Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______ - begaben sich eigenen Angaben zufolge Mitte 2014 von D._______ über E._______ und F._______ (arabisch: G._______) in die Türkei. Von dort aus reisten sie mit einem vom schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul ausgestellten Visum am (...) Februar 2015 per Flugzeug in die Schweiz ein. Tags darauf stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Ihre Kurzbefragung (Befragung zur Person [BzP]) fand am 18. Februar 2015, ihre einlässliche Anhörung am 14. Juli 2015 (A._______, nachfolgend: der Beschwerdeführer) respektive am 24. August 2015 (B._______, nachfolgend: die Beschwerdeführerin) statt. A.b Dabei trug der Beschwerdeführer vor, er habe in D._______ ein (...) betrieben, das er nach Ausbruch des Krieges in eine Zweigstelle für den Roten Halbmond umfunktioniert habe. Er habe dort Hilfsgüter, darunter Lebensmittel, gelagert und diese Armen und Flüchtlingen verteilt. Bewaffnete Mitglieder des sogenannten Volkskomitees hätten von ihm verlangt, sie mit diesen Lebensmitteln zu versorgen. Als er sich geweigert habe, dies zu tun, sei er von ihnen beschuldigt worden, mit der Freien Syrischen Armee (FSA) zusammenzuarbeiten. Des Weiteren habe er für einen reichen damaszenischen Unternehmer, dessen Vater ein höheres Amt im syrischen Staat bekleidet habe, als (...) gearbeitet. Dieser Unternehmer sei mehrmals von der FSA bedroht worden, weshalb auch der Beschwerdeführer um seine Sicherheit gefürchtet habe. Als im Quartier, in dem der Unternehmer gelebt habe, Demonstrationen ausgebrochen seien, habe dieser sein Personal, darunter den Beschwerdeführer, ferner mit Waffen ausgestattet und damit beauftragt, auf die Demonstranten zu schiessen. Da der Beschwerdeführer diesem Befehl nicht habe nachkommen können, sei er eines Tages nicht mehr zur Arbeit erschienen. Deswegen und wegen des zuvor erwähnten, mit seiner Tätigkeit für den Roten Halbmond zusammenhängenden Vorwurfs des Volkskomitees, mit der FSA zusammenzuarbeiten, seien syrische Sicherheitskräfte zwei Mal bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten nach ihm gesucht. Er sei jeweils nicht zugegen gewesen, ansonsten er jetzt wohl schon tot wäre. Vier oder fünf Tage nach der letzten Suche nach ihm seien er und die Beschwerdeführerin aus D._______ und schliesslich aus Syrien geflohen. Da die Sicherheitskräfte danach weiterhin nach ihm gesucht hätten, hätten auch seine übrigen Angehörigen D._______ verlassen und nach E._______ fliehen müssen. Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, einige ihrer Familienmitglieder hätten mit der syrischen Regierung aus politischen Gründen im Konflikt gestanden. Ihr ältester Bruder habe als [Beruf] Probleme mit dem Regime gehabt und sei deswegen in die Türkei ausgereist. Ihr Onkel sei [Beruf]. Seine Tochter sei bei einer Explosion ums Leben gekommen. Etwa fünf Tage bevor sie und der Beschwerdeführer D._______ verlassen hätten, seien syrische Sicherheitskräfte bei ihren Schwiegereltern ins Haus eingedrungen und hätten nach dem Beschwerdeführer, der zu jenem Zeitpunkt bei der Arbeit gewesen sei, gefragt. Sie sei damals schwanger gewesen. Einer der Soldaten habe mit dem Lauf seiner Waffe auf ihren Bauch gezeigt und ihr gedroht, dass sich ihr Ehemann ruhig verhalten solle, ansonsten sie und ihr Kind getötet würden. A.c Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden neben ihren Identitätsdokumenten den Führerschein des Beschwerdeführers (einschliesslich eines Zusatzdokuments; A14, Beilagen 1 und 2), sein Militärdienstbüchlein sowie das militärische Abschlusszeugnis und den Entlassungsbefehl (A14, Beilagen 3-5), ihr Familienbüchlein (A14, Beilage 6), Eigentumsnachweise für verschiedene Grundstücke (A14, Beilage 7), Kopien von Lieferscheinen für Hilfsgüter und eines Bestätigungsschreibens des Roten Halbmonds (A14, Beilagen 8-10) sowie Kopien von Ausbildungsdiplomen der Beschwerdeführerin ein. B. Mit Verfügung vom 7. September 2016 - zugestellt am 12. September 2016 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an, nahm sie jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten. Zunächst falle auf, dass die Beschwerdeführenden in der BzP hauptsächlich Fluchtgründe genannt hätten, die sie in der Anhörung nicht mehr erwähnt hätten. Der Beschwerdeführer habe behauptet, er hätte als [berufliche Tätigkeit] für einen Mann aus einflussreicher Familie gearbeitet. Dieser Mann sei mehrmals von der FSA bedroht worden. Er, der Beschwerdeführer, habe auch Angst um sein Leben gehabt und D._______ deshalb verlassen. Die Beschwerdeführerin habe in der BzP angegeben, sie persönlich habe Angst vor den Angehörigen des sogenannten Islamischen Staats (IS) gehabt. Auf Vorhalt hätten weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer plausibel darlegen können, weshalb sie in der Anhörung nicht mehr von den jeweiligen Vorbringen gesprochen hätten. Weiter habe die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP angegeben, nie Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt zu haben. Ihr Ehemann hingegen sei wegen seiner Arbeit als (...) für einen Mann aus einflussreicher Familie bedroht worden. Bei der Anhörung habe sie demgegenüber behauptet, sie sei von Armeeangehörigen, die den Beschwerdeführer gesucht hätten, mit der Waffe und auch verbal massiv bedroht worden. Diese Aussagen seien widersprüchlich und die in der Anhörung geltend gemachte angebliche Bedrohung durch Armeeangehörige wirke nachgeschoben. Der Beschwerdeführer habe in der BzP ausgesagt, er habe seinen Wohnort verlassen, weil sein Arbeitgeber von der FSA bedroht worden sei. Deswegen habe er auch Angst um sein Leben bekommen. Mit den Behörden oder mit Drittpersonen habe er nie Probleme gehabt. Bei der Anhörung habe er dagegen behauptet, er sei von den Behörden gesucht worden. Dies, weil er das Haus des Arbeitgebers verlassen habe und ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Roten Halbmond zudem vorgeworfen worden sei, für die FSA zu arbeiten. Auch diese Angaben seien widersprüchlich. Während er in der BzP sinngemäss erklärt habe, wegen angeblicher Unterstützung des Regimes gefährdet gewesen zu sein, habe er in der Anhörung behauptet, wegen angeblicher Hilfeleistung für die Opposition verfolgt worden zu sein. Die Aktenlage deute auch hier darauf hin, dass er in der Anhörung die angebliche behördliche Suche nach ihm nachgeschoben habe, um damit dem Asylgesuch mehr Gewicht zu verleihen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe Schwierigkeiten mit einem Mitglied einer alevitischen Volkskommission bekommen. In der BzP habe er erklärt, der Mann habe auf ihn geschossen, weil er, der Beschwerdeführer, sich zuvor für (...) eingesetzt habe. Von den Behörden oder Drittpersonen sei er nie bedroht worden. Bei der Anhörung habe er hingegen behauptet, der Mann habe ihn mit dem Tod bedroht, weil er, der Beschwerdeführer, ihm für Bedürftige bestimmte Lebensmittel nicht herausgegeben habe. Er habe sich zudem beschwert, dass er für die FSA arbeite. Diese Darlegungen seien ebenfalls in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich ausgefallen. Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden beträfen die nachteiligen und bedauerlichen Auswirkungen des Krieges, die keine asylrelevante Verfolgung darstellen würden. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. Oktober 2016 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des SEM vom 7. September 2016 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen sowie richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde ferner beantragt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die Beschwerdeführenden seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Zur Untermauerung der Beschwerde liessen die Beschwerdeführenden Fotografien des Lieferwagens des Beschwerdeführers in D._______ sowie Fotografien von Veranstaltungen der [Partei] und von einer Demonstration in [einer Stadt in der Schweiz] einreichen. Weiter liessen sie ein Bestätigungsschreiben betreffend die Mitgliedschaft und das Engagement des Beschwerdeführers in der [Partei] ins Recht legen und auf verschiedene Berichte betreffend die Onkel der Beschwerdeführerin, I._______ und J._______, sowie auf einen Bericht des UNHCR zu Syrien verweisen. Auf die nähere Begründung der Beschwerde wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Rechtsmitteleingabe. E. In seiner Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der vom SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme in jedem Fall den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Ferner hiess es ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich lud es das SEM ein, im Rahmen einer Vernehmlassung zur Beschwerde Stellung zu nehmen. F. Mit Eingabe vom 3. November 2016 liess der von den Beschwerdeführenden mandatierte Rechtsvertreter darum ersuchen, er sei im vorliegenden Verfahren als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. G. In seiner Vernehmlassung vom 4. November 2016 hielt das SEM im Wesentlichen fest, dass es sich bei keinem der eingereichten Beweismittel um einen eigentlichen, direkten Beleg für die von den Beschwerdeführenden behauptete Verfolgung handle. Die Bestätigung des Roten Halbmonds liege nur in Kopie vor, weshalb sie - angesichts der Manipulierbarkeit von Kopien - keinen genügenden Beweiswert entfalte. Eine Tätigkeit für den Roten Halbmond würde zudem per se noch keine asylrelevante Verfolgung implizieren. Diese Organisation werde bekanntlich vom Regime beeinflusst und kontrolliert. Da die Beweismittel für die Würdigung der Asylgesuche mithin nicht relevant seien, erübrige sich deren eingehende Übersetzung. Die Rüge, es sei keine Verbindung zwischen der politischen Aktivität und der daraus resultierenden Verfolgung des Bruders der Beschwerdeführerin, K._______ (N [...]), und ihr selbst gezogen worden, stehe zudem im Kontrast zu den im Asylentscheid erwähnten ungereimten Aussagen der Beschwerdeführerin in den Einvernahmen. Gemäss ihren Erklärungen in der BzP habe sie mit den syrischen Behörden nie Probleme gehabt. Im Gegensatz dazu habe sie in der Anhörung behauptet, von Armeeangehörigen, die ihren Ehemann gesucht hätten, massiv bedroht worden zu sein. Auf den Einwand, die Asylverfahren weiterer Familienangehöriger in der Schweiz seien zu wenig berücksichtigt worden, sei zu erwidern, dass die Asylgesuche der Eltern sowie eines weiteren Bruders der Beschwerdeführerin, L._______ (N [...]), erstinstanzlich abgewiesen worden seien. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2016 informierte das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden über die Bedingungen des Gerichts für die Einsetzung als amtlichen Rechtsbeistand und gewährte ihm Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Zudem wies es den Rechtsvertreter darauf hin, dass er unaufgefordert eine Kostennote einzureichen habe, ansonsten das Gericht keine solche einholen, sondern den zu entschädigenden Aufwand aufgrund der Akten festsetzen werde. Schliesslich lud es die Beschwerdeführenden dazu ein, sich zur Vernehmlassung des SEM zu äussern. I. In ihrer Replik vom 23. November 2016 liessen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vortragen, entgegen der Ansicht des SEM gehe aus den eingereichten Beweismitteln hervor, dass der Beschwerdeführer Einsätze für den Roten Halbmond getätigt habe und ihm deshalb vorgeworfen worden sei, mit der FSA zusammenzuarbeiten. Dem Argument, die Bestätigung des Roten Halbmonds liege nur in Kopie vor, weshalb ihr kein genügender Beweiswert zukomme, wurde entgegnet, dass der Beschwerdeführer dem SEM nicht nur dieses, sondern gleichzeitig mehrere weitere Dokumente eingereicht habe, die seine humanitäre Tätigkeit beweisen würden. Das SEM habe sich nicht einmal die Mühe gemacht, Übersetzungen dieser Beweismittel anzufertigen respektive den Beschwerdeführer aufzufordern, Übersetzungen einzureichen. Es sei willkürlich und treuwidrig, wenn das SEM diesen Beweismitteln ohne die geringste Abklärung den Beweiswert abspreche, da sich deren Inhalt mit den Ausführungen der Beschwerdeführenden decke. Auch die Behauptung, die Tätigkeit für den syrischen Roten Halbmond impliziere per se noch keine asylrelevante Verfolgung, zeuge von einer mangelhaften Abklärung durch das SEM. Diesbezüglich werde auf die Beschwerdeschrift und das darin erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3764/2014 vom 21. Mai 2015 verwiesen. In diesem Entscheid sei festgehalten worden, dass Mitarbeiter humanitärer Organisationen vermehrt ins Visier der Regierung oder oppositioneller Gruppierungen geraten seien. Weiter habe die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren sehr wohl angegeben, wegen ihrer politisch engagierten Familie Probleme gehabt zu haben. Diesbezüglich werde ebenfalls auf die Beschwerde verwiesen. Es sei offensichtlich, dass die Probleme der Beschwerdeführerin mit jenen ihrer Familie verknüpft seien. J. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2016 gewährte das Gericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden letztmals Gelegenheit, sich zu den vom Gericht in der Zwischenverfügung vom 8. November 2016 genannten Bedingungen für die Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand zu äussern. Es drohte ihm an, bei unbenutzter Frist davon auszugehen, er sei mit diesen Bedingungen nicht einverstanden, weshalb das Gesuch um Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde. K. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem Gericht mit, dass er mit dessen Bedingungen für die Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand einverstanden sei. L. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2016 hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte den von den Beschwerdeführenden mandatierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. M. Mit Eingabe vom 20. April 2017 liessen die Beschwerdeführenden Fotografien einreichen, auf denen sie am Newrozfest vom 17. März 2017 in M._______ zu sehen sind. N. Am 14. Juni 2017 wandten sich die Beschwerdeführenden erneut ans Gericht und liessen Fotografien des Beschwerdeführers anlässlich der Parteiveranstaltung der [Partei] vom (...). Juni 2017 ins Recht legen. O. Mit Eingabe vom 24. November 2017 liessen die Beschwerdeführenden einen Facebook-Ausdruck eines verstorbenen Freundes des Beschwerdeführers einreichen, welcher ebenfalls beim reichen damaszenischen Unternehmer gearbeitet habe. Er sei vom syrischen Regime im Gefängnis getötet worden.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden monieren, das SEM habe ihren Anspruch auf Akteneinsicht und mithin auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) sowie Art. 9 BV verletzt und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
E. 3.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
E. 3.3.1 Konkret machten die Beschwerdeführenden zunächst geltend, das SEM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und sei auch seiner Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nachgekommen, indem es davon abgesehen habe, die Asyldossiers der Angehörigen der Beschwerdeführenden beizuziehen. Insbesondere genüge es in diesem Zusammenhang nicht, dass das SEM lediglich die ersten beiden Seiten des Protokolls der Befragung des Bruders der Beschwerdeführerin ins Dossier der Beschwerdeführenden aufgenommen habe. Vielmehr hätte es zumindest eine Notiz dazu erstellen müssen (vgl. Beschwerde vom 10. Oktober 2016, Art. 2-7 und 16). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass den Schilderungen des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass seine Familienmitglieder in seine Verfolgungsvorbringen verwickelt gewesen wären oder er wegen ihnen eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Die Beschwerdeführerin erwähnte in der vertieften Anhörung zwar, dass zwei ihrer Brüder und ein Onkel mit Problemen politischer Art konfrontiert gewesen seien. Dass sie selbst wegen dieser Probleme verfolgt gewesen wäre, machte sie aber nicht geltend (vgl. A13/15, F 54 ff.). Auch auf Beschwerdeebene wurde nicht dargelegt, welche Konsequenzen die Probleme der Familienmitglieder der Beschwerdeführerin für sie hatten respektive bei einer Rückkehr nach Syrien haben könnten. Vor dem Hintergrund dieser Tatsachen war das SEM nicht gehalten, zwecks Beurteilung des vorliegenden Verfahrens die Akten der Angehörigen der Beschwerdeführenden beizuziehen und eine Notiz betreffend das Asylverfahren des Bruders der Beschwerdeführerin zu erstellen.
E. 3.3.2 Des Weiteren rügten die Beschwerdeführenden, das SEM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und auch das Willkürverbot verletzt, indem es die von ihnen eingereichten Beweismittel nicht habe übersetzen lassen und diese auch nicht gewürdigt habe (vgl. Beschwerde vom 10. Oktober 2016, Art. 8-10). Ferner habe es den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt, indem es in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer durch seine Mitarbeit beim Roten Halbmond (...) und dass der Onkel der Beschwerdeführerin, I._______, in E._______ als [Beruf] politisch aktiv und dessen Tochter vor einiger Zeit getötet worden sei (vgl. Beschwerde vom 10. Oktober 2016, Art. 12, 13 und 40). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Zwar trifft es zu, dass das SEM die eingereichten Beweismittel nur rudimentär (im Rahmen der vertieften Anhörung des Beschwerdeführers) übersetzen liess und sich in der angefochtenen Verfügung lediglich oberflächlich dazu äusserte. Angesichts der Tatsache, dass die mit den eingereichten Dokumenten zu beweisenden Verfolgungsvorbringen (insbesondere die geltend gemachte Tätigkeit für den Roten Halbmond), wie nachfolgend dargelegt, für sich alleine genommen noch nicht asylrelevant sind und das SEM im Übrigen auch nicht explizit an deren Glaubhaftigkeit zweifelte, erscheint eine Kassation wegen mangelnder Beweiswürdigung jedoch nicht gerechtfertigt (vgl. E. 5.3). Dasselbe gilt auch mit Bezug zu den Aktivitäten des Onkels der Beschwerdeführerin und des Schicksals seiner Tochter (vgl. E. 6.1), zumal die Beschwerdeführerin, wie bereits zuvor gesagt, nicht geltend machte, inwiefern sie selbst wegen dieser Probleme verfolgt gewesen wäre (vgl. E. 3.3.1).
E. 3.3.3 Weiter brachten die Beschwerdeführenden unter Verweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2015 (D-5017/2014) vor, das SEM habe nicht nur seine Abklärungspflicht, sondern auch den Grundsatz eines fairen Verfahrens verletzt, indem die vertiefte Anhörung des Beschwerdeführers ganze neun Stunden gedauert habe und zu wenige respektive zu kurze Pausen eingelegt worden seien. Schwer wiege in dieser Hinsicht auch, dass das exakte Ende der Anhörung im Protokoll nicht festgehalten worden sei, obwohl die Anhörung derart lange gedauert habe. Ferner müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage gewesen sei, der Rückübersetzung nach einer siebenstündigen Anhörung zu folgen. Die Rückübersetzung hätte zwingend vertagt werden müssen (vgl. Beschwerde vom 10. Oktober 2016, Art. 18-22). Obwohl die Anhörung des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2015 tatsächlich lange und für diesen somit sicherlich auch anstrengend war und es fraglich ist, ob eine so umfangreiche Befragung nicht auf zwei Tage verteilt respektive mit mehreren Pausen kombiniert werden sollte, erscheint der Sachverhalt gestützt darauf in rechtsgenüglicher Weise erstellt. So wird in der Beschwerde denn auch nicht aufgezeigt, welcher Teil der Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers vom SEM nicht oder unrichtig festgestellt worden wäre. Die Lektüre des Anhörungsprotokolls erweckt überdies nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe wegen mangelnder Konzentration keine vollständigen und logischen Antworten gegeben. Ob eine Anhörung über zwei Tage statt nur einen Tag hinweg der Verfahrensfairness besser Rechnung tragen würde, ist überdies fraglich. Der Kohärenz und Schlüssigkeit der Erklärungen einer beschwerdeführenden Person ist mit einer Anhörung und Rückübersetzung an ein und demselben Tag wohl mehr gedient. Mithin erscheint im Ergebnis auch diese Rüge unbegründet.
E. 3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben. Da das Vorbringen der Verletzung des Willkürverbots lediglich mit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Verletzung der Untersuchungspflicht motiviert wird (vgl. Beschwerde vom 13. Februar 2015, Art. 23), ist mit der Unbegründetheit dieser prozessualen Anträge auch der Rüge der Verletzung von Art. 9 BV die Grundlage entzogen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Fluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, es lägen keine glaubhaften asylrelevanten Vorfluchtgründe vor.
E. 5.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Furcht des Beschwerdeführers, wegen der geltend gemachten Drohungen der FSA gegenüber seinem Arbeitgeber ebenfalls gefährdet zu sein, nicht begründet ist. Dem von ihm vorgetragenen Sachverhalt lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er selbst von Oppositionellen behelligt worden wäre. Auch wurde die behauptete Bedrohung durch die FSA wohl hinfällig, nachdem er der Arbeit ferngeblieben war. An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. Dort wird zwar argumentiert, dass die vom Beschwerdeführer geäusserte Angst um sein eigenes Leben eindeutig dahingehend zu verstehen sei, dass er selbst - und nicht nur sein Arbeitgeber - bedroht worden sei. Worin diese angeblich konkrete Bedrohung, ausgehend von der FSA, bestand, wird aber auch in der Rechtsmitteleingabe nicht erläutert (vgl. Beschwerde vom 10. Oktober 2016, Art. 28).
E. 5.2 Die Vorbringen, der Beschwerdeführer sei von syrischen Sicherheitskräften gesucht worden, weil er sich - entgegen des Auftrags seines Arbeitgebers - geweigert habe, auf Demonstranten zu schiessen, und weil er für den Roten Halbmond tätig gewesen und in diesem Zusammenhang in einen Konflikt mit Mitgliedern des Volkskomitees geraten sei, sind tatsächlich nicht glaubhaft. In erster Linie ist dem SEM zuzustimmen, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt hatten, aus den genannten Gründen von syrischen Sicherheitskräften zu Hause aufgesucht worden zu sein, obwohl diese Vorbringen in der vertieften Anhörungen und auch in der Rechtsmitteleingabe (vgl. Beschwerde vom 10. Oktober 2016, Art. 29) als fluchtauslösende Ereignisse dargestellt wurden. Die auf Beschwerdeebene wiederholt vorgebrachte Erklärung, die Beschwerdeführenden hätten bei der Erstbefragung geglaubt, alle ihre Aussagen würden nach Syrien geschickt, was der Beschwerdeführer in der vertieften Anhörung auch so zu Protokoll gegeben habe, weshalb auf die Empfangsstellenbefragungen nicht abgestellt werden könne (vgl. Beschwerde vom 10. Oktober 2016, Art. 24-26, 28 und 30), vermag nicht zu überzeugen. Bereits im Rahmen der BzP wurden sie darauf hingewiesen, dass alle Anwesenden ihre Aussagen vertraulich behandeln müssten und sie deshalb sicher sein könnten, dass die syrischen Behörden keine Kenntnis davon erhielten, weshalb sie ohne Furcht reden könnten. Auch gaben sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer anlässlich der BzP zu Protokoll, das Merkblatt erhalten, gelesen und verstanden zu haben. Folglich wirken die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse nachgeschoben. Des Weiteren steht das - wie zuvor gesagt - erst in der vertieften Anhörung vom Beschwerdeführer thematisierte Vorbringen, er sei wegen der Weigerung, den Auftrag seines Arbeitgebers (auf Demonstranten zu schiessen) auszuführen (vgl. auch Beschwerde vom 10. Oktober 2016, Art. 30), von den syrischen Behörden verfolgt worden, tatsächlich in diametralem Widerspruch zu seinen Angaben in der BzP, er sei wegen seiner Tätigkeit für den reichen damaszenischen Unternehmer der Bedrohung durch die FSA ausgesetzt gewesen. Auch überzeugt es nicht, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers auf dessen Weigerung tatsächlich damit reagiert haben sollte, syrische Sicherheitskräfte bei ihm zu Haus vorbeizuschicken, welche gemäss Angaben der Beschwerdeführerin die Drohung ausgesprochen hätten, der Beschwerdeführer solle sich "ruhig verhalten" (vgl. A13/15, F81). Die behaupteten Hausbesuche der syrischen Behörden sind ohnehin - unabhängig vom dafür angegebenen Grund - wenig glaubhaft. Wie bereits zuvor ausgeführt, wäre zu erwarten gewesen, dass insbesondere die Beschwerdeführerin, die gemäss ihren Ausführungen in der vertieften Anhörung direkt mit den Sicherheitskräften konfrontiert gewesen und mit deren Waffen bedroht worden sein will (vgl. A13/15, F81), dieses demnach einschneidende Erlebnis bereits in der BzP vorgetragen hätte. Da dabei seine Ehefrau und sein noch ungeborenes Kind an Leib und Leben bedroht worden sein sollen (vgl. A13/15, F81) und der zweite Hausbesuch die Beschwerdeführenden denn auch zur Flucht veranlasst habe (vgl. A11/24, F119), wäre aber auch seitens des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen, dass er dieses Ereignis bereits bei seiner BzP erwähnt hätte, wenn sich dieser Vorfall tatsächlich so zugetragen hätte. Zudem weisen die Schilderungen der Beschwerdeführenden bezüglich dieses Ereignisses unauflösbare Widersprüche auf. Während die Beschwerdeführerin im Rahmen der vertieften Anhörung zu Protokoll gab, nicht sie, sondern die Brüder ihres Ehemannes oder irgendjemand anders habe den Beschwerdeführer nach der Hausdurchsuchung kontaktiert, weil sie selbst nach dem Vorgefallenen dazu gar nicht mehr in der Lage gewesen wäre (vgl. A13/15, F81 und 121 f.), trug der Beschwerdeführer wiederholt vor, seine Ehefrau habe ihn kontaktiert, um ihm vom Hausbesuch der Sicherheitskräfte zu erzählen (vgl. A11/24, F119 und 123). In diesem Zusammenhang fällt ferner auf, dass der Beschwerdeführer sich in der vertieften Anhörung mit keinem Wort zum Schockzustand der Beschwerdeführerin, von dem diese in ihrer Anhörung berichtete (vgl. A13/15, F81), äusserte.
E. 5.3 Auch unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel, lässt sich bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe der Beschwerdeführenden kein anderer Schluss ziehen. Wie bereits ausgeführt, stellen die im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten Dokumente (Eigentumsnachweise für verschiedene Grundstücke, Kopien von Lieferscheinen für Hilfsgüter, Bestätigungsschreiben des Roten Halbmonds [vgl. Bst. A.c]) - denen angesichts der Tatsache, dass sie nur in Kopie vorliegen, tatsächlich ein geringer Beweiswert zukommt - lediglich Belege für das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Engagement für den Roten Halbmond dar. Dasselbe gilt für die mit der Beschwerdeschrift zu den Akten gereichten Fotografien des Lieferwagens des Beschwerdeführers in D._______ (vgl. Bst. C). Die Glaubhaftigkeit dieser humanitären Aktivitäten wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht - und vom SEM zumindest nicht explizit - in Frage gestellt. Allerdings ist diese Tätigkeit für sich alleine genommen noch nicht asylrelevant, auch wenn es sich bei humanitären Helfern in Syrien wegen ihres direkt im Zusammenhang mit dem Kriegsgeschehen stehenden Engagements um exponierte Personen handelt (vgl. Beschwerde vom 10. Oktober 2016, Art. 48 und 49 und Bst. I). Die Beschwerdeführenden konnten nämlich nicht glaubhaft darlegen, dass sie deswegen tatsächlich ins Visier der syrischen Regierung geraten sind respektive in absehbarer Zukunft und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ins Visier der syrischen Regierung geraten würden (vgl. E. 5.2). Der eingereichte Facebook-Ausdruck des verstorbenen Freundes und Arbeitskollegen des Beschwerdeführers, dessen Dahinscheiden aufrichtig zu bedauern ist, vermag keinen Zusammenhang zwischen dessen Tätigkeit beim damaszenischen Unternehmer und seinem Tod zu belegen.
E. 5.4 Die von der Beschwerdeführerin geäusserte Angst vor dem IS (vgl. unter anderem Beschwerde vom 10. Oktober 2016, Art. 27) scheint nicht auf konkreten, sie betreffenden Gründen zu basieren. So bestand in der Region von D._______ nie eine tatsächliche Bedrohung von Seiten des IS. Die Bedrohung des Beschwerdeführers durch Privatpersonen, weil dieser sich für (...) eingesetzt und die für Bedürftige bestimmten Lebensmittel vor Unbefugten geschützt habe (vgl. Beschwerde vom 10. Oktober 2016, Art. 35), waren für die Ausreise aus dem Heimatland nicht kausal.
E. 6 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten und sich mithin auf Nachfluchtgründe berufen können.
E. 6.1 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, dass den Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit den regimekritisch tätigen Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin, insbesondere ihrer beiden Onkel I._______ und J._______, bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat eine Reflexverfolgung durch das syrische Regime sowie durch den IS drohe (vgl. Beschwerde vom 10. Oktober 2016, Art. 40-47). Dem ist zu entgegnen, dass sich die Beschwerdeführenden während Jahren in Syrien aufhalten konnten, ohne - ihren Ausführungen zufolge - wegen der bereits damals regimekritischen Verwandten der Beschwerdeführerin je vom Regime oder vom IS behelligt worden zu sein. Der IS ist, abgesehen von wenigen Gebieten, zudem inzwischen auch in Syrien zurückgedrängt worden und de facto am Ende (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Wollen die USA wirklich in Syrien eingreifen? Sieben Antworten zur aktuellen Lage, 19. April 2018). Angesichts dessen ist auch bei einer Rückkehr nach Syrien nicht von einer drohenden Reflexverfolgung auszugehen. Die zu diesem Vorbringen in der Beschwerdeschrift angegebenen Berichte über I._______ und J._______ vermögen gegen diese Schlussfolgerung nichts auszurichten, da sie sich lediglich zum politischen Engagement der beiden Onkel der Beschwerdeführerin und nicht zur behaupteten Reflexverfolgung äussern (vgl. Beschwerde vom 10. Oktober 2016, Art. 42, 44 und 45).
E. 6.2 Des Weiteren wird in der Rechtsmitteleingabe vorgetragen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Syrien in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wären. Dies werde durch die Tatsache verstärkt, dass sie aus einer politischen Familie stammten und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hätten. Konkret handle es sich beim Beschwerdeführer um ein Mitglied der hiesigen Abteilung der [Partei] (vgl. Beschwerde vom 10. Oktober 2016, Art. 56 und 57). Gemäss geltender Rechtsprechung rechtfertigt sich die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten im Syrienkontext nur, wenn jemand sich in besonderem Mass exponiert. Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass jemand tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. Massgebend für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinn einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern vielmehr eine derartige Exponiertheit in der Öffentlichkeit, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3. m.w.H.). Bezüglich der mit Fotografien und einem Bestätigungsschreiben der [Partei] belegten exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden (vgl. Bst. C, M und N) kommt das Gericht zum Schluss, dass vorliegend nicht von einer solchen besonderen Exponiertheit auszugehen ist. Bei den drei parteiinternen Anlässen ist anzunehmen, dass sie unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden haben. In jedem Fall wurde aber nicht dargelegt, inwiefern sich der Beschwerdeführer dort in einer Art geäussert hätte, welche das Regime - wenn es dennoch vom Inhalt der Versammlung erfahren hätte - dazu veranlassen würde, ihn als Gefahr wahrzunehmen. Den eingereichten Fotografien zufolge, sticht er ferner an der einzigen Demonstration, an der er nachgewiesenermassen teilgenommen hat, nicht aus dem eher anonymen Kreis der zahlreichen Teilnehmer heraus. Die Teilnahme am Newrozfest führt schliesslich kaum dazu, dass die Beschwerdeführenden vom syrischen Regime als Bedrohung wahrgenommen werden. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass sich die Beschwerdeführenden weder in exponierter Weise noch besonders häufig exilpolitisch betätigt haben, weshalb ihr Engagement als zurückhaltend und somit - trotz der Tatsache, dass sie aus einer politischen Familie stammen und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht haben - nicht flüchtlingsrelevant einzustufen ist.
E. 6.3 Somit ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführenden aus heutiger Sicht auch nicht auf Nachfluchtgründe berufen können.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 8.2 Nachdem die Beschwerdeführenden wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden sind, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Vor-aussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf die Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2016 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten; die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ist aufgrund der Aktenlage auch heute weiterhin zu bejahen.
E. 10.2 Nachdem mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2016 auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen wurde, ist dem amtlich bestellten Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für seine Bemühungen auszurichten. Der amtlich bestellte Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung, der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) und unter Berücksichtigung der vom Gericht festgelegten und mit Zwischenverfügung vom 8. November 2016 kommunizierten Bedingungen für die Entschädigung amtlich bestellter Rechtsbeistände ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'400. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2'400. zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6213/2016 Urteil vom 31. Mai 2018 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Andrea Berger-Fehr, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______ - begaben sich eigenen Angaben zufolge Mitte 2014 von D._______ über E._______ und F._______ (arabisch: G._______) in die Türkei. Von dort aus reisten sie mit einem vom schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul ausgestellten Visum am (...) Februar 2015 per Flugzeug in die Schweiz ein. Tags darauf stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Ihre Kurzbefragung (Befragung zur Person [BzP]) fand am 18. Februar 2015, ihre einlässliche Anhörung am 14. Juli 2015 (A._______, nachfolgend: der Beschwerdeführer) respektive am 24. August 2015 (B._______, nachfolgend: die Beschwerdeführerin) statt. A.b Dabei trug der Beschwerdeführer vor, er habe in D._______ ein (...) betrieben, das er nach Ausbruch des Krieges in eine Zweigstelle für den Roten Halbmond umfunktioniert habe. Er habe dort Hilfsgüter, darunter Lebensmittel, gelagert und diese Armen und Flüchtlingen verteilt. Bewaffnete Mitglieder des sogenannten Volkskomitees hätten von ihm verlangt, sie mit diesen Lebensmitteln zu versorgen. Als er sich geweigert habe, dies zu tun, sei er von ihnen beschuldigt worden, mit der Freien Syrischen Armee (FSA) zusammenzuarbeiten. Des Weiteren habe er für einen reichen damaszenischen Unternehmer, dessen Vater ein höheres Amt im syrischen Staat bekleidet habe, als (...) gearbeitet. Dieser Unternehmer sei mehrmals von der FSA bedroht worden, weshalb auch der Beschwerdeführer um seine Sicherheit gefürchtet habe. Als im Quartier, in dem der Unternehmer gelebt habe, Demonstrationen ausgebrochen seien, habe dieser sein Personal, darunter den Beschwerdeführer, ferner mit Waffen ausgestattet und damit beauftragt, auf die Demonstranten zu schiessen. Da der Beschwerdeführer diesem Befehl nicht habe nachkommen können, sei er eines Tages nicht mehr zur Arbeit erschienen. Deswegen und wegen des zuvor erwähnten, mit seiner Tätigkeit für den Roten Halbmond zusammenhängenden Vorwurfs des Volkskomitees, mit der FSA zusammenzuarbeiten, seien syrische Sicherheitskräfte zwei Mal bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten nach ihm gesucht. Er sei jeweils nicht zugegen gewesen, ansonsten er jetzt wohl schon tot wäre. Vier oder fünf Tage nach der letzten Suche nach ihm seien er und die Beschwerdeführerin aus D._______ und schliesslich aus Syrien geflohen. Da die Sicherheitskräfte danach weiterhin nach ihm gesucht hätten, hätten auch seine übrigen Angehörigen D._______ verlassen und nach E._______ fliehen müssen. Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, einige ihrer Familienmitglieder hätten mit der syrischen Regierung aus politischen Gründen im Konflikt gestanden. Ihr ältester Bruder habe als [Beruf] Probleme mit dem Regime gehabt und sei deswegen in die Türkei ausgereist. Ihr Onkel sei [Beruf]. Seine Tochter sei bei einer Explosion ums Leben gekommen. Etwa fünf Tage bevor sie und der Beschwerdeführer D._______ verlassen hätten, seien syrische Sicherheitskräfte bei ihren Schwiegereltern ins Haus eingedrungen und hätten nach dem Beschwerdeführer, der zu jenem Zeitpunkt bei der Arbeit gewesen sei, gefragt. Sie sei damals schwanger gewesen. Einer der Soldaten habe mit dem Lauf seiner Waffe auf ihren Bauch gezeigt und ihr gedroht, dass sich ihr Ehemann ruhig verhalten solle, ansonsten sie und ihr Kind getötet würden. A.c Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden neben ihren Identitätsdokumenten den Führerschein des Beschwerdeführers (einschliesslich eines Zusatzdokuments; A14, Beilagen 1 und 2), sein Militärdienstbüchlein sowie das militärische Abschlusszeugnis und den Entlassungsbefehl (A14, Beilagen 3-5), ihr Familienbüchlein (A14, Beilage 6), Eigentumsnachweise für verschiedene Grundstücke (A14, Beilage 7), Kopien von Lieferscheinen für Hilfsgüter und eines Bestätigungsschreibens des Roten Halbmonds (A14, Beilagen 8-10) sowie Kopien von Ausbildungsdiplomen der Beschwerdeführerin ein. B. Mit Verfügung vom 7. September 2016 - zugestellt am 12. September 2016 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an, nahm sie jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten. Zunächst falle auf, dass die Beschwerdeführenden in der BzP hauptsächlich Fluchtgründe genannt hätten, die sie in der Anhörung nicht mehr erwähnt hätten. Der Beschwerdeführer habe behauptet, er hätte als [berufliche Tätigkeit] für einen Mann aus einflussreicher Familie gearbeitet. Dieser Mann sei mehrmals von der FSA bedroht worden. Er, der Beschwerdeführer, habe auch Angst um sein Leben gehabt und D._______ deshalb verlassen. Die Beschwerdeführerin habe in der BzP angegeben, sie persönlich habe Angst vor den Angehörigen des sogenannten Islamischen Staats (IS) gehabt. Auf Vorhalt hätten weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer plausibel darlegen können, weshalb sie in der Anhörung nicht mehr von den jeweiligen Vorbringen gesprochen hätten. Weiter habe die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP angegeben, nie Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt zu haben. Ihr Ehemann hingegen sei wegen seiner Arbeit als (...) für einen Mann aus einflussreicher Familie bedroht worden. Bei der Anhörung habe sie demgegenüber behauptet, sie sei von Armeeangehörigen, die den Beschwerdeführer gesucht hätten, mit der Waffe und auch verbal massiv bedroht worden. Diese Aussagen seien widersprüchlich und die in der Anhörung geltend gemachte angebliche Bedrohung durch Armeeangehörige wirke nachgeschoben. Der Beschwerdeführer habe in der BzP ausgesagt, er habe seinen Wohnort verlassen, weil sein Arbeitgeber von der FSA bedroht worden sei. Deswegen habe er auch Angst um sein Leben bekommen. Mit den Behörden oder mit Drittpersonen habe er nie Probleme gehabt. Bei der Anhörung habe er dagegen behauptet, er sei von den Behörden gesucht worden. Dies, weil er das Haus des Arbeitgebers verlassen habe und ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Roten Halbmond zudem vorgeworfen worden sei, für die FSA zu arbeiten. Auch diese Angaben seien widersprüchlich. Während er in der BzP sinngemäss erklärt habe, wegen angeblicher Unterstützung des Regimes gefährdet gewesen zu sein, habe er in der Anhörung behauptet, wegen angeblicher Hilfeleistung für die Opposition verfolgt worden zu sein. Die Aktenlage deute auch hier darauf hin, dass er in der Anhörung die angebliche behördliche Suche nach ihm nachgeschoben habe, um damit dem Asylgesuch mehr Gewicht zu verleihen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe Schwierigkeiten mit einem Mitglied einer alevitischen Volkskommission bekommen. In der BzP habe er erklärt, der Mann habe auf ihn geschossen, weil er, der Beschwerdeführer, sich zuvor für (...) eingesetzt habe. Von den Behörden oder Drittpersonen sei er nie bedroht worden. Bei der Anhörung habe er hingegen behauptet, der Mann habe ihn mit dem Tod bedroht, weil er, der Beschwerdeführer, ihm für Bedürftige bestimmte Lebensmittel nicht herausgegeben habe. Er habe sich zudem beschwert, dass er für die FSA arbeite. Diese Darlegungen seien ebenfalls in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich ausgefallen. Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden beträfen die nachteiligen und bedauerlichen Auswirkungen des Krieges, die keine asylrelevante Verfolgung darstellen würden. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. Oktober 2016 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des SEM vom 7. September 2016 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen sowie richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde ferner beantragt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die Beschwerdeführenden seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Zur Untermauerung der Beschwerde liessen die Beschwerdeführenden Fotografien des Lieferwagens des Beschwerdeführers in D._______ sowie Fotografien von Veranstaltungen der [Partei] und von einer Demonstration in [einer Stadt in der Schweiz] einreichen. Weiter liessen sie ein Bestätigungsschreiben betreffend die Mitgliedschaft und das Engagement des Beschwerdeführers in der [Partei] ins Recht legen und auf verschiedene Berichte betreffend die Onkel der Beschwerdeführerin, I._______ und J._______, sowie auf einen Bericht des UNHCR zu Syrien verweisen. Auf die nähere Begründung der Beschwerde wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Rechtsmitteleingabe. E. In seiner Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der vom SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme in jedem Fall den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Ferner hiess es ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich lud es das SEM ein, im Rahmen einer Vernehmlassung zur Beschwerde Stellung zu nehmen. F. Mit Eingabe vom 3. November 2016 liess der von den Beschwerdeführenden mandatierte Rechtsvertreter darum ersuchen, er sei im vorliegenden Verfahren als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. G. In seiner Vernehmlassung vom 4. November 2016 hielt das SEM im Wesentlichen fest, dass es sich bei keinem der eingereichten Beweismittel um einen eigentlichen, direkten Beleg für die von den Beschwerdeführenden behauptete Verfolgung handle. Die Bestätigung des Roten Halbmonds liege nur in Kopie vor, weshalb sie - angesichts der Manipulierbarkeit von Kopien - keinen genügenden Beweiswert entfalte. Eine Tätigkeit für den Roten Halbmond würde zudem per se noch keine asylrelevante Verfolgung implizieren. Diese Organisation werde bekanntlich vom Regime beeinflusst und kontrolliert. Da die Beweismittel für die Würdigung der Asylgesuche mithin nicht relevant seien, erübrige sich deren eingehende Übersetzung. Die Rüge, es sei keine Verbindung zwischen der politischen Aktivität und der daraus resultierenden Verfolgung des Bruders der Beschwerdeführerin, K._______ (N [...]), und ihr selbst gezogen worden, stehe zudem im Kontrast zu den im Asylentscheid erwähnten ungereimten Aussagen der Beschwerdeführerin in den Einvernahmen. Gemäss ihren Erklärungen in der BzP habe sie mit den syrischen Behörden nie Probleme gehabt. Im Gegensatz dazu habe sie in der Anhörung behauptet, von Armeeangehörigen, die ihren Ehemann gesucht hätten, massiv bedroht worden zu sein. Auf den Einwand, die Asylverfahren weiterer Familienangehöriger in der Schweiz seien zu wenig berücksichtigt worden, sei zu erwidern, dass die Asylgesuche der Eltern sowie eines weiteren Bruders der Beschwerdeführerin, L._______ (N [...]), erstinstanzlich abgewiesen worden seien. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2016 informierte das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden über die Bedingungen des Gerichts für die Einsetzung als amtlichen Rechtsbeistand und gewährte ihm Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Zudem wies es den Rechtsvertreter darauf hin, dass er unaufgefordert eine Kostennote einzureichen habe, ansonsten das Gericht keine solche einholen, sondern den zu entschädigenden Aufwand aufgrund der Akten festsetzen werde. Schliesslich lud es die Beschwerdeführenden dazu ein, sich zur Vernehmlassung des SEM zu äussern. I. In ihrer Replik vom 23. November 2016 liessen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vortragen, entgegen der Ansicht des SEM gehe aus den eingereichten Beweismitteln hervor, dass der Beschwerdeführer Einsätze für den Roten Halbmond getätigt habe und ihm deshalb vorgeworfen worden sei, mit der FSA zusammenzuarbeiten. Dem Argument, die Bestätigung des Roten Halbmonds liege nur in Kopie vor, weshalb ihr kein genügender Beweiswert zukomme, wurde entgegnet, dass der Beschwerdeführer dem SEM nicht nur dieses, sondern gleichzeitig mehrere weitere Dokumente eingereicht habe, die seine humanitäre Tätigkeit beweisen würden. Das SEM habe sich nicht einmal die Mühe gemacht, Übersetzungen dieser Beweismittel anzufertigen respektive den Beschwerdeführer aufzufordern, Übersetzungen einzureichen. Es sei willkürlich und treuwidrig, wenn das SEM diesen Beweismitteln ohne die geringste Abklärung den Beweiswert abspreche, da sich deren Inhalt mit den Ausführungen der Beschwerdeführenden decke. Auch die Behauptung, die Tätigkeit für den syrischen Roten Halbmond impliziere per se noch keine asylrelevante Verfolgung, zeuge von einer mangelhaften Abklärung durch das SEM. Diesbezüglich werde auf die Beschwerdeschrift und das darin erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3764/2014 vom 21. Mai 2015 verwiesen. In diesem Entscheid sei festgehalten worden, dass Mitarbeiter humanitärer Organisationen vermehrt ins Visier der Regierung oder oppositioneller Gruppierungen geraten seien. Weiter habe die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren sehr wohl angegeben, wegen ihrer politisch engagierten Familie Probleme gehabt zu haben. Diesbezüglich werde ebenfalls auf die Beschwerde verwiesen. Es sei offensichtlich, dass die Probleme der Beschwerdeführerin mit jenen ihrer Familie verknüpft seien. J. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2016 gewährte das Gericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden letztmals Gelegenheit, sich zu den vom Gericht in der Zwischenverfügung vom 8. November 2016 genannten Bedingungen für die Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand zu äussern. Es drohte ihm an, bei unbenutzter Frist davon auszugehen, er sei mit diesen Bedingungen nicht einverstanden, weshalb das Gesuch um Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde. K. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem Gericht mit, dass er mit dessen Bedingungen für die Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand einverstanden sei. L. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2016 hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte den von den Beschwerdeführenden mandatierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. M. Mit Eingabe vom 20. April 2017 liessen die Beschwerdeführenden Fotografien einreichen, auf denen sie am Newrozfest vom 17. März 2017 in M._______ zu sehen sind. N. Am 14. Juni 2017 wandten sich die Beschwerdeführenden erneut ans Gericht und liessen Fotografien des Beschwerdeführers anlässlich der Parteiveranstaltung der [Partei] vom (...). Juni 2017 ins Recht legen. O. Mit Eingabe vom 24. November 2017 liessen die Beschwerdeführenden einen Facebook-Ausdruck eines verstorbenen Freundes des Beschwerdeführers einreichen, welcher ebenfalls beim reichen damaszenischen Unternehmer gearbeitet habe. Er sei vom syrischen Regime im Gefängnis getötet worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden monieren, das SEM habe ihren Anspruch auf Akteneinsicht und mithin auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) sowie Art. 9 BV verletzt und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 3.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 3.3 3.3.1 Konkret machten die Beschwerdeführenden zunächst geltend, das SEM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und sei auch seiner Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nachgekommen, indem es davon abgesehen habe, die Asyldossiers der Angehörigen der Beschwerdeführenden beizuziehen. Insbesondere genüge es in diesem Zusammenhang nicht, dass das SEM lediglich die ersten beiden Seiten des Protokolls der Befragung des Bruders der Beschwerdeführerin ins Dossier der Beschwerdeführenden aufgenommen habe. Vielmehr hätte es zumindest eine Notiz dazu erstellen müssen (vgl. Beschwerde vom 10. Oktober 2016, Art. 2-7 und 16). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass den Schilderungen des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass seine Familienmitglieder in seine Verfolgungsvorbringen verwickelt gewesen wären oder er wegen ihnen eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Die Beschwerdeführerin erwähnte in der vertieften Anhörung zwar, dass zwei ihrer Brüder und ein Onkel mit Problemen politischer Art konfrontiert gewesen seien. Dass sie selbst wegen dieser Probleme verfolgt gewesen wäre, machte sie aber nicht geltend (vgl. A13/15, F 54 ff.). Auch auf Beschwerdeebene wurde nicht dargelegt, welche Konsequenzen die Probleme der Familienmitglieder der Beschwerdeführerin für sie hatten respektive bei einer Rückkehr nach Syrien haben könnten. Vor dem Hintergrund dieser Tatsachen war das SEM nicht gehalten, zwecks Beurteilung des vorliegenden Verfahrens die Akten der Angehörigen der Beschwerdeführenden beizuziehen und eine Notiz betreffend das Asylverfahren des Bruders der Beschwerdeführerin zu erstellen. 3.3.2 Des Weiteren rügten die Beschwerdeführenden, das SEM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und auch das Willkürverbot verletzt, indem es die von ihnen eingereichten Beweismittel nicht habe übersetzen lassen und diese auch nicht gewürdigt habe (vgl. Beschwerde vom 10. Oktober 2016, Art. 8-10). Ferner habe es den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt, indem es in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer durch seine Mitarbeit beim Roten Halbmond (...) und dass der Onkel der Beschwerdeführerin, I._______, in E._______ als [Beruf] politisch aktiv und dessen Tochter vor einiger Zeit getötet worden sei (vgl. Beschwerde vom 10. Oktober 2016, Art. 12, 13 und 40). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Zwar trifft es zu, dass das SEM die eingereichten Beweismittel nur rudimentär (im Rahmen der vertieften Anhörung des Beschwerdeführers) übersetzen liess und sich in der angefochtenen Verfügung lediglich oberflächlich dazu äusserte. Angesichts der Tatsache, dass die mit den eingereichten Dokumenten zu beweisenden Verfolgungsvorbringen (insbesondere die geltend gemachte Tätigkeit für den Roten Halbmond), wie nachfolgend dargelegt, für sich alleine genommen noch nicht asylrelevant sind und das SEM im Übrigen auch nicht explizit an deren Glaubhaftigkeit zweifelte, erscheint eine Kassation wegen mangelnder Beweiswürdigung jedoch nicht gerechtfertigt (vgl. E. 5.3). Dasselbe gilt auch mit Bezug zu den Aktivitäten des Onkels der Beschwerdeführerin und des Schicksals seiner Tochter (vgl. E. 6.1), zumal die Beschwerdeführerin, wie bereits zuvor gesagt, nicht geltend machte, inwiefern sie selbst wegen dieser Probleme verfolgt gewesen wäre (vgl. E. 3.3.1). 3.3.3 Weiter brachten die Beschwerdeführenden unter Verweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2015 (D-5017/2014) vor, das SEM habe nicht nur seine Abklärungspflicht, sondern auch den Grundsatz eines fairen Verfahrens verletzt, indem die vertiefte Anhörung des Beschwerdeführers ganze neun Stunden gedauert habe und zu wenige respektive zu kurze Pausen eingelegt worden seien. Schwer wiege in dieser Hinsicht auch, dass das exakte Ende der Anhörung im Protokoll nicht festgehalten worden sei, obwohl die Anhörung derart lange gedauert habe. Ferner müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage gewesen sei, der Rückübersetzung nach einer siebenstündigen Anhörung zu folgen. Die Rückübersetzung hätte zwingend vertagt werden müssen (vgl. Beschwerde vom 10. Oktober 2016, Art. 18-22). Obwohl die Anhörung des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2015 tatsächlich lange und für diesen somit sicherlich auch anstrengend war und es fraglich ist, ob eine so umfangreiche Befragung nicht auf zwei Tage verteilt respektive mit mehreren Pausen kombiniert werden sollte, erscheint der Sachverhalt gestützt darauf in rechtsgenüglicher Weise erstellt. So wird in der Beschwerde denn auch nicht aufgezeigt, welcher Teil der Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers vom SEM nicht oder unrichtig festgestellt worden wäre. Die Lektüre des Anhörungsprotokolls erweckt überdies nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe wegen mangelnder Konzentration keine vollständigen und logischen Antworten gegeben. Ob eine Anhörung über zwei Tage statt nur einen Tag hinweg der Verfahrensfairness besser Rechnung tragen würde, ist überdies fraglich. Der Kohärenz und Schlüssigkeit der Erklärungen einer beschwerdeführenden Person ist mit einer Anhörung und Rückübersetzung an ein und demselben Tag wohl mehr gedient. Mithin erscheint im Ergebnis auch diese Rüge unbegründet. 3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben. Da das Vorbringen der Verletzung des Willkürverbots lediglich mit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Verletzung der Untersuchungspflicht motiviert wird (vgl. Beschwerde vom 13. Februar 2015, Art. 23), ist mit der Unbegründetheit dieser prozessualen Anträge auch der Rüge der Verletzung von Art. 9 BV die Grundlage entzogen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Fluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5. Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, es lägen keine glaubhaften asylrelevanten Vorfluchtgründe vor. 5.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Furcht des Beschwerdeführers, wegen der geltend gemachten Drohungen der FSA gegenüber seinem Arbeitgeber ebenfalls gefährdet zu sein, nicht begründet ist. Dem von ihm vorgetragenen Sachverhalt lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er selbst von Oppositionellen behelligt worden wäre. Auch wurde die behauptete Bedrohung durch die FSA wohl hinfällig, nachdem er der Arbeit ferngeblieben war. An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. Dort wird zwar argumentiert, dass die vom Beschwerdeführer geäusserte Angst um sein eigenes Leben eindeutig dahingehend zu verstehen sei, dass er selbst - und nicht nur sein Arbeitgeber - bedroht worden sei. Worin diese angeblich konkrete Bedrohung, ausgehend von der FSA, bestand, wird aber auch in der Rechtsmitteleingabe nicht erläutert (vgl. Beschwerde vom 10. Oktober 2016, Art. 28). 5.2 Die Vorbringen, der Beschwerdeführer sei von syrischen Sicherheitskräften gesucht worden, weil er sich - entgegen des Auftrags seines Arbeitgebers - geweigert habe, auf Demonstranten zu schiessen, und weil er für den Roten Halbmond tätig gewesen und in diesem Zusammenhang in einen Konflikt mit Mitgliedern des Volkskomitees geraten sei, sind tatsächlich nicht glaubhaft. In erster Linie ist dem SEM zuzustimmen, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt hatten, aus den genannten Gründen von syrischen Sicherheitskräften zu Hause aufgesucht worden zu sein, obwohl diese Vorbringen in der vertieften Anhörungen und auch in der Rechtsmitteleingabe (vgl. Beschwerde vom 10. Oktober 2016, Art. 29) als fluchtauslösende Ereignisse dargestellt wurden. Die auf Beschwerdeebene wiederholt vorgebrachte Erklärung, die Beschwerdeführenden hätten bei der Erstbefragung geglaubt, alle ihre Aussagen würden nach Syrien geschickt, was der Beschwerdeführer in der vertieften Anhörung auch so zu Protokoll gegeben habe, weshalb auf die Empfangsstellenbefragungen nicht abgestellt werden könne (vgl. Beschwerde vom 10. Oktober 2016, Art. 24-26, 28 und 30), vermag nicht zu überzeugen. Bereits im Rahmen der BzP wurden sie darauf hingewiesen, dass alle Anwesenden ihre Aussagen vertraulich behandeln müssten und sie deshalb sicher sein könnten, dass die syrischen Behörden keine Kenntnis davon erhielten, weshalb sie ohne Furcht reden könnten. Auch gaben sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer anlässlich der BzP zu Protokoll, das Merkblatt erhalten, gelesen und verstanden zu haben. Folglich wirken die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse nachgeschoben. Des Weiteren steht das - wie zuvor gesagt - erst in der vertieften Anhörung vom Beschwerdeführer thematisierte Vorbringen, er sei wegen der Weigerung, den Auftrag seines Arbeitgebers (auf Demonstranten zu schiessen) auszuführen (vgl. auch Beschwerde vom 10. Oktober 2016, Art. 30), von den syrischen Behörden verfolgt worden, tatsächlich in diametralem Widerspruch zu seinen Angaben in der BzP, er sei wegen seiner Tätigkeit für den reichen damaszenischen Unternehmer der Bedrohung durch die FSA ausgesetzt gewesen. Auch überzeugt es nicht, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers auf dessen Weigerung tatsächlich damit reagiert haben sollte, syrische Sicherheitskräfte bei ihm zu Haus vorbeizuschicken, welche gemäss Angaben der Beschwerdeführerin die Drohung ausgesprochen hätten, der Beschwerdeführer solle sich "ruhig verhalten" (vgl. A13/15, F81). Die behaupteten Hausbesuche der syrischen Behörden sind ohnehin - unabhängig vom dafür angegebenen Grund - wenig glaubhaft. Wie bereits zuvor ausgeführt, wäre zu erwarten gewesen, dass insbesondere die Beschwerdeführerin, die gemäss ihren Ausführungen in der vertieften Anhörung direkt mit den Sicherheitskräften konfrontiert gewesen und mit deren Waffen bedroht worden sein will (vgl. A13/15, F81), dieses demnach einschneidende Erlebnis bereits in der BzP vorgetragen hätte. Da dabei seine Ehefrau und sein noch ungeborenes Kind an Leib und Leben bedroht worden sein sollen (vgl. A13/15, F81) und der zweite Hausbesuch die Beschwerdeführenden denn auch zur Flucht veranlasst habe (vgl. A11/24, F119), wäre aber auch seitens des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen, dass er dieses Ereignis bereits bei seiner BzP erwähnt hätte, wenn sich dieser Vorfall tatsächlich so zugetragen hätte. Zudem weisen die Schilderungen der Beschwerdeführenden bezüglich dieses Ereignisses unauflösbare Widersprüche auf. Während die Beschwerdeführerin im Rahmen der vertieften Anhörung zu Protokoll gab, nicht sie, sondern die Brüder ihres Ehemannes oder irgendjemand anders habe den Beschwerdeführer nach der Hausdurchsuchung kontaktiert, weil sie selbst nach dem Vorgefallenen dazu gar nicht mehr in der Lage gewesen wäre (vgl. A13/15, F81 und 121 f.), trug der Beschwerdeführer wiederholt vor, seine Ehefrau habe ihn kontaktiert, um ihm vom Hausbesuch der Sicherheitskräfte zu erzählen (vgl. A11/24, F119 und 123). In diesem Zusammenhang fällt ferner auf, dass der Beschwerdeführer sich in der vertieften Anhörung mit keinem Wort zum Schockzustand der Beschwerdeführerin, von dem diese in ihrer Anhörung berichtete (vgl. A13/15, F81), äusserte. 5.3 Auch unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel, lässt sich bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe der Beschwerdeführenden kein anderer Schluss ziehen. Wie bereits ausgeführt, stellen die im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten Dokumente (Eigentumsnachweise für verschiedene Grundstücke, Kopien von Lieferscheinen für Hilfsgüter, Bestätigungsschreiben des Roten Halbmonds [vgl. Bst. A.c]) - denen angesichts der Tatsache, dass sie nur in Kopie vorliegen, tatsächlich ein geringer Beweiswert zukommt - lediglich Belege für das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Engagement für den Roten Halbmond dar. Dasselbe gilt für die mit der Beschwerdeschrift zu den Akten gereichten Fotografien des Lieferwagens des Beschwerdeführers in D._______ (vgl. Bst. C). Die Glaubhaftigkeit dieser humanitären Aktivitäten wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht - und vom SEM zumindest nicht explizit - in Frage gestellt. Allerdings ist diese Tätigkeit für sich alleine genommen noch nicht asylrelevant, auch wenn es sich bei humanitären Helfern in Syrien wegen ihres direkt im Zusammenhang mit dem Kriegsgeschehen stehenden Engagements um exponierte Personen handelt (vgl. Beschwerde vom 10. Oktober 2016, Art. 48 und 49 und Bst. I). Die Beschwerdeführenden konnten nämlich nicht glaubhaft darlegen, dass sie deswegen tatsächlich ins Visier der syrischen Regierung geraten sind respektive in absehbarer Zukunft und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ins Visier der syrischen Regierung geraten würden (vgl. E. 5.2). Der eingereichte Facebook-Ausdruck des verstorbenen Freundes und Arbeitskollegen des Beschwerdeführers, dessen Dahinscheiden aufrichtig zu bedauern ist, vermag keinen Zusammenhang zwischen dessen Tätigkeit beim damaszenischen Unternehmer und seinem Tod zu belegen. 5.4 Die von der Beschwerdeführerin geäusserte Angst vor dem IS (vgl. unter anderem Beschwerde vom 10. Oktober 2016, Art. 27) scheint nicht auf konkreten, sie betreffenden Gründen zu basieren. So bestand in der Region von D._______ nie eine tatsächliche Bedrohung von Seiten des IS. Die Bedrohung des Beschwerdeführers durch Privatpersonen, weil dieser sich für (...) eingesetzt und die für Bedürftige bestimmten Lebensmittel vor Unbefugten geschützt habe (vgl. Beschwerde vom 10. Oktober 2016, Art. 35), waren für die Ausreise aus dem Heimatland nicht kausal. 6. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten und sich mithin auf Nachfluchtgründe berufen können. 6.1 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, dass den Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit den regimekritisch tätigen Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin, insbesondere ihrer beiden Onkel I._______ und J._______, bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat eine Reflexverfolgung durch das syrische Regime sowie durch den IS drohe (vgl. Beschwerde vom 10. Oktober 2016, Art. 40-47). Dem ist zu entgegnen, dass sich die Beschwerdeführenden während Jahren in Syrien aufhalten konnten, ohne - ihren Ausführungen zufolge - wegen der bereits damals regimekritischen Verwandten der Beschwerdeführerin je vom Regime oder vom IS behelligt worden zu sein. Der IS ist, abgesehen von wenigen Gebieten, zudem inzwischen auch in Syrien zurückgedrängt worden und de facto am Ende (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Wollen die USA wirklich in Syrien eingreifen? Sieben Antworten zur aktuellen Lage, 19. April 2018). Angesichts dessen ist auch bei einer Rückkehr nach Syrien nicht von einer drohenden Reflexverfolgung auszugehen. Die zu diesem Vorbringen in der Beschwerdeschrift angegebenen Berichte über I._______ und J._______ vermögen gegen diese Schlussfolgerung nichts auszurichten, da sie sich lediglich zum politischen Engagement der beiden Onkel der Beschwerdeführerin und nicht zur behaupteten Reflexverfolgung äussern (vgl. Beschwerde vom 10. Oktober 2016, Art. 42, 44 und 45). 6.2 Des Weiteren wird in der Rechtsmitteleingabe vorgetragen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Syrien in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wären. Dies werde durch die Tatsache verstärkt, dass sie aus einer politischen Familie stammten und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hätten. Konkret handle es sich beim Beschwerdeführer um ein Mitglied der hiesigen Abteilung der [Partei] (vgl. Beschwerde vom 10. Oktober 2016, Art. 56 und 57). Gemäss geltender Rechtsprechung rechtfertigt sich die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten im Syrienkontext nur, wenn jemand sich in besonderem Mass exponiert. Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass jemand tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. Massgebend für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinn einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern vielmehr eine derartige Exponiertheit in der Öffentlichkeit, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3. m.w.H.). Bezüglich der mit Fotografien und einem Bestätigungsschreiben der [Partei] belegten exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden (vgl. Bst. C, M und N) kommt das Gericht zum Schluss, dass vorliegend nicht von einer solchen besonderen Exponiertheit auszugehen ist. Bei den drei parteiinternen Anlässen ist anzunehmen, dass sie unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden haben. In jedem Fall wurde aber nicht dargelegt, inwiefern sich der Beschwerdeführer dort in einer Art geäussert hätte, welche das Regime - wenn es dennoch vom Inhalt der Versammlung erfahren hätte - dazu veranlassen würde, ihn als Gefahr wahrzunehmen. Den eingereichten Fotografien zufolge, sticht er ferner an der einzigen Demonstration, an der er nachgewiesenermassen teilgenommen hat, nicht aus dem eher anonymen Kreis der zahlreichen Teilnehmer heraus. Die Teilnahme am Newrozfest führt schliesslich kaum dazu, dass die Beschwerdeführenden vom syrischen Regime als Bedrohung wahrgenommen werden. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass sich die Beschwerdeführenden weder in exponierter Weise noch besonders häufig exilpolitisch betätigt haben, weshalb ihr Engagement als zurückhaltend und somit - trotz der Tatsache, dass sie aus einer politischen Familie stammen und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht haben - nicht flüchtlingsrelevant einzustufen ist. 6.3 Somit ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführenden aus heutiger Sicht auch nicht auf Nachfluchtgründe berufen können. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem die Beschwerdeführenden wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden sind, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Vor-aussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf die Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2016 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten; die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ist aufgrund der Aktenlage auch heute weiterhin zu bejahen. 10.2 Nachdem mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2016 auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen wurde, ist dem amtlich bestellten Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für seine Bemühungen auszurichten. Der amtlich bestellte Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung, der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) und unter Berücksichtigung der vom Gericht festgelegten und mit Zwischenverfügung vom 8. November 2016 kommunizierten Bedingungen für die Entschädigung amtlich bestellter Rechtsbeistände ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'400. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2'400. zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: