Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge im Jahr (...) und gelangte nach B._______, wo er - gemäss Eurodac-Meldungen - am (...). Dezember 2009 ein Asylgesuch einreichte. Nachdem er einen negativen Asylentscheid erhielt, kehrte er am (...). Februar 2010 selbstständig nach Syrien zurück. B. Er verliess seinen Heimatstaat erneut am (...). Februar 2012 und gelangte via Türkei, Griechenland und Italien am 31. Juli 2012 in die Schweiz, wo er am 2. August 2012 ein Asylgesuch einreichte. Er wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ am 21. August 2012 summarisch befragt und am 16. September 2013 durch das BFM zu seinen Asylgründen angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton D._______ zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Nachdem er im Jahr 2010 von B._______ nach Syrien zurückgekehrt sei, habe er angefangen als Freiwilliger für den Syrischen Roten Halbmond (Syrian Arab Red Crescent, SARC) in E._______ und F._______ Medikamente und Lebensmittel zu verteilen. Dies habe er in einer Gruppe von etwa (...) Personen und (...) Ärzten gemacht, wobei die Abteilung in F._______ insgesamt etwa (...) Personen umfasse. Da er enge Kontakte zu einer (...) und einer in einem (...) tätigen Person unterhalten habe, sei es ihm möglich gewesen immer wieder grössere Mengen Medikamente zu beschaffen. Später sei er dann - jeweils für zwei bis drei Monate - nach G._______ gegangen, um zu arbeiten. Dort habe er eine Person kennengelernt, die für das (...) Rote Kreuz tätig gewesen sei; er sei auch für diese Organisation als Freiwilliger tätig gewesen, sei ein paar Male Blut spenden gegangen und habe mit Bewohnern eines (...) Spaziergänge unternommen. In Syrien sei er schliesslich im Februar 2011 Mitglied der SARC geworden und habe einen Ausweis erhalten. Ab diesem Zeitpunkt sei er verpflichtet gewesen, für den Roten Halbmond zu arbeiten. Ende 2011 hätten in E._______ die Probleme angefangen. Viele Verletzte seien nicht mehr ins Spital gebracht, sondern direkt vor Ort durch Ärzte des Roten Halbmondes versorgt und abgeholt worden. Er habe beispielsweise Verletze getragen, er sei kein Arzt und könne auch keine erste Hilfe leisten. Im Laufe der Monate habe die syrischen Regierung Kenntnis über diese Aktionen erhalten, weshalb diese einen Beschluss erlassen habe, dass Ärzte oder Pfleger - im Falle einer Hilfeleistung für sogenannte Terroristen - festgehalten oder verhaftet oder ihnen ihre Arbeitsbewilligung entzogen werden könnte. Die Unabhängigkeit der humanitären Hilfe sei von aller Seite untergraben und es sei ihnen zum Teil der Zugang zu Verwundeten verwehrt worden. Ein Arzt namens H._______ - dessen Cousine sei die Frau seines Bruders - habe mit ihm zusammen gearbeitet und sei mehrmals bedroht worden. Am (...) 2012 sei dieser umgebracht worden. Er, der Beschwerdeführer, sei mehrmals - insgesamt etwa (...) Mal und letztmals etwa (...) Tage vor seiner Ausreise - von Unbekannten beziehungsweise von Angehörigen von regierungstreuen Sicherheitsbehörden aufgesucht worden, die ihm gesagt hätten, er solle seine Arbeit aufgeben, das sei zu seinem Besten, ihn würde sonst dasselbe Schicksal wie H._______ ereilen. Auch sei einmal ein totes Huhn und einmal eine tote Katze neben ihn hingelegt worden, als er geschlafen habe. Etwa (...) Tage vor seiner Ausreise habe er seine Tätigkeit für den Syrischen Roten Halbmond eingestellt und sei sodann ausgereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte, eine Kopie seines Führerscheins, einen Blutspendeausweis des I._______ sowie einen Mitgliedausweis der SARC vom (...). Februar 2011 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. Auf die Begründung wird - sofern entscheid-wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 7. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter - hiergegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte im Wesentlichen, ihm sei vollumfängliche Akteneinsicht, insbesondere in die Akten A1/2, A7/1 sowie den internen Antrag zur vorläufigen Aufnahme (A22/2), zu gewähren. Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu ebendiesen Akten zu gewähren respektive eine Zusammenfassung von A22/2 zuzustellen sowie Frist für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei festzustellen sei, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme fortzubestehen hätten; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren oder er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen respektive sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit anzuordnen. Auf die Begründung wird - sofern entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des UNO Menschenrechtsrates (Human Rights Council, Oral Update of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, A/HRC/22/CRP.1 vom 11. März 2013) sowie einen Zeitungsbericht der New York Times vom 23. März 2013 (Syria's Civil War, Doctors Find Themselves in Cross Hairs) zu den Akten. E. Am 9. Juli 2014 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 16. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer Fotos seiner Teilnahme an einer Demonstration vom (...). Juni 2014 in J._______, eine nicht übersetzte, angebliche Bestätigung des Syrischen Roten Halbmondes in Kopie sowie Fotos des am (...) 2012 getöteten Arztes zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. H. Mit Eingabe vom 12. August 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe war eine Fürsorgebestätigung vom 11. August 2014 beigelegt. I. Mit Verfügung vom 13. August 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde aufgefordert, dem Beschwerdeführer Einsicht in diverse vorinstanzliche Akten zu gewähren, wies den Antrag auf Einsicht in den internen Antrag vorläufige Aufnahme ab und räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, innert 15 Tagen ab Gewährung der Akteneinsicht eine Beschwerdeergänzung einzureichen. J. Am 28. August 2014 - eröffnet am 4. September 2014 - gewährte das SEM dem Beschwerdeführer aufforderungsgemäss Akteneinsicht. K. Mit Eingabe vom 18. September 2014 führte der Beschwerdeführer aus, aus den eingereichten Beweismitteln gehe zweifelsfrei hervor, dass er für den Roten Halbmond tätig gewesen sei, was von den syrischen Behörden als direkte oppositionelle Betätigung gewertet werde. Auch gelte es der nunmehr bestehenden Gefährdung durch Angehörige der Organisation Islamischer Staat (IS) Rechnung zu tragen, wobei er als Angehöriger der kurdischen Ethnie besonders gefährdet sei. L. Mit Verfügung vom 22. September 2014 wurde dem SEM Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen. M. Mit Eingabe vom 25. September 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Zustellungsurkunde des Strafgerichts E._______ inklusive Übersetzung zu den Akten, wonach er am (...). Juni 2012 zu einer (...)-jährigen Haftstrafe wegen Zugehörigkeit zu einer antistaatlichen Gruppierung und Aufhetzung gemäss Paragraphen 307, 308 und 335 des Strafgesetz-buches verurteilt worden war. N. In seiner Vernehmlassung vom 29. September 2014 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Verfügung vom 30. September 2014 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik zu den Akten zu reichen. P. Am 15. Oktober 2014 replizierte der Beschwerdeführer.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 6. Juni 2014 führte das SEM im Wesentlichen aus, er sei nach der letzten angeblichen Drohung noch (...) Tage für den Roten Halbmond tätig gewesen, ohne weiter bedroht worden zu sein. Dies spreche klar gegen eine konkrete und direkt gegen ihn gerichtete Verfolgung. Auch habe er ja selber zu Protokoll gegeben, dass er keine gewichtige Position innerhalb der Organisation innegehabt habe, wobei die Organisation alleine in F._______ (...) Personen umfasse. Es würde demnach keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Eine spätere Geltendmachung von Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bleibe jedoch ausdrücklich vorbehalten.
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift vom 7. Juli 2014 wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, mit Eingabe an die Vorinstanz vom 17. Juni 2014 habe der Beschwerdeführer explizit um die Zustellung des schriftlichen Antrages hinsichtlich Anordnung einer vorläufigen Aufnahme respektive einer schriftlichen Begründung ersucht. Das SEM habe es unterlassen, ihm Einsicht in diesen Antrag zu gewähren. Zudem sei davon auszugehen, dass in ebendiesem Antrag Elemente der Flüchtlings-eigenschaft respektive der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vermischt worden seien, mithin die angefochtene Verfügung in Verletzung der Begründungspflicht ergangen sei. Zudem sei hinsichtlich des Begehrens um vollumfängliche Akteneinsicht nicht einmal Einsicht in die eigenen Beweismittel gewährt worden. Insgesamt habe das SEM das Recht auf Akteneinsicht und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei; in jedem Fall sei jedoch Akteneinsicht zu gewähren und eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem habe das SEM die Begründungspflicht verletzt, indem es die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt und wesentliche Sachverhaltselemente unerwähnt geblieben seien. Schliesslich sei auch der Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt worden, liege zwischen der Befragung und der Anhörung doch mehr als ein Jahr, und sei der Beschwerdeführer mehrmals in seiner Erzählung unterbrochen worden. Auch werde darum ersucht, dass die Wirkungen der vorläufigen Aufnahme während des Beschwerdeverfahrens aufrechterhalten respektive, sollte die Verfügung aufgrund der formellen Rügen aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, beibehalten werden. Sodann sei es aktenwidrig, wenn das SEM ausführe, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Befragung selber angegeben, keine Probleme mit den syrischen Behörden zu gewärtigen gehabt. Er habe stets angegeben, mehrmals bedroht und der Unterstützung von Terroristen beschuldigt worden zu sein. Insbesondere gelte es auch zu beachten, dass er eine besondere Position innerhalb der Organisation innegehabt habe, da er den Zugang zu grösseren Medikamentenmengen ermöglicht hatte. Auf die Gefährdung von Helfern werde zudem auch in mehreren Berichten hingewiesen. Die Leistung humanitärer Hilfe werde pönalisiert und Häftlinge würden systematisch gefoltert und hingerichtet. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Da er über seinen Facebook Profil exilpolitisch tätig und er seit längerer Zeit im Ausland sowie Kurde sei, sei er als Flüchtling wenigstens vorläufig aufzunehmen.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 29. September 2014 führte das SEM weiter aus, die eingereichten Beweismittel würden ohnehin nichts über die geltend gemachte Verfolgungsmassnahmen aussagen, da nicht aus ihnen hervorgehe, inwiefern der Beschwerdeführer individuell und gezielt verfolgt worden sei. In der Befragung habe er gesagt, keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, weshalb es sich bei den im Rahmen der Anhörung gemachten Ausführungen um nachgeschobene Vorbringen handle. Ungeachtet der fehlenden Asylrelevanz würden demnach Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestehen. Hinsichtlich seines exilpolitischen Engagements gelte es festzuhalten, dass die am (...). Juni 2014 in J._______ durchgeführte Demonstration keinen oppositionellen Inhalt zum Gegenstand hatte; es sei lediglich zum Frieden aufgerufen worden. Auch seien keine Ausdrucke des Facebook Profils beigebracht worden, wobei sich eine entsprechende Suche im Internet als erfolglos erwiesen habe. Schliesslich gehöre der Rote Halbmond ja zur syrischen Regierung, weshalb die Zugehörigkeit zu dieser Organisation nicht per se als oppositionelle Handlung zu verstehen sein dürfte. Schliesslich bestehe gemäss ständiger Rechtsprechung für Angehörige der kurdischen Ethnie keine Kollektivverfolgung in Syrien.
E. 4.4 In seiner Replikeingabe vom 15. Oktober 2014 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei in der humanitären Hilfe engagiert gewesen, was von der syrischen Regierung als regimekritische Handlung qualifiziert werde. Entgegen den vom SEM gemachten Ausführungen habe er von Beginn seines Asylverfahrens in der Schweiz stets ausgeführt, aus Angst vor einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund seines humanitären Engagements geflohen zu sein. Andererseits würden auch kurdische Organisationen wie die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans), PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, Partei der Demokratischen Union) respektive YPG (Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten) mit exzessiver Gewalt gegen anders Denkende vorgehen. Hinsichtlich der Beurteilung des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers verweise das SEM auf ein Urteil vom 28. Februar 2011 und blende damit offenbar die letzten vier Jahre in Syrien aus. Die Voraussetzungen seien herabzusetzen. In Anbetracht der jüngsten Entwicklungen sei auch davon auszugehen, dass Angehörige der kurdischen Ethnie in Syrien einer Kollektivverfolgung unterlägen.
E. 5 Im Lichte der nachstehenden Erwägungen kann vorliegend darauf verzichtet werden, auf die in der Beschwerdeschrift erhobenen, diversen formellen Rügen näher einzugehen.
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuches zunächst mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers und hielt sich eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit ausdrücklich vor. Es gilt zunächst zu prüfen, ob das Gericht die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtet.
E. 6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, dürfen in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber für überwiegend wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3; Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1, S. 4f., E. 5a).
E. 6.3 Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers kommt das Gericht zusammengefasst zum Schluss, dass die Vorbringen hinsichtlich der Vorfälle in seinem Heimatstaat - trotz ebenfalls vorhandener Zweifel - überwiegend eine logische Konsistenz aufweisen und von quantitativem Detailreichtum geprägt sind, mithin als glaubhaft erachtet werden.
E. 6.3.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers wurden insgesamt substantiiert und widerspruchsfrei dargelegt. Zunächst gibt der Beschwerdeführer sowohl in der Befragung als auch der Anhörung im Wesentlichen denselben Sachverhalt zu Protokoll. Anlässlich der Befragung vom 21. August 2012 führte er summarisch aus, er sei für den Syrischen Roten Halbmond tätig gewesen. Ein Arzt sei verwarnt worden. Als dieser die Warnungen nicht beachtet und weiter gearbeitet habe, sei er am (...) 2012 umgebracht worden. Aus Angst das gleiche Schicksal zu teilen, sei er geflohen (vgl. act. A5/10 S. 7). In der Anhörung vom 16. September 2013 macht er im Wesentlichen denselben Sachverhalt geltend, legt diesen jedoch sehr viel ausführlicher dar. Seit seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat aus B._______ im Jahr 2010 sei er als Volontär für den Roten Halbmond tätig gewesen. Seine humanitäre Tätigkeit in F._______ und E._______ habe zunächst die Distribution von Lebensmitteln und Medikamenten umfasst. Durch zwei Bekannte - eine (...) und eine Angestellte eines (...) namens K._______ - habe er zudem Zugang zu grösseren Mengen von Medikamenten gehabt (vgl. A 21/15 S. 7). Nach einer Weile sei er - jeweils für ein paar Monate - nach G._______ gegangen, wo er für das (...) Rote Kreuz (I._______) tätig gewesen sei und primär in einem (...) ausgeholfen habe; er sei mit den Bewohnern spazieren gegangen und habe den Garten gepflegt. Auch sei er Blutspenden gegangen. Im Februar 2011 sei er Mitglied des Syrischen Roten Halbmondes geworden. Als die Kriegssituation in E._______ gegen Ende 2011 schlimmer geworden sei, habe er auch beim Transport vom Verletzten ins Spital geholfen (vgl. act. A 21/15 S. 4).
E. 6.3.2 Diesbezüglich reichte der Beschwerdeführer auch etliche Beweismittel zu den Akten. Seine Tätigkeit für den Roten Halbmond belegt er mit seiner Mitgliedschaftskarte und einer im Beschwerde-verfahren zu den Akten gereichten Arbeitsbestätigung. Beide bestätigen seine Tätigkeit zugunsten der Organisation seit anfangs 2011. Zudem reichte er einen Blutgruppenausweis des I._______ zu den Akten. Den vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegebenen Namen des (...) stimmt mit öffentlich zugänglichen Quellen überein, wobei ebendieses (...) seinen Hauptproduktionsstandort in E._______ hat respektive hatte (vgl. ... zuletzt besucht am 5. Februar 2015). Der Tod ebendieses Arztes namens H._______ in F._______ ist im Internet und mit einem Foto eines kleinen Gedenkschreins glaubhaft dargelegt (vgl. ... zuletzt besucht am 5. Februar 2015).
E. 6.3.3 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer auf die in der Befragung gestellte Frage, ob er persönlich jemals Probleme mit den Behörden in der Heimat gehabt habe, mit Nein antwortete (A5/10 S. 7). Dass die während der Befragung gemachten Ausführungen weniger detailliert und summarischer sind, als jene der Anhörung liegt in der Natur der Sache; ebenso wie der Umstand, dass - angesichts der umfangreichen Geschichte - einzelne Elemente in der Befragung noch nicht erwähnt wurden. Diesbezüglich erklärte er in der Anhörung, einerseits sei er während der Befragung immer wieder aufgefordert worden, sich kurz zu halten. Andererseits sei er eben nicht von der Polizei sondern von Kurden zu Hause aufgesucht worden (vgl. A 21/15, S. 6). Schliesslich erachtet das Gericht seine Ausführungen zu den geltend gemachten Behelligungen und Drohungen als überwiegend glaubhaft, weisen doch auch diese Ausführungen etliche Realkennzeichen auf. Auf die Frage, wie er bedroht worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, einmal sei ein totes Huhn neben ihn gelegt worden, als er auf dem Dach geschlafen habe. Ein andermal sei er an einer Hochzeit von Unbekannten zu einem weissen Fahrzeug der Marke L._______ gerufen und es sei ihm nahe gelegt worden, er solle gut auf seine schöne Familie aufpassen (A 21/15 S. 8 f.). Die Unabhängigkeit der Organisation sei von allen Seiten untergraben und die humanitäre Tätigkeit politisiert worden: "Jeder wollte, dass man das tut, was er von uns verlangt" (A 21/15 S. 5). Ihnen sei der Zugang zu Verwundeten verwehrt oder Medikamentenlieferungen beschlagnahmt worden (A 21/15 S. 7). Ebenso schildert der Beschwerdeführer innere psychische Vorgänge, das habe ihn innerlich gefoltert, wenn ihnen der Zugang zu Verletzten verwehrt geblieben sei (A 21/15 S. 5); wenn Medikamentenlieferungen beschlagnahmt worden seien, sei es das Schlimmste gewesen, zu wissen dass viele Personen vergebens auf die Medikamente warteten (A 21/15 S. 8). Er sei mehrmals von Kurden und anderen Dorfbewohnern aufgefordert worden, seine Tätigkeit einzustellen, ihm würde sonst dasselbe passieren, wie dem mit ihm verwandten Arzt (A 21/15 S. 5). Es seien Angehörige der Sicherheitskräfte gewesen, die mit der Regierung vereint waren; meist seien sie vorbeigekommen, als er bei einem Freund, welcher ein (...) besitze, gesessen habe. Damit schildert er für das Kerngeschehen belanglose Nebensächlichkeiten, was wiederum ein Realkennzeichen darstellt. Andererseits wird durch etliche Quellen belegt, dass die völkerrechtlich verankerte Unabhängigkeit der humanitären Hilfe im syrischen Konflikt von verschiedener Seite verletzt wurde und weiterhin wird (vgl. zum Ganzen siehe Human Rights Council, Oral Update of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, A/HRC/22/CRP.1 vom 11. März 2013, S. 3; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2013 - Syria, 27.02.2014, gefunden auf: http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013&dlid=220376> zuletzt besucht am 5. Februar 2015).
E. 6.4 In Würdigung der gesamten Aspekte überwiegen in einer objektivierten Betrachtungsweise die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen. Gesamthaft gesehen, geht das Gericht demnach von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aus, weshalb im Folgenden deren Asylrelevanz geprüft werden muss.
E. 7.1 Nachdem sich die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Engagements zu Gunsten des Syrischen Roten Halbmondes und der Behelligungen und Belästigungen als glaubhaft erwiesen haben, ist zu prüfen, ob diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG genügen.
E. 7.2 Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat oder in begründeter Weise in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund von bestimmter, in Art. 3 Abs.1 AsylG aufgezählten Verfolgungsmotiven zugefügt worden sind oder zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden könnte. Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist keine Frage des Urhebers, sondern des Vorhandenseins adäquaten Schutzes im Herkunftsstaat. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem, der Furcht innewohnenden subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine subjektive Furcht. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f.).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er als Freiwilliger für den Syrischen Roten Halbmond in E._______ und F._______ Medikamente und Lebensmittel verteilte. Da er enge Kontakte zu einer (...) und einer in einem (...) tätigen Person unterhielt, konnte er immer wieder grössere Mengen Medikamente beschaffen. Gegen Ende 2011 fingen in E._______ die Probleme an, da viele Verletzte nicht mehr ins Spital gebracht wurden, sondern direkt vor Ort durch Ärzte und Ärztinnen des Roten Halbmondes versorgt und abgeholt wurden. Im Laufe der Monate erhielt die syrische Regierung Kenntnis über diese Aktionen, weshalb ein Beschluss erlassen wurde, wonach Ärztinnen und Ärzte oder Pflegende - im Falle einer Hilfeleistung für sogenannte Terroristen - festgehalten oder verhaftet oder ihnen ihre Arbeitsbewilligung entzogen werden könnte. Ein Arzt namens H._______ - dessen Cousine sei die Frau seines Bruders - arbeitete mit ihm zusammen und wurde mehrmals bedroht. Dieser wurde am (...) 2012 umgebracht. Er, der Beschwerdeführer, wurde mehrmals - insgesamt etwa (...) Mal und letztmals etwa (...) Tage vor seiner Ausreise - von Unbekannten beziehungsweise von Angehörigen von regierungstreuen Sicherheitsbehörden aufgesucht und bedroht. Auch wurden einmal ein totes Huhn und einmal eine tote Katze neben ihm hingelegt, als er schlief. Infolgedessen reiste er Mitte Februar 2012 aus.
E. 7.4.1 Die vom Beschwerdeführer erlittenen Drohungen und Schikanen sind aufgrund ihrer Intensität nicht geeignet, um als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert zu werden. Auch in kombinierter respektive kumulierter Hinsicht sind die geltend gemachten Nachteile nicht ausreichend intensiv, um die Hohe Schwelle von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erreichen. Es ist deshalb zu untersuchen, ob im Zeitpunkt der Ausreise objektive Anhaltspunkte für eine begründete Frucht vor Verfolgung bestanden haben.
E. 7.4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Ausreise konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Der Begriff "begründete Furcht" beinhaltet eine subjektive und eine objektive Komponente: Die betroffene Person muss subjektiv Angst vor Verfolgung haben, diese muss aber angesichts der tatsächlichen Situation objektiv (mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit) begründet sein (vgl. zum Ganzen siehe Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 188).
E. 7.4.3 In subjektiver Hinsicht ist zunächst von erheblicher Bedeutung, dass der mit ihm verwandte und ebenfalls für den Syrischen Roten Halbmond tätige Arzt am (...) 2012 umgebracht wurde, nachdem er mehrmals bedroht wurde. Dieses Wissen um mögliche Konsequenzen seines Handelns ist ein erstes massgebliches Furchtindiz in subjektiver Hinsicht. Zudem führt der Beschwerdeführer aus, dass er mehrmals in Konflikt mit syrischen Sicherheitsbehörden respektive kurdischen Sicherheitskräften geraten ist, als dass sie beispielsweise am Zugang zu Verletzten gehindert oder Medikamentenlieferungen an Kontrollposten beschlagnahmt wurden (A 21/15 S. 5 und 7). Auch hatte er insofern eine besondere Rolle in der Organisation inne, als dass er den Zugang zu grösseren Medikamentenlieferungen ermöglichte. Schliesslich gehört der Beschwerdeführer als Kurde zu einer ethnischen Minderheit, die bereits vor dem Bürgerkrieg Opfer von Diskriminierungen und Unterdrückung in Syrien geworden ist (vgl. hierzu siehe Human Rights Watch, Syria: Group Denial, Repression of Kurdish Political and Cultural Rights in Syria, November 2009, <http://www.hrw.org/sites/default/files/reports/syria1109webwcover_0.pdf> [zuletzt besucht am 10. Februar 2015]).
E. 7.4.4 In objektiver Hinsicht müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass sich die ernsthaften Nachteile in naher Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verwirklichen werden. In dieser Optik ist es nicht ausreichend, wenn sich hypothetische Nachteile irgendwann in der Zukunft verwirklichen könnten. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende konkrete Indizien für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden respektive die Furcht als realistisch nachvollziehbar erscheinen lässt (vgl. hierzu BVGE 2011/51 E. 6.2.). Mehrere Quellen bestätigen die zunehmende Politisierung der humanitären Hilfe im syrischen Bürgerkrieg. Mitarbeitende humanitärer Organisationen wie des SARC geraten vermehrt ins Visier der Regierung oder oppositioneller Gruppierungen und die verschiedenen Konfliktparteien versuchen Einfluss auf die humanitäre Hilfe zu nehmen (vgl. anstatt vieler U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2013 - Syria, 27. Februar 2014, <http://www.state. gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013&dlid=220376> [zuletzt besucht am 10. Februar 2015]). Die Tötung von humanitär tätigen Freiwilligen erfolgt zum Teil gezielt (34 Reuters, Syria's humanitarian crisis worsening rapidly: Red Cross, 04. April 2013, <http://www.reuters. com/article/2013/04/04/us-syria-crisis-icrc-idUSBRE9330O120130404> [zuletzt besucht am 10. Februar 2015]), zum Teil als "normaler" Kollateralschaden (Red Cross, Situation in Syria, 14. Oktober 2013, <http://www.redcross.lt/en/news/269-situation-in-syria> [zuletzt besucht am 9. Februar 2015]). Willkürliche Verhaftungen von Freiwilligen an Kontrollposten sowie Verschwindenlassen von Freiwilligen werden von verschiedener Seite dokumentiert, verlässliche Zahlen zum Ausmass der Problematik sind jedoch nicht verfügbar. Verschiedene Berichte nennen eine Grössenordnung von Dutzenden von Mitarbeitenden, die inhaftiert wurden (The New York Times, Rushing to Aid in Syrian War, but Claiming No Side, 03.06.2013, <http://www.nytimes.com/2013/06/03/world/ middleeast/syrian-red-crescent-volunteers-sidestep-abattle.html? pagewanted=all&_r=0> [zuletzt besucht am 9. Februar 2015]). Anlässlich eines Besuchs eines Journalisten gaben fast alle anwesenden Freiwilligen des SARC an, bereits einmal inhaftiert gewesen zu sein (The New York Times, Rushing to Aid in Syrian War, but Claiming No Side, 03.06.2013, <http://www.nytimes.com/2013/06/03/world/middleeast/syrian-red-crescent-volunteers-sidestep-abattle.html?pagewanted=all&_r=0> [zuletzt besucht am 9. Februar 2015]). Ebenfalls gut dokumentiert ist der Umstand, dass Freiwillige unter dem im Juli 2012 erlassenen Anti-Terrror Gesetz in Haft genommen werden, weil sie humanitäre Hilfe verteilt haben (Human Rights Watch, Syria: Counterterrorism Court Used to Stifle Dissent, 25. Juni 2013, <http://www.hrw.org/news/2013/06/25/syria-counterterrorism-court-used-stifle-dissent> [zuletzt besucht am 9. Februar 2015]). Schliesslich berichten sowohl das IKRK als auch die New York Times von Misshandlungen von Freiwilligen des SARC während der Haft (International Committee of the Red Cross (ICRC), The International Red Cross and Red Crescent Movement deplores the death of another Red Crescent Volunteer in Syria, 16. Januar 2014, <https://www.icrc.org/eng/resources/documents/statement/2014/01-12-syria-sarc-death-aid-worker.htm> [zuletzt besucht am 9. Februar 2015]; The New York Times, Rushing to Aid in Syrian War, but Claiming No Side, 03. Juni 2013, <http://www.nytimes.com/2013/06/03/world/middleeast/syrian-red-crescent-volunteers-sidestep-abattle.html?pagewanted=all&_r=0> [zuletzt besucht am 9. Februar 2015]). Abschliessend bleibt anzumerken, dass auch das UNHCR davon ausgeht, dass humanitäre Helferinnen und Helfer im syrischen Bürgerkrieg einer Risikogruppe zuzurechnen sind (UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, Oktober 2014, S. 15, <http://www.refworld.org/docid/544e446d4.html> [zuletzt besucht am 10. Februar 2015]).
E. 7.4.5 Im Lichte der vorliegenden subjektiven und objektiven Faktoren besehen hat der Beschwerdeführer demnach eine begründete Furcht, bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erdulden zu müssen. Dabei ist die begründete Furcht sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers, hielten die Drohungen und Belästigungen doch bis kurz vor seiner Ausreise an und war die Ermordung des mit ihm im SARC tätigen Arztes am (...) 2012 doch ein entscheidendes Element, welche sodann zu seiner Ausreise am (...). Februar 2015 führten.
E. 7.5 Die zu befürchtenden Verfolgungsmassnahmen treffen den Beschwerdeführer sodann gezielt und individuell, hat er doch konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahme zu befürchten. Die Nachteile hat er aufgrund einer ihm unterstellten politischen Anschauung zu befürchten. Der Beschwerdeführer stammt aus F._______, ein vorwiegend von Kurden bewohntes Gebiet im (...) von Syrien. Machtansprüche der verschiedenen kurdischen Parteien und der weiteren Oppositionsgruppen führen indessen vermehrt zu Konflikten innerhalb der Opposition; daraus resultiert eine sukzessive Zunahme von ethnischen Spannungen (International Crisis Group, Syria's Kurds: A Struggle within a Struggle, Middle East Report N°136, vom 22. Januar 2013, S. ii). Es ist nicht auszuschliessen, dass die kurdischen Autonomiebestrebungen zu einem Flächenbrand in der gesamten Region führen könnten (a.a.O; vgl. auch International Crisis Group, Syria's Metastasising Conflcts, Middle East Report N°143, vom 27. Juni 2013, S. 7 f.). Schliesslich wurde die Konfliktstruktur mit der Teilnahme der Jihadisten des Islamischen Staates (IS) am syrischen Bürgerkrieg erneut vielschichtiger, wobei gerade F._______ gefährdet ist, Opfer eines Angriffes der IS zu werden (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Bürgerkrieg in Syrien, Rebellen führen Ablenkungsmanöver in Aleppo durch, 25. November 2014 <http://www.nzz.ch/international/naher-osten-und-nordafrika/ablenkungsmanoever-der-rebellen-in-aleppo-1.18432122> [zuletzt besucht am 11. Februar 2015]).
E. 7.6 Aufgrund der nicht nachhaltig konsolidierten Machtansprüchen der verschiedenen Konfliktparteien muss zum gegenwärtigen, dem für den Asylentscheid massgeblichen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner humanitären Aktivitäten zugunsten der SARC mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erneut ins Visier der syrischen Behörden oder anderer oppositionellen Gruppierungen geraten würde. Angesichts der weit reichenden Vollmachten und des Wirkungsfeldes der zahlreichen syrischen Sicherheits- und Geheimdienste und der undurchsichtigen Konfliktstruktur ist hierbei auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland an einem Ort ausserhalb seiner Heimatprovinz vor Verfolgung sicher wäre, so dass ihm keine innerstaatliche Schutzalternative offen steht (vgl. hierzu bereits EMARK 2004 Nr. 1 E. 6b S. 10; 2005 Nr. 7 E. 7.2.2. S. 72; allgemein zur inländischen Schutzalternative BVGE 2011/51).
E. 7.7 Demnach hat er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Nachteile zu befürchten, welche aufgrund der Eingriffsintensität in die Rechtsgüter Leib und Leben als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren sind und die ihm aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Verfolgungsmotive (politische Anschauung) drohen. Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft und es ist ihm Asyl zu gewähren.
E. 8 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 6. Juni 2014 Bundesrecht verletzt und vollumfänglich aufzuheben ist. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer als Flüchtling Asyl zu gewähren.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wobei mit Verfügung vom 13. August 2014 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ohnehin gutgeheissen wurde.
E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Juni 2014 wird vollumfänglich aufgehoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer als Flüchtling Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Gérald Bovier Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3764/2014 Urteil vom 21. Mai 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge im Jahr (...) und gelangte nach B._______, wo er - gemäss Eurodac-Meldungen - am (...). Dezember 2009 ein Asylgesuch einreichte. Nachdem er einen negativen Asylentscheid erhielt, kehrte er am (...). Februar 2010 selbstständig nach Syrien zurück. B. Er verliess seinen Heimatstaat erneut am (...). Februar 2012 und gelangte via Türkei, Griechenland und Italien am 31. Juli 2012 in die Schweiz, wo er am 2. August 2012 ein Asylgesuch einreichte. Er wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ am 21. August 2012 summarisch befragt und am 16. September 2013 durch das BFM zu seinen Asylgründen angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton D._______ zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Nachdem er im Jahr 2010 von B._______ nach Syrien zurückgekehrt sei, habe er angefangen als Freiwilliger für den Syrischen Roten Halbmond (Syrian Arab Red Crescent, SARC) in E._______ und F._______ Medikamente und Lebensmittel zu verteilen. Dies habe er in einer Gruppe von etwa (...) Personen und (...) Ärzten gemacht, wobei die Abteilung in F._______ insgesamt etwa (...) Personen umfasse. Da er enge Kontakte zu einer (...) und einer in einem (...) tätigen Person unterhalten habe, sei es ihm möglich gewesen immer wieder grössere Mengen Medikamente zu beschaffen. Später sei er dann - jeweils für zwei bis drei Monate - nach G._______ gegangen, um zu arbeiten. Dort habe er eine Person kennengelernt, die für das (...) Rote Kreuz tätig gewesen sei; er sei auch für diese Organisation als Freiwilliger tätig gewesen, sei ein paar Male Blut spenden gegangen und habe mit Bewohnern eines (...) Spaziergänge unternommen. In Syrien sei er schliesslich im Februar 2011 Mitglied der SARC geworden und habe einen Ausweis erhalten. Ab diesem Zeitpunkt sei er verpflichtet gewesen, für den Roten Halbmond zu arbeiten. Ende 2011 hätten in E._______ die Probleme angefangen. Viele Verletzte seien nicht mehr ins Spital gebracht, sondern direkt vor Ort durch Ärzte des Roten Halbmondes versorgt und abgeholt worden. Er habe beispielsweise Verletze getragen, er sei kein Arzt und könne auch keine erste Hilfe leisten. Im Laufe der Monate habe die syrischen Regierung Kenntnis über diese Aktionen erhalten, weshalb diese einen Beschluss erlassen habe, dass Ärzte oder Pfleger - im Falle einer Hilfeleistung für sogenannte Terroristen - festgehalten oder verhaftet oder ihnen ihre Arbeitsbewilligung entzogen werden könnte. Die Unabhängigkeit der humanitären Hilfe sei von aller Seite untergraben und es sei ihnen zum Teil der Zugang zu Verwundeten verwehrt worden. Ein Arzt namens H._______ - dessen Cousine sei die Frau seines Bruders - habe mit ihm zusammen gearbeitet und sei mehrmals bedroht worden. Am (...) 2012 sei dieser umgebracht worden. Er, der Beschwerdeführer, sei mehrmals - insgesamt etwa (...) Mal und letztmals etwa (...) Tage vor seiner Ausreise - von Unbekannten beziehungsweise von Angehörigen von regierungstreuen Sicherheitsbehörden aufgesucht worden, die ihm gesagt hätten, er solle seine Arbeit aufgeben, das sei zu seinem Besten, ihn würde sonst dasselbe Schicksal wie H._______ ereilen. Auch sei einmal ein totes Huhn und einmal eine tote Katze neben ihn hingelegt worden, als er geschlafen habe. Etwa (...) Tage vor seiner Ausreise habe er seine Tätigkeit für den Syrischen Roten Halbmond eingestellt und sei sodann ausgereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte, eine Kopie seines Führerscheins, einen Blutspendeausweis des I._______ sowie einen Mitgliedausweis der SARC vom (...). Februar 2011 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. Auf die Begründung wird - sofern entscheid-wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 7. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter - hiergegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte im Wesentlichen, ihm sei vollumfängliche Akteneinsicht, insbesondere in die Akten A1/2, A7/1 sowie den internen Antrag zur vorläufigen Aufnahme (A22/2), zu gewähren. Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu ebendiesen Akten zu gewähren respektive eine Zusammenfassung von A22/2 zuzustellen sowie Frist für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei festzustellen sei, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme fortzubestehen hätten; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren oder er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen respektive sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit anzuordnen. Auf die Begründung wird - sofern entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des UNO Menschenrechtsrates (Human Rights Council, Oral Update of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, A/HRC/22/CRP.1 vom 11. März 2013) sowie einen Zeitungsbericht der New York Times vom 23. März 2013 (Syria's Civil War, Doctors Find Themselves in Cross Hairs) zu den Akten. E. Am 9. Juli 2014 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 16. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer Fotos seiner Teilnahme an einer Demonstration vom (...). Juni 2014 in J._______, eine nicht übersetzte, angebliche Bestätigung des Syrischen Roten Halbmondes in Kopie sowie Fotos des am (...) 2012 getöteten Arztes zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. H. Mit Eingabe vom 12. August 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe war eine Fürsorgebestätigung vom 11. August 2014 beigelegt. I. Mit Verfügung vom 13. August 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde aufgefordert, dem Beschwerdeführer Einsicht in diverse vorinstanzliche Akten zu gewähren, wies den Antrag auf Einsicht in den internen Antrag vorläufige Aufnahme ab und räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, innert 15 Tagen ab Gewährung der Akteneinsicht eine Beschwerdeergänzung einzureichen. J. Am 28. August 2014 - eröffnet am 4. September 2014 - gewährte das SEM dem Beschwerdeführer aufforderungsgemäss Akteneinsicht. K. Mit Eingabe vom 18. September 2014 führte der Beschwerdeführer aus, aus den eingereichten Beweismitteln gehe zweifelsfrei hervor, dass er für den Roten Halbmond tätig gewesen sei, was von den syrischen Behörden als direkte oppositionelle Betätigung gewertet werde. Auch gelte es der nunmehr bestehenden Gefährdung durch Angehörige der Organisation Islamischer Staat (IS) Rechnung zu tragen, wobei er als Angehöriger der kurdischen Ethnie besonders gefährdet sei. L. Mit Verfügung vom 22. September 2014 wurde dem SEM Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen. M. Mit Eingabe vom 25. September 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Zustellungsurkunde des Strafgerichts E._______ inklusive Übersetzung zu den Akten, wonach er am (...). Juni 2012 zu einer (...)-jährigen Haftstrafe wegen Zugehörigkeit zu einer antistaatlichen Gruppierung und Aufhetzung gemäss Paragraphen 307, 308 und 335 des Strafgesetz-buches verurteilt worden war. N. In seiner Vernehmlassung vom 29. September 2014 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Verfügung vom 30. September 2014 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik zu den Akten zu reichen. P. Am 15. Oktober 2014 replizierte der Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 6. Juni 2014 führte das SEM im Wesentlichen aus, er sei nach der letzten angeblichen Drohung noch (...) Tage für den Roten Halbmond tätig gewesen, ohne weiter bedroht worden zu sein. Dies spreche klar gegen eine konkrete und direkt gegen ihn gerichtete Verfolgung. Auch habe er ja selber zu Protokoll gegeben, dass er keine gewichtige Position innerhalb der Organisation innegehabt habe, wobei die Organisation alleine in F._______ (...) Personen umfasse. Es würde demnach keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Eine spätere Geltendmachung von Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bleibe jedoch ausdrücklich vorbehalten. 4.2 In der Beschwerdeschrift vom 7. Juli 2014 wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, mit Eingabe an die Vorinstanz vom 17. Juni 2014 habe der Beschwerdeführer explizit um die Zustellung des schriftlichen Antrages hinsichtlich Anordnung einer vorläufigen Aufnahme respektive einer schriftlichen Begründung ersucht. Das SEM habe es unterlassen, ihm Einsicht in diesen Antrag zu gewähren. Zudem sei davon auszugehen, dass in ebendiesem Antrag Elemente der Flüchtlings-eigenschaft respektive der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vermischt worden seien, mithin die angefochtene Verfügung in Verletzung der Begründungspflicht ergangen sei. Zudem sei hinsichtlich des Begehrens um vollumfängliche Akteneinsicht nicht einmal Einsicht in die eigenen Beweismittel gewährt worden. Insgesamt habe das SEM das Recht auf Akteneinsicht und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei; in jedem Fall sei jedoch Akteneinsicht zu gewähren und eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem habe das SEM die Begründungspflicht verletzt, indem es die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt und wesentliche Sachverhaltselemente unerwähnt geblieben seien. Schliesslich sei auch der Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt worden, liege zwischen der Befragung und der Anhörung doch mehr als ein Jahr, und sei der Beschwerdeführer mehrmals in seiner Erzählung unterbrochen worden. Auch werde darum ersucht, dass die Wirkungen der vorläufigen Aufnahme während des Beschwerdeverfahrens aufrechterhalten respektive, sollte die Verfügung aufgrund der formellen Rügen aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, beibehalten werden. Sodann sei es aktenwidrig, wenn das SEM ausführe, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Befragung selber angegeben, keine Probleme mit den syrischen Behörden zu gewärtigen gehabt. Er habe stets angegeben, mehrmals bedroht und der Unterstützung von Terroristen beschuldigt worden zu sein. Insbesondere gelte es auch zu beachten, dass er eine besondere Position innerhalb der Organisation innegehabt habe, da er den Zugang zu grösseren Medikamentenmengen ermöglicht hatte. Auf die Gefährdung von Helfern werde zudem auch in mehreren Berichten hingewiesen. Die Leistung humanitärer Hilfe werde pönalisiert und Häftlinge würden systematisch gefoltert und hingerichtet. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Da er über seinen Facebook Profil exilpolitisch tätig und er seit längerer Zeit im Ausland sowie Kurde sei, sei er als Flüchtling wenigstens vorläufig aufzunehmen. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 29. September 2014 führte das SEM weiter aus, die eingereichten Beweismittel würden ohnehin nichts über die geltend gemachte Verfolgungsmassnahmen aussagen, da nicht aus ihnen hervorgehe, inwiefern der Beschwerdeführer individuell und gezielt verfolgt worden sei. In der Befragung habe er gesagt, keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, weshalb es sich bei den im Rahmen der Anhörung gemachten Ausführungen um nachgeschobene Vorbringen handle. Ungeachtet der fehlenden Asylrelevanz würden demnach Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestehen. Hinsichtlich seines exilpolitischen Engagements gelte es festzuhalten, dass die am (...). Juni 2014 in J._______ durchgeführte Demonstration keinen oppositionellen Inhalt zum Gegenstand hatte; es sei lediglich zum Frieden aufgerufen worden. Auch seien keine Ausdrucke des Facebook Profils beigebracht worden, wobei sich eine entsprechende Suche im Internet als erfolglos erwiesen habe. Schliesslich gehöre der Rote Halbmond ja zur syrischen Regierung, weshalb die Zugehörigkeit zu dieser Organisation nicht per se als oppositionelle Handlung zu verstehen sein dürfte. Schliesslich bestehe gemäss ständiger Rechtsprechung für Angehörige der kurdischen Ethnie keine Kollektivverfolgung in Syrien. 4.4 In seiner Replikeingabe vom 15. Oktober 2014 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei in der humanitären Hilfe engagiert gewesen, was von der syrischen Regierung als regimekritische Handlung qualifiziert werde. Entgegen den vom SEM gemachten Ausführungen habe er von Beginn seines Asylverfahrens in der Schweiz stets ausgeführt, aus Angst vor einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund seines humanitären Engagements geflohen zu sein. Andererseits würden auch kurdische Organisationen wie die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans), PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, Partei der Demokratischen Union) respektive YPG (Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten) mit exzessiver Gewalt gegen anders Denkende vorgehen. Hinsichtlich der Beurteilung des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers verweise das SEM auf ein Urteil vom 28. Februar 2011 und blende damit offenbar die letzten vier Jahre in Syrien aus. Die Voraussetzungen seien herabzusetzen. In Anbetracht der jüngsten Entwicklungen sei auch davon auszugehen, dass Angehörige der kurdischen Ethnie in Syrien einer Kollektivverfolgung unterlägen.
5. Im Lichte der nachstehenden Erwägungen kann vorliegend darauf verzichtet werden, auf die in der Beschwerdeschrift erhobenen, diversen formellen Rügen näher einzugehen. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuches zunächst mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers und hielt sich eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit ausdrücklich vor. Es gilt zunächst zu prüfen, ob das Gericht die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtet. 6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, dürfen in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber für überwiegend wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3; Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1, S. 4f., E. 5a). 6.3 Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers kommt das Gericht zusammengefasst zum Schluss, dass die Vorbringen hinsichtlich der Vorfälle in seinem Heimatstaat - trotz ebenfalls vorhandener Zweifel - überwiegend eine logische Konsistenz aufweisen und von quantitativem Detailreichtum geprägt sind, mithin als glaubhaft erachtet werden. 6.3.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers wurden insgesamt substantiiert und widerspruchsfrei dargelegt. Zunächst gibt der Beschwerdeführer sowohl in der Befragung als auch der Anhörung im Wesentlichen denselben Sachverhalt zu Protokoll. Anlässlich der Befragung vom 21. August 2012 führte er summarisch aus, er sei für den Syrischen Roten Halbmond tätig gewesen. Ein Arzt sei verwarnt worden. Als dieser die Warnungen nicht beachtet und weiter gearbeitet habe, sei er am (...) 2012 umgebracht worden. Aus Angst das gleiche Schicksal zu teilen, sei er geflohen (vgl. act. A5/10 S. 7). In der Anhörung vom 16. September 2013 macht er im Wesentlichen denselben Sachverhalt geltend, legt diesen jedoch sehr viel ausführlicher dar. Seit seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat aus B._______ im Jahr 2010 sei er als Volontär für den Roten Halbmond tätig gewesen. Seine humanitäre Tätigkeit in F._______ und E._______ habe zunächst die Distribution von Lebensmitteln und Medikamenten umfasst. Durch zwei Bekannte - eine (...) und eine Angestellte eines (...) namens K._______ - habe er zudem Zugang zu grösseren Mengen von Medikamenten gehabt (vgl. A 21/15 S. 7). Nach einer Weile sei er - jeweils für ein paar Monate - nach G._______ gegangen, wo er für das (...) Rote Kreuz (I._______) tätig gewesen sei und primär in einem (...) ausgeholfen habe; er sei mit den Bewohnern spazieren gegangen und habe den Garten gepflegt. Auch sei er Blutspenden gegangen. Im Februar 2011 sei er Mitglied des Syrischen Roten Halbmondes geworden. Als die Kriegssituation in E._______ gegen Ende 2011 schlimmer geworden sei, habe er auch beim Transport vom Verletzten ins Spital geholfen (vgl. act. A 21/15 S. 4). 6.3.2 Diesbezüglich reichte der Beschwerdeführer auch etliche Beweismittel zu den Akten. Seine Tätigkeit für den Roten Halbmond belegt er mit seiner Mitgliedschaftskarte und einer im Beschwerde-verfahren zu den Akten gereichten Arbeitsbestätigung. Beide bestätigen seine Tätigkeit zugunsten der Organisation seit anfangs 2011. Zudem reichte er einen Blutgruppenausweis des I._______ zu den Akten. Den vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegebenen Namen des (...) stimmt mit öffentlich zugänglichen Quellen überein, wobei ebendieses (...) seinen Hauptproduktionsstandort in E._______ hat respektive hatte (vgl. ... zuletzt besucht am 5. Februar 2015). Der Tod ebendieses Arztes namens H._______ in F._______ ist im Internet und mit einem Foto eines kleinen Gedenkschreins glaubhaft dargelegt (vgl. ... zuletzt besucht am 5. Februar 2015). 6.3.3 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer auf die in der Befragung gestellte Frage, ob er persönlich jemals Probleme mit den Behörden in der Heimat gehabt habe, mit Nein antwortete (A5/10 S. 7). Dass die während der Befragung gemachten Ausführungen weniger detailliert und summarischer sind, als jene der Anhörung liegt in der Natur der Sache; ebenso wie der Umstand, dass - angesichts der umfangreichen Geschichte - einzelne Elemente in der Befragung noch nicht erwähnt wurden. Diesbezüglich erklärte er in der Anhörung, einerseits sei er während der Befragung immer wieder aufgefordert worden, sich kurz zu halten. Andererseits sei er eben nicht von der Polizei sondern von Kurden zu Hause aufgesucht worden (vgl. A 21/15, S. 6). Schliesslich erachtet das Gericht seine Ausführungen zu den geltend gemachten Behelligungen und Drohungen als überwiegend glaubhaft, weisen doch auch diese Ausführungen etliche Realkennzeichen auf. Auf die Frage, wie er bedroht worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, einmal sei ein totes Huhn neben ihn gelegt worden, als er auf dem Dach geschlafen habe. Ein andermal sei er an einer Hochzeit von Unbekannten zu einem weissen Fahrzeug der Marke L._______ gerufen und es sei ihm nahe gelegt worden, er solle gut auf seine schöne Familie aufpassen (A 21/15 S. 8 f.). Die Unabhängigkeit der Organisation sei von allen Seiten untergraben und die humanitäre Tätigkeit politisiert worden: "Jeder wollte, dass man das tut, was er von uns verlangt" (A 21/15 S. 5). Ihnen sei der Zugang zu Verwundeten verwehrt oder Medikamentenlieferungen beschlagnahmt worden (A 21/15 S. 7). Ebenso schildert der Beschwerdeführer innere psychische Vorgänge, das habe ihn innerlich gefoltert, wenn ihnen der Zugang zu Verletzten verwehrt geblieben sei (A 21/15 S. 5); wenn Medikamentenlieferungen beschlagnahmt worden seien, sei es das Schlimmste gewesen, zu wissen dass viele Personen vergebens auf die Medikamente warteten (A 21/15 S. 8). Er sei mehrmals von Kurden und anderen Dorfbewohnern aufgefordert worden, seine Tätigkeit einzustellen, ihm würde sonst dasselbe passieren, wie dem mit ihm verwandten Arzt (A 21/15 S. 5). Es seien Angehörige der Sicherheitskräfte gewesen, die mit der Regierung vereint waren; meist seien sie vorbeigekommen, als er bei einem Freund, welcher ein (...) besitze, gesessen habe. Damit schildert er für das Kerngeschehen belanglose Nebensächlichkeiten, was wiederum ein Realkennzeichen darstellt. Andererseits wird durch etliche Quellen belegt, dass die völkerrechtlich verankerte Unabhängigkeit der humanitären Hilfe im syrischen Konflikt von verschiedener Seite verletzt wurde und weiterhin wird (vgl. zum Ganzen siehe Human Rights Council, Oral Update of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, A/HRC/22/CRP.1 vom 11. März 2013, S. 3; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2013 - Syria, 27.02.2014, gefunden auf: http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013&dlid=220376> zuletzt besucht am 5. Februar 2015). 6.4 In Würdigung der gesamten Aspekte überwiegen in einer objektivierten Betrachtungsweise die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen. Gesamthaft gesehen, geht das Gericht demnach von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aus, weshalb im Folgenden deren Asylrelevanz geprüft werden muss. 7. 7.1 Nachdem sich die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Engagements zu Gunsten des Syrischen Roten Halbmondes und der Behelligungen und Belästigungen als glaubhaft erwiesen haben, ist zu prüfen, ob diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG genügen. 7.2 Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat oder in begründeter Weise in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund von bestimmter, in Art. 3 Abs.1 AsylG aufgezählten Verfolgungsmotiven zugefügt worden sind oder zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden könnte. Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist keine Frage des Urhebers, sondern des Vorhandenseins adäquaten Schutzes im Herkunftsstaat. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem, der Furcht innewohnenden subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine subjektive Furcht. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f.). 7.3 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er als Freiwilliger für den Syrischen Roten Halbmond in E._______ und F._______ Medikamente und Lebensmittel verteilte. Da er enge Kontakte zu einer (...) und einer in einem (...) tätigen Person unterhielt, konnte er immer wieder grössere Mengen Medikamente beschaffen. Gegen Ende 2011 fingen in E._______ die Probleme an, da viele Verletzte nicht mehr ins Spital gebracht wurden, sondern direkt vor Ort durch Ärzte und Ärztinnen des Roten Halbmondes versorgt und abgeholt wurden. Im Laufe der Monate erhielt die syrische Regierung Kenntnis über diese Aktionen, weshalb ein Beschluss erlassen wurde, wonach Ärztinnen und Ärzte oder Pflegende - im Falle einer Hilfeleistung für sogenannte Terroristen - festgehalten oder verhaftet oder ihnen ihre Arbeitsbewilligung entzogen werden könnte. Ein Arzt namens H._______ - dessen Cousine sei die Frau seines Bruders - arbeitete mit ihm zusammen und wurde mehrmals bedroht. Dieser wurde am (...) 2012 umgebracht. Er, der Beschwerdeführer, wurde mehrmals - insgesamt etwa (...) Mal und letztmals etwa (...) Tage vor seiner Ausreise - von Unbekannten beziehungsweise von Angehörigen von regierungstreuen Sicherheitsbehörden aufgesucht und bedroht. Auch wurden einmal ein totes Huhn und einmal eine tote Katze neben ihm hingelegt, als er schlief. Infolgedessen reiste er Mitte Februar 2012 aus. 7.4 7.4.1 Die vom Beschwerdeführer erlittenen Drohungen und Schikanen sind aufgrund ihrer Intensität nicht geeignet, um als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert zu werden. Auch in kombinierter respektive kumulierter Hinsicht sind die geltend gemachten Nachteile nicht ausreichend intensiv, um die Hohe Schwelle von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erreichen. Es ist deshalb zu untersuchen, ob im Zeitpunkt der Ausreise objektive Anhaltspunkte für eine begründete Frucht vor Verfolgung bestanden haben. 7.4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Ausreise konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Der Begriff "begründete Furcht" beinhaltet eine subjektive und eine objektive Komponente: Die betroffene Person muss subjektiv Angst vor Verfolgung haben, diese muss aber angesichts der tatsächlichen Situation objektiv (mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit) begründet sein (vgl. zum Ganzen siehe Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 188). 7.4.3 In subjektiver Hinsicht ist zunächst von erheblicher Bedeutung, dass der mit ihm verwandte und ebenfalls für den Syrischen Roten Halbmond tätige Arzt am (...) 2012 umgebracht wurde, nachdem er mehrmals bedroht wurde. Dieses Wissen um mögliche Konsequenzen seines Handelns ist ein erstes massgebliches Furchtindiz in subjektiver Hinsicht. Zudem führt der Beschwerdeführer aus, dass er mehrmals in Konflikt mit syrischen Sicherheitsbehörden respektive kurdischen Sicherheitskräften geraten ist, als dass sie beispielsweise am Zugang zu Verletzten gehindert oder Medikamentenlieferungen an Kontrollposten beschlagnahmt wurden (A 21/15 S. 5 und 7). Auch hatte er insofern eine besondere Rolle in der Organisation inne, als dass er den Zugang zu grösseren Medikamentenlieferungen ermöglichte. Schliesslich gehört der Beschwerdeführer als Kurde zu einer ethnischen Minderheit, die bereits vor dem Bürgerkrieg Opfer von Diskriminierungen und Unterdrückung in Syrien geworden ist (vgl. hierzu siehe Human Rights Watch, Syria: Group Denial, Repression of Kurdish Political and Cultural Rights in Syria, November 2009, [zuletzt besucht am 10. Februar 2015]). 7.4.4 In objektiver Hinsicht müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass sich die ernsthaften Nachteile in naher Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verwirklichen werden. In dieser Optik ist es nicht ausreichend, wenn sich hypothetische Nachteile irgendwann in der Zukunft verwirklichen könnten. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende konkrete Indizien für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden respektive die Furcht als realistisch nachvollziehbar erscheinen lässt (vgl. hierzu BVGE 2011/51 E. 6.2.). Mehrere Quellen bestätigen die zunehmende Politisierung der humanitären Hilfe im syrischen Bürgerkrieg. Mitarbeitende humanitärer Organisationen wie des SARC geraten vermehrt ins Visier der Regierung oder oppositioneller Gruppierungen und die verschiedenen Konfliktparteien versuchen Einfluss auf die humanitäre Hilfe zu nehmen (vgl. anstatt vieler U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2013 - Syria, 27. Februar 2014, [zuletzt besucht am 10. Februar 2015]). Die Tötung von humanitär tätigen Freiwilligen erfolgt zum Teil gezielt (34 Reuters, Syria's humanitarian crisis worsening rapidly: Red Cross, 04. April 2013, [zuletzt besucht am 10. Februar 2015]), zum Teil als "normaler" Kollateralschaden (Red Cross, Situation in Syria, 14. Oktober 2013, [zuletzt besucht am 9. Februar 2015]). Willkürliche Verhaftungen von Freiwilligen an Kontrollposten sowie Verschwindenlassen von Freiwilligen werden von verschiedener Seite dokumentiert, verlässliche Zahlen zum Ausmass der Problematik sind jedoch nicht verfügbar. Verschiedene Berichte nennen eine Grössenordnung von Dutzenden von Mitarbeitenden, die inhaftiert wurden (The New York Times, Rushing to Aid in Syrian War, but Claiming No Side, 03.06.2013, [zuletzt besucht am 9. Februar 2015]). Anlässlich eines Besuchs eines Journalisten gaben fast alle anwesenden Freiwilligen des SARC an, bereits einmal inhaftiert gewesen zu sein (The New York Times, Rushing to Aid in Syrian War, but Claiming No Side, 03.06.2013, [zuletzt besucht am 9. Februar 2015]). Ebenfalls gut dokumentiert ist der Umstand, dass Freiwillige unter dem im Juli 2012 erlassenen Anti-Terrror Gesetz in Haft genommen werden, weil sie humanitäre Hilfe verteilt haben (Human Rights Watch, Syria: Counterterrorism Court Used to Stifle Dissent, 25. Juni 2013, [zuletzt besucht am 9. Februar 2015]). Schliesslich berichten sowohl das IKRK als auch die New York Times von Misshandlungen von Freiwilligen des SARC während der Haft (International Committee of the Red Cross (ICRC), The International Red Cross and Red Crescent Movement deplores the death of another Red Crescent Volunteer in Syria, 16. Januar 2014, [zuletzt besucht am 9. Februar 2015]; The New York Times, Rushing to Aid in Syrian War, but Claiming No Side, 03. Juni 2013, [zuletzt besucht am 9. Februar 2015]). Abschliessend bleibt anzumerken, dass auch das UNHCR davon ausgeht, dass humanitäre Helferinnen und Helfer im syrischen Bürgerkrieg einer Risikogruppe zuzurechnen sind (UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, Oktober 2014, S. 15, [zuletzt besucht am 10. Februar 2015]). 7.4.5 Im Lichte der vorliegenden subjektiven und objektiven Faktoren besehen hat der Beschwerdeführer demnach eine begründete Furcht, bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erdulden zu müssen. Dabei ist die begründete Furcht sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers, hielten die Drohungen und Belästigungen doch bis kurz vor seiner Ausreise an und war die Ermordung des mit ihm im SARC tätigen Arztes am (...) 2012 doch ein entscheidendes Element, welche sodann zu seiner Ausreise am (...). Februar 2015 führten. 7.5 Die zu befürchtenden Verfolgungsmassnahmen treffen den Beschwerdeführer sodann gezielt und individuell, hat er doch konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahme zu befürchten. Die Nachteile hat er aufgrund einer ihm unterstellten politischen Anschauung zu befürchten. Der Beschwerdeführer stammt aus F._______, ein vorwiegend von Kurden bewohntes Gebiet im (...) von Syrien. Machtansprüche der verschiedenen kurdischen Parteien und der weiteren Oppositionsgruppen führen indessen vermehrt zu Konflikten innerhalb der Opposition; daraus resultiert eine sukzessive Zunahme von ethnischen Spannungen (International Crisis Group, Syria's Kurds: A Struggle within a Struggle, Middle East Report N°136, vom 22. Januar 2013, S. ii). Es ist nicht auszuschliessen, dass die kurdischen Autonomiebestrebungen zu einem Flächenbrand in der gesamten Region führen könnten (a.a.O; vgl. auch International Crisis Group, Syria's Metastasising Conflcts, Middle East Report N°143, vom 27. Juni 2013, S. 7 f.). Schliesslich wurde die Konfliktstruktur mit der Teilnahme der Jihadisten des Islamischen Staates (IS) am syrischen Bürgerkrieg erneut vielschichtiger, wobei gerade F._______ gefährdet ist, Opfer eines Angriffes der IS zu werden (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Bürgerkrieg in Syrien, Rebellen führen Ablenkungsmanöver in Aleppo durch, 25. November 2014 [zuletzt besucht am 11. Februar 2015]). 7.6 Aufgrund der nicht nachhaltig konsolidierten Machtansprüchen der verschiedenen Konfliktparteien muss zum gegenwärtigen, dem für den Asylentscheid massgeblichen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner humanitären Aktivitäten zugunsten der SARC mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erneut ins Visier der syrischen Behörden oder anderer oppositionellen Gruppierungen geraten würde. Angesichts der weit reichenden Vollmachten und des Wirkungsfeldes der zahlreichen syrischen Sicherheits- und Geheimdienste und der undurchsichtigen Konfliktstruktur ist hierbei auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland an einem Ort ausserhalb seiner Heimatprovinz vor Verfolgung sicher wäre, so dass ihm keine innerstaatliche Schutzalternative offen steht (vgl. hierzu bereits EMARK 2004 Nr. 1 E. 6b S. 10; 2005 Nr. 7 E. 7.2.2. S. 72; allgemein zur inländischen Schutzalternative BVGE 2011/51). 7.7 Demnach hat er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Nachteile zu befürchten, welche aufgrund der Eingriffsintensität in die Rechtsgüter Leib und Leben als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren sind und die ihm aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Verfolgungsmotive (politische Anschauung) drohen. Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft und es ist ihm Asyl zu gewähren.
8. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 6. Juni 2014 Bundesrecht verletzt und vollumfänglich aufzuheben ist. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer als Flüchtling Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wobei mit Verfügung vom 13. August 2014 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ohnehin gutgeheissen wurde. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Juni 2014 wird vollumfänglich aufgehoben.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer als Flüchtling Asyl zu gewähren.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Gérald Bovier Eva Hostettler Versand: