Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer 2 suchte am 28. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. Am 3. November 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 12. August 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Die Beschwerdeführer 1, 3 und 4 suchten am 3. Dezember 2015 (gemäss Personalienblatt) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten um Asyl nach. Am 14. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 12. August 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) des Beschwerdeführers 1 statt. Die Beschwerdeführer 3 und 4 wurden nicht befragt. Der Beschwerdeführer 1 machte im Wesentlichen geltend, er habe an Demonstrationen teilgenommen. Sodann hätten sich zwischen Juni und August 2012 vier Mitglieder der Freien Syrischen Armee (nachfolgend FSA) gegen seinen Willen fünf Tage bei ihnen zu Hause versteckt. Ein Nachbar habe ihn informiert, dass die syrischen Behörden hiervon erfahren hätten. Der Beschwerdeführer 2 machte im Wesentlichen sinngemäss geltend, wegen des Krieges ausgereist zu sein. B. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 reichten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei vollumfängliche Einsicht in die Akte A27/1, eventualiter das rechtliche Gehör hierzu zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs, sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2016 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2016 aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2016 aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.
E. 3 Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz verschiedene Rechtsverletzungen vor. Sie rügen eine Gehörsverletzung inklusive Verletzung der Akteneinsicht (E. 4), eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Verletzung weiterer Gesetzesbestimmungen (E. 5). Die Vorbringen werden allerdings weitgehend ohne nähere Begründung und repetitiv getätigt. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen.
E. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1, mit Hinweisen).
E. 4.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 4.3 Die Rügen der Gehörsverletzung gehen fehl. Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten verletzt. Die angefochtene Verfügung hat sie - entgegen den Zitaten aus den Befragungsprotokollen und den Vorwürfen auf Beschwerdeebene - ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Begründungspflicht ist Genüge getan.
E. 4.4 Was die Akteneinsicht anbelangt, betrifft das Aktenstück 27/1 die Qualifizierung eines Schreibens der früheren Rechtsvertretung, Eingang 21. Dezember 2015 bei der Vorinstanz, sowie eines Schreibens des Beschwerdeführers, Eingang 4. Januar 2016 bei der Vorinstanz, betreffend den Zuweisungsentscheid. Die Aktenbezeichnung "Gesprächsnotiz" hätte somit genauer sein können. Die Qualifizierung als interne Akte durch die Vorinstanz ist indes nicht zu beanstanden, zumal es sich bei dem in Frage stehenden Aktenstück (A 27/1) um verwaltungsinterne Akten handelt, womit kein Anspruch auf Einsicht besteht. Dies, weil verhindert werden soll, dass die ganze Meinungsbildung der Verwaltung vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 122 I 153 E. 6a). Nach dem Gesagten ist das Aktenverzeichnis zwar unvollständig, eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts liegt damit aber noch nicht vor. Mithin sind die Anträge auf vollumfängliche Akteneinsicht in A27/1, rechtliches Gehör hierzu sowie anschliessende Beschwerdeergänzung abzuweisen und es ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Akteneinsichtsrecht nicht verletzt hat. Ferner hat sie auch die Paginierungspflicht nicht verletzt, was bereits die Informationen zeigen, die dem Rechtsvertreter aufgrund des Aktenverzeichnisses vorliegen. Die auf Beschwerdeebene hierzu zitierte Rechtsprechung ist nicht einschlägig (Beschwerde, S. 4 f.).
E. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
E. 5.2 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung ist unbegründet. Die in der Beschwerde aufgeführten und als nicht erwähnt gerügten Details des Sachverhalts vermögen am Beweisergebnis nichts zu ändern (siehe hierzu E. 7). Auch die weiteren Rügen zeugen von pauschal und ungenau getätigter Kritik. So hat beispielsweise das Willkürverbot keinen selbstständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüft. Zusätzliche Abklärungen würden weder zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung und weitere in Aussicht gestellte Beweismittel bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen können. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 6.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind grundsätzlich Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
E. 7 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausreichend begründet, welche Angaben nicht von Asylrelevanz und welche unglaubhaft sind. In der Rechtsmitteleingabe gelingt es nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Zentrum der Fluchtgeschichte steht die behördliche Suche. Diese ist indes derart unglaubhaft ausgefallen, dass der gesamten Fluchtgeschichte der Boden entzogen ist. So stellt der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Erstbefragung in den Mittelpunkt, dass er an Demonstrationen mit "mehreren tausend Leuten" teilgenommen habe. Personen seien festgenommen worden, die seinen Namen der Regierung genannt hätten (SEM-Akten, A19, S. 8 f., Ziff. 7.02). Er habe von der Namensnennung durch einen Nachbarn erfahren (SEM-Akten, A19, S. 9, Ziff. 7.02). Demgegenüber stellt er in der Zweitbefragung in Abrede, dass sein Name der Regierung genannt worden sei (insb. SEM-Akten, A36, S. 10, F64) und sagt aus: "Ich bin nicht wegen meiner Teilnahme an den Demonstrationen geflohen. Wenn das Regime meinen Namen bekommen hätte, hätten sie mich sofort festgenommen" (SEM-Akten, A36, S. 9, F63). Diametral voneinander abweichende Angaben gelten praxisgemäss als Widerspruch, der im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (so bereits EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Die Antworten sind ausserdem ausweichend ausgefallen und substanzarm. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Zweitbefragung das Verstecken von fünf FSA Kämpfern in seinem Haus in den Mittelpunkt stellt. Aus Angst, deshalb von den Behörden gesucht zu werden, habe er das Land verlassen (z. B. SEM-Akten, A36, S. 8 f., F60 und 63). Von dieser behördlichen Suche will er ausschliesslich von einem Nachbarn erfahren haben. Abgesehen davon, dass er in der Erstbefragung die Namensnennung nach den Demonstrationen als Fluchtgrund angibt (SEM-Akten, A19, S. 8 f., Ziff. 7.02), ist die Fluchtergreifung aufgrund eines blossen Gerüchts unglaubhaft. Entgegen den Beschwerdeausführungen sind die Antworten in den Befragungsprotokollen vollständig und korrekt protokolliert; ihre Richtigkeit hat der Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt. Die Erstbefragung des Beschwerdeführers 2 wurde zwar aufgrund der angespannten Unterbringungssituation ohne Fragen zu den Asylgründen verkürzt abgehalten (SEM-Akten, A3, S. 3, Bst. h). Anders hingegen beim Beschwerdeführer 1. Trotz des summarischen Charakters der Erstbefragung wurden ihm unter Ziffer 7.02 15 Fragen gestellt. Unter Ziffer 7.03 verneinte er sodann explizit die offen gestellte Frage, ob es ausser den erwähnten Gründen weitere gebe, die er noch nicht genannt habe (SEM-Akten, A19, S. 8 f.). Dass er die Ereignisse allein aufgrund des Zeitablaufs derart widersprüchlich darlegt (Beschwerde S. 7 f.), kann ausgeschlossen werden. Was die Furcht insbesondere des Beschwerdeführers 2 vor dem Krieg anbelangt, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass allgemeine, im Rahmen des Krieges erlittene Nachteile, keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie für sich allein nicht genügt, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Den zugänglichen Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Die Rechtsprechung verneint eine Kollektivverfolgung (vgl. statt vieler die Urteile BVGer D-7014/2013 vom 26. Mai 2015, E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 und E-2349/2015 vom 7. Juli 2015). Aus den Verweisen auf Artikel, Berichte und Rechtsprechung können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich machen sie keine Nachfluchtgründe geltend, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist (Beschwerde S. 15). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Asylgesuche abgelehnt hat.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Weil die Vorbringen im Zusammenhang mit der FSA - auch bei deren Glaubhaftigkeit - im Zusammenhang mit dem Krieg zu sehen und nicht asylrelevant sind und das Vorbringen, die syrischen Behörden hätten den Beschwerdeführer konkret ins Visier genommen, offensichtlich unglaubhaft ist, erweisen sich die Begehren als aussichtslos. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses beziehungsweise um Ansetzung einer Nachfrist zur Bezahlung desselben gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-154/2017 Urteil vom 21. Februar 2017 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle ohne Nationalität, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer 1-4, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 2 suchte am 28. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. Am 3. November 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 12. August 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Die Beschwerdeführer 1, 3 und 4 suchten am 3. Dezember 2015 (gemäss Personalienblatt) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten um Asyl nach. Am 14. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 12. August 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) des Beschwerdeführers 1 statt. Die Beschwerdeführer 3 und 4 wurden nicht befragt. Der Beschwerdeführer 1 machte im Wesentlichen geltend, er habe an Demonstrationen teilgenommen. Sodann hätten sich zwischen Juni und August 2012 vier Mitglieder der Freien Syrischen Armee (nachfolgend FSA) gegen seinen Willen fünf Tage bei ihnen zu Hause versteckt. Ein Nachbar habe ihn informiert, dass die syrischen Behörden hiervon erfahren hätten. Der Beschwerdeführer 2 machte im Wesentlichen sinngemäss geltend, wegen des Krieges ausgereist zu sein. B. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 reichten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei vollumfängliche Einsicht in die Akte A27/1, eventualiter das rechtliche Gehör hierzu zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs, sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2016 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2016 aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2016 aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.
3. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz verschiedene Rechtsverletzungen vor. Sie rügen eine Gehörsverletzung inklusive Verletzung der Akteneinsicht (E. 4), eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Verletzung weiterer Gesetzesbestimmungen (E. 5). Die Vorbringen werden allerdings weitgehend ohne nähere Begründung und repetitiv getätigt. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1, mit Hinweisen). 4.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.3 Die Rügen der Gehörsverletzung gehen fehl. Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten verletzt. Die angefochtene Verfügung hat sie - entgegen den Zitaten aus den Befragungsprotokollen und den Vorwürfen auf Beschwerdeebene - ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Begründungspflicht ist Genüge getan. 4.4 Was die Akteneinsicht anbelangt, betrifft das Aktenstück 27/1 die Qualifizierung eines Schreibens der früheren Rechtsvertretung, Eingang 21. Dezember 2015 bei der Vorinstanz, sowie eines Schreibens des Beschwerdeführers, Eingang 4. Januar 2016 bei der Vorinstanz, betreffend den Zuweisungsentscheid. Die Aktenbezeichnung "Gesprächsnotiz" hätte somit genauer sein können. Die Qualifizierung als interne Akte durch die Vorinstanz ist indes nicht zu beanstanden, zumal es sich bei dem in Frage stehenden Aktenstück (A 27/1) um verwaltungsinterne Akten handelt, womit kein Anspruch auf Einsicht besteht. Dies, weil verhindert werden soll, dass die ganze Meinungsbildung der Verwaltung vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 122 I 153 E. 6a). Nach dem Gesagten ist das Aktenverzeichnis zwar unvollständig, eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts liegt damit aber noch nicht vor. Mithin sind die Anträge auf vollumfängliche Akteneinsicht in A27/1, rechtliches Gehör hierzu sowie anschliessende Beschwerdeergänzung abzuweisen und es ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Akteneinsichtsrecht nicht verletzt hat. Ferner hat sie auch die Paginierungspflicht nicht verletzt, was bereits die Informationen zeigen, die dem Rechtsvertreter aufgrund des Aktenverzeichnisses vorliegen. Die auf Beschwerdeebene hierzu zitierte Rechtsprechung ist nicht einschlägig (Beschwerde, S. 4 f.). 5. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 5.2 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung ist unbegründet. Die in der Beschwerde aufgeführten und als nicht erwähnt gerügten Details des Sachverhalts vermögen am Beweisergebnis nichts zu ändern (siehe hierzu E. 7). Auch die weiteren Rügen zeugen von pauschal und ungenau getätigter Kritik. So hat beispielsweise das Willkürverbot keinen selbstständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüft. Zusätzliche Abklärungen würden weder zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung und weitere in Aussicht gestellte Beweismittel bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen können. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 6.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind grundsätzlich Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). 7. Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausreichend begründet, welche Angaben nicht von Asylrelevanz und welche unglaubhaft sind. In der Rechtsmitteleingabe gelingt es nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Zentrum der Fluchtgeschichte steht die behördliche Suche. Diese ist indes derart unglaubhaft ausgefallen, dass der gesamten Fluchtgeschichte der Boden entzogen ist. So stellt der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Erstbefragung in den Mittelpunkt, dass er an Demonstrationen mit "mehreren tausend Leuten" teilgenommen habe. Personen seien festgenommen worden, die seinen Namen der Regierung genannt hätten (SEM-Akten, A19, S. 8 f., Ziff. 7.02). Er habe von der Namensnennung durch einen Nachbarn erfahren (SEM-Akten, A19, S. 9, Ziff. 7.02). Demgegenüber stellt er in der Zweitbefragung in Abrede, dass sein Name der Regierung genannt worden sei (insb. SEM-Akten, A36, S. 10, F64) und sagt aus: "Ich bin nicht wegen meiner Teilnahme an den Demonstrationen geflohen. Wenn das Regime meinen Namen bekommen hätte, hätten sie mich sofort festgenommen" (SEM-Akten, A36, S. 9, F63). Diametral voneinander abweichende Angaben gelten praxisgemäss als Widerspruch, der im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (so bereits EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Die Antworten sind ausserdem ausweichend ausgefallen und substanzarm. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Zweitbefragung das Verstecken von fünf FSA Kämpfern in seinem Haus in den Mittelpunkt stellt. Aus Angst, deshalb von den Behörden gesucht zu werden, habe er das Land verlassen (z. B. SEM-Akten, A36, S. 8 f., F60 und 63). Von dieser behördlichen Suche will er ausschliesslich von einem Nachbarn erfahren haben. Abgesehen davon, dass er in der Erstbefragung die Namensnennung nach den Demonstrationen als Fluchtgrund angibt (SEM-Akten, A19, S. 8 f., Ziff. 7.02), ist die Fluchtergreifung aufgrund eines blossen Gerüchts unglaubhaft. Entgegen den Beschwerdeausführungen sind die Antworten in den Befragungsprotokollen vollständig und korrekt protokolliert; ihre Richtigkeit hat der Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt. Die Erstbefragung des Beschwerdeführers 2 wurde zwar aufgrund der angespannten Unterbringungssituation ohne Fragen zu den Asylgründen verkürzt abgehalten (SEM-Akten, A3, S. 3, Bst. h). Anders hingegen beim Beschwerdeführer 1. Trotz des summarischen Charakters der Erstbefragung wurden ihm unter Ziffer 7.02 15 Fragen gestellt. Unter Ziffer 7.03 verneinte er sodann explizit die offen gestellte Frage, ob es ausser den erwähnten Gründen weitere gebe, die er noch nicht genannt habe (SEM-Akten, A19, S. 8 f.). Dass er die Ereignisse allein aufgrund des Zeitablaufs derart widersprüchlich darlegt (Beschwerde S. 7 f.), kann ausgeschlossen werden. Was die Furcht insbesondere des Beschwerdeführers 2 vor dem Krieg anbelangt, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass allgemeine, im Rahmen des Krieges erlittene Nachteile, keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie für sich allein nicht genügt, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Den zugänglichen Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Die Rechtsprechung verneint eine Kollektivverfolgung (vgl. statt vieler die Urteile BVGer D-7014/2013 vom 26. Mai 2015, E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 und E-2349/2015 vom 7. Juli 2015). Aus den Verweisen auf Artikel, Berichte und Rechtsprechung können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich machen sie keine Nachfluchtgründe geltend, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist (Beschwerde S. 15). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Asylgesuche abgelehnt hat.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Weil die Vorbringen im Zusammenhang mit der FSA - auch bei deren Glaubhaftigkeit - im Zusammenhang mit dem Krieg zu sehen und nicht asylrelevant sind und das Vorbringen, die syrischen Behörden hätten den Beschwerdeführer konkret ins Visier genommen, offensichtlich unglaubhaft ist, erweisen sich die Begehren als aussichtslos. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses beziehungsweise um Ansetzung einer Nachfrist zur Bezahlung desselben gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel