Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer A._______ suchte am 19. März 2008 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 13. Mai 2009 stellte das damalige BFM (Bundesamt für Migration) fest, er erfülle die Flüchtlingsei- genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Be- schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3838/2009 vom
29. Januar 2013 betreffend die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Anordnung der Wegweisung) ab und schrieb sie hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5 als gegen- standslos geworden ab, da das BFM mit Verfügung vom 19. August 2011 sie bereits aufgehoben und die vorläufige Aufnahme angeordnet hatte. A.b Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 stellte das BFM fest, die Be- schwerdeführerin B._______ erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 15. Januar 2014 ab und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. B. Am (…) wurde das Kind C._______ in der Schweiz geboren. C. Mit einer als «neues Asylgesuch» bezeichneten Eingabe vom 28. Mai 2018 an die Vorinstanz suchten die Beschwerdeführenden schriftlich und unter der Beigabe eines Haftbefehls, eines Einberufungsbefehls, eines Militär- dienstbüchleins, einer Mobilisierungsbenachrichtigungskarte, eines Erkun- digungsschreibens sowie eines Schreibens ihres syrischen Anwalts ein weiteres Mal um Asyl nach. D. Am (…) wurde das Kind D._______ in der Schweiz geboren. E. Am 22. Oktober 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer A._______ vertieft zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung des Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer A._______ im Wesentlichen vor, er sei in Syrien zur Haft ausgeschrieben,
D-3762/2020 Seite 3 da er dem Reservedienst ferngeblieben sei. Zudem engagiere er sich in der Schweiz exilpolitisch. F. Mit Verfügung vom 26. Juni 2020 – eröffnet am 29. Juni 2020 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und erklärte, die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 5. Februar 2014 sowie die Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung vom 19. August 2011 bestünden fort. Vorgenannte Verfügung erging in französischer Sprache und (nur) das Dis- positiv wurde auf Deutsch übersetzt. G. Mit Eingabe vom 24. Juli 2020 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean- tragten sie die unentgeltliche Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei das Beschwerdever- fahren in deutscher Sprache zu führen. H. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2021 hiess der Instruktionsrichter den Antrag, das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache zu führen, gut, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. I. Am 6. April 2021 leisteten die Beschwerdeführenden den eingeforderten Kostenvorschuss.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getre- ten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
D-3762/2020 Seite 4 (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsad- ressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5.1 In der Beschwerde wird eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und (sinngemäss) eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt; diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassa- tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügen die Beschwer- deführenden, die Vorinstanz habe asylrelevante Tatsachen unberücksich- tigt gelassen und die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt. Zudem habe sie ihren Entscheid lediglich pauschal und standardisiert begründet und sich keineswegs mit der aktuellen Situation in Syrien auseinanderge- setzt.
E. 5.2 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Ab- klärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachver- halt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
D-3762/2020 Seite 5 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Ent- scheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen we- nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Be- hörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; PATRICK SUTTER, in: Kommen- tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 32 N 1 ff.).
E. 5.3 Den Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht sorgfältig und ernsthaft ge- prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. So hat sie in der angefochtenen Verfügung denn nachvollziehbar und hinreichend differen- ziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen – insbe- sondere mit dem (angeblichen) Aufgebot zum Reservedienst des Be- schwerdeführers A._______ – und den eingereichten Dokumenten ausei- nandergesetzt hat. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Beurteilung ihrer Ausführungen durch die Vorinstanz nicht teilen, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung.
E. 5.4 Die Rüge erweist sich demnach als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-3762/2020 Seite 6 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden dieses Verhalten als staatsfeindlich einstufen und die betreffende Person deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 7.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentli- chen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers A._______, er werde aufgrund seines Fernbleibens vom Reservistendienst von den syrischen Behörden gesucht, seien nicht glaubhaft. Nebst seinen vagen und ober- flächlichen Angaben zum Erhalt der Vorladung respektive wie sein Vater davon erfahren habe, habe er nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht, weshalb die syrischen Behörden ihn nach rund zehn Jahren der Landes- abwesenheit überhaupt aufgeboten hätten. Nichts daran zu ändern ver- möchten auch die eingereichten Beweismittel, wiesen diese doch nur einen geringen Beweiswert auf. Auch sei ein politisches Profil des Beschwerde-
D-3762/2020 Seite 7 führers A._______ weiterhin zu verneinen, vermöge doch alleine seine Teil- nahme an Demonstrationen in der Schweiz nicht die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich zu ziehen. Ebenso wenig könnten die Be- schwerdeführenden aus den Dossiers ihrer sich in der Schweiz befinden- den Verwandten (N […] und N […]), deren Asylgesuche abgelehnt respek- tive denen lediglich die Flüchtlingseigenschaft zu erkannt worden sei, et- was zu ihren Gunsten ableiten. Da die Beschwerdeführerin B._______ keine eigenen Asylgründe geltend gemacht habe, sei aufgrund der Famili- eneinheit auch ihr Asylgesuch und jenes der gemeinsamen Kinder abzu- lehnen.
E. 7.2 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der von A._______ gemachten Angaben festgehalten, seine Schilderun- gen wiesen zahlreiche Realkennzeichen auf und seien konstant. So habe er realitätsnah und nachvollziehbar darzulegen vermocht, dass er zum Re- servedienst aufgeboten worden sei und wie sein syrischer Anwalt die als Beweismittel zu den Akten gereichten Dokumente habe beschaffen kön- nen. Für die heimatlichen Behörden sei sodann auch nicht von Bedeutung, ob er einen politischen Hintergrund habe, zumal er als Kurde, der sich wei- gere Militärdienst respektive Reservedienst zu leisten, unweigerlich als Re- gimegegner gelte und im Falle seiner Rückkehr mit einer politisch motivier- ten Bestrafung rechnen müsse. Nach wie vor sei davon auszugehen, Wehrdienstverweigerer respektive Reservisten wiesen ein Risikoprofil auf, welches die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertige. In diesem Zusammenhang sei denn auch eine Reflexverfolgung der Beschwerdefüh- rerin B._______ nicht auszuschliessen.
E. 8.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der an- gefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und die Glaubhaf- tigkeit nicht genügend qualifiziert. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die betreffenden Ausfüh- rungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 7.1 hiervor) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden.
E. 8.2.1 Das angebliche Aufgebot zum Reservedienst des Beschwerdefüh- rers A._______ erscheint insbesondere vor dem Hintergrund seiner rund zehnjährigen Landesabwesenheit, die den syrischen Behörden offensicht-
D-3762/2020 Seite 8 lich bekannt war (vgl. B10/16 F39, F59, F79), sehr unwahrscheinlich. Ent- gegen der Beschwerdeschrift sind die «zahlreichen Nebensächlichkeiten» (vgl. Beschwerde S. 12) und Ausschweifungen, die A._______ zu Protokoll gab denn auch nicht als Realkennzeichen zu werten, sondern zeugen viel- mehr von einem ausweichenden Antwortverhalten (vgl. beispielsweise B10/16 F25, F45, F77). Gleiches gilt für den Erklärungsversuch in der Be- schwerdeschrift, der Beschwerdeführer habe seinen Vater bezüglich des angeblichen Aufgebots zum Reservedienst und den diesbezüglichen Um- ständen nicht weiter befragen wollen. Vielmehr habe er den Inhalt der dies- bezüglichen Dokumente für sich und in Ruhe eruieren wollen. Angesichts dieses Vorbringens erscheint es denn auch sehr wunderlich, dass der Be- schwerdeführer im Anhörungszeitpunkt – rund eineinhalb Jahre nachdem er die vorgenannten Beweismittel zu den Akten gereicht hatte – kaum Aus- kunft über deren Inhalt geben konnte (vgl. B10/16 F7 ff.). Ebenso wenig zu überzeugen vermag das pauschale Vorbringen, einzelne Ungenauigkeiten in seinen Schilderungen seien seinem Bildungsniveau und seiner Vergess- lichkeit geschuldet. Auch gelang es ihm nicht zu erklären, warum er ein Aufgebot erhalten habe, sein lediglich drei Jahre älterer und weiterhin in Syrien lebender Bruder hingegen nicht (vgl. B10/16 F80 f.). Unglaubhaft erscheinen denn auch die Schilderungen der Umstände, wie der Vater des Beschwerdeführers während einer (offenbar) zufälligen und routinemässi- gen Kontrolle der Behörden an einem Checkpoint auf seinen bereits im Jahr 2008 ausgereisten Sohn angesprochen worden sei und man ihm mit- geteilt habe, dieser habe sich beim zuständigen Aushebungsbüro zu mel- den (vgl. B10/16 F39, F60, F71). Seine Behauptung, die Beamten hätten ohne weiteres gewusst, dass es sich bei dem Kontrollierten um den Vater eines Dienstverweigerers handle, vermochte er ebenso wenig nachvoll- ziehbar zu erklären und äusserte sich stattdessen ausweichend (vgl. B10/16 F71). Gleiches gilt für seine Vorbringen betreffend den Erhalt des Marschbefehls respektive Aufgebots zum Reservedienst, blieben seine Vorbringen dazu doch allgemein und nahm er jeweils in angebliches Unwissen Zuflucht (vgl. B10/16 F72 f., F77). Seine Erklärung, obgleich die als Beweismittel zu den Akten gereichten Dokumente «eigentlich geheim seien und die Behörden […] diese niemandem geben [würden]», habe sein syrischer Anwalt vorgenannte beschaffen können, da der Beschwerdefüh- rer sich im Ausland aufhalte (vgl. B10/16 F39, F64 ff.), ist als reine Schutz- behauptung zu werten, mangelt es diesem Vorbringen doch an der nötigen Plausibilität. Gleiches gilt für die ausweichende Antwort, über den Stand seines (angeblichen) Verfahrens in Syrien könne er keine Auskunft geben, zumal er dies nicht habe weiter verfolgen wollen (vgl. B10/16 F50 f.). Eine Bedrohungslage in Syrien erscheint denn auch vor dem Hintergrund, dass
D-3762/2020 Seite 9 es den volljährigen Beschwerdeführenden offensichtlich möglich war, ihre in der Schweiz geschlossene Ehe in Syrien anerkennen zu lassen (vgl. B10/16 F47) wenig wahrscheinlich, ist doch davon auszugehen, die heimatlichen Behörden hätten dem Beschwerdeführer dies verweigert, wenn sie ein Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt hätten. In An- betracht der während der Anhörung wiederholt geäusserten Kritik des Be- schwerdeführers an der Führung seines Asylverfahrens und der vorläufi- gen Aufnahme seiner Familie in der Schweiz entsteht vielmehr der Ein- druck, er versuche bewusst eine Verfolgung durch die heimatlichen Behör- den zu konstruieren, um sich und seiner Familie – einen gemäss seinen eigenen Angaben – «besseren Status» (vgl. B10/16 F40, F42 f., F56) zu verschaffen. Die geltend gemachte Dienstverweigerung erscheint somit gesamthaft unglaubhaft. Daran vermögen auch die eingereichten Beweis- mittel nichts zu ändern, bestehen doch erhebliche Zweifel an deren Au- thentizität, zumal die eingereichten Dokumente in Syrien leicht fälsch- und käuflich erwerbbar sind (vgl. Urteil des BVGer E-5192/2021 E. 7.1).
E. 8.2.2 Der Vollständigkeit halber ist denn auch festzuhalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermögen, sondern nur dann, wenn damit eine Ver- folgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3 – 4.5 und 5). Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer A._______ gemäss seinen eigenen Angaben weder politisch tätig noch entstammt er einer oppositionellen Familie (vgl. B10/16 F39, F59, F61). Die Dienstverweigerung alleine könnte daher selbst bei Wahrunterstellung im vorliegenden Fall nicht zur Flüchtlingseigenschaft führen. Im Übrigen sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten «zahlreichen Dienstverweigerer und Deserteure, die über keinen politischen Hintergrund verfügen, [aber dennoch] Asyl in der Schweiz» erhalten hätten (vgl. Beschwerde S. 24), aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen für sein Verfahren nicht von Relevanz. Im Übrigen zeigt er nicht ansatzweise auf, dass die Fälle gleichgelagert wären.
E. 8.3 Auf die beschwerdeweise behauptete jedoch nicht näher substantiierte Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin B._______ lassen sich den Ak- ten keinerlei Hinweise entnehmen. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Dienstverweigerung von A._______ (vgl. E. 8.2 hiervor), ist darauf denn auch nicht weiter einzugehen.
E. 8.4 Die Beschwerdeführenden machen zudem geltend, der Beschwerde- führer A._______ sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv. So nehme er «wenn
D-3762/2020 Seite 10 [er] Zeit habe» (vgl. B10/16 F84) an Demonstrationen teil. Sein pauschales Vorbringen vermochte er jedoch nicht näher auszuführen und gab auf kon- kretes Nachfragen hin an, er könne sich weder an die Daten der Demonst- rationen erinnern, noch wisse er weshalb überhaupt demonstriert worden sei (vgl. B10/16 F85). Seine Behauptung – zuletzt habe er «vor einigen Tagen» demonstriert (vgl. B10/16 F86) – wirkt nachgeschoben, wäre doch zu erwarten gewesen, dass er zumindest zu diesem angeblich kurz vor der Befragung stattgefundenen Ereignis detailliertere Angaben zu machen ver- möchte. Darüber hinaus lassen sich den Akten keinerlei Hinweise auf ein allfälliges (exil-)politisches Engagement des Beschwerdeführers A._______ entnehmen. Somit ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen, er oder seine Familie könnten als regimefeindliche Personen in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten sein (vgl. Ur- teile des BVGer D‑3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Refe- renzurteil publiziert]; E-92/2019 vom 8. Februar 2022 E. 8.4).
E. 8.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführen- den die Flüchtlingseigenschaft weder nachgewiesen noch glaubhaft ge- macht haben und die Vorinstanz ihr Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt hat. Als Regelfolge der Gesuchsabweisung ist auch die Wegweisung aus der Schweiz zu bestätigen. Die Durchführbarkeit des Vollzugs ist ange- sichts der vorläufigen Aufnahme nicht zu prüfen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- rerenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
D-3762/2020 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3762/2020 Urteil vom 1. Juni 2022 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch Idris Hajo, c/o DAMAS ZENTRUM, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer A._______ suchte am 19. März 2008 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 13. Mai 2009 stellte das damalige BFM (Bundesamt für Migration) fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3838/2009 vom 29. Januar 2013 betreffend die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Anordnung der Wegweisung) ab und schrieb sie hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5 als gegenstandslos geworden ab, da das BFM mit Verfügung vom 19. August 2011 sie bereits aufgehoben und die vorläufige Aufnahme angeordnet hatte. A.b Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin B._______ erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 15. Januar 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. B. Am (...) wurde das Kind C._______ in der Schweiz geboren. C. Mit einer als «neues Asylgesuch» bezeichneten Eingabe vom 28. Mai 2018 an die Vorinstanz suchten die Beschwerdeführenden schriftlich und unter der Beigabe eines Haftbefehls, eines Einberufungsbefehls, eines Militärdienstbüchleins, einer Mobilisierungsbenachrichtigungskarte, eines Erkundigungsschreibens sowie eines Schreibens ihres syrischen Anwalts ein weiteres Mal um Asyl nach. D. Am (...) wurde das Kind D._______ in der Schweiz geboren. E. Am 22. Oktober 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer A._______ vertieft zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung des Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer A._______ im Wesentlichen vor, er sei in Syrien zur Haft ausgeschrieben, da er dem Reservedienst ferngeblieben sei. Zudem engagiere er sich in der Schweiz exilpolitisch. F. Mit Verfügung vom 26. Juni 2020 - eröffnet am 29. Juni 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und erklärte, die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 5. Februar 2014 sowie die Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung vom 19. August 2011 bestünden fort. Vorgenannte Verfügung erging in französischer Sprache und (nur) das Dispositiv wurde auf Deutsch übersetzt. G. Mit Eingabe vom 24. Juli 2020 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache zu führen. H. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2021 hiess der Instruktionsrichter den Antrag, das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache zu führen, gut, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. I. Am 6. April 2021 leisteten die Beschwerdeführenden den eingeforderten Kostenvorschuss. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 In der Beschwerde wird eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und (sinngemäss) eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt; diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe asylrelevante Tatsachen unberücksichtigt gelassen und die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt. Zudem habe sie ihren Entscheid lediglich pauschal und standardisiert begründet und sich keineswegs mit der aktuellen Situation in Syrien auseinandergesetzt. 5.2 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; Patrick Sutter, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 32 N 1 ff.). 5.3 Den Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. So hat sie in der angefochtenen Verfügung denn nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen - insbesondere mit dem (angeblichen) Aufgebot zum Reservedienst des Beschwerdeführers A._______ - und den eingereichten Dokumenten auseinandergesetzt hat. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Beurteilung ihrer Ausführungen durch die Vorinstanz nicht teilen, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. 5.4 Die Rüge erweist sich demnach als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden dieses Verhalten als staatsfeindlich einstufen und die betreffende Person deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 7. 7.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers A._______, er werde aufgrund seines Fernbleibens vom Reservistendienst von den syrischen Behörden gesucht, seien nicht glaubhaft. Nebst seinen vagen und oberflächlichen Angaben zum Erhalt der Vorladung respektive wie sein Vater davon erfahren habe, habe er nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht, weshalb die syrischen Behörden ihn nach rund zehn Jahren der Landesabwesenheit überhaupt aufgeboten hätten. Nichts daran zu ändern vermöchten auch die eingereichten Beweismittel, wiesen diese doch nur einen geringen Beweiswert auf. Auch sei ein politisches Profil des Beschwerdeführers A._______ weiterhin zu verneinen, vermöge doch alleine seine Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz nicht die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich zu ziehen. Ebenso wenig könnten die Beschwerdeführenden aus den Dossiers ihrer sich in der Schweiz befindenden Verwandten (N [...] und N [...]), deren Asylgesuche abgelehnt respektive denen lediglich die Flüchtlingseigenschaft zu erkannt worden sei, etwas zu ihren Gunsten ableiten. Da die Beschwerdeführerin B._______ keine eigenen Asylgründe geltend gemacht habe, sei aufgrund der Familieneinheit auch ihr Asylgesuch und jenes der gemeinsamen Kinder abzulehnen. 7.2 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der von A._______ gemachten Angaben festgehalten, seine Schilderungen wiesen zahlreiche Realkennzeichen auf und seien konstant. So habe er realitätsnah und nachvollziehbar darzulegen vermocht, dass er zum Reservedienst aufgeboten worden sei und wie sein syrischer Anwalt die als Beweismittel zu den Akten gereichten Dokumente habe beschaffen können. Für die heimatlichen Behörden sei sodann auch nicht von Bedeutung, ob er einen politischen Hintergrund habe, zumal er als Kurde, der sich weigere Militärdienst respektive Reservedienst zu leisten, unweigerlich als Regimegegner gelte und im Falle seiner Rückkehr mit einer politisch motivierten Bestrafung rechnen müsse. Nach wie vor sei davon auszugehen, Wehrdienstverweigerer respektive Reservisten wiesen ein Risikoprofil auf, welches die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertige. In diesem Zusammenhang sei denn auch eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin B._______ nicht auszuschliessen. 8. 8.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 7.1 hiervor) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. 8.2 8.2.1 Das angebliche Aufgebot zum Reservedienst des Beschwerdeführers A._______ erscheint insbesondere vor dem Hintergrund seiner rund zehnjährigen Landesabwesenheit, die den syrischen Behörden offensichtlich bekannt war (vgl. B10/16 F39, F59, F79), sehr unwahrscheinlich. Entgegen der Beschwerdeschrift sind die «zahlreichen Nebensächlichkeiten» (vgl. Beschwerde S. 12) und Ausschweifungen, die A._______ zu Protokoll gab denn auch nicht als Realkennzeichen zu werten, sondern zeugen vielmehr von einem ausweichenden Antwortverhalten (vgl. beispielsweise B10/16 F25, F45, F77). Gleiches gilt für den Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer habe seinen Vater bezüglich des angeblichen Aufgebots zum Reservedienst und den diesbezüglichen Umständen nicht weiter befragen wollen. Vielmehr habe er den Inhalt der diesbezüglichen Dokumente für sich und in Ruhe eruieren wollen. Angesichts dieses Vorbringens erscheint es denn auch sehr wunderlich, dass der Beschwerdeführer im Anhörungszeitpunkt - rund eineinhalb Jahre nachdem er die vorgenannten Beweismittel zu den Akten gereicht hatte - kaum Auskunft über deren Inhalt geben konnte (vgl. B10/16 F7 ff.). Ebenso wenig zu überzeugen vermag das pauschale Vorbringen, einzelne Ungenauigkeiten in seinen Schilderungen seien seinem Bildungsniveau und seiner Vergesslichkeit geschuldet. Auch gelang es ihm nicht zu erklären, warum er ein Aufgebot erhalten habe, sein lediglich drei Jahre älterer und weiterhin in Syrien lebender Bruder hingegen nicht (vgl. B10/16 F80 f.). Unglaubhaft erscheinen denn auch die Schilderungen der Umstände, wie der Vater des Beschwerdeführers während einer (offenbar) zufälligen und routinemässigen Kontrolle der Behörden an einem Checkpoint auf seinen bereits im Jahr 2008 ausgereisten Sohn angesprochen worden sei und man ihm mitgeteilt habe, dieser habe sich beim zuständigen Aushebungsbüro zu melden (vgl. B10/16 F39, F60, F71). Seine Behauptung, die Beamten hätten ohne weiteres gewusst, dass es sich bei dem Kontrollierten um den Vater eines Dienstverweigerers handle, vermochte er ebenso wenig nachvollziehbar zu erklären und äusserte sich stattdessen ausweichend (vgl. B10/16 F71). Gleiches gilt für seine Vorbringen betreffend den Erhalt des Marschbefehls respektive Aufgebots zum Reservedienst, blieben seine Vorbringen dazu doch allgemein und nahm er jeweils in angebliches Unwissen Zuflucht (vgl. B10/16 F72 f., F77). Seine Erklärung, obgleich die als Beweismittel zu den Akten gereichten Dokumente «eigentlich geheim seien und die Behörden [...] diese niemandem geben [würden]», habe sein syrischer Anwalt vorgenannte beschaffen können, da der Beschwerdeführer sich im Ausland aufhalte (vgl. B10/16 F39, F64 ff.), ist als reine Schutzbehauptung zu werten, mangelt es diesem Vorbringen doch an der nötigen Plausibilität. Gleiches gilt für die ausweichende Antwort, über den Stand seines (angeblichen) Verfahrens in Syrien könne er keine Auskunft geben, zumal er dies nicht habe weiter verfolgen wollen (vgl. B10/16 F50 f.). Eine Bedrohungslage in Syrien erscheint denn auch vor dem Hintergrund, dass es den volljährigen Beschwerdeführenden offensichtlich möglich war, ihre in der Schweiz geschlossene Ehe in Syrien anerkennen zu lassen (vgl. B10/16 F47) wenig wahrscheinlich, ist doch davon auszugehen, die heimatlichen Behörden hätten dem Beschwerdeführer dies verweigert, wenn sie ein Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt hätten. In Anbetracht der während der Anhörung wiederholt geäusserten Kritik des Beschwerdeführers an der Führung seines Asylverfahrens und der vorläufigen Aufnahme seiner Familie in der Schweiz entsteht vielmehr der Eindruck, er versuche bewusst eine Verfolgung durch die heimatlichen Behörden zu konstruieren, um sich und seiner Familie - einen gemäss seinen eigenen Angaben - «besseren Status» (vgl. B10/16 F40, F42 f., F56) zu verschaffen. Die geltend gemachte Dienstverweigerung erscheint somit gesamthaft unglaubhaft. Daran vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, bestehen doch erhebliche Zweifel an deren Authentizität, zumal die eingereichten Dokumente in Syrien leicht fälsch- und käuflich erwerbbar sind (vgl. Urteil des BVGer E-5192/2021 E. 7.1). 8.2.2 Der Vollständigkeit halber ist denn auch festzuhalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermögen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3 - 4.5 und 5). Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer A._______ gemäss seinen eigenen Angaben weder politisch tätig noch entstammt er einer oppositionellen Familie (vgl. B10/16 F39, F59, F61). Die Dienstverweigerung alleine könnte daher selbst bei Wahrunterstellung im vorliegenden Fall nicht zur Flüchtlingseigenschaft führen. Im Übrigen sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten «zahlreichen Dienstverweigerer und Deserteure, die über keinen politischen Hintergrund verfügen, [aber dennoch] Asyl in der Schweiz» erhalten hätten (vgl. Beschwerde S. 24), aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen für sein Verfahren nicht von Relevanz. Im Übrigen zeigt er nicht ansatzweise auf, dass die Fälle gleichgelagert wären. 8.3 Auf die beschwerdeweise behauptete jedoch nicht näher substantiierte Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin B._______ lassen sich den Akten keinerlei Hinweise entnehmen. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Dienstverweigerung von A._______ (vgl. E. 8.2 hiervor), ist darauf denn auch nicht weiter einzugehen. 8.4 Die Beschwerdeführenden machen zudem geltend, der Beschwerdeführer A._______ sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv. So nehme er «wenn [er] Zeit habe» (vgl. B10/16 F84) an Demonstrationen teil. Sein pauschales Vorbringen vermochte er jedoch nicht näher auszuführen und gab auf konkretes Nachfragen hin an, er könne sich weder an die Daten der Demonstrationen erinnern, noch wisse er weshalb überhaupt demonstriert worden sei (vgl. B10/16 F85). Seine Behauptung - zuletzt habe er «vor einigen Tagen» demonstriert (vgl. B10/16 F86) - wirkt nachgeschoben, wäre doch zu erwarten gewesen, dass er zumindest zu diesem angeblich kurz vor der Befragung stattgefundenen Ereignis detailliertere Angaben zu machen vermöchte. Darüber hinaus lassen sich den Akten keinerlei Hinweise auf ein allfälliges (exil-)politisches Engagement des Beschwerdeführers A._______ entnehmen. Somit ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen, er oder seine Familie könnten als regimefeindliche Personen in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten sein (vgl. Urteile des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]; E-92/2019 vom 8. Februar 2022 E. 8.4). 8.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht haben und die Vorinstanz ihr Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt hat. Als Regelfolge der Gesuchsabweisung ist auch die Wegweisung aus der Schweiz zu bestätigen. Die Durchführbarkeit des Vollzugs ist angesichts der vorläufigen Aufnahme nicht zu prüfen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: