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E-4119/2015

E-4119/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-07-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2013 Syrien und gelangte via Libanon und Türkei am 20. Mai 2014 in die Schweiz, wo er am 26. Mai 2014 um Asyl nachsuchte. Am 4. Juni 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 2. April 2015 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei Palästinenser und in Syrien geboren. Er habe bis kurz vor seiner Ausreise im Flüchtlingslager B._______ in C._______ gelebt. Zusammen mit seinem Bruder und Freunden hätten sie sich seit Beginn der bewaffneten Auseinandersetzungen um Verletzte gekümmert und diese ins Spital gebracht. Zudem habe er als Elektriker die Strominfrastruktur repariert und Lebensmittel ins Lager gebracht. Anfangs 2013 sei er beim Wiedereintritt ins Lager angehalten und mit verbundenen Augen in einen Raum gebracht worden. Dort habe man ihn eingeschüchtert und neben seinem Kopf eine ungeladene Pistole ausgelöst. Danach sei er wieder freigelassen worden. Von einem verwandten Offizier habe er erfahren, dass ein Freund von ihm unter Folter seinen Namen genannt habe, weshalb er ausgereist sei. Im Libanon habe er sodann erfahren, dass sein Jahrgang zum Reservedienst aufgerufen worden sei. B. Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 - eröffnet am 1. Juni 2015 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 1. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Akten A2/1, A7/1 sowie in die Beweismittel und in den internen VA-Antrag (A18/2) zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A2/1, A7/1 sowie zu den Beweismitteln und zum internen VA-Antrag (A18/2) zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten. Mit der Beschwerdeschrift reichte er eine Bestätigung, dass er sozialhilferechtliche Unterstützung erhält, zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2015 hiess der Instruktionsrichter den Antrag auf Akteneinsicht teilweise gut, stellte dem Beschwerdeführer die Aktenstücke A7/1 und A14/1 (Beweismittel) zu und setzte ihm eine Frist für die Rückgabe der Beweismittel an. Zudem lehnte er den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab und verzichtete auf einen Kostenvorschuss. E. Mit Eingabe vom 17. Juli 2015 retournierte der Beschwerdeführer die Beweismittel. F. Mit Eingabe vom 22. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer die deutsche Übersetzung seines Militärbüchleins zu den Akten.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen (vgl. E. 10) einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, allerdings ohne nähere Begründung. Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, den Sachverhalt in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig festgestellt und das Akteneinsichtsrecht verletzt. Sie sei in Willkür verfallen.

E. 3.2.1 Soweit die Rüge im Zusammenhang mit Einzelvorbringen erhoben wird (Beschwerde Ziff. 15-29), legt die Beschwerde nicht ansatzweise dar, worin eine Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, einzelne Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. Dass diese Aussagen im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft wesentlich sein könnten, ist auch nicht ersichtlich. Daran ändert auch nichts, dass die angefochtene Verfügung nicht erwähnt, dass verschiedene Verwandte des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl erhalten haben. Inwiefern dies wesentlich sein soll, substantiiert der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich, zumal jede asylsuchende Person eine individuelle Verfolgung glaubhaft machen muss. Eine Reflexverfolgung wurde vom Beschwerdeführer nie auch nur ansatzweise geltend gemacht, weshalb die Vorinstanz keinen Grund hatte, die entsprechenden Dossiers beizuziehen.

E. 3.2.2 Eine Gehörsverletzung liegt auch sonst nicht vor. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer befragt, angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ohne ersichtlichen Grund rund ein Jahr bis zur Anhörung verstreichen lassen. Dies trifft zu. Indes legt der Beschwerdeführer in der Eingabe nicht dar, inwiefern ihm aus diesem Umstand in Bezug auf sein Asylverfahren ein Nachteil erwachsen ist. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die angeblich verspätete Zustellung der Asylakten der Eltern des Beschwerdeführers sowie die Zustellung der Begründung der positiven Asylentscheide der Eltern. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das Akteneinsichtsrecht ist, wie mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2015 bereits festgestellt, nicht verletzt. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug ist der Beschwerdeführer durch den Entscheid nicht beschwert, weil die Vorinstanz zu seinen Gunsten entschieden hat. Er kann diesbezüglich auch keine Gehörsverletzung rügen.

E. 3.2.3 Inwiefern das SEM seine Abklärungspflicht verletzt habe, weil es die Visumsakten des Beschwerdeführers nicht beigezogen hat, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer substantiiert in seiner Beschwerde nicht, inwiefern ein Beizug für das vorliegende Asylverfahren hilfreich sein soll. Zudem wurde dies von ihm im vorinstanzlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Der blosse Hinweis in der BzP, er sei mit einem in der Türkei ausgestellten Visum legal in die Schweiz eingereist, genügt nicht. Im Übrigen wurde der Sachverhalt vorliegend rechtsgenüglich erstellt und sämtliche vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe sind - wie nachfolgend zu zeigen ist - offensichtlich nicht asylrelevant.

E. 3.2.4 Der Beschwerdeführer rügt diverse Verstösse gegen das Willkürverbot. Unter anderem habe das SEM die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt. Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Anhörungsrecht, Akteneinsichtsrecht, Abklärungs- und Begründungspflicht) liegt nicht vor. Die Rüge ist unbegründet.

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Asylrelevanz nicht erfüllen würden. Aus seinen Tätigkeiten im Flüchtlingslager (Verletzte in den Spital bringen, Kinder betreuen, Strominfrastruktur reparieren und Lebensmittel ins Lager bringen) lasse sich nicht erkennen, wieso der Beschwerdeführer deswegen zum Ziel der syrischen Behörden hätte werden sollen. Zudem habe er zu Protokoll gegeben, er wäre sowieso ausgereist, auch wenn sein Freund seinen Namen den syrischen Behörden nicht preisgegeben hätte, zumal viele Jugendliche festgenommen werden würden und es schwierig sei zu überleben. Bei der geschilderten vorübergehenden Festnahme, anlässlich der er mit verbundenen Augen in einen Raum geführt und bedroht worden sei, handle es sich nicht um eine gezielte Verfolgung, wie der Beschwerdeführer auch selbst bestätige. Bezüglich seiner Vorbringen zum Reservedienst gebe es keine objektiven Anhaltspunkte, dass er hätte einrücken sollen. Seine Ausführungen zur katastrophalen Lage in Syrien seien ebenfalls nicht asylrelevant, da Krieg und Situationen allgemeiner Gewalt keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, aufgrund seiner Dienstverweigerung, seiner Hilfeleistung in Flüchtlingslagern und der daraus folgenden Festnahme durch die Behörden werde er von den syrischen Behörden gezielt gesucht und verfolgt. Im Fall der Rückkehr werde er verhaftet, zwangsrekrutiert, zum Verschwinden gebracht oder getötet. Freunde, die sich mit ihm um die Verletzten und die Versorgung gekümmert hätten, seien bereits getötet worden. Als humanitärer Helfer gelte er als Oppositioneller und somit als Regimegegner. Da ein Freund seinen Namen genannt habe, sei er bereits ins Visier der syrischen Behörden geraten. Bezüglich Militärdienst würden zahlreiche objektive Anhaltspunkte vorliegen, welche seine Einberufung in den Militärdienst bestätigen würden. Zudem sei er den Behörden bereits durch seine Demonstrationsteilnahmen aufgefallen. Verschiedene Berichte des UNHCR würden zudem deutlich darlegen, dass bei den allermeisten Asylgesuchstellern aus Syrien von einer glaubhaften und begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgegangen und die Schwelle zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft weit unten angesetzt werden müsse.

E. 5.3 Der vorinstanzliche Schluss in Bezug auf die Ausreisegründe des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, einen anderen Schluss zu ziehen. Namentlich liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer zum Reservedienst aufgeboten wurde. So bringt der Beschwerdeführer selbst vor, dass er nach dem Absolvieren der ordentlichen militärischen Grundausbildung keinen Kontakt mehr zu den militärischen Behörden hatte (SEM-Akten, A15/12 F31). Einzig bringt er vor, sein Jahrgang sei aufgeboten worden. Dies habe ihm ein Freund gesagt. Andere Freunde aus seiner Truppe seien ebenfalls eingezogen worden. Dies habe er im Libanon erfahren. Als er noch in Syrien gewesen sei, habe es noch kein Aufgebot für den Reservedienst gegeben (SEM-Akten, A15/12 F35 ff.). Der Beschwerdeführer bringt somit selbst vor, dass er noch nicht offiziell aufgeboten wurde. Dass er vom Hörensagen wisse, dass sein Jahrgang aufgeboten worden sei, genügt nicht, um eine begründete Furcht vor Verfolgung geltend machen zu können. Von einer Dienstverweigerung kann vorliegend keine Rede sein, weshalb auch die Berufung auf das Urteil des BVGer D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 (zur Publikation vorgesehen) unbehelflich ist. Das eingereichte Militärbüchlein zeigt einzig auf, dass der Beschwerdeführer seine ordentliche Grundausbildung absolviert hat. Eine Einberufung zum Reservedienst geht daraus nicht hervor. Bezüglich der kurzzeitigen Anhaltung und Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Behörden anfangs des Jahres 2013 bringt dieser selbst vor, dass es sich dabei um eine Einschüchterung der Bewohner des Lagers gehandelt habe. Die Behörden hätten zeigen wollen, dass sie die Herrschaft über dieses Gebiet hätten (SEM-Akten, A15/12 F51). Eine gezielte und individuelle Verfolgung kann diesbezüglich ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für seine Tätigkeiten (u.a. Hilfe für Verletzte, Reparatur des Stromnetzes) im Flüchtlingslager. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist nicht ersichtlich, warum er deswegen zum Ziel der syrischen Behörden hätte werden sollen. Aus dem blossen Hinweis auf das Urteil des BVGer D-3764/2014 vom 21. Mai 2015, das verschiedene Berichte von Hilfsorganisationen zitiert, nach denen humanitäre Helfer im syrischen Bürgerkrieg einer Risikogruppe angehören, kann der Beschwerdeführer keine gezielte und individuelle Verfolgung ableiten. Dass zwei seiner Freunde wegen der gleichen Tätigkeit von den Behörden getötet worden seien, ist eine Behauptung, die der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorbringt, jedoch nicht begründet. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung geht nicht hervor, dass diese aufgrund ihrer humanitären Tätigkeit getötet worden seien (vgl. SEM-Akten, A15/12 F26). Schliesslich legt der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und den allgemeinen Ausführungen, unter Hinweis auf verschiedene Berichte zur Situation in Syrien, nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint hat. Aus den eingereichten Beweismitteln kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 6 Der Beschwerdeführer bringt mit seinem Rechtsbegehren, er sei als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen (Nr. 7) sinngemäss vor, er berufe sich auf subjektive Nachfluchtgründe. In seiner Beschwerde bringt er jedoch nichts dergleichen vor. Subjektive Nachfluchtgründe sein auch keine ersichtlich.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder asylrelevante Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 9 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht einzutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestehe) ist mit dessen Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und darauf eingetreten werden kann.

E. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden und darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4119/2015 Urteil vom 28. Juli 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, ohne Nationalität, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2013 Syrien und gelangte via Libanon und Türkei am 20. Mai 2014 in die Schweiz, wo er am 26. Mai 2014 um Asyl nachsuchte. Am 4. Juni 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 2. April 2015 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei Palästinenser und in Syrien geboren. Er habe bis kurz vor seiner Ausreise im Flüchtlingslager B._______ in C._______ gelebt. Zusammen mit seinem Bruder und Freunden hätten sie sich seit Beginn der bewaffneten Auseinandersetzungen um Verletzte gekümmert und diese ins Spital gebracht. Zudem habe er als Elektriker die Strominfrastruktur repariert und Lebensmittel ins Lager gebracht. Anfangs 2013 sei er beim Wiedereintritt ins Lager angehalten und mit verbundenen Augen in einen Raum gebracht worden. Dort habe man ihn eingeschüchtert und neben seinem Kopf eine ungeladene Pistole ausgelöst. Danach sei er wieder freigelassen worden. Von einem verwandten Offizier habe er erfahren, dass ein Freund von ihm unter Folter seinen Namen genannt habe, weshalb er ausgereist sei. Im Libanon habe er sodann erfahren, dass sein Jahrgang zum Reservedienst aufgerufen worden sei. B. Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 - eröffnet am 1. Juni 2015 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 1. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Akten A2/1, A7/1 sowie in die Beweismittel und in den internen VA-Antrag (A18/2) zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A2/1, A7/1 sowie zu den Beweismitteln und zum internen VA-Antrag (A18/2) zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten. Mit der Beschwerdeschrift reichte er eine Bestätigung, dass er sozialhilferechtliche Unterstützung erhält, zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2015 hiess der Instruktionsrichter den Antrag auf Akteneinsicht teilweise gut, stellte dem Beschwerdeführer die Aktenstücke A7/1 und A14/1 (Beweismittel) zu und setzte ihm eine Frist für die Rückgabe der Beweismittel an. Zudem lehnte er den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab und verzichtete auf einen Kostenvorschuss. E. Mit Eingabe vom 17. Juli 2015 retournierte der Beschwerdeführer die Beweismittel. F. Mit Eingabe vom 22. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer die deutsche Übersetzung seines Militärbüchleins zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen (vgl. E. 10) einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.2 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, allerdings ohne nähere Begründung. Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, den Sachverhalt in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig festgestellt und das Akteneinsichtsrecht verletzt. Sie sei in Willkür verfallen. 3.2.1 Soweit die Rüge im Zusammenhang mit Einzelvorbringen erhoben wird (Beschwerde Ziff. 15-29), legt die Beschwerde nicht ansatzweise dar, worin eine Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, einzelne Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. Dass diese Aussagen im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft wesentlich sein könnten, ist auch nicht ersichtlich. Daran ändert auch nichts, dass die angefochtene Verfügung nicht erwähnt, dass verschiedene Verwandte des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl erhalten haben. Inwiefern dies wesentlich sein soll, substantiiert der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich, zumal jede asylsuchende Person eine individuelle Verfolgung glaubhaft machen muss. Eine Reflexverfolgung wurde vom Beschwerdeführer nie auch nur ansatzweise geltend gemacht, weshalb die Vorinstanz keinen Grund hatte, die entsprechenden Dossiers beizuziehen. 3.2.2 Eine Gehörsverletzung liegt auch sonst nicht vor. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer befragt, angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ohne ersichtlichen Grund rund ein Jahr bis zur Anhörung verstreichen lassen. Dies trifft zu. Indes legt der Beschwerdeführer in der Eingabe nicht dar, inwiefern ihm aus diesem Umstand in Bezug auf sein Asylverfahren ein Nachteil erwachsen ist. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die angeblich verspätete Zustellung der Asylakten der Eltern des Beschwerdeführers sowie die Zustellung der Begründung der positiven Asylentscheide der Eltern. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das Akteneinsichtsrecht ist, wie mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2015 bereits festgestellt, nicht verletzt. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug ist der Beschwerdeführer durch den Entscheid nicht beschwert, weil die Vorinstanz zu seinen Gunsten entschieden hat. Er kann diesbezüglich auch keine Gehörsverletzung rügen. 3.2.3 Inwiefern das SEM seine Abklärungspflicht verletzt habe, weil es die Visumsakten des Beschwerdeführers nicht beigezogen hat, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer substantiiert in seiner Beschwerde nicht, inwiefern ein Beizug für das vorliegende Asylverfahren hilfreich sein soll. Zudem wurde dies von ihm im vorinstanzlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Der blosse Hinweis in der BzP, er sei mit einem in der Türkei ausgestellten Visum legal in die Schweiz eingereist, genügt nicht. Im Übrigen wurde der Sachverhalt vorliegend rechtsgenüglich erstellt und sämtliche vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe sind - wie nachfolgend zu zeigen ist - offensichtlich nicht asylrelevant. 3.2.4 Der Beschwerdeführer rügt diverse Verstösse gegen das Willkürverbot. Unter anderem habe das SEM die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt. Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Anhörungsrecht, Akteneinsichtsrecht, Abklärungs- und Begründungspflicht) liegt nicht vor. Die Rüge ist unbegründet.

4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Asylrelevanz nicht erfüllen würden. Aus seinen Tätigkeiten im Flüchtlingslager (Verletzte in den Spital bringen, Kinder betreuen, Strominfrastruktur reparieren und Lebensmittel ins Lager bringen) lasse sich nicht erkennen, wieso der Beschwerdeführer deswegen zum Ziel der syrischen Behörden hätte werden sollen. Zudem habe er zu Protokoll gegeben, er wäre sowieso ausgereist, auch wenn sein Freund seinen Namen den syrischen Behörden nicht preisgegeben hätte, zumal viele Jugendliche festgenommen werden würden und es schwierig sei zu überleben. Bei der geschilderten vorübergehenden Festnahme, anlässlich der er mit verbundenen Augen in einen Raum geführt und bedroht worden sei, handle es sich nicht um eine gezielte Verfolgung, wie der Beschwerdeführer auch selbst bestätige. Bezüglich seiner Vorbringen zum Reservedienst gebe es keine objektiven Anhaltspunkte, dass er hätte einrücken sollen. Seine Ausführungen zur katastrophalen Lage in Syrien seien ebenfalls nicht asylrelevant, da Krieg und Situationen allgemeiner Gewalt keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, aufgrund seiner Dienstverweigerung, seiner Hilfeleistung in Flüchtlingslagern und der daraus folgenden Festnahme durch die Behörden werde er von den syrischen Behörden gezielt gesucht und verfolgt. Im Fall der Rückkehr werde er verhaftet, zwangsrekrutiert, zum Verschwinden gebracht oder getötet. Freunde, die sich mit ihm um die Verletzten und die Versorgung gekümmert hätten, seien bereits getötet worden. Als humanitärer Helfer gelte er als Oppositioneller und somit als Regimegegner. Da ein Freund seinen Namen genannt habe, sei er bereits ins Visier der syrischen Behörden geraten. Bezüglich Militärdienst würden zahlreiche objektive Anhaltspunkte vorliegen, welche seine Einberufung in den Militärdienst bestätigen würden. Zudem sei er den Behörden bereits durch seine Demonstrationsteilnahmen aufgefallen. Verschiedene Berichte des UNHCR würden zudem deutlich darlegen, dass bei den allermeisten Asylgesuchstellern aus Syrien von einer glaubhaften und begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgegangen und die Schwelle zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft weit unten angesetzt werden müsse. 5.3 Der vorinstanzliche Schluss in Bezug auf die Ausreisegründe des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, einen anderen Schluss zu ziehen. Namentlich liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer zum Reservedienst aufgeboten wurde. So bringt der Beschwerdeführer selbst vor, dass er nach dem Absolvieren der ordentlichen militärischen Grundausbildung keinen Kontakt mehr zu den militärischen Behörden hatte (SEM-Akten, A15/12 F31). Einzig bringt er vor, sein Jahrgang sei aufgeboten worden. Dies habe ihm ein Freund gesagt. Andere Freunde aus seiner Truppe seien ebenfalls eingezogen worden. Dies habe er im Libanon erfahren. Als er noch in Syrien gewesen sei, habe es noch kein Aufgebot für den Reservedienst gegeben (SEM-Akten, A15/12 F35 ff.). Der Beschwerdeführer bringt somit selbst vor, dass er noch nicht offiziell aufgeboten wurde. Dass er vom Hörensagen wisse, dass sein Jahrgang aufgeboten worden sei, genügt nicht, um eine begründete Furcht vor Verfolgung geltend machen zu können. Von einer Dienstverweigerung kann vorliegend keine Rede sein, weshalb auch die Berufung auf das Urteil des BVGer D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 (zur Publikation vorgesehen) unbehelflich ist. Das eingereichte Militärbüchlein zeigt einzig auf, dass der Beschwerdeführer seine ordentliche Grundausbildung absolviert hat. Eine Einberufung zum Reservedienst geht daraus nicht hervor. Bezüglich der kurzzeitigen Anhaltung und Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Behörden anfangs des Jahres 2013 bringt dieser selbst vor, dass es sich dabei um eine Einschüchterung der Bewohner des Lagers gehandelt habe. Die Behörden hätten zeigen wollen, dass sie die Herrschaft über dieses Gebiet hätten (SEM-Akten, A15/12 F51). Eine gezielte und individuelle Verfolgung kann diesbezüglich ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für seine Tätigkeiten (u.a. Hilfe für Verletzte, Reparatur des Stromnetzes) im Flüchtlingslager. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist nicht ersichtlich, warum er deswegen zum Ziel der syrischen Behörden hätte werden sollen. Aus dem blossen Hinweis auf das Urteil des BVGer D-3764/2014 vom 21. Mai 2015, das verschiedene Berichte von Hilfsorganisationen zitiert, nach denen humanitäre Helfer im syrischen Bürgerkrieg einer Risikogruppe angehören, kann der Beschwerdeführer keine gezielte und individuelle Verfolgung ableiten. Dass zwei seiner Freunde wegen der gleichen Tätigkeit von den Behörden getötet worden seien, ist eine Behauptung, die der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorbringt, jedoch nicht begründet. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung geht nicht hervor, dass diese aufgrund ihrer humanitären Tätigkeit getötet worden seien (vgl. SEM-Akten, A15/12 F26). Schliesslich legt der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und den allgemeinen Ausführungen, unter Hinweis auf verschiedene Berichte zur Situation in Syrien, nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint hat. Aus den eingereichten Beweismitteln kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

6. Der Beschwerdeführer bringt mit seinem Rechtsbegehren, er sei als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen (Nr. 7) sinngemäss vor, er berufe sich auf subjektive Nachfluchtgründe. In seiner Beschwerde bringt er jedoch nichts dergleichen vor. Subjektive Nachfluchtgründe sein auch keine ersichtlich.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder asylrelevante Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

9. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht einzutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestehe) ist mit dessen Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und darauf eingetreten werden kann. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden und darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: