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D-1769/2018

D-1769/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller - ein Staatsangehöriger von Guinea - ersuchte am 31. August 2014 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig, wurde der Gesuchsteller am 2. September 2014 summarisch befragt und am 1. September 2015 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört. Im Nachgang zur Anhörung wurden vom SEM über die zuständige schweizerische Auslandvertretung Abklärungen in der Heimat veranlasst, zu deren Ergebnis der Gesuchsteller am 22. Februar 2016 Stellung nahm (vgl. zum Ganzen die Akten). B. Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des mittlerweile volljährig gewordenen Gesuchstellers ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Guinea. Dabei erkannte das Staatssekretariat sowohl die vom Gesuchsteller vorgebrachten Gesuchsgründe als auch seine Angaben zu seiner Person und zu seinen familiären Verhältnissen aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten sowie unter Verweis auf das Ergebnis der durchgeführten Botschaftsabklärungen als insgesamt unglaubhaft. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller am 6. Juli 2016 selbstständig Beschwerde, wobei er im Rahmen seiner Eingabe sowohl an den von ihm vorgebrachten Gesuchsgründen als auch an seinen Angaben zu seiner Person festhielt. Für die eingebrachten Beschwerdeanträge und die vorgebrachte Begründung kann auf die Akten verweisen werden. D. Nach Eingang der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht das Verfahren D-4399/2016 eröffnet. Im Verlauf der Instruktion dieses Verfahrens wurden vom Gericht unter anderem ergänzende Eingaben einer anderen als der rubrizierten Rechtsvertreterin zu den Akten genommen, dieser Person eine Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin (nach Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG [SR 142.31]) verweigert und das SEM zum Schriftenwechsel eingeladen. Für die Instruktionsmassnahmen im Einzelnen kann auf die Akten verwiesen werden. Nachdem das SEM am 12. September 2016 eine Vernehmlassung zu den Akten gereicht hatte, gab die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Gericht am 15. September 2016 ihre Verfahrensteilnahme bekannt, verbunden mit einem Gesuch um Beiordnung als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Diesem Gesuch wurde mit Zwischenverfügung D-4399/2016 vom 27. September 2016 entsprochen. Gleichzeitig wurde der Rechtsvertreterin die vorinstanzliche Vernehmlassung zugestellt und Frist zur diesbezüglichen Stellungnahme (Replik) angesetzt. Gemäss Eintrag im Geschäftsverwaltungssystem des Bundesverwaltungsgerichts ging dem Gericht am 14. Oktober 2016 und betreffend das Verfahren D-4399/2016 eine Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin zu; diese Eingabe wurde von der Gerichtskanzlei im Geschäftsverwaltungssystem als fristgerechte Replik vom 12. Oktober 2016 erfasst. Diese Eingabe befindet sich jedoch nicht in den Verfahrensakten D-4399/2016. E. Am 7. März 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 6. Juli 2016 ab; dies nach einer umfassenden Auseinandersetzung mit der für den Spruchkörper ersichtliche Aktenlage (vgl. dazu im Einzelnen das Urteil D-4399/2016). Dabei wurde im Urteil unter anderem vermerkt, am 27. September 2017 sei die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet und der Gesuchsteller zum Einreichen einer Replik innert Frist eingeladen worden, von seinem Äusserungsrecht habe der Gesuchsteller jedoch keinen Gebrauch gemacht (vgl. a.a.O., Bst. Q). Der rubrizierten Rechtsvertreterin wurde mit dem Urteil ein amtliches Honorar von (lediglich) Fr. 100.- zugesprochen. In dieser Hinsicht wurde im Urteil namentlich vermerkt, der Aufwand der Rechtsvertreterin sei schätzungsweise gering gewesen, da sie nebst der Willenserklärung, sich als amtliche Rechtsbeiständin einsetzen zu lassen, keine weiteren Dokumente eingereicht habe (vgl. a.a.O., E. 9). F. Nachdem sich die Rechtsvertreterin am 13. März 2018 vorab per Telefon an die für das Verfahren D-4399/2016 zuständige Gerichtsschreiberin gewandt hatte, wurde ihr nach einer eingehenden Kontrolle der Akten mündlich bestätigt, dass die Replikeingabe vom 12. Oktober 2016 zwar in der Geschäftsdatenbank des Gerichts verzeichnet sei, die Eingabe als solche jedoch nicht bei den Akten liege und die Eingabe demnach in Verstoss geraten sein müsse. G. Am 23. März 2018 gelangte der Gesuchsteller - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - mit einem Revisionsgesuch ans Bundesverwaltungsgericht. In seiner Eingabe ersucht er zur Hauptsache um eine revisionsweise Aufhebung des Urteils D-4399/2016 vom 7. März 2018 und Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens, zwecks ordnungsgemässer Würdigung der übersehenen Replik und zwecks vollständiger Regelung des Kostenpunktes. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Auf die Begründung des Revisionsgesuches und das damit vorgelegte Beweismittel - eine Kopie der Replikeingabe vom 12. Oktober 2016 (inkl. zugehörige Beilagen in Kopie) - wird, soweit wesentlich, nachfolgend eingegangen. Mit dem Revisionsgesuch wurde ausserdem eine Kostennote der Rechtsvertreterin vorgelegt. H. Nach Eingang des Revisionsgesuches wurde der Wegweisungsvollzug vom Gericht einstweilen ausgesetzt (vgl. Telefax vom 26. März 2018).

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Weiteren auch zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). Dabei entscheidet das Gericht über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, sofern das Gesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (vgl. dazu Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG).

E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. dazu Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz 24 f., S. 304 f.).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision, zumal die im BGG genannten Revisionsgründe im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gelten (Art. 45 VGG). Zu beachten gilt, dass Gründe, welche bereits im ordentlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG).

E. 1.5 Der Gesuchsteller ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er hat sein Revisionsgesuch, welches - wie nachfolgend aufgezeigt - nach Massgabe der Bestimmung von Art. 121 Bst. d BGG zu beurteilen ist, innert 30 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Urteils und damit fristgerecht eingereicht (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG). Da seine Eingabe neben einer Begründung auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthält (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG), indem er explizit eine Neubeurteilung sowohl der Hauptsache (sinngemäss die Gutheissung seiner Beschwerde) als auch eine Neubeurteilung des Kostenpunktes (sinngemäss die Erhöhung des amtlichen Honorars seiner Rechtsvertreterin) verlangt, ist auf das Revisionsgesuch einzutreten.

E. 2.1 Der Gesuchsteller macht im Rahmen seines Revisionsgesuches geltend, dass er am 12. Oktober 2016 durch seine Rechtsvertreterin eine Re-plik zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 12. September 2016 eingereicht habe, welche jedoch im angefochtenen Urteil keinerlei Berücksichtigung erfahren habe, da diese vom Gericht übersehen worden sei. Gleichzeitig führt er an, das Übersehen seiner Replik sei zweifelsohne als wesentlich zu erkennen, womit die Voraussetzungen für eine Revision des angefochtenen Urteils in Anwendung der Bestimmung von Art. 121 Bst. d BGG erfüllt seien. Diese Vorbringen sind aufgrund der Aktenlage als berechtigt zu erkennen.

E. 2.2 Aufgrund der Akten ist zunächst als erstellt zu erkennen, dass der Gesuchsteller am 12. Oktober 2016 durch seine Rechtsvertreterin fristgerecht eine Replikeingabe eingereicht hat, welche jedoch unberücksichtigt blieb, da diese Eingabe keinen Eingang in die Hauptakten fand. Aufgrund der mit der Revisionseingabe nachgereichten Kopie ist festzustellen, dass die bei Gericht in Verstoss geratene Replikeingabe, welche auch mehrere Beilagen umfasst hatte, nicht nur von ihrem Umfang, sondern auch von ihrem Gehalt her mit einiger Sicherheit eine vertiefte Prüfung und Würdigung erfahren hätte. Mit Blick darauf lässt sich an dieser Stelle nicht mit hinreichender Bestimmtheit ausschliessen, dass das Gericht in der Hauptsache (im Asyl- und Wegweisungspunkt) gegebenenfalls zu einer anderen Würdigung der Sache gelangt wäre, wäre es nicht zu einem Übersehen der Replikeingabe (im Sinne von Art. 121 Abs. 1 Bst. d BGG) gekommen, weil diese nicht ordnungsgemäss bei den Akten lag. Im Nebenpunkt (Frage der Entschädigung der amtlichen Rechtsbeiständin) wäre die Eingabe mit Sicherheit berücksichtigt worden. Bei dieser Sachlage ist dem Übersehen zugleich die notwendige revisionsrechtliche Erheblichkeit (im Sinne von Art. 121 Abs. 1 Bst. d BGG) zuzumessen, da diese nicht nur dann als gegeben zu erkennen ist, wenn das Gericht in Kenntnis der übersehenen Tatsachen oder Beweismittel in der Hauptsache mit Sicherheit zu einem anderen Entscheid in der Sache gelangt wäre, sondern schon dann, wenn die übersehenen Tatsachen und Beweismittel zu einem anderen Entscheid hätten führen können. Analog der Praxis zur Frage der revisionsrechtlichen Erheblichkeit neuer Beweismittel im Sinne der Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (vgl. dazu das Urteil D-7454 und 7055/2010 vom 14. Oktober 2013, E. 5.1, mit weiteren Hinweisen) ist demnach für eine Revision nach Art. 121 Abs. 1 Bst. d BGG nicht erforderlich, dass eine vollständige Wahrnehmung der Akten zwingend zu einer anderen Beurteilung der Sache geführt hätte, sondern es genügt, wenn bei objektiver Betrachtung Anlass zur Annahme besteht, das Übersehen sei geeignet gewesen, den Ausgang des vorangehenden Verfahrens zumindest zu beeinflussen. Damit ist aber gleichzeitig auch gesagt, dass mit der Gutheissung eines Revisionsgesuches in Anwendung der Bestimmung von Art. 121 Abs. 1 Bst. d BGG das Ergebnis des wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens keineswegs schon vorweggenommen wird.

E. 3 Nach dem Gesagten ist das Urteil D-4399/2016 vom 7. März 2018 aufzuheben und das ordentliche Beschwerdeverfahren unter neuer Verfahrensnummer wieder aufzunehmen (Art. 128 Abs. 1 BGG).

E. 4.1 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (nach Art. 126 BGG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) gegenstandslos geworden. Auch das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) erweist sich im Urteilszeitpunkt als gegenstandslos, da dem Gesuchsteller nach der Gutheissung seines Revisionsgesuches keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG).

E. 4.2 Da er mit seinem Revisionsgesuch durchgedrungen ist, ist dem vertretenen Gesuchsteller zulasten des Gerichts eine Parteientschädigung für die ihm entstandenen, notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei der Bemessung der Entschädigung ist auf die von seiner Rechtsvertreterin vorgelegte Kostennote abzustellen, da der dort ausgewiesene zeitliche Aufwand als der Sache angemessen erscheint, ebenso wie der dort zur Anwendung gebrachte Ansatz (Verfahren ausserhalb des amtlichen Mandats). Zu kürzen ist die Kostennote einzig um die geltend gemachte Pauschale für Kanzleiauslagen (Titel: "Spesenpauschale"), da vom Gericht nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden. Die Parteientschädigung ist nach dem Gesagten auf Fr. 875.- festzusetzen (inkl. Mehrwertsteuer). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
  2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4399/2016 vom 7. März 2018 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren unter neuer Verfahrensnummer wieder aufgenommen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem Gesuchsteller wird für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 875.- zugesprochen (inkl. Mehrwertsteuer).
  5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1769/2018lan Urteil vom 10. April 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Partei A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch MLaw Michèle Künzi, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4399/2016 vom 7. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller - ein Staatsangehöriger von Guinea - ersuchte am 31. August 2014 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig, wurde der Gesuchsteller am 2. September 2014 summarisch befragt und am 1. September 2015 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört. Im Nachgang zur Anhörung wurden vom SEM über die zuständige schweizerische Auslandvertretung Abklärungen in der Heimat veranlasst, zu deren Ergebnis der Gesuchsteller am 22. Februar 2016 Stellung nahm (vgl. zum Ganzen die Akten). B. Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des mittlerweile volljährig gewordenen Gesuchstellers ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Guinea. Dabei erkannte das Staatssekretariat sowohl die vom Gesuchsteller vorgebrachten Gesuchsgründe als auch seine Angaben zu seiner Person und zu seinen familiären Verhältnissen aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten sowie unter Verweis auf das Ergebnis der durchgeführten Botschaftsabklärungen als insgesamt unglaubhaft. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller am 6. Juli 2016 selbstständig Beschwerde, wobei er im Rahmen seiner Eingabe sowohl an den von ihm vorgebrachten Gesuchsgründen als auch an seinen Angaben zu seiner Person festhielt. Für die eingebrachten Beschwerdeanträge und die vorgebrachte Begründung kann auf die Akten verweisen werden. D. Nach Eingang der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht das Verfahren D-4399/2016 eröffnet. Im Verlauf der Instruktion dieses Verfahrens wurden vom Gericht unter anderem ergänzende Eingaben einer anderen als der rubrizierten Rechtsvertreterin zu den Akten genommen, dieser Person eine Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin (nach Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG [SR 142.31]) verweigert und das SEM zum Schriftenwechsel eingeladen. Für die Instruktionsmassnahmen im Einzelnen kann auf die Akten verwiesen werden. Nachdem das SEM am 12. September 2016 eine Vernehmlassung zu den Akten gereicht hatte, gab die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Gericht am 15. September 2016 ihre Verfahrensteilnahme bekannt, verbunden mit einem Gesuch um Beiordnung als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Diesem Gesuch wurde mit Zwischenverfügung D-4399/2016 vom 27. September 2016 entsprochen. Gleichzeitig wurde der Rechtsvertreterin die vorinstanzliche Vernehmlassung zugestellt und Frist zur diesbezüglichen Stellungnahme (Replik) angesetzt. Gemäss Eintrag im Geschäftsverwaltungssystem des Bundesverwaltungsgerichts ging dem Gericht am 14. Oktober 2016 und betreffend das Verfahren D-4399/2016 eine Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin zu; diese Eingabe wurde von der Gerichtskanzlei im Geschäftsverwaltungssystem als fristgerechte Replik vom 12. Oktober 2016 erfasst. Diese Eingabe befindet sich jedoch nicht in den Verfahrensakten D-4399/2016. E. Am 7. März 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 6. Juli 2016 ab; dies nach einer umfassenden Auseinandersetzung mit der für den Spruchkörper ersichtliche Aktenlage (vgl. dazu im Einzelnen das Urteil D-4399/2016). Dabei wurde im Urteil unter anderem vermerkt, am 27. September 2017 sei die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet und der Gesuchsteller zum Einreichen einer Replik innert Frist eingeladen worden, von seinem Äusserungsrecht habe der Gesuchsteller jedoch keinen Gebrauch gemacht (vgl. a.a.O., Bst. Q). Der rubrizierten Rechtsvertreterin wurde mit dem Urteil ein amtliches Honorar von (lediglich) Fr. 100.- zugesprochen. In dieser Hinsicht wurde im Urteil namentlich vermerkt, der Aufwand der Rechtsvertreterin sei schätzungsweise gering gewesen, da sie nebst der Willenserklärung, sich als amtliche Rechtsbeiständin einsetzen zu lassen, keine weiteren Dokumente eingereicht habe (vgl. a.a.O., E. 9). F. Nachdem sich die Rechtsvertreterin am 13. März 2018 vorab per Telefon an die für das Verfahren D-4399/2016 zuständige Gerichtsschreiberin gewandt hatte, wurde ihr nach einer eingehenden Kontrolle der Akten mündlich bestätigt, dass die Replikeingabe vom 12. Oktober 2016 zwar in der Geschäftsdatenbank des Gerichts verzeichnet sei, die Eingabe als solche jedoch nicht bei den Akten liege und die Eingabe demnach in Verstoss geraten sein müsse. G. Am 23. März 2018 gelangte der Gesuchsteller - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - mit einem Revisionsgesuch ans Bundesverwaltungsgericht. In seiner Eingabe ersucht er zur Hauptsache um eine revisionsweise Aufhebung des Urteils D-4399/2016 vom 7. März 2018 und Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens, zwecks ordnungsgemässer Würdigung der übersehenen Replik und zwecks vollständiger Regelung des Kostenpunktes. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Auf die Begründung des Revisionsgesuches und das damit vorgelegte Beweismittel - eine Kopie der Replikeingabe vom 12. Oktober 2016 (inkl. zugehörige Beilagen in Kopie) - wird, soweit wesentlich, nachfolgend eingegangen. Mit dem Revisionsgesuch wurde ausserdem eine Kostennote der Rechtsvertreterin vorgelegt. H. Nach Eingang des Revisionsgesuches wurde der Wegweisungsvollzug vom Gericht einstweilen ausgesetzt (vgl. Telefax vom 26. März 2018). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Weiteren auch zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). Dabei entscheidet das Gericht über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, sofern das Gesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (vgl. dazu Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG). 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. dazu Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz 24 f., S. 304 f.). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision, zumal die im BGG genannten Revisionsgründe im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gelten (Art. 45 VGG). Zu beachten gilt, dass Gründe, welche bereits im ordentlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG). 1.5 Der Gesuchsteller ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er hat sein Revisionsgesuch, welches - wie nachfolgend aufgezeigt - nach Massgabe der Bestimmung von Art. 121 Bst. d BGG zu beurteilen ist, innert 30 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Urteils und damit fristgerecht eingereicht (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG). Da seine Eingabe neben einer Begründung auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthält (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG), indem er explizit eine Neubeurteilung sowohl der Hauptsache (sinngemäss die Gutheissung seiner Beschwerde) als auch eine Neubeurteilung des Kostenpunktes (sinngemäss die Erhöhung des amtlichen Honorars seiner Rechtsvertreterin) verlangt, ist auf das Revisionsgesuch einzutreten. 2. 2.1 Der Gesuchsteller macht im Rahmen seines Revisionsgesuches geltend, dass er am 12. Oktober 2016 durch seine Rechtsvertreterin eine Re-plik zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 12. September 2016 eingereicht habe, welche jedoch im angefochtenen Urteil keinerlei Berücksichtigung erfahren habe, da diese vom Gericht übersehen worden sei. Gleichzeitig führt er an, das Übersehen seiner Replik sei zweifelsohne als wesentlich zu erkennen, womit die Voraussetzungen für eine Revision des angefochtenen Urteils in Anwendung der Bestimmung von Art. 121 Bst. d BGG erfüllt seien. Diese Vorbringen sind aufgrund der Aktenlage als berechtigt zu erkennen. 2.2 Aufgrund der Akten ist zunächst als erstellt zu erkennen, dass der Gesuchsteller am 12. Oktober 2016 durch seine Rechtsvertreterin fristgerecht eine Replikeingabe eingereicht hat, welche jedoch unberücksichtigt blieb, da diese Eingabe keinen Eingang in die Hauptakten fand. Aufgrund der mit der Revisionseingabe nachgereichten Kopie ist festzustellen, dass die bei Gericht in Verstoss geratene Replikeingabe, welche auch mehrere Beilagen umfasst hatte, nicht nur von ihrem Umfang, sondern auch von ihrem Gehalt her mit einiger Sicherheit eine vertiefte Prüfung und Würdigung erfahren hätte. Mit Blick darauf lässt sich an dieser Stelle nicht mit hinreichender Bestimmtheit ausschliessen, dass das Gericht in der Hauptsache (im Asyl- und Wegweisungspunkt) gegebenenfalls zu einer anderen Würdigung der Sache gelangt wäre, wäre es nicht zu einem Übersehen der Replikeingabe (im Sinne von Art. 121 Abs. 1 Bst. d BGG) gekommen, weil diese nicht ordnungsgemäss bei den Akten lag. Im Nebenpunkt (Frage der Entschädigung der amtlichen Rechtsbeiständin) wäre die Eingabe mit Sicherheit berücksichtigt worden. Bei dieser Sachlage ist dem Übersehen zugleich die notwendige revisionsrechtliche Erheblichkeit (im Sinne von Art. 121 Abs. 1 Bst. d BGG) zuzumessen, da diese nicht nur dann als gegeben zu erkennen ist, wenn das Gericht in Kenntnis der übersehenen Tatsachen oder Beweismittel in der Hauptsache mit Sicherheit zu einem anderen Entscheid in der Sache gelangt wäre, sondern schon dann, wenn die übersehenen Tatsachen und Beweismittel zu einem anderen Entscheid hätten führen können. Analog der Praxis zur Frage der revisionsrechtlichen Erheblichkeit neuer Beweismittel im Sinne der Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (vgl. dazu das Urteil D-7454 und 7055/2010 vom 14. Oktober 2013, E. 5.1, mit weiteren Hinweisen) ist demnach für eine Revision nach Art. 121 Abs. 1 Bst. d BGG nicht erforderlich, dass eine vollständige Wahrnehmung der Akten zwingend zu einer anderen Beurteilung der Sache geführt hätte, sondern es genügt, wenn bei objektiver Betrachtung Anlass zur Annahme besteht, das Übersehen sei geeignet gewesen, den Ausgang des vorangehenden Verfahrens zumindest zu beeinflussen. Damit ist aber gleichzeitig auch gesagt, dass mit der Gutheissung eines Revisionsgesuches in Anwendung der Bestimmung von Art. 121 Abs. 1 Bst. d BGG das Ergebnis des wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens keineswegs schon vorweggenommen wird.

3. Nach dem Gesagten ist das Urteil D-4399/2016 vom 7. März 2018 aufzuheben und das ordentliche Beschwerdeverfahren unter neuer Verfahrensnummer wieder aufzunehmen (Art. 128 Abs. 1 BGG). 4. 4.1 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (nach Art. 126 BGG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) gegenstandslos geworden. Auch das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) erweist sich im Urteilszeitpunkt als gegenstandslos, da dem Gesuchsteller nach der Gutheissung seines Revisionsgesuches keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). 4.2 Da er mit seinem Revisionsgesuch durchgedrungen ist, ist dem vertretenen Gesuchsteller zulasten des Gerichts eine Parteientschädigung für die ihm entstandenen, notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei der Bemessung der Entschädigung ist auf die von seiner Rechtsvertreterin vorgelegte Kostennote abzustellen, da der dort ausgewiesene zeitliche Aufwand als der Sache angemessen erscheint, ebenso wie der dort zur Anwendung gebrachte Ansatz (Verfahren ausserhalb des amtlichen Mandats). Zu kürzen ist die Kostennote einzig um die geltend gemachte Pauschale für Kanzleiauslagen (Titel: "Spesenpauschale"), da vom Gericht nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden. Die Parteientschädigung ist nach dem Gesagten auf Fr. 875.- festzusetzen (inkl. Mehrwertsteuer). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.

2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4399/2016 vom 7. März 2018 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren unter neuer Verfahrensnummer wieder aufgenommen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem Gesuchsteller wird für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 875.- zugesprochen (inkl. Mehrwertsteuer).

5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: