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E-2155/2014

E-2155/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-08-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess gemäss eigenen Angaben Guinea im Februar 2012, gelangte am 14. August 2012 in die Schweiz und suchte gleichentags für sich und ihre Kinder um Asyl nach. Am 20. August 2012 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte sie am 31. Januar 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in E._______ (Senegal) geboren. Ende der 1980 Jahre seien ihre Eltern nach Guinea zurückgekehrt. In F._______ habe ihr Vater G._______ eröffnet. Zusammen mit zwei Schwestern sei sie bei einem Freund des Vaters in Senegal geblieben, um die Schule zu beenden. 2002 sei sie nach Guinea zurückgekehrt. In Conakry habe sie bei einem Onkel väterlicherseits gelebt und sich um eine Anstellung bemüht. Im Februar 2004 habe der Onkel sie ohne das Wissen ihrer Eltern und ohne ihre Zustimmung verheiratet. Sie sei zur Familie ihres Ehemannes nach H._______ gezogen. Anfangs 2012 habe der Ehemann ihr mitgeteilt, sein älterer Bruder, welcher das Oberhaupt der Familie sei, habe die Verheiratung ihrer damals siebenjährige Tochter mit einem 25 Jahre älteren Mann beschlossen. Bis zur Heirat nach der ersten Menstruation solle sie - die Beschwerdeführerin - die Tochter in die Haushaltführung einführen. Weiter habe er ihr mitgeteilt, dass die beiden älteren Mädchen beschnitten werden sollten. Schliesslich habe er ihr mitgeteilt, er sei für die Beschneidung und gegen die Zwangsverheiratung. Ihr Ehemann habe jedoch nicht gewagt, sich seinem Bruder zu widersetzen. Sie selber sei mit beiden Entscheidungen nicht einverstanden gewesen, habe aber nicht gewagt, sich an die Behörden zu wenden, denn alles entspreche der Tradition. Sie habe daher vorgeschlagen, das Land zu verlassen. Ihr Ehemann habe diese Idee unterstützt und die Ausreise organisiert. In Marokko hätten sie sich zweieinhalb Monate aufgehalten. Ihr Ehemann habe dort Beziehungen zu Landsleuten und so Arbeit gefunden. Er werde arbeiten, um die Weiterreise zu finanzieren. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass ihr die Kinder weggenommen würden, denn in ihrer Kultur würden die Kinder der Familie des Mannes gehören. B. Am 15. Februar 2013 kam die Tochter D._______ zur Welt. C. Mit Verfügung vom 25. März 2014 - eröffnet am 26. März 2014 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 17. April 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe ihre ablehnende Haltung zur Beschneidung nicht deutlich zum Ausdruck gebracht. Ihre Schilderungen seien vage. Der Ehemann sei nicht gegen die Beschneidung gewesen, weshalb es andere Gründe für die Ausreise geben müsse. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts in Senegal wäre es sodann naheliegender gewesen, sich dorthin zu begeben, statt eine solch riskante Fluchtalternative zu wählen. Ungeachtet dieser Ungereimtheiten bestehe vorliegend indes keine Furcht vor einer Zwangsheirat oder Beschneidung der Töchter. Es treffe zwar zu, dass die weibliche Beschneidung in Guinea nach wie vor weit verbreitet sei, dies trotz des seit 1965 geltenden Verbots. Die Regierung unternehme jedoch seit Jahren Anstrengungen im Kampf dagegen. Besonders aktiv sei die Nichtregierungsorganisation Toskan. Mit ihrer ablehnenden Haltung stehe die Beschwerdeführerin somit nicht in Opposition zur Regierung und könne mit staatlicher und nichtstaatlicher Unterstützung rechnen. Die Beschwerdeführerin entstamme sodann einer gut situierten, progressiven und gebildeten Familie und habe selbst eine überdurchschnittliche Ausbildung. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass sie mit der Unterstützung ihrer Familie rechnen könne. Weiter sei in Guinea, obwohl verboten, auch die Zwangsheirat verbreitet. Diesbezüglich gebe es jedoch in Conakry staatliche Stellen, an welche sie sich im Bedarfsfall wenden könne. Namentlich existiere eine besondere Polizeieinheit, welche sich mit der Problematik befasse. Da ihre Eltern mit ihrer Zwangsverheiratung nicht einverstanden gewesen seien, sei sodann davon auszugehen, dass die Eltern die Beschwerdeführerin in ihrer negativen Haltung unterstützen würden. Namentlich aber könne sie mit der Unterstützung ihres Ehemannes rechnen, welcher gemäss ihren Angaben ebenfalls gegen eine Zwangsheirat sei. Angesichts der familiären und staatlichen Unterstützung lasse sich nicht darauf schliessen, dass die Töchter riskieren, beschnitten oder zwangsverheiratet beziehungsweise in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf die geltend gemachte Zwangsverheiratung. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung hinreichend dargetan, aus welchen Gründen vorliegend eine Zwangsverheiratung nicht als wahrscheinlich erscheint. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war.

E. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe geht die Beschwerdeführerin davon aus, die Vorinstanz habe ihre Vorbringen nicht unter dem Blickwinkel des Glaubhaftmachens geprüft. Dies trifft nicht zu.

E. 6.1.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung verschiedene Ungereimtheiten festgestellt und dies auch so festgehalten (angefochtene Verfügung Ziff. 1, Abschnitt 2, in fine). Namentlich hat sie ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihre ablehnende Haltung gegenüber der Beschneidung ihrer Töchter nicht deutlich zum Ausdruck gebracht. Ihre diesbezüglichen Schilderungen seien vage. Als Grund für die rasche Ausreise habe sie sodann angegeben, sie befürchte, dass ihr die Töchter weggenommen würden, obwohl sie keinen solchen Fall in ihrer Familie kenne. Erst auf Nachfrage habe sie angegeben, dass zum Zeitpunkt der Ausreise das Risiko einer Beschneidung grösser gewesen sei als dasjenige einer Zwangsverheiratung. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin, welcher die Ausreise organisiert habe, offenbar nicht ein Problem in der Beschneidung gesehen habe, müsse es andere Gründe für die Ausreise gegeben haben. Zudem wäre es naheliegender gewesen, wenn sich die Beschwerdeführerin nach Senegal begeben hätte, wo sie jahrelang gelebt habe und wo keine Gefahr vor einer Beschneidung oder Zwangsheirat bestehe. Da der Ehemann sehr um das Wohlergehen der Familie besorgt gewesen sei und ihm am Zusammenbleiben der Familie etwas gelegen habe, mute es seltsam an, dass nicht eine Fluchtalternative nach Senegal geprüft worden sei. Damit hat die Vorinstanz im Sinne der Glaubhaftigkeitsprüfung nach Art. 7 AsylG Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin aufgezeigt. Dazu hätte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Rechtsmitteleingabe ohne weiteres äussern können, bilden diese Ausführungen doch Teil der von ihr angefochtenen Verfügung. Indes hat sie darauf verzichtet. Dabei hat sich die Beschwerdeführerin behaften zu lassen und es besteht keine Veranlassung, ihr das rechtliche Gehör zu den von der Vorinstanz aufgezeigten Unglaubwürdigkeitselementen zu gewähren. Der Antrag ist abzuweisen.

E. 6.1.2 Sodann sind weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen der Beschwerdeführerin festzustellen. Namentlich war die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung nicht in der Lage, ihre Haltung gegenüber der Beschneidung auch nur ansatzweise zu substantiieren. Einzig führte sie an, es scheine, dass dies etwas sei, das nicht gut sei, dennoch würden es einige praktizieren (Akten BFM A24/26 Q217). In der Schule sei ihnen erklärt worden, dass dies zu Komplikationen bei den jungen Mädchen führen könne (Akten BFM A24/26 Q219). In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin gegen die Beschneidung ihrer beiden Töchter sein will und deshalb ihr Heimatland und damit ihre Familie sowie ihr gesamtes soziales Umfeld verlassen hat, erstaunen diese vagen Angaben. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin das Gymnasium besucht hat und über eine I._______ Ausbildung verfügt und von ihr daher eine klare sowie differenzierte Haltung sowie Argumentation zu dieser Problematik erwartet werden darf. Darüber hinaus sind die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin ohne jeglichen persönliche Überzeugung und Betroffenheit. Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin, nachdem ihr die Flucht vor den geltend gemachten Verfolgern (Familie ihres Ehemannes) gelungen ist, Kontakt zu ihrer Schwiegermutter und ihrem Schwager aufgenommen hat (Akten BFM A24/26 Q160). Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Vater der Beschwerdeführerin, welcher angeblich gegen die Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerin war und ihre Flucht ausdrücklich unterstützte sowie für seine Grosskinder eine bessere Zukunft wünscht (Akten BFM A24/26 S. 23), die Schwiegereltern über die Geburt des dritten Kindes der Beschwerdeführerin informiert hat (Akten BFM A24/26 Q165). Unerklärbar erscheint sodann die überstützte Ausreise. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin war die Zwangsverheiratung der ältesten Tochter erst im Alter der ersten Menstruation geplant. In Anbetracht dieser zeitlichen Verhältnisse hätte die Beschwerdeführerin ohne weiteres mit der Ausreise zuwarten können. Schliesslich mutet es seltsam an, wenn die Beschwerdeführerin einerseits zu Protokoll gibt, in Guinea habe ihr Ehemann sie aus Angst vor einer Flucht nur in Begleitung aus dem Haus gelassen und in Marokko habe sie nicht einmal ein Brot alleine einkaufen können, andererseits geltend macht, ihr Ehemann habe sie von Marokko aus alleine mit den beiden kleinen Mädchen auf die gefährliche Mittelmeerroute auf die Flucht nach Europa geschickt. Dies erstaunt umso mehr, als die Familie in Marokko nicht unter völlig unzumutbaren Verhältnissen gelebt haben will. Vor diesem Hintergrund bestehen ernsthafte Zweifel an den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausreisegründen.

E. 6.2.1 In der Rechtmitteleingabe führt die Beschwerdeführerin aus, die drohenden Nachteile aufgrund der Beschneidung und der Zwangsverheiratung seien vor dem soziokulturellen Hintergrund Guineas und der sich präsentierenden Lage begründet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die drohende Beschneidung und Zwangsverheiratung ihrer Töchter erfolgsversprechend an die staatlichen Behörden wenden könne.

E. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2011/51 festgehalten, dass der Schutz vor privater Verfolgung sowohl durch den Staat selbst als auch durch einen besonders qualifizierten Quasistaat gewährt werden könne, allenfalls aber auch durch internationale Organisationen. Der Schutz vor privater Verfolgung sei ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzalternative zur Verfügung stehe. Ob das bestehende Schutzsystem als effizient erachtet werden könne, hänge letztlich davon ab, dass der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreiche. Ein Schutzbedürfnis bestehe unter anderem auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich sei oder deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zumutbar sei. Ob ein Schutzbedürfnis bestehe, sei im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beantworten (BVGE 2011/51 E. 7.2 - 7.4). Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als adäquat zu erachten ist und damit - aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - eine Anerkennung als Flüchtling ausschliesst, ist nach dem weiterhin gültigen Grundsatzurteil der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 18 nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines solchen Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1)

E. 6.2.3 In Guinea ist die weibliche Genitalverstümmelung (FGM) seit 1965 gemäss Art. 265 des Penal Code gesetzlich verboten. Als Strafen sind lebenslanger Arbeitsdienst oder, für den Fall dass das Mädchen innerhalb von 40 Tagen nach dem Eingriff stirbt, die Todesstrafe vorgesehen. Trotz dieser langjährigen Gesetzgebung ist es bis heute noch zu keiner Verurteilung wegen FGM gekommen. Vielmehr liegt die Rate der weiblichen Beschneidung in Guinea laut der internationalen Weltgesundheitsorganisation (WHO) aktuell bei 95,6%. Sie wird in allen Regionen des Landes und von allen ethnischen Gruppen praktiziert, sowohl in städtischem, als auch ländlichem Umfeld. Die FGM in Guinea entspricht demnach einer von der Gesellschaft getragenen, tief verwurzelten Tradition. Seit dem Jahre 2000 ist die guineische Regierung, namentlich das Frauenministerium in Zusammenarbeit mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen (NGO) und mit internationaler Hilfe bestrebt, dieser tief verwurzelten Tradition der weiblichen Beschneidung zu begegnen. Bereits 2001 kam es zu einer vielbeachteten, vom Frauenministerium und NGOs initiierten, grossen Zeremonie, bei welcher Beschneiderinnen aus der Region Kouroussa im Beisein von Medien und lokalen Würdenträgern feierlich versprachen, ihre Messer niederzulegen. Seither haben zahlreich weitere Beschneiderinnen ihre Tätigkeit beendet und sind heute unter anderem in der Prävention tätig (http://www.unicef.org/infobycountry/guinea_72623.html,http://www.epo.de/index.php?option =com_content&view=article&id=321:guinea-mit-deutscher-hilfe-wehren-sich-frauen-gegen-beschneidung&catid=27& Itemid=69, beide abgerufen am 27.05.14, https://www.frauenrechte.de/online/index.php/themen-und-aktionen/eine-welt/internationale-kooperationen/257-eine-welt/eine-welt/1198-rugiato-turay-im-kampf-gegen-weibliche-genitalverstuemme-lung-in-sierra-leone [mit Hinweis auf Guinea], abgerufen am 02.06.14). Gemäss dem aktuellen Country Reports on Human Rights Practices for 2013 - Guinea - vom United States Department of State ist die guineische Regierung in Zusammenarbeit mit den NGOs bestrebt, die weibliche Genitalverstümmelung entschieden zu bekämpfen. So hat sie einen nationalen Fünf-Jahres-Plan gegen FGM erlassen, bei dessen Umsetzung die Polizei eng mit Vertretern des UNFPA-UNICEF Joint Programm zusammenarbeiten. Unter anderem werden Gesundheitsarbeiter, Staatsangestellte und Bürger gezielt auf die Praktiken und Folgen der FGM aufmerksam gemacht. Mit Radiokampagnen will die Regierung in Zusammenarbeit mit der NGO Search for Common Ground zudem die Bevölkerung über die Gefahren und Folgen der weiblichen Beschneidung aufklären. Aufgrund dieser Sensibilisierungskampage haben beispielsweise im November 2013 in N'Zerekore 500 Beschneiderinnen beschlossen, ihre Tätigkeit zu beenden (vgl. http://www.ecoi.net/local_link/231345/339831_en.html (abgerufen am 02.06.14) http://www.tostan.org/news/74-communities-guinea-abandon-female-genital-cutting-and-childforced-marriage, http://en.starafrica.com/news/fgm-in-guinea-on-the-wane.html, abgerufen am 02.06.14). In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass die Regierung Guineas ihren Kampf gegen die FGM ernst nimmt und zwischenzeitlich einige beachtliche Erfolge zu verzeichnen vermag. Mit ihrer geltend gemachten Einstellung gegen die Beschneidung ihrer Töchter steht die Beschwerdeführerin somit offensichtlich nicht in Opposition zur Haltung der Regierung. Die Beschwerdeführerin vertritt in der Rechtsmitteleingabe die Ansicht, die Arbeit der Behörden und NGO beschränke sich auf blosse Sensibilisierung und Aufklärungen. Dies trifft nicht zu. Die Sensibilisierungs- und Aufklärungsarbeit hat immerhin dazu geführt, dass zahlreiche Beschneiderinnen ihr traditionelles Handwerk aufgegeben haben. Demnach sollte es für die Beschwerdeführerin auch möglich sein, sich mit ihrem Anliegen an die heimatlichen Behörden, namentlich das Frauenministerium als Vertreterin der Regierung oder eine der im Bereich der FGM tätigen NOG zu wenden. Damit steht ihr grundsätzlich eine hinreichende Schutzinfrastruktur zur Verfügung. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems ist der Beschwerdeführerin sowohl zugänglich als auch individuell zumutbar. Mit den allgemeinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe legt sie nicht dar, inwiefern ihr dies nicht möglich sein soll. Die Beschwerdeführerin entstammt einer begüterten, gebildeten und fortschrittlichen Familie. Der Vater der Beschwerdeführerin hat in Senegal J._______ studiert. Mit seiner Familie ist er von dort aus regelmässig nach Guinea in die Ferien geflogen. Später hat er in F._______ eine eigene G._______ eröffnet. Er hat sodann die Beschwerdeführerin stets gefördert. Sie hat die Maturität an einer Privatschule absolviert und anschliessend I._______ studiert. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin war der Vater mit der von seinem Bruder für sie arrangierten Hochzeit nie einverstanden. Ferner hat er die Beschwerdeführerin offenbar in ihrem Ansinnen, das Heimatland zu verlassen, unterstützt. In Anbetracht dieses familiären Hintergrunds sollte es der überdurchschnittlich gebildeten Beschwerdeführerin - allenfalls mit Hilfe ihres Vaters - keine Schwierigkeiten bereiten, sich an das Frauenministerium oder eine der sich gegen die Beschneidung engagierenden NGO zu wenden und diese um Unterstützung sowie Hilfe bei der Durchsetzung ihres Anliegens in Bezug auf ihre Töchter zu ersuchen. Allenfalls ist es der aus einer gut situierten Familie stammenden Beschwerdeführerin auch möglich, zur Durchsetzung ihres Rechts auf die Unterstützung eines Anwaltes zurückzugreifen.

E. 6.2.4 Was die geltend gemachte Angst der Beschwerdeführerin vor der Zwangsverheiratung ihrer Töchter angelangt, so ist auch diese in Guinea gesetzlich verboten und wird strafrechtlich verfolgt. Ebenso wie die weibliche Beschneidung entspricht die Zwangsverheiratung einer tief verwurzelten Tradition in Guinea. Indes sind auch bezüglich der Zwangsverheiratung Bestrebungen seitens der guineischen Regierung in Zusammenarbeit mit verschiedenen NGOs im Gang, diesem Brauch ernsthaft zu begegnen. Entsprechend ist die Zahl der Zwangsheiraten in den vergangenen Jahren, namentlich im städtischen Umfeld, zurückgegangen. Wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, existiert namentlich in Conakry eine Polizeieinheit, welche auf sexuelle Verbrechen und Zwangsheiraten spezialisiert ist. Diese arbeitet mit lokalen Polizeistationen zusammen und führt Opfer von Zwangsheiraten auf deren Wunsch mit NGOs zusammen (z.B. http://www.ecoi.net/local_link/231345/353841_de.html http://www.tostan.org/news/74-communities-guinea-abandon-female-genital-cutting-and-childforced-marriage, http://frauenrechte.de/online/index.php?option=com_content&view=article&id=266:projekt-gegen-genitalverstuemmelung-in-sierra-leone-aim-&catid=39&Itemid=198, [mit Verweis auf Guinea], alle abgerufen am 02.06.14). Die Beschwerdeführerin kann sich demnach auch bezüglich der befürchteten Zwangsverheiratung an die staatlichen Behörden oder eine in diesem Bereich tätige NGO wenden. Da bereits seinerzeit ihr Vater gegen ihre eigene Zwangsverheiratung war, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von dieser Seite her familiäre Unterstützung erhalten wird. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im Zusammenhang mit der Beschneidung verwiesen werden.

E. 6.3 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz hat die Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügt.

E. 8.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105); Art. 3 EMRK. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Namentlich ist es der Beschwerdeführerin - wie vorstehend unter Ziffern 6.2.3 f. möglich und zumutbar, sich gegen die befürchtete Beschneidung beziehungsweise Zwangsverheiratung ihrer Töchter aktiv zur Wehr zur setzen, indem sie sich an das guineische Frauenministerium oder eine im Bereich der Beschneidung oder Zwangsverheiratung tätige NGO zu wenden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

E. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage in Guinea ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person der Beschwerdeführerin oder ihrer Kinder liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin ist nicht gehalten an ihren Herkunftsort zurückzukehren. Namentlich steht es ihr offen, sich in Conakry, wo die für sie wesentlichen Behörden und NGO erreichbar sind, Verwandte leben und sie selbst rund zwei Jahre gelebt hat, niederzulassen oder sich an einen Ort, wie beispielsweise Kouroussa oder N'Zerekore, zu begeben, wo sich zahlreiche Beschneiderinnen von ihrer Tätigkeit losgesagt haben und jetzt in der Prävention tätig sind. An all diesen Orten sollte die Beschwerdeführerin sicherlich Unterstützung in ihren Anliegen erhalten. Sodann verfügt die Beschwerdeführerin über eine sehr gute Ausbildung. Auch wenn sie keine Berufserfahrungen hat, ist ihr jedoch zuzumuten, sich um eine Anstellung zu bemühen. Schliesslich verfügt sie in Guinea über ein familiäres Beziehungsnetz, mithin ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr zumindest vorübergehend Aufnahme und Unterstützung durch die Familie erhalten wird. Jedenfalls stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine existenzbedrohende Situation dar, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzug spricht (BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

E. 8.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich und ihre Kinder zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung möglich ist.

E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist durch die Bestätigung der Caritas Luzern vom 10. April 2014 ausgewiesen. Sodann sind die Begehren als nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind beide der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist stattzugeben. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10.2 Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, ihre Rechtsvertreterin, lic. iur. Isabelle Müller, sei als amtliche Beiständin einzusetzen. Gestützt auf Art. 110a Abs. 1 und 2 AsylG wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen. Der amtlichen Beiständin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gemäss der eingereichten Kostennote in der Höhe von Fr. 2066.- (inkl. Auslagen und MWSt) ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Vertreterin, lic. iur. Isabelle Müller, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2'066.05 (inkl. Auslagen und MWSt) ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2155/2014 Urteil vom 14. August 2014 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Guinea, vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess gemäss eigenen Angaben Guinea im Februar 2012, gelangte am 14. August 2012 in die Schweiz und suchte gleichentags für sich und ihre Kinder um Asyl nach. Am 20. August 2012 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte sie am 31. Januar 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in E._______ (Senegal) geboren. Ende der 1980 Jahre seien ihre Eltern nach Guinea zurückgekehrt. In F._______ habe ihr Vater G._______ eröffnet. Zusammen mit zwei Schwestern sei sie bei einem Freund des Vaters in Senegal geblieben, um die Schule zu beenden. 2002 sei sie nach Guinea zurückgekehrt. In Conakry habe sie bei einem Onkel väterlicherseits gelebt und sich um eine Anstellung bemüht. Im Februar 2004 habe der Onkel sie ohne das Wissen ihrer Eltern und ohne ihre Zustimmung verheiratet. Sie sei zur Familie ihres Ehemannes nach H._______ gezogen. Anfangs 2012 habe der Ehemann ihr mitgeteilt, sein älterer Bruder, welcher das Oberhaupt der Familie sei, habe die Verheiratung ihrer damals siebenjährige Tochter mit einem 25 Jahre älteren Mann beschlossen. Bis zur Heirat nach der ersten Menstruation solle sie - die Beschwerdeführerin - die Tochter in die Haushaltführung einführen. Weiter habe er ihr mitgeteilt, dass die beiden älteren Mädchen beschnitten werden sollten. Schliesslich habe er ihr mitgeteilt, er sei für die Beschneidung und gegen die Zwangsverheiratung. Ihr Ehemann habe jedoch nicht gewagt, sich seinem Bruder zu widersetzen. Sie selber sei mit beiden Entscheidungen nicht einverstanden gewesen, habe aber nicht gewagt, sich an die Behörden zu wenden, denn alles entspreche der Tradition. Sie habe daher vorgeschlagen, das Land zu verlassen. Ihr Ehemann habe diese Idee unterstützt und die Ausreise organisiert. In Marokko hätten sie sich zweieinhalb Monate aufgehalten. Ihr Ehemann habe dort Beziehungen zu Landsleuten und so Arbeit gefunden. Er werde arbeiten, um die Weiterreise zu finanzieren. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass ihr die Kinder weggenommen würden, denn in ihrer Kultur würden die Kinder der Familie des Mannes gehören. B. Am 15. Februar 2013 kam die Tochter D._______ zur Welt. C. Mit Verfügung vom 25. März 2014 - eröffnet am 26. März 2014 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 17. April 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe ihre ablehnende Haltung zur Beschneidung nicht deutlich zum Ausdruck gebracht. Ihre Schilderungen seien vage. Der Ehemann sei nicht gegen die Beschneidung gewesen, weshalb es andere Gründe für die Ausreise geben müsse. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts in Senegal wäre es sodann naheliegender gewesen, sich dorthin zu begeben, statt eine solch riskante Fluchtalternative zu wählen. Ungeachtet dieser Ungereimtheiten bestehe vorliegend indes keine Furcht vor einer Zwangsheirat oder Beschneidung der Töchter. Es treffe zwar zu, dass die weibliche Beschneidung in Guinea nach wie vor weit verbreitet sei, dies trotz des seit 1965 geltenden Verbots. Die Regierung unternehme jedoch seit Jahren Anstrengungen im Kampf dagegen. Besonders aktiv sei die Nichtregierungsorganisation Toskan. Mit ihrer ablehnenden Haltung stehe die Beschwerdeführerin somit nicht in Opposition zur Regierung und könne mit staatlicher und nichtstaatlicher Unterstützung rechnen. Die Beschwerdeführerin entstamme sodann einer gut situierten, progressiven und gebildeten Familie und habe selbst eine überdurchschnittliche Ausbildung. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass sie mit der Unterstützung ihrer Familie rechnen könne. Weiter sei in Guinea, obwohl verboten, auch die Zwangsheirat verbreitet. Diesbezüglich gebe es jedoch in Conakry staatliche Stellen, an welche sie sich im Bedarfsfall wenden könne. Namentlich existiere eine besondere Polizeieinheit, welche sich mit der Problematik befasse. Da ihre Eltern mit ihrer Zwangsverheiratung nicht einverstanden gewesen seien, sei sodann davon auszugehen, dass die Eltern die Beschwerdeführerin in ihrer negativen Haltung unterstützen würden. Namentlich aber könne sie mit der Unterstützung ihres Ehemannes rechnen, welcher gemäss ihren Angaben ebenfalls gegen eine Zwangsheirat sei. Angesichts der familiären und staatlichen Unterstützung lasse sich nicht darauf schliessen, dass die Töchter riskieren, beschnitten oder zwangsverheiratet beziehungsweise in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. 5.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf die geltend gemachte Zwangsverheiratung. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung hinreichend dargetan, aus welchen Gründen vorliegend eine Zwangsverheiratung nicht als wahrscheinlich erscheint. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. 6. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe geht die Beschwerdeführerin davon aus, die Vorinstanz habe ihre Vorbringen nicht unter dem Blickwinkel des Glaubhaftmachens geprüft. Dies trifft nicht zu. 6.1.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung verschiedene Ungereimtheiten festgestellt und dies auch so festgehalten (angefochtene Verfügung Ziff. 1, Abschnitt 2, in fine). Namentlich hat sie ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihre ablehnende Haltung gegenüber der Beschneidung ihrer Töchter nicht deutlich zum Ausdruck gebracht. Ihre diesbezüglichen Schilderungen seien vage. Als Grund für die rasche Ausreise habe sie sodann angegeben, sie befürchte, dass ihr die Töchter weggenommen würden, obwohl sie keinen solchen Fall in ihrer Familie kenne. Erst auf Nachfrage habe sie angegeben, dass zum Zeitpunkt der Ausreise das Risiko einer Beschneidung grösser gewesen sei als dasjenige einer Zwangsverheiratung. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin, welcher die Ausreise organisiert habe, offenbar nicht ein Problem in der Beschneidung gesehen habe, müsse es andere Gründe für die Ausreise gegeben haben. Zudem wäre es naheliegender gewesen, wenn sich die Beschwerdeführerin nach Senegal begeben hätte, wo sie jahrelang gelebt habe und wo keine Gefahr vor einer Beschneidung oder Zwangsheirat bestehe. Da der Ehemann sehr um das Wohlergehen der Familie besorgt gewesen sei und ihm am Zusammenbleiben der Familie etwas gelegen habe, mute es seltsam an, dass nicht eine Fluchtalternative nach Senegal geprüft worden sei. Damit hat die Vorinstanz im Sinne der Glaubhaftigkeitsprüfung nach Art. 7 AsylG Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin aufgezeigt. Dazu hätte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Rechtsmitteleingabe ohne weiteres äussern können, bilden diese Ausführungen doch Teil der von ihr angefochtenen Verfügung. Indes hat sie darauf verzichtet. Dabei hat sich die Beschwerdeführerin behaften zu lassen und es besteht keine Veranlassung, ihr das rechtliche Gehör zu den von der Vorinstanz aufgezeigten Unglaubwürdigkeitselementen zu gewähren. Der Antrag ist abzuweisen. 6.1.2 Sodann sind weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen der Beschwerdeführerin festzustellen. Namentlich war die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung nicht in der Lage, ihre Haltung gegenüber der Beschneidung auch nur ansatzweise zu substantiieren. Einzig führte sie an, es scheine, dass dies etwas sei, das nicht gut sei, dennoch würden es einige praktizieren (Akten BFM A24/26 Q217). In der Schule sei ihnen erklärt worden, dass dies zu Komplikationen bei den jungen Mädchen führen könne (Akten BFM A24/26 Q219). In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin gegen die Beschneidung ihrer beiden Töchter sein will und deshalb ihr Heimatland und damit ihre Familie sowie ihr gesamtes soziales Umfeld verlassen hat, erstaunen diese vagen Angaben. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin das Gymnasium besucht hat und über eine I._______ Ausbildung verfügt und von ihr daher eine klare sowie differenzierte Haltung sowie Argumentation zu dieser Problematik erwartet werden darf. Darüber hinaus sind die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin ohne jeglichen persönliche Überzeugung und Betroffenheit. Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin, nachdem ihr die Flucht vor den geltend gemachten Verfolgern (Familie ihres Ehemannes) gelungen ist, Kontakt zu ihrer Schwiegermutter und ihrem Schwager aufgenommen hat (Akten BFM A24/26 Q160). Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Vater der Beschwerdeführerin, welcher angeblich gegen die Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerin war und ihre Flucht ausdrücklich unterstützte sowie für seine Grosskinder eine bessere Zukunft wünscht (Akten BFM A24/26 S. 23), die Schwiegereltern über die Geburt des dritten Kindes der Beschwerdeführerin informiert hat (Akten BFM A24/26 Q165). Unerklärbar erscheint sodann die überstützte Ausreise. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin war die Zwangsverheiratung der ältesten Tochter erst im Alter der ersten Menstruation geplant. In Anbetracht dieser zeitlichen Verhältnisse hätte die Beschwerdeführerin ohne weiteres mit der Ausreise zuwarten können. Schliesslich mutet es seltsam an, wenn die Beschwerdeführerin einerseits zu Protokoll gibt, in Guinea habe ihr Ehemann sie aus Angst vor einer Flucht nur in Begleitung aus dem Haus gelassen und in Marokko habe sie nicht einmal ein Brot alleine einkaufen können, andererseits geltend macht, ihr Ehemann habe sie von Marokko aus alleine mit den beiden kleinen Mädchen auf die gefährliche Mittelmeerroute auf die Flucht nach Europa geschickt. Dies erstaunt umso mehr, als die Familie in Marokko nicht unter völlig unzumutbaren Verhältnissen gelebt haben will. Vor diesem Hintergrund bestehen ernsthafte Zweifel an den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausreisegründen. 6.2 6.2.1 In der Rechtmitteleingabe führt die Beschwerdeführerin aus, die drohenden Nachteile aufgrund der Beschneidung und der Zwangsverheiratung seien vor dem soziokulturellen Hintergrund Guineas und der sich präsentierenden Lage begründet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die drohende Beschneidung und Zwangsverheiratung ihrer Töchter erfolgsversprechend an die staatlichen Behörden wenden könne. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2011/51 festgehalten, dass der Schutz vor privater Verfolgung sowohl durch den Staat selbst als auch durch einen besonders qualifizierten Quasistaat gewährt werden könne, allenfalls aber auch durch internationale Organisationen. Der Schutz vor privater Verfolgung sei ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzalternative zur Verfügung stehe. Ob das bestehende Schutzsystem als effizient erachtet werden könne, hänge letztlich davon ab, dass der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreiche. Ein Schutzbedürfnis bestehe unter anderem auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich sei oder deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zumutbar sei. Ob ein Schutzbedürfnis bestehe, sei im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beantworten (BVGE 2011/51 E. 7.2 - 7.4). Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als adäquat zu erachten ist und damit - aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - eine Anerkennung als Flüchtling ausschliesst, ist nach dem weiterhin gültigen Grundsatzurteil der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 18 nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines solchen Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1) 6.2.3 In Guinea ist die weibliche Genitalverstümmelung (FGM) seit 1965 gemäss Art. 265 des Penal Code gesetzlich verboten. Als Strafen sind lebenslanger Arbeitsdienst oder, für den Fall dass das Mädchen innerhalb von 40 Tagen nach dem Eingriff stirbt, die Todesstrafe vorgesehen. Trotz dieser langjährigen Gesetzgebung ist es bis heute noch zu keiner Verurteilung wegen FGM gekommen. Vielmehr liegt die Rate der weiblichen Beschneidung in Guinea laut der internationalen Weltgesundheitsorganisation (WHO) aktuell bei 95,6%. Sie wird in allen Regionen des Landes und von allen ethnischen Gruppen praktiziert, sowohl in städtischem, als auch ländlichem Umfeld. Die FGM in Guinea entspricht demnach einer von der Gesellschaft getragenen, tief verwurzelten Tradition. Seit dem Jahre 2000 ist die guineische Regierung, namentlich das Frauenministerium in Zusammenarbeit mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen (NGO) und mit internationaler Hilfe bestrebt, dieser tief verwurzelten Tradition der weiblichen Beschneidung zu begegnen. Bereits 2001 kam es zu einer vielbeachteten, vom Frauenministerium und NGOs initiierten, grossen Zeremonie, bei welcher Beschneiderinnen aus der Region Kouroussa im Beisein von Medien und lokalen Würdenträgern feierlich versprachen, ihre Messer niederzulegen. Seither haben zahlreich weitere Beschneiderinnen ihre Tätigkeit beendet und sind heute unter anderem in der Prävention tätig (http://www.unicef.org/infobycountry/guinea_72623.html,http://www.epo.de/index.php?option =com_content&view=article&id=321:guinea-mit-deutscher-hilfe-wehren-sich-frauen-gegen-beschneidung&catid=27& Itemid=69, beide abgerufen am 27.05.14, https://www.frauenrechte.de/online/index.php/themen-und-aktionen/eine-welt/internationale-kooperationen/257-eine-welt/eine-welt/1198-rugiato-turay-im-kampf-gegen-weibliche-genitalverstuemme-lung-in-sierra-leone [mit Hinweis auf Guinea], abgerufen am 02.06.14). Gemäss dem aktuellen Country Reports on Human Rights Practices for 2013 - Guinea - vom United States Department of State ist die guineische Regierung in Zusammenarbeit mit den NGOs bestrebt, die weibliche Genitalverstümmelung entschieden zu bekämpfen. So hat sie einen nationalen Fünf-Jahres-Plan gegen FGM erlassen, bei dessen Umsetzung die Polizei eng mit Vertretern des UNFPA-UNICEF Joint Programm zusammenarbeiten. Unter anderem werden Gesundheitsarbeiter, Staatsangestellte und Bürger gezielt auf die Praktiken und Folgen der FGM aufmerksam gemacht. Mit Radiokampagnen will die Regierung in Zusammenarbeit mit der NGO Search for Common Ground zudem die Bevölkerung über die Gefahren und Folgen der weiblichen Beschneidung aufklären. Aufgrund dieser Sensibilisierungskampage haben beispielsweise im November 2013 in N'Zerekore 500 Beschneiderinnen beschlossen, ihre Tätigkeit zu beenden (vgl. http://www.ecoi.net/local_link/231345/339831_en.html (abgerufen am 02.06.14) http://www.tostan.org/news/74-communities-guinea-abandon-female-genital-cutting-and-childforced-marriage, http://en.starafrica.com/news/fgm-in-guinea-on-the-wane.html, abgerufen am 02.06.14). In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass die Regierung Guineas ihren Kampf gegen die FGM ernst nimmt und zwischenzeitlich einige beachtliche Erfolge zu verzeichnen vermag. Mit ihrer geltend gemachten Einstellung gegen die Beschneidung ihrer Töchter steht die Beschwerdeführerin somit offensichtlich nicht in Opposition zur Haltung der Regierung. Die Beschwerdeführerin vertritt in der Rechtsmitteleingabe die Ansicht, die Arbeit der Behörden und NGO beschränke sich auf blosse Sensibilisierung und Aufklärungen. Dies trifft nicht zu. Die Sensibilisierungs- und Aufklärungsarbeit hat immerhin dazu geführt, dass zahlreiche Beschneiderinnen ihr traditionelles Handwerk aufgegeben haben. Demnach sollte es für die Beschwerdeführerin auch möglich sein, sich mit ihrem Anliegen an die heimatlichen Behörden, namentlich das Frauenministerium als Vertreterin der Regierung oder eine der im Bereich der FGM tätigen NOG zu wenden. Damit steht ihr grundsätzlich eine hinreichende Schutzinfrastruktur zur Verfügung. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems ist der Beschwerdeführerin sowohl zugänglich als auch individuell zumutbar. Mit den allgemeinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe legt sie nicht dar, inwiefern ihr dies nicht möglich sein soll. Die Beschwerdeführerin entstammt einer begüterten, gebildeten und fortschrittlichen Familie. Der Vater der Beschwerdeführerin hat in Senegal J._______ studiert. Mit seiner Familie ist er von dort aus regelmässig nach Guinea in die Ferien geflogen. Später hat er in F._______ eine eigene G._______ eröffnet. Er hat sodann die Beschwerdeführerin stets gefördert. Sie hat die Maturität an einer Privatschule absolviert und anschliessend I._______ studiert. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin war der Vater mit der von seinem Bruder für sie arrangierten Hochzeit nie einverstanden. Ferner hat er die Beschwerdeführerin offenbar in ihrem Ansinnen, das Heimatland zu verlassen, unterstützt. In Anbetracht dieses familiären Hintergrunds sollte es der überdurchschnittlich gebildeten Beschwerdeführerin - allenfalls mit Hilfe ihres Vaters - keine Schwierigkeiten bereiten, sich an das Frauenministerium oder eine der sich gegen die Beschneidung engagierenden NGO zu wenden und diese um Unterstützung sowie Hilfe bei der Durchsetzung ihres Anliegens in Bezug auf ihre Töchter zu ersuchen. Allenfalls ist es der aus einer gut situierten Familie stammenden Beschwerdeführerin auch möglich, zur Durchsetzung ihres Rechts auf die Unterstützung eines Anwaltes zurückzugreifen. 6.2.4 Was die geltend gemachte Angst der Beschwerdeführerin vor der Zwangsverheiratung ihrer Töchter angelangt, so ist auch diese in Guinea gesetzlich verboten und wird strafrechtlich verfolgt. Ebenso wie die weibliche Beschneidung entspricht die Zwangsverheiratung einer tief verwurzelten Tradition in Guinea. Indes sind auch bezüglich der Zwangsverheiratung Bestrebungen seitens der guineischen Regierung in Zusammenarbeit mit verschiedenen NGOs im Gang, diesem Brauch ernsthaft zu begegnen. Entsprechend ist die Zahl der Zwangsheiraten in den vergangenen Jahren, namentlich im städtischen Umfeld, zurückgegangen. Wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, existiert namentlich in Conakry eine Polizeieinheit, welche auf sexuelle Verbrechen und Zwangsheiraten spezialisiert ist. Diese arbeitet mit lokalen Polizeistationen zusammen und führt Opfer von Zwangsheiraten auf deren Wunsch mit NGOs zusammen (z.B. http://www.ecoi.net/local_link/231345/353841_de.html http://www.tostan.org/news/74-communities-guinea-abandon-female-genital-cutting-and-childforced-marriage, http://frauenrechte.de/online/index.php?option=com_content&view=article&id=266:projekt-gegen-genitalverstuemmelung-in-sierra-leone-aim-&catid=39&Itemid=198, [mit Verweis auf Guinea], alle abgerufen am 02.06.14). Die Beschwerdeführerin kann sich demnach auch bezüglich der befürchteten Zwangsverheiratung an die staatlichen Behörden oder eine in diesem Bereich tätige NGO wenden. Da bereits seinerzeit ihr Vater gegen ihre eigene Zwangsverheiratung war, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von dieser Seite her familiäre Unterstützung erhalten wird. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im Zusammenhang mit der Beschneidung verwiesen werden. 6.3 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz hat die Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügt. 8. 8.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105); Art. 3 EMRK. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Namentlich ist es der Beschwerdeführerin - wie vorstehend unter Ziffern 6.2.3 f. möglich und zumutbar, sich gegen die befürchtete Beschneidung beziehungsweise Zwangsverheiratung ihrer Töchter aktiv zur Wehr zur setzen, indem sie sich an das guineische Frauenministerium oder eine im Bereich der Beschneidung oder Zwangsverheiratung tätige NGO zu wenden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage in Guinea ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person der Beschwerdeführerin oder ihrer Kinder liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin ist nicht gehalten an ihren Herkunftsort zurückzukehren. Namentlich steht es ihr offen, sich in Conakry, wo die für sie wesentlichen Behörden und NGO erreichbar sind, Verwandte leben und sie selbst rund zwei Jahre gelebt hat, niederzulassen oder sich an einen Ort, wie beispielsweise Kouroussa oder N'Zerekore, zu begeben, wo sich zahlreiche Beschneiderinnen von ihrer Tätigkeit losgesagt haben und jetzt in der Prävention tätig sind. An all diesen Orten sollte die Beschwerdeführerin sicherlich Unterstützung in ihren Anliegen erhalten. Sodann verfügt die Beschwerdeführerin über eine sehr gute Ausbildung. Auch wenn sie keine Berufserfahrungen hat, ist ihr jedoch zuzumuten, sich um eine Anstellung zu bemühen. Schliesslich verfügt sie in Guinea über ein familiäres Beziehungsnetz, mithin ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr zumindest vorübergehend Aufnahme und Unterstützung durch die Familie erhalten wird. Jedenfalls stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine existenzbedrohende Situation dar, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzug spricht (BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 8.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich und ihre Kinder zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung möglich ist. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist durch die Bestätigung der Caritas Luzern vom 10. April 2014 ausgewiesen. Sodann sind die Begehren als nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind beide der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist stattzugeben. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, ihre Rechtsvertreterin, lic. iur. Isabelle Müller, sei als amtliche Beiständin einzusetzen. Gestützt auf Art. 110a Abs. 1 und 2 AsylG wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen. Der amtlichen Beiständin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gemäss der eingereichten Kostennote in der Höhe von Fr. 2066.- (inkl. Auslagen und MWSt) ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Vertreterin, lic. iur. Isabelle Müller, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2'066.05 (inkl. Auslagen und MWSt) ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: