Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus der Provinz al-Hasaka - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 2. September 2014 (Beschwerdeführerin) respektive am 28. Oktober 2014 (Beschwerdeführer) und reisten mit einem vom Schweizer Generalkonsulat in Istanbul ausgestellten Einreisevisum über die Türkei am 14. Oktober 2014 (Beschwerdeführerin) respektive am 3. Dezember 2014 (Beschwerdeführer) in die Schweiz ein, wo sie am 9. Dezember 2014 um Asyl nachsuchten. Am 23. Dezember 2014 fanden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ die Befragungen zur Person (BzP) statt. Am 9. April 2015 folgten die Anhörungen der Beschwerdeführenden. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, er habe mit den syrischen Behörden keine Probleme gehabt. Er habe von 2003 bis 2005 den Militärdienst geleistet und sei anschliessend regulär entlassen worden. Seither habe er keinen Kontakt mehr mit den Militärbehörden gehabt. Indessen sei es zu Zwangsrekrutierungen durch die syrischen Behörden gekommen. Zudem sei die allgemeine Lage in Syrien schwierig gewesen. Er sei drei Monate vor seiner Ausreise von Anhörigen der PKK unter Druck gesetzt und dazu aufgefordert worden, für sie zu kämpfen. Er habe vier- bis fünfmal an deren Meetings teilgenommen. Um keine Probleme mit ihnen zu bekommen, habe er zugesagt, der PKK beizutreten, sobald er sein Geschäft aufgelöst habe. Da er sein Geschäft noch habe auflösen wollen, sei er nicht zusammen mit seiner Ehefrau ausgereist, welche in die Türkei vorausgegangen sei. Er habe nach der Geschäftsliquidation das Land zusammen mit seinem Bruder ebenfalls verlassen und sei in die Türkei gelangt. Im Übrigen habe ihm sein Cousin mitgeteilt, dass er von den syrischen Behörden gesucht werde. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, sie sei wegen des Bürgerkriegs in Syrien, der fehlenden Sicherheit und der schwierigen Umstände ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.b Die Beschwerdeführenden reichten einen auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden syrischen Reisepass und ein syrisches Familienbüchlein zu den Akten. A.c Mit Eingabe vom 8. Juni 2015 reichten die Beschwerdeführenden ein Dokument vom 3. März 2015 samt deutscher Übersetzung zu den Akten Dabei handle es sich um eine Bestätigung des Leiters der Rekrutierungsdivision in al-Hasaka, welche der Bruder des Beschwerdeführers mit dessen Vollmacht habe ausstellen lassen. Aus dieser gehe hervor, dass der Beschwerdeführer zur Rekrutierung aufgefordert worden sei. Da er dieser Pflicht nicht nachgekommen sei, erwarte ihn eine harte Strafe. A.d Am (...) 2016 wurde das Kind C._______ geboren. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. Mai 2016 - eröffnet am 1. Juni 2016 - fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen schob es den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Der Kanton E._______ wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten würden. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge, subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Gleichzeitig wurden verschiedene Berichte aus dem Internet als Beweismittel eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2016 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beigabe des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs.1 Bst. a AsylG abgewiesen und die Beschwerdeführenden dazu aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen. Dieser wurde am 21. Juli 2017 fristgerecht geleistet. E. Mit Eingaben vom 2. Mai 2017 und 1. September 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine "Mitteilung für Mobilmachung" samt deutscher Übersetzung zu den Akten ein. Gleichzeitig wiesen sie auf verschiedene Berichte zur Mobilisierung in die syrische Armee und zur Wehrdienstverweigerung hin. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik vom 28. Dezember 2017 an ihren Anträgen fest und reichten drei weitere Beweismittel (Militärdienstbüchlein, Entlassungsbestätigung aus dem Militärdienst und Bestätigung der syrischen Armee) zu den Akten.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 12. März 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder ob sie zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen sind. Im Weiteren ist festzustellen, dass die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. dazu das ReferenzurteilD-3839/2013 vom 28. Oktober 2015, E. 8.3 S. 21, m.w.H.).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Dem von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Bürgerkrieg komme daher keine Asylrelevanz zu. Weiter stelle weder eine bereits erfolgte noch eine künftig befürchtete Rekrutierung durch den syrischen PKK-Ableger PYD und deren bewaffnete YPG-Einheiten eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Zudem könne das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm sein Cousin am Telefon erklärt habe, dass er gesucht werde und Glück gehabt habe, "denen" entkommen zu sein, mangels näherer Angaben nicht gewürdigt werden. Ausserdem habe er dieses Sachverhaltselement nicht während der Anhörung, sondern erst nach der Rechtsbelehrung vorgebracht, obwohl er zuvor gefragt worden sei, ob er alles Wesentliche vorgetragen hätte, was er bejaht habe. Es wäre auch zu erwarten gewesen, dass er dazu Näheres zu erfahren versuche. Schliesslich vermöge der Beschwerdeführer mit dem am 8. Juni 2015 eingereichten vom März 2015 datierten Dokument, bei welchem es sich um eine Bestätigung der syrischen Militärbehörden handle, eine künftige asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft zu machen. Einerseits seien syrische Dokumente aller Art gemäss zahlreichen übereinstimmenden, öffentlich zugänglichen Quellen sowohl in Syrien als auch in Nachbarstaaten leicht käuflich erwerbbar, weshalb ihnen in der Regel für sich alleine kein genügender Beweiswert zukomme. Zudem seien aufgrund verschiedener Ungereimtheiten (betr. Qualität und Aussagen) erhebliche Zweifel an der Authentizität dieses Dokumentes respektive an der Glaubhaftigkeit des mit diesem Dokument zu belegenden Sachverhalts anzubringen. Schliesslich seien keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden, die auf einer objektivierten Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden des Betroffenen fussen würden.
E. 4.2 Demgegenüber machen die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe geltend, sie würden zwar nicht bestreiten, dass syrische Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien. Dies alleine genüge jedoch nicht, um den Beweiswert der eingereichten Bestätigung der Rekrutierungsdivision abzusprechen. So habe das syrische Regime die Mobilisierungsmassnahmen für Rekruten und Reservisten intensiviert. Es komme zu einer grossflächigen Mobilisierung, so auch in der Provinz al-Hasaka, welche noch teilweise unter der Kontrolle der syrischen Regierung sei. Der Beschwerdeführer habe zwar bis zu seiner Ausreise keine offizielle Einberufung als Reservist erhalten und es sei auch nicht nach ihm gesucht worden. Es habe aber die Gefahr einer solchen bestanden. Er sei nach seiner Flucht von den Militärbehörden gesucht worden, was er erst nach seiner Anhörung erfahren habe. Die Vorinstanz habe die eingereichte Bestätigung zu Unrecht in Zweifel gezogen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund des Vorgehens der syrischen Sicherheitskräfte eine begründete Furcht, zwangsrekrutiert zu werden, zumal er relativ jung, bei bester Gesundheit und robuster Natur sei und damit nicht dienstuntauglich wäre. Weiter habe er auch begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung wegen seiner Wehrdienstverweigerung. Ferner müsse der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer Zwangsrekrutierung durch die PYD respektive bei einer Weigerung des Militärdienstes für die PYD mit ernsthaften Nachteilen rechnen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurde zudem eine "Mitteilung für Mobilmachung" als Beweismittel eingereicht. Dabei wurde auf die Rekrutierungspraxis der syrischen Behörden und ihr Vorgehen bei Wehrdienstverweigerung und Desertion hingewiesen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund dessen im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung wegen seiner Wehrdienstverweigerung. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzentscheid in BVGE 2015/3 festgestellt, dass die Nichtbeachtung eines Militärdienstaufgebots im syrischen Kontext nur dann flüchtlingsrechtlich relevant sei, wenn die betroffene Person bereits zuvor als Regimegegner registriert worden sei. Im Fall des Beschwerdeführers sei die Flüchtlingseigenschaft jedoch gegeben, wobei auf verschiedene Berichte hingewiesen wird.
E. 4.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest. Dabei weist sie darauf hin, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht um einen Einberufungsbefehl sondern um eine Reservistenkarte handle. Diese weise lediglich darauf hin, dass er nach Abschluss des Grundwehrdienstes in den passiven Reservedienst eingeteilt worden sei. Damit vermöge er keinen für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Tatbestand glaubhaft zu machen.
E. 4.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer dazu geltend, er habe bereits am 8. Juni 2015 eine Bestätigung der Rekrutierungsabteilung al-Hasaka eingereicht, in der bestätigt worden sei, dass er für die Reserve rekrutiert werde. Die Einreichung der Reservistenkarte habe bezweckt, zu beweisen, dass er den Militärdienst geleistet habe und daher als Reservist eingeteilt gewesen sei. Im Weiteren würden das Militärdienstbüchlein des Beschwerdeführers, die Bestätigung über seine Entlassung aus dem Militärdienst und die Bestätigung der syrischen Armee, dass er seine Ausrüstung abgegeben habe, eingereicht.
E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid und in der vorinstanzlichen Vernehmlassung verwiesen werden.
E. 5.1 Insbesondere hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geäusserten Befürchtungen, durch den syrischen PKK-Ableger PYD und deren YPG-Einheiten zwangsrekrutiert zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass im Juli 2014 in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden durch die autonomen Kantone ein Gesetz betreffend die obligatorische Dienstpflicht für Männer zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt worden ist. Der Beschwerdeführer wäre als 34-jähriger kurdischer Bürger somit nicht davon betroffen. Abgesehen davon ist gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine drohende Zwangsrekrutierung durch die PYD respektive die YPG nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Einerseits liegt kein systematisches Vorgehen gegen Dienstverweigerer vor, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen erreichen würde, andererseits knüpft die erwähnte Dienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG genannten Eigenschaften an und eine befürchtete Zwangsrekrutierung wäre nicht als asylrelevant zu qualifizieren (vgl. Urteile des BVGerD-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert],E-7313/2014 vom 22. August 2016 E. 4.3, E-1525/2018 vom 11. April 2018 E. 8.1). Somit ist in diesem Zusammenhang das Vorliegen einer begründeten Furcht vor einer Verfolgung asylrelevanten Ausmasses zu verneinen.
E. 5.2 Weiter ist in Bezug auf die am 8. Juni 2015 eingereichte Bestätigung der syrischen Militärbehörden, ausgestellt am (...) 2015 in al-Hasaka, welche eine Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die syrischen Streitkräfte belegen soll, festzustellen, dass Dokumente im syrischen Kontext eine relativ hohe Fälschbarkeit aufweisen und leicht käuflich erwerbbar sind. Dementsprechend verfügen sie über einen geringen Beweiswert, um die Erkenntnisse des SEM umzustossen (vgl. u.a. Urteile des BVGerE-6413/2015 vom 21. Februar 2018 E. 6.1.4, E-7430/2015 vom 20. November 2017 E. 5.1.4). Die Darlegungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Abgesehen davon kann offenbleiben, ob es sich bei diesem Dokument um ein echtes Dokument handelt. Eine Beweiswürdigung erübrigt sich nämlich mangels Asylrelevanz. Selbst wenn der Beschwerdeführer einer Vorladung zum syrischen Militärdienst - diese soll angeblich nach seiner Ausreise erfolgt sein - nicht Folge geleistet haben sollte, kann allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden (vgl. Urteil des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 festgestellt, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an. Weder er noch seine Ehefrau entstammen aber gestützt auf die Aktenlage einer oppositionell aktiven Familie. Probleme mit den syrischen Behörden hat er nicht geltend gemacht. Zudem führe er aus, den regulären Militärdienst geleistet zu haben und seither mit den Militärbehörden keinen Kontakt gehabt zu haben. Schliesslich vermag er auch mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln - eine Reservistenkarte sowie gemäss seinen Angaben ein Militärbüchlein sowie zwei Bestätigungen nach Absolvierung des Militärdienstes - nichts zu seinen Gunsten vorzubringen.
E. 5.3 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren beziehungsweise eine solche in absehbarer Zukunft zu befürchten hatten. Gleichzeitig ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Wiedereinreise nach Syrien im Zusammenhang mit einer allfälligen Zwangsrekrutierung durch die YPG oder die syrischen Streitkräfte eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte.
E. 5.4 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 27. Mai 2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung - wie bereits erwähnt - berücksichtigt wurde.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 21. Juli 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4081/2016 Urteil vom 4. Mai 2018 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsberatung & - Vertretung, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus der Provinz al-Hasaka - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 2. September 2014 (Beschwerdeführerin) respektive am 28. Oktober 2014 (Beschwerdeführer) und reisten mit einem vom Schweizer Generalkonsulat in Istanbul ausgestellten Einreisevisum über die Türkei am 14. Oktober 2014 (Beschwerdeführerin) respektive am 3. Dezember 2014 (Beschwerdeführer) in die Schweiz ein, wo sie am 9. Dezember 2014 um Asyl nachsuchten. Am 23. Dezember 2014 fanden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ die Befragungen zur Person (BzP) statt. Am 9. April 2015 folgten die Anhörungen der Beschwerdeführenden. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, er habe mit den syrischen Behörden keine Probleme gehabt. Er habe von 2003 bis 2005 den Militärdienst geleistet und sei anschliessend regulär entlassen worden. Seither habe er keinen Kontakt mehr mit den Militärbehörden gehabt. Indessen sei es zu Zwangsrekrutierungen durch die syrischen Behörden gekommen. Zudem sei die allgemeine Lage in Syrien schwierig gewesen. Er sei drei Monate vor seiner Ausreise von Anhörigen der PKK unter Druck gesetzt und dazu aufgefordert worden, für sie zu kämpfen. Er habe vier- bis fünfmal an deren Meetings teilgenommen. Um keine Probleme mit ihnen zu bekommen, habe er zugesagt, der PKK beizutreten, sobald er sein Geschäft aufgelöst habe. Da er sein Geschäft noch habe auflösen wollen, sei er nicht zusammen mit seiner Ehefrau ausgereist, welche in die Türkei vorausgegangen sei. Er habe nach der Geschäftsliquidation das Land zusammen mit seinem Bruder ebenfalls verlassen und sei in die Türkei gelangt. Im Übrigen habe ihm sein Cousin mitgeteilt, dass er von den syrischen Behörden gesucht werde. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, sie sei wegen des Bürgerkriegs in Syrien, der fehlenden Sicherheit und der schwierigen Umstände ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.b Die Beschwerdeführenden reichten einen auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden syrischen Reisepass und ein syrisches Familienbüchlein zu den Akten. A.c Mit Eingabe vom 8. Juni 2015 reichten die Beschwerdeführenden ein Dokument vom 3. März 2015 samt deutscher Übersetzung zu den Akten Dabei handle es sich um eine Bestätigung des Leiters der Rekrutierungsdivision in al-Hasaka, welche der Bruder des Beschwerdeführers mit dessen Vollmacht habe ausstellen lassen. Aus dieser gehe hervor, dass der Beschwerdeführer zur Rekrutierung aufgefordert worden sei. Da er dieser Pflicht nicht nachgekommen sei, erwarte ihn eine harte Strafe. A.d Am (...) 2016 wurde das Kind C._______ geboren. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. Mai 2016 - eröffnet am 1. Juni 2016 - fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen schob es den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Der Kanton E._______ wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten würden. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge, subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Gleichzeitig wurden verschiedene Berichte aus dem Internet als Beweismittel eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2016 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beigabe des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs.1 Bst. a AsylG abgewiesen und die Beschwerdeführenden dazu aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen. Dieser wurde am 21. Juli 2017 fristgerecht geleistet. E. Mit Eingaben vom 2. Mai 2017 und 1. September 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine "Mitteilung für Mobilmachung" samt deutscher Übersetzung zu den Akten ein. Gleichzeitig wiesen sie auf verschiedene Berichte zur Mobilisierung in die syrische Armee und zur Wehrdienstverweigerung hin. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik vom 28. Dezember 2017 an ihren Anträgen fest und reichten drei weitere Beweismittel (Militärdienstbüchlein, Entlassungsbestätigung aus dem Militärdienst und Bestätigung der syrischen Armee) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 12. März 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder ob sie zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen sind. Im Weiteren ist festzustellen, dass die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. dazu das ReferenzurteilD-3839/2013 vom 28. Oktober 2015, E. 8.3 S. 21, m.w.H.).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Dem von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Bürgerkrieg komme daher keine Asylrelevanz zu. Weiter stelle weder eine bereits erfolgte noch eine künftig befürchtete Rekrutierung durch den syrischen PKK-Ableger PYD und deren bewaffnete YPG-Einheiten eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Zudem könne das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm sein Cousin am Telefon erklärt habe, dass er gesucht werde und Glück gehabt habe, "denen" entkommen zu sein, mangels näherer Angaben nicht gewürdigt werden. Ausserdem habe er dieses Sachverhaltselement nicht während der Anhörung, sondern erst nach der Rechtsbelehrung vorgebracht, obwohl er zuvor gefragt worden sei, ob er alles Wesentliche vorgetragen hätte, was er bejaht habe. Es wäre auch zu erwarten gewesen, dass er dazu Näheres zu erfahren versuche. Schliesslich vermöge der Beschwerdeführer mit dem am 8. Juni 2015 eingereichten vom März 2015 datierten Dokument, bei welchem es sich um eine Bestätigung der syrischen Militärbehörden handle, eine künftige asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft zu machen. Einerseits seien syrische Dokumente aller Art gemäss zahlreichen übereinstimmenden, öffentlich zugänglichen Quellen sowohl in Syrien als auch in Nachbarstaaten leicht käuflich erwerbbar, weshalb ihnen in der Regel für sich alleine kein genügender Beweiswert zukomme. Zudem seien aufgrund verschiedener Ungereimtheiten (betr. Qualität und Aussagen) erhebliche Zweifel an der Authentizität dieses Dokumentes respektive an der Glaubhaftigkeit des mit diesem Dokument zu belegenden Sachverhalts anzubringen. Schliesslich seien keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden, die auf einer objektivierten Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden des Betroffenen fussen würden. 4.2 Demgegenüber machen die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe geltend, sie würden zwar nicht bestreiten, dass syrische Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien. Dies alleine genüge jedoch nicht, um den Beweiswert der eingereichten Bestätigung der Rekrutierungsdivision abzusprechen. So habe das syrische Regime die Mobilisierungsmassnahmen für Rekruten und Reservisten intensiviert. Es komme zu einer grossflächigen Mobilisierung, so auch in der Provinz al-Hasaka, welche noch teilweise unter der Kontrolle der syrischen Regierung sei. Der Beschwerdeführer habe zwar bis zu seiner Ausreise keine offizielle Einberufung als Reservist erhalten und es sei auch nicht nach ihm gesucht worden. Es habe aber die Gefahr einer solchen bestanden. Er sei nach seiner Flucht von den Militärbehörden gesucht worden, was er erst nach seiner Anhörung erfahren habe. Die Vorinstanz habe die eingereichte Bestätigung zu Unrecht in Zweifel gezogen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund des Vorgehens der syrischen Sicherheitskräfte eine begründete Furcht, zwangsrekrutiert zu werden, zumal er relativ jung, bei bester Gesundheit und robuster Natur sei und damit nicht dienstuntauglich wäre. Weiter habe er auch begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung wegen seiner Wehrdienstverweigerung. Ferner müsse der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer Zwangsrekrutierung durch die PYD respektive bei einer Weigerung des Militärdienstes für die PYD mit ernsthaften Nachteilen rechnen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurde zudem eine "Mitteilung für Mobilmachung" als Beweismittel eingereicht. Dabei wurde auf die Rekrutierungspraxis der syrischen Behörden und ihr Vorgehen bei Wehrdienstverweigerung und Desertion hingewiesen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund dessen im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung wegen seiner Wehrdienstverweigerung. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzentscheid in BVGE 2015/3 festgestellt, dass die Nichtbeachtung eines Militärdienstaufgebots im syrischen Kontext nur dann flüchtlingsrechtlich relevant sei, wenn die betroffene Person bereits zuvor als Regimegegner registriert worden sei. Im Fall des Beschwerdeführers sei die Flüchtlingseigenschaft jedoch gegeben, wobei auf verschiedene Berichte hingewiesen wird. 4.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest. Dabei weist sie darauf hin, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht um einen Einberufungsbefehl sondern um eine Reservistenkarte handle. Diese weise lediglich darauf hin, dass er nach Abschluss des Grundwehrdienstes in den passiven Reservedienst eingeteilt worden sei. Damit vermöge er keinen für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Tatbestand glaubhaft zu machen. 4.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer dazu geltend, er habe bereits am 8. Juni 2015 eine Bestätigung der Rekrutierungsabteilung al-Hasaka eingereicht, in der bestätigt worden sei, dass er für die Reserve rekrutiert werde. Die Einreichung der Reservistenkarte habe bezweckt, zu beweisen, dass er den Militärdienst geleistet habe und daher als Reservist eingeteilt gewesen sei. Im Weiteren würden das Militärdienstbüchlein des Beschwerdeführers, die Bestätigung über seine Entlassung aus dem Militärdienst und die Bestätigung der syrischen Armee, dass er seine Ausrüstung abgegeben habe, eingereicht.
5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid und in der vorinstanzlichen Vernehmlassung verwiesen werden. 5.1 Insbesondere hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geäusserten Befürchtungen, durch den syrischen PKK-Ableger PYD und deren YPG-Einheiten zwangsrekrutiert zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass im Juli 2014 in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden durch die autonomen Kantone ein Gesetz betreffend die obligatorische Dienstpflicht für Männer zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt worden ist. Der Beschwerdeführer wäre als 34-jähriger kurdischer Bürger somit nicht davon betroffen. Abgesehen davon ist gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine drohende Zwangsrekrutierung durch die PYD respektive die YPG nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Einerseits liegt kein systematisches Vorgehen gegen Dienstverweigerer vor, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen erreichen würde, andererseits knüpft die erwähnte Dienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG genannten Eigenschaften an und eine befürchtete Zwangsrekrutierung wäre nicht als asylrelevant zu qualifizieren (vgl. Urteile des BVGerD-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert],E-7313/2014 vom 22. August 2016 E. 4.3, E-1525/2018 vom 11. April 2018 E. 8.1). Somit ist in diesem Zusammenhang das Vorliegen einer begründeten Furcht vor einer Verfolgung asylrelevanten Ausmasses zu verneinen. 5.2 Weiter ist in Bezug auf die am 8. Juni 2015 eingereichte Bestätigung der syrischen Militärbehörden, ausgestellt am (...) 2015 in al-Hasaka, welche eine Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die syrischen Streitkräfte belegen soll, festzustellen, dass Dokumente im syrischen Kontext eine relativ hohe Fälschbarkeit aufweisen und leicht käuflich erwerbbar sind. Dementsprechend verfügen sie über einen geringen Beweiswert, um die Erkenntnisse des SEM umzustossen (vgl. u.a. Urteile des BVGerE-6413/2015 vom 21. Februar 2018 E. 6.1.4, E-7430/2015 vom 20. November 2017 E. 5.1.4). Die Darlegungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Abgesehen davon kann offenbleiben, ob es sich bei diesem Dokument um ein echtes Dokument handelt. Eine Beweiswürdigung erübrigt sich nämlich mangels Asylrelevanz. Selbst wenn der Beschwerdeführer einer Vorladung zum syrischen Militärdienst - diese soll angeblich nach seiner Ausreise erfolgt sein - nicht Folge geleistet haben sollte, kann allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden (vgl. Urteil des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 festgestellt, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an. Weder er noch seine Ehefrau entstammen aber gestützt auf die Aktenlage einer oppositionell aktiven Familie. Probleme mit den syrischen Behörden hat er nicht geltend gemacht. Zudem führe er aus, den regulären Militärdienst geleistet zu haben und seither mit den Militärbehörden keinen Kontakt gehabt zu haben. Schliesslich vermag er auch mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln - eine Reservistenkarte sowie gemäss seinen Angaben ein Militärbüchlein sowie zwei Bestätigungen nach Absolvierung des Militärdienstes - nichts zu seinen Gunsten vorzubringen. 5.3 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren beziehungsweise eine solche in absehbarer Zukunft zu befürchten hatten. Gleichzeitig ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Wiedereinreise nach Syrien im Zusammenhang mit einer allfälligen Zwangsrekrutierung durch die YPG oder die syrischen Streitkräfte eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. 5.4 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 27. Mai 2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung - wie bereits erwähnt - berücksichtigt wurde.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 21. Juli 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: