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E-2840/2015

E-2840/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-05-08 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3485/2014 vom 7. Oktober 2014 ab. B. Mit Verfügung vom 1. Mai 2013 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom 27. März 2013 um einen Wechsel vom Kanton B._______ in den Kanton C._______ ab. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Eingabe vom 29. Januar 2015 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM einen Wechsel vom Kanton B._______ in den Kanton D._______. Zur Begründung führte er an, er sei ausgebildeter E._______ mit mehrjähriger Berufserfahrung. Im Herbst 2014 sei ihm eine Stelle als Mitarbeiter in der F._______ in G._______ angeboten worden. Damit er die Stelle antreten könne, sei er Ende November als Wochenaufenthalter zu seiner in E._______ wohnhaften H._______ gezogen. Indes verweigere das I._______ die Erteilung einer Arbeitsbewilligung, solange er nicht Wohnsitz im Kanton habe. Seinen Lebensmittelpunkt habe er bereits in J._______, und zudem würden alle seine Verwandten in K._______ wohnen. Er würde monatlich Fr. (...) verdienen und wäre damit nicht (mehr) sozialhilfeabhängig. D. Am 3. Februar 2015 ersuchte das SEM die betroffenen Kantone B._______ und D._______ um ihre Stellungnahmen zu einem Kantonswechsel. Das L.______ verweigerte mit Schreiben vom 10. Februar 2015 die Zustimmung zu einem Wechsel. Gemäss ständiger Praxis würden Kantonswechselgesuche nur mit grosser Zurückhaltung bewilligt, mithin im Falle eines persönlichen schweren Härtefalles. Ein solcher sei vorliegend nicht gegeben. Das M._______ wendete nichts gegen einen Kantonswechsel ein. Im Rahmen des dazu vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs führte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 24. März 2015 aus, der Kanton D._______ verkenne die Hindernisse, die vorläufig Aufgenommene bei der Stellensuche zu überwinden hätten. Er halte sich nunmehr zwei Jahre in der Schweiz auf. Die (...) Sprache stelle eine grosse Herausforderung dar, weshalb er gegenüber seinen Stellenmitbewerbern benachteiligt sei. Entsprechend habe er bislang keine Arbeitsstelle gefunden. Im Gegensatz zum Kanton B._______ habe er im Kanton D._______ ein Netzwerk, welches ihm bei der Stellensuche behilflich sein könne. Für die ihm angebotene Stelle sei bisher niemand gefunden worden. Sodann könne er bei seiner H._______ in E._______ wohnen, mithin bestehe kein Risiko der Sozialhilfeabhängigkeit für den Kanton D._______. Der Kantonswechsel sei somit auch im öffentlichen Interesse des Bundes. Dies umso mehr, als er im Kanton B._______ einen Platz im Aufnahmezentrum beanspruche und Sozialhilfe beziehe. E. Mit Verfügung vom 31. März 2015 - eröffnet am 2. April 2015 - wies das SEM das Kantonswechselgesuch ab. F. Mit Eingabe vom 1. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter beantragte er, es sei ihm den Status eines Wochenaufenthalts im Kanton D._______ zu erlauben.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, ihm im Kanton D._______ den Status eines Wochenaufenthalters zu bewilligen. Dazu ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.

E. 2.1 Beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG handelt es sich um eine beim Bundesverwaltungsgericht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Mit Beschwerde kann allgemein die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 AsylG).

E. 2.3 Die Beschwerdegründe werden indes für Beschwerden gegen Zuweisungsentscheide beschränkt. Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG geht als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG). Nach dieser Bestimmung kann der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.

E. 2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Nach Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird ein Kantonswechsel vom SEM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderen Personen verfügt.

E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Voraussetzungen für einen Kantonswechsel seien nicht gegeben. Der Beschwerdeführer begründe sein Gesuch damit, dass er im Kanton D._______ eine Arbeitsstelle habe, das I._______ eine Arbeitsbewilligung nur erteile, wenn er seinen Wohnsitz im Kanton D._______ habe. Damit mache der Beschwerdeführer weder einen Anspruch auf Einheit der Familie noch eine schwerwiegende Gefährdung geltend. Auch gingen aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen einer der beiden Konstellationen vor. Zudem habe der Kanton D._______ seine Zustimmung verweigert.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer auf die hohe Arbeitslosenquote im Kanton B._______. Er sei ein junger Mann im heiratsfähigen Alter. Er wolle heiraten und Vater werden. Die Möglichkeit, nach Syrien zurückkehren zu können, sei wohl längerfristig nicht gegeben. Er müsse daher versuchen, hier ein Leben aufzubauen. Er brauche eine Arbeit, die ihn erfülle. Er habe die grosse Chance, auf seinem erlernten Beruf zu arbeiten. Ohne Arbeit habe er den ganzen Tag Zeit zum Nachdenken. Die Situation belaste ihn psychisch und lasse ihn krank werden. Es liege eine schwerwiegende Gefährdung vor. Der Wunsch des Beschwerdeführers einerseits zu arbeiten, andererseits eine Familie zu gründen, ist verständlich. Ebenso ist nachvollziehbar, dass die vorliegende Situation den Beschwerdeführer belastet. Darauf ist indes nicht weiter einzugehen. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 85 Abs. 4 AuG kann der Entscheid über ein Kantonswechselgesuch nur mit der Begründung angefochten werden, dieser verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer macht keine Verletzung dieses Grundsatzes geltend. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat demnach das Gesuch um Kantonswechsel zu Recht abgewiesen.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständigen kantonalen Behörden. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2840/2015 Urteil vom 8. Mai 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...) Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 31. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3485/2014 vom 7. Oktober 2014 ab. B. Mit Verfügung vom 1. Mai 2013 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom 27. März 2013 um einen Wechsel vom Kanton B._______ in den Kanton C._______ ab. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Eingabe vom 29. Januar 2015 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM einen Wechsel vom Kanton B._______ in den Kanton D._______. Zur Begründung führte er an, er sei ausgebildeter E._______ mit mehrjähriger Berufserfahrung. Im Herbst 2014 sei ihm eine Stelle als Mitarbeiter in der F._______ in G._______ angeboten worden. Damit er die Stelle antreten könne, sei er Ende November als Wochenaufenthalter zu seiner in E._______ wohnhaften H._______ gezogen. Indes verweigere das I._______ die Erteilung einer Arbeitsbewilligung, solange er nicht Wohnsitz im Kanton habe. Seinen Lebensmittelpunkt habe er bereits in J._______, und zudem würden alle seine Verwandten in K._______ wohnen. Er würde monatlich Fr. (...) verdienen und wäre damit nicht (mehr) sozialhilfeabhängig. D. Am 3. Februar 2015 ersuchte das SEM die betroffenen Kantone B._______ und D._______ um ihre Stellungnahmen zu einem Kantonswechsel. Das L.______ verweigerte mit Schreiben vom 10. Februar 2015 die Zustimmung zu einem Wechsel. Gemäss ständiger Praxis würden Kantonswechselgesuche nur mit grosser Zurückhaltung bewilligt, mithin im Falle eines persönlichen schweren Härtefalles. Ein solcher sei vorliegend nicht gegeben. Das M._______ wendete nichts gegen einen Kantonswechsel ein. Im Rahmen des dazu vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs führte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 24. März 2015 aus, der Kanton D._______ verkenne die Hindernisse, die vorläufig Aufgenommene bei der Stellensuche zu überwinden hätten. Er halte sich nunmehr zwei Jahre in der Schweiz auf. Die (...) Sprache stelle eine grosse Herausforderung dar, weshalb er gegenüber seinen Stellenmitbewerbern benachteiligt sei. Entsprechend habe er bislang keine Arbeitsstelle gefunden. Im Gegensatz zum Kanton B._______ habe er im Kanton D._______ ein Netzwerk, welches ihm bei der Stellensuche behilflich sein könne. Für die ihm angebotene Stelle sei bisher niemand gefunden worden. Sodann könne er bei seiner H._______ in E._______ wohnen, mithin bestehe kein Risiko der Sozialhilfeabhängigkeit für den Kanton D._______. Der Kantonswechsel sei somit auch im öffentlichen Interesse des Bundes. Dies umso mehr, als er im Kanton B._______ einen Platz im Aufnahmezentrum beanspruche und Sozialhilfe beziehe. E. Mit Verfügung vom 31. März 2015 - eröffnet am 2. April 2015 - wies das SEM das Kantonswechselgesuch ab. F. Mit Eingabe vom 1. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter beantragte er, es sei ihm den Status eines Wochenaufenthalts im Kanton D._______ zu erlauben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, ihm im Kanton D._______ den Status eines Wochenaufenthalters zu bewilligen. Dazu ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. 2. 2.1 Beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG handelt es sich um eine beim Bundesverwaltungsgericht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG). 2.2 Mit Beschwerde kann allgemein die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 AsylG). 2.3 Die Beschwerdegründe werden indes für Beschwerden gegen Zuweisungsentscheide beschränkt. Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG geht als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG). Nach dieser Bestimmung kann der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. 2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Nach Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird ein Kantonswechsel vom SEM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderen Personen verfügt. 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Voraussetzungen für einen Kantonswechsel seien nicht gegeben. Der Beschwerdeführer begründe sein Gesuch damit, dass er im Kanton D._______ eine Arbeitsstelle habe, das I._______ eine Arbeitsbewilligung nur erteile, wenn er seinen Wohnsitz im Kanton D._______ habe. Damit mache der Beschwerdeführer weder einen Anspruch auf Einheit der Familie noch eine schwerwiegende Gefährdung geltend. Auch gingen aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen einer der beiden Konstellationen vor. Zudem habe der Kanton D._______ seine Zustimmung verweigert. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer auf die hohe Arbeitslosenquote im Kanton B._______. Er sei ein junger Mann im heiratsfähigen Alter. Er wolle heiraten und Vater werden. Die Möglichkeit, nach Syrien zurückkehren zu können, sei wohl längerfristig nicht gegeben. Er müsse daher versuchen, hier ein Leben aufzubauen. Er brauche eine Arbeit, die ihn erfülle. Er habe die grosse Chance, auf seinem erlernten Beruf zu arbeiten. Ohne Arbeit habe er den ganzen Tag Zeit zum Nachdenken. Die Situation belaste ihn psychisch und lasse ihn krank werden. Es liege eine schwerwiegende Gefährdung vor. Der Wunsch des Beschwerdeführers einerseits zu arbeiten, andererseits eine Familie zu gründen, ist verständlich. Ebenso ist nachvollziehbar, dass die vorliegende Situation den Beschwerdeführer belastet. Darauf ist indes nicht weiter einzugehen. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 85 Abs. 4 AuG kann der Entscheid über ein Kantonswechselgesuch nur mit der Begründung angefochten werden, dieser verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer macht keine Verletzung dieses Grundsatzes geltend. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat demnach das Gesuch um Kantonswechsel zu Recht abgewiesen.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständigen kantonalen Behörden. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: