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D-4775/2014

D-4775/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-02-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine Palästinenserin mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Syrien eigenen Angaben gemäss zusammen mit ihrer Mutter und ihren Schwestern (N [...]) im Mai 2013 und hielt sich danach in C._______ auf. Zirka einen Monat später trafen ihr Vater und ihr jüngerer Bruder D._______ (N [...]) in C._______ ein. Auf dem Seeweg gelangte sie nach Italien, von wo aus sie am 5. August 2013 in die Schweiz einreiste. Gleichentags suchte sie hier um Asyl nach. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszen-trum Altstätten vom 7. August 2013 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ihr Studium nicht weiterführen können. Ihr Bruder E._______ (N [...]) sei im April 2013 verschwunden und die Frauen seien belästigt worden. Ihr Vater habe ihnen verboten, das Haus zu verlassen, nachdem sie zweimal belästigt worden seien. Einmal seien sie von Leuten der Freien Syrischen Armee aufgefordert worden, ihr Haus zu verlassen, ansonsten man ihnen etwas antun werde. Ein anderes Mal seien ihre Mutter und sie von Regimevertretern derart geschubst worden, dass sie zu Boden gefallen seien. A.c Am 7. Juli 2014 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe bis Ende 2012 (...) studiert. Sie habe viele Gründe, die sie zur Flucht aus Syrien bewogen hätten. Sie hätten sich Ende April 2013 an einem Check-Point benachteiligt gefühlt, da mehrmals andere Leute schneller als sie hätten passieren können. Als ihre Mutter sich beschwert habe, sei sie weggestossen und geschlagen worden. Nachdem sie - die Beschwerdeführerin - sich beklagt habe, habe man ihr eine Ohrfeige gegeben. Schliesslich habe sich auch ihre Schwester beschwert, worauf man ihnen die Ausweise abgenommen habe. Man habe sie in einen Raum der Moschee geführt und ihnen gesagt, sie sollten warten, bis ein Offizier komme. Daraufhin seien sie von mehreren Sicherheitsleuten bedroht und verbal belästigt worden. Sie habe zu weinen begonnen. Ein Mann habe ihre Schwester F._______ in ein anderes Zimmer geführt, sie wisse nicht, was dann vorgefallen sei. Sie seien später nach draussen gebracht worden. Sie seien bis zur Ausreise aus Syrien zu Hause geblieben. Bereits im Juni 2012 seien sie in G._______ von der Freien Syrischen Armee bedroht worden. Sie hätten ihre Wohnung verlassen müssen, ansonsten man sie und ihre Geschwister mitgenommen hätte. Alle Leute hätten dort ihre Häuser verlassen müssen. B. Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 - eröffnet am 24. Juli 2014 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung als derzeit unzumutbar erachtete, ordnete es ihre vorläufige Aufnahme an. C. Die Beschwerdeführerin erhob durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei ihr vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens, insbesondere in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme (VA-Antrag; Akte 14/2) zu gewähren [1]. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zum VA-Antrag zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend denselben zuzustellen [2], und nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [4]. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestünden [5]. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren [6]. Eventualiter sei sie als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen [7]. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [8]. Mit der Beschwerde wurden zahlreiche Beweismittel eingereicht (Asylentscheid vom 15. Juli 2014 bezüglich E._______, Beschwerde bezüglich der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin, CD-ROM mit zahlreichen Fotos und Filmen, zahlreiche Fotos betreffend die CD-ROM, Berichte über die Lage in Syrien und über die Lage der Palästinenser in Syrien und Jordanien, Berichte über die Lage im Nordirak). D. Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Gewährung der Einsicht in die Akte A14/2 beziehungsweise auf Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu beziehungsweise auf Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend den internen VA-Antrag und Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung (Rechtsbegehren [1-3]) mit Zwischenverfügung vom 8. September 2014 ab. E. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Kopie der im Verfahren ihrer Eltern und Geschwister (D-4772/2014) eingereichten Beschwerdeergänzung vom selben Tag. F. F.a Am 21. Oktober 2014 überwies der Instruktionsrichter die Akten zur Vernehmlassung an das BFM. F.b Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde. F.c In ihrer Stellungnahme vom 21. November 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.

E. 1.4 Hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist auf die konstante Rechtsprechung zu verweisen, aus der klar hervorgeht, dass bei festgestellter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse bezüglich des Antrags auf Feststellung dessen Unzulässigkeit kein schützenswertes Interesse besteht (vgl. statt vieler: BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4). Auf den Eventualantrag, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren [8]), ist daher nicht einzutreten.

E. 1.5 Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Wegweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1). Als solche kann sie aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Wegweisung in Rechtskraft erwachsen beziehungsweise Rechtswirkungen entfalten. Mangels gesetzlicher Grundlage kann es jedoch keinen Ersatz (vorläufige Aufnahme) für eine nicht angeordnete Massnahme (Wegweisung) geben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-2481/2015 vom 21. Mai 2015, D-3605/2014 vom 9. Januar 2015, D-3341/2014 vom 10. Dezember 2014, E-776/2013 vom 8. April 2014). Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden (Rechtsbegehren [5]), ist zufolge Unzulässigkeit nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, Syrien aufgrund des herrschenden Bürgerkriegs und der unsicheren Situation verlassen zu haben. Die von ihr geltend gemachten Nachteile seien Folgen des Bürgerkriegs und als solche asylrechtlich nicht relevant.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Rechtsvertreter habe am 8. August 2014 um Zustellung des internen VA-Antrags beziehungsweise um eine Begründung desselben ersucht. Das SEM habe dies unterlassen. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs habe es lediglich mit "aufgrund der dortigen Sicherheitslage" begründet. Es sei keine Einzelfallwürdigung vorgenommen worden. Insbesondere werde nicht gewürdigt, dass die Beschwerdeführerin sich seit über einem Jahr in der Schweiz aufhalte und gut integriert sei, zumal auch ihre Angehörigen hier lebten. Es sei nicht erwähnt und gewürdigt worden, dass ihr Bruder, E._______, als Flüchtling anerkannt worden sei und Asyl erhalten habe. Schwer wiege, dass nicht erwähnt worden sei, dass ihr Bruder E._______ verschwunden sei, sie habe dies als Fluchtgrund angegeben. Ausserdem sei nicht erwähnt worden, dass ihre Schwester F._______ vergewaltigt worden sei. Bezüglich ihrer Eltern und ihrer Geschwister habe das SEM am 23. Juli 2014 ebenfalls einen Asylentscheid mit praktisch identischer Begründung erlassen. Auf die in deren Beschwerdeverfahren eingereichte Beschwerde sei vollumfänglich zu verweisen.

E. 4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, die nachgereichten Beweismittel seien nicht geeignet, eine Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Aus den öffentlich zugänglichen Berichten lasse sich keine persönliche und gezielte Verfolgung der Beschwerdeführerin ableiten. Es sei zwar nicht viel Zeit für die Anhörungen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie eingeplant worden, der rechtserhebliche Sachverhalt habe trotzdem erstellt werden können. Das Dossier des Bruders, der Asyl erhalten habe, sei konsultiert worden. Die Aktenlage sei bei ihm anders gewesen, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Seine Asylgründe hätten keine Auswirkungen auf die Gründe der Beschwerdeführerin, zumal keine Reflexverfolgung vorliege. Deshalb sei eine Erwähnung nicht zwingend notwendig gewesen. Zur Vergewaltigung der Schwester sei zu sagen, dass diese asylrechtlich nicht relevant sei. Bei den Anhörungen habe es keine Verständigungsprobleme gegeben; die Beschwerdeführerin habe gesagt, sie verstehe die Dolmetscherin gut, und habe Gelegenheit gehabt, Rückfragen zu stellen.

E. 4.4 In der Stellungnahme wurde entgegnet, das BFM habe die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, was darauf schliessen lasse, dass es dieselben nicht korrekt erfasst und den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft abgeklärt habe. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie hätten eine gegen sie selbst gerichtete Verfolgung geltend gemacht und bewiesen. Die eingereichten Berichte hätten dazu gedient, zu belegen, dass sich ihre Ausführungen mit den allgemein zugänglichen Informationen deckten. Das BFM habe die Berichte über die Situation von palästinensischen Flüchtlingen in Syrien nicht berücksichtigt; diese Berichte unterstrichen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Das BFM habe die Mutter der Beschwerdeführerin in deren Anhörung zur Eile gemahnt, weshalb offensichtlich sei, dass die Anhörung unter enormem Zeitdruck stattgefunden habe. Angesichts dessen sei nicht zu erwarten, dass der Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt worden sei. Das BFM begründe nicht, inwiefern die vorliegende Aktenlage anders sei als diejenige bei ihrem Bruder. Damit verletze es seine Begründungspflicht; es sei anzuweisen offenzulegen, was anders sei. Mit der Flucht des Bruders habe die ganze Familie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Es sei offensichtlich, dass eine wechselseitige Reflexverfolgung vorliege. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester seien am selben Check-Point abgeführt und belästigt worden. Es sei offensichtlich, dass zwischen ihren Asylgründen eine enorme Ähnlichkeit bestehe. Deshalb hätte die Vergewaltigung der Schwester zwingend berücksichtigt werden müssen. Da die Familie H._______ den syrischen Behörden aufgrund der Tätigkeit des Bruders und des Vaters der Beschwerdeführerin bekannt sei, sei der Übergriff auf die Schwester gezielt im Sinne von Art. 3 AsylG erfolgt. Im Falle einer Rückkehr bestehe begründete Furcht vor Verfolgung. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester seien psychisch angeschlagen und in Behandlung, womit offensichtlich sei, dass das Ereignis sie schwer getroffen habe. Die Anhörungen vom 7. Juli 2014 seien von schwerwiegenden Übersetzungsmängeln geprägt gewesen. Die Übersetzerin habe mangelhafte Deutschkenntnisse und alle Familienmitglieder seien am Ende der Anhörung nicht gefragt worden, ob sie diese gut verstanden hätten.

E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin rügt in mehrerer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 5.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV) enthält nebst weiteren Teilgehalten insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter grundsätzlich Anspruch darauf, in Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, und in Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bst. a-c VwVG) einzusehen. Denn nur wenn den Betroffenen in einem Verfahren die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt, können sie sich wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen. Ausgenommen vom Recht auf Akteneinsicht sind verwaltungsinterne Unterlagen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Akteneinsicht kann nach Art. 27 Abs. 1 VwVG nur verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Bst. a), wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien (Bst. b) oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung die Geheimhaltung erfordern (Bst. c; vgl. zum Ganzen etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; BERNHARD WALDMANN/ MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.).

E. 5.2.2 Hinsichtlich der Rüge, das SEM habe weder Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin (act. A14/2) gewährt noch eine Zusammenfassung desselben erstellt und ediert, ist auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 8. September 2014 und die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-4947/2014 vom 29. Juni 2015, D-1571/2014 vom 4. Juni 2015, D-3476/2014 vom 15. Mai 2015 und E-3485/2014 vom 7. Oktober 2014). Die erhobene Rüge ist somit unbegründet.

E. 5.3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sach­umstände berücksichtigt werden. Mit dem Gehörsanspruch von Art. 29 VwVG korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die Vorinstanz sich bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).

E. 5.3.2 Die Rüge, das SEM habe nicht gewürdigt, dass sich die Beschwerdeführerin seit über einem Jahr in der Schweiz aufhalte und gut integriert sei, ist nicht stichhaltig. Einerseits geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, wann die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch in der Schweiz einreichte, anderseits ist nicht ersichtlich, inwiefern ein einjähriger Aufenthalt in der Schweiz für das vorliegende Verfahren von Belang sein sollte. Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin in dieser Zeit gut integriert hätte, was in der Beschwerde ohnehin nur behauptet, nicht aber belegt wird, käme dem einjährigen Aufenthalt für die Frage der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft keinerlei Bedeutung zu.

E. 5.3.3 Berechtigt ist hingegen die Rüge, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch gewürdigt, dass der Bruder der Beschwerdeführerin, E._______, in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde. Da die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hinwies, E._______ sei verschwunden, und ihre Eltern ebenso geltend machten, der Vater der Beschwerdeführerin sei für dieselbe Hilfsorganisation tätig gewesen wie E._______, hätte das SEM sich dazu äussern müssen, ob ein Zusammenhang der Verfolgungsvorbringen besteht oder nicht. Ein für die Beschwerdeführenden nicht erkennbarer Beizug der Akten von E._______ vermag dem Anspruch auf vollständige Feststellung des Sachverhalts ebenso wenig zu genügen wie der Begründungspflicht. Unbehilflich ist dabei die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, der Ausgang des Asylverfahrens von E._______ habe nicht erwähnt werden müssen, da keine Reflexverfolgung vorliege, da genau dies erkennbar zu prüfen gewesen wäre. Sowohl das SEM als auch die Beschwerdeführerin begnügen sich bei ihren Positionen, es liege keine Reflexverfolgung vor beziehungsweise es liege eine wechselseitige Reflexverfolgung vor, mit unbegründeten Behauptungen.

E. 5.3.4 Auch die Rüge, in der angefochtenen Verfügung sei die von F._______ - der Schwester der Beschwerdeführerin - geltend gemachte Vergewaltigung durch einen Angehörigen der syrischen Armee weder erwähnt noch gewürdigt worden, erweist sich als zutreffend. Der Hinweis in der Vernehmlassung, die Vergewaltigung sei asylrechtlich nicht relevant und habe deshalb nicht erwähnt werden müssen, greift zu kurz. Dazu ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4772/2014 vom heutigen Tag zu verweisen. Der in der Vernehmlassung vertretene Standpunkt des SEM, es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine explizite Erwähnung der Vergewaltigung der Schwester der Beschwerdeführerin sich auf ihre Asylgründe auswirken sollte, kann nicht geteilt werden. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester machten geltend, sie seien nach einer Auseinandersetzung mit Sicherheitsbeamten an einem Check-Point beide mitgenommen und in eine Moschee geführt worden. Dort seien sie getrennt und die Schwester sei vergewaltigt worden. Somit stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin sich in begründeter Weise davor fürchten muss, im Rahmen einer künftigen Kontrolle aus asylrechtlich relevanten Gründen sexuellen Übergriffen ausgesetzt zu werden. Dies umso mehr, als diese Frage bezüglich der Schwester der Beschwerdeführerin zu bejahen ist.

E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass das SEM den Sachverhalt nicht vollständig feststellte und wichtige Sachverhaltselemente dementsprechend nicht erkennbar würdigte. Grundsätzlich entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst, ausnahmsweise weist sie diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Vorliegend fiele eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung unter Berücksichtigung und einlässlicher Würdigung wesentlicher Sachverhaltselemente durchaus in Betracht, indessen ist der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten und ein materieller Entscheid möglich. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch vor rund zweieinhalb Jahren stellte und ein materieller Entscheid für sie vorliegend mit keinem Rechtsnachteil verbunden ist, wird auf eine Rückweisung der Angelegenheit verzichtet. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung (Rechtsbegehren [4]) ist demnach abzuweisen.

E. 6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).

E. 6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. etwa Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17).

E. 6.3 Hinsichtlich der Einschätzung der allgemeinen, volatilen Lage in Syrien ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zu verweisen. Die allgemeine Lage in Syrien hat sich seither zwar weiter verändert, aber nicht verbessert. Durch zahlreiche Berichte ist belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, haben eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 E. 5.7.2).

E. 6.4 Angesichts der allgemeinen Erkenntnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in das vom Regime kontrollierte Gebiet durch Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte einer einlässlichen Kontrolle unterzogen würde. Nach einer erneuten Wohnsitznahme in der Region B._______, aus der die Beschwerdeführerin stammt, müsste sie ebenfalls damit rechnen, bei Check-Points überprüft zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil D-4772/2014 vom heutigen Tag betreffend die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin zum Schluss gelangt, die Schwester der Beschwerdeführerin sei aus asylrechtlich relevanten Gründen vergewaltigt worden und es könne ihr eine objektiv nachvollziehbare, subjektiv begründete Furcht vor erneuten sexuellen Übergriffen durch staatliche Machtträger zuerkannt werden. Angesichts der Aussagen der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihrer Schwester wurde davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin und ihre Schwester seien von Angehörigen der Sicherheitskräfte mitgenommen und überprüft worden, weil sie es wagten, sich deren Anordnungen zu widersetzen. Weshalb die Beschwerdeführerin bei der genannten Kontrolle nicht das gleiche Schicksal wie ihre Schwester erlitt, dürfte letztlich der Willkür der Sicherheitskräfte zuzuschreiben sein. Sie sagte aus, man habe sie verbal belästigt, beschimpft und bedroht. Sie sei nervlich am Ende gewesen, habe einen Weinkrampf gehabt und sei in einem schlimmen Zustand gewesen. Ihre Schwester sei stärker gewesen. Sie - die Beschwerdeführerin - habe die Sicherheitsbeamten gebeten, nicht in ihre Nähe zu kommen und sie nicht anzufassen. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester gaben bei den Befragungen an, man habe ihnen anlässlich der Kontrolle ihre Identitätskarten abgenommen. Demnach ist davon auszugehen, dass sie registriert wurden und den syrischen Sicherheitsbehörden bekannt ist, dass sie aus deren Sicht verdächtig erscheinen, eine oppositionelle Gesinnung zu haben. Das syrische Regime und dessen Vertreter werten das Verhalten der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester - sich den Anordnungen syrischer Sicherheitskräfte nicht zu fügen - als Kritik und legen dieser eine oppositionelle Einstellung zugrunde. Wie bereits vorstehend erwogen, müsste die Beschwerdeführerin mit Sicherheit damit rechnen, bei und nach einer Rückkehr in ihr Heimatland im Rahmen von Routinekontrollen überprüft zu werden. Da ihre Schwester bei einer derartigen Kontrolle vergewaltigt wurde, sie sich in einem Nebenzimmer befand und wohl einzig aufgrund der Willkür der Sicherheitsbeamten vom Schicksal, das ihre Schwester erlitt, verschont blieb, ist die von ihr geäusserte subjektive Furcht vor einer Rückkehr nach Syrien als objektiv nachvollziehbar und damit begründet zu erachten, zumal die Beschwerdeführerin registriert ist und bei Sicherheitskräften als verdächtig gelten dürfte. Aufgrund der allgemeinen Situation in Syrien ist nicht davon auszugehen, dass gegen Sicherheitsbeamte, die sich in Ausübung ihrer Dienstpflicht an Zivilisten vergehen, staatlicherseits ermittelt wird und diese strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, weshalb derartige Übergriffe mittelbar dem syrischen Regime zuzurechnen sind.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vorstehenden Sachverhaltselemente von den staatlichen Sicherheitskräften als potenzielle Regimegegnerin eingestuft würde. Ihre Schwester wurde kurz vor ihrer Ausreise aus Syrien aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe vergewaltigt, wobei die Beschwerdeführerin, die gleichzeitig ebenfalls mitgenommen und kontrolliert wurde, sich vor demselben Schicksal fürchtete. Der Beschwerdeführerin ist für den Fall einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt eine objektiv nachvollziehbare, subjektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zuzuerkennen. Sie erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft.

E. 6.6 Angesichts der derzeitigen Lage in Syrien kann nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin könne in einem nicht vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet Syriens Schutz vor Verfolgung finden. Sie stammt aus der Grossregion B._______ und ist eine staatenlose Palästinenserin, womit ihr der dauernde, sichere Verbleib in einer anderen Region Syriens nicht möglich ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht ihr somit nicht offen. Den Akten sind überdies keine Anhaltspunkte für Asylausschlussgründe zu entnehmen (vgl. Art. 53 und 54 AsylG).

E. 6.7 Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 7 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2014 ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 8.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit den unzulässigen Begehren [5] und [8] teilweise unterlegen ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG), weshalb ihr in ermässigtem Umfang Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des durch die Weitschweifigkeit der Eingabe verursachten erhöhten Aufwands bei der Bearbeitung der vorliegenden Beschwerde werden die Kosten auf Fr. 300.- festgelegt. (Teilweise) unterliegenden Bundesbehörden werden keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 8.2.1 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts des teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Bei der Bemessung der Parteientschädigung gilt, dass nur notwendige und verhältnismässig hohe Kosten ausgeglichen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).

E. 8.2.2 In der Beschwerde werden Anträge gestellt und begründet sowie Rügen erhoben, die aufgrund der konstanten, dem Rechtsvertreter bekannten Rechtsprechung unzulässig oder aussichtslos waren. Die Beschwerde ist insoweit unnötig weitschweifig, weshalb der diesbezüglich betriebene Aufwand nicht zu entschädigen ist. Zudem wurde in die 41-seitige Beschwerde die 29-seitige Beschwerdeschrift aus dem Beschwerdeverfahren D-4722/2014 eingefügt; der Aufwand für jene Beschwerdeschrift wurde in jenem Verfahren abgegolten. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin deshalb zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfügung vom 23. Juli 2014 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4775/2014/mel Urteil vom 5. Februar 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Ohne Nationalität, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juli 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine Palästinenserin mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Syrien eigenen Angaben gemäss zusammen mit ihrer Mutter und ihren Schwestern (N [...]) im Mai 2013 und hielt sich danach in C._______ auf. Zirka einen Monat später trafen ihr Vater und ihr jüngerer Bruder D._______ (N [...]) in C._______ ein. Auf dem Seeweg gelangte sie nach Italien, von wo aus sie am 5. August 2013 in die Schweiz einreiste. Gleichentags suchte sie hier um Asyl nach. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszen-trum Altstätten vom 7. August 2013 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ihr Studium nicht weiterführen können. Ihr Bruder E._______ (N [...]) sei im April 2013 verschwunden und die Frauen seien belästigt worden. Ihr Vater habe ihnen verboten, das Haus zu verlassen, nachdem sie zweimal belästigt worden seien. Einmal seien sie von Leuten der Freien Syrischen Armee aufgefordert worden, ihr Haus zu verlassen, ansonsten man ihnen etwas antun werde. Ein anderes Mal seien ihre Mutter und sie von Regimevertretern derart geschubst worden, dass sie zu Boden gefallen seien. A.c Am 7. Juli 2014 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe bis Ende 2012 (...) studiert. Sie habe viele Gründe, die sie zur Flucht aus Syrien bewogen hätten. Sie hätten sich Ende April 2013 an einem Check-Point benachteiligt gefühlt, da mehrmals andere Leute schneller als sie hätten passieren können. Als ihre Mutter sich beschwert habe, sei sie weggestossen und geschlagen worden. Nachdem sie - die Beschwerdeführerin - sich beklagt habe, habe man ihr eine Ohrfeige gegeben. Schliesslich habe sich auch ihre Schwester beschwert, worauf man ihnen die Ausweise abgenommen habe. Man habe sie in einen Raum der Moschee geführt und ihnen gesagt, sie sollten warten, bis ein Offizier komme. Daraufhin seien sie von mehreren Sicherheitsleuten bedroht und verbal belästigt worden. Sie habe zu weinen begonnen. Ein Mann habe ihre Schwester F._______ in ein anderes Zimmer geführt, sie wisse nicht, was dann vorgefallen sei. Sie seien später nach draussen gebracht worden. Sie seien bis zur Ausreise aus Syrien zu Hause geblieben. Bereits im Juni 2012 seien sie in G._______ von der Freien Syrischen Armee bedroht worden. Sie hätten ihre Wohnung verlassen müssen, ansonsten man sie und ihre Geschwister mitgenommen hätte. Alle Leute hätten dort ihre Häuser verlassen müssen. B. Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 - eröffnet am 24. Juli 2014 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung als derzeit unzumutbar erachtete, ordnete es ihre vorläufige Aufnahme an. C. Die Beschwerdeführerin erhob durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei ihr vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens, insbesondere in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme (VA-Antrag; Akte 14/2) zu gewähren [1]. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zum VA-Antrag zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend denselben zuzustellen [2], und nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [4]. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestünden [5]. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren [6]. Eventualiter sei sie als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen [7]. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [8]. Mit der Beschwerde wurden zahlreiche Beweismittel eingereicht (Asylentscheid vom 15. Juli 2014 bezüglich E._______, Beschwerde bezüglich der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin, CD-ROM mit zahlreichen Fotos und Filmen, zahlreiche Fotos betreffend die CD-ROM, Berichte über die Lage in Syrien und über die Lage der Palästinenser in Syrien und Jordanien, Berichte über die Lage im Nordirak). D. Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Gewährung der Einsicht in die Akte A14/2 beziehungsweise auf Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu beziehungsweise auf Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend den internen VA-Antrag und Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung (Rechtsbegehren [1-3]) mit Zwischenverfügung vom 8. September 2014 ab. E. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Kopie der im Verfahren ihrer Eltern und Geschwister (D-4772/2014) eingereichten Beschwerdeergänzung vom selben Tag. F. F.a Am 21. Oktober 2014 überwies der Instruktionsrichter die Akten zur Vernehmlassung an das BFM. F.b Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde. F.c In ihrer Stellungnahme vom 21. November 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten. 1.4 Hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist auf die konstante Rechtsprechung zu verweisen, aus der klar hervorgeht, dass bei festgestellter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse bezüglich des Antrags auf Feststellung dessen Unzulässigkeit kein schützenswertes Interesse besteht (vgl. statt vieler: BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4). Auf den Eventualantrag, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren [8]), ist daher nicht einzutreten. 1.5 Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Wegweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1). Als solche kann sie aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Wegweisung in Rechtskraft erwachsen beziehungsweise Rechtswirkungen entfalten. Mangels gesetzlicher Grundlage kann es jedoch keinen Ersatz (vorläufige Aufnahme) für eine nicht angeordnete Massnahme (Wegweisung) geben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-2481/2015 vom 21. Mai 2015, D-3605/2014 vom 9. Januar 2015, D-3341/2014 vom 10. Dezember 2014, E-776/2013 vom 8. April 2014). Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden (Rechtsbegehren [5]), ist zufolge Unzulässigkeit nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, Syrien aufgrund des herrschenden Bürgerkriegs und der unsicheren Situation verlassen zu haben. Die von ihr geltend gemachten Nachteile seien Folgen des Bürgerkriegs und als solche asylrechtlich nicht relevant. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Rechtsvertreter habe am 8. August 2014 um Zustellung des internen VA-Antrags beziehungsweise um eine Begründung desselben ersucht. Das SEM habe dies unterlassen. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs habe es lediglich mit "aufgrund der dortigen Sicherheitslage" begründet. Es sei keine Einzelfallwürdigung vorgenommen worden. Insbesondere werde nicht gewürdigt, dass die Beschwerdeführerin sich seit über einem Jahr in der Schweiz aufhalte und gut integriert sei, zumal auch ihre Angehörigen hier lebten. Es sei nicht erwähnt und gewürdigt worden, dass ihr Bruder, E._______, als Flüchtling anerkannt worden sei und Asyl erhalten habe. Schwer wiege, dass nicht erwähnt worden sei, dass ihr Bruder E._______ verschwunden sei, sie habe dies als Fluchtgrund angegeben. Ausserdem sei nicht erwähnt worden, dass ihre Schwester F._______ vergewaltigt worden sei. Bezüglich ihrer Eltern und ihrer Geschwister habe das SEM am 23. Juli 2014 ebenfalls einen Asylentscheid mit praktisch identischer Begründung erlassen. Auf die in deren Beschwerdeverfahren eingereichte Beschwerde sei vollumfänglich zu verweisen. 4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, die nachgereichten Beweismittel seien nicht geeignet, eine Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Aus den öffentlich zugänglichen Berichten lasse sich keine persönliche und gezielte Verfolgung der Beschwerdeführerin ableiten. Es sei zwar nicht viel Zeit für die Anhörungen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie eingeplant worden, der rechtserhebliche Sachverhalt habe trotzdem erstellt werden können. Das Dossier des Bruders, der Asyl erhalten habe, sei konsultiert worden. Die Aktenlage sei bei ihm anders gewesen, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Seine Asylgründe hätten keine Auswirkungen auf die Gründe der Beschwerdeführerin, zumal keine Reflexverfolgung vorliege. Deshalb sei eine Erwähnung nicht zwingend notwendig gewesen. Zur Vergewaltigung der Schwester sei zu sagen, dass diese asylrechtlich nicht relevant sei. Bei den Anhörungen habe es keine Verständigungsprobleme gegeben; die Beschwerdeführerin habe gesagt, sie verstehe die Dolmetscherin gut, und habe Gelegenheit gehabt, Rückfragen zu stellen. 4.4 In der Stellungnahme wurde entgegnet, das BFM habe die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, was darauf schliessen lasse, dass es dieselben nicht korrekt erfasst und den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft abgeklärt habe. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie hätten eine gegen sie selbst gerichtete Verfolgung geltend gemacht und bewiesen. Die eingereichten Berichte hätten dazu gedient, zu belegen, dass sich ihre Ausführungen mit den allgemein zugänglichen Informationen deckten. Das BFM habe die Berichte über die Situation von palästinensischen Flüchtlingen in Syrien nicht berücksichtigt; diese Berichte unterstrichen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Das BFM habe die Mutter der Beschwerdeführerin in deren Anhörung zur Eile gemahnt, weshalb offensichtlich sei, dass die Anhörung unter enormem Zeitdruck stattgefunden habe. Angesichts dessen sei nicht zu erwarten, dass der Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt worden sei. Das BFM begründe nicht, inwiefern die vorliegende Aktenlage anders sei als diejenige bei ihrem Bruder. Damit verletze es seine Begründungspflicht; es sei anzuweisen offenzulegen, was anders sei. Mit der Flucht des Bruders habe die ganze Familie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Es sei offensichtlich, dass eine wechselseitige Reflexverfolgung vorliege. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester seien am selben Check-Point abgeführt und belästigt worden. Es sei offensichtlich, dass zwischen ihren Asylgründen eine enorme Ähnlichkeit bestehe. Deshalb hätte die Vergewaltigung der Schwester zwingend berücksichtigt werden müssen. Da die Familie H._______ den syrischen Behörden aufgrund der Tätigkeit des Bruders und des Vaters der Beschwerdeführerin bekannt sei, sei der Übergriff auf die Schwester gezielt im Sinne von Art. 3 AsylG erfolgt. Im Falle einer Rückkehr bestehe begründete Furcht vor Verfolgung. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester seien psychisch angeschlagen und in Behandlung, womit offensichtlich sei, dass das Ereignis sie schwer getroffen habe. Die Anhörungen vom 7. Juli 2014 seien von schwerwiegenden Übersetzungsmängeln geprägt gewesen. Die Übersetzerin habe mangelhafte Deutschkenntnisse und alle Familienmitglieder seien am Ende der Anhörung nicht gefragt worden, ob sie diese gut verstanden hätten. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin rügt in mehrerer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 5.2 5.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV) enthält nebst weiteren Teilgehalten insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter grundsätzlich Anspruch darauf, in Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, und in Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bst. a-c VwVG) einzusehen. Denn nur wenn den Betroffenen in einem Verfahren die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt, können sie sich wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen. Ausgenommen vom Recht auf Akteneinsicht sind verwaltungsinterne Unterlagen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Akteneinsicht kann nach Art. 27 Abs. 1 VwVG nur verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Bst. a), wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien (Bst. b) oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung die Geheimhaltung erfordern (Bst. c; vgl. zum Ganzen etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; BERNHARD WALDMANN/ MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). 5.2.2 Hinsichtlich der Rüge, das SEM habe weder Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin (act. A14/2) gewährt noch eine Zusammenfassung desselben erstellt und ediert, ist auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 8. September 2014 und die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-4947/2014 vom 29. Juni 2015, D-1571/2014 vom 4. Juni 2015, D-3476/2014 vom 15. Mai 2015 und E-3485/2014 vom 7. Oktober 2014). Die erhobene Rüge ist somit unbegründet. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sach­umstände berücksichtigt werden. Mit dem Gehörsanspruch von Art. 29 VwVG korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die Vorinstanz sich bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 5.3.2 Die Rüge, das SEM habe nicht gewürdigt, dass sich die Beschwerdeführerin seit über einem Jahr in der Schweiz aufhalte und gut integriert sei, ist nicht stichhaltig. Einerseits geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, wann die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch in der Schweiz einreichte, anderseits ist nicht ersichtlich, inwiefern ein einjähriger Aufenthalt in der Schweiz für das vorliegende Verfahren von Belang sein sollte. Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin in dieser Zeit gut integriert hätte, was in der Beschwerde ohnehin nur behauptet, nicht aber belegt wird, käme dem einjährigen Aufenthalt für die Frage der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft keinerlei Bedeutung zu. 5.3.3 Berechtigt ist hingegen die Rüge, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch gewürdigt, dass der Bruder der Beschwerdeführerin, E._______, in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde. Da die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hinwies, E._______ sei verschwunden, und ihre Eltern ebenso geltend machten, der Vater der Beschwerdeführerin sei für dieselbe Hilfsorganisation tätig gewesen wie E._______, hätte das SEM sich dazu äussern müssen, ob ein Zusammenhang der Verfolgungsvorbringen besteht oder nicht. Ein für die Beschwerdeführenden nicht erkennbarer Beizug der Akten von E._______ vermag dem Anspruch auf vollständige Feststellung des Sachverhalts ebenso wenig zu genügen wie der Begründungspflicht. Unbehilflich ist dabei die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, der Ausgang des Asylverfahrens von E._______ habe nicht erwähnt werden müssen, da keine Reflexverfolgung vorliege, da genau dies erkennbar zu prüfen gewesen wäre. Sowohl das SEM als auch die Beschwerdeführerin begnügen sich bei ihren Positionen, es liege keine Reflexverfolgung vor beziehungsweise es liege eine wechselseitige Reflexverfolgung vor, mit unbegründeten Behauptungen. 5.3.4 Auch die Rüge, in der angefochtenen Verfügung sei die von F._______ - der Schwester der Beschwerdeführerin - geltend gemachte Vergewaltigung durch einen Angehörigen der syrischen Armee weder erwähnt noch gewürdigt worden, erweist sich als zutreffend. Der Hinweis in der Vernehmlassung, die Vergewaltigung sei asylrechtlich nicht relevant und habe deshalb nicht erwähnt werden müssen, greift zu kurz. Dazu ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4772/2014 vom heutigen Tag zu verweisen. Der in der Vernehmlassung vertretene Standpunkt des SEM, es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine explizite Erwähnung der Vergewaltigung der Schwester der Beschwerdeführerin sich auf ihre Asylgründe auswirken sollte, kann nicht geteilt werden. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester machten geltend, sie seien nach einer Auseinandersetzung mit Sicherheitsbeamten an einem Check-Point beide mitgenommen und in eine Moschee geführt worden. Dort seien sie getrennt und die Schwester sei vergewaltigt worden. Somit stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin sich in begründeter Weise davor fürchten muss, im Rahmen einer künftigen Kontrolle aus asylrechtlich relevanten Gründen sexuellen Übergriffen ausgesetzt zu werden. Dies umso mehr, als diese Frage bezüglich der Schwester der Beschwerdeführerin zu bejahen ist. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass das SEM den Sachverhalt nicht vollständig feststellte und wichtige Sachverhaltselemente dementsprechend nicht erkennbar würdigte. Grundsätzlich entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst, ausnahmsweise weist sie diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Vorliegend fiele eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung unter Berücksichtigung und einlässlicher Würdigung wesentlicher Sachverhaltselemente durchaus in Betracht, indessen ist der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten und ein materieller Entscheid möglich. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch vor rund zweieinhalb Jahren stellte und ein materieller Entscheid für sie vorliegend mit keinem Rechtsnachteil verbunden ist, wird auf eine Rückweisung der Angelegenheit verzichtet. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung (Rechtsbegehren [4]) ist demnach abzuweisen. 6. 6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.). 6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. etwa Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17). 6.3 Hinsichtlich der Einschätzung der allgemeinen, volatilen Lage in Syrien ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zu verweisen. Die allgemeine Lage in Syrien hat sich seither zwar weiter verändert, aber nicht verbessert. Durch zahlreiche Berichte ist belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, haben eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 E. 5.7.2). 6.4 Angesichts der allgemeinen Erkenntnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in das vom Regime kontrollierte Gebiet durch Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte einer einlässlichen Kontrolle unterzogen würde. Nach einer erneuten Wohnsitznahme in der Region B._______, aus der die Beschwerdeführerin stammt, müsste sie ebenfalls damit rechnen, bei Check-Points überprüft zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil D-4772/2014 vom heutigen Tag betreffend die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin zum Schluss gelangt, die Schwester der Beschwerdeführerin sei aus asylrechtlich relevanten Gründen vergewaltigt worden und es könne ihr eine objektiv nachvollziehbare, subjektiv begründete Furcht vor erneuten sexuellen Übergriffen durch staatliche Machtträger zuerkannt werden. Angesichts der Aussagen der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihrer Schwester wurde davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin und ihre Schwester seien von Angehörigen der Sicherheitskräfte mitgenommen und überprüft worden, weil sie es wagten, sich deren Anordnungen zu widersetzen. Weshalb die Beschwerdeführerin bei der genannten Kontrolle nicht das gleiche Schicksal wie ihre Schwester erlitt, dürfte letztlich der Willkür der Sicherheitskräfte zuzuschreiben sein. Sie sagte aus, man habe sie verbal belästigt, beschimpft und bedroht. Sie sei nervlich am Ende gewesen, habe einen Weinkrampf gehabt und sei in einem schlimmen Zustand gewesen. Ihre Schwester sei stärker gewesen. Sie - die Beschwerdeführerin - habe die Sicherheitsbeamten gebeten, nicht in ihre Nähe zu kommen und sie nicht anzufassen. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester gaben bei den Befragungen an, man habe ihnen anlässlich der Kontrolle ihre Identitätskarten abgenommen. Demnach ist davon auszugehen, dass sie registriert wurden und den syrischen Sicherheitsbehörden bekannt ist, dass sie aus deren Sicht verdächtig erscheinen, eine oppositionelle Gesinnung zu haben. Das syrische Regime und dessen Vertreter werten das Verhalten der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester - sich den Anordnungen syrischer Sicherheitskräfte nicht zu fügen - als Kritik und legen dieser eine oppositionelle Einstellung zugrunde. Wie bereits vorstehend erwogen, müsste die Beschwerdeführerin mit Sicherheit damit rechnen, bei und nach einer Rückkehr in ihr Heimatland im Rahmen von Routinekontrollen überprüft zu werden. Da ihre Schwester bei einer derartigen Kontrolle vergewaltigt wurde, sie sich in einem Nebenzimmer befand und wohl einzig aufgrund der Willkür der Sicherheitsbeamten vom Schicksal, das ihre Schwester erlitt, verschont blieb, ist die von ihr geäusserte subjektive Furcht vor einer Rückkehr nach Syrien als objektiv nachvollziehbar und damit begründet zu erachten, zumal die Beschwerdeführerin registriert ist und bei Sicherheitskräften als verdächtig gelten dürfte. Aufgrund der allgemeinen Situation in Syrien ist nicht davon auszugehen, dass gegen Sicherheitsbeamte, die sich in Ausübung ihrer Dienstpflicht an Zivilisten vergehen, staatlicherseits ermittelt wird und diese strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, weshalb derartige Übergriffe mittelbar dem syrischen Regime zuzurechnen sind. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vorstehenden Sachverhaltselemente von den staatlichen Sicherheitskräften als potenzielle Regimegegnerin eingestuft würde. Ihre Schwester wurde kurz vor ihrer Ausreise aus Syrien aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe vergewaltigt, wobei die Beschwerdeführerin, die gleichzeitig ebenfalls mitgenommen und kontrolliert wurde, sich vor demselben Schicksal fürchtete. Der Beschwerdeführerin ist für den Fall einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt eine objektiv nachvollziehbare, subjektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zuzuerkennen. Sie erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft. 6.6 Angesichts der derzeitigen Lage in Syrien kann nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin könne in einem nicht vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet Syriens Schutz vor Verfolgung finden. Sie stammt aus der Grossregion B._______ und ist eine staatenlose Palästinenserin, womit ihr der dauernde, sichere Verbleib in einer anderen Region Syriens nicht möglich ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht ihr somit nicht offen. Den Akten sind überdies keine Anhaltspunkte für Asylausschlussgründe zu entnehmen (vgl. Art. 53 und 54 AsylG). 6.7 Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

7. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2014 ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit den unzulässigen Begehren [5] und [8] teilweise unterlegen ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG), weshalb ihr in ermässigtem Umfang Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des durch die Weitschweifigkeit der Eingabe verursachten erhöhten Aufwands bei der Bearbeitung der vorliegenden Beschwerde werden die Kosten auf Fr. 300.- festgelegt. (Teilweise) unterliegenden Bundesbehörden werden keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 8.2.1 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts des teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Bei der Bemessung der Parteientschädigung gilt, dass nur notwendige und verhältnismässig hohe Kosten ausgeglichen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). 8.2.2 In der Beschwerde werden Anträge gestellt und begründet sowie Rügen erhoben, die aufgrund der konstanten, dem Rechtsvertreter bekannten Rechtsprechung unzulässig oder aussichtslos waren. Die Beschwerde ist insoweit unnötig weitschweifig, weshalb der diesbezüglich betriebene Aufwand nicht zu entschädigen ist. Zudem wurde in die 41-seitige Beschwerde die 29-seitige Beschwerdeschrift aus dem Beschwerdeverfahren D-4722/2014 eingefügt; der Aufwand für jene Beschwerdeschrift wurde in jenem Verfahren abgegolten. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin deshalb zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfügung vom 23. Juli 2014 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: