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E-5122/2015

E-5122/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-09-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 9. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 23. September 2014 wurden die Befragungen zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 9. Januar 2015 die Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) durchgeführt. B. Mit Verfügung vom 22. Juli 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 24. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden unter Beilage eines Führerausweises (Beschwerdeführer 1) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei ihnen Einsicht in die Akten A 1/6, A 10/8, A 11/3, A 12/2, A16/2 und in den VA-Antrag A 17/2 zu gewähren. Eventualiter sie ihnen das rechtliche Gehör bezüglich dieser Aktenstücke zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen. Hiernach sei ihnen eine angemessene Frist für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 22. Juli 2015 sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestünden. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 22. Juli 2015 aufzuheben und es seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend die Beschwerdeführenden festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Beschwerdeführenden seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2015 hiess der Instruktionsrichter den Antrag auf Akteneinsicht teilweise gut und es wurden die Aktenstücke A 1/6, A 10/8, A 11/3, A 12/2 und A 16/2 den Beschwerdeführenden in Kopie zugestellt. Er wies den Antrag auf Beschwerdeergänzung ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insofern einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz verschiedene Rechtsverletzungen vor. Sie rügen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts, eine Gehörsverletzung in der Form der Begründungspflicht (E. 4) und behaupten eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes (E. 5). Die Vorbringen werden allerdings weitgehend ohne nähere Begründung in einer weitschweifigen Eingabe getätigt. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen.

E. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 4.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt. Soweit sie auf Beschwerdeebene geltend machen, die Vorinstanz habe es unterlassen zu erwähnen oder darauf einzugehen, dass sie legal in die Schweiz gereist seien, Kamischli unter der Herrschaft der YPG (Yekineyen Parastina Gel) gestanden habe, der Beschwerdeführer nur vorübergehend in Ruhe gelassen worden sei und keinen Pass beantragt habe, weil er sonst in den Militärdienst eingezogen worden wäre, ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz auf die wesentlichen Aussagen konzentriert und die Verfügung ausreichend begründet hat, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss und kann. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. In Bezug auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs können die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungspflicht schon deshalb nicht geltend machen, weil die Vorinstanz diesbezüglich zu ihren Gunsten entschieden hat. Der Begründungspflicht ist Genüge getan.

E. 4.3 Andere Gehörsverletzungen sind auch nicht ersichtlich. Wie mit Zwischenverfügung vom 26. August 2015 bereits festgestellt, wurde das Akteneinsichtsrecht nicht verletzt und das Äusserungs- oder Beweisrecht wird von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht als verletzt gerügt. Sodann ist es üblich, dass Identitätskarten, Familienbüchlein oder Laissez-Passer jeweils ohne Paginierung hinten im Dossier abgelegt werden. Die Rüge der Gehörsverletzung geht fehl.

E. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden zitieren einzelne Aussagen des vorinstanzlichen Verfahrens, die angeblich nicht berücksichtigt worden seien. Damit zeigen sie nicht auf, in Bezug auf welches rechtserhebliche Element der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt worden sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Weitere Abklärungen erübrigen sich.

E. 5.3 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung geht fehl. Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüft. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch nicht die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz zu beanstanden.

E. 6.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Abs. 2). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; FK [SR 0.142.30]; Abs. 3). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention (Abs. 4). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 6.2 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch mangels Asylrelevanz ab und weist darauf hin, dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen, dies, obschon beispielsweise unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Vorsprechen der YPG im Haus des Onkels gemacht worden seien. So würden im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Im selben Rahmen stünden die angeblichen Zahlungen des Onkels an Mitglieder der YPG für die Befreiung vom Militärdienst, ein gängiges Vorgehen. Des Weiteren seien die Druckversuche als nicht genügend intensiv und zielgerichtet im Sinne des Asylgesetzes zu sehen. Die einmalige Vorsprache lasse auch nicht auf einen Politmalus schliessen. Sodann gebe es keinerlei Anhaltspunkte für eine konkrete Rekrutierung beziehungsweise eine unmittelbare Einberufung, dies nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Familienoberhaupt und alleiniger Ernährer der Familie sei, was üblicherweise auch in Anbetracht des Alters zu einer Dispensierung führe. Dies sei auch einem Dekret der Regierung aus dem Jahr 2011 zu entnehmen.

E. 6.3 Die Beschwerdeführenden halten an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ihrer Aussagen fest. Zu den vorgeworfenen unterschiedlichen Angaben wiege es schwer, dass die Vorinstanz nicht darauf eingegangen sei. Weil neben diesen keine anderen Unglaubhaftigkeitselemente seitens der Vorinstanz aufgeführt worden seien, sei von der Glaubhaftigkeit aller anderen Aussagen auszugehen. Sodann sei - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - der Hauptgrund für die Ausreise das Aufgebot zum Militärdienst sowie der grosse Druck und die Benachteiligung durch die YPG gewesen. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer erneut aufgesucht, eingezogen oder sogar getötet worden wäre. Indem die Vorinstanz behaupte, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund seines Alters und der Tatsache, dass er Familienoberhaupt und alleiniger Ernährer sei, die Dispensationsgründe, mache sie reine Parteibehauptungen; der Beschwerdeführer sei mit seinen 32 Jahren ein gesuchter Mann. Letzteres bestätige auch ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Das SEM sei aufgefordert, einen Bericht des UNHCR et cetera zu berücksichtigen und daraus die entsprechenden Konsequenzen für den vorliegenden Fall zu ziehen. Die Beschwerdeführenden würden nämlich von der Regierung als Oppositionelle wahrgenommen, dies aufgrund der Militärdienstverweigerung und des Nichtbeitritts in die YPG, womit die Schwelle der Exponiertheit und der asylrelevanten Gefährdung längst überschritten sei. Hinzu komme die stärker werdende Verfolgung durch radikale Islamisten. Der Beschwerdeführer falle mit seinem Profil auch unter die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

E. 6.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung begründet die Vorinstanz ausreichend und nachvollziehbar, welche Vorbringen die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen, weswegen - wie sie richtig erkannt hat - auf eine ausführliche Aufzählung aller Elemente der Unglaubhaftigkeit verzichtet werden kann. So wurde von der Vorinstanz richtig erkannt, dass die Beschwerdeführenden nicht das entsprechende Profil aufweisen können, welches erwarten lässt, dass sie das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen. Wie auch der Beschwerdeschrift zu entnehmen, geht es neben der allgemeinen Lage um zwei Vorbringen, die im Zentrum stehen. Dies sind der Nichtbeitritt zur YPG und der bevorstehende Militärdienst. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers, gab es aber nur den einen Besuch der YPG bei seinem Onkel 2013 und seither keine Probleme mehr mit der YPG (SEM-Akten, A 15 S. 7). Diese Aussagen lassen keinen anderen Schluss als denjenigen der Vorinstanz zu, dass die Vorbringen in diesem Zusammenhang nicht asylbeachtlich sein können. Es ist auch aufgrund des im Juli 2014 eingeführten Gesetzes betreffend die YPG, welches eine obligatorische Dienstpflicht für grundsätzlich alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren vorsieht, keine begründete Furcht vor einem künftigem Aufgebot in Bezug auf die YPG zu erkennen (Art. 3 ANHA, Democratic Autonomous Administrations Defense Law). Was den angeblich bevorstehenden Militärdienst anbelangt, kann gestützt auf einen angeblichen Anruf des Mukhtar der bevorstehende Beitritt zur Armee nicht glaubhaft gemacht, geschweige denn bewiesen werden. Erst recht nicht, wenn sich die Beschwerdeführenden dermassen widersprechen (z.B. SEM-Akten, A 15 S. 4 und S. 8). In der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer aus: "Als ich in Damaskus war bekamen viele Leute Vorladungen für den MD [Militärdienst]. Die Behörden kamen auch zu uns. Sie sagten, ich müsse in den MD. Ich wollte es nicht. Sie gaben mir einen Monat Frist, so ging ich nach Kamischli." (SEM-Akten, A 4 S. 8). In der Zweitbefragung hingegen erhält der Mukhtar die Vorladung in Damaskus und warnt den Beschwerdeführer telefonisch. Besuch seitens der Behörden verneint er für die Zeit in Damaskus ausdrücklich (SEM-Akten, A 14 S. 4 f.). Sodann gibt der Beschwerdeführer an, seine Identitätskarte im Alter von 28 Jahren erhalten zu haben. Bei der Ausstellung sollen ihm die Behörden gesagt haben, dass "wer die Staatsbürgerschaft annimmt und über dem 25. Altersjahr ist, müsse den Militärdienst nicht leisten" (SEM-Akten, A 15 S. 5). Ungeachtet der Unglaubhaftigkeit hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass somit die beiden zentralen Ausreisegründe vorliegend nicht von Asylrelevanz sein können. Daran vermögen auch die Berichte, auf die sich die Beschwerdeschrift stützt, nichts zu ändern. Schliesslich ist anzumerken, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie für sich alleine nicht genügt, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Den zugänglichen Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Die Rechtsprechung verneint eine Kollektivverfolgung (vgl. statt vieler die Urteile BVGer D-7014/2013 vom 26. Mai 2015, E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 und E-2349/2015 vom 7. Juli 2015). Die Beschwerdeführenden stellen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne aufzuzeigen, inwiefern diese Bundesrecht verletzt haben soll. Wie gesehen, lässt sich solches auch nicht erkennen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, an deren Schlussfolgerung auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Führerausweis nichts zu ändern vermag.

E. 7.1 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention.

E. 7.2 Grundsätzlich erfüllen Wehrdienstverweigerer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 zum Schluss, die Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, es sei denn, dass damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. Urteil, a.a.O., E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. Urteil, a.a.O., E. 6.7.3).

E. 7.3 Die Ausnahmevoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer vermag einen Fluchtgrund vor der Ausreise nicht darzulegen. Entgegen der Beschwerde ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz für eine konkrete Rekrutierung oder eine unmittelbare Einberufung bis auf die angeblich gemachte mündliche Aussage des Mukhtar am Telefon keine Anhaltspunkte sieht. Hieran vermag auch die Nachreichung eines Führerausweises nichts zu ändern. Die Vorinstanz zählt zusätzlich verschiedene Elemente auf, gemäss denen es nicht sein kann, dass der Beschwerdeführer nicht im geschilderten Mass der Militärdienst bevor steht. Was die Beschwerdeführenden dagegen einwenden, ist nicht geeignet, das Beweisergebnis in Frage zu stellen. Es lässt sich auch für den Fall einer hypothetischen Rückführung nicht annehmen, dass der Beschwerdeführer ernsthafte Nachteil im Sinne des Flüchtlingsrechts zu gewärtigen hätte (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Fluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen können. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 10 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht einzutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen) ist mit dessen Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und darauf eingetreten werden kann.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden und darauf einzutreten ist. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5122/2015 Urteil vom 16. September 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, alle Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende 1-4, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 9. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 23. September 2014 wurden die Befragungen zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 9. Januar 2015 die Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) durchgeführt. B. Mit Verfügung vom 22. Juli 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 24. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden unter Beilage eines Führerausweises (Beschwerdeführer 1) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei ihnen Einsicht in die Akten A 1/6, A 10/8, A 11/3, A 12/2, A16/2 und in den VA-Antrag A 17/2 zu gewähren. Eventualiter sie ihnen das rechtliche Gehör bezüglich dieser Aktenstücke zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen. Hiernach sei ihnen eine angemessene Frist für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 22. Juli 2015 sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestünden. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 22. Juli 2015 aufzuheben und es seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend die Beschwerdeführenden festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Beschwerdeführenden seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2015 hiess der Instruktionsrichter den Antrag auf Akteneinsicht teilweise gut und es wurden die Aktenstücke A 1/6, A 10/8, A 11/3, A 12/2 und A 16/2 den Beschwerdeführenden in Kopie zugestellt. Er wies den Antrag auf Beschwerdeergänzung ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insofern einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz verschiedene Rechtsverletzungen vor. Sie rügen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts, eine Gehörsverletzung in der Form der Begründungspflicht (E. 4) und behaupten eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes (E. 5). Die Vorbringen werden allerdings weitgehend ohne nähere Begründung in einer weitschweifigen Eingabe getätigt. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt. Soweit sie auf Beschwerdeebene geltend machen, die Vorinstanz habe es unterlassen zu erwähnen oder darauf einzugehen, dass sie legal in die Schweiz gereist seien, Kamischli unter der Herrschaft der YPG (Yekineyen Parastina Gel) gestanden habe, der Beschwerdeführer nur vorübergehend in Ruhe gelassen worden sei und keinen Pass beantragt habe, weil er sonst in den Militärdienst eingezogen worden wäre, ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz auf die wesentlichen Aussagen konzentriert und die Verfügung ausreichend begründet hat, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss und kann. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. In Bezug auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs können die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungspflicht schon deshalb nicht geltend machen, weil die Vorinstanz diesbezüglich zu ihren Gunsten entschieden hat. Der Begründungspflicht ist Genüge getan. 4.3 Andere Gehörsverletzungen sind auch nicht ersichtlich. Wie mit Zwischenverfügung vom 26. August 2015 bereits festgestellt, wurde das Akteneinsichtsrecht nicht verletzt und das Äusserungs- oder Beweisrecht wird von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht als verletzt gerügt. Sodann ist es üblich, dass Identitätskarten, Familienbüchlein oder Laissez-Passer jeweils ohne Paginierung hinten im Dossier abgelegt werden. Die Rüge der Gehörsverletzung geht fehl. 5. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden zitieren einzelne Aussagen des vorinstanzlichen Verfahrens, die angeblich nicht berücksichtigt worden seien. Damit zeigen sie nicht auf, in Bezug auf welches rechtserhebliche Element der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt worden sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Weitere Abklärungen erübrigen sich. 5.3 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung geht fehl. Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüft. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch nicht die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz zu beanstanden. 6. 6.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Abs. 2). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; FK [SR 0.142.30]; Abs. 3). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention (Abs. 4). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 6.2 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch mangels Asylrelevanz ab und weist darauf hin, dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen, dies, obschon beispielsweise unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Vorsprechen der YPG im Haus des Onkels gemacht worden seien. So würden im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Im selben Rahmen stünden die angeblichen Zahlungen des Onkels an Mitglieder der YPG für die Befreiung vom Militärdienst, ein gängiges Vorgehen. Des Weiteren seien die Druckversuche als nicht genügend intensiv und zielgerichtet im Sinne des Asylgesetzes zu sehen. Die einmalige Vorsprache lasse auch nicht auf einen Politmalus schliessen. Sodann gebe es keinerlei Anhaltspunkte für eine konkrete Rekrutierung beziehungsweise eine unmittelbare Einberufung, dies nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Familienoberhaupt und alleiniger Ernährer der Familie sei, was üblicherweise auch in Anbetracht des Alters zu einer Dispensierung führe. Dies sei auch einem Dekret der Regierung aus dem Jahr 2011 zu entnehmen. 6.3 Die Beschwerdeführenden halten an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ihrer Aussagen fest. Zu den vorgeworfenen unterschiedlichen Angaben wiege es schwer, dass die Vorinstanz nicht darauf eingegangen sei. Weil neben diesen keine anderen Unglaubhaftigkeitselemente seitens der Vorinstanz aufgeführt worden seien, sei von der Glaubhaftigkeit aller anderen Aussagen auszugehen. Sodann sei - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - der Hauptgrund für die Ausreise das Aufgebot zum Militärdienst sowie der grosse Druck und die Benachteiligung durch die YPG gewesen. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer erneut aufgesucht, eingezogen oder sogar getötet worden wäre. Indem die Vorinstanz behaupte, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund seines Alters und der Tatsache, dass er Familienoberhaupt und alleiniger Ernährer sei, die Dispensationsgründe, mache sie reine Parteibehauptungen; der Beschwerdeführer sei mit seinen 32 Jahren ein gesuchter Mann. Letzteres bestätige auch ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Das SEM sei aufgefordert, einen Bericht des UNHCR et cetera zu berücksichtigen und daraus die entsprechenden Konsequenzen für den vorliegenden Fall zu ziehen. Die Beschwerdeführenden würden nämlich von der Regierung als Oppositionelle wahrgenommen, dies aufgrund der Militärdienstverweigerung und des Nichtbeitritts in die YPG, womit die Schwelle der Exponiertheit und der asylrelevanten Gefährdung längst überschritten sei. Hinzu komme die stärker werdende Verfolgung durch radikale Islamisten. Der Beschwerdeführer falle mit seinem Profil auch unter die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 6.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung begründet die Vorinstanz ausreichend und nachvollziehbar, welche Vorbringen die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen, weswegen - wie sie richtig erkannt hat - auf eine ausführliche Aufzählung aller Elemente der Unglaubhaftigkeit verzichtet werden kann. So wurde von der Vorinstanz richtig erkannt, dass die Beschwerdeführenden nicht das entsprechende Profil aufweisen können, welches erwarten lässt, dass sie das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen. Wie auch der Beschwerdeschrift zu entnehmen, geht es neben der allgemeinen Lage um zwei Vorbringen, die im Zentrum stehen. Dies sind der Nichtbeitritt zur YPG und der bevorstehende Militärdienst. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers, gab es aber nur den einen Besuch der YPG bei seinem Onkel 2013 und seither keine Probleme mehr mit der YPG (SEM-Akten, A 15 S. 7). Diese Aussagen lassen keinen anderen Schluss als denjenigen der Vorinstanz zu, dass die Vorbringen in diesem Zusammenhang nicht asylbeachtlich sein können. Es ist auch aufgrund des im Juli 2014 eingeführten Gesetzes betreffend die YPG, welches eine obligatorische Dienstpflicht für grundsätzlich alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren vorsieht, keine begründete Furcht vor einem künftigem Aufgebot in Bezug auf die YPG zu erkennen (Art. 3 ANHA, Democratic Autonomous Administrations Defense Law). Was den angeblich bevorstehenden Militärdienst anbelangt, kann gestützt auf einen angeblichen Anruf des Mukhtar der bevorstehende Beitritt zur Armee nicht glaubhaft gemacht, geschweige denn bewiesen werden. Erst recht nicht, wenn sich die Beschwerdeführenden dermassen widersprechen (z.B. SEM-Akten, A 15 S. 4 und S. 8). In der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer aus: "Als ich in Damaskus war bekamen viele Leute Vorladungen für den MD [Militärdienst]. Die Behörden kamen auch zu uns. Sie sagten, ich müsse in den MD. Ich wollte es nicht. Sie gaben mir einen Monat Frist, so ging ich nach Kamischli." (SEM-Akten, A 4 S. 8). In der Zweitbefragung hingegen erhält der Mukhtar die Vorladung in Damaskus und warnt den Beschwerdeführer telefonisch. Besuch seitens der Behörden verneint er für die Zeit in Damaskus ausdrücklich (SEM-Akten, A 14 S. 4 f.). Sodann gibt der Beschwerdeführer an, seine Identitätskarte im Alter von 28 Jahren erhalten zu haben. Bei der Ausstellung sollen ihm die Behörden gesagt haben, dass "wer die Staatsbürgerschaft annimmt und über dem 25. Altersjahr ist, müsse den Militärdienst nicht leisten" (SEM-Akten, A 15 S. 5). Ungeachtet der Unglaubhaftigkeit hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass somit die beiden zentralen Ausreisegründe vorliegend nicht von Asylrelevanz sein können. Daran vermögen auch die Berichte, auf die sich die Beschwerdeschrift stützt, nichts zu ändern. Schliesslich ist anzumerken, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie für sich alleine nicht genügt, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Den zugänglichen Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Die Rechtsprechung verneint eine Kollektivverfolgung (vgl. statt vieler die Urteile BVGer D-7014/2013 vom 26. Mai 2015, E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 und E-2349/2015 vom 7. Juli 2015). Die Beschwerdeführenden stellen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne aufzuzeigen, inwiefern diese Bundesrecht verletzt haben soll. Wie gesehen, lässt sich solches auch nicht erkennen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, an deren Schlussfolgerung auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Führerausweis nichts zu ändern vermag. 7. 7.1 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention. 7.2 Grundsätzlich erfüllen Wehrdienstverweigerer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 zum Schluss, die Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, es sei denn, dass damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. Urteil, a.a.O., E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. Urteil, a.a.O., E. 6.7.3). 7.3 Die Ausnahmevoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer vermag einen Fluchtgrund vor der Ausreise nicht darzulegen. Entgegen der Beschwerde ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz für eine konkrete Rekrutierung oder eine unmittelbare Einberufung bis auf die angeblich gemachte mündliche Aussage des Mukhtar am Telefon keine Anhaltspunkte sieht. Hieran vermag auch die Nachreichung eines Führerausweises nichts zu ändern. Die Vorinstanz zählt zusätzlich verschiedene Elemente auf, gemäss denen es nicht sein kann, dass der Beschwerdeführer nicht im geschilderten Mass der Militärdienst bevor steht. Was die Beschwerdeführenden dagegen einwenden, ist nicht geeignet, das Beweisergebnis in Frage zu stellen. Es lässt sich auch für den Fall einer hypothetischen Rückführung nicht annehmen, dass der Beschwerdeführer ernsthafte Nachteil im Sinne des Flüchtlingsrechts zu gewärtigen hätte (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Fluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen können. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

10. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht einzutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen) ist mit dessen Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und darauf eingetreten werden kann.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden und darauf einzutreten ist. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: