Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, reiste am 9. Februar 2014 aus der Türkei mit einem Einreisevisum legal in die Schweiz ein. Gleichentags suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 13. Februar 2014 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 6. August 2015 eingehend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei in C._______ (Provinz D._______) geboren und dort aufgewachsen. Etwa im Jahr 2013 sei sie mit ihrer Familie (Eltern, eine Schwester und drei Brüder) nach E._______ ins Quartier F._______ umgezogen. Etwa (...) Monate vor ihrer Ausreise hätten weibliche Angehörige der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) versucht, sie zu rekrutieren. Sie habe das Rekrutierungsangebot aber abgelehnt und sei danach von ihnen in Ruhe gelassen worden. Zudem seien ihre drei Brüder von den syrischen Behörden gesucht worden, weil sie sich geweigert hätten, in den Militärdienst respektive Reservedienst einzurücken. Im Zusammenhang mit der Wehrdienstverweigerung seien Behördenvertreter (...) Mal bei ihnen zuhause erschienen und hätten nach den Brüdern gesucht. Beim ersten Besuch hätten die Behörden die Aufgebote vorbeigebracht. Deshalb hätten sich die Brüder danach bei Kollegen versteckt gehalten. Während dieser Zeit seien die Behörden nochmals zwei Mal erschienen, um die Brüder zu suchen. Aus Angst davor von den Behörden zwangsrekrutiert zu werden, seien die Brüder schliesslich etwa (...) 2014 in die Türkei geflüchtet. Beim letzten Behördenbesuch sei sie persönlich behelligt worden. Die Behördenvertreter hätten ihr und ihrer Schwester gedroht, das nächste Mal sie beide mitzunehmen, wenn die Brüder nicht ihren Dienst antreten würden. Da ihr Onkel mütterlicherseits bei den Behörden bereits bekannt gewesen sei, hätten sie sich nicht bei ihm verstecken können. Daraufhin habe der Vater beschlossen, mit der restlichen Familie - wie die Söhne auch - in die Türkei zu flüchten. Am (...) 2014, etwa eine Woche nach dem letzten Vorfall, sei sie gemeinsam mit ihren Eltern und der Schwester ausgereist. Nach etwa (...) Aufenthalt in der Türkei sei sie von ihrem Onkel mütterlicherseits, G._______, in die Schweiz eingeladen worden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte im Original sowie eine Kopie des Familienbüchleins (das Original befindet sich im Dossier der Eltern [Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts]) ein. B. Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 - eröffnet am 19. Mai 2016 - stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Indessen wurde der Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und beantragte dabei unter anderem Akteneinsicht in das Familienbüchlein und die syrische Identitätskarte, verbunden mit der Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde. Sodann wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache ans SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, subeventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie drei Artikel aus dem Internet zur allgemeinen Lage in Syrien sowie eine Fürsorgebestätigung ins Recht. D. Am 21. Juni 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Am 4. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel (drei Fotos, welche die Beschwerdeführerin mit der "H._______" ihres Bruders I._______ am ersten (...) in E._______ zeigen würden) ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht gut und übermittelte die Akten der Vorinstanz zwecks Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Frist eingeräumt, ihre Beschwerde zu ergänzen. G. Mit Eingabe vom 15. Juli 2016 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das SEM ihr zwar diverse Akten zugestellt habe, es sich indessen dabei nicht um das Familienbüchlein oder die syrische Identitätskarte handle. H. Am 12. August 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz an, das Akteneinsichtsgesuch im Sinne der Verfügung vom 5. Juli 2016 zu behandeln. I. Mit Eingabe vom 12. Mai 2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihrem Bruder I._______ gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2017 Asyl gewährt worden sei, und beantragte, die Akten dem SEM zur wiedererwägungsweisen Wiederaufnahme des Verfahrens und zur Asylgewährung zukommen zu lassen. J. Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 legte die Beschwerdeführerin Fotos ins Recht, welche sie anlässlich einer exilpolitischen Veranstaltung vom (...) Februar 2018 in der Schweiz zeigen würden. K. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2018 wies die Instruktionsrichterin das SEM darauf hin, dass unterdessen auch den anderen beiden Brüdern der Beschwerdeführerin J._______ und K._______ Asyl gewährt worden sei, und lud die Vorinstanz ein, sich diesbezüglich vernehmen zu lassen. L. In seiner Vernehmlassung vom 19. Juni 2018 beantragte das SEM im Wesentlichen die Ablehnung der Beschwerde. M. Am 5. Juli 2018 replizierte die Beschwerdeführerin.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung.
E. 2.2 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs, werden die Beschwerdeverfahren E-734/2016 und E338/2016 mit dem vorliegenden Verfahren koordiniert behandelt.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus: In den Angaben der Beschwerdeführerin würden sich keine Hinweise dafür finden lassen, dass es in naher Zukunft zu konkreten Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden gekommen wäre. Es seien keine konkreten Indizien dafür ersichtlich, dass die gemachte Drohung wahrscheinlich sei, welche dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin habe selber angegeben, dass sie weder Probleme mit den Behörden noch mit Drittpersonen gehabt habe. Sie sei nicht politisch aktiv gewesen. Dementsprechend weise sie kein Profil auf, welches vermuten lasse, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen beziehungsweise ernsthafte Nachteile in einem asylrelevanten Ausmass zu befürchten habe. Das SEM habe Verständnis für die ohne Zweifel belastenden Umstände, denen die Beschwerdeführerin und ihre Familie in Syrien ausgesetzt gewesen seien. Die allgemeine Unsicherheit, die als unausweichliche Folge des gewaltsamen Konflikts in Syrien herrsche, und die ständige Angst vor Razzien betreffe jedoch die gesamte Bevölkerung in gleichem Masse. Es habe sich somit nicht um eine gezielte Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen gehandelt. Demzufolge komme den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schwierigkeiten aufgrund mangelnder Intensität und Gezieltheit kein Verfolgungscharakter zu. Vielmehr müssten sie als allgemein erlittene Nachteile im Rahmen des Bürgerkriegs erachtet werden. Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen. Aufgrund der dortigen Sicherheitslage werde der Vollzug der Wegweisung nach Syrien als nicht zumutbar erachtet.
E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe rügte die Beschwerdeführerin die Verletzung der Abklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs und trug dabei im Wesentlichen vor, dass ihr Verfahren untrennbar mit den Verfahren ihrer Brüder verknüpft sei. Es sei unzweckmässig, dass der vorliegende Entscheid vor dem Entscheid betreffend J._______ und K._______ ergangen sei, zumal ihre Asylgründe zu einem grossen Teil aus den Asylgründen ihrer Brüder resultieren würden. Sodann seien die Visumsunterlagen nicht beigezogen worden. Sie sei darüber hinaus nicht gefragt worden, ob im Rahmen des Visumsverfahrens eine Befragung betreffend ihre Gesuchsgründe stattgefunden habe. Eine weitere gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs stelle der Umstand dar, dass die politischen Aktivitäten ihrer Brüder, deren Verweigerung des Reservedienstes sowie die politische Aktivität ihres in Syrien sowie in der Schweiz bekannten Onkels L._______ unerwähnt geblieben seien. Darüber hinaus sei auch die geltend gemachte drohende Zwangsrekrutierung durch die YPG beziehungsweise das Regime nicht erwähnt worden. Aufgrund der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts wäre das SEM gehalten gewesen, zwingend weitere Abklärungen - insbesondere eine weitere Anhörung - durchzuführen. Ferner führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie aufgrund der politischen Aktivität ihrer Familie sowie aufgrund der Reservedienstverweigerung ihrer Brüder und der daraus folgenden Suche respektive für sie resultierenden Reflexverfolgung von den syrischen Behörden gezielt gesucht und verfolgt worden sei. Die Aussage des SEM, es seien keine konkreten Indizien ersichtlich, welche die gemachten Drohungen wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch erscheinen liessen, sei geradezu absurd. Die Bedrohung sei sehr konkret gewesen. So sei eine genaue Zeitangabe gemacht und die Konsequenz des Fehlens der Brüder sei konkret in Aussicht gestellt worden, dass nämlich sie oder ihre Schwester anstelle der Brüder mitgenommen würden, bis diese bereit wären, sich rekrutieren zu lassen. Es sei offensichtlich, dass dies eine konkrete Androhung von künftiger Verfolgung darstelle. Zudem sei festzuhalten, dass sie sogar von Frauen der YPG aufgesucht worden sei und diese versucht hätten, sie zur Rekrutierung anzuwerben. Im Übrigen sei hervorzuheben, dass auch ihre Eltern sowie ihre Schwester die vorgefallenen Razzien bestätigt hätten. Das SEM verkenne, dass sie primär aufgrund der drohenden Reflexverfolgung im Zusammenhang mit ihrer Familie, insbesondere auch ihrem Onkel mütterlicherseits, Syrien schliesslich habe verlassen müssen. Sodann habe das SEM willkürlich gehandelt, indem es über ihr Dossier bereits entschieden habe, ohne zuerst über die eng damit zusammenhängen Dossiers der Brüder K._______ und J._______ zu befinden oder deren Dossiers und dasjenige von Bruder I._______ zumindest beizuziehen. Dies umso mehr, als es für das SEM in diesem Zeitpunkt bereits ersichtlich gewesen sei, dass die Brüder ein Hauptgrund für ihre Ausreise gewesen seien. Es sei absurd, dass das SEM das Hauptgewicht der Anhörung auf ihre Familie gerichtet, diese aber anschliessend im Entscheid kaum erwähnt habe. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass sie auch eigene politische Aktivitäten ausgeführt habe. So habe sie zusammen mit ihrem Bruder I._______ an diversen (...) teilgenommen. Damit habe sie sich klar auch politisch engagiert. Bei einigen politisch motivierten Interviews ihres Bruders I._______, welche er für den M._______ gegeben habe, sei sie sogar im Hintergrund zu sehen. Sie sei wie ihr Bruder I._______ politisch hervorgetreten und habe dies auch bewusst in Kauf genommen. Es wiege schwer, dass die frauenspezifischen Verfolgungsgründe mit keinem Wort weder erwähnt noch gewürdigt worden seien. So sei es offensichtlich, dass sie als junge Frau ohne Ehemann in einem vom sogenannten "Islamischen Staat" (IS) besetzten Gebiet einer schwerwiegenden Gefährdung ausgesetzt wäre. Schliesslich sei die Argumentation des SEM nicht nachvollziehbar. Es behaupte trotz konkreter Bedrohungen, diese seien nicht intensiv genug. Betreffend die Razzien halte es weiter fest, dass diese lediglich eine allgemeine Gefahr darstellen würden. Es sei offensichtlich, dass das SEM versuche, ihre Vorbringen zu schmälern. Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht aus Syrien verneint werden sollte, sei die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen, zumal sie sich wie der Rest ihrer Familie exilpolitisch betätige.
E. 5.3 In der Vernehmlassung des SEM wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich der nicht beigezogenen Visumsunterlagen festzustellen sei, dass sich aus diesen keine neuen, entscheidrelevanten Sachverhaltselemente ergeben würden, welche nicht in der Erstbefragung und Anhörung hinlänglich abgeklärt worden seien. In der schriftlichen Visumsmotivation, die vom Onkel der Beschwerdeführerin abgefasst worden sei und nicht von der Beschwerdeführerin persönlich, werde lediglich in allgemeiner Form geltend gemacht, dass der Beschwerdeführerin der männliche Schutz der Familie fehle, nachdem die Brüder einen Marschbefehl erhalten hätten und desertiert seien. Unbeschützt wäre das Risiko, Opfer von Gewalt gegen Frauen zu werden, sehr hoch gewesen, weshalb sie mit ihrer Familie in die Türkei geflüchtet sei. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin in den Anhörungen ihre Asylgründe ausführlich und persönlich wiedergeben können. Die Rüge, wonach die Verfahrensakten der Brüder nicht konsultiert worden seien, könne nicht gehört werden, zumal aus den Verweiserdossiers (N [...], N [...], N [...], N [...]) keine Hinweise auf eine persönliche, zielgerichtete und intensive Verfolgung der Beschwerdeführerin oder eine Reflexverfolgung asylrelevanten Ausmasses hervorgehe. Insofern werde vorliegend darauf verzichtet, der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Aussagen der übrigen Familienmitglieder zu erteilen. Es sei bemängelt worden, dass die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt worden seien. Die eingereichte Identitätskarte und das Familienbüchlein (im Dossier des Vaters) würden jedoch bloss ihre Identität bezeugen und könnten den asylrelevanten Sachverhalt nicht untermauern. Es sei nicht verkannt worden, dass die Beschwerdeführerin einer politisch aktiven Familie entstamme. Sie habe indes explizit zu Protokoll gegeben, sie persönlich sei - abgesehen vom Aufsuchen der Soldaten wegen der Militärdienstverweigerung ihrer Brüder - weder ins Visier der syrischen Behörden geraten, noch habe sie mit anderen Organisationen oder Drittpersonen Probleme gehabt. Bezeichnenderweise habe sie auch auf die Frage nach ihren Asylgründen hauptsächlich die Suche ihrer Brüder durch die Behörden geltend gemacht. Die in der Beschwerde wiederholt erwähnte Angst vor einer Verfolgung durch den IS beruhe auf reinen Mutmassungen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genüge indessen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Allein aus der Tatsache, dass der Onkel für (...) tätig sei und einen hohen Bekanntheitsgrad aufweise, lasse sich keine konkrete Reflexverfolgung durch den IS oder die syrischen Behörden in Bezug auf die Beschwerdeführerin ableiten. Ferner vermöchten die eigenen politischen Aktivitäten im Heimatstaat und im Exil weder eine besonders häufige, noch eine exponierte politische Tätigkeit der Beschwerdeführerin aufzuzeigen. Bezüglich der in der Beschwerde geltend gemachten drohenden Zwangsrekrutierung durch die YPG sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben habe, dass nichts weiter geschehen sei, nachdem sie die Aufforderung der YPG-Anhängerinnen abgelehnt habe. Auch sei von Zwang keine Rede gewesen. Die schwierige Situation in Syrien werde nicht verkannt, jedoch gebe es keinen Hinweis dafür, dass Kurden oder Frauen ohne Ehemänner einer Kollektivverfolgung ausgesetzt seien, wie in der Beschwerde sinngemäss argumentiert werde.
E. 5.4 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, dass der unterlassene Beizug und die Nichtwürdigung der Visumsunterlagen eine schwerwiegende Gehörsverletzung darstelle. Es gehe nicht an, dass sich das SEM erst auf Vernehmlassungsebene erstmals überhaupt mit den entsprechenden Visumsunterlagen auseinandersetze. Insbesondere sei festzuhalten, dass dadurch eine Instanz verloren gehe. Dies wiege schwer, da das Bundesverwaltungsgericht über eine beschränkte Kognition verfüge. Die Vorgehensweise sei angesichts der bereits aus dem Visumsgesuch hervorgehenden Gefährdungslage umso frappanter. Wie das SEM selber einräume, werde im Visumsgesuch ausdrücklich auf die Reflexverfolgung (insbesondere Marschbefehle der Brüder) hingewiesen. Zu den Ausführungen des SEM betreffend das Nichtbeiziehen der Akten ihrer Brüder sei festzuhalten, dass gemäss Verfügung vom 5. Juni 2018 sogar das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung sei, dass diese Verweiserdossiers beigezogen werden müssten. Es sei offensichtlich, dass die Asylgewährung betreffend die Brüder bedeute, dass die angefochtene Verfügung des SEM zwingend aufgehoben werden und ihr Asyl gewährt werden müsse. Es stehe rechtskräftig fest, dass ihre Brüder in Syrien heute gezielt asylrelevant verfolgt würden. Somit sei offensichtlich, dass auch ihr diese Verfolgung drohe. Die Argumentation des SEM sei absurd, zumal es selber einräume, dass sie beispielsweise zusammen mit ihrem Bruder I._______ an (...) sei, aber dann nicht aufzeige, weshalb ihr anders als ihrem Bruder nicht Asyl gewährt werden müsse.
E. 6 Vorliegend wären zunächst die formellen Rügen zu behandeln, wonach der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör in verschiedener Hinsicht verletzt worden sei. Wie die nachfolgenden Erwägungen ergeben, ist allerdings ohnehin auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu schliessen. Angesichts des Verfahrensausgangs kann daher offen gelassen werden, ob die gerügten formellen Mängel zu einer Kassation führen würden, zumal der Sachverhalt als genügend erstellt zu erachten ist.
E. 7.1 In seiner Verfügung zieht das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel, sondern gelangt zum Schluss, dass diesen aufgrund mangelnder Intensität und Gezieltheit keine asylrelevante Bedeutung zukomme. Nach eingehender Würdigung der Akten sieht sich auch das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen in Frage zu stellen. Obwohl die Vorinstanz nicht in Abrede stellt, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Militärdienstverweigerung ihrer Brüder von den syrischen Behörden angegangen worden ist, unterliess sie es, die Vorbringen der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt der sogenannten Reflexverfolgung zu prüfen.
E. 7.2 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politisch Oppositionelle können als Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Opponenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen auch gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16; BVGE 2011/51 E. 6.2; 2011/50 E. 3.1.1; 2010/57 E. 2.5).
E. 7.3 Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert und lassen sich unterschiedliche Motive für die Verfolgung von Angehörigen politischer Oppositioneller erkennen. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken, oder um Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen Oppositionellen zugeschrieben wird. Bezüglich Militärdienst in Syrien und Reflexverfolgung halten mehrere Berichte fest, dass, wenn ein Verweigerer oder Deserteur identifiziert ist, Behördenvertreter die Familie der Person besuchen, um sie zum Verbleib der gesuchten Person zu befragen. Dabei wird die Familie eingeschüchtert und unter Druck gesetzt (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H.). Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) führt in seinem Bericht "International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III" vom Oktober 2014, sodann aus, dass Familienangehörige von (vermeintlichen) Regimegegnern und Regimegegnerinnen wie Ehepartner, Kinder (inklusive minderjährige Kinder), Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandte willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert oder anderweitig misshandelt würden. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte auch unter Anwendung von Gewalt Familienangehörige, inklusive Kinder, verhaften oder missbrauchen, um das gesuchte Familienmitglied zu bestrafen, um an Informationen zu dessen Verbleib zu gelangen oder die Gesuchten unter Druck zu setzen, sich den Behörden zu stellen. Aus Sicht des UNHCR sind Familienmitglieder und andere nahe Angehörige von (vermeintlichen) Regimegegnern sodann einem besonderen Risiko von Verfolgung ausgesetzt (UNHCR-Bericht vom Oktober 2014, S. 6, 8 und 14, < www.refworld.org/docid/544e446d4.html >, abgerufen am 02.10.2018). Das UNHCR hält in seinem Update V des erwähnten Berichts vom November 2017 im Wesentlichen an seiner bisherigen Einschätzung fest (< www.refworld.org/pdfid/59f365034.pdf >, abgerufen am 02.10.2018).
E. 7.4 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie gemeinsam mit ihren Eltern, der ledigen Schwester N._______ sowie den drei ledigen Brüdern im gleichen Haushalt in E._______ gelebt hatte, bevor sie in die Türkei flüchtete. Bereits anlässlich der BzP gab die Beschwerdeführerin als zentrales Vorbringen zu Protokoll, dass die syrischen Behörden mehrmals bei ihr zuhause gewesen seien, da ihre Brüder nicht in den Militär- respektive Reservedienst eingetreten seien (vgl. act. A3/11 F7.01). Im Rahmen der Anhörung gelang es der Beschwerdeführerin, die Behördenbesuche substanziiert vorzutragen. So seien Behördenvertreter wiederholt - letztmals eine Woche vor der Ausreise - zu ihrer Familie nach Hause gekommen und hätten nach den Brüdern gefragt. Da die Behörden die Brüder nicht hätten auffinden können, hätten sie die ganze Wohnung durchsucht. Beim vierten und letzten Vorfall seien sie und ihre Schwester zudem persönlich bedroht worden (vgl. act. A10/10 F37-49). Auch ihre Brüder, welche während der Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden sind, trugen übereinstimmend vor, dass die Behörden bei der Familie zuhause nach ihnen gesucht hätten. Dabei machte insbesondere der Bruder J._______ geltend, es sei den Schwestern gedroht worden, sie einzuziehen, sollten sich die Brüder nicht den syrischen Militärbehörden stellen (vgl. act. A9/14 F39 und F60 aus dem Dossier N [...]). Da die Beschwerdeführerin stets mit ihren gesuchten Brüdern im selben Haushalt gelebt hat, konnten die Behörden davon ausgehen, dass sie mit diesen allenfalls in Kontakt stehen könnte. Angesichts dessen, dass die Brüder bei einem Verbleib in Syrien infolge ihrer Wehrdienstverweigerung und der deswegen zu erwartenden Bestrafung (weitere) Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen Behörden zu befürchten gehabt hätten, ist davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund der oben dargelegten Situation die Sicherheitskräfte mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft die Beschwerdeführerin beziehungsweise die Familienangehörigen verhaftet oder dazu missbraucht hätten, um die flüchtigen Brüder zu bestrafen, um an Informationen zu deren Verbleib zu gelangen oder sie unter Druck zu setzen, sich den Behörden zu stellen. Dies nahm denn auch durch die mehrfachen Behördenbesuche im elterlichen Haus bereits seinen Anfang. Spätestens nachdem die Beschwerdeführerin durch die ausgestossenen Drohungen auch gegen ihre Person gerichtete Massnahmen erlitten hat, war ihre Befürchtung zum Zeitpunkt ihrer Ausreise, in absehbarer Zukunft Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, nicht nur in subjektiver, sondern auch in objektiver Hinsicht insgesamt als begründet zu erachten.
E. 7.5 Daneben ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin einer politisch aktiven kurdischen Familie entstammt. So gelten ihre Brüder nicht nur aufgrund der Reservedienstverweigerung als politisch unliebsame Personen, sondern bei zwei ihrer Brüder ist davon auszugehen, dass sie wegen ihrer früheren Tätigkeiten als (...) (I._______) sowie als (...) (J._______) bereits im Heimatstaat als Regimekritiker in Erscheinung getreten sind. Im Übrigen zählen die international bekannten regimekritischen (...) O._______ und L._______ zur näheren Verwandtschaft der Beschwerdeführerin.
E. 7.6 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände erweist sich somit, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien in begründeter Weise fürchtete, asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Angesichts der aktuellen Lage in Syrien dauert diese Gefährdung auch weiterhin an. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist vorliegend nicht gegeben (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.4). Weiter sind keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich.
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling zu anerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache obsolet, ebenso jenes um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E. 9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 17. Mai 2016 wird aufgehoben.
- Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Ritsatsang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3857/2016 Urteil vom 16. November 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Ritsatsang. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 17. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, reiste am 9. Februar 2014 aus der Türkei mit einem Einreisevisum legal in die Schweiz ein. Gleichentags suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 13. Februar 2014 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 6. August 2015 eingehend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei in C._______ (Provinz D._______) geboren und dort aufgewachsen. Etwa im Jahr 2013 sei sie mit ihrer Familie (Eltern, eine Schwester und drei Brüder) nach E._______ ins Quartier F._______ umgezogen. Etwa (...) Monate vor ihrer Ausreise hätten weibliche Angehörige der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) versucht, sie zu rekrutieren. Sie habe das Rekrutierungsangebot aber abgelehnt und sei danach von ihnen in Ruhe gelassen worden. Zudem seien ihre drei Brüder von den syrischen Behörden gesucht worden, weil sie sich geweigert hätten, in den Militärdienst respektive Reservedienst einzurücken. Im Zusammenhang mit der Wehrdienstverweigerung seien Behördenvertreter (...) Mal bei ihnen zuhause erschienen und hätten nach den Brüdern gesucht. Beim ersten Besuch hätten die Behörden die Aufgebote vorbeigebracht. Deshalb hätten sich die Brüder danach bei Kollegen versteckt gehalten. Während dieser Zeit seien die Behörden nochmals zwei Mal erschienen, um die Brüder zu suchen. Aus Angst davor von den Behörden zwangsrekrutiert zu werden, seien die Brüder schliesslich etwa (...) 2014 in die Türkei geflüchtet. Beim letzten Behördenbesuch sei sie persönlich behelligt worden. Die Behördenvertreter hätten ihr und ihrer Schwester gedroht, das nächste Mal sie beide mitzunehmen, wenn die Brüder nicht ihren Dienst antreten würden. Da ihr Onkel mütterlicherseits bei den Behörden bereits bekannt gewesen sei, hätten sie sich nicht bei ihm verstecken können. Daraufhin habe der Vater beschlossen, mit der restlichen Familie - wie die Söhne auch - in die Türkei zu flüchten. Am (...) 2014, etwa eine Woche nach dem letzten Vorfall, sei sie gemeinsam mit ihren Eltern und der Schwester ausgereist. Nach etwa (...) Aufenthalt in der Türkei sei sie von ihrem Onkel mütterlicherseits, G._______, in die Schweiz eingeladen worden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte im Original sowie eine Kopie des Familienbüchleins (das Original befindet sich im Dossier der Eltern [Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts]) ein. B. Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 - eröffnet am 19. Mai 2016 - stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Indessen wurde der Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und beantragte dabei unter anderem Akteneinsicht in das Familienbüchlein und die syrische Identitätskarte, verbunden mit der Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde. Sodann wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache ans SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, subeventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie drei Artikel aus dem Internet zur allgemeinen Lage in Syrien sowie eine Fürsorgebestätigung ins Recht. D. Am 21. Juni 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Am 4. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel (drei Fotos, welche die Beschwerdeführerin mit der "H._______" ihres Bruders I._______ am ersten (...) in E._______ zeigen würden) ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht gut und übermittelte die Akten der Vorinstanz zwecks Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Frist eingeräumt, ihre Beschwerde zu ergänzen. G. Mit Eingabe vom 15. Juli 2016 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das SEM ihr zwar diverse Akten zugestellt habe, es sich indessen dabei nicht um das Familienbüchlein oder die syrische Identitätskarte handle. H. Am 12. August 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz an, das Akteneinsichtsgesuch im Sinne der Verfügung vom 5. Juli 2016 zu behandeln. I. Mit Eingabe vom 12. Mai 2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihrem Bruder I._______ gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2017 Asyl gewährt worden sei, und beantragte, die Akten dem SEM zur wiedererwägungsweisen Wiederaufnahme des Verfahrens und zur Asylgewährung zukommen zu lassen. J. Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 legte die Beschwerdeführerin Fotos ins Recht, welche sie anlässlich einer exilpolitischen Veranstaltung vom (...) Februar 2018 in der Schweiz zeigen würden. K. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2018 wies die Instruktionsrichterin das SEM darauf hin, dass unterdessen auch den anderen beiden Brüdern der Beschwerdeführerin J._______ und K._______ Asyl gewährt worden sei, und lud die Vorinstanz ein, sich diesbezüglich vernehmen zu lassen. L. In seiner Vernehmlassung vom 19. Juni 2018 beantragte das SEM im Wesentlichen die Ablehnung der Beschwerde. M. Am 5. Juli 2018 replizierte die Beschwerdeführerin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. 2.2 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs, werden die Beschwerdeverfahren E-734/2016 und E338/2016 mit dem vorliegenden Verfahren koordiniert behandelt.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus: In den Angaben der Beschwerdeführerin würden sich keine Hinweise dafür finden lassen, dass es in naher Zukunft zu konkreten Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden gekommen wäre. Es seien keine konkreten Indizien dafür ersichtlich, dass die gemachte Drohung wahrscheinlich sei, welche dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin habe selber angegeben, dass sie weder Probleme mit den Behörden noch mit Drittpersonen gehabt habe. Sie sei nicht politisch aktiv gewesen. Dementsprechend weise sie kein Profil auf, welches vermuten lasse, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen beziehungsweise ernsthafte Nachteile in einem asylrelevanten Ausmass zu befürchten habe. Das SEM habe Verständnis für die ohne Zweifel belastenden Umstände, denen die Beschwerdeführerin und ihre Familie in Syrien ausgesetzt gewesen seien. Die allgemeine Unsicherheit, die als unausweichliche Folge des gewaltsamen Konflikts in Syrien herrsche, und die ständige Angst vor Razzien betreffe jedoch die gesamte Bevölkerung in gleichem Masse. Es habe sich somit nicht um eine gezielte Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen gehandelt. Demzufolge komme den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schwierigkeiten aufgrund mangelnder Intensität und Gezieltheit kein Verfolgungscharakter zu. Vielmehr müssten sie als allgemein erlittene Nachteile im Rahmen des Bürgerkriegs erachtet werden. Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen. Aufgrund der dortigen Sicherheitslage werde der Vollzug der Wegweisung nach Syrien als nicht zumutbar erachtet. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe rügte die Beschwerdeführerin die Verletzung der Abklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs und trug dabei im Wesentlichen vor, dass ihr Verfahren untrennbar mit den Verfahren ihrer Brüder verknüpft sei. Es sei unzweckmässig, dass der vorliegende Entscheid vor dem Entscheid betreffend J._______ und K._______ ergangen sei, zumal ihre Asylgründe zu einem grossen Teil aus den Asylgründen ihrer Brüder resultieren würden. Sodann seien die Visumsunterlagen nicht beigezogen worden. Sie sei darüber hinaus nicht gefragt worden, ob im Rahmen des Visumsverfahrens eine Befragung betreffend ihre Gesuchsgründe stattgefunden habe. Eine weitere gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs stelle der Umstand dar, dass die politischen Aktivitäten ihrer Brüder, deren Verweigerung des Reservedienstes sowie die politische Aktivität ihres in Syrien sowie in der Schweiz bekannten Onkels L._______ unerwähnt geblieben seien. Darüber hinaus sei auch die geltend gemachte drohende Zwangsrekrutierung durch die YPG beziehungsweise das Regime nicht erwähnt worden. Aufgrund der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts wäre das SEM gehalten gewesen, zwingend weitere Abklärungen - insbesondere eine weitere Anhörung - durchzuführen. Ferner führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie aufgrund der politischen Aktivität ihrer Familie sowie aufgrund der Reservedienstverweigerung ihrer Brüder und der daraus folgenden Suche respektive für sie resultierenden Reflexverfolgung von den syrischen Behörden gezielt gesucht und verfolgt worden sei. Die Aussage des SEM, es seien keine konkreten Indizien ersichtlich, welche die gemachten Drohungen wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch erscheinen liessen, sei geradezu absurd. Die Bedrohung sei sehr konkret gewesen. So sei eine genaue Zeitangabe gemacht und die Konsequenz des Fehlens der Brüder sei konkret in Aussicht gestellt worden, dass nämlich sie oder ihre Schwester anstelle der Brüder mitgenommen würden, bis diese bereit wären, sich rekrutieren zu lassen. Es sei offensichtlich, dass dies eine konkrete Androhung von künftiger Verfolgung darstelle. Zudem sei festzuhalten, dass sie sogar von Frauen der YPG aufgesucht worden sei und diese versucht hätten, sie zur Rekrutierung anzuwerben. Im Übrigen sei hervorzuheben, dass auch ihre Eltern sowie ihre Schwester die vorgefallenen Razzien bestätigt hätten. Das SEM verkenne, dass sie primär aufgrund der drohenden Reflexverfolgung im Zusammenhang mit ihrer Familie, insbesondere auch ihrem Onkel mütterlicherseits, Syrien schliesslich habe verlassen müssen. Sodann habe das SEM willkürlich gehandelt, indem es über ihr Dossier bereits entschieden habe, ohne zuerst über die eng damit zusammenhängen Dossiers der Brüder K._______ und J._______ zu befinden oder deren Dossiers und dasjenige von Bruder I._______ zumindest beizuziehen. Dies umso mehr, als es für das SEM in diesem Zeitpunkt bereits ersichtlich gewesen sei, dass die Brüder ein Hauptgrund für ihre Ausreise gewesen seien. Es sei absurd, dass das SEM das Hauptgewicht der Anhörung auf ihre Familie gerichtet, diese aber anschliessend im Entscheid kaum erwähnt habe. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass sie auch eigene politische Aktivitäten ausgeführt habe. So habe sie zusammen mit ihrem Bruder I._______ an diversen (...) teilgenommen. Damit habe sie sich klar auch politisch engagiert. Bei einigen politisch motivierten Interviews ihres Bruders I._______, welche er für den M._______ gegeben habe, sei sie sogar im Hintergrund zu sehen. Sie sei wie ihr Bruder I._______ politisch hervorgetreten und habe dies auch bewusst in Kauf genommen. Es wiege schwer, dass die frauenspezifischen Verfolgungsgründe mit keinem Wort weder erwähnt noch gewürdigt worden seien. So sei es offensichtlich, dass sie als junge Frau ohne Ehemann in einem vom sogenannten "Islamischen Staat" (IS) besetzten Gebiet einer schwerwiegenden Gefährdung ausgesetzt wäre. Schliesslich sei die Argumentation des SEM nicht nachvollziehbar. Es behaupte trotz konkreter Bedrohungen, diese seien nicht intensiv genug. Betreffend die Razzien halte es weiter fest, dass diese lediglich eine allgemeine Gefahr darstellen würden. Es sei offensichtlich, dass das SEM versuche, ihre Vorbringen zu schmälern. Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht aus Syrien verneint werden sollte, sei die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen, zumal sie sich wie der Rest ihrer Familie exilpolitisch betätige. 5.3 In der Vernehmlassung des SEM wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich der nicht beigezogenen Visumsunterlagen festzustellen sei, dass sich aus diesen keine neuen, entscheidrelevanten Sachverhaltselemente ergeben würden, welche nicht in der Erstbefragung und Anhörung hinlänglich abgeklärt worden seien. In der schriftlichen Visumsmotivation, die vom Onkel der Beschwerdeführerin abgefasst worden sei und nicht von der Beschwerdeführerin persönlich, werde lediglich in allgemeiner Form geltend gemacht, dass der Beschwerdeführerin der männliche Schutz der Familie fehle, nachdem die Brüder einen Marschbefehl erhalten hätten und desertiert seien. Unbeschützt wäre das Risiko, Opfer von Gewalt gegen Frauen zu werden, sehr hoch gewesen, weshalb sie mit ihrer Familie in die Türkei geflüchtet sei. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin in den Anhörungen ihre Asylgründe ausführlich und persönlich wiedergeben können. Die Rüge, wonach die Verfahrensakten der Brüder nicht konsultiert worden seien, könne nicht gehört werden, zumal aus den Verweiserdossiers (N [...], N [...], N [...], N [...]) keine Hinweise auf eine persönliche, zielgerichtete und intensive Verfolgung der Beschwerdeführerin oder eine Reflexverfolgung asylrelevanten Ausmasses hervorgehe. Insofern werde vorliegend darauf verzichtet, der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Aussagen der übrigen Familienmitglieder zu erteilen. Es sei bemängelt worden, dass die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt worden seien. Die eingereichte Identitätskarte und das Familienbüchlein (im Dossier des Vaters) würden jedoch bloss ihre Identität bezeugen und könnten den asylrelevanten Sachverhalt nicht untermauern. Es sei nicht verkannt worden, dass die Beschwerdeführerin einer politisch aktiven Familie entstamme. Sie habe indes explizit zu Protokoll gegeben, sie persönlich sei - abgesehen vom Aufsuchen der Soldaten wegen der Militärdienstverweigerung ihrer Brüder - weder ins Visier der syrischen Behörden geraten, noch habe sie mit anderen Organisationen oder Drittpersonen Probleme gehabt. Bezeichnenderweise habe sie auch auf die Frage nach ihren Asylgründen hauptsächlich die Suche ihrer Brüder durch die Behörden geltend gemacht. Die in der Beschwerde wiederholt erwähnte Angst vor einer Verfolgung durch den IS beruhe auf reinen Mutmassungen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genüge indessen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Allein aus der Tatsache, dass der Onkel für (...) tätig sei und einen hohen Bekanntheitsgrad aufweise, lasse sich keine konkrete Reflexverfolgung durch den IS oder die syrischen Behörden in Bezug auf die Beschwerdeführerin ableiten. Ferner vermöchten die eigenen politischen Aktivitäten im Heimatstaat und im Exil weder eine besonders häufige, noch eine exponierte politische Tätigkeit der Beschwerdeführerin aufzuzeigen. Bezüglich der in der Beschwerde geltend gemachten drohenden Zwangsrekrutierung durch die YPG sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben habe, dass nichts weiter geschehen sei, nachdem sie die Aufforderung der YPG-Anhängerinnen abgelehnt habe. Auch sei von Zwang keine Rede gewesen. Die schwierige Situation in Syrien werde nicht verkannt, jedoch gebe es keinen Hinweis dafür, dass Kurden oder Frauen ohne Ehemänner einer Kollektivverfolgung ausgesetzt seien, wie in der Beschwerde sinngemäss argumentiert werde. 5.4 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, dass der unterlassene Beizug und die Nichtwürdigung der Visumsunterlagen eine schwerwiegende Gehörsverletzung darstelle. Es gehe nicht an, dass sich das SEM erst auf Vernehmlassungsebene erstmals überhaupt mit den entsprechenden Visumsunterlagen auseinandersetze. Insbesondere sei festzuhalten, dass dadurch eine Instanz verloren gehe. Dies wiege schwer, da das Bundesverwaltungsgericht über eine beschränkte Kognition verfüge. Die Vorgehensweise sei angesichts der bereits aus dem Visumsgesuch hervorgehenden Gefährdungslage umso frappanter. Wie das SEM selber einräume, werde im Visumsgesuch ausdrücklich auf die Reflexverfolgung (insbesondere Marschbefehle der Brüder) hingewiesen. Zu den Ausführungen des SEM betreffend das Nichtbeiziehen der Akten ihrer Brüder sei festzuhalten, dass gemäss Verfügung vom 5. Juni 2018 sogar das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung sei, dass diese Verweiserdossiers beigezogen werden müssten. Es sei offensichtlich, dass die Asylgewährung betreffend die Brüder bedeute, dass die angefochtene Verfügung des SEM zwingend aufgehoben werden und ihr Asyl gewährt werden müsse. Es stehe rechtskräftig fest, dass ihre Brüder in Syrien heute gezielt asylrelevant verfolgt würden. Somit sei offensichtlich, dass auch ihr diese Verfolgung drohe. Die Argumentation des SEM sei absurd, zumal es selber einräume, dass sie beispielsweise zusammen mit ihrem Bruder I._______ an (...) sei, aber dann nicht aufzeige, weshalb ihr anders als ihrem Bruder nicht Asyl gewährt werden müsse. 6. Vorliegend wären zunächst die formellen Rügen zu behandeln, wonach der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör in verschiedener Hinsicht verletzt worden sei. Wie die nachfolgenden Erwägungen ergeben, ist allerdings ohnehin auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu schliessen. Angesichts des Verfahrensausgangs kann daher offen gelassen werden, ob die gerügten formellen Mängel zu einer Kassation führen würden, zumal der Sachverhalt als genügend erstellt zu erachten ist. 7. 7.1 In seiner Verfügung zieht das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel, sondern gelangt zum Schluss, dass diesen aufgrund mangelnder Intensität und Gezieltheit keine asylrelevante Bedeutung zukomme. Nach eingehender Würdigung der Akten sieht sich auch das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen in Frage zu stellen. Obwohl die Vorinstanz nicht in Abrede stellt, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Militärdienstverweigerung ihrer Brüder von den syrischen Behörden angegangen worden ist, unterliess sie es, die Vorbringen der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt der sogenannten Reflexverfolgung zu prüfen. 7.2 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politisch Oppositionelle können als Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Opponenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen auch gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16; BVGE 2011/51 E. 6.2; 2011/50 E. 3.1.1; 2010/57 E. 2.5). 7.3 Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert und lassen sich unterschiedliche Motive für die Verfolgung von Angehörigen politischer Oppositioneller erkennen. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken, oder um Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen Oppositionellen zugeschrieben wird. Bezüglich Militärdienst in Syrien und Reflexverfolgung halten mehrere Berichte fest, dass, wenn ein Verweigerer oder Deserteur identifiziert ist, Behördenvertreter die Familie der Person besuchen, um sie zum Verbleib der gesuchten Person zu befragen. Dabei wird die Familie eingeschüchtert und unter Druck gesetzt (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H.). Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) führt in seinem Bericht "International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III" vom Oktober 2014, sodann aus, dass Familienangehörige von (vermeintlichen) Regimegegnern und Regimegegnerinnen wie Ehepartner, Kinder (inklusive minderjährige Kinder), Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandte willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert oder anderweitig misshandelt würden. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte auch unter Anwendung von Gewalt Familienangehörige, inklusive Kinder, verhaften oder missbrauchen, um das gesuchte Familienmitglied zu bestrafen, um an Informationen zu dessen Verbleib zu gelangen oder die Gesuchten unter Druck zu setzen, sich den Behörden zu stellen. Aus Sicht des UNHCR sind Familienmitglieder und andere nahe Angehörige von (vermeintlichen) Regimegegnern sodann einem besonderen Risiko von Verfolgung ausgesetzt (UNHCR-Bericht vom Oktober 2014, S. 6, 8 und 14, , abgerufen am 02.10.2018). Das UNHCR hält in seinem Update V des erwähnten Berichts vom November 2017 im Wesentlichen an seiner bisherigen Einschätzung fest ( , abgerufen am 02.10.2018). 7.4 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie gemeinsam mit ihren Eltern, der ledigen Schwester N._______ sowie den drei ledigen Brüdern im gleichen Haushalt in E._______ gelebt hatte, bevor sie in die Türkei flüchtete. Bereits anlässlich der BzP gab die Beschwerdeführerin als zentrales Vorbringen zu Protokoll, dass die syrischen Behörden mehrmals bei ihr zuhause gewesen seien, da ihre Brüder nicht in den Militär- respektive Reservedienst eingetreten seien (vgl. act. A3/11 F7.01). Im Rahmen der Anhörung gelang es der Beschwerdeführerin, die Behördenbesuche substanziiert vorzutragen. So seien Behördenvertreter wiederholt - letztmals eine Woche vor der Ausreise - zu ihrer Familie nach Hause gekommen und hätten nach den Brüdern gefragt. Da die Behörden die Brüder nicht hätten auffinden können, hätten sie die ganze Wohnung durchsucht. Beim vierten und letzten Vorfall seien sie und ihre Schwester zudem persönlich bedroht worden (vgl. act. A10/10 F37-49). Auch ihre Brüder, welche während der Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden sind, trugen übereinstimmend vor, dass die Behörden bei der Familie zuhause nach ihnen gesucht hätten. Dabei machte insbesondere der Bruder J._______ geltend, es sei den Schwestern gedroht worden, sie einzuziehen, sollten sich die Brüder nicht den syrischen Militärbehörden stellen (vgl. act. A9/14 F39 und F60 aus dem Dossier N [...]). Da die Beschwerdeführerin stets mit ihren gesuchten Brüdern im selben Haushalt gelebt hat, konnten die Behörden davon ausgehen, dass sie mit diesen allenfalls in Kontakt stehen könnte. Angesichts dessen, dass die Brüder bei einem Verbleib in Syrien infolge ihrer Wehrdienstverweigerung und der deswegen zu erwartenden Bestrafung (weitere) Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen Behörden zu befürchten gehabt hätten, ist davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund der oben dargelegten Situation die Sicherheitskräfte mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft die Beschwerdeführerin beziehungsweise die Familienangehörigen verhaftet oder dazu missbraucht hätten, um die flüchtigen Brüder zu bestrafen, um an Informationen zu deren Verbleib zu gelangen oder sie unter Druck zu setzen, sich den Behörden zu stellen. Dies nahm denn auch durch die mehrfachen Behördenbesuche im elterlichen Haus bereits seinen Anfang. Spätestens nachdem die Beschwerdeführerin durch die ausgestossenen Drohungen auch gegen ihre Person gerichtete Massnahmen erlitten hat, war ihre Befürchtung zum Zeitpunkt ihrer Ausreise, in absehbarer Zukunft Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, nicht nur in subjektiver, sondern auch in objektiver Hinsicht insgesamt als begründet zu erachten. 7.5 Daneben ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin einer politisch aktiven kurdischen Familie entstammt. So gelten ihre Brüder nicht nur aufgrund der Reservedienstverweigerung als politisch unliebsame Personen, sondern bei zwei ihrer Brüder ist davon auszugehen, dass sie wegen ihrer früheren Tätigkeiten als (...) (I._______) sowie als (...) (J._______) bereits im Heimatstaat als Regimekritiker in Erscheinung getreten sind. Im Übrigen zählen die international bekannten regimekritischen (...) O._______ und L._______ zur näheren Verwandtschaft der Beschwerdeführerin. 7.6 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände erweist sich somit, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien in begründeter Weise fürchtete, asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Angesichts der aktuellen Lage in Syrien dauert diese Gefährdung auch weiterhin an. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist vorliegend nicht gegeben (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.4). Weiter sind keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling zu anerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache obsolet, ebenso jenes um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. 9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 17. Mai 2016 wird aufgehoben.
2. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Ritsatsang Versand: