Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...), fuhr mit dem Auto bis zur türkischen Grenze, welche er zu Fuss passierte, und gelangte nach C._______. Von dort sei er (...) in einem LKW weitergereist, mit der Fähre nach Italien und schliesslich mit dem Zug am 4. März 2013 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 11. März 2013 wurde er zur Person befragt (BzP), am 7. Januar 2014 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, er habe sein Heimatland wegen des Krieges verlassen. Wer in Syrien bleibe, müsse sich entweder umbringen lassen oder andere umbringen, um zu überleben. Er hätte riskiert, von den Behörden oder der Freien Syrischen Armee einberufen zu werden. Er habe sich nicht am Krieg beteiligen wollen. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seines Führerscheines ein. B. Mit am 26. Mai 2014 eröffneter Verfügung vom 23. Mai 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Juni 2014 anfechten. In materieller Hinsicht beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weiter sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme zu gewähren; eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zum internen Antrag auf vorläufige Aufnahme zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag zuzustellen, und danach sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Als Beweismittel reichte er eine Kopie seiner syrischen Identitätskarte, eine Kopie seines Militärausweises, einen selbst verfassten Text zu seinen Fluchtgründen, ein Schreiben des Solidaritätsnetzes Zürich an Bundesrätin Simonetta Sommaruga vom 12. Februar 2014 und mehrere Berichte zum Krieg in Syrien zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2014 wies die Instruktionsrichterin die Anträge betreffend Einsicht in den Antrag auf vorläufige Aufnahme, Gewährung des rechtlichen Gehörs, Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend den internen Antrag und Ansetzen einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen. E. Am 25. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung (...) zu den Akten und ersuchte um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten sowie Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschuss, eventualiter um Verlängerung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. F. Die Instruktionsrichterin lehnte das Gesuch um Erlass des Gerichtskostenvorschusses und Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten mit Verfügung vom 31. Juli 2014 ab und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung den Kostenvorschuss zu bezahlen. In der Folge leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den Kostenvorschuss.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Da der Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-weisung vorläufig aufgenommen wurde, beschränkt sich das Verfahren auf die Frage, ob das Bundesamt zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen hat.
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das BFM habe den Anspruch auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 4.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, mithin Dokumente, die einzig der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (u.a. Anträge, Notizen, etc.). Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 125 II 473 E. 4.a, mit Verweisen). Beim Aktenstück A17/1 handelt es sich um einen internen Antrag, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. Wie in der Zwischenverfügung vom 11. Juli 2014 festgestellt, ist dieses amtsinterne Dokument nicht zur Edition vorgesehen. Das BFM war daher entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht verpflichtet, das genannte Aktenstück zur Einsicht zuzustellen.
E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges lediglich mit "Compte tenu de la particularité de votre cas et de la situation qui prévaut en Syrie" begründet habe. Offensichtlich sei keine konkrete Einzelfallwürdigung erfolgt. Es werde zudem nicht gewürdigt, dass der Beschwerdeführer kurdischer Herkunft sei, sich seit über einem Jahr in der Schweiz aufhalte und gut integriert sei. Weiter habe das Bundesamt seinen letzten Wohnsitz in B._______ nicht gewürdigt und nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz Familienangehörige habe. Es habe den Anspruch auf rechtliches Gehör auch verletzt, indem es den Sachverhalt in der Verfügung nur allgemein und lückenhaft wiedergegeben habe.
E. 4.3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
E. 4.3.3 Im angefochtenen Entscheid setzte sich das Bundesamt mit den Vorbringen des Beschwerdeführers differenziert auseinander und kam zum Ergebnis, dass sie nicht asylrelevant seien. Eine konkrete Würdigung des Einzelfalles ist zweifellos erfolgt, und es ist nicht ersichtlich, dass das BFM vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhaltselemente nicht beachtet hätte. Die Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ist nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
E. 4.4.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt. Sie habe es unterlassen, die Vorbringen vollständig abzuklären, und sich im Wesentlichen darauf beschränkt, zu behaupten, die Vorbringen seien nicht asylrelevant.
E. 4.4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 630).
E. 4.4.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zuliessen, das Bundesamt habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt. Der Beschwerdeführer präzisiert denn auch nicht, welche Elemente im Sachverhalt nicht aufgenommen oder ungenügend abgeklärt worden wären.
E. 4.5 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers, die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Mai 2014 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM aus, der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Angaben vor der Kriegssituation in Syrien geflohen und habe verhindern wollen, von der einen oder anderen Seite für Kampfhandlungen eingezogen zu werden. Er habe angegeben, keine Einberufung der syrischen Behörden erhalten zu haben. Seine Vorbringen seien daher nicht asylrelevant, und seine Aussagen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Aufgrund der Besonderheiten seines Falles und der Situation in Syrien gelange das BFM zum Schluss, die Wegweisung in sein Heimatland sei aktuell nicht zumutbar.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hielt dieser Argumentation entgegen, er habe sich aufgrund seiner Gesinnung und somit aus politischen Gründen geweigert, Militärdienst zu leisten, was offensichtlich als Ausdruck einer politischen Stellungnahme zugunsten der Opposition zu verstehen sei. Es stehe deshalb fest, dass er im Fall einer Rückkehr gezielt gesucht, verhaftet, misshandelt oder getötet oder zum Verschwinden gebracht werde. Aufgrund seines Alters, des bereits geleisteten Militärdienstes sowie seines Reservisten-Status liege es auf der Hand, dass er in seiner Abwesenheit in den Militärdienst einberufen worden sei oder spätestens bei der Einreise rekrutiert beziehungsweise wegen seiner Flucht verhaftet würde. Zu seinem Status als abgewiesener Asylsuchender komme jener des Dienstverweigerers und somit des Regierungsgegners hinzu. Militärdienstverweigerer und Deserteure würden in Syrien umgehend und auf brutale Weise liquidiert, und in anderen Ländern werde die Flüchtlingseigenschaft wegen Militärdienstverweigerung anerkannt. Das Regime gehe mit systematischer Gewalt gegen Oppositionelle und missliebige Personen vor, sobald diese in die Hände der Behörden oder Geheimdienste geraten würden. Das BFM habe es unterlassen, ausführlich zur Frage der Gefährdung aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe Stellung zu nehmen. Es sei sehr wahrscheinlich, dass er als Deserteur auch mit der Exil-Opposition in Zusammenhang gebracht werde. Sowohl die Opposition in Syrien als auch im Exil werde überwacht, und es sei sehr naheliegend, dass er für die syrischen Behörden zur Opposition gehöre, überwacht und identifiziert werde und stark gefährdet sei. Die syrischen Behörden und Geheimdienste würden systematisch und gezielt gegen Oppositionsvertreter vorgehen und gleichzeitig Willkür walten lassen, der leiseste Verdacht auf eine Verbindung zur Opposition könne schwerste Folgen haben. Dem Beschwerdeführer drohe offensichtlich eine asylrelevante Verfolgung. Im vom Beschwerdeführer eingereichten Text (Beschwerdebeilage 4) führt dieser aus, er sei nie gross politisch engagiert gewesen, aber er habe sich nicht töten lassen wollen. Mit seinem Bruder habe er eine Werkstatt gehabt, doch die Kämpfer hätten aus dem holzigen Teil der Maschinen Brennholz gemacht. Als junger und militärisch ausgebildeter Mann wäre er der ideale Kämpfer gewesen. Aber er habe nicht kämpfen wollen und sich gefragt, wer das richtige Ziel verfolge. Es sei nicht erkennbar gewesen, wer sich für ein freies Syrien, Anerkennung der Menschenrechte, eine soziale Wirtschaft, freie Religionsausübung und gute Bildung einsetze. Es habe nur zwei Wege gegeben, sterben oder flüchten. Deshalb habe er den schweren Weg auf sich genommen. Wenn er nicht geflüchtet wäre, wäre er heute tot. Er möchte arbeiten und für seinen Lebensunterhalt aufkommen, er könne nicht mehr sinnlos dahinleben ohne Beschäftigung und Aufgabe, so sterbe man einen innerlichen Tod. Mit der vorläufigen Aufnahme habe das BFM bestätigt, dass die Lage in Syrien kein Leben zulasse. Der Krieg werde noch Jahre dauern. Mit der Anerkennung als Flüchtling könnte er ein Leben aufbauen, und würde trotzdem nach Hause zurückkehren, wenn es die Lage erlaube, denn er sei in seiner Heimat wie ein Baum verwurzelt. Die syrischen Flüchtlinge würden die Unterstützung der Schweiz benötigen, um als starke, offene und gebildete Menschen in ihre Heimat zurückkehren zu können.
E. 7.1 Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt das Bundesverwaltungsgericht zum gleichen Schluss kommen wie die Vorinstanz. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorweg auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, politisch aktiv gewesen zu sein. Er habe Syrien verlassen, weil er sich nicht am Krieg habe beteiligen wollen und als junger Mann möglicherweise von der Armee oder einer Oppositionellen Gruppe als Kämpfer hätte eingezogen werden können. Er macht nicht geltend, gezielter Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein oder persönlich konkrete Nachteile erlitten zu haben. Gemäss seinen Angaben habe er auch keine Einberufung der syrischen Behörden erhalten. Dass dies, wie in der Beschwerde vorgebracht wurde, möglicherweise nach seiner Ausreise geschehen sei, ist nicht anzunehmen, zumal diese Behauptung nicht konkretisiert wurde und im Übrigen durch nichts belegt ist. Es ist auch nicht davon auszugehen, er sei, weil er weder für die eine noch für die andere Seite habe kämpfen wollen, von den syrischen Behörden als Oppositioneller registriert worden. Sodann kann er weder als Deserteur noch als Militärdienstverweigerer gelten, solange er weder desertiert hat noch überhaupt in den Militärdienst einberufen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die schwierige Lage, in welcher sich der Beschwerdeführer in Syrien aufgrund der herrschenden Situation befunden hat. Er macht indessen keine konkrete Verfolgung geltend, weshalb seine Vorbringen nicht als asylrelevant bezeichnet werden können. Es ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 7.2.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, wie er dies geltend macht. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug genommen wird, völlig offen.
E. 7.2.2 Die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und Geheimdienste sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine Überwachung der dort festgehaltenen Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der Geheimdienste zu erwarten. Exilpolitisches Engagement ist ausserdem vor dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit einem beständigen Misstrauen der Behörden ausgesetzt. Ausserdem hat sich die Lage in Syrien in den letzten Monaten weiter zugespitzt, wobei auch zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu beklagen sind (vgl. beispielsweise Human Rights Watch, Country Summary, Syria, January 2014). Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Angesichts der blutigen Auseinandersetzungen und der unsicheren Prognose ist davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte, welche mittlerweile geschwächt sind und deren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer Jahre haben, nicht bei einer grossflächigen und intensiven Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt.
E. 7.2.3 Der Beschwerdeführer macht keine exilpolitischen Aktivitäten geltend. Es ist deshalb auszuschliessen, dass er wegen einer solchen gefährdet sein könnte. Der Beschwerdeführer hat sich demnach nicht in einer Weise exponiert, dass er damit rechnen müsste, vom syrischen Geheimdienst als ernsthafter Oppositioneller wahrgenommen und entsprechend registriert worden zu sein. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, führt nicht zur Annahme, dass er bei der Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er jedoch nicht geltend macht, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen zu sein, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. Die in der Beschwerde erhobenen Einwände, wonach angesichts der heutigen Situation in Syrien jeder Staatsangehörige, der eine längere Zeit landesabwesend sei, als Staatsfeind betrachtet werde und deshalb bei der Wiedereinreise mit asylerheblichen Massnahmen zu rechnen habe, vermögen angesichts der grossen Anzahl von syrischen Migranten nicht zu überzeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die im Ausland tätigen syrischen Geheimdienste ihr Augenmerk auf diejenigen Personen richten, welche in exponierter Weise politisch - aus der Sicht der syrischen Behörden - missliebig aufgefallen sind, was beim Beschwerdeführer angesichts des fehlenden exilpolitischen Engagements nicht der Fall ist.
E. 7.2.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.
E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das BFM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 Einzig im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den zuvor angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, welche mit dem vorliegenden Urteil in Rechtskraft erwächst, Rechnung getragen.
E. 8.4 Da das BFM zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs insbesondere auch in Bezug auf die Zulässigkeit.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3485/2014 Urteil vom 7. Oktober 2014 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 23. Mai 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...), fuhr mit dem Auto bis zur türkischen Grenze, welche er zu Fuss passierte, und gelangte nach C._______. Von dort sei er (...) in einem LKW weitergereist, mit der Fähre nach Italien und schliesslich mit dem Zug am 4. März 2013 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 11. März 2013 wurde er zur Person befragt (BzP), am 7. Januar 2014 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, er habe sein Heimatland wegen des Krieges verlassen. Wer in Syrien bleibe, müsse sich entweder umbringen lassen oder andere umbringen, um zu überleben. Er hätte riskiert, von den Behörden oder der Freien Syrischen Armee einberufen zu werden. Er habe sich nicht am Krieg beteiligen wollen. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seines Führerscheines ein. B. Mit am 26. Mai 2014 eröffneter Verfügung vom 23. Mai 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Juni 2014 anfechten. In materieller Hinsicht beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weiter sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme zu gewähren; eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zum internen Antrag auf vorläufige Aufnahme zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag zuzustellen, und danach sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Als Beweismittel reichte er eine Kopie seiner syrischen Identitätskarte, eine Kopie seines Militärausweises, einen selbst verfassten Text zu seinen Fluchtgründen, ein Schreiben des Solidaritätsnetzes Zürich an Bundesrätin Simonetta Sommaruga vom 12. Februar 2014 und mehrere Berichte zum Krieg in Syrien zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2014 wies die Instruktionsrichterin die Anträge betreffend Einsicht in den Antrag auf vorläufige Aufnahme, Gewährung des rechtlichen Gehörs, Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend den internen Antrag und Ansetzen einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen. E. Am 25. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung (...) zu den Akten und ersuchte um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten sowie Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschuss, eventualiter um Verlängerung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. F. Die Instruktionsrichterin lehnte das Gesuch um Erlass des Gerichtskostenvorschusses und Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten mit Verfügung vom 31. Juli 2014 ab und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung den Kostenvorschuss zu bezahlen. In der Folge leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den Kostenvorschuss. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Da der Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-weisung vorläufig aufgenommen wurde, beschränkt sich das Verfahren auf die Frage, ob das Bundesamt zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen hat.
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das BFM habe den Anspruch auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, mithin Dokumente, die einzig der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (u.a. Anträge, Notizen, etc.). Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 125 II 473 E. 4.a, mit Verweisen). Beim Aktenstück A17/1 handelt es sich um einen internen Antrag, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. Wie in der Zwischenverfügung vom 11. Juli 2014 festgestellt, ist dieses amtsinterne Dokument nicht zur Edition vorgesehen. Das BFM war daher entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht verpflichtet, das genannte Aktenstück zur Einsicht zuzustellen. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges lediglich mit "Compte tenu de la particularité de votre cas et de la situation qui prévaut en Syrie" begründet habe. Offensichtlich sei keine konkrete Einzelfallwürdigung erfolgt. Es werde zudem nicht gewürdigt, dass der Beschwerdeführer kurdischer Herkunft sei, sich seit über einem Jahr in der Schweiz aufhalte und gut integriert sei. Weiter habe das Bundesamt seinen letzten Wohnsitz in B._______ nicht gewürdigt und nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz Familienangehörige habe. Es habe den Anspruch auf rechtliches Gehör auch verletzt, indem es den Sachverhalt in der Verfügung nur allgemein und lückenhaft wiedergegeben habe. 4.3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). 4.3.3 Im angefochtenen Entscheid setzte sich das Bundesamt mit den Vorbringen des Beschwerdeführers differenziert auseinander und kam zum Ergebnis, dass sie nicht asylrelevant seien. Eine konkrete Würdigung des Einzelfalles ist zweifellos erfolgt, und es ist nicht ersichtlich, dass das BFM vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhaltselemente nicht beachtet hätte. Die Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ist nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 4.4 4.4.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt. Sie habe es unterlassen, die Vorbringen vollständig abzuklären, und sich im Wesentlichen darauf beschränkt, zu behaupten, die Vorbringen seien nicht asylrelevant. 4.4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 630). 4.4.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zuliessen, das Bundesamt habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt. Der Beschwerdeführer präzisiert denn auch nicht, welche Elemente im Sachverhalt nicht aufgenommen oder ungenügend abgeklärt worden wären. 4.5 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers, die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Mai 2014 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM aus, der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Angaben vor der Kriegssituation in Syrien geflohen und habe verhindern wollen, von der einen oder anderen Seite für Kampfhandlungen eingezogen zu werden. Er habe angegeben, keine Einberufung der syrischen Behörden erhalten zu haben. Seine Vorbringen seien daher nicht asylrelevant, und seine Aussagen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Aufgrund der Besonderheiten seines Falles und der Situation in Syrien gelange das BFM zum Schluss, die Wegweisung in sein Heimatland sei aktuell nicht zumutbar. 6.2 Der Beschwerdeführer hielt dieser Argumentation entgegen, er habe sich aufgrund seiner Gesinnung und somit aus politischen Gründen geweigert, Militärdienst zu leisten, was offensichtlich als Ausdruck einer politischen Stellungnahme zugunsten der Opposition zu verstehen sei. Es stehe deshalb fest, dass er im Fall einer Rückkehr gezielt gesucht, verhaftet, misshandelt oder getötet oder zum Verschwinden gebracht werde. Aufgrund seines Alters, des bereits geleisteten Militärdienstes sowie seines Reservisten-Status liege es auf der Hand, dass er in seiner Abwesenheit in den Militärdienst einberufen worden sei oder spätestens bei der Einreise rekrutiert beziehungsweise wegen seiner Flucht verhaftet würde. Zu seinem Status als abgewiesener Asylsuchender komme jener des Dienstverweigerers und somit des Regierungsgegners hinzu. Militärdienstverweigerer und Deserteure würden in Syrien umgehend und auf brutale Weise liquidiert, und in anderen Ländern werde die Flüchtlingseigenschaft wegen Militärdienstverweigerung anerkannt. Das Regime gehe mit systematischer Gewalt gegen Oppositionelle und missliebige Personen vor, sobald diese in die Hände der Behörden oder Geheimdienste geraten würden. Das BFM habe es unterlassen, ausführlich zur Frage der Gefährdung aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe Stellung zu nehmen. Es sei sehr wahrscheinlich, dass er als Deserteur auch mit der Exil-Opposition in Zusammenhang gebracht werde. Sowohl die Opposition in Syrien als auch im Exil werde überwacht, und es sei sehr naheliegend, dass er für die syrischen Behörden zur Opposition gehöre, überwacht und identifiziert werde und stark gefährdet sei. Die syrischen Behörden und Geheimdienste würden systematisch und gezielt gegen Oppositionsvertreter vorgehen und gleichzeitig Willkür walten lassen, der leiseste Verdacht auf eine Verbindung zur Opposition könne schwerste Folgen haben. Dem Beschwerdeführer drohe offensichtlich eine asylrelevante Verfolgung. Im vom Beschwerdeführer eingereichten Text (Beschwerdebeilage 4) führt dieser aus, er sei nie gross politisch engagiert gewesen, aber er habe sich nicht töten lassen wollen. Mit seinem Bruder habe er eine Werkstatt gehabt, doch die Kämpfer hätten aus dem holzigen Teil der Maschinen Brennholz gemacht. Als junger und militärisch ausgebildeter Mann wäre er der ideale Kämpfer gewesen. Aber er habe nicht kämpfen wollen und sich gefragt, wer das richtige Ziel verfolge. Es sei nicht erkennbar gewesen, wer sich für ein freies Syrien, Anerkennung der Menschenrechte, eine soziale Wirtschaft, freie Religionsausübung und gute Bildung einsetze. Es habe nur zwei Wege gegeben, sterben oder flüchten. Deshalb habe er den schweren Weg auf sich genommen. Wenn er nicht geflüchtet wäre, wäre er heute tot. Er möchte arbeiten und für seinen Lebensunterhalt aufkommen, er könne nicht mehr sinnlos dahinleben ohne Beschäftigung und Aufgabe, so sterbe man einen innerlichen Tod. Mit der vorläufigen Aufnahme habe das BFM bestätigt, dass die Lage in Syrien kein Leben zulasse. Der Krieg werde noch Jahre dauern. Mit der Anerkennung als Flüchtling könnte er ein Leben aufbauen, und würde trotzdem nach Hause zurückkehren, wenn es die Lage erlaube, denn er sei in seiner Heimat wie ein Baum verwurzelt. Die syrischen Flüchtlinge würden die Unterstützung der Schweiz benötigen, um als starke, offene und gebildete Menschen in ihre Heimat zurückkehren zu können. 7. 7.1 Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt das Bundesverwaltungsgericht zum gleichen Schluss kommen wie die Vorinstanz. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorweg auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, politisch aktiv gewesen zu sein. Er habe Syrien verlassen, weil er sich nicht am Krieg habe beteiligen wollen und als junger Mann möglicherweise von der Armee oder einer Oppositionellen Gruppe als Kämpfer hätte eingezogen werden können. Er macht nicht geltend, gezielter Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein oder persönlich konkrete Nachteile erlitten zu haben. Gemäss seinen Angaben habe er auch keine Einberufung der syrischen Behörden erhalten. Dass dies, wie in der Beschwerde vorgebracht wurde, möglicherweise nach seiner Ausreise geschehen sei, ist nicht anzunehmen, zumal diese Behauptung nicht konkretisiert wurde und im Übrigen durch nichts belegt ist. Es ist auch nicht davon auszugehen, er sei, weil er weder für die eine noch für die andere Seite habe kämpfen wollen, von den syrischen Behörden als Oppositioneller registriert worden. Sodann kann er weder als Deserteur noch als Militärdienstverweigerer gelten, solange er weder desertiert hat noch überhaupt in den Militärdienst einberufen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die schwierige Lage, in welcher sich der Beschwerdeführer in Syrien aufgrund der herrschenden Situation befunden hat. Er macht indessen keine konkrete Verfolgung geltend, weshalb seine Vorbringen nicht als asylrelevant bezeichnet werden können. Es ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 7.2 7.2.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, wie er dies geltend macht. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug genommen wird, völlig offen. 7.2.2 Die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und Geheimdienste sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine Überwachung der dort festgehaltenen Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der Geheimdienste zu erwarten. Exilpolitisches Engagement ist ausserdem vor dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit einem beständigen Misstrauen der Behörden ausgesetzt. Ausserdem hat sich die Lage in Syrien in den letzten Monaten weiter zugespitzt, wobei auch zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu beklagen sind (vgl. beispielsweise Human Rights Watch, Country Summary, Syria, January 2014). Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Angesichts der blutigen Auseinandersetzungen und der unsicheren Prognose ist davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte, welche mittlerweile geschwächt sind und deren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer Jahre haben, nicht bei einer grossflächigen und intensiven Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. 7.2.3 Der Beschwerdeführer macht keine exilpolitischen Aktivitäten geltend. Es ist deshalb auszuschliessen, dass er wegen einer solchen gefährdet sein könnte. Der Beschwerdeführer hat sich demnach nicht in einer Weise exponiert, dass er damit rechnen müsste, vom syrischen Geheimdienst als ernsthafter Oppositioneller wahrgenommen und entsprechend registriert worden zu sein. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, führt nicht zur Annahme, dass er bei der Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er jedoch nicht geltend macht, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen zu sein, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. Die in der Beschwerde erhobenen Einwände, wonach angesichts der heutigen Situation in Syrien jeder Staatsangehörige, der eine längere Zeit landesabwesend sei, als Staatsfeind betrachtet werde und deshalb bei der Wiedereinreise mit asylerheblichen Massnahmen zu rechnen habe, vermögen angesichts der grossen Anzahl von syrischen Migranten nicht zu überzeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die im Ausland tätigen syrischen Geheimdienste ihr Augenmerk auf diejenigen Personen richten, welche in exponierter Weise politisch - aus der Sicht der syrischen Behörden - missliebig aufgefallen sind, was beim Beschwerdeführer angesichts des fehlenden exilpolitischen Engagements nicht der Fall ist. 7.2.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das BFM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Einzig im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den zuvor angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, welche mit dem vorliegenden Urteil in Rechtskraft erwächst, Rechnung getragen. 8.4 Da das BFM zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs insbesondere auch in Bezug auf die Zulässigkeit.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Sarah Straub