Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 4. November 2015 und der Anhörung vom 10. November 2017 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei syrischer Staatsbürger, kurdischer Ethnie, stamme aus dem Dorf B._______ in Derik und habe zwei Jahre lang die Schule besucht. Sein Vater sei vor etwa zehn Jahren gestorben. Aufgrund der schlechten finanziellen Lage sei er mit seiner Mutter und seinen acht Geschwistern für ungefähr acht Jahre nach Damaskus gezogen. Dort habe er in der (...) und in einer (...)fabrik gearbeitet. Zufolge des Kriegsausbruchs seien sie nach B._______ zurückgekehrt und ungefähr im Jahr 2012 in den Irak ausgereist. Er sei damals zirka (...) oder (...) Jahre alt gewesen. Während zwei Jahren habe er bei einer (...)fabrik in Erbil gearbeitet und bei seinem Arbeitgeber gewohnt. Seine Familie habe in Dohuk gelebt und sei aufgrund des Kriegsausbruchs im Irak wieder nach B._______ gegangen. Er selbst habe aus Angst vor einer zukünftigen Rekrutierung durch die syrische Armee sowie durch die "Apoci" (gemeint sind die PYD [Partei der Demokratischen Union] und deren militärischer Arm, die YPG [Volksverteidigungseinheiten]), nicht nach Syrien zurückkehren wollen. Mit der syrischen Armee habe er keinen Kontakt gehabt und weder ein Aufgebot für die Ausstellung des Militärdienstbüchleins noch eines für die Aushebung erhalten. Hätte er sich aber das Militärdienstbüchlein ausstellen lassen, so wäre er aufgrund seines Alters direkt in den Militärdienst eingezogen worden. Von den Apoci sei er ebenfalls nicht kontaktiert worden, jedoch seien zwei seiner Brüder von diesen in den Dienst eingezogen worden. Politisch oder religiös sei er nie aktiv gewesen. Er sei aus dem Irak ausgereist und über die Türkei nach Griechenland und sodann auf unbekanntem Weg am 13. Oktober 2015 in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte er seine syrische Identitätskarte im Original ein. B. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017, eröffnet tags darauf, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel legte er folgende Unterlagen zu den Akten: zwei Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. März 2015 und 23. März 2017, eine Schnellrecherche der SFH vom 26. Februar 2016 und einen Internetartikel aus "The Nation" vom 17. Februar 2017. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 25. Januar 2018 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- zu leisten. Dieser wurde fristgerecht bezahlt.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten. Hinsichtlich des Eventualantrages um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ist der Beschwerdeführer nicht beschwert, da die Vorinstanz bereits zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einem Verbleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre. Syrien habe er jedoch verlassen, ohne direkten Kontakt mit den syrischen Militärbehörden gehabt zu haben. Daher sei nicht sicher, ob er als diensttauglich erklärt und tatsächlich einberufen worden wäre. Er habe auch keine Beweismittel einreichen können, welche dies belegen würden. Die alleinige Angst vor einem zukünftigen Einzug in den Militärdienst begründe keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Ein konkreter Rekrutierungsversuch von Seiten der Apoci beziehungsweise der PYD liege ebenfalls nicht vor. Eine Wehrdienstverweigerung bei der PYD würde zudem keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehen. Die Zwangsrekrutierung seines Bruders C._______ betreffe den Beschwerdeführer nicht persönlich. Kriegerische Auseinandersetzungen und deren Auswirkungen auf die Lebensbedingungen der lokalen Bevölkerung würden ebenfalls keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen.
E. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift bekräftigt der Beschwerdeführer, er habe sich zufolge seines wehrdienstpflichtigen Alters nur durch Flucht der Ausstellung des Militärdienstbüchleins und der Aushebung durch die syrische Armee entziehen können. Deshalb gelte er als Militärdienstverweigerer und müsse bei einer allfälligen Rückkehr mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Die Strafen, welche die syrische Militärbehörde verhänge, seien unverhältnismässig hoch, willkürlich und würden ohne formelles Verfahren auferlegt. Schutzmöglichkeiten würden keine bestehen, weshalb er an Leib und Leben gefährdet wäre. Die Vorinstanz habe daher seine Situation falsch beurteilt. Sie hätte sich mit einer möglichen Bestrafung infolge Wehrdienstverweigerung und Nichteinhaltung militärischer Verpflichtungen befassen müssen. Zudem fänden Zwangsrekrutierungen durch die YPG statt, vor welchen zahlreiche junge Männer und Frauen fliehen würden, da bei einer Dienstverweigerung eine Gefährdung an Leib und Leben bestehe. Ferner unterstütze die YPG die syrische Regierung bei der Rekrutierung in kurdischen Gebieten. Seine (Beschwerdeführer) Furcht vor drohender Einberufung und Verfolgung durch das syrische Militär sowie vor einer Zwangsrekrutierung durch die YPG sei daher als asylrelevant zu beurteilen. Aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien würden zudem subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. Mit der Beschwerde reichte er die unter Buchstabe C. erwähnten Beilagen ein.
E. 5.3 In der Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 erwog die Instruktionsrichterin im Zusammenhang mit der festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerde, [...] "dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt haben dürfte, dass es in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer kaum gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass er in seiner Beschwerde wiederholt, sich zufolge seiner Flucht dem Militärdienst entzogen zu haben und er deshalb von den syrischen Behörden bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien bestraft werden würde, dass er sodann auch von Seiten der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) eine Zwangsrekrutierung zu befürchten hätte, dass über die Militärdiensttauglichkeit des Beschwerdeführers von den syrischen Behörden noch nicht befunden wurde und er somit trotz seiner (theoretischen) Pflicht zur Aushebung weder als Militärdienstverweigerer noch als Deserteur zu gelten hat und er diesbezüglich auch keine Nachteile zu befürchten haben dürfte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2016 D-4772/2014 E. 6.6), dass es sich bei seinem Vorbringen, er müsste in Syrien künftig für die reguläre syrische Armee Militärdienst leisten, um keinen der in Art. 3 AsylG genannten Gründe und keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahme handelt, dass die geltend gemachte drohende Zwangsrekrutierung durch die YPG gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als nicht asylrelevant einzustufen sein dürfte (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]), dass das SEM bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, das Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung angeordnet haben dürfte" [...].
E. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Wie in der Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 ausgeführt, ist die Beschwerde aussichtslos. Auf die oben zitierten Erwägungen dieser Zwischenverfügung kann ebenfalls verwiesen werden. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage steht mangels Aushebung nicht fest, ob der Beschwerdeführer überhaupt diensttauglich wäre. Er ist deshalb nicht als Militärdienstverweigerer zu bezeichnen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass, selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 zu verweisen ist. Darin wird festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermögen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Konkrete Anhaltspunkte bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich jedoch nicht vor. Seine in Syrien verbliebene Familie, mit welcher er mehrmals pro Woche kommuniziert (vgl. SEM-Akten A13 S. 6), wurde hinsichtlich seines Militärdienstes seit seiner Ausreise nicht von den Behörden kontaktiert (vgl. A13 S. 7). Seine Brüder wurden zudem von den Apoci und nicht vom syrischen Militär in den Dienst eingezogen (vgl. A13 S. 8). Es liegen somit keinerlei Indizien vor, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien als Wehrdienstverweigerer unverhältnismässig schwer bestraft würde oder eine über die ordentliche zur Sicherstellung des Wehrdienstes legitime und völkerrechtskonforme Bestrafung der Dienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Zur Furcht des Beschwerdeführers vor einer Zwangsrekrutierung durch die YPG ist festzuhalten, dass er selbst nie Kontakt zu den Apoci hatte (vgl. A13 S. 8). Im Weiteren ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 zu verweisen, wonach eine drohende Rekrutierung durch die YPG für sich allein nicht ausreichen würde, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen und die Gefahr ernsthafter Nachteile für Personen, die sich einer Rekrutierung verweigern, zu verneinen ist. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylgesuchstellung in der Schweiz ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]) ebenfalls nicht anzunehmen. Es liegen daher keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel allgemeinen Inhalts vermögen an den gewonnenen Erkenntnissen nichts zu ändern.
E. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zutreffend verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 7 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde und deren Beilagen noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-85/2018 Urteil vom 1. Mai 2018 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 4. November 2015 und der Anhörung vom 10. November 2017 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei syrischer Staatsbürger, kurdischer Ethnie, stamme aus dem Dorf B._______ in Derik und habe zwei Jahre lang die Schule besucht. Sein Vater sei vor etwa zehn Jahren gestorben. Aufgrund der schlechten finanziellen Lage sei er mit seiner Mutter und seinen acht Geschwistern für ungefähr acht Jahre nach Damaskus gezogen. Dort habe er in der (...) und in einer (...)fabrik gearbeitet. Zufolge des Kriegsausbruchs seien sie nach B._______ zurückgekehrt und ungefähr im Jahr 2012 in den Irak ausgereist. Er sei damals zirka (...) oder (...) Jahre alt gewesen. Während zwei Jahren habe er bei einer (...)fabrik in Erbil gearbeitet und bei seinem Arbeitgeber gewohnt. Seine Familie habe in Dohuk gelebt und sei aufgrund des Kriegsausbruchs im Irak wieder nach B._______ gegangen. Er selbst habe aus Angst vor einer zukünftigen Rekrutierung durch die syrische Armee sowie durch die "Apoci" (gemeint sind die PYD [Partei der Demokratischen Union] und deren militärischer Arm, die YPG [Volksverteidigungseinheiten]), nicht nach Syrien zurückkehren wollen. Mit der syrischen Armee habe er keinen Kontakt gehabt und weder ein Aufgebot für die Ausstellung des Militärdienstbüchleins noch eines für die Aushebung erhalten. Hätte er sich aber das Militärdienstbüchlein ausstellen lassen, so wäre er aufgrund seines Alters direkt in den Militärdienst eingezogen worden. Von den Apoci sei er ebenfalls nicht kontaktiert worden, jedoch seien zwei seiner Brüder von diesen in den Dienst eingezogen worden. Politisch oder religiös sei er nie aktiv gewesen. Er sei aus dem Irak ausgereist und über die Türkei nach Griechenland und sodann auf unbekanntem Weg am 13. Oktober 2015 in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte er seine syrische Identitätskarte im Original ein. B. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017, eröffnet tags darauf, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel legte er folgende Unterlagen zu den Akten: zwei Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. März 2015 und 23. März 2017, eine Schnellrecherche der SFH vom 26. Februar 2016 und einen Internetartikel aus "The Nation" vom 17. Februar 2017. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 25. Januar 2018 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- zu leisten. Dieser wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten. Hinsichtlich des Eventualantrages um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ist der Beschwerdeführer nicht beschwert, da die Vorinstanz bereits zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einem Verbleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre. Syrien habe er jedoch verlassen, ohne direkten Kontakt mit den syrischen Militärbehörden gehabt zu haben. Daher sei nicht sicher, ob er als diensttauglich erklärt und tatsächlich einberufen worden wäre. Er habe auch keine Beweismittel einreichen können, welche dies belegen würden. Die alleinige Angst vor einem zukünftigen Einzug in den Militärdienst begründe keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Ein konkreter Rekrutierungsversuch von Seiten der Apoci beziehungsweise der PYD liege ebenfalls nicht vor. Eine Wehrdienstverweigerung bei der PYD würde zudem keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehen. Die Zwangsrekrutierung seines Bruders C._______ betreffe den Beschwerdeführer nicht persönlich. Kriegerische Auseinandersetzungen und deren Auswirkungen auf die Lebensbedingungen der lokalen Bevölkerung würden ebenfalls keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift bekräftigt der Beschwerdeführer, er habe sich zufolge seines wehrdienstpflichtigen Alters nur durch Flucht der Ausstellung des Militärdienstbüchleins und der Aushebung durch die syrische Armee entziehen können. Deshalb gelte er als Militärdienstverweigerer und müsse bei einer allfälligen Rückkehr mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Die Strafen, welche die syrische Militärbehörde verhänge, seien unverhältnismässig hoch, willkürlich und würden ohne formelles Verfahren auferlegt. Schutzmöglichkeiten würden keine bestehen, weshalb er an Leib und Leben gefährdet wäre. Die Vorinstanz habe daher seine Situation falsch beurteilt. Sie hätte sich mit einer möglichen Bestrafung infolge Wehrdienstverweigerung und Nichteinhaltung militärischer Verpflichtungen befassen müssen. Zudem fänden Zwangsrekrutierungen durch die YPG statt, vor welchen zahlreiche junge Männer und Frauen fliehen würden, da bei einer Dienstverweigerung eine Gefährdung an Leib und Leben bestehe. Ferner unterstütze die YPG die syrische Regierung bei der Rekrutierung in kurdischen Gebieten. Seine (Beschwerdeführer) Furcht vor drohender Einberufung und Verfolgung durch das syrische Militär sowie vor einer Zwangsrekrutierung durch die YPG sei daher als asylrelevant zu beurteilen. Aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien würden zudem subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. Mit der Beschwerde reichte er die unter Buchstabe C. erwähnten Beilagen ein. 5.3 In der Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 erwog die Instruktionsrichterin im Zusammenhang mit der festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerde, [...] "dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt haben dürfte, dass es in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer kaum gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass er in seiner Beschwerde wiederholt, sich zufolge seiner Flucht dem Militärdienst entzogen zu haben und er deshalb von den syrischen Behörden bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien bestraft werden würde, dass er sodann auch von Seiten der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) eine Zwangsrekrutierung zu befürchten hätte, dass über die Militärdiensttauglichkeit des Beschwerdeführers von den syrischen Behörden noch nicht befunden wurde und er somit trotz seiner (theoretischen) Pflicht zur Aushebung weder als Militärdienstverweigerer noch als Deserteur zu gelten hat und er diesbezüglich auch keine Nachteile zu befürchten haben dürfte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2016 D-4772/2014 E. 6.6), dass es sich bei seinem Vorbringen, er müsste in Syrien künftig für die reguläre syrische Armee Militärdienst leisten, um keinen der in Art. 3 AsylG genannten Gründe und keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahme handelt, dass die geltend gemachte drohende Zwangsrekrutierung durch die YPG gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als nicht asylrelevant einzustufen sein dürfte (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]), dass das SEM bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, das Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung angeordnet haben dürfte" [...]. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Wie in der Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 ausgeführt, ist die Beschwerde aussichtslos. Auf die oben zitierten Erwägungen dieser Zwischenverfügung kann ebenfalls verwiesen werden. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage steht mangels Aushebung nicht fest, ob der Beschwerdeführer überhaupt diensttauglich wäre. Er ist deshalb nicht als Militärdienstverweigerer zu bezeichnen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass, selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 zu verweisen ist. Darin wird festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermögen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Konkrete Anhaltspunkte bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich jedoch nicht vor. Seine in Syrien verbliebene Familie, mit welcher er mehrmals pro Woche kommuniziert (vgl. SEM-Akten A13 S. 6), wurde hinsichtlich seines Militärdienstes seit seiner Ausreise nicht von den Behörden kontaktiert (vgl. A13 S. 7). Seine Brüder wurden zudem von den Apoci und nicht vom syrischen Militär in den Dienst eingezogen (vgl. A13 S. 8). Es liegen somit keinerlei Indizien vor, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien als Wehrdienstverweigerer unverhältnismässig schwer bestraft würde oder eine über die ordentliche zur Sicherstellung des Wehrdienstes legitime und völkerrechtskonforme Bestrafung der Dienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Zur Furcht des Beschwerdeführers vor einer Zwangsrekrutierung durch die YPG ist festzuhalten, dass er selbst nie Kontakt zu den Apoci hatte (vgl. A13 S. 8). Im Weiteren ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 zu verweisen, wonach eine drohende Rekrutierung durch die YPG für sich allein nicht ausreichen würde, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen und die Gefahr ernsthafter Nachteile für Personen, die sich einer Rekrutierung verweigern, zu verneinen ist. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylgesuchstellung in der Schweiz ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]) ebenfalls nicht anzunehmen. Es liegen daher keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel allgemeinen Inhalts vermögen an den gewonnenen Erkenntnissen nichts zu ändern. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zutreffend verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde und deren Beilagen noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: