Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 23. August 2021, dem Dublin-Gespräch vom 26. August 2021 und der Anhörung vom 21. Oktober 2021 führte er im Wesentlichen aus, er sei kurdischer Ethnie und habe von der Geburt bis zur Ausreise im von den Kurden kontrollierten Quartier B._______ in C._______, Syrien, gelebt. In der siebten Klasse habe er die Schule abgebrochen, danach habe er als Bauarbeiter gearbeitet und sei- nem Vater in der Schafzucht geholfen. Im Jahr (…) sei er 18 Jahre alt ge- worden und habe sich bei den syrischen Behörden in Begleitung seines Vaters ein Militärdienstbüchlein ausstellen lassen. Da er nicht in den Mili- tärdienst habe einrücken wollen, hätten die syrischen Behörden daraufhin seinem Vater einen Haftbefehl ausgehändigt und mitgeteilt, es werde nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht, weshalb er am 7. August 2021 aus Syrien ausgereist sei. Seine syrische Identitätskarte habe er bei der Aus- reise im Original dabeigehabt. Anlässlich der Befragungen reichte der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte (im Original inkl. Übersetzung), einen syrischen Zivilregis- terauszug (in Kopie inkl. Übersetzung), ein Militärbüchlein sowie einen Haftbefehl (beide als Foto) sowie zwei ärztliche Kurzberichte vom 4. Sep- tember 2021 und vom 15. September 2021 ein. B. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung und legte ein Militärbüchlein so- wie einen Haftbefehl (beides im Original inkl. Übersetzung) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 1. November 2021 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, deren Voll- zug aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. D. Mit Schreiben vom 1. November 2021 teilte die Rechtsvertreterin die Be- endigung des Mandatsverhältnisses mit.
E-5192/2021 Seite 3 E. Mit Eingabe vom 29. November 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, der Entscheid der Vorinstanz vom 1. November 2021 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu ge- währen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2021 wies die Instruktionsrich- terin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Der Kosten- vorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung [SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).
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E. 3 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, es sei ihm Einsicht in die vorinstanzlichen Akten verschiedener in der Beschwerde aufgeführter Asyl- entscheide zu gewähren, welche zu vorläufigen Aufnahmen als Flüchtlinge lediglich aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien und des Verstosses gegen behördliche Ausreisebestimmungen geführt hätten. Wie sich aus den untenstehenden Erwägungen ergibt (vgl. nachfolgend E. 7), steht die Ablehnung des Asylgesuchs im Einklang mit der Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts. Eine Herausgabe von Akten anderer Verfahren ist nicht angezeigt und wäre zudem aus Datenschutzgründen ohne Einwilli- gung der Betroffenen nicht möglich. Der Antrag ist abzuweisen.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer erhebt formelle Rügen, welche vorab zu beur- teilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachver- halt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei ein- zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin- gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Be- gründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die eingereichten Beweismittel einer Echtheitsprüfung zu unterziehen.
E-5192/2021 Seite 5 Die Vorinstanz hat die Vorbringen zur Ausstellung des Militärbüchleins, zur militärischen Aushebung, zur Suche nach ihm und zum Vorliegen eines Haftbefehls geprüft und als unglaubhaft befunden. In antizipierter Beweis- würdigung bestand deshalb keine Veranlassung, die eingereichten Be- weismittel, mit welchen sie sich ebenfalls ausführlich auseinandergesetzt hat, einer weiteren Prüfung zu unterziehen oder weitere Abklärungen zu treffen. Der Untersuchungsgrundsatz wurde somit nicht verletzt.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung der Begründungs- pflicht, indem die Vorinstanz sämtliche seiner Vorbringen als unglaubhaft bezeichnet habe, um eine Prüfung der Asylrelevanz zu umgehen. Mit den konkreten Folgen eines Militärdienstentzuges, der behördlichen Registrie- rung und Haftausschreibung habe sie sich kaum befasst. Zudem habe sie sich nicht mit den aktuellen Berichten über die Lage in Syrien, der behörd- lichen Suche nach Dienstverweigerern und der illegalen Ausreise aus Sy- rien auseinandergesetzt. Die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Glaubhaftigkeitsprüfung betrifft die rechtliche Würdigung der vorgebrachten Asylgründe. Die Vor- instanz hat in ihrer Verfügung nach einer eingehenden Prüfung festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen würden, er nicht als Dienstverweigerer gelte, weshalb er keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten habe, und ver- weist dabei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4772/2014 vom 5. Februar 2016, E. 6.6. Im Rahmen der Prüfung der vorläufigen Auf- nahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz die aktuelle Lage in Syrien geprüft und ihr Rechnung getragen (vgl. E. 8.2). Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen des Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss als dieser kommt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar.
E. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache zur vollständi- gen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuhe- ben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbe- gehren ist somit abzuweisen.
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E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le- bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy- chischen Druck bewirken.
E. 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal- tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flücht- linge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 5.3 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Per- son erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten ins- besondere exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlan- des (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Aus- land, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjekti- ven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
E. 5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe bezüglich der Ausstellung des Militärbüchleins, des Vorliegens eines Haftbefehls und der Suche nach ihm unsubstantiierte Angaben gemacht.
E-5192/2021 Seite 7 Es sei ihm nicht gelungen den Prozess, den er zum Erhalt des Militärbüch- leins durchlaufen habe, zu beschreiben. Zum Inhalt des Militärbüchleins und des Haftbefehls habe er keine Angaben machen können. Die einge- reichten Dokumente seien in Syrien leicht fälschbar und käuflich zu erwer- ben, weshalb ihnen nur ein sehr geringer Beweiswert zukomme. Ange- sichts seines Alters sei zwar nicht ausgeschlossen, dass er bei einem Ver- bleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre. Er gelte jedoch nicht als Militärdienstverweigerer und habe deswegen keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe glaubhaft dargelegt, dass er militärisch ausgehoben und für militärdiensttauglich erklärt worden sei. Zu- dem sei ihm das Militärdienstbüchlein ausgestellt worden. Indem er der Aufforderung zum Militärdienst keine Folge geleistet habe, sei gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden. Er gehöre der kurdischen Ethnie an und habe mit der Wehrdienstverweigerung ein politisches Zeichen setzen wol- len, weshalb er als politischer Gegner qualifiziert werde. Es bestehe eine begründete Furcht, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernst- haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die Strafen für Militärdienstverweigerer seien unverhältnismässig hoch, willkürlich und würden ohne Gerichtspro- zess verhängt. Zudem sei auf Asylentscheide der Vorinstanz zu verweisen, bei welchen die Flüchtlingseigenschaft lediglich wegen der illegalen Aus- reise aus Syrien und des Verstosses gegen behördliche Ausreisebestim- mungen anerkannt worden sei. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit ge- biete, dass er auch als Flüchtling vorläufig aufgenommen werde.
E. 7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge- langt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Insbesondere ist es ihm bei den Ausführungen zum Verfahren, das er zum Erhalt des Militärbüchleins durchlaufen habe, nicht gelungen, dieses zu beschreiben. Anlässlich der Anhörung gab er lediglich an, er habe sich mit seinem Vater auf ein Amt mit unbekanntem Namen begeben. Selbst auf mehrfache Nachfrage hin war es ihm nicht möglich, weitere An- gaben zu machen. Er erklärte nur, er könne sich nicht mehr daran erinnern, wie er dieses Dokument erhalten habe. Er könne ebenfalls keine Angaben zum Inhalt des Militärbüchleins machen. Die Aushebung zum Militärdienst in Syrien ist ein einschneidendes Ereignis und ist gemäss dem Beschwer- deführer der Grund für seine Ausreise. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass er keine Auskunft zum Prozess, zum Erhalt und zum
E-5192/2021 Seite 8 Inhalt des Militärbüchleins angeben konnte. Die beschwerdeweise vorge- tragene Erklärung, er könne keine Angaben machen, weil sein Vater ihn zum Amt begleitet und alle Formalitäten für ihn erledigt habe, ist als Schutz- behauptung zu beurteilen. Zum Zeitpunkt des Erhalts des Haftbefehls macht er nur sehr vage und zum Inhalt gar keine Angaben. Seine Aussage, sein Vater habe bei den syrischen Behörden erfahren, dass er aufgrund der Ausstellung des Militärbüchleins gesucht werde, ist folglich unglaub- haft. Im Hinblick auf die obigen unglaubhaften Ausführungen kommt auch dem Haftbefehl, den sein Vater bei den syrischen Behörden erhalten haben soll, keine genügende Beweiskraft zu. Der vom Beschwerdeführer einge- reichte syrische Haftbefehl hätte vorausgesetzt, dass er zuvor zum Militär- dienst aufgeboten beziehungsweise für diensttauglich befunden worden wäre. Anlässlich der Anhörung gab der hingegen selbst an, dass er von einem Aufgebot zum Militärdienst nichts wisse. Somit bestehen erhebliche Zweifel an der Authentizität des eingereichten Haftbefehls. Die Beweiskraft des Haftbefehls sowie auch des Militärdienstbüchleins ist ohnehin als ge- ring einzustufen, da solche Dokumente leicht fälschbar und käuflich er- werbbar sind, wie er selber bestätigt. Die vorgebrachte Wehrdienstverwei- gerung erscheint daher als unglaubhaft. Selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, ist auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 zu verweisen. Darin wird fest- gehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flücht- lingseigenschaften nicht per se zu begründen vermögen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ver- bunden ist. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben weder politisch tätig noch entstammt er einer oppositio- nellen Familie und er hatte nie Probleme mit den syrischen Behörden. Die Wehrdienstverweigerung alleine könnte daher selbst bei Wahrunterstel- lung im vorliegenden Fall nicht zur Flüchtlingseigenschaft führen. Im Übri- gen sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylentscheide, bei welchen die Flüchtlingseigenschaft anerkannt worden sei, aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen für sein Verfahren nicht massgebend.
E. 7.2 Soweit schliesslich subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht wer- den aufgrund der illegalen Ausreise und des Stellens eines Asylgesuches im Ausland, ist festzuhalten, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungs- gerichts diese Umstände nicht zur Annahme einer begründeten Furcht führt, bei einer Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit ernsthaften Nachteilen aus einem Grund nach Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Be-
E-5192/2021 Seite 9 schwerdeführer, der im Übrigen bei seiner Ausreise aus Syrien seine syri- sche Identitätskarte im Original auf sich trug, aufgrund seiner längeren Lan- desabwesenheit bei einer (angesichts seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz) hypothetischen Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Ferner ist er nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, er könnte nach einer (hypothe- tischen) Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteile des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]; E-92/2019 vom 8. Februar 2022 E. 8.4).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer hat demnach keine asylrelevanten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt. Zudem konnte er keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen dartun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingsei- genschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
E. 8.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegwei- sung aus der Schweiz, wenn sie das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2020 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeord- net. Mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs wurde der aktuellen Lage Rechnung getragen. Demnach er- übrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu- weisen.
E-5192/2021 Seite 10
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist dem am 19. Dezember 2019 geleisteten Kostenvorschuss zu entneh- men. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Eliane Hochreutener
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5192/2021 Urteil vom 28. März 2022 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Idris Hajo, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. November 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 23. August 2021, dem Dublin-Gespräch vom 26. August 2021 und der Anhörung vom 21. Oktober 2021 führte er im Wesentlichen aus, er sei kurdischer Ethnie und habe von der Geburt bis zur Ausreise im von den Kurden kontrollierten Quartier B._______ in C._______, Syrien, gelebt. In der siebten Klasse habe er die Schule abgebrochen, danach habe er als Bauarbeiter gearbeitet und seinem Vater in der Schafzucht geholfen. Im Jahr (...) sei er 18 Jahre alt geworden und habe sich bei den syrischen Behörden in Begleitung seines Vaters ein Militärdienstbüchlein ausstellen lassen. Da er nicht in den Militärdienst habe einrücken wollen, hätten die syrischen Behörden daraufhin seinem Vater einen Haftbefehl ausgehändigt und mitgeteilt, es werde nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht, weshalb er am 7. August 2021 aus Syrien ausgereist sei. Seine syrische Identitätskarte habe er bei der Ausreise im Original dabeigehabt. Anlässlich der Befragungen reichte der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte (im Original inkl. Übersetzung), einen syrischen Zivilregisterauszug (in Kopie inkl. Übersetzung), ein Militärbüchlein sowie einen Haftbefehl (beide als Foto) sowie zwei ärztliche Kurzberichte vom 4. September 2021 und vom 15. September 2021 ein. B. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung und legte ein Militärbüchlein sowie einen Haftbefehl (beides im Original inkl. Übersetzung) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 1. November 2021 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, deren Vollzug aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. D. Mit Schreiben vom 1. November 2021 teilte die Rechtsvertreterin die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. Mit Eingabe vom 29. November 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, der Entscheid der Vorinstanz vom 1. November 2021 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2021 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung [SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).
3. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, es sei ihm Einsicht in die vorinstanzlichen Akten verschiedener in der Beschwerde aufgeführter Asylentscheide zu gewähren, welche zu vorläufigen Aufnahmen als Flüchtlinge lediglich aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien und des Verstosses gegen behördliche Ausreisebestimmungen geführt hätten. Wie sich aus den untenstehenden Erwägungen ergibt (vgl. nachfolgend E. 7), steht die Ablehnung des Asylgesuchs im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Herausgabe von Akten anderer Verfahren ist nicht angezeigt und wäre zudem aus Datenschutzgründen ohne Einwilligung der Betroffenen nicht möglich. Der Antrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer erhebt formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die eingereichten Beweismittel einer Echtheitsprüfung zu unterziehen. Die Vorinstanz hat die Vorbringen zur Ausstellung des Militärbüchleins, zur militärischen Aushebung, zur Suche nach ihm und zum Vorliegen eines Haftbefehls geprüft und als unglaubhaft befunden. In antizipierter Beweiswürdigung bestand deshalb keine Veranlassung, die eingereichten Beweismittel, mit welchen sie sich ebenfalls ausführlich auseinandergesetzt hat, einer weiteren Prüfung zu unterziehen oder weitere Abklärungen zu treffen. Der Untersuchungsgrundsatz wurde somit nicht verletzt. 4.4 Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung der Begründungspflicht, indem die Vorinstanz sämtliche seiner Vorbringen als unglaubhaft bezeichnet habe, um eine Prüfung der Asylrelevanz zu umgehen. Mit den konkreten Folgen eines Militärdienstentzuges, der behördlichen Registrierung und Haftausschreibung habe sie sich kaum befasst. Zudem habe sie sich nicht mit den aktuellen Berichten über die Lage in Syrien, der behördlichen Suche nach Dienstverweigerern und der illegalen Ausreise aus Syrien auseinandergesetzt. Die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Glaubhaftigkeitsprüfung betrifft die rechtliche Würdigung der vorgebrachten Asylgründe. Die Vor-instanz hat in ihrer Verfügung nach einer eingehenden Prüfung festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen würden, er nicht als Dienstverweigerer gelte, weshalb er keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten habe, und verweist dabei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4772/2014 vom 5. Februar 2016, E. 6.6. Im Rahmen der Prüfung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz die aktuelle Lage in Syrien geprüft und ihr Rechnung getragen (vgl. E. 8.2). Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen des Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss als dieser kommt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.3 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe bezüglich der Ausstellung des Militärbüchleins, des Vorliegens eines Haftbefehls und der Suche nach ihm unsubstantiierte Angaben gemacht. Es sei ihm nicht gelungen den Prozess, den er zum Erhalt des Militärbüchleins durchlaufen habe, zu beschreiben. Zum Inhalt des Militärbüchleins und des Haftbefehls habe er keine Angaben machen können. Die eingereichten Dokumente seien in Syrien leicht fälschbar und käuflich zu erwerben, weshalb ihnen nur ein sehr geringer Beweiswert zukomme. Angesichts seines Alters sei zwar nicht ausgeschlossen, dass er bei einem Verbleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre. Er gelte jedoch nicht als Militärdienstverweigerer und habe deswegen keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe glaubhaft dargelegt, dass er militärisch ausgehoben und für militärdiensttauglich erklärt worden sei. Zudem sei ihm das Militärdienstbüchlein ausgestellt worden. Indem er der Aufforderung zum Militärdienst keine Folge geleistet habe, sei gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden. Er gehöre der kurdischen Ethnie an und habe mit der Wehrdienstverweigerung ein politisches Zeichen setzen wollen, weshalb er als politischer Gegner qualifiziert werde. Es bestehe eine begründete Furcht, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die Strafen für Militärdienstverweigerer seien unverhältnismässig hoch, willkürlich und würden ohne Gerichtsprozess verhängt. Zudem sei auf Asylentscheide der Vorinstanz zu verweisen, bei welchen die Flüchtlingseigenschaft lediglich wegen der illegalen Ausreise aus Syrien und des Verstosses gegen behördliche Ausreisebestimmungen anerkannt worden sei. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebiete, dass er auch als Flüchtling vorläufig aufgenommen werde. 7. 7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Insbesondere ist es ihm bei den Ausführungen zum Verfahren, das er zum Erhalt des Militärbüchleins durchlaufen habe, nicht gelungen, dieses zu beschreiben. Anlässlich der Anhörung gab er lediglich an, er habe sich mit seinem Vater auf ein Amt mit unbekanntem Namen begeben. Selbst auf mehrfache Nachfrage hin war es ihm nicht möglich, weitere Angaben zu machen. Er erklärte nur, er könne sich nicht mehr daran erinnern, wie er dieses Dokument erhalten habe. Er könne ebenfalls keine Angaben zum Inhalt des Militärbüchleins machen. Die Aushebung zum Militärdienst in Syrien ist ein einschneidendes Ereignis und ist gemäss dem Beschwerdeführer der Grund für seine Ausreise. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass er keine Auskunft zum Prozess, zum Erhalt und zum Inhalt des Militärbüchleins angeben konnte. Die beschwerdeweise vorgetragene Erklärung, er könne keine Angaben machen, weil sein Vater ihn zum Amt begleitet und alle Formalitäten für ihn erledigt habe, ist als Schutzbehauptung zu beurteilen. Zum Zeitpunkt des Erhalts des Haftbefehls macht er nur sehr vage und zum Inhalt gar keine Angaben. Seine Aussage, sein Vater habe bei den syrischen Behörden erfahren, dass er aufgrund der Ausstellung des Militärbüchleins gesucht werde, ist folglich unglaubhaft. Im Hinblick auf die obigen unglaubhaften Ausführungen kommt auch dem Haftbefehl, den sein Vater bei den syrischen Behörden erhalten haben soll, keine genügende Beweiskraft zu. Der vom Beschwerdeführer eingereichte syrische Haftbefehl hätte vorausgesetzt, dass er zuvor zum Militärdienst aufgeboten beziehungsweise für diensttauglich befunden worden wäre. Anlässlich der Anhörung gab der hingegen selbst an, dass er von einem Aufgebot zum Militärdienst nichts wisse. Somit bestehen erhebliche Zweifel an der Authentizität des eingereichten Haftbefehls. Die Beweiskraft des Haftbefehls sowie auch des Militärdienstbüchleins ist ohnehin als gering einzustufen, da solche Dokumente leicht fälschbar und käuflich erwerbbar sind, wie er selber bestätigt. Die vorgebrachte Wehrdienstverweigerung erscheint daher als unglaubhaft. Selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, ist auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaften nicht per se zu begründen vermögen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben weder politisch tätig noch entstammt er einer oppositionellen Familie und er hatte nie Probleme mit den syrischen Behörden. Die Wehrdienstverweigerung alleine könnte daher selbst bei Wahrunterstellung im vorliegenden Fall nicht zur Flüchtlingseigenschaft führen. Im Übrigen sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylentscheide, bei welchen die Flüchtlingseigenschaft anerkannt worden sei, aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen für sein Verfahren nicht massgebend. 7.2 Soweit schliesslich subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht werden aufgrund der illegalen Ausreise und des Stellens eines Asylgesuches im Ausland, ist festzuhalten, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts diese Umstände nicht zur Annahme einer begründeten Furcht führt, bei einer Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen aus einem Grund nach Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer, der im Übrigen bei seiner Ausreise aus Syrien seine syrische Identitätskarte im Original auf sich trug, aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer (angesichts seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz) hypothetischen Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Ferner ist er nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, er könnte nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteile des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]; E-92/2019 vom 8. Februar 2022 E. 8.4). 7.3 Der Beschwerdeführer hat demnach keine asylrelevanten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt. Zudem konnte er keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen dartun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 8. 8.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn sie das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2020 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der aktuellen Lage Rechnung getragen. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist dem am 19. Dezember 2019 geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Eliane Hochreutener