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E-5477/2015

E-5477/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-09-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. August 2013 in der Schweiz um Asyl und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. August 2013 und der Anhörung vom 6. Januar 2015 im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, Provinz al-Hasaka. Er habe an ungefähr elf gegen das syrische Regime gerichteten Demonstrationen teilgenommen, zuletzt eine Woche vor seiner Ausreise. Zwei seiner Bekannten, welche ebenfalls an den Demonstrationen beteiligt gewesen seien, seien eines Tages verschwunden. Sein Vater, der 30 Jahre (...) gewesen sei, sei informiert worden, dass er (Beschwerdeführer) in Gefahr sei. Daraufhin habe er Syrien am 15. Juli 2013 über die Türkei verlassen und sei über mehrere Länder am 1. August 2013 in die Schweiz gelangt. C._______ habe Syrien vor etwa anderthalb Jahren verlassen, da er für den Militärdienst gesucht worden sei. Er (Beschwerdeführer) selbst sei zu jung gewesen, um zum Dienst aufgeboten zu werden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte im Original ein. B. Mit Verfügung vom 3. August 2015 - eröffnet am 8. August 2015 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob deren Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Beschwerde vom 7. September 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung. Ferner sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestünden. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er vollumfängliche Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A2/2, A14/1, A32/3 und in den internen "VA-Antrag" (Akte A40/2), eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör hierzu zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen "VA-Antrag" zuzustellen und nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sowie der Zustellung der schriftlichen Begründung sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Schliesslich beantragte er die unentgeltliche Prozessführung gemässArt. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag bezüglich Einsicht in das Aktenstück A32/3 (erste Seite des Dokumentes) gut. Die weiteren Anträge betreffend Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs, schriftliche Begründung des internen "VA-Antrags" und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurden abgewiesen. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und dem Beschwerdeführer Frist gesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 1'000.-. Dieser wurde am 1. Oktober 2015 fristgerecht bezahlt. E. Mit Schreiben vom 6. und 8. Januar sowie 20. Juni 2016 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und reichte die Kopie, die Übersetzung sowie das Original einer Vorladung des syrischen Militärs vom [Frühling] 2015 ein. F. Am 30. Juni 2016 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen einzutreten. Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die Vorinstanz hat die vorläufige Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs ist der Beschwerdeführer nicht beschwert und auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 16. September 2015 festgestellt - wobei die seitherigen Eingaben an der Einschätzung nichts zu ändern vermögen - und auch nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör, der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, des Willkürverbots sowie weitere Bundesrechtsverletzungen vor. Die Vorbringen werden allerdings weitgehend ohne nähere Begründung und repetitiv geltend gemacht. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen.

E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).

E. 5.3 Das Akteneinsichtsrecht wurde bereits mit Zwischenverfügung vom16. September 2015 abgehandelt (vgl. D. oben). Darauf ist hier zu verweisen und auf die Anträge ist nicht mehr einzugehen.

E. 5.4 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine der obengenannten Pflichten verletzt. Die Verfügung der Vorinstanz ist - entgegen den mit Zitaten aus den Befragungsprotokollen belegten Vorwürfen auf Beschwerdeebene und den Rügen unerwähnter Details - ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. In Bezug auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung beziehungsweise eine Verletzung der Begründungspflicht schon deshalb nicht geltend machen, weil die Vorinstanz diesbezüglich zu seinen Gunsten entschieden hat. Er bringt weiter vor, die Vorinstanz habe nicht erwähnt, dass C._______ in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Eine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise der Pflicht zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes lässt sich auch hieraus nicht ableiten. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und auch den Akten C._______ ist nicht zu entnehmen, dass die Flucht des Letzteren in einem Konnex zu seinen eigenen Asylvorbringen stehen würde oder gar von Relevanz für sein Asylverfahren wäre. Er erwähnt lediglich, dass seine Eltern nach der Ausreise C._______ mit den Behörden Probleme bekommen hätten (vgl. vorinstanzliche Akten A33 F29). Er selbst machte im vorinstanzlichen Verfahren in diesem Zusammenhang jedoch keine Reflexverfolgung geltend und eine solche ist auch den Akten nicht zu entnehmen. Schliesslich ergibt sich - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - aufgrund der zeitlichen Differenz von eineinhalb Jahren zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und seiner Anhörung keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes. 5.5Soweit in der Beschwerde schliesslich gerügt wird, die angeblichen Gehörsverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung stellten gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots dar, ist Folgendes festzustellen: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorin-stanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Asylrelevanz nicht genügend. Sein Vorbringen, aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen von den Behörden gesucht worden zu sein, reiche nicht aus, um eine begründete Furcht vor staatlichen Massnahmen darzutun, zumal er nie persönlich Kontakt mit den syrischen Behörden gehabt habe. Ferner habe er zu Protokoll gegeben, dass polizeiliche Behörden während der Proteste nicht anwesend gewesen seien. Die von ihm geltend gemachte Bedrohung würde sich auf die mutmasslichen Aussagen seines Vaters respektive auf angebliche Warnungen unbekannter Regierungsmitglieder stützen. Angesichts der offensichtlich fehlenden flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Vorbringen könne darauf verzichtet werden, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen.

E. 7.2 Auf Beschwerdeebene konkretisierte der Beschwerdeführer verschiedene Punkte seiner getätigten Aussagen. Er führt aus, es sei aufgrund der jahrzehntelangen Tätigkeit seines Vaters (...) sehr wahrscheinlich, dass ein Kollege diesen vor der Gefahr einer bevorstehenden Verhaftung oder Entführung des Beschwerdeführers gewarnt habe. Zudem habe sich der Beschwerdeführer stets zur selben Zeit am selben Ort für die gegen das Regime gerichteten Demonstrationen eingefunden, was seine Identifizierung durch die Behörden vereinfacht habe. Entsprechend bestehe die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass er als Regimegegner erkannt und gesucht worden sei. Zudem seien oft vom Regime eingesetzte Spitzel an Demonstrationen anwesend, welche verdeckt agieren würden. Entsprechend bedeute der Umstand, dass er keine Polizei während der Proteste habe ausmachen können, nicht, dass die Teilnehmer nicht ausspioniert worden seien. Ferner müsste er als mittlerweile [Volljähriger] in Syrien Militärdienst leisten. Von seinem Vater sei ihm mitgeteilt worden, dass er im Frühling 2015 vom Militär vorgeladen worden sei. Durch seine Flucht, seine Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie, seine politischen Aktivitäten als Regimekritiker und die Reflexverfolgung wegen C._______, sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat von den syrischen Behörden als politischer Gegner betrachtet würde und politisch motivierter unverhältnismässiger Bestrafung ausgesetzt wäre. Schliesslich sei er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie auch durch radikale Islamisten gefährdet. Als Beweismittel listete er verschiedene Internet-Seiten auf, welche seine Ausführungen zu aktuellen Ereignissen und Entwicklungen in Syrien stützen sollen.

E. 7.3 Mit Beschwerdeergänzung vom 6. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Vorladung des syrischen Militärs vom [Frühling] 2015 als Beweismittel ein und führte aus, diese über C._______ erhalten zu haben. Sein Cousin habe eine Verschiebung seines Militärdienstes beantragt und bei dieser Gelegenheit habe er die Vorladung für den Beschwerdeführer mit der Aufforderung erhalten, ihm diese zukommen zu lassen.

E. 7.4 Mit Beschwerdeergänzungen vom 18. Januar 2016 und vom 20. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer das Original der Vorladung vom [Frühling] 2015 und dessen Übersetzung als Beweismittel ein. Aus der Vorladung geht hervor, dass der Beschwerdeführer für den [Frühling] 2015 zum Einrücken vorgeladen werde.

E. 7.5 In seiner Beschwerdeergänzung vom 30. Juni 2016 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass es sich aus prozessökonomischen Gründen als sinnvoll erwiese, die Akten dem SEM zur Vernehmlassung zukommen zu lassen. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen.

E. 8.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Ausführungen in der Beschwerde und deren Ergänzungen führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. So ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht. Dokumente, wie die vom Beschwerdeführer eingereichte Vorladung des syrischen Militärs vom [Frühling] 2015 sind leicht käuflich erhältlich und verfügen kaum über Sicherheitsmerkmale, weshalb sie nur geringe Beweiskraft aufweisen. Zudem fällt auf, dass gemäss diesem am [Frühling] 2015 ausgestellten Dokument, der Beschwerdeführer ebenfalls für den [Frühling] 2015 [Ausstellungsdatum entspricht Vorladungsdatum] auf 09:00 Uhr vorgeladen worden sein soll. Ferner befindet sich der Wohnort des Beschwerdeführers in B._______ unter der Kontrolle der kurdischen Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD), weshalb das Risiko einer Rekrutierung durch die syrische Armee als gering einzuschätzen ist. Doch auch wenn angenommen werden könnte, dass es sich bei der vorgenannten Vorladung um ein echtes Dokument handelt, könnte allein aus dem Erhalt einer Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst, nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Der Beschwerdeführer weist weder ein bedeutsames politisches Profil auf noch entstammt er einer oppositionell aktiven Familie (im Gegenteil: [...] [vgl. A33 F82]), und den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen. Es besteht aufgrund der Akten auch kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Daran vermag seine Teilnahme an Demonstrationen nichts zu ändern, hat er doch gemäss eigenen Angaben in deren Rahmen keine herausragende Funktion gehabt (vgl. A33 F56 ff.). Entsprechend vermag eine allfällige Einberufung des Beschwerdeführers zum Militärdienst keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu begründen.

E. 8.2 Weiter kann der Beschwerdeführer aus seinen Demonstrationsteilnahmen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie bereits unter Erwägung 8.1 oben dargelegt, ist nicht ersichtlich, dass er deswegen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten wäre, weshalb er auch aus dem in der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (als Referenzurteil publiziert) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Seine Ausreise aus Syrien soll auf einer an seinen Vater gerichteten Warnung einer Drittperson basieren. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch weder bekannt, um wen es sich dabei gehandelt haben, noch was der Grund für diese Warnung gewesen sein soll (vgl. A33 F79 ff.). Er ist sich nicht einmal sicher, ob er überhaupt von den Behörden gesucht wurde. So führte er denn auch anlässlich der Anhörung aus: "Ehrlich gesagt weiss ich es nicht, warum ich gesucht werde" (vgl. A33 F83) und "Ich bin nicht ganz sicher, dass die Behörden mich suchen" (vgl. A33 F84). Auch die von ihm vorgebrachte Entführung von zwei anderen Demonstrationsteilnehmern vermag an der fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen nichts zu ändern, da die Hintergründe ihres Verschwindens nicht bekannt sind (vgl. auch A33 F70). Aus den angeführten Beweismitteln lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten, da sich diese lediglich auf die allgemeine Lage in Syrien beziehen. Aus den Akten geht somit nicht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen jemals in asylrelevanter Weise verfolgt worden wäre oder begründete Furcht vor einer Verfolgung gehabt hätte.

E. 8.3 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund der Wehrdienstverweigerung C._______ kann auf die Erwägung 5.2 oben verwiesen werden.

E. 8.4 Schliesslich ist anzumerken, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie für sich alleine nicht genügt, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Rechtsprechung verneint eine Kollektivverfolgung (vgl. statt vieler die Urteile BVGer D-7014/2013 vom 26. Mai 2015, E-6535/2014 vom24. Juni 2015 und E-2349/2015 vom 7. Juli 2015).

E. 8.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde weiter einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund des erhöhten Aufwandes auf insgesamt Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 1. Oktober 2015 geleistete Kostenvorschuss in selber Höhe ist zu deren Bezahlung zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5477/2015 Urteil vom 15. September 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 3. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. August 2013 in der Schweiz um Asyl und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. August 2013 und der Anhörung vom 6. Januar 2015 im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, Provinz al-Hasaka. Er habe an ungefähr elf gegen das syrische Regime gerichteten Demonstrationen teilgenommen, zuletzt eine Woche vor seiner Ausreise. Zwei seiner Bekannten, welche ebenfalls an den Demonstrationen beteiligt gewesen seien, seien eines Tages verschwunden. Sein Vater, der 30 Jahre (...) gewesen sei, sei informiert worden, dass er (Beschwerdeführer) in Gefahr sei. Daraufhin habe er Syrien am 15. Juli 2013 über die Türkei verlassen und sei über mehrere Länder am 1. August 2013 in die Schweiz gelangt. C._______ habe Syrien vor etwa anderthalb Jahren verlassen, da er für den Militärdienst gesucht worden sei. Er (Beschwerdeführer) selbst sei zu jung gewesen, um zum Dienst aufgeboten zu werden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte im Original ein. B. Mit Verfügung vom 3. August 2015 - eröffnet am 8. August 2015 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob deren Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Beschwerde vom 7. September 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung. Ferner sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestünden. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er vollumfängliche Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A2/2, A14/1, A32/3 und in den internen "VA-Antrag" (Akte A40/2), eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör hierzu zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen "VA-Antrag" zuzustellen und nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sowie der Zustellung der schriftlichen Begründung sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Schliesslich beantragte er die unentgeltliche Prozessführung gemässArt. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag bezüglich Einsicht in das Aktenstück A32/3 (erste Seite des Dokumentes) gut. Die weiteren Anträge betreffend Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs, schriftliche Begründung des internen "VA-Antrags" und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurden abgewiesen. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und dem Beschwerdeführer Frist gesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 1'000.-. Dieser wurde am 1. Oktober 2015 fristgerecht bezahlt. E. Mit Schreiben vom 6. und 8. Januar sowie 20. Juni 2016 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und reichte die Kopie, die Übersetzung sowie das Original einer Vorladung des syrischen Militärs vom [Frühling] 2015 ein. F. Am 30. Juni 2016 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen einzutreten. Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die Vorinstanz hat die vorläufige Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs ist der Beschwerdeführer nicht beschwert und auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 16. September 2015 festgestellt - wobei die seitherigen Eingaben an der Einschätzung nichts zu ändern vermögen - und auch nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör, der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, des Willkürverbots sowie weitere Bundesrechtsverletzungen vor. Die Vorbringen werden allerdings weitgehend ohne nähere Begründung und repetitiv geltend gemacht. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). 5.3 Das Akteneinsichtsrecht wurde bereits mit Zwischenverfügung vom16. September 2015 abgehandelt (vgl. D. oben). Darauf ist hier zu verweisen und auf die Anträge ist nicht mehr einzugehen. 5.4 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine der obengenannten Pflichten verletzt. Die Verfügung der Vorinstanz ist - entgegen den mit Zitaten aus den Befragungsprotokollen belegten Vorwürfen auf Beschwerdeebene und den Rügen unerwähnter Details - ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. In Bezug auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung beziehungsweise eine Verletzung der Begründungspflicht schon deshalb nicht geltend machen, weil die Vorinstanz diesbezüglich zu seinen Gunsten entschieden hat. Er bringt weiter vor, die Vorinstanz habe nicht erwähnt, dass C._______ in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Eine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise der Pflicht zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes lässt sich auch hieraus nicht ableiten. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und auch den Akten C._______ ist nicht zu entnehmen, dass die Flucht des Letzteren in einem Konnex zu seinen eigenen Asylvorbringen stehen würde oder gar von Relevanz für sein Asylverfahren wäre. Er erwähnt lediglich, dass seine Eltern nach der Ausreise C._______ mit den Behörden Probleme bekommen hätten (vgl. vorinstanzliche Akten A33 F29). Er selbst machte im vorinstanzlichen Verfahren in diesem Zusammenhang jedoch keine Reflexverfolgung geltend und eine solche ist auch den Akten nicht zu entnehmen. Schliesslich ergibt sich - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - aufgrund der zeitlichen Differenz von eineinhalb Jahren zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und seiner Anhörung keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes. 5.5Soweit in der Beschwerde schliesslich gerügt wird, die angeblichen Gehörsverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung stellten gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots dar, ist Folgendes festzustellen: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorin-stanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Asylrelevanz nicht genügend. Sein Vorbringen, aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen von den Behörden gesucht worden zu sein, reiche nicht aus, um eine begründete Furcht vor staatlichen Massnahmen darzutun, zumal er nie persönlich Kontakt mit den syrischen Behörden gehabt habe. Ferner habe er zu Protokoll gegeben, dass polizeiliche Behörden während der Proteste nicht anwesend gewesen seien. Die von ihm geltend gemachte Bedrohung würde sich auf die mutmasslichen Aussagen seines Vaters respektive auf angebliche Warnungen unbekannter Regierungsmitglieder stützen. Angesichts der offensichtlich fehlenden flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Vorbringen könne darauf verzichtet werden, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. 7.2 Auf Beschwerdeebene konkretisierte der Beschwerdeführer verschiedene Punkte seiner getätigten Aussagen. Er führt aus, es sei aufgrund der jahrzehntelangen Tätigkeit seines Vaters (...) sehr wahrscheinlich, dass ein Kollege diesen vor der Gefahr einer bevorstehenden Verhaftung oder Entführung des Beschwerdeführers gewarnt habe. Zudem habe sich der Beschwerdeführer stets zur selben Zeit am selben Ort für die gegen das Regime gerichteten Demonstrationen eingefunden, was seine Identifizierung durch die Behörden vereinfacht habe. Entsprechend bestehe die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass er als Regimegegner erkannt und gesucht worden sei. Zudem seien oft vom Regime eingesetzte Spitzel an Demonstrationen anwesend, welche verdeckt agieren würden. Entsprechend bedeute der Umstand, dass er keine Polizei während der Proteste habe ausmachen können, nicht, dass die Teilnehmer nicht ausspioniert worden seien. Ferner müsste er als mittlerweile [Volljähriger] in Syrien Militärdienst leisten. Von seinem Vater sei ihm mitgeteilt worden, dass er im Frühling 2015 vom Militär vorgeladen worden sei. Durch seine Flucht, seine Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie, seine politischen Aktivitäten als Regimekritiker und die Reflexverfolgung wegen C._______, sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat von den syrischen Behörden als politischer Gegner betrachtet würde und politisch motivierter unverhältnismässiger Bestrafung ausgesetzt wäre. Schliesslich sei er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie auch durch radikale Islamisten gefährdet. Als Beweismittel listete er verschiedene Internet-Seiten auf, welche seine Ausführungen zu aktuellen Ereignissen und Entwicklungen in Syrien stützen sollen. 7.3 Mit Beschwerdeergänzung vom 6. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Vorladung des syrischen Militärs vom [Frühling] 2015 als Beweismittel ein und führte aus, diese über C._______ erhalten zu haben. Sein Cousin habe eine Verschiebung seines Militärdienstes beantragt und bei dieser Gelegenheit habe er die Vorladung für den Beschwerdeführer mit der Aufforderung erhalten, ihm diese zukommen zu lassen. 7.4 Mit Beschwerdeergänzungen vom 18. Januar 2016 und vom 20. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer das Original der Vorladung vom [Frühling] 2015 und dessen Übersetzung als Beweismittel ein. Aus der Vorladung geht hervor, dass der Beschwerdeführer für den [Frühling] 2015 zum Einrücken vorgeladen werde. 7.5 In seiner Beschwerdeergänzung vom 30. Juni 2016 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass es sich aus prozessökonomischen Gründen als sinnvoll erwiese, die Akten dem SEM zur Vernehmlassung zukommen zu lassen. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen. 8. 8.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Ausführungen in der Beschwerde und deren Ergänzungen führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. So ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht. Dokumente, wie die vom Beschwerdeführer eingereichte Vorladung des syrischen Militärs vom [Frühling] 2015 sind leicht käuflich erhältlich und verfügen kaum über Sicherheitsmerkmale, weshalb sie nur geringe Beweiskraft aufweisen. Zudem fällt auf, dass gemäss diesem am [Frühling] 2015 ausgestellten Dokument, der Beschwerdeführer ebenfalls für den [Frühling] 2015 [Ausstellungsdatum entspricht Vorladungsdatum] auf 09:00 Uhr vorgeladen worden sein soll. Ferner befindet sich der Wohnort des Beschwerdeführers in B._______ unter der Kontrolle der kurdischen Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD), weshalb das Risiko einer Rekrutierung durch die syrische Armee als gering einzuschätzen ist. Doch auch wenn angenommen werden könnte, dass es sich bei der vorgenannten Vorladung um ein echtes Dokument handelt, könnte allein aus dem Erhalt einer Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst, nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Der Beschwerdeführer weist weder ein bedeutsames politisches Profil auf noch entstammt er einer oppositionell aktiven Familie (im Gegenteil: [...] [vgl. A33 F82]), und den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen. Es besteht aufgrund der Akten auch kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Daran vermag seine Teilnahme an Demonstrationen nichts zu ändern, hat er doch gemäss eigenen Angaben in deren Rahmen keine herausragende Funktion gehabt (vgl. A33 F56 ff.). Entsprechend vermag eine allfällige Einberufung des Beschwerdeführers zum Militärdienst keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu begründen. 8.2 Weiter kann der Beschwerdeführer aus seinen Demonstrationsteilnahmen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie bereits unter Erwägung 8.1 oben dargelegt, ist nicht ersichtlich, dass er deswegen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten wäre, weshalb er auch aus dem in der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (als Referenzurteil publiziert) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Seine Ausreise aus Syrien soll auf einer an seinen Vater gerichteten Warnung einer Drittperson basieren. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch weder bekannt, um wen es sich dabei gehandelt haben, noch was der Grund für diese Warnung gewesen sein soll (vgl. A33 F79 ff.). Er ist sich nicht einmal sicher, ob er überhaupt von den Behörden gesucht wurde. So führte er denn auch anlässlich der Anhörung aus: "Ehrlich gesagt weiss ich es nicht, warum ich gesucht werde" (vgl. A33 F83) und "Ich bin nicht ganz sicher, dass die Behörden mich suchen" (vgl. A33 F84). Auch die von ihm vorgebrachte Entführung von zwei anderen Demonstrationsteilnehmern vermag an der fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen nichts zu ändern, da die Hintergründe ihres Verschwindens nicht bekannt sind (vgl. auch A33 F70). Aus den angeführten Beweismitteln lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten, da sich diese lediglich auf die allgemeine Lage in Syrien beziehen. Aus den Akten geht somit nicht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen jemals in asylrelevanter Weise verfolgt worden wäre oder begründete Furcht vor einer Verfolgung gehabt hätte. 8.3 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund der Wehrdienstverweigerung C._______ kann auf die Erwägung 5.2 oben verwiesen werden. 8.4 Schliesslich ist anzumerken, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie für sich alleine nicht genügt, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Rechtsprechung verneint eine Kollektivverfolgung (vgl. statt vieler die Urteile BVGer D-7014/2013 vom 26. Mai 2015, E-6535/2014 vom24. Juni 2015 und E-2349/2015 vom 7. Juli 2015). 8.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde weiter einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund des erhöhten Aufwandes auf insgesamt Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 1. Oktober 2015 geleistete Kostenvorschuss in selber Höhe ist zu deren Bezahlung zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Maria Wende Versand: