögen. Er wolle sein gesamtes Leben in einem Haus am Rande der (...) in B._______ verbracht haben. Zwar sei es sehr wohl richtig, dass sich nicht alle persönlich kenne würden. Es sei indes nicht nachvollziehbar, weshalb sich niemand an ihn und seine Eltern erinnern solle, da der durch seine Angaben zu seinem angeblichen Wohnort begrenzte Suchradius nicht besonders gross sei. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, weshalb die befragten Personen Repressalien durch die Behörden hätten befürchten sollen. Nach dem Gesagten würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und es könne darauf verzichtet werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 4.3 In der Beschwerde wird dem im Wesentlichen entgegnet, dass der Beschwerdeführer zwar nur einmal zum Kommissariat mitgenommen, jedoch mehrmals von der Polizei aufgesucht worden sei. Er wiederhole, dass er mit Poulard - der verwendeten Sprache des Dolmetschers anlässlich der BzP - wenig vertraut sei. Französisch hingegen sei seine Muttersprache, in welcher auch sein Schulunterricht gewesen sei. Wegen des Dolmetschers, der in Poulard gesprochen habe, sei es zum Missverständnis bezüglich der Anzahl Besuche der Polizei gekommen. Was den vermeintlichen Widerspruch betreffend das Verhalten seiner Stiefmutter angehe, wolle er anmerken, dass sich letztere ihm gegenüber teilweise sehr freundlich verhalten habe, damit er wieder auf sie zugegangen sei und ihr vertraut habe. Dies habe sie in der Absicht getan, dass er bei ihr bleibe, damit ihn die Polizei finden könne. Das freundliche Verhalten habe sie auch vor der Polizei an den Tag gelegt. Auch den Widerspruch zum Gespräch der Männer im Hof möchte er zu erklären versuchen. Sein Freund, welcher etwas Malinke (die damals im Hof gesprochene Sprache) verstehe, habe übersetzt, was gesagt worden sei. Er selbst habe lediglich seinen Namen herausgehört gehabt. Zur Frage, wieso er nicht bei diesem Freund übernachtet habe, merke er an, dass er nicht sofort die Flucht ergriffen habe, da er das Ganze nicht habe wahrhaben wollen. Er habe sich in der Präsenz seines Freundes zuhause etwas sicherer gefühlt. Zu seiner Mutter habe er nicht gehen können, weil er nicht gewusst habe, wo sie sich aufgehalten habe. Er habe bereits seit mehreren Monaten keinen Kontakt zu ihr gehabt, was auch jetzt noch der Fall sei. Sie habe ihm anfänglich gesagt, sie würde zurückkommen. Damals habe er ausserdem nicht gewusst, wo sich der Freund seines Vaters aufgehalten habe, da dieser zwischen Guinea und Mali pendle. Die Kontaktaufnahme sei erst erfolgreich gewesen, als dieser zurück in Guinea gewesen sei. Ferner weise er darauf hin, dass ihm ein Fehler im Entscheid aufgefallen sei. G._______ sei der Mann seiner Stiefmutter, H._______ sei ihr Bruder. Somit sei dies nicht die gleiche Person. Bei einer Rückkehr nach Guinea befürchte er eine weitere Verfolgung durch seine Stiefmutter, da er der rechtmässige Erbe seines Vaters sei. Darüber hinaus habe sie engen Kontakt zur guineischen Polizei und somit viel Macht. Im Weiteren seien die Spuren, welche er von der erlittenen Folter auf dem Kommissariat auf seinem Rücken und auf seinen Händen trage, bei den Befragungen nicht angeschaut und berücksichtigt worden.

E. 4.4 In seiner Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Erklärungsversuche, weshalb es sich bei den in der Verfügung des SEM dargelegten Ungereimtheiten und Widersprüchen um keine solchen handle, überzeugten nicht und seien als reine Schutzbehauptungen zu werten. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift bezüglich der für seine geltend gemachte Verfolgungssituation zentralen Personen in weitere Widersprüche verstrickt habe. So habe er erklärt, es handle sich bei G._______ und H._______ nicht um dieselbe Person. Ersterer sei der Mann seiner Stiefmutter; H._______ hingegen sei ihr Bruder. Sowohl anlässlich der BzP als auch in der Anhörung habe der Beschwerdeführer demgegenüber jedoch ausdrücklich dargelegt, seine Stiefmutter habe nach dem angeblichen Tod seines Vaters einen Polizisten namens G._______, welcher H._______ genannt werde, geheiratet. Auch gemäss Stellungnahme der damaligen Rechtsvertreterin handle es sich bei G._______ und H._______ um dieselbe Person, und zwar um den neuen Ehemann der Stiefmutter. Zumal diese erheblichen Widersprüche die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers beträfen, sei davon auszugehen, dass er den Schweizer Behörden die Existenz eines tragfähigen sozialen Netzwerks in seinem Heimatland zu verheimlichen versuche. Daher seien auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach er in seiner Heimat über kein soziales Netzwerk verfüge, ohne jeglichen Gehalt.

E. 4.5 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit müsse im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Angaben sprächen, vorgenommen werden. Wenn die Vorbringen unter der Tatsache überprüft würden, dass er damals noch ein Kind und durch die Vorkommnisse traumatisiert gewesen sei, würden die angeblichen Ungereimtheiten erklärbar und nachvollziehbar erscheinen. Vorliegend werde aufgezeigt, dass es zwar Missverständnisse betreffend zentrale Personen gegeben habe. Diese könnten aber leicht und hiermit endgültig aus dem Weg geräumt werden: G._______ und H._______ seien eindeutig nicht die gleiche Person. G._______ sei der neue Mann seiner Stiefmutter und H._______ sei deren Bruder. Hingegen sei der Polizist G._______ eindeutig die gleiche Person wie G._______. Hier handle es sich lediglich um eine unterschiedliche Schreibweise. Er gehe davon aus, dass sich der Name wie folgt schreibe: G._______. Die Vorinstanz sei insofern ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, als dass sie ihn nicht einmal seine Folterspuren habe zeigen lassen. In der Beilage befinde sich ein Foto, welches die Spuren der Schläge der Polizei aufzeige.

E. 5.1 Wie nachfolgend ausgeführt wird, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzulegen, dass er aufgrund der angeblichen Probleme mit seiner Stiefmutter im Zeitpunkt seiner Ausreise Anfang Juni 2014 asylrelevante Verfolgung bereits erlitten oder begründete Furcht vor einer solchen hatte.

E. 5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).

E. 5.3 Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und im Wesentlichen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es erscheint insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb die Stiefmutter in Anwesenheit der Polizisten vorgespielt haben solle, nett zum Beschwerdeführer zu sein. Es macht keinen Sinn, weshalb sie sich so verhalten haben soll, da sie es gewesen sei, welche die Polizisten gekannt und sie dazu aufgefordert habe, ihn zu bedrohen. Es ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb die Stiefmutter und die Polizisten ihre Drohungen nicht offen voreinander ausgesprochen hätten und die Stiefmutter eine gute Beziehung zu ihm hätte vorspielen sollen. Nicht zu überzeugen vermag ferner die Ausführung des Beschwerdeführers, weshalb er nach seiner Entlassung vom Kommissariat, wo er gefoltert und mit dem Tod bedroht worden sein soll, falls er nach Hause zurückkehre, zurück in sein Elternhaus gegangen sei. Eben diese Handlung sei vorher in der Todesdrohung enthalten gewesen, weshalb es nicht logisch erscheint, dass er genau das Untersagte getan haben will. Wenn sich dies tatsächlich so abgespielt haben sollte und er erneut nach Hause gegangen sei, spricht dies erheblich gegen das Vorhandensein der geltend gemachten Gefahr. Denn so hätte er sich selbst einer sehr grossen (Todes-)Gefahr ausgesetzt. Es scheint somit überwiegend unwahrscheinlich, dass er effektiv in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet war.

E. 5.4 An dieser Stelle ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer geltend macht, seine Probleme würden alle auf seiner Präsenz im Haus seines verstorbenen Vaters basieren. Wenn davon ausgegangen würde, dass seine Probleme tatsächlich bestanden hätten, hätte demnach ein Wegzug aus dem Haus all seine Probleme lösen müssen. Warum er dies nicht eher tat - speziell nach dem geltend gemachten Vorfall auf dem Kommissariat - ist sodann nicht nachvollziehbar. Wie er angibt, habe er auf die Hilfe des Freundes seines Vaters zählen können, um ausser Landes zu fliehen. Anstatt ins Ausland zu fliehen, hätte er mit der Hilfe des Freundes beispielsweise auch die Mutter ausfindig machen können, um zu ihr zu ziehen. Dass und weshalb die Bedrohung durch die Polizei weiter bestanden hätte nach einem Wegzug aus dem Haus, ist nicht anzunehmen.

E. 5.5 Im Weiteren sind die unterschiedlichen Angaben zu den Namen und Familienverhältnissen als bedeutendes Unglaubhaftigkeitsmerkmal zu gewichten. So sagte er anlässlich der Befragungen stets, dass die zweite Ehefrau seines Vaters - seine Stiefmutter - E._______ und deren Ehemann nach dem Tod seines Vaters G._______, welcher auch H._______ genannt worden sei, heissen würden (vgl. act. A3, Ziff. 7.01 und act. A18, F45, F98-100). Gemäss Abklärungen des SEM vor Ort würden jedoch keine mit ihm verwandten Personen mit diesen Namen am vom Beschwerdeführer genannten Ort wohnen. Dort gebe es zwar einen Mann, welcher H._______ genannt werde, der jedoch I._______ heisse. Dessen Frau trage auch nicht den vom Beschwerdeführer genannten Namen E._______, sondern heisse J._______. Mit diesem Unterschied konfrontiert, führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass die Stiefmutter wirklich mit einem Mann namens G._______ verheiratet sei, dass dieser jedoch nicht H._______ gewesen, sondern dass der Bruder der Stiefmutter so genannt worden sei. Diese letzte Ausführung vermag nicht zu überzeugen, da er bis anhin stets angegeben hatte, dass G._______ auch H._______ genannt worden sei. Dass plötzlich ein Bruder der Stiefmutter in der Erzählung auftaucht, welchen der Beschwerdeführer bis anhin nicht erwähnt hatte, stiftet bloss Verwirrung, löst die Ungereimtheit indessen nicht auf. Auch vermochte er nicht zu erklären, warum die Ehefrau des H._______ nicht so heisse, wie es der Beschwerdeführer angegeben hatte. Wenn er in der Replik noch einmal betont, es handle sich bei G._______ und H._______ nicht um die gleiche Person vermag dies am Dargelegten nichts zu ändern. Der Hinweis in der Replik auf die Minderjährigkeit und die allfällige Traumatisierung vermag die Ungereimtheiten vorliegend ebenfalls nicht überzeugend zu erklären.

E. 5.6 Zum in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen, dass die Narben des Beschwerdeführers im Verfahren nicht beachtet wurden, ist zu entgegnen, dass diese durchaus bei der Anhörung gezeigt und zur Kenntnis genommen wurden (vgl. act. A18, F53). Allein das Vorhandensein der Narben vermag indessen nicht zu beweisen, dass sie tatsächlich von einem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfall stammen und somit seine angeblich erlittene Verfolgung belegen. Das Gleiche gilt für die geltend gemachten und in der Replik mit einer Fotografie belegten angeblichen Spuren von Schlägen der Polizei.

E. 5.7 Weiter vermag auch der auf Beschwerdeebene vorgebrachte Einwand der Verständnis- und Übersetzungsprobleme mit dem Poulard-Dolmetscher während der BzP nicht zu überzeugen. In der BzP sagte der Beschwerdeführer selbst, dass er den Dolmetscher gut verstehe (vgl. act. A3, S. 2). Ausserdem gab er an, er könne besser Französisch als Poulard, weshalb die auf die BzP folgende Anhörung auch mit einem Französisch-Dolmetscher gemacht wurde (vgl. act. A18, S. 17). Die BzP wurde in Französisch durchgeführt, so dass der Beschwerdeführer alles - das nach Poulard Übersetzte wie auch die direkt auf Französisch formulierten Fragen des Befragers und die Rückübersetzungen seiner Antworten ins Französische - verstanden haben müsste. Er hätte die nun vorgebrachten Übersetzungsprobleme somit direkt während der BzP bemerken und allfällige Fehler korrigieren können.

E. 5.8 Schliesslich vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente diese Schlussfolgerungen nicht umzustossen. Diese beziehen sich im Wesentlichen auf sein Leben in der Schweiz und nicht auf seine Situation oder geltend gemachte Gefahren in seinem Heimatstaat.

E. 5.9 So kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die vorgebrachten Geschehnisse in einer Art und Weise darzustellen, welche den Anforderungen der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG beziehungsweise denjenigen an das Vorliegen von Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu genügen vermag. Das SEM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.

E. 6.3 Mit Eingabe vom 19. März 2020 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Vater eines Kindes geworden. Seine Partnerin und Kindsmutter lebe als anerkannter Flüchtling in Frankreich und verfüge dort über eine Aufenthaltsbewilligung. Dieser Umstand vermag ebenfalls nicht gegen die Wegweisung zu sprechen. Dies wird in der Eingabe denn auch gar nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer kann hier jedenfalls aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er hat sich allenfalls in Frankreich am Wohnort seiner Partnerin um eine Aufenthaltsbewilligung zu bemühen.

E. 6.4 Die Wegweisung wurde nach dem Gesagten zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung zum Wegweisungsvollzug im Wesentlichen aus, dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprächen. Im Vorfeld der Parlamentswahlen vom 28. September 2013 sei es zu gewaltsamen politischen und ethnischen Auseinandersetzungen mit hunderten Verletzten und Toten gekommen. Die Wahlen seien jedoch weitgehend friedlich verlaufen. Im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen vom 11. Oktober 2015 sei es erneut zu einigen gewaltsamen Ausschreitungen gekommen. Der Urnengang und die Verkündigung der Resultate seien allerdings ruhig verlaufen. Wenn auch künftig vereinzelte gewaltsame Zusammenstösse nicht ausgeschlossen werden könnten, herrsche in Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Ferner sprächen auch keine individuellen Faktoren gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. So sei aufgrund der unglaubhaften Angaben zu den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland über ein tragfähiges soziales Netz verfüge. Zudem habe er während mehrerer Jahre eine Privatschule in C._______ besucht und seine Schulbildung in der Schweiz weitergeführt. Daher werde angenommen, dass es ihm nach seiner Rückkehr nach Guinea möglich sei, eine Ausbildung zu absolvieren oder eine Arbeit zu finden und für seinen Lebensunterhalt selbstständig aufkommen zu können. Überdies habe sich die Organisation Sabou Guinée in Anbetracht seiner damaligen Minderjährigkeit bereit erklärt gehabt, ihn bei seiner Rückkehr in sein Heimatland zu betreuen. Schliesslich sei er jung und gemäss Aktenlage gesund, so dass sich der Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat in Würdigung aller Umstände als zumutbar erweise.

E. 7.4.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in der Beschwerde, dass zwei wichtige Faktoren gegen den Wegweisungsvollzug sprächen. Erstens verfüge er über eine unabgeschlossene Ausbildung. Ihm fehle zudem wichtige Berufserfahrung, was seine Grundexistenz in Guinea gefährde. Zweitens habe er dort kein soziales Netzwerk. Sein Vater sei verstorben und er habe seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr mit seiner Mutter. Er sei sich nicht einmal sicher, ob sie noch lebe. Seine Verwandtschaft ausserhalb C._______ kenne er nicht. Er würde von ihr nicht als Familienmitglied anerkannt. Er zweifle zudem daran, dass ihn die Organisation Sabou Guinée nach dem Erreichen seiner Volljährigkeit noch betreuen würde. Er fürchte sich vor diesen Unsicherheiten und sei trotz seiner Volljährigkeit zu jung, um selbstständig leben zu können. In seiner Replik führte er noch einmal aus, wenn es ein tragfähiges Beziehungsnetz in Guinea geben würde, wäre er damals als Minderjähriger erst gar nicht ausgereist. Bis heute sei es ihm nicht gelungen, Kontakt mit seiner Mutter aufzunehmen. Er selbst habe ein sehr belastendes Leben ohne jeglichen Rückhalt gehabt und häufig auf der Strasse schlafen müssen. Mit seiner Replik reiche er weitere Dokumente ein, die sein Engagement hier in der Schweiz und seine gute Integration belegen würden.

E. 7.4.3 Wie vom SEM festgehalten, kam es im Vorfeld vergangener Präsidentschaftswahlen in Guinea in den Jahren 2013 und 2015 zu gewaltsamen politischen und ethnischen Auseinandersetzungen sowie im Februar letzten Jahres zu Gewaltausbrüchen infolge von Protesten. Auch wenn allfällige ethnische oder politisch motivierte Zusammenstösse auch künftig nicht ausgeschlossen werden können, lassen diese vereinzelten Ereignisse jedoch - übereinstimmend mit dem SEM - nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt schliessen. Mit Bezug auf Guinea kann demnach nicht von einer Kriegs- oder Bürgerkriegssituation oder einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden (vgl. dazu statt vieler Urteile des BVGer D-2401/2016 vom 7. Dezember 2017 E. 6.3.1 m.w.H. oder D-6498/2017 vom 11. Januar 2018 E. 8.3.2).

E. 7.4.4 In Bezug auf die individuellen Faktoren ist den Ausführungen der Vor-instanz vorliegend vollumfänglich zuzustimmen. Der Beschwerdeführer ist volljährig, womit die Vereinbarkeit des Vollzugs der Wegweisung mit den Bestimmungen der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht geprüft zu werden braucht. Es erübrigt sich damit, die im Lichte der in BVGE 2012/31 E. 7.3.2.3 stipulierten Anforderungen, so auch Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung sowie Grad der Integration bei längerem Aufenthalt in der Schweiz, zu analysieren. Zu den in der Beschwerde ausgeführten Zweifeln bezüglich der Unterstützung durch die Organisation Sabou Guinée ist anzumerken, dass diese ihre Hilfe angeboten hatte, als der Beschwerdeführer noch minderjährig war. Nach Erreichen der Volljährigkeit und angesichts nachfolgender Erwägungen ist diese Betreuung nicht mehr notwendig. Der Beschwerdeführer ist ein junger gesunder Mann mit einer Schulausbildung in einer Privatschule in Guinea und auch weiterer schulischer Bildung in der Schweiz. Wie den im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumenten zu entnehmen ist, absolvierte der Beschwerdeführer in der Schweiz auch eine Schnupperlehre und engagierte sich in verschiedenen freiwilligen und ehrenamtlichen Projekten. Von August 2017 bis Dezember 2019 arbeitete er zudem in der Schweiz als Koch und hat inzwischen eine Familie gegründet. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr nach Guinea in eine Notlage geraten würde.

E. 7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2016 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden und nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. September 2016 MLaw Michèle Künzi als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde, ist dieser ein angemessenes Honorar auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Der Rechtsvertreterin ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren der ihr entstandene Aufwand zu entschädigen (Art. 9-13 VGKE). Es ist ihr somit für die Übernahme des Mandats und die Überprüfung der Akten sowie die Einreichung einer Replik zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 400.- (inkl. Auslagen und allfälliger MWSt) zuzusprechen. Die im Verfahren D-4399/2016 überwiesenen Fr. 100.- sind davon in Abzug zu bringen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, MLaw Michèle Künzi, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 400.- zugesprochen. Die im Verfahren D-4399/2016 überwiesenen Fr. 100.- sind davon in Abzug zu bringen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2129/2018 Urteil vom 28. Juli 2020 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch MLaw Michèle Künzi, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben der Ethnie (...) zugehörig und stammt aus B._______, C._______, Guinea. Er - damals minderjährig - habe seinen Heimatstaat Anfang (...) 2014 verlassen. In einem Auto sei er nach D._______, Mali gefahren, wo er ungefähr (...) Monate geblieben sei. Danach sei er mit dem Auto nach Marokko gelangt, von wo aus er mit dem Flugzeug nach Frankreich geflogen sei. Er sei anschliessend mit dem Zug am 30. August 2014 in die Schweiz gekommen, wo er am 31. August 2014 um Asyl nachsuchte. Ein Abgleich mit dem Zentralen Visumsystem (CS-VIS) ergab, dass dem Beschwerdeführer von der spanischen Vertretung in Conakry am 15. Mai 2014 ein Visum mit Gültigkeit vom 12. Juni 2014 bis 26. Juli 2014 für den Schengenraum ausgestellt worden war. B. Am 2. September 2014 wurde er zu seiner Person sowie zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. Die am 6. Juli 2015 begonnene Anhörung zu den Asylgründen wurde aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher abgebrochen. D. Anlässlich der Anhörung vom 1. September 2015 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Er begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass er familiäre Probleme habe. Nachdem sein Vater im Jahr (...) verstorben sei, sei seine leibliche Mutter zu ihrer Verwandtschaft auf dem Land gezogen, er hingegen sei bei der Stiefmutter - der zweiten Ehefrau seines Vaters - geblieben. Mit dieser habe er jedoch Schwierigkeiten aufgrund der Erbaufteilung nach dem Tod seines Vaters gehabt. Sie habe zudem Beziehungen zur Polizei, welche ihn aufgrund der familiären Auseinandersetzungen einmal mitgenommen und gefoltert habe. Nach seiner Rückkehr nach Hause sei er mehrmals von der Polizei aufgesucht und bedroht worden, weshalb er Angst um sein Leben gehabt und schliesslich die Flucht ergriffen habe. E. Auf Ersuchen des SEM vom 20. Oktober 2015 wurden von der Schweizer Botschaft in Dakar, Senegal, in der vorliegenden Sache Abklärungen vorgenommen. Der Botschaftsbericht datiert vom 12. Januar 2016. F. Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 bot das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich innert Frist zu den Abklärungsergebnissen des Botschaftsberichts zu äussern. Am 22. Februar 2016 reichte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein. G. Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 - eröffnet am 20. Juni 2016 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 6. Juli 2016 selbstständig Beschwerde, worauf vom Bundesverwaltungsgericht das Verfahren D-4399/2016 eröffnet wurde. Im Verlauf dieses Verfahrens wurden vom Gericht mehrere Eingaben einer anderen als der rubrizierten Rechtsvertreterin zu den Akten genommen, jener Person eine Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin verweigert und das SEM zum Schriftenwechsel eingeladen. Nachdem das SEM am 12. September 2016 eine Vernehmlassung zu den Akten gereicht und kurz darauf die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Gericht ihre Verfahrensteilnahme bekannt gegeben hatte, wurde sie dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 27. September 2016 als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben (nach Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG [SR 142.31]). Gleichzeitig wurde sie zur Stellungnahme (Replik) eingeladen. Die einverlangte Replik vom 12. Oktober 2016 liess sie dem Gericht fristgerecht zukommen. I. Im Rahmen des Verfahrens D-4399/2016 wurde die vorgenannte Beschwerde mit Urteil vom 7. März 2018 abgewiesen. Dieses Urteil wurde indes auf entsprechendes Ersuchen hin mit Urteil vom 10. April 2018 revisionsweise aufgehoben, weil vom Gericht der Eingang der vorerwähnten Replikeingabe übersehen worden war (vgl. zum Ganzen die Akten zum Revisionsverfahren D-1769/2018). Als Folge davon wurde das Beschwerdeverfahren unter neuer Verfahrensnummer wiederaufgenommen. Im Rahmen des vorliegenden Urteils wird demnach über die Beschwerde neu entschieden. J. Mit Eingabe vom 19. März 2020 machte der Beschwerdeführer ergänzende Angaben zum Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs zusammengefasst vor, er stamme aus dem Quartier B._______, C._______, Guinea, wo er bis zu seiner Flucht gelebt habe. Er habe bis etwa im Jahr (...) eine Privatschule besucht. Dann sei sein Vater verstorben, weshalb er das Schulgeld nicht mehr habe bezahlen können. Danach hätten seine Probleme begonnen. Weder seine leibliche Mutter noch er hätten sich mit der zweiten Ehefrau, E._______, seiner Stiefmutter, verstanden. Sie habe das gesamte Erbe des Vaters für sich alleine beanspruchen wollen. Der Vater habe nebst dem Wohnhaus auch einen Laden in F._______ gehabt. Bis zum Tod des Vaters hätten seine leiblichen Eltern dort zusammengearbeitet. Danach habe jedoch die Stiefmutter den Laden übernehmen wollen. Sie habe in ihrer Familie Armeeangehörige und zudem einen Polizisten namens G._______ - allgemein H._______ genannt - geheiratet. Mit dessen Hilfe habe sie seine Mutter bedroht. Letztere habe sich nicht wehren können und sei zu ihrer Verwandtschaft auf das Land gegangen. Er (der Beschwerdeführer) sei jedoch in C._______ geblieben. Die Stiefmutter habe indessen auch ihm Probleme gemacht. Einmal habe sie ihn sogar von der Polizei abholen lassen. Dazu sei ein Polizeifahrzeug zuhause vorgefahren und habe ihn mitgenommen. Im Fahrzeug habe er sich auf den Boden legen müssen, wo die Polizisten ihre Füsse auf ihm abgestellt, ihn geschlagen und getreten hätten. Sie hätten ihn zum Kommissariat gebracht, wo sie ihn in einen Raum geworfen und lange sehr schlecht behandelt hätten. Unter anderem hätten sie ihn mit einer zerbrochenen Flasche an den Händen geschnitten, weshalb er nun Narben auf den Handrücken habe. Sie hätten ihm auch gedroht, dass sie seine Hand abschneiden würden, wenn er nicht sage, dass er das Haus seiner Stiefmutter verlasse und nicht mehr dort wohnen werde. Erst als er gesagt habe, was sie hätten hören wollen, hätten sie ihn in Ruhe gelassen. Kurz bevor er habe gehen können, hätten sie ihn noch gewarnt, dass, wenn sie ihn weiterhin dort im Haus vorfinden würden, es das nächste Mal mit seinem Tod enden würde. Auch die Stiefmutter habe ihn aus diesem Grund geschlagen und ihm mit dem Tod gedroht. Er sei danach trotz allem nach Hause gegangen, da er keine Alternative gehabt habe. Von jenem Moment an sei er jedoch nur noch nachts zum Schlafen nach Hause gegangen. Tagsüber habe er sich meistens im Quartier und bei einem Freund aufgehalten. Bei seinem Freund habe er leider nicht ständig bleiben können, da dessen Familie so gross gewesen sei. Manchmal seien auch Polizisten zuhause vorbeigekommen. Dann habe ihn die Stiefmutter jeweils so behandelt, als würden sie sich gut verstehen. Wenn die Stiefmutter hingegen nicht im Raum gewesen sei, hätten die Polizisten ihn jeweils bedroht und beschimpft. Das fluchtauslösende Ereignis sei schliesslich eines Nachts passiert, als schwarz angezogene Männer in den Hof seines Hauses gekommen seien. Er sei mit einem seiner Freunde in seinem Zimmer gewesen. Dieser habe die Männer gesehen und gehört, wie sie den Namen des Beschwerdeführers genannt hätten sowie dass sie sie hätten umbringen wollen. Die Männer seien dann zu ihrem Zimmer gekommen und hätten angefangen, die Tür mit Gewalt aufzubrechen. Sodann hätten sein Freund und er sich durch das Fenster davongemacht. Sie seien ziellos weggelaufen. Nachdem er einige Zeit in einer Gegend fern von seinem Quartier verbracht und weder Essen noch ein Dach über dem Kopf gehabt habe, habe er einen Freund seines Vaters aus Mali aufgesucht. Bei ihm habe er vorerst bleiben können, jedoch sei er überall in Guinea in Gefahr gewesen. Deswegen habe der Freund des Vaters schliesslich seine Ausreise organisiert. 4.2 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe aufgrund eines Erbstreits mit seiner Stiefmutter erhebliche Probleme mit der Polizei gehabt. Seine Aussagen würden jedoch zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen. So habe er in der BzP ausgesagt, mehrmals in Polizeigewahrsam genommen worden zu sein. In der Anhörung hingegen habe er geltend gemacht, er sei nur einmal auf das Kommissariat mitgenommen worden. Seine Erklärungen diesbezüglich seien als Schutzbehauptungen zu werten und würden den Widerspruch nicht zu entkräften vermögen. Zudem habe er angegeben, nachdem er auf das Kommissariat mitgenommen und wieder freigelassen worden sei, nur noch nachts nach Hause gegangen zu sein. Er habe auch die Frage, ob danach bis zu seiner Fluchtnacht noch etwas Wichtiges geschehen sei, verneint. Später habe er jedoch geltend gemacht, die Polizisten seien immer wieder gekommen. Seine Stiefmutter habe jeweils so getan, als würde sie sich gut mit ihm verstehen und sich um ihn sorgen. Als sie ihn dann mit den Polizisten alleine gelassen habe, hätten diese ihm gedroht. Wann seine Stiefmutter so hätte tun sollen, als würden sie sich gut verstehen, und die Polizisten ihn daraufhin bedroht hätten, wenn er angeblich nur noch zum Schlafen nach Hause gekommen sei, habe er nicht zu erklären vermocht. Zudem leuchte nicht ein, weshalb seine Stiefmutter vor den Polizisten so hätte tun sollen, als würden sie sich gut verstehen, wenn sie doch gleichzeitig eben diese Polizisten beauftragt habe, ihn zu bedrohen. Weiter habe der Beschwerdeführer einerseits erläutert, er und sein Freund hätten das Gespräch der Männer mit seiner Stiefmutter im Hof seines Hauses nicht verstehen können, weil sie in einer anderen Sprache gesprochen hätten. Andererseits wolle er doch verstanden haben, wie seine Stiefmutter zu den Männern gesagt habe, welches sein Zimmer sei. Dass er genau diesen einen Satz hätte verstehen können, nicht aber den Rest des Gesprächs, sei nicht plausibel. Auch dass er, nachdem er auf dem Kommissariat gefoltert und mit dem Tod bedroht worden sei, im Haus geblieben sei, weil er nicht gewusst habe, wohin er hätte gehen können, sei nicht glaubhaft. So sei anzunehmen, dass er, wäre er tatsächlich gefährdet gewesen, bei seinem Freund, wo er gegessen und über seine Probleme berichtet habe, hätte übernachten können, auch wenn diese Familie zahlreich gewesen sei. Oder dass er ins Dorf zu seiner Mutter gereist oder bereits zu jenem Zeitpunkt zum Freund seines Vaters, welcher ihm schliesslich auch zur Ausreise verholfen habe, gegangen wäre. Darüber hinaus scheine die geltend gemachte Gefährdungslage höchst unwahrscheinlich. So sei nicht anzunehmen, dass er, nachdem er der Aufforderung seiner Stiefmutter, er solle das Haus verlassen, nicht nachgekommen sei, von der Polizei in gröbster Weise misshandelt worden sei, und dies noch bevor sonst irgendwelche Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden seien. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb er, nachdem er das Haus verlassen habe, noch in irgendeiner Weise hätte gefährdet sein sollen, da es seiner Stiefmutter doch bloss um die Übernahme des Hauses seines Vaters gegangen sein soll. Aufgrund dieser Ungereimtheiten würden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aufkommen. Ferner würden auch seine Angaben zu seinen Familienverhältnissen unglaubhaft ausfallen. So mache er geltend, er sei ein Einzelkind und habe in C._______ nebst seinen Eltern und der Stiefmutter keine weiteren Verwandten gehabt. Seine Mutter habe ihm gesagt, die Verwandten würden im Dorf leben, doch diese habe er nicht gekannt. Dies sei vor dem soziokulturellen Hintergrund seines Heimatlandes höchst unwahrscheinlich, da die Verwandtschaft in Guinea meist sehr weitläufig und die Familienbande eng sei. Zudem führe er an, er habe nicht gewusst, weshalb sein Vater verstorben sei. Er sei ständig auf Reisen gewesen und als die Probleme begonnen hätten, sei ihm klargeworden, dass er nicht mehr lebe. Auch diese Aussage könne nur schwer nachvollzogen werden, da davon auszugehen sei, dass ihm seine Mutter genauere Angaben zum Tod seines Vaters gemacht habe. Aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten in seinen Vorbringen sowie seiner damaligen Minderjährigkeit habe das SEM die für Guinea zuständige Schweizer Vertretung ersucht, zu den geltend gemachten Familienverhältnissen Abklärungen vor Ort vorzunehmen. Diese hätten ergeben, dass ein gewisser H._______ am Rande der (...) in B._______ lebe. Sein richtiger Name sei jedoch I._______, nicht G._______, wie dies der Beschwerdeführer geltend gemacht habe. Zudem heisse eine der Ehefrauen des H._______ J._______ und lebe im Quartier K._______, Gemeinde L._______. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Ehefrau des H._______- die zweite Ehefrau seines verstorbenen Vaters - heisse E._______ und lebe am Rande der (...) in B._______. Seine Rechtsvertreterin habe den Einwand erhoben, die (...) sei eine lange Strasse, weshalb es nicht erstaunlich sei, dass G._______ und seine Ehefrau E._______ nicht hätten ausfindig gemacht werden können. Dies vermöge den Widerspruch zwischen seinen Aussagen und der vor Ort angetroffenen Situation jedoch nicht zu erklären, habe doch am von ihm genannten Ort - im Quartier B._______ am Rande der (...) - ein H._______ ausfindig gemacht werden können. Dass genau an diesem Ort zufälligerweise ein zweiter Herr, der H._______ genannt werde, wohnen solle, sei höchst unwahrscheinlich. Darüber hinaus hätten die Nachforschungen vor Ort ergeben, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Eltern in jenem Quartier bekannt seien. Die Einwände seiner Rechtsvertreterin, dass dies nicht erstaunlich sei, zumal sein Vater vor langer Zeit verstorben und seine Mutter weggezogen sei, es sich um ein grosses Quartier handle und die angefragten Personen wohl aus Angst vor Repressalien keine Auskunft gegeben hätten, würden den Befund nicht zu entkräften vermögen. Er wolle sein gesamtes Leben in einem Haus am Rande der (...) in B._______ verbracht haben. Zwar sei es sehr wohl richtig, dass sich nicht alle persönlich kenne würden. Es sei indes nicht nachvollziehbar, weshalb sich niemand an ihn und seine Eltern erinnern solle, da der durch seine Angaben zu seinem angeblichen Wohnort begrenzte Suchradius nicht besonders gross sei. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, weshalb die befragten Personen Repressalien durch die Behörden hätten befürchten sollen. Nach dem Gesagten würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und es könne darauf verzichtet werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4.3 In der Beschwerde wird dem im Wesentlichen entgegnet, dass der Beschwerdeführer zwar nur einmal zum Kommissariat mitgenommen, jedoch mehrmals von der Polizei aufgesucht worden sei. Er wiederhole, dass er mit Poulard - der verwendeten Sprache des Dolmetschers anlässlich der BzP - wenig vertraut sei. Französisch hingegen sei seine Muttersprache, in welcher auch sein Schulunterricht gewesen sei. Wegen des Dolmetschers, der in Poulard gesprochen habe, sei es zum Missverständnis bezüglich der Anzahl Besuche der Polizei gekommen. Was den vermeintlichen Widerspruch betreffend das Verhalten seiner Stiefmutter angehe, wolle er anmerken, dass sich letztere ihm gegenüber teilweise sehr freundlich verhalten habe, damit er wieder auf sie zugegangen sei und ihr vertraut habe. Dies habe sie in der Absicht getan, dass er bei ihr bleibe, damit ihn die Polizei finden könne. Das freundliche Verhalten habe sie auch vor der Polizei an den Tag gelegt. Auch den Widerspruch zum Gespräch der Männer im Hof möchte er zu erklären versuchen. Sein Freund, welcher etwas Malinke (die damals im Hof gesprochene Sprache) verstehe, habe übersetzt, was gesagt worden sei. Er selbst habe lediglich seinen Namen herausgehört gehabt. Zur Frage, wieso er nicht bei diesem Freund übernachtet habe, merke er an, dass er nicht sofort die Flucht ergriffen habe, da er das Ganze nicht habe wahrhaben wollen. Er habe sich in der Präsenz seines Freundes zuhause etwas sicherer gefühlt. Zu seiner Mutter habe er nicht gehen können, weil er nicht gewusst habe, wo sie sich aufgehalten habe. Er habe bereits seit mehreren Monaten keinen Kontakt zu ihr gehabt, was auch jetzt noch der Fall sei. Sie habe ihm anfänglich gesagt, sie würde zurückkommen. Damals habe er ausserdem nicht gewusst, wo sich der Freund seines Vaters aufgehalten habe, da dieser zwischen Guinea und Mali pendle. Die Kontaktaufnahme sei erst erfolgreich gewesen, als dieser zurück in Guinea gewesen sei. Ferner weise er darauf hin, dass ihm ein Fehler im Entscheid aufgefallen sei. G._______ sei der Mann seiner Stiefmutter, H._______ sei ihr Bruder. Somit sei dies nicht die gleiche Person. Bei einer Rückkehr nach Guinea befürchte er eine weitere Verfolgung durch seine Stiefmutter, da er der rechtmässige Erbe seines Vaters sei. Darüber hinaus habe sie engen Kontakt zur guineischen Polizei und somit viel Macht. Im Weiteren seien die Spuren, welche er von der erlittenen Folter auf dem Kommissariat auf seinem Rücken und auf seinen Händen trage, bei den Befragungen nicht angeschaut und berücksichtigt worden. 4.4 In seiner Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Erklärungsversuche, weshalb es sich bei den in der Verfügung des SEM dargelegten Ungereimtheiten und Widersprüchen um keine solchen handle, überzeugten nicht und seien als reine Schutzbehauptungen zu werten. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift bezüglich der für seine geltend gemachte Verfolgungssituation zentralen Personen in weitere Widersprüche verstrickt habe. So habe er erklärt, es handle sich bei G._______ und H._______ nicht um dieselbe Person. Ersterer sei der Mann seiner Stiefmutter; H._______ hingegen sei ihr Bruder. Sowohl anlässlich der BzP als auch in der Anhörung habe der Beschwerdeführer demgegenüber jedoch ausdrücklich dargelegt, seine Stiefmutter habe nach dem angeblichen Tod seines Vaters einen Polizisten namens G._______, welcher H._______ genannt werde, geheiratet. Auch gemäss Stellungnahme der damaligen Rechtsvertreterin handle es sich bei G._______ und H._______ um dieselbe Person, und zwar um den neuen Ehemann der Stiefmutter. Zumal diese erheblichen Widersprüche die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers beträfen, sei davon auszugehen, dass er den Schweizer Behörden die Existenz eines tragfähigen sozialen Netzwerks in seinem Heimatland zu verheimlichen versuche. Daher seien auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach er in seiner Heimat über kein soziales Netzwerk verfüge, ohne jeglichen Gehalt. 4.5 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit müsse im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Angaben sprächen, vorgenommen werden. Wenn die Vorbringen unter der Tatsache überprüft würden, dass er damals noch ein Kind und durch die Vorkommnisse traumatisiert gewesen sei, würden die angeblichen Ungereimtheiten erklärbar und nachvollziehbar erscheinen. Vorliegend werde aufgezeigt, dass es zwar Missverständnisse betreffend zentrale Personen gegeben habe. Diese könnten aber leicht und hiermit endgültig aus dem Weg geräumt werden: G._______ und H._______ seien eindeutig nicht die gleiche Person. G._______ sei der neue Mann seiner Stiefmutter und H._______ sei deren Bruder. Hingegen sei der Polizist G._______ eindeutig die gleiche Person wie G._______. Hier handle es sich lediglich um eine unterschiedliche Schreibweise. Er gehe davon aus, dass sich der Name wie folgt schreibe: G._______. Die Vorinstanz sei insofern ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, als dass sie ihn nicht einmal seine Folterspuren habe zeigen lassen. In der Beilage befinde sich ein Foto, welches die Spuren der Schläge der Polizei aufzeige. 5. 5.1 Wie nachfolgend ausgeführt wird, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzulegen, dass er aufgrund der angeblichen Probleme mit seiner Stiefmutter im Zeitpunkt seiner Ausreise Anfang Juni 2014 asylrelevante Verfolgung bereits erlitten oder begründete Furcht vor einer solchen hatte. 5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 5.3 Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und im Wesentlichen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es erscheint insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb die Stiefmutter in Anwesenheit der Polizisten vorgespielt haben solle, nett zum Beschwerdeführer zu sein. Es macht keinen Sinn, weshalb sie sich so verhalten haben soll, da sie es gewesen sei, welche die Polizisten gekannt und sie dazu aufgefordert habe, ihn zu bedrohen. Es ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb die Stiefmutter und die Polizisten ihre Drohungen nicht offen voreinander ausgesprochen hätten und die Stiefmutter eine gute Beziehung zu ihm hätte vorspielen sollen. Nicht zu überzeugen vermag ferner die Ausführung des Beschwerdeführers, weshalb er nach seiner Entlassung vom Kommissariat, wo er gefoltert und mit dem Tod bedroht worden sein soll, falls er nach Hause zurückkehre, zurück in sein Elternhaus gegangen sei. Eben diese Handlung sei vorher in der Todesdrohung enthalten gewesen, weshalb es nicht logisch erscheint, dass er genau das Untersagte getan haben will. Wenn sich dies tatsächlich so abgespielt haben sollte und er erneut nach Hause gegangen sei, spricht dies erheblich gegen das Vorhandensein der geltend gemachten Gefahr. Denn so hätte er sich selbst einer sehr grossen (Todes-)Gefahr ausgesetzt. Es scheint somit überwiegend unwahrscheinlich, dass er effektiv in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet war. 5.4 An dieser Stelle ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer geltend macht, seine Probleme würden alle auf seiner Präsenz im Haus seines verstorbenen Vaters basieren. Wenn davon ausgegangen würde, dass seine Probleme tatsächlich bestanden hätten, hätte demnach ein Wegzug aus dem Haus all seine Probleme lösen müssen. Warum er dies nicht eher tat - speziell nach dem geltend gemachten Vorfall auf dem Kommissariat - ist sodann nicht nachvollziehbar. Wie er angibt, habe er auf die Hilfe des Freundes seines Vaters zählen können, um ausser Landes zu fliehen. Anstatt ins Ausland zu fliehen, hätte er mit der Hilfe des Freundes beispielsweise auch die Mutter ausfindig machen können, um zu ihr zu ziehen. Dass und weshalb die Bedrohung durch die Polizei weiter bestanden hätte nach einem Wegzug aus dem Haus, ist nicht anzunehmen. 5.5 Im Weiteren sind die unterschiedlichen Angaben zu den Namen und Familienverhältnissen als bedeutendes Unglaubhaftigkeitsmerkmal zu gewichten. So sagte er anlässlich der Befragungen stets, dass die zweite Ehefrau seines Vaters - seine Stiefmutter - E._______ und deren Ehemann nach dem Tod seines Vaters G._______, welcher auch H._______ genannt worden sei, heissen würden (vgl. act. A3, Ziff. 7.01 und act. A18, F45, F98-100). Gemäss Abklärungen des SEM vor Ort würden jedoch keine mit ihm verwandten Personen mit diesen Namen am vom Beschwerdeführer genannten Ort wohnen. Dort gebe es zwar einen Mann, welcher H._______ genannt werde, der jedoch I._______ heisse. Dessen Frau trage auch nicht den vom Beschwerdeführer genannten Namen E._______, sondern heisse J._______. Mit diesem Unterschied konfrontiert, führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass die Stiefmutter wirklich mit einem Mann namens G._______ verheiratet sei, dass dieser jedoch nicht H._______ gewesen, sondern dass der Bruder der Stiefmutter so genannt worden sei. Diese letzte Ausführung vermag nicht zu überzeugen, da er bis anhin stets angegeben hatte, dass G._______ auch H._______ genannt worden sei. Dass plötzlich ein Bruder der Stiefmutter in der Erzählung auftaucht, welchen der Beschwerdeführer bis anhin nicht erwähnt hatte, stiftet bloss Verwirrung, löst die Ungereimtheit indessen nicht auf. Auch vermochte er nicht zu erklären, warum die Ehefrau des H._______ nicht so heisse, wie es der Beschwerdeführer angegeben hatte. Wenn er in der Replik noch einmal betont, es handle sich bei G._______ und H._______ nicht um die gleiche Person vermag dies am Dargelegten nichts zu ändern. Der Hinweis in der Replik auf die Minderjährigkeit und die allfällige Traumatisierung vermag die Ungereimtheiten vorliegend ebenfalls nicht überzeugend zu erklären. 5.6 Zum in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen, dass die Narben des Beschwerdeführers im Verfahren nicht beachtet wurden, ist zu entgegnen, dass diese durchaus bei der Anhörung gezeigt und zur Kenntnis genommen wurden (vgl. act. A18, F53). Allein das Vorhandensein der Narben vermag indessen nicht zu beweisen, dass sie tatsächlich von einem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfall stammen und somit seine angeblich erlittene Verfolgung belegen. Das Gleiche gilt für die geltend gemachten und in der Replik mit einer Fotografie belegten angeblichen Spuren von Schlägen der Polizei. 5.7 Weiter vermag auch der auf Beschwerdeebene vorgebrachte Einwand der Verständnis- und Übersetzungsprobleme mit dem Poulard-Dolmetscher während der BzP nicht zu überzeugen. In der BzP sagte der Beschwerdeführer selbst, dass er den Dolmetscher gut verstehe (vgl. act. A3, S. 2). Ausserdem gab er an, er könne besser Französisch als Poulard, weshalb die auf die BzP folgende Anhörung auch mit einem Französisch-Dolmetscher gemacht wurde (vgl. act. A18, S. 17). Die BzP wurde in Französisch durchgeführt, so dass der Beschwerdeführer alles - das nach Poulard Übersetzte wie auch die direkt auf Französisch formulierten Fragen des Befragers und die Rückübersetzungen seiner Antworten ins Französische - verstanden haben müsste. Er hätte die nun vorgebrachten Übersetzungsprobleme somit direkt während der BzP bemerken und allfällige Fehler korrigieren können. 5.8 Schliesslich vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente diese Schlussfolgerungen nicht umzustossen. Diese beziehen sich im Wesentlichen auf sein Leben in der Schweiz und nicht auf seine Situation oder geltend gemachte Gefahren in seinem Heimatstaat. 5.9 So kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die vorgebrachten Geschehnisse in einer Art und Weise darzustellen, welche den Anforderungen der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG beziehungsweise denjenigen an das Vorliegen von Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu genügen vermag. Das SEM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. 6.3 Mit Eingabe vom 19. März 2020 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Vater eines Kindes geworden. Seine Partnerin und Kindsmutter lebe als anerkannter Flüchtling in Frankreich und verfüge dort über eine Aufenthaltsbewilligung. Dieser Umstand vermag ebenfalls nicht gegen die Wegweisung zu sprechen. Dies wird in der Eingabe denn auch gar nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer kann hier jedenfalls aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er hat sich allenfalls in Frankreich am Wohnort seiner Partnerin um eine Aufenthaltsbewilligung zu bemühen. 6.4 Die Wegweisung wurde nach dem Gesagten zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung zum Wegweisungsvollzug im Wesentlichen aus, dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprächen. Im Vorfeld der Parlamentswahlen vom 28. September 2013 sei es zu gewaltsamen politischen und ethnischen Auseinandersetzungen mit hunderten Verletzten und Toten gekommen. Die Wahlen seien jedoch weitgehend friedlich verlaufen. Im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen vom 11. Oktober 2015 sei es erneut zu einigen gewaltsamen Ausschreitungen gekommen. Der Urnengang und die Verkündigung der Resultate seien allerdings ruhig verlaufen. Wenn auch künftig vereinzelte gewaltsame Zusammenstösse nicht ausgeschlossen werden könnten, herrsche in Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Ferner sprächen auch keine individuellen Faktoren gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. So sei aufgrund der unglaubhaften Angaben zu den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland über ein tragfähiges soziales Netz verfüge. Zudem habe er während mehrerer Jahre eine Privatschule in C._______ besucht und seine Schulbildung in der Schweiz weitergeführt. Daher werde angenommen, dass es ihm nach seiner Rückkehr nach Guinea möglich sei, eine Ausbildung zu absolvieren oder eine Arbeit zu finden und für seinen Lebensunterhalt selbstständig aufkommen zu können. Überdies habe sich die Organisation Sabou Guinée in Anbetracht seiner damaligen Minderjährigkeit bereit erklärt gehabt, ihn bei seiner Rückkehr in sein Heimatland zu betreuen. Schliesslich sei er jung und gemäss Aktenlage gesund, so dass sich der Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat in Würdigung aller Umstände als zumutbar erweise. 7.4.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in der Beschwerde, dass zwei wichtige Faktoren gegen den Wegweisungsvollzug sprächen. Erstens verfüge er über eine unabgeschlossene Ausbildung. Ihm fehle zudem wichtige Berufserfahrung, was seine Grundexistenz in Guinea gefährde. Zweitens habe er dort kein soziales Netzwerk. Sein Vater sei verstorben und er habe seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr mit seiner Mutter. Er sei sich nicht einmal sicher, ob sie noch lebe. Seine Verwandtschaft ausserhalb C._______ kenne er nicht. Er würde von ihr nicht als Familienmitglied anerkannt. Er zweifle zudem daran, dass ihn die Organisation Sabou Guinée nach dem Erreichen seiner Volljährigkeit noch betreuen würde. Er fürchte sich vor diesen Unsicherheiten und sei trotz seiner Volljährigkeit zu jung, um selbstständig leben zu können. In seiner Replik führte er noch einmal aus, wenn es ein tragfähiges Beziehungsnetz in Guinea geben würde, wäre er damals als Minderjähriger erst gar nicht ausgereist. Bis heute sei es ihm nicht gelungen, Kontakt mit seiner Mutter aufzunehmen. Er selbst habe ein sehr belastendes Leben ohne jeglichen Rückhalt gehabt und häufig auf der Strasse schlafen müssen. Mit seiner Replik reiche er weitere Dokumente ein, die sein Engagement hier in der Schweiz und seine gute Integration belegen würden. 7.4.3 Wie vom SEM festgehalten, kam es im Vorfeld vergangener Präsidentschaftswahlen in Guinea in den Jahren 2013 und 2015 zu gewaltsamen politischen und ethnischen Auseinandersetzungen sowie im Februar letzten Jahres zu Gewaltausbrüchen infolge von Protesten. Auch wenn allfällige ethnische oder politisch motivierte Zusammenstösse auch künftig nicht ausgeschlossen werden können, lassen diese vereinzelten Ereignisse jedoch - übereinstimmend mit dem SEM - nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt schliessen. Mit Bezug auf Guinea kann demnach nicht von einer Kriegs- oder Bürgerkriegssituation oder einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden (vgl. dazu statt vieler Urteile des BVGer D-2401/2016 vom 7. Dezember 2017 E. 6.3.1 m.w.H. oder D-6498/2017 vom 11. Januar 2018 E. 8.3.2). 7.4.4 In Bezug auf die individuellen Faktoren ist den Ausführungen der Vor-instanz vorliegend vollumfänglich zuzustimmen. Der Beschwerdeführer ist volljährig, womit die Vereinbarkeit des Vollzugs der Wegweisung mit den Bestimmungen der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht geprüft zu werden braucht. Es erübrigt sich damit, die im Lichte der in BVGE 2012/31 E. 7.3.2.3 stipulierten Anforderungen, so auch Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung sowie Grad der Integration bei längerem Aufenthalt in der Schweiz, zu analysieren. Zu den in der Beschwerde ausgeführten Zweifeln bezüglich der Unterstützung durch die Organisation Sabou Guinée ist anzumerken, dass diese ihre Hilfe angeboten hatte, als der Beschwerdeführer noch minderjährig war. Nach Erreichen der Volljährigkeit und angesichts nachfolgender Erwägungen ist diese Betreuung nicht mehr notwendig. Der Beschwerdeführer ist ein junger gesunder Mann mit einer Schulausbildung in einer Privatschule in Guinea und auch weiterer schulischer Bildung in der Schweiz. Wie den im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumenten zu entnehmen ist, absolvierte der Beschwerdeführer in der Schweiz auch eine Schnupperlehre und engagierte sich in verschiedenen freiwilligen und ehrenamtlichen Projekten. Von August 2017 bis Dezember 2019 arbeitete er zudem in der Schweiz als Koch und hat inzwischen eine Familie gegründet. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr nach Guinea in eine Notlage geraten würde. 7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2016 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden und nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben.

9. Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. September 2016 MLaw Michèle Künzi als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde, ist dieser ein angemessenes Honorar auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Der Rechtsvertreterin ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren der ihr entstandene Aufwand zu entschädigen (Art. 9-13 VGKE). Es ist ihr somit für die Übernahme des Mandats und die Überprüfung der Akten sowie die Einreichung einer Replik zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 400.- (inkl. Auslagen und allfälliger MWSt) zuzusprechen. Die im Verfahren D-4399/2016 überwiesenen Fr. 100.- sind davon in Abzug zu bringen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, MLaw Michèle Künzi, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 400.- zugesprochen. Die im Verfahren D-4399/2016 überwiesenen Fr. 100.- sind davon in Abzug zu bringen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: