Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
I. A. Mit Verfügung vom 7. September 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche vom 10. Februar 2015 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig nahm es sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. B. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 10. Oktober 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6213/2016 vom 31. Mai 2018 ab. II. C. Mit als «neues Asylgesuch» betitelter Eingabe vom 18. April 2019 an das SEM beantragten die Beschwerdeführenden, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, aufgrund der Asylgewährung in den Verfahren der Eltern sowie der drei Schwestern der Beschwerdeführerin (vgl. Verfügung des SEM vom 6. März 2019 [Schwester E._______ und deren Ehemann] sowie die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-734/2016 vom 14. Januar 2019 [Eltern]; D-3857/2016 vom 16. November 2018 [Schwester F._______], E-338/2016 vom 14. November 2018 [Schwester G._______]), seien sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien im heutigen Zeitpunkt reflexverfolgt. Im Übrigen seien die Onkel H._______ und I._______ auch weiterhin sehr engagiert regimekritisch tätig. Den Brüdern [J._______, K._______ und L._______] sei bereits früher Asyl gewährt worden, deren Akten seien dennoch zu beachten. D. Das SEM qualifizierte diese Eingabe als Mehrfachgesuch und stellte mit Verfügung vom 5. Juni 2019 - eröffnet am 11. Juni 2019 - fest, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sei nicht erfüllt, lehnte das Asylgesuch ab, und stellte fest, die am 7. September 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme in der Schweiz bleibe bis auf weiteres bestehen. E. Mit Eingabe vom 7. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer einen angeblichen Strafregisterauszug vom 25. April 2019 - ausgestellt von der Kriminalsicherheit Al Hasaka - im Original, inklusive Übersetzung in die deutsche Sprache, beim SEM ein. F. Gegen die Verfügung vom 5. Juni 2019 erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehren die Beschwerdeführenden, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien; eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2019 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM ein, zur Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln Stellung zu nehmen. H. Mit Vernehmlassung vom 27. August 2019 nahm das SEM Stellung und am 12. September 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. I. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 liessen die Beschwerdeführenden geltend machen, die neusten politischen und kriegerischen Entwicklungen in Syrien, insbesondere im Norden Syriens, seien zwingend zu berücksichtigen. Nach einer Stabilisierung der Situation sei zu gegebener Zeit Frist zur Aktualisierung des Dossiers zu setzen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Abweisung des Mehrfachgesuchs insbesondere aus, die Beschwerdeführerin habe im erstinstanzlichen Verfahren nie geltend gemacht, aufgrund der Tätigkeiten ihrer Brüder verfolgt worden zu sein. Vielmehr habe sie ihre Ausreise mit den Problemen ihres Ehemannes begründet. Dabei habe sie mehrmals bestätigt, keine weiteren Asylgründe zu haben. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb sie eine mögliche Gefährdung, welche im Zusammenhang mit ihren Brüdern stehe, erst jetzt vorbringe, zumal ihre Brüder Syrien vor den anderen Familienangehörigen verlassen hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich im Urteil E-6213/2016 zu einer möglichen Gefährdung aufgrund einer Reflexverfolgung im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Brüder der Beschwerdeführerin bereits geäussert und diese für nicht begründet gehalten. Dass es inzwischen eine Reflexverfolgung für ihre Familienangehörigen bejaht habe, gründe darauf, dass deren Ausreise in unmittelbarem Zusammenhang zu den Tätigkeiten der beiden Brüder gestanden habe, nachdem sie deswegen in Syrien in den Fokus der Behörden geraten seien. Im Gegensatz zu diesen Familienangehörigen habe die Beschwerdeführerin seit ihrer Hochzeit (...) nicht mehr mit diesen im gleichen Haushalt gewohnt, sondern in M._______. Die Probleme der Familienangehörigen mit den Behörden hätten aber im (...) 2014 an deren Wohnort begonnen. Die von ihr geltend gemachten Hausbesuche zu jener Zeit in M._______ - welche vom Bundesverwaltungsgericht im Übrigen in Frage gestellt worden sein - hätten einzig ihren Ehemann betroffen; sie habe hingegen nie geltend gemacht, zu jener Zeit auch zu ihren Brüdern befragt worden zu sein. Unter diesen Umständen erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden brachten in ihrer Rechtsmitteleingabe mehrere formelle Rügen vor. Insbesondere habe das SEM zentrale Vorbringen des neuen Asylgesuchs nicht gewürdigt und damit das rechtliche Gehör und die Abklärungspflicht verletzt. So habe es weder den Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht nun anerkannt habe, dass die ganze Familie im heutigen Zeitpunkt gefährdet sei berücksichtigt noch sei es darauf eingegangen, dass die Onkel der Beschwerdeführerin, H._______ und I._______, auch nach dem Urteil E-6213/2016 politisch ausgesprochen aktiv seien. Unberücksichtigt gelassen habe das SEM auch, dass die Beschwerdeführerin nun als einziges Mitglied dieser verfolgten Familie nach Syrien zurückkehren müsse, weshalb sie in den besonderen Fokus der syrischen Behörden gerate. Es sei sodann aktenwidrig, wenn das SEM behaupte, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des zweiten Asylgesuchs zum ersten Mal auf das Profil der Familie und die Verfolgung ihrer Brüder verwiesen. Im Übrigen hätten sie nun mit der Eingabe vom 7. Juni 2019 ein Original eines Strafregisterauszugs, inklusive deutscher Übersetzung, eingereicht, die sich offenbar mit dem Entscheid des SEM gekreuzt habe. Es sei offensichtlich, dass das SEM nach Eingang des Beweismittels die angefochtene Verfügung bereits deshalb von sich aus hätte aufheben müssen, da ein derart wichtiges Beweismittel zwingend von ihm gewürdigt werden müsse. Zumindest müsse es im Rahmen der Vernehmlassung auf den Entscheid zurückkommen beziehungsweise zum Beweismittel Stellung nehmen. In materieller Hinsicht führten die Beschwerdeführenden aus, das SEM habe die Glaubhaftigkeit ihrer neuen Vorbringen grundsätzlich nicht bestritten. Damit stehe offensichtlich fest, dass die Beschwerdeführerin bei der Einreise nach Syrien als «letztes» Mitglied der N._______-Familie identifiziert und deshalb verfolgt würde. Es sei davon auszugehen, dass sie verhaftet würde, damit Druck auf die übrigen Familienmitglieder ausgeübt werden könne, da sie in den Augen der syrischen Behörden der einzig verbleibende «Hebel» sei, um an ihre Brüder und die übrigen Familienmitglieder heranzukommen. Die Gefährdung der Familie der Beschwerdeführerin habe aufgrund des sich weiter akzentuierenden Profils von H._______ und I._______ sogar noch zugenommen, und die Familienmitglieder würden noch intensiver gesucht als vor einigen Monaten. Die unterschiedliche Behandlung würde voraussetzen, dass die syrischen Behörden zwischen den unverheirateten Schwestern einerseits und der verheirateten Beschwerdeführerin andererseits unterscheiden würden, was offensichtlich absurd und willkürlich sei. Es gebe keinen ersichtlichen Grund, weshalb die Behörden, welche auf der Suche nach der gesamten Familie seien, die Beschwerdeführerin im Fall einer Einreise nicht mit ihrer Herkunftsfamilie verknüpfen würden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb gerade die Beschwerdeführerin verschont bleiben sollte, zumal sowohl ihre Brüder als auch H._______ und I._______ weiterhin politisch aktiv seien. Aus dem Strafregistereintrag vom (...) 2019 betreffend den Beschwerdeführer sei im Übrigen ersichtlich, dass er vom Militärgericht in M._______ am (...) 2018 verurteilt worden sei. Die eine Anklage sei durch die Kriminal-, die andere durch die Militärsicherheit erfolgt. Es sei offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, Staatsfeind und Terrorist zu sein.
E. 4.3 In der Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass die im Vorverfahren geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden nicht als glaubhaft erachtet worden sei. Der mit Eingabe vom 7. Juni 2019 - und damit nach Erlass der das zweite Asylgesuch betreffenden Verfügung - eingereichte Strafregisterauszug enthalte keine fälschungssicheren Elemente, weshalb sein Beweiswert als gering einzuschätzen sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe keine Angaben zur Beschaffung des Beweismittels gemacht, abgesehen vom Hinweis, er habe es über ein Familienmitglied aus M._______ erhalten. Wenn er tatsächlich verfolgt würde, wäre unwahrscheinlich, dass sich ein Mitglied seiner Familie dem mit dem Anfordern eines solchen Dokumentes bei den syrischen Behörden verbundenen Risiko aussetzen würde. Ebenso unwahrscheinlich sei, dass es dann auch noch problemlos erhältlich gewesen wäre. Das Beweismittel enthalte sodann keinerlei Angaben zum Grund der Verurteilung. Es sei dem Dokument einzig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu einer Gefängnisstrafe und einer Busse verurteilt worden sei und von der (...) gesucht werde. Er selbst habe keine weiteren Erklärungen dazu gegeben. Selbst wenn das Beweismittel echt wäre, wären die Anforderungen an eine asylrelevante Verfolgung damit noch nicht glaubhaft dargelegt.
E. 4.4 Dem hielten die Beschwerdeführenden in der Replik entgegen, es gehe nicht an, dass das SEM dem Beweismittel ohne nähere Prüfung die Beweiskraft abspreche. Vielmehr hätte es zwingend eine Dokumentenanalyse durchführen müssen. Das Argument, wonach das Risiko, dieses Dokument erhältlich zu machen, zu gross gewesen wäre, überzeuge nicht. Es sei geradezu absurd, aus der Zustellung dieses Dokuments über die Familie abzuleiten, dieses sei nicht echt. Dass das Dokument nicht noch weitere Informationen betreffend seine Verurteilung enthalte, sei dem Beschwerdeführer nicht anzulasten. Dies spreche vielmehr für die Echtheit des Beweismittels, da es absurd wäre, ein Dokument fälschen zu lassen, das den politischen Charakter der Verfolgung nicht erwähne. Das SEM hätte die Umstände des Erhalts sowie die Hintergründe der Verurteilung im Rahmen einer Anhörung abklären müssen; es sei willkürlich, wenn das SEM ohne weitere Abklärungen annehme, das Dokument weise nicht auf eine asylrelevante Verfolgung hin. Es sei vielmehr offensichtlich, dass derartige Verurteilungen auf einen gravierenden politischen Hintergrund hinwiesen, ausserdem sei auch die frühere Wertung der Aussagen des Beschwerdeführers durch die Asylbehörden als unglaubhaft in Frage gestellt. Zudem habe das SEM mit keinem Wort gewürdigt, dass dem Beschwerdeführer angesichts des Profils der Beschwerdeführerin und ihrer Familie verbunden mit den belegten Verurteilungen eine asylrelevante Verfolgung drohe.
E. 5.1 Die im Rahmen der Beschwerdebegründung erhobenen formellen Rügen sind unbegründet. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung hat das SEM die relevanten Umstände sorgfältig geprüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Auch hat es ausführlich begründet, weshalb es die Vorbringen nicht für asylrelevant halte. Es hat den Entscheid insgesamt so abgefasst, dass ihn die Beschwerdeführenden sachgerecht anfechten konnten. Die Beschwerdeführenden verkennen bei ihren Einwänden, dass Mehrfachgesuche höheren formellen Anforderungen unterstellt sind, insbesondere was die Begründungspflicht ihrer Gesuchseingabe angeht (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG). So wird in der Beschwerde etwa behauptet, das SEM habe unberücksichtigt gelassen, dass die Onkel H._______ und I._______ auch nach dem Urteil E-6213/2016 politisch ausgesprochen aktiv gewesen seien. Indessen haben die Beschwerdeführenden nirgends, im Übrigen auch nicht in der Beschwerde, annähernd beschrieben, worin dieses politische Engagement konkret bestanden habe und inwiefern sich daraus - anders als noch im Zeitpunkt des Urteils E-6213/2016 (vgl. ebd. E. 6.1) - für sie neu eine relevante Gefährdung ableite. Das SEM hat auch nicht ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des zweiten Asylgesuchs zum ersten Mal auf das Profil der Familie und die Verfolgung der Brüder verwiesen, sondern es erwog, sie habe erstmals geltend gemacht, aufgrund dessen bedroht zu sein, was offensichtlich einen anderen Sinngehalt aufweist. Auf das erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingereichte Beweismittel ist das SEM in der Vernehmlassung ausführlich eingegangen und die Beschwerdeführenden nahmen replikweise Stellung. Auch diesbezüglich hat die Vorinstanz hinreichend begründet, weshalb es die Beweiskraft als gering einschätze. Sie war - zumal der nachgehend im Rahmen der materiellen Begründung darzulegenden Umständen und den bereits erwähnten erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht - nicht gehalten, weitere Abklärungsmassnahmen, wie insbesondere eine Dokumentenanalyse oder eine Anhörung, zu treffen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden mit der Sachverhaltswürdigung und den Schlussfolgerungen des SEM nicht einverstanden sind, stellt schliesslich keine Verletzung der Abklärungspflicht respektive der Pflicht zur korrekten Sachverhaltsfeststellung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Richtigkeit des Asylentscheids; darauf ist in der nachfolgenden Erwägung einzugehen. Es liegen demnach keine Gründe vor, welche eine Aufhebung der Verfügung aus formellen Gründen rechtfertigen würden.
E. 5.2 Nach eingehender Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass es den Beschwerdeführenden auch mit ihren Vorbringen im Mehrfachgesuch nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung darzutun. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung kann, um Wiederholungen zu vermeiden, mit nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden.
E. 5.2.1 Im Urteil E-6213/2016 vom 31. Mai 2018 zog das Bundesverwaltungsgericht den Schluss, dass die Beschwerdeführenden weder bei ihrer Ausreise noch im Entscheidzeitpunkt wegen einer möglichen Reflexverfolgung oder aus anderen Gründen in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt gewesen sind (vgl. ebd. E. 5 f.). Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten unmittelbaren Fluchtgründe, insbesondere die Hausbesuche durch die syrischen Behörden, wurden mehrheitlich als nicht glaubhaft eingeschätzt (vgl. ebd. E. 5.2). Die damals mit den regimekritischen Tätigkeiten von H._______ und I._______ geltend gemachte Reflexverfolgung beurteilte das Bundesverwaltungsgericht unter dem Gesichtspunkt von Nachfluchtgründen und erachtete sie als nicht begründet (vgl. ebd. E. 6.1). Mit Blick auf weitere Familienangehörige, insbesondere die Brüder, stellte das Gericht fest, die Beschwerdeführerin habe nie dargelegt, deswegen verfolgt gewesen zu sein. Auch auf Beschwerdeebene sei nicht dargelegt worden, welche Konsequenzen die Probleme der Familienmitglieder für die Beschwerdeführerin gehabt hätten respektive bei einer Rückkehr nach Syrien haben würden (vgl. ebd. E. 3.3.1). Daraus ergibt sich, dass die Umstände der Beschwerdeführenden, wie das SEM zutreffend feststellte, wesentlich von denjenigen der Eltern und Schwestern der Beschwerdeführerin, die mittlerweile aufgrund einer begründeten Reflexverfolgung als Flüchtlinge anerkannt worden sind und Asyl erhalten haben, abweichen. So standen die vom Gericht für glaubhaft erachteten behördlichen Übergriffe und Bedrohungen ihrer Familienangehörigen in unmittelbarem Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten respektive der Militärdienstverweigerung der Brüder und sie gerieten wegen deren Aktivitäten in den unmittelbaren Fokus der Behörden (vgl. Urteil E-734/2016 E. 7.2; D-3857/2016 E. 7.4; E-338/2016 E. 7.4). Die Beschwerdeführerin lebte demgegenüber zu jenem Zeitpunkt nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern und Schwestern in O._______, sondern seit ihrer Hochzeit im November (...) zusammen mit dem Beschwerdeführer in M._______. Es ist nicht ersichtlich, dass sie vor ihrem Wegzug aufgrund der Tätigkeiten der Brüder bereits in den Fokus der Behörden geraten noch, dass dies später in M._______ der Fall gewesen wäre. Der Umstand, dass auch weitere, entferntere Familienangehörige politisch aktiv sind - insbesondere relativ exponiert die Regimekritiker H._______ und I._______ - war bei der Anerkennung einer Reflexverfolgung der Eltern und der beiden Schwestern der Beschwerdeführerin für das Bundesverwaltungsgericht nur von untergeordneter Bedeutung (vgl. E-734/2016 E. 7.2.3 S. 13; D-3857/2016 E. 7.5; E-338/2016 E. 7.5), was in Übereinstimmung mit der Einschätzung im Urteil E-6213/2016, wonach die Beschwerdeführenden alleine deshalb keine begründete Furcht vor Verfolgung hätten, steht. Sowohl die Brüder der Beschwerdeführerin als auch H._______ und I._______ waren beziehungsweise sind sodann vor allem im Raum O._______ aktiv. Es ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, inwiefern alleine der Umstand, dass die Flüchtlingseigenschaft der Eltern und der Schwestern der Beschwerdeführerin anerkannt und ihnen Asyl gewährt worden ist, an den bereits vom Gericht getätigten Feststellungen etwas zu verändern vermöchte. Auch in der Beschwerde wird solches nicht näher dargelegt. Die Behauptung, die Beschwerdeführerin würde bei einer (hypothetischen) Einreise mit Sicherheit als «letztes Mitglied der N._______-Familie» identifiziert und deshalb verfolgt, vermag eine Furcht vor Verfolgung im heutigen Zeitpunkt nicht objektiv zu begründen. Vielmehr steht einer solchen Annahme weiterhin entgegen, dass die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise gerade nicht wegen ihrer Familienangehörigen in den Fokus der Regierung gerieten und der Beschwerdeführerin 2014 sogar noch ein Pass ausgestellt wurde (vgl. SEM Akten A4/11 Ziff. 4.01). Es wurde weder im Mehrfachgesuch noch auf Beschwerdestufe, wie bereits erwähnt, sodann näher dargelegt, inwiefern sich H._______ und I._______ seit dem Urteil E-6213/2016 in einer Weise politisch aktiv gezeigt hätten, als dass heute von einer anderen Gefährdungslage als im damaligen Entscheidzeitpunkt auszugehen wäre.
E. 5.2.2 Das mit Eingabe vom 7. Juni 2019 eingereichte Beweismittel ändert an dieser Einschätzung nichts. Diesbezüglich fällt auf, dass der Beschwerdeführer weder beim Einreichen des Dokuments noch auf Beschwerdeebene näher darlegte, was ihm seitens der syrischen Behörden vorgeworfen werde, und wie dies im Zusammenhang mit einer drohenden Reflexverfolgung beziehungsweise mit seinen weiteren Vorbringen stehen könnte. Auch führte er nicht aus, wie er von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren, welches angeblich bereits im (...) zu zwei Verurteilungen geführt habe, erfahren habe. Ferner fehlt jegliche Erklärung dafür, weshalb er diese Verurteilungen den Schweizerischen Asylbehörden erst rund sieben Monate später zur Kenntnis gebracht habe oder weshalb er den am 25. April 2019 ausgestellten Strafregisterauszug erst im Juni dieses Jahres nachreichte. Fraglich bleibt überdies, wie es ihm überhaupt möglich war, an den Strafregisterauszug in Syrien zu gelangen und diesen in die Schweiz zu bringen. Die Ausführungen in der Replik tragen diesbezüglich nichts zur Präzisierung bei und vermögen damit die Beweiskraft des Dokuments nicht zu stärken, wobei das SEM zutreffend darauf hingewiesen hat, dass es sich bei diesem ohnehin nicht um ein fälschungssicheres Beweismittel handelt. Soweit im Übrigen in der Replik vorgebracht wird, durch das eingereichte Beweismittel sei die im Urteil E-6213/2016 festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr vertretbar, ist nicht weiter darauf einzugehen, zumal dieses Vorbringen revisionsweise hätte geltend gemacht werden müssen. Immerhin ergibt sich aus dem bereits Gesagten, dass dem Beweismittel auch unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten kaum Bedeutung zukommen dürfte.
E. 5.2.3 Die Ereignisse in Syrien, insbesondere im Norden des Landes, haben sich jüngst überstürzt und die Lage ist, wie die Beschwerdeführenden in ihrer jüngsten Eingabe geltend machen, in jeder Hinsicht volatil. Demgegenüber vermögen sie daraus unter flüchtlingsrechtlichen Aspekten im heutigen Zeitpunkt nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, insbesondere auch nicht aus ihrer kurdischen Ethnie für sich alleine. Inwiefern sich aus dem Facebook Profil des Beschwerdeführers eine andere Einschätzung ergebe, wird weder weiter erläutert oder begründet noch ist es ersichtlich. Einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt aufgrund der aktuellen Situation in Syrien ist mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bereits Rechnung getragen worden. Aufgrund des vorliegenden Entscheides erübrigt sich auch die Ansetzung einer Frist zur Aktualisierung des Dossiers.
E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat auch ihr zweites Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3529/2019 Urteil vom 1. November 2019 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 5. Juni 2019 / N (...). Sachverhalt: I. A. Mit Verfügung vom 7. September 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche vom 10. Februar 2015 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig nahm es sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. B. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 10. Oktober 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6213/2016 vom 31. Mai 2018 ab. II. C. Mit als «neues Asylgesuch» betitelter Eingabe vom 18. April 2019 an das SEM beantragten die Beschwerdeführenden, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, aufgrund der Asylgewährung in den Verfahren der Eltern sowie der drei Schwestern der Beschwerdeführerin (vgl. Verfügung des SEM vom 6. März 2019 [Schwester E._______ und deren Ehemann] sowie die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-734/2016 vom 14. Januar 2019 [Eltern]; D-3857/2016 vom 16. November 2018 [Schwester F._______], E-338/2016 vom 14. November 2018 [Schwester G._______]), seien sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien im heutigen Zeitpunkt reflexverfolgt. Im Übrigen seien die Onkel H._______ und I._______ auch weiterhin sehr engagiert regimekritisch tätig. Den Brüdern [J._______, K._______ und L._______] sei bereits früher Asyl gewährt worden, deren Akten seien dennoch zu beachten. D. Das SEM qualifizierte diese Eingabe als Mehrfachgesuch und stellte mit Verfügung vom 5. Juni 2019 - eröffnet am 11. Juni 2019 - fest, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sei nicht erfüllt, lehnte das Asylgesuch ab, und stellte fest, die am 7. September 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme in der Schweiz bleibe bis auf weiteres bestehen. E. Mit Eingabe vom 7. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer einen angeblichen Strafregisterauszug vom 25. April 2019 - ausgestellt von der Kriminalsicherheit Al Hasaka - im Original, inklusive Übersetzung in die deutsche Sprache, beim SEM ein. F. Gegen die Verfügung vom 5. Juni 2019 erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehren die Beschwerdeführenden, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien; eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2019 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM ein, zur Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln Stellung zu nehmen. H. Mit Vernehmlassung vom 27. August 2019 nahm das SEM Stellung und am 12. September 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. I. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 liessen die Beschwerdeführenden geltend machen, die neusten politischen und kriegerischen Entwicklungen in Syrien, insbesondere im Norden Syriens, seien zwingend zu berücksichtigen. Nach einer Stabilisierung der Situation sei zu gegebener Zeit Frist zur Aktualisierung des Dossiers zu setzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Abweisung des Mehrfachgesuchs insbesondere aus, die Beschwerdeführerin habe im erstinstanzlichen Verfahren nie geltend gemacht, aufgrund der Tätigkeiten ihrer Brüder verfolgt worden zu sein. Vielmehr habe sie ihre Ausreise mit den Problemen ihres Ehemannes begründet. Dabei habe sie mehrmals bestätigt, keine weiteren Asylgründe zu haben. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb sie eine mögliche Gefährdung, welche im Zusammenhang mit ihren Brüdern stehe, erst jetzt vorbringe, zumal ihre Brüder Syrien vor den anderen Familienangehörigen verlassen hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich im Urteil E-6213/2016 zu einer möglichen Gefährdung aufgrund einer Reflexverfolgung im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Brüder der Beschwerdeführerin bereits geäussert und diese für nicht begründet gehalten. Dass es inzwischen eine Reflexverfolgung für ihre Familienangehörigen bejaht habe, gründe darauf, dass deren Ausreise in unmittelbarem Zusammenhang zu den Tätigkeiten der beiden Brüder gestanden habe, nachdem sie deswegen in Syrien in den Fokus der Behörden geraten seien. Im Gegensatz zu diesen Familienangehörigen habe die Beschwerdeführerin seit ihrer Hochzeit (...) nicht mehr mit diesen im gleichen Haushalt gewohnt, sondern in M._______. Die Probleme der Familienangehörigen mit den Behörden hätten aber im (...) 2014 an deren Wohnort begonnen. Die von ihr geltend gemachten Hausbesuche zu jener Zeit in M._______ - welche vom Bundesverwaltungsgericht im Übrigen in Frage gestellt worden sein - hätten einzig ihren Ehemann betroffen; sie habe hingegen nie geltend gemacht, zu jener Zeit auch zu ihren Brüdern befragt worden zu sein. Unter diesen Umständen erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht. 4.2 Die Beschwerdeführenden brachten in ihrer Rechtsmitteleingabe mehrere formelle Rügen vor. Insbesondere habe das SEM zentrale Vorbringen des neuen Asylgesuchs nicht gewürdigt und damit das rechtliche Gehör und die Abklärungspflicht verletzt. So habe es weder den Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht nun anerkannt habe, dass die ganze Familie im heutigen Zeitpunkt gefährdet sei berücksichtigt noch sei es darauf eingegangen, dass die Onkel der Beschwerdeführerin, H._______ und I._______, auch nach dem Urteil E-6213/2016 politisch ausgesprochen aktiv seien. Unberücksichtigt gelassen habe das SEM auch, dass die Beschwerdeführerin nun als einziges Mitglied dieser verfolgten Familie nach Syrien zurückkehren müsse, weshalb sie in den besonderen Fokus der syrischen Behörden gerate. Es sei sodann aktenwidrig, wenn das SEM behaupte, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des zweiten Asylgesuchs zum ersten Mal auf das Profil der Familie und die Verfolgung ihrer Brüder verwiesen. Im Übrigen hätten sie nun mit der Eingabe vom 7. Juni 2019 ein Original eines Strafregisterauszugs, inklusive deutscher Übersetzung, eingereicht, die sich offenbar mit dem Entscheid des SEM gekreuzt habe. Es sei offensichtlich, dass das SEM nach Eingang des Beweismittels die angefochtene Verfügung bereits deshalb von sich aus hätte aufheben müssen, da ein derart wichtiges Beweismittel zwingend von ihm gewürdigt werden müsse. Zumindest müsse es im Rahmen der Vernehmlassung auf den Entscheid zurückkommen beziehungsweise zum Beweismittel Stellung nehmen. In materieller Hinsicht führten die Beschwerdeführenden aus, das SEM habe die Glaubhaftigkeit ihrer neuen Vorbringen grundsätzlich nicht bestritten. Damit stehe offensichtlich fest, dass die Beschwerdeführerin bei der Einreise nach Syrien als «letztes» Mitglied der N._______-Familie identifiziert und deshalb verfolgt würde. Es sei davon auszugehen, dass sie verhaftet würde, damit Druck auf die übrigen Familienmitglieder ausgeübt werden könne, da sie in den Augen der syrischen Behörden der einzig verbleibende «Hebel» sei, um an ihre Brüder und die übrigen Familienmitglieder heranzukommen. Die Gefährdung der Familie der Beschwerdeführerin habe aufgrund des sich weiter akzentuierenden Profils von H._______ und I._______ sogar noch zugenommen, und die Familienmitglieder würden noch intensiver gesucht als vor einigen Monaten. Die unterschiedliche Behandlung würde voraussetzen, dass die syrischen Behörden zwischen den unverheirateten Schwestern einerseits und der verheirateten Beschwerdeführerin andererseits unterscheiden würden, was offensichtlich absurd und willkürlich sei. Es gebe keinen ersichtlichen Grund, weshalb die Behörden, welche auf der Suche nach der gesamten Familie seien, die Beschwerdeführerin im Fall einer Einreise nicht mit ihrer Herkunftsfamilie verknüpfen würden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb gerade die Beschwerdeführerin verschont bleiben sollte, zumal sowohl ihre Brüder als auch H._______ und I._______ weiterhin politisch aktiv seien. Aus dem Strafregistereintrag vom (...) 2019 betreffend den Beschwerdeführer sei im Übrigen ersichtlich, dass er vom Militärgericht in M._______ am (...) 2018 verurteilt worden sei. Die eine Anklage sei durch die Kriminal-, die andere durch die Militärsicherheit erfolgt. Es sei offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, Staatsfeind und Terrorist zu sein. 4.3 In der Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass die im Vorverfahren geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden nicht als glaubhaft erachtet worden sei. Der mit Eingabe vom 7. Juni 2019 - und damit nach Erlass der das zweite Asylgesuch betreffenden Verfügung - eingereichte Strafregisterauszug enthalte keine fälschungssicheren Elemente, weshalb sein Beweiswert als gering einzuschätzen sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe keine Angaben zur Beschaffung des Beweismittels gemacht, abgesehen vom Hinweis, er habe es über ein Familienmitglied aus M._______ erhalten. Wenn er tatsächlich verfolgt würde, wäre unwahrscheinlich, dass sich ein Mitglied seiner Familie dem mit dem Anfordern eines solchen Dokumentes bei den syrischen Behörden verbundenen Risiko aussetzen würde. Ebenso unwahrscheinlich sei, dass es dann auch noch problemlos erhältlich gewesen wäre. Das Beweismittel enthalte sodann keinerlei Angaben zum Grund der Verurteilung. Es sei dem Dokument einzig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu einer Gefängnisstrafe und einer Busse verurteilt worden sei und von der (...) gesucht werde. Er selbst habe keine weiteren Erklärungen dazu gegeben. Selbst wenn das Beweismittel echt wäre, wären die Anforderungen an eine asylrelevante Verfolgung damit noch nicht glaubhaft dargelegt. 4.4 Dem hielten die Beschwerdeführenden in der Replik entgegen, es gehe nicht an, dass das SEM dem Beweismittel ohne nähere Prüfung die Beweiskraft abspreche. Vielmehr hätte es zwingend eine Dokumentenanalyse durchführen müssen. Das Argument, wonach das Risiko, dieses Dokument erhältlich zu machen, zu gross gewesen wäre, überzeuge nicht. Es sei geradezu absurd, aus der Zustellung dieses Dokuments über die Familie abzuleiten, dieses sei nicht echt. Dass das Dokument nicht noch weitere Informationen betreffend seine Verurteilung enthalte, sei dem Beschwerdeführer nicht anzulasten. Dies spreche vielmehr für die Echtheit des Beweismittels, da es absurd wäre, ein Dokument fälschen zu lassen, das den politischen Charakter der Verfolgung nicht erwähne. Das SEM hätte die Umstände des Erhalts sowie die Hintergründe der Verurteilung im Rahmen einer Anhörung abklären müssen; es sei willkürlich, wenn das SEM ohne weitere Abklärungen annehme, das Dokument weise nicht auf eine asylrelevante Verfolgung hin. Es sei vielmehr offensichtlich, dass derartige Verurteilungen auf einen gravierenden politischen Hintergrund hinwiesen, ausserdem sei auch die frühere Wertung der Aussagen des Beschwerdeführers durch die Asylbehörden als unglaubhaft in Frage gestellt. Zudem habe das SEM mit keinem Wort gewürdigt, dass dem Beschwerdeführer angesichts des Profils der Beschwerdeführerin und ihrer Familie verbunden mit den belegten Verurteilungen eine asylrelevante Verfolgung drohe. 5. 5.1 Die im Rahmen der Beschwerdebegründung erhobenen formellen Rügen sind unbegründet. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung hat das SEM die relevanten Umstände sorgfältig geprüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Auch hat es ausführlich begründet, weshalb es die Vorbringen nicht für asylrelevant halte. Es hat den Entscheid insgesamt so abgefasst, dass ihn die Beschwerdeführenden sachgerecht anfechten konnten. Die Beschwerdeführenden verkennen bei ihren Einwänden, dass Mehrfachgesuche höheren formellen Anforderungen unterstellt sind, insbesondere was die Begründungspflicht ihrer Gesuchseingabe angeht (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG). So wird in der Beschwerde etwa behauptet, das SEM habe unberücksichtigt gelassen, dass die Onkel H._______ und I._______ auch nach dem Urteil E-6213/2016 politisch ausgesprochen aktiv gewesen seien. Indessen haben die Beschwerdeführenden nirgends, im Übrigen auch nicht in der Beschwerde, annähernd beschrieben, worin dieses politische Engagement konkret bestanden habe und inwiefern sich daraus - anders als noch im Zeitpunkt des Urteils E-6213/2016 (vgl. ebd. E. 6.1) - für sie neu eine relevante Gefährdung ableite. Das SEM hat auch nicht ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des zweiten Asylgesuchs zum ersten Mal auf das Profil der Familie und die Verfolgung der Brüder verwiesen, sondern es erwog, sie habe erstmals geltend gemacht, aufgrund dessen bedroht zu sein, was offensichtlich einen anderen Sinngehalt aufweist. Auf das erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingereichte Beweismittel ist das SEM in der Vernehmlassung ausführlich eingegangen und die Beschwerdeführenden nahmen replikweise Stellung. Auch diesbezüglich hat die Vorinstanz hinreichend begründet, weshalb es die Beweiskraft als gering einschätze. Sie war - zumal der nachgehend im Rahmen der materiellen Begründung darzulegenden Umständen und den bereits erwähnten erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht - nicht gehalten, weitere Abklärungsmassnahmen, wie insbesondere eine Dokumentenanalyse oder eine Anhörung, zu treffen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden mit der Sachverhaltswürdigung und den Schlussfolgerungen des SEM nicht einverstanden sind, stellt schliesslich keine Verletzung der Abklärungspflicht respektive der Pflicht zur korrekten Sachverhaltsfeststellung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Richtigkeit des Asylentscheids; darauf ist in der nachfolgenden Erwägung einzugehen. Es liegen demnach keine Gründe vor, welche eine Aufhebung der Verfügung aus formellen Gründen rechtfertigen würden. 5.2 Nach eingehender Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass es den Beschwerdeführenden auch mit ihren Vorbringen im Mehrfachgesuch nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung darzutun. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung kann, um Wiederholungen zu vermeiden, mit nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. 5.2.1 Im Urteil E-6213/2016 vom 31. Mai 2018 zog das Bundesverwaltungsgericht den Schluss, dass die Beschwerdeführenden weder bei ihrer Ausreise noch im Entscheidzeitpunkt wegen einer möglichen Reflexverfolgung oder aus anderen Gründen in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt gewesen sind (vgl. ebd. E. 5 f.). Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten unmittelbaren Fluchtgründe, insbesondere die Hausbesuche durch die syrischen Behörden, wurden mehrheitlich als nicht glaubhaft eingeschätzt (vgl. ebd. E. 5.2). Die damals mit den regimekritischen Tätigkeiten von H._______ und I._______ geltend gemachte Reflexverfolgung beurteilte das Bundesverwaltungsgericht unter dem Gesichtspunkt von Nachfluchtgründen und erachtete sie als nicht begründet (vgl. ebd. E. 6.1). Mit Blick auf weitere Familienangehörige, insbesondere die Brüder, stellte das Gericht fest, die Beschwerdeführerin habe nie dargelegt, deswegen verfolgt gewesen zu sein. Auch auf Beschwerdeebene sei nicht dargelegt worden, welche Konsequenzen die Probleme der Familienmitglieder für die Beschwerdeführerin gehabt hätten respektive bei einer Rückkehr nach Syrien haben würden (vgl. ebd. E. 3.3.1). Daraus ergibt sich, dass die Umstände der Beschwerdeführenden, wie das SEM zutreffend feststellte, wesentlich von denjenigen der Eltern und Schwestern der Beschwerdeführerin, die mittlerweile aufgrund einer begründeten Reflexverfolgung als Flüchtlinge anerkannt worden sind und Asyl erhalten haben, abweichen. So standen die vom Gericht für glaubhaft erachteten behördlichen Übergriffe und Bedrohungen ihrer Familienangehörigen in unmittelbarem Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten respektive der Militärdienstverweigerung der Brüder und sie gerieten wegen deren Aktivitäten in den unmittelbaren Fokus der Behörden (vgl. Urteil E-734/2016 E. 7.2; D-3857/2016 E. 7.4; E-338/2016 E. 7.4). Die Beschwerdeführerin lebte demgegenüber zu jenem Zeitpunkt nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern und Schwestern in O._______, sondern seit ihrer Hochzeit im November (...) zusammen mit dem Beschwerdeführer in M._______. Es ist nicht ersichtlich, dass sie vor ihrem Wegzug aufgrund der Tätigkeiten der Brüder bereits in den Fokus der Behörden geraten noch, dass dies später in M._______ der Fall gewesen wäre. Der Umstand, dass auch weitere, entferntere Familienangehörige politisch aktiv sind - insbesondere relativ exponiert die Regimekritiker H._______ und I._______ - war bei der Anerkennung einer Reflexverfolgung der Eltern und der beiden Schwestern der Beschwerdeführerin für das Bundesverwaltungsgericht nur von untergeordneter Bedeutung (vgl. E-734/2016 E. 7.2.3 S. 13; D-3857/2016 E. 7.5; E-338/2016 E. 7.5), was in Übereinstimmung mit der Einschätzung im Urteil E-6213/2016, wonach die Beschwerdeführenden alleine deshalb keine begründete Furcht vor Verfolgung hätten, steht. Sowohl die Brüder der Beschwerdeführerin als auch H._______ und I._______ waren beziehungsweise sind sodann vor allem im Raum O._______ aktiv. Es ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, inwiefern alleine der Umstand, dass die Flüchtlingseigenschaft der Eltern und der Schwestern der Beschwerdeführerin anerkannt und ihnen Asyl gewährt worden ist, an den bereits vom Gericht getätigten Feststellungen etwas zu verändern vermöchte. Auch in der Beschwerde wird solches nicht näher dargelegt. Die Behauptung, die Beschwerdeführerin würde bei einer (hypothetischen) Einreise mit Sicherheit als «letztes Mitglied der N._______-Familie» identifiziert und deshalb verfolgt, vermag eine Furcht vor Verfolgung im heutigen Zeitpunkt nicht objektiv zu begründen. Vielmehr steht einer solchen Annahme weiterhin entgegen, dass die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise gerade nicht wegen ihrer Familienangehörigen in den Fokus der Regierung gerieten und der Beschwerdeführerin 2014 sogar noch ein Pass ausgestellt wurde (vgl. SEM Akten A4/11 Ziff. 4.01). Es wurde weder im Mehrfachgesuch noch auf Beschwerdestufe, wie bereits erwähnt, sodann näher dargelegt, inwiefern sich H._______ und I._______ seit dem Urteil E-6213/2016 in einer Weise politisch aktiv gezeigt hätten, als dass heute von einer anderen Gefährdungslage als im damaligen Entscheidzeitpunkt auszugehen wäre. 5.2.2 Das mit Eingabe vom 7. Juni 2019 eingereichte Beweismittel ändert an dieser Einschätzung nichts. Diesbezüglich fällt auf, dass der Beschwerdeführer weder beim Einreichen des Dokuments noch auf Beschwerdeebene näher darlegte, was ihm seitens der syrischen Behörden vorgeworfen werde, und wie dies im Zusammenhang mit einer drohenden Reflexverfolgung beziehungsweise mit seinen weiteren Vorbringen stehen könnte. Auch führte er nicht aus, wie er von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren, welches angeblich bereits im (...) zu zwei Verurteilungen geführt habe, erfahren habe. Ferner fehlt jegliche Erklärung dafür, weshalb er diese Verurteilungen den Schweizerischen Asylbehörden erst rund sieben Monate später zur Kenntnis gebracht habe oder weshalb er den am 25. April 2019 ausgestellten Strafregisterauszug erst im Juni dieses Jahres nachreichte. Fraglich bleibt überdies, wie es ihm überhaupt möglich war, an den Strafregisterauszug in Syrien zu gelangen und diesen in die Schweiz zu bringen. Die Ausführungen in der Replik tragen diesbezüglich nichts zur Präzisierung bei und vermögen damit die Beweiskraft des Dokuments nicht zu stärken, wobei das SEM zutreffend darauf hingewiesen hat, dass es sich bei diesem ohnehin nicht um ein fälschungssicheres Beweismittel handelt. Soweit im Übrigen in der Replik vorgebracht wird, durch das eingereichte Beweismittel sei die im Urteil E-6213/2016 festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr vertretbar, ist nicht weiter darauf einzugehen, zumal dieses Vorbringen revisionsweise hätte geltend gemacht werden müssen. Immerhin ergibt sich aus dem bereits Gesagten, dass dem Beweismittel auch unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten kaum Bedeutung zukommen dürfte. 5.2.3 Die Ereignisse in Syrien, insbesondere im Norden des Landes, haben sich jüngst überstürzt und die Lage ist, wie die Beschwerdeführenden in ihrer jüngsten Eingabe geltend machen, in jeder Hinsicht volatil. Demgegenüber vermögen sie daraus unter flüchtlingsrechtlichen Aspekten im heutigen Zeitpunkt nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, insbesondere auch nicht aus ihrer kurdischen Ethnie für sich alleine. Inwiefern sich aus dem Facebook Profil des Beschwerdeführers eine andere Einschätzung ergebe, wird weder weiter erläutert oder begründet noch ist es ersichtlich. Einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt aufgrund der aktuellen Situation in Syrien ist mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bereits Rechnung getragen worden. Aufgrund des vorliegenden Entscheides erübrigt sich auch die Ansetzung einer Frist zur Aktualisierung des Dossiers. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat auch ihr zweites Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler